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BGH · III ZR 165/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 165/72

Januar 1966 geltend, es sei für ihn unzu demutbar, auf seinen Grundstücken im Eigentum der Beklagten stehende Schutzbauten ohne Entschädigung dulden zu müssen, und bat die Beklagte um Stellungnahme, ob sie auf der Erhaltung der Bauten weiterhin bestehe, ob bejahendenfalls der Kläger durch eine angemessene Miete entschädigt werden solle oder ob die Beklagte das Gelände kaufen wolle. April 1966, daß über die Wiederverwendung der Schutzbauwerke und daher auch über einen Ankauf der betroffenen Grundstücksteile noch keine Entscheidung getroffen werden könne, und stimmte dem Antrag des Klägers "auf Zahlung einer NutzungsentSchädigung für die von den Schutzbauten bestandenen Flächen einschl. Als ortsüblich und angemessen bezeichnete die Beklagte ein Entgelt, das einer Verzinsung des Bodenwertes mit 7 v. Dezember 1963 nach einem Bodenwert von 5,— DM je qm auf 302,40 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1967 nochmals auf der Grundlage einer in Anspruch genommenen Fläche von 432 qm und einer Verzinsung des Bodenwerts in Höhe von 7% für die Zeit vom 1. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Zahlung einer höheren NutzungsentSchädigung für die Zeit vom 1. August 1964) dem Kläger ihre möglichen Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Sachbefugnis des Klägers für die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung bejaht. Nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht wollten der Kläger und seine Mutter sämtliche Ansprüche auf Zahlung einer NutzungsentSchädigung durch den notariellen Grundstückskaufvertrag und die spätere Abtretungserklärung in der Hand des Klägers vereinigen. 1, Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus einem bürgerlich-rechtlichen Vertrag auf Zahlung einer höheren Nutzungsentschädigung für die von der Beklagten in Besitz genommenen Grundstücksflächen verneint. Juni 1962 beendeten Mietvertrag zwischen der Hansestadt Hamburg und der Rechtsvorgängerin des Klägers nicht "fortgesetzt”, sondern sich bemüht, mit dem Kläger einen neuen privatrechtlichen Vertrag über die unangefochtene Nutzung der möglicherweise für öffentliche Luftschützzwecke weiterhin benötigten Splitterschutzbauten zu schlies-sen. Die Parteien hätten sich Jedoch nach dem von ihnen vorgelegten Schriftwechsel über die Zahlung einer NutzungsentSchädigung nicht bindend geeinigt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Parteien und den von ihnen vorgelegten Schriftwechsel über die beabsichtigte Regelung der Nutzung und Nutzungsentschädigung einer eingehenden, umfassenden Würdigung unterzogen. a) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe nach ihrem eigenen Vorbringen die Nutzung der Schutzbauwerke "in Fortsetzung des Pachtvertrages" zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Hansestadt Hamburg "weiterhin ausgeübt". Die Beklagte hat jedoch mit ihrem Vorbringen nicht die Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergibt, daß die damalige Eigentümerin und sie den 1942 geschlossenen, zu dem 30. Das Berufungsgericht war somit nicht durch ein Geständnis der Beklagten gehindert, die vertragliche "Fortsetzung” des 1942 zwischen anderen Parteien geschlossenen Vertrags zu verneinen. b) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Beklagte "grundsätzlich" der vom Kläger begehrten Zahlung einer NutzungsentSchädigung auf der Grundlage einer 7%igen Verzinsung des Bodenwerts zugestimmt hat. Demgegenüber hat es rechtsirrtumsfrei hervorgehoben, daß die Parteien über den Bodenwert und den Umfang der einer NutzungsentSchädigung zugrundezulegenden Grundstücksflächen nicht einig geworden sind. Denn die Beklagte hat ihre grundsätzliche Zustimmung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht unabhängig von deren Berechnung und den Berech nungsgrundlagen erteilt, sondern stets eine Anerkennung der Berechnung gefordert. c) Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt auch nicht den Schluß, daß die Parteien die Bestimmung der Höhe der Entschädigung einem Dritten übertragen haben oder daß sie schlechthin eine "angemessene” Entschädigung vereinbart haben. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte auch den Grund des Anspruchs nicht vertraglich anerkannt hat. 1. Mögliche sonstige Ansprüche des Klägers auf eine NutzungsentSchädigung für die Zeit vom 1. Dezember 1966 sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts durch die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. Ein möglicher Anspruch auf Nutzungsentsentschädigung gegen das Deutsche Reich sei schon mit der Errichtung der Splitter schutzbauten entstanden, Jedoch nicht rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes angemeldet worden. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 AKG zu erfüllen. Der Kläger habe nicht die Herausgabe der von den Schutzbauten in Anspruch genommenen Grundstücksflächen verlangt, und daher die in § 20 AKG bestimmte Frist für das Herausgabeverweigerungsrecht des Herausgabepflichtigen nicht in Lauf gesetzt. Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, daß die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes einer Geltendmachung der Ansprüche auf NutzungsentSchädigung nicht entgegenstünden. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Ansprüche auf fortlaufende Nutzungsentschädigung auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs und des rechtsgrundlosen Besitzes versagt hat. Denn diese möglichen Ansprüche richten sich gegen die Beklagte, weil diese die Grundstücksflächen mit den 1942 errichteten Splitterschutzbauten nur aufgrund einer Übernahme von Vermögen des Deutschen Reichs und der Fortführung seiner Aufgaben, hier der Aufgabe des ZivilbevölkerungsSchutzes, Den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte den Besitz an den Splitterschutzbauten mit Wirkung für den zur Entscheidung stehenden Zeitraum auf eine neue Rechtsgrundlage gestützt hatte. Die Anwendung des § 11 AKG kann daher nicht mit der Erwägung verneint werden, daß die Beklagte den Besitz der Schutzbauwerke unabhängig von der Entschädigungsregelung des § 11 AKG auf einer neuen Rechtsgrundlage beansprucht habe (vgl. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts war es nicht erforderlich, daß der Kläger oder seine Rechtsvorgängerin die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit vom 1. Denn die Anmeldefrist beginnt für einen Anspruch, der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entsteht, erst mit dem Entstehungszeitpunkt (§28 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 4, 11 AKG). Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen enteignenden Eingriffs und rechtsgrundlosen Besitzes der Beklagten für den zur Entscheidung stehenden Zeitraum sind nicht schon mit der Inanspruchnahme der Grundstücksteilflächen für die Errichtung der Splitterschutzbauten entstanden. Das Gesetz hat aber nicht nur dem Anliegen der Anspruchsschuldner Rechnung getragen, sondern mit den Vorschriften über die Anmeldung künftiger Ansprüche (innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung) und über die Nachsichtgewährung auch die Gläubigerinteressen berücksichtigt. Der Gläubiger kann zwar nach der Anmelderegelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eine Nutzungsentschädigung nach §11 AKG nicht für Zeiträume verlangen, die länger als ein Jahr vor seiner Anmeldung liegen. a) Soweit der Kläger einen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu verfolgenden Anspruch geltend macht, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, daß der Kläger die Klagefrist nach § 29 AKG, eine Notfrist im Sinne der ZPO, versäumt hat. Die Beklagte hat die weitergehenden Ansprüche des Klägers auf eine Nutzungsentschädigung zwar schriftlich abgelehnt. Die Beklagte hat Besitz und Nutzung der jetzt dem Kläger gehörigen Grundstücksflächen auch nach der Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes durch § 87 des Bun-desleistungegesetzes vom 19. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Jedoch Entschädigung dafür, daß die Beklagte Besitz und Nutzung seiner Grundstücksflächen in dem fraglichen Zeitraum innehatte. Die Beklagte kann darüber hinaus wegen ihres rechtsgrundlosen Besitzes in dem zur Entscheidung stehenden Zeitraum nach den Vorschriften über das Eigentümer - Besitzer = Verhältnis (§ 988 BGB; vgl. August 1945 begründet sein sollte, wäre die Beklagte nach § k AKG verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung zu erfüllen. d) Der Kläger hat Ansprüche auf NutzungsentSchädigung gegen die Beklagte jedenfalls mit seinem an diese gerichteten Schreiben vom 17. Die Anmeldung läßt das Leistungsbegehren des Klägers nach Art und Umfang ausreichend deutlich erkennen (zu den Anforderungen an die Anmeldung der Ansprüche nach § 26 AKG vgl. Vielmehr genügte es, daß der Kläger sein auf eine Nutzungsentschädigung gerichtetes Begehren ausgedrückt hatte, ohne einer Prüfung der Ansprüche nach den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu widersprechen. Die Beklagte wurde durch diese Anmeldung ausreichend instandgesetzt, sich zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie dem Kläger unter Berücksichtigung der Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes Nutzungsentschädigung leisten wollte. Juni 1962 an die Freie und Hansestadt Hamburg wurden gleichfalls künftige Ansprüche auf eine Nutzungsentschädigung in einer dem Gesetz genügenden Weise angemeldet ; auch diese Anmeldung wirkt zu Gunsten des Klägers.

Zitierte Normen: § 288 ZPO § 988 BGB
VorschriftNutzungsentschädigungBerufungsgerichtParteiAnspruchNutzungsentSchädigungKlägerAKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 165/72
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. Februar 1975
Schorm, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Grundeigentümers Hans
*
f
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
a
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kreft sowie der Richter Gähtgens, Dr. Tidow, Peetz und Lohmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 17. März 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Vater des Klägers war Eigentümer der Grundstücke in	Straße	89
a - d. Im Februar 1942 wurden die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke für die Unterbringung von Bombengeschädigten in Anspruch genommen. Die Hansestadt Hamburg errichtete auf den Grundstücken Baracken. Sie schloß mit dem Vater des Klägers unter dem 18./23. Oktober 1942 mit Wirkung vom 1. Februar 1942 einen Mietvertrag, nach dessen § 5 die Mieterin nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle Baulichkeiten
 
zu entfernen und die Fläche eingeebnet zurückzugeben hatte. Der Polizeipräsident in Hamburg als örtlicher Luftschutzleiter veranlaßte, daß in der Zeit von April bis November 1942 auf den Grundstücken vier für den Schutz der Barackenbewohner bestimmte Splitterschutzbauten auf Kosten des Deutschen Reiches errichtet wurden. Nach Kriegsende nahm die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches die Splitterschutzbauten in Besitz und vermietete sie ab 1954 zu Lagerzwecken an eine Süßmosterei. Die Mutter des Klägers kündigte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes den mit der Stadt geschlossenen Mietvertrag. Die Stadt ließ die Baracken abreis-sen und gab die Grundstücke zu dem 30. Juni 1962 zurück.
Mitte 1964 veräußerte die Mutter des Klägers an die Stadt u.a. einen Teil ihres Grundbesitzes an der F^HBH^-Straße zu dem Preise von 28,— DM je Quadratmeter für die Erweiterung eines öffentlichen Schwimmbades. Den restlichen Grundbesitz, auf dem die Splitterschutzbauten errichtet sind, erwarb der Kläger 1964 von seiner Mutter zu dem gleichen Quadratmeterpreis. Im Kaufvertrag (§3 Absatz 3) heißt es:
"Verrechnungstag für die Übernahme der Nutzungen und Lasten ist der 31. August 1964".
Aufgrund der am 4. Mai 1965 erklärten Auflassung wurde der Kläger am 11. August 1965 als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Inzwischen plante er bereits, auf den Grundstücken Wohnbauten zu errichten. Ihm wurde mit Schreiben des Liegenschaftsamtes des Bezirksamtes Eimsbüttel vom 10. April 1968 mitgeteilt, daß die Errichtung eines 13-geschossigen Hochhauses auf dem südlichen Flurstück genehmigt
 werde. Her Kläger machte mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten an die Beklagte - Bundesvermögensstelle Hamburg - vom 17. Januar 1966 geltend, es sei für ihn unzu demutbar, auf seinen Grundstücken im Eigentum der Beklagten stehende Schutzbauten ohne Entschädigung dulden zu müssen, und bat die Beklagte um Stellungnahme, ob sie auf der Erhaltung der Bauten weiterhin bestehe, ob bejahendenfalls der Kläger durch eine angemessene Miete entschädigt werden solle oder ob die Beklagte das Gelände kaufen wolle. Die Beklagte erwiderte unter dem 12. April 1966, daß über die Wiederverwendung der Schutzbauwerke und daher auch über einen Ankauf der betroffenen Grundstücksteile noch keine Entscheidung getroffen werden könne, und stimmte dem Antrag des Klägers "auf Zahlung einer NutzungsentSchädigung für die von den Schutzbauten bestandenen Flächen einschl. Zu- und Um-wegung grundsätzlich zu". Als ortsüblich und angemessen bezeichnete die Beklagte ein Entgelt, das einer Verzinsung des Bodenwertes mit 7 v. H. entspricht.
Auf Grund einer Mitteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 8. August 1966 berechnete die Beklagte im Schreiben an den Kläger vom 26. September 1966 die NutzungsentSchädigung für die Zeit vom 1, Januar 1962 bis 31. Dezember 1963 nach einem Bodenwert von 5,— DM je qm auf 302,40 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1966 nach einem Bodenwert von 30,— DM je qm auf 2.721,60 DM. Dabei ging sie von einer in Anspruch genommenen Teilfläche von 432 qm aus. Zugleich bat sie den Kläger, sein Einverständnis mit dieser Entschädigungsregelung zu erklären.
Die Parteien führten danach einen weiteren Schriftwechsel über die Höhe der zu leistenden Nutzungsentschädigung. Der Kläger bat zuletzt um Überweisung der
 von der Beklagten angebotenen Beträge und behielt sich die Geltendmachung höherer Ansprüche vor. Die Beklagte berechnete darauf die Nutzungsentschädigung in ihrem Schreiben vom 17. Juli 1967 nochmals auf der Grundlage einer in Anspruch genommenen Fläche von 432 qm und einer Verzinsung des Bodenwerts in Höhe von 7% für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 31. Dezember 1966 und überwies dem Kläger den Gesamtbetrag für diese Zeit (2.948,40 DM).
Einem Antrag des Klägers, die zwei auf der südlichen Parzelle befindlichen Splitterschutzbauten entfernen zu dürfen, stimmte der Bundesminister des Innern durch Schreiben vom 5. Februar 1968 unter der Auflage zu, daß der Kläger einen gleichwertigen Schutzraum im Keller des geplanten Hochhauses anlege; der Bund sei bereit, sich an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen. Die Beklagte kündigte unter dem 17. November 1969 die über diese Schutzbauwerke geschlossenen Mietverträge. Der Kläger verklagte die Beklagte in dem Rechtsstreit 3 0	164/70 LG Hamburg mit dem Antrag, die Kosten
 für die Beseitigung der Schutzbauten zu tragen.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Zahlung einer höheren NutzungsentSchädigung für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 31. Dezember 1966.
Durch schriftliche Erklärung vom 13. November 1967 trat die Mutter des Klägers unter Hinweis auf den im Grundstückskaufvertrag vereinbarten Verrechnungstag (31. August 1964) dem Kläger ihre möglichen Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1.
Juli 1962 bis zu dem 30. August 1964 ab.
 
d
Der Kläger hat vorgetragen:
Durch die Errichtung der Splitterschutzbauten sei sein Vater vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Gegen diese Maßnahme habe sich sein Vater aufgrund der damals herrschenden Zustände nicht zur Wehr setzen können; ihm sei kein Bescheid nach dem Reichsleistungsgesetz zugestellt worden.
Die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Zahlung einer NutzungsentSchädigung in Höhe von 7% des Grundstückswertes anerkennt. Die Parteien hätten stets nur über die Berechnung der NutzungsentSchädigung und damit über deren Höhe gestritten. Der Grundstückswert habe 1962/63 mindestens 20,— bis 40,— DM und ab 1964 sogar 100,— DM Je qm betragen. Die Splitterschutzbau-ten entzögen ihm eine weit größere Fläche als 432 qm. Insbesondere könne er - der Kläger - nicht das zwischen den Bauwerken gelegene Gelände nutzen.
Der Kläger begehrt im Anschluß an die Berechnung des gerichtlichen Sachverständigen für eine Fläche von 3.755 qm eine restliche Nutzungsentschädigung von 33.850,60 DM nebst 4% Prozeßzinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Der Kläger verfolgt mit seiner Revision das Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverveisung der Sache an das Berufungsgericht,
I.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Sachbefugnis des Klägers für die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung bejaht. Der Kläger ist kraft abgetretenen Rechts sachbefugt, soweit diese Ansprüche in der Person der früheren Grundstückseigentümerin entstanden sind. Nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht wollten der Kläger und seine Mutter sämtliche Ansprüche auf Zahlung einer NutzungsentSchädigung durch den notariellen Grundstückskaufvertrag und die spätere Abtretungserklärung in der Hand des Klägers vereinigen.
II.
1, Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus einem bürgerlich-rechtlichen Vertrag auf Zahlung einer höheren Nutzungsentschädigung für die von der Beklagten in Besitz genommenen Grundstücksflächen verneint.

(J
 
Ks hat hierzu ausgeführt:
Die Beklagte habe den zu dem 30. Juni 1962 beendeten Mietvertrag zwischen der Hansestadt Hamburg und der Rechtsvorgängerin des Klägers nicht "fortgesetzt”, sondern sich bemüht, mit dem Kläger einen neuen privatrechtlichen Vertrag über die unangefochtene Nutzung der möglicherweise für öffentliche Luftschützzwecke weiterhin benötigten Splitterschutzbauten zu schlies-sen. Die Parteien hätten sich Jedoch nach dem von ihnen vorgelegten Schriftwechsel über die Zahlung einer NutzungsentSchädigung nicht bindend geeinigt. Der Kläger habe die ihm von der Beklagten unterbreiteten Angebote stets abgelehnt. Zwar seien sich die Parteien darüber einig gewesen, daß die Nutzungsentschädigung einer Verzinsung des Bodenwerts in Höhe von Jährlich 7% entsprechen solle. Die Beklagte habe aber der Berechnung nur wesentlich geringere Verkehrswerte (5,— DM Je qm bis Ende 1963, 30,— DM Je qm ab 1964) und Flächen (432 qm) zugrundelegen wollen, als der Kläger gefordert habe. Die Parteien hätten sich somit über wesentliche Punkte des beabsichtigten Vertrages nicht geeinigt. Bei der gegebenen Sachlage scheide auch eine bindende vertragliche Einigung über einen Teil der regelungsbedürftigen Fragen - etwa über den Grund des Anspruchs - aus. Die überwiegenden Gesichtspunkte sprächen gegen die Annahme eines Vertragsabschlusses.
2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei dieser Beurteilung den Sachverhalt nicht erschöpfend erfaßt und nicht zutreffend gewürdigt. Insoweit hält die Entscheidung des Berufungsgerichts Jedoch einer rechtlichen Nachprüfung stand.
 
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Parteien und den von ihnen vorgelegten Schriftwechsel über die beabsichtigte Regelung der Nutzung und Nutzungsentschädigung einer eingehenden, umfassenden Würdigung unterzogen. Diese Würdigung läßt einen Rechts fehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat weder erhebliches Vorbringen der Parteien übergangen noch gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.
a)	Die Revision macht geltend, die Beklagte habe nach ihrem eigenen Vorbringen die Nutzung der Schutzbauwerke "in Fortsetzung des Pachtvertrages" zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Hansestadt Hamburg "weiterhin ausgeübt". Hierin sieht die Revision ein Geständnis des "Eintritts" der Beklagten in diesen Vertrag.
Ein gerichtliches, also ein in der mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgericht oder zu Protokoll des verordneten Richters erklärtes Geständnis (§ 288 ZPO) oder auch ein nur außergerichtliches Geständnis liegt jedoch nicht vor. Ein Geständnis stellt die Erklärung dar, daß eine vom Gegner behauptete Tatsache wahr sei, wobei eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex unter Umständen auch durch einen einfachen, geläufigen Rechtsbegriff bezeichnet werden kann.
Die Beklagte hat jedoch mit ihrem Vorbringen nicht die Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergibt, daß die damalige Eigentümerin und sie den 1942 geschlossenen, zu dem 30. Juni 1962 beendeten Vertrag, an dem sie nicht beteiligt war, kraft einer bindenden Einigung über die regelungsbedürftigen Punkte fortgeführt haben. Sie hat daher konkrete Tatsachen über die "Fortsetzung des Pachtvertrags" nicht zugestanden.
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Das Berufungsgericht war somit nicht durch ein Geständnis der Beklagten gehindert, die vertragliche "Fortsetzung” des 1942 zwischen anderen Parteien geschlossenen Vertrags zu verneinen.
b)	Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Beklagte "grundsätzlich" der vom Kläger begehrten Zahlung einer NutzungsentSchädigung auf der Grundlage einer 7%igen Verzinsung des Bodenwerts zugestimmt hat. Demgegenüber hat es rechtsirrtumsfrei hervorgehoben, daß die Parteien über den Bodenwert und den Umfang der einer NutzungsentSchädigung zugrundezulegenden Grundstücksflächen nicht einig geworden sind. Wesentliche regelungsbedürftige Punkte einer vertraglichen Entschädigungsregelung sind somit offen geblieben. Über diese Punkte sollte nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden. Denn die Beklagte hat ihre grundsätzliche Zustimmung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht unabhängig von deren Berechnung und den Berech nungsgrundlagen erteilt, sondern stets eine Anerkennung der Berechnung gefordert. Schon in ihrem Schrei ben vom 12. April 1966 mit der von ihr erklärten grundsätzlichen Zustimmung zur NutzungsentSchädigung hat sie nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts darauf hingewiesen, daß sie eine Berechnung der zu zahlenden NutzungsentSchädigung "zur Anerkennung" übersenden werde.
Ein Vertrag über die abschließende Regelung der Nutzungsentschädigung ist somit zwischen den Parteien nicht zustandegekommen, weil der Kläger ein entsprechendes Vertragsangebot der Beklagten nicht angenommen hat.
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c)	Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt auch nicht den Schluß, daß die Parteien die Bestimmung der Höhe der Entschädigung einem Dritten übertragen haben oder daß sie schlechthin eine "angemessene” Entschädigung vereinbart haben. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte auch den Grund des Anspruchs nicht vertraglich anerkannt hat. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Schuldbestätigungsvertrages oder eines sonstigen Vertrages über eine Entschädigungsgrundlage nicht festgestellt.
III.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das Gesetz über bauliche Maßnahmen zu dem Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. September 1965 (BGBl I 1232 - SchBauG) und das Erste Gesetz über Maßnahmen zu dem Schutz der Zivilbevölerung vom 9. Oktober 1957 (BGBl I 1696 - ZBG) keine geeigneten Grundlagen für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung darstellen.
Der Kläger beansprucht die Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 31. Dezember 1966, weil die Beklagte in dieser Zeit ihm gehörende Grundstücksteilflächen mit Splitterschutzbauten in Besitz und Nutzung hatte. Vor Ablauf dieser Zeit hat er von der Beklagten nicht die Beseitigung der Schutzbauwerke oder die Genehmigung hierzu verlangt. Im anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger somit nicht die Entschädigung für Vermögensnachteile, die ihm durch einen die Beseitigung oder Veränderung der Schutzbau-
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 werke ablehnenden Bescheid nach § 19 SchBauG entstanden sein könnten. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Klage auf Entschädigung nach § 21 SchBauG (Abschluß des Festsetzungsverfahrens nach § 21 Abs, 2 SchBauG, 18, 19, 24 bis 26 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 - BGBl I 899) liegen nicht vor.
Die - durch § 37 Abs. 1 SchBauG aufgehobene -Entschädigungsregelung nach §§ 21 ff ZBG verpflichtete die Gemeinde, nicht die beklagte Bundesrepublik zur Entschädigung.
IV.
1. Mögliche sonstige Ansprüche des Klägers auf eine NutzungsentSchädigung für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 31. Dezember 1966 sind nach der Auffassung des Berufungsgerichts durch die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl. I 1747 - AKG) ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Ein möglicher Anspruch auf Nutzungsentsentschädigung gegen das Deutsche Reich sei schon mit der Errichtung der Splitter schutzbauten entstanden, Jedoch nicht rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes angemeldet worden. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 AKG zu erfüllen. Der Umstand, daß die Rechtsvorgänger des Klägers die Anmeldefrist versäumt hätten, bilde keinen Grund, dem Kläger eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen zuzuerkennen.
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Ansprüche auf NutzungsentSchädigung nach den Vorschriften Uber das Eigentümer-Besitzerverhältnis (§§ 987 ff BGB) scheiterten an §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 20 AKG. Der Kläger habe nicht die Herausgabe der von den Schutzbauten in Anspruch genommenen Grundstücksflächen verlangt, und daher die in § 20 AKG bestimmte Frist für das Herausgabeverweigerungsrecht des Herausgabepflichtigen nicht in Lauf gesetzt. Vor Ablauf dieser Frist seien nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AKG die in §§ 987 bis 992 BGB bezeich-neten Voraussetzungen ,fals nicht vorliegend zu erachten" .
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, daß die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes einer Geltendmachung der Ansprüche auf NutzungsentSchädigung nicht entgegenstünden.
2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Ansprüche auf fortlaufende Nutzungsentschädigung auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs und des rechtsgrundlosen Besitzes versagt hat.
Die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes finden auf die vom Kläger geltend gemachten gesetzlichen Ansprüche auf NutzungsentSchädigung entsprechende Anwendung. Denn diese möglichen Ansprüche richten sich gegen die Beklagte, weil diese die Grundstücksflächen mit den 1942 errichteten Splitterschutzbauten nur aufgrund einer Übernahme von Vermögen des Deutschen Reichs und der Fortführung seiner Aufgaben, hier der Aufgabe des ZivilbevölkerungsSchutzes,
 
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in Besitz und Nutzung genommen hatte (§2 Nr, 1 AKG).
Die Ansprüche sind bei rechtzeitiger Anmeldung, falls ihre sonstigen Voraussetzungen vorliegen, nach §§11,
19 Abs. 1 Satz 3 AKG oder § 4 AKG zu erfüllen. Den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte den Besitz an den Splitterschutzbauten mit Wirkung für den zur Entscheidung stehenden Zeitraum auf eine neue Rechtsgrundlage gestützt hatte. Die Anwendung des § 11 AKG kann daher nicht mit der Erwägung verneint werden, daß die Beklagte den Besitz der Schutzbauwerke unabhängig von der Entschädigungsregelung des § 11 AKG auf einer neuen Rechtsgrundlage beansprucht habe (vgl. zu diesem Fall das Senatsurteil vom 27. Mai 1971	-	III	ZR
200/68 - MDR 1971, 995 = WM 1971, 968).
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts war es nicht erforderlich, daß der Kläger oder seine Rechtsvorgängerin die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 31. Dezember 1966 innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, also bis Ende 1958, anmeldete. Denn die Anmeldefrist beginnt für einen Anspruch, der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entsteht, erst mit dem Entstehungszeitpunkt (§28 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 4, 11 AKG). Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen enteignenden Eingriffs und rechtsgrundlosen Besitzes der Beklagten für den zur Entscheidung stehenden Zeitraum sind nicht schon mit der Inanspruchnahme der Grundstücksteilflächen für die Errichtung der Splitterschutzbauten entstanden. Ein Anspruch ist erst "entstanden”, wenn alle positiven und negativen tatbestandlichen Voraussetzungen für ihn erfüllt sind.
Die Ansprüche auf NutzungsentSchädigung hängen in ihrer Entstehung jeweils davon ab, daß die Beklagte die
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Grundstücksflächen während des Entschädigungszeltraumes in Besitz hatte und damit dem Kigentümer den Besitz entzogen hatte (vgl. auch BGH 1,M Allg. Kriegsf olgenG § 28 Nr. 3; F&aux de la Croix, Kommentar zu dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, 1959, § 28 Anm. B 2 und § 4 Anm.
A 2).
Der Sinn der Anmeldefrist nach § 28 AKG rechtfertigt es nicht, dem Begriff der Anspruchsentstehung eine andere Bedeutung zu verleihen* Die Fristregelung soll den AnspruchsSchuldnern, insbesondere der Beklagten, ermöglichen, die Schulden der in § 1 AKG bezeichneten Rechtsträger innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu bereinigen. Sie soll der Beklagten zugleich innerhalb dieses Zeitraums, auch zur Vorbereitung von Pauschalabfindungsverträgen mit ausländischen Staaten, einen möglichst genauen Überblick Über die zu erfüllenden Verbindlichkeiten verschaffen. Das Gesetz hat aber nicht nur dem Anliegen der Anspruchsschuldner Rechnung getragen, sondern mit den Vorschriften über die Anmeldung künftiger Ansprüche (innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung) und über die Nachsichtgewährung auch die Gläubigerinteressen berücksichtigt. Der Gläubiger kann zwar nach der Anmelderegelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eine Nutzungsentschädigung nach §11 AKG nicht für Zeiträume verlangen, die länger als ein Jahr vor seiner Anmeldung liegen. Aus Sinn und Zweck dieser Regelung folgt aber nicht, daß der Gläubiger Ansprüche auf NutzungsentSchädigung, deren Grund und Höhe von der Entwicklung der künftigen Verhältnisse abhängt, schon vor ihrer .Entstehung innerhalb Jahresfrist nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes anzu demelden hatte.
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen noch keine abschließende Entscheidung.
a)	Soweit der Kläger einen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu verfolgenden Anspruch geltend macht, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, daß der Kläger die Klagefrist nach § 29 AKG, eine Notfrist im Sinne der ZPO, versäumt hat. Ihre Einhaltung stellt eine Prozeßvoraussetzung dar. Die Beklagte hat die weitergehenden Ansprüche des Klägers auf eine Nutzungsentschädigung zwar schriftlich abgelehnt. Die erforderliche förmliche Zustellung des Ablehnungsbescheides nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (§28 Abs. 3 AKG) ist jedoch, soweit ersichtlich, unterblieben.
b)	Nach § 1 Abs. 1 des Reichsluftschutzgesetzes vom 26. Juni 1933 (RGBl I 827) war der Luftschutz eine Aufgabe des Reichs, Diese umfaßte auch die Errichtung öffentlicher Schutzräume. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts veranlaßte der Polizeipräsident als örtlicher Luftschutzleiter 1942 die Errichtung der Splitterschutzbauten. Mit dem Bau dieser öffentlichen Schutzräume wurde nach der Meldung des Architekten vom 2. Februar 1943 an das Amt für kriegswichtigen Einsatz, "Abt. Hoheitlicher Luftschutzbau", schon vor dem Abschluß des Mietvertrages zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Hansestadt Hamburg begonnen. Ein förmliches Enteignungsverfahren wurde jedoch nicht durchgeführt. Die Umstände sprechen dafür, daß die Grundstücksflächen nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes in der Fassung vom 1. Septem-
 
ber 1939 (RGBl I 1643 - RLG) zur Benutzung für die Errichtung der Splitterschutzbauten, also zu einem hoheitlichen Zweck, in Anspruch genommen wurden. Die Anforderung an den Leistungspflichtigen bedurfte der Schriftform (§ 23 Abs. 1 RLG), die jedoch in dringlichen Fällen sowie dann entbehrlich war, wenn die Leistung billigerweise unentgeltlich gefordert werden konnte (§ 23 Abs. 2 u. 4 RLG; für die Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Luftschutzzwecke nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes vgl. den Runderlaß des Reichsministers der Luftfahrt vom 29. Januar 1941, abgedr. bei Darsow/Fokken/v. Börries/ Fauser, Luftschutzrecht, S. 344). Die formgerechte Anforderung war jedoch nicht Voraussetzung einer Entschädigung nach § 26 RLG (vgl. die Senatsurteile in LM § 26 RLG Nr. 12 und Nr. 22). Vielmehr genügt es, daß sich die Behörde so verhielt oder betätigte, als sei sie nach dem Reichsleistungsgesetz vorgegangen (so das Senatsurteil vom 16. Dezember 1965 - III ZR 12/64).
Die Beklagte hat Besitz und Nutzung der jetzt dem Kläger gehörigen Grundstücksflächen auch nach der Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes durch § 87 des Bun-desleistungegesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl I 815) und nach der Beendigung des Mietverhältnisses zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und der Hansestadt Hamburg beibehalten, und kann wegen der fortdauernden hoheitlichen Inanspruchnahme der Grundstücksflächen zu einer der Entschädigung nach § 26 RLG entsprechenden fortlaufenden NutzungsentSchädigung für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 31. Dezember 1966 unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs verpflichtet sein. Die Entschädigungsneuregelung nach § 21 SchBauG schließt eine Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs nicht aus. Nach § 21 SchBauG sollen die Vermögensnachteile ausgeglichen werden, die darauf beruhen,
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daß dem Grundstückseigentümer eine bauliche Veränderung oder Beseitigung der Luftschutzbauten versagt wird. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Jedoch Entschädigung dafür, daß die Beklagte Besitz und Nutzung seiner Grundstücksflächen in dem fraglichen Zeitraum innehatte.
Die Beklagte kann darüber hinaus wegen ihres rechtsgrundlosen Besitzes in dem zur Entscheidung stehenden Zeitraum nach den Vorschriften über das Eigentümer - Besitzer = Verhältnis (§ 988 BGB; vgl. BGHZ 10, 350, 357; 32, 76, 94) oder unmittelbar nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 818 Abs. 1 und 2 BGB) verpflichtet sein, den objektiven Wert der Gebrauchsvorteile - bei Grundstücksflächen also in der Regel den objektiven Mietwert -zu ersetzen (vgl. BGH in JR 1954, 460; BGHZ 39, 186).
c)	Die vom Kläger geltend gemachten gesetzlichen Ansprüche auf fortlaufende NutzungsentSchädigung für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 31. Dezember 1966 stellen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung im Sinne des § 11 AKG dar. Sie beruhen auf der Inanspruchnahme der Grundstücksflächen im Jahre 1942, also auf einem vor dem 31. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis. Unter §11 AKG fallen sowohl öffentlich-rechtliche als auch bürgerlich-rechtliche Ansprüche auf NutzungsentSchädigung (so auch F6aux de la Croix, aaO, § 11 Anm. Bl).
Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist nach dem ortsüblich angemessenen Entgelt zu bestimmen. Dieses kann nicht nur nach den Flächen bemessen werden, die die Bauwerke unmittelbar einnehmen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß ihre Nutzung zu demindest den Zugang, gegebenenfalls auch die Zufahrt über das Grundeigentum des Klägers voraussetzte.
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Soweit das Rechtsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und der Beklagten erst nach dem ?1. August 1945 begründet sein sollte, wäre die Beklagte nach § k AKG verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung zu erfüllen.
d)	Der Kläger hat Ansprüche auf NutzungsentSchädigung gegen die Beklagte jedenfalls mit seinem an diese gerichteten Schreiben vom 17. Januar 1966 angemeldet. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz stellt keine Formvorschriften für die Anmeldung der Ansprüche auf. Eine allgemein gehaltene Anmeldung genügt, wenn erkennbar ist, für welche Leistung NutzungsentSchädigung verlangt wird. Die Anmeldung läßt das Leistungsbegehren des Klägers nach Art und Umfang ausreichend deutlich erkennen (zu den Anforderungen an die Anmeldung der Ansprüche nach § 26 AKG vgl. das Senatsurteil in WM 1963, 1056). Bei dem Leistungsverlangen des Klägers bedurfte es keiner Bezugnahme auf die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes. Vielmehr genügte es, daß der Kläger sein auf eine Nutzungsentschädigung gerichtetes Begehren ausgedrückt hatte, ohne einer Prüfung der Ansprüche nach den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu widersprechen. Die Beklagte wurde durch diese Anmeldung ausreichend instandgesetzt, sich zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie dem Kläger unter Berücksichtigung der Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes Nutzungsentschädigung leisten wollte.
In dem Schreiben der Rechtsvorgängerin des Klägers vom 9. Juni 1962 an die Freie und Hansestadt Hamburg wurden gleichfalls künftige Ansprüche auf eine Nutzungsentschädigung in einer dem Gesetz genügenden Weise angemeldet ; auch diese Anmeldung wirkt zu Gunsten des Klägers.
Cf
 
Pie Anmeldung bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes genügt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AKG).
Kreft
 Peetz
Gähtgens
 Lohmann
Tidow