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BGH · III ZR 163/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 163/59

«Juli 1926, RGBl I 415, § 2 Ein entschädiguugspfliehtiger Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor, wenn einem Händler, der den Groß- und Kleinhandel mit Schrott und den Großhandel mit unedlen Metallen betreibt, die Erlaubnis zu dem Kleinhandel mit unedlen Metallen versagt wird. Januar 1954 erbat sie für die Zweigniederlassung die Erlaubnis zu dem Kleinhandel mit unedlen Metallen, die im Gegensatz zu der für aas Bundesgebiet geltenden Großhandelserlaubnis (§2 Abs. 1 UMG) für die neue Betriebsstätte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes besonders erforderlich war. Oktober 1955 wiederholte sie für ihre nunmehr einzige Niederlassung in 2;4HHHHHBden Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für den Kleinhandel mit unedlen Metallen. Auf die Anfechtungsklage der Klägerin hin hob das Verwaltungsgericht Berlin den versagenden Bescheid durch Urteil vom 6.April 1957 auf.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Bedürfnisfrage bei der Erteilung der Erlaubnis zu dem Klein- Die Klägerin trägt vor: Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes sei es unzulässig gewesen, die Erlaubnis für den Kleinhandel mit unedlen Metallen wegen fehlenden Bedürfnisses zu versagen; die Beklagte habe durch ihre ablehnenden Bescheide objektiv rechtswidrig in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen und müsse den durch diesen enteignungsgleichen Eingriff entstandenen Schaden ersetzen. Auch in RflHÜHHB hätte die Klägerin den Kleinhandel mit unedlen Metallen ohne weiteres betreiben können und hieraus erhebliche Gewinne erzielt. Denn dieser Kleinhandel unterscheide sich vom entsprechenden Großhandel nicht nach der Menge und dem Werte des eingekauften Metalls, sondern nur.im Kundenkreis; nicht der Umfang der Ankäufe sei maßgebend, sondern wer die Ware dem Händler anbiete. Eie Revision bleibt ohne Erfolg«, Eas Berufungsgericht hat ausgeführt: Auch dann, wenn man der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts folgend die Prüfung der Bedürfnisfrage bei der Erteilung der Erlaubnis für den Kleinhandel mit unedlen Metallen für unvereinbar mit Art. 12 Abs.1 GG halte, sei ein Entschädigungsanspruch schon deshalb nicht, gegeben, weil ein Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin nicht vorliege. Irgendwelche vorbereitenden Maßnahmen waren für diesen neuen Tätigkeitskreis nicht getroffen, wie aus dem Vortrag der Klägerin zu schließen ist, ihr Betrieb hätte ohne weitere Umstellung den Kleinhandel mit unedlen Metallen von heute auf morgen ausüben können. Es kann also nicht gesagt werden, der Betrieb der Klägerin sei gerade für den Kleinhandel mit unedlen Metallen eingerichtet gewesen. Zum bisherigen Tätigkeitskreis der Klägerin gehörte dek* Kleinhandel mit unedlen Metallen aber nicht. so ist der bisherige Tätigkeitskreis betroffeno Dagegen hat der Senat in seinem Urteil vom 25* Januar 1961 - Ill ZE 8/60 - einen Eingriff in-den eingerichteten Gewerbebetrieb schon dann nicht für vorliegend erachtet, wenn dem Inhaber einer Stadtapotheke die Genehmigung zur Einrichtung einer geplanten Rezeptsammelsteile auf dem Lande versagt wurde» Er hat die Rezeptsammelstelle, obwohl sie nur dazu dienen sollte, den Umsatz der schon bisher geführten Arzneimittel zu steigern, als besondere betriebliche Veranstaltung gewertet. Das aber hätte die Klägerin mit der Aufnahme des Kleinhandels mit unedlen Metallen getan. Denn Groß- - und Kleinhandel sind schon nach der Verkehrsanschauung verschiedene Formen das Gewerbebetriebs, woran auch die Tatsache nichts ändert, daß sie oft zusammen betrieben werden» Darüber hinaus trifft auch der Gesetzgeber diese Unterscheidung, Von allgemeiner und erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist insbesondere die Bestimmung des § 7 Abs» 5 des Umsatzsteuergesetzes, die dem Großhändler einen ermäßigten Umsatzsteuersatz zugesteht» Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist wesentlich, daß gerade das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen den Unterschied zwischen dem Groß- und dem Kleinhandel stark betont: Während die Großhandelserlaubnis für das gesamte Bundesgebiet gilt, beschränkt sich die Geltung der Kleinhandelserlaubnis auf den Bezirk der sie erteilenden Behörde oder eines Teils davon, § 2 Abs. 1 und 2 UMG, Nach § 11 UMG kann der Großhändler unter bestimmten Voraussetzungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes überhaupt befreit werden» Auch die Bestimmungen der §§ 1 Ab**. Betrieblich bedeutet die Aufnahme des Kleinhandels mit NE-Metallen mindestens insofern eine Änderung, als der Kleinhändler die Ware von Privatleuten, Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden beziehen kann, während der Großhändler in erster Linie vom Händler kauft, Hother-Sieg aaO § 2 An. 2 und 4.Aus alledem rechtfertigt .sich der Schluß, daß der Kleinhandel mit unedlen Metallen (NE-Metallen) nicht zu dem bisherigen Tätigkeitskreis der Klägerin gehörte.

Zitierte Normen: Art. 12 GG § 97 ZPO
bisherigErlaubnisMetallKleinhandelTätigkeitskreisEingriffKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks 3a Amtliche Sammlung:	nein
GG Art, 14 C f; Ges, Uber den Verkehr mit unedlen Metallen v, 23. «Juli 1926, RGBl I 415, § 2
Ein entschädiguugspfliehtiger Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor, wenn einem Händler, der den Groß- und Kleinhandel mit Schrott und den Großhandel mit unedlen Metallen betreibt, die Erlaubnis zu dem Kleinhandel mit unedlen Metallen versagt wird.
BGH, Urt. v. 25. Mai 1961 - III ZR 163/59 -
Kammergericht Berlin
*'• I
in. 2R_j63/59
Verkündet am 25» Mai 1961 Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Metall und Schrott GmbH, BflB-HflHHIife, o\ d^atraße 0, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Hermann	wohnhaft ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Er
 gegen
B AHBHV > vertreten durch den Senator für Pinanzen, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br. Xreft, Br.Huöla, Keßler und Schäfer
 für Recht erkannt:
Eie Revision der Xlägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 12. Juni 1959 wird zurückge-wiesen.
Eie Xlägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
i
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Lie Klägerin betrieb in	den	Schrott-
und Altmetallhandel einschließlich des Groß- und Kleinhandels mit unedlen Metallen (NE-Metallen), flir den ihr die nach § 2 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23* «Juli 1926 RGBl 415 - UMG - erforderlichen Erlaubnisse erteilt waren. Im Jahre 1950 gründete sie eine Zweigniederlassung in BMHV-RflHHHHH^V/est. Dort betrieb sie zunächst den Schrott- und Rohproduktenhandel im großen und kleinen» Mit Schreiben vom 2. Februar 1951 und 27. Januar 1954 erbat sie für die Zweigniederlassung die Erlaubnis zu dem Kleinhandel mit unedlen Metallen, die im Gegensatz zu der für aas Bundesgebiet geltenden Großhandelserlaubnis (§2 Abs. 1 UMG) für die neue Betriebsstätte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes besonders erforderlich war. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte beide Gesuche mit der Begründung ab, daß kein Bedürfnis für die Erteilung der Erlaubnis bestehe. Da die Berliner Verwaltungsgerichte es damals für zulässig hielten, entsprechend dem V,ortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 UKG bei der Erteilung der Kleinhandelserlaubnis die Bedürfnisfrage zu prüfen, focht die Klägerin die ablehnenden Bescheide nicht an.
Im Oktober 1955 gab sie den Betrieb in NflUB aufo Unter dem 7. Oktober 1955 wiederholte sie für ihre nunmehr einzige Niederlassung in 2;4HHHHHBden Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für den Kleinhandel mit unedlen Metallen. Der Antrag wurde ouich Bescheid vom 21. Dezember 1955 mit der gleichen Begründung wie früher abgelehnt. Auf die Anfechtungsklage der Klägerin hin hob das Verwaltungsgericht Berlin den versagenden Bescheid durch Urteil vom 6.April 1957 auf. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Bedürfnisfrage bei der Erteilung der Erlaubnis zu dem Klein-
 
handel mit unedlen Metallen am 24. Oktober 1957 als mit Art. 12 GG unvereinbar erklärt hatte (BVerwG 5» 283), nahm der Polizeipräsident seine Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zurück und erteilte der Klägerin am 25. November 1957 die beantragte Erlaubnis.
Die Klägerin trägt vor: Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes sei es unzulässig gewesen, die Erlaubnis für den Kleinhandel mit unedlen Metallen wegen fehlenden Bedürfnisses zu versagen; die Beklagte habe durch ihre ablehnenden Bescheide objektiv rechtswidrig in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen und müsse den durch diesen enteignungsgleichen Eingriff entstandenen Schaden ersetzen. Auch in RflHÜHHB hätte die Klägerin den Kleinhandel mit unedlen Metallen ohne weiteres betreiben können und hieraus erhebliche Gewinne erzielt. Denn dieser Kleinhandel unterscheide sich vom entsprechenden Großhandel nicht nach der Menge und dem Werte des eingekauften Metalls, sondern nur.im Kundenkreis; nicht der Umfang der Ankäufe sei maßgebend, sondern wer die Ware dem Händler anbiete. Der Großhänaler dürfe nur vom Kleinhandel, nicht aber von Privatpersonen, Handwerkern und dergleichen einkaufen. Ebenso wie sie Schrott und
 Rohprodukte in ihrem Geschäft in	von	jeder-
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mann und in jeder Menge habe einkaufen können und eingekauft habe, so hätte sie auch unedle Metalle ohne zusätzliche Betriebseinrichtungen erwerben können. Ihr Ausfall betrage mindestens 12.000,— DM.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteil: len 9*000,— UM nebst Zinsen zu bezahlen. Uie Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Bas Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bas Kammergericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Ent scheidungsgründe;
Eie Revision bleibt ohne Erfolg«, Eas Berufungsgericht hat ausgeführt: Auch dann, wenn man der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts folgend die Prüfung der Bedürfnisfrage bei der Erteilung der Erlaubnis für den Kleinhandel mit unedlen Metallen für unvereinbar mit Art. 12 Abs.1 GG halte, sei ein Entschädigungsanspruch schon deshalb nicht, gegeben, weil ein Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin nicht vorliege. Eenn es handle sich hier nicht um den Schutz des bisherigen Tätigkeitskreises, sondern darum, daß die behördliche Erlaubnis zu der angestrebten Erweiterung des Tätigkeitskreises versagt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: komme eine Entschädigung nur in Betracht, wenn der Gewerbebetrieb bereits planmäßig organisiert gewesen und mit ihm planmäßig gewirtschäftet worden sei. Eas müsse sinngemäß auch dann gelten, wenn, wie hier, ein eingerichteter Gewerbebetrieb zwar vorhanden sei, aber die Erweiterung auf einen anderen Tätigkeitskreis in Präge stehe.
Eiese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum. Sie tragen das Berufungsurteil.
Wohl hat der erkennende Senat, wie der Revision einzuräumen ist, in seinem Urteil vom 25o Juni 1959 (BGHZ 30/538) und schon früher in seinen Urteilen vom 24« September 1956 - III ZR 178/55 - und 20. Eezember 1956 - III ZR 113/55 - ausgesprochen, der Betrieb, in den eingegriffen werde, brauche nicht notwendig bereits in Gang befindlich sein, es genüge, wenn er so eingerichtet sei, daß er ohne den Eingriff unbeschränkt hätte ausgeübt werden können. Liese Ausführungen betreffen aber Sachverhalte, die tatbestand-lich dem hier gegebenen nicht gleichliegen, und können nicht auf den hier vorliegenden Fall bezogen werden. In den
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angeführten Fällen wurde, wenigstens nach dem Klagevortrag, das Ingangkommen eines im wesentlichen eingerichteten, anlauf-bereiten und bereits einmal ausgeübten Betriebs oder der moderne Ausbau eines schon in Gang befindlichen Betriebs durch einen Eingriff gehindert. Dadurch wurde*der ganze Tätigkeitskreis des Betriebsinhabers betroffen und dieser außerstandegesetzt aus seinen zu dem Teil erheblichen Aufwendungen, die z.B. für den Ankauf eines Grundstücks gemacht waren, die entsprechenden Nutzungen zu ziehen. Dagegen ließ die Versagung der Kleinhandelserlaubnis für unedle Metalle den Betrieb der Klägerin in seiner bisherigen Form unberührt. Sie hinderte die Klägerin lediglich einen neuen Tätigkeitskreis zusätzlich aufzunehmen. Irgendwelche vorbereitenden Maßnahmen waren für diesen neuen Tätigkeitskreis nicht getroffen, wie aus dem Vortrag der Klägerin zu schließen ist, ihr Betrieb hätte ohne weitere Umstellung den Kleinhandel mit unedlen Metallen von heute auf morgen ausüben können. Es kann also nicht gesagt werden, der Betrieb der Klägerin sei gerade für den Kleinhandel mit unedlen Metallen eingerichtet gewesen. Auch nach den genannten Entschei düngen ist nur der Tätigkeitskreis des eingerichteten Gewerbebetriebes geschützt, der bei der Einrichtung des Betriebs vorgesehen war und vorbereitet wurde. Zum bisherigen Tätigkeitskreis der Klägerin gehörte dek* Kleinhandel mit unedlen Metallen aber nicht. Daß sie ihn früher in betrieben hatte, muß bei der Beurteilung ihres neuen Betriebs in HflHiHB außer Betracht bleiben. Der Begriff des Kreises der bisherigen Tätigkeit darf nicht zu weit gefaßt werden, um zu gewährleisten, daß nur für Eingriffe in tatsächlich bestehende Vermögenswerte Rechtspositionen, und nicht für den Verlust irgendwelcher Vorteilsschancen, Entschädigung gev/ährt wird. Wird z.B. ein Handelsunternehmen durch ein Bauverbot gehindert, den Umsatz der bisher geführten Waren durch den Ausbau seiner Geschäftsräume zu erhöhen,
 
so ist der bisherige Tätigkeitskreis betroffeno Dagegen hat der Senat in seinem Urteil vom 25* Januar 1961 - Ill ZE 8/60 - einen Eingriff in-den eingerichteten Gewerbebetrieb schon dann nicht für vorliegend erachtet, wenn dem Inhaber einer Stadtapotheke die Genehmigung zur Einrichtung einer geplanten Rezeptsammelsteile auf dem Lande versagt wurde» Er hat die Rezeptsammelstelle, obwohl sie nur dazu dienen sollte, den Umsatz der schon bisher geführten Arzneimittel zu steigern, als besondere betriebliche Veranstaltung gewertet. Ebenso liegt es nicht mehr innerhalb des bisherigen Kreises der Tätigkeit, wenn ein neuer Zweig des Handels - allein oder zusätzlich -aufgenommen wird. Das aber hätte die Klägerin mit der Aufnahme des Kleinhandels mit unedlen Metallen getan.
Denn Groß- - und Kleinhandel sind schon nach der Verkehrsanschauung verschiedene Formen das Gewerbebetriebs, woran auch die Tatsache nichts ändert, daß sie oft zusammen betrieben werden» Darüber hinaus trifft auch der Gesetzgeber diese Unterscheidung, Von allgemeiner und erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist insbesondere die Bestimmung des § 7 Abs» 5 des Umsatzsteuergesetzes, die dem Großhändler einen ermäßigten Umsatzsteuersatz zugesteht»
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist wesentlich, daß gerade das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen den Unterschied zwischen dem Groß- und dem Kleinhandel stark betont: Während die Großhandelserlaubnis für das gesamte Bundesgebiet gilt, beschränkt sich die Geltung der Kleinhandelserlaubnis auf den Bezirk der sie erteilenden Behörde oder eines Teils davon, § 2 Abs. 1 und 2 UMG, Nach § 11 UMG kann der Großhändler unter bestimmten Voraussetzungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes überhaupt befreit werden» Auch die Bestimmungen der §§ 1 Ab**. 4 und 2 Abs» 5 UMG zeigen die Unterscheidung zwischen Groß-und Kleinhandel. Bemerkenswert ist auch, daß der erste Re-
gierungsentvvurf des Gesetzes überhaupt nur den Kleinhandel
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erfaßte (Rother-Sieg, Metallgesetze S» 1)»
 
Betrieblich bedeutet die Aufnahme des Kleinhandels mit NE-Metallen mindestens insofern eine Änderung, als der Kleinhändler die Ware von Privatleuten, Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden beziehen kann, während der Großhändler in erster Linie vom Händler kauft, Hother-Sieg aaO § 2 Anm. 2 und 4.
Aus alledem rechtfertigt .sich der Schluß, daß der Kleinhandel mit unedlen Metallen (NE-Metallen) nicht zu dem bisherigen Tätigkeitskreis der Klägerin gehörte. Daran ändert es nichts, daß sie den erlaubnisfreien Kleinhandel mit Schrott auch in RflHHHIHB betrieben hatte. Denn das Gesetz macht nun einmal - aus gewichtigen Gründen - einen Unterschied zwischen dem Handel mit Schrott und dem mit NE-Metallen.
Der Klägerin wurde also durch die Bescheide des Polizeipräsidenten nichts entzogen, was bereits als konkreter wirtschaftlicher Wert angesehen werden konnte.
Ein Anspruch auf Entschädigung ist deshalb nicht gegeben (BGHZ 14/563, ?67) und die Revision ist zurückzuweisen«,
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ohne daß es auf ihre weiteren sachlich- und verfahrensrechtlichen Rügen anzukomraen hätte. Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZPO.
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 Keßler
 Dr«Kraft
 Schäfer
Dr. Hußla