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BGH · III ZR 163/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 163/56

Tatbestands Die klagende Stadt hatte im Jahre 1911 mit der Zeche BMBBP-AG iJHHHH einen Vertrag geschlossen, wonach die Klägerin ihr Gaswerk stillegte und das für ihre Abnehmer benötigte Gas von der Zeche bezog. Die Beklagte ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Kokereizechen des Ruhrgebiets zur Verwertung der auf den Zechen anfallenden Gasüberschüsse, zur Weiterleitung von Gas an Konzernwerke sowie zur Lenkung und Verrechnung des Gasabsatzes. Im Jahre 1941 erließ der Reiehskomiuissar für die Preisbildung die »»Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmer und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und T/asser an Gemeinden und Gemeindever-bände** vom 4» März 1941 (genannt Konzessionsabgabenanordnung, abgekürzt KAE) mit Ausführungsanordnung (abgekürzt A/lCAE) und UurchführungsbeStimmungen (D/KAE)« Hach § 2 AbSc 1 a KAE wurden die Konzessionsabgaben in Fällen der vorliegenden Art (bei Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher nicht zu den allgemeinen Tarifen abgegeben werden) auf 1 l/2 vom Hundert der Roheinnahmen herabgesetzt; dabei bleiben Roheinnahmen aus Lieferungen außer Betracht, deren Durchschnittspreis 5 Pfennige je cbm Gas nicht überschreitet . Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragem Sie zahle derzeit an keine andere j?tadt* Konzessionsabgaben, so daß sie nach § 21 des Vertrages auch an die Klägerin nichts zu zahlen habe. Dieses Verbot stehe deiu Verlangen der Klägerin entgegen, denn nachdem die Abgabe 1941 wegen Unterschreitung der 3 Pf-Grenze weggefallen sei, könne sie jetzt nicht deshalb wieder aufleben, weil inzwischen infolge von Preiserhöhungen die Tarife für Gas erhöht worden seien. Eer Beklagten sei es auch unmöglich, die verlangen weiteren Auskünfte zu erteilen, denn die Verrechnungspreise der Konzemwerke untereinander seien keine echten Kaufpreise, vertraulich rc und ihr nicht zugänglich, - Endlich habe die Klägerin sich bei einer Besprechung im August 1952 verpflichtet, mit der Eurchsetzung der Ansprüche bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der Materie zu warten. Das Berufungsgericht hut die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil hinsichtlich der Auskunftverpflichtung neu dahin gefaßt, daß die Beklagte verurteilt ist, der Klägerin hinsichtlich der an die drei erwähnten Konzernwerke im «*ahre 1950 gelieferten Gasuengen Auskunft über den Durchschnittspreis je cbm gelieferten Gases und den erzielten Gesauterlös (Hoheinnahmen) zu erteilen« Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Abwcisungeantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« » ’ > wenn der aus dem Vertrag Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und Umfang seines Rechtes keine Gewißheit hat und deshalb auf fr'■ ; die Auskunft dee anderen Teils angewiesen ist, der sie unschwer geben kann (BGHZ 10, 385)* Die Revision greift das Urteil insoweit auch nur an, weil die Klägerin von der Beklagten etwas "Unmögliches" oder Unzu demutbares verlange, da die Beklagte keinen entsprechenden Anspruch gegen die drei Konzemwerke habe, -einen Einwand, den die beiden Vordergerichte für unbegrün- Die Beklagte kann sich also nicht darauf berufen, daß sie selbst nur eine Transportleistung erbringe und den drei Vertrags werken kein Gas verkaufe. Es kommt zunächst darauf an, welche Leistungen die Zeche und welche Vergütungen Lothringen für das Gas erhält, das sie oder die Beklagte mit Hilfe der im Vertrage erwähnten Gasleitungen an die im Vertrug aufgeführten drei Betriebe liefert. Die Beklagte hat zwar behauptet, auch früher sei die Konzessionsabgabe nur nach einer Transportleistung der Zeche gewesen, doch hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, daf? Die Auskunft über diese Vergütung ist bielier nicht erteilt, dem« die Beklagte hat nur die an die Vertragswerke gelieferten Gasmengen und diejenigen Beträge angegeben, die sie selbst von den Werken als eigenes Entgelt erhalten hat« Sie muß weiterhin angeben, welchen Gegenwert die Zeche den Vertragswerken erhalten hat. Da die Beklagte es auf Grund eines Vertrages mit der Zeche LflHMHHl übernommen hat, die Zeche von allen aus dem Vertrage mit der Klägerin entstehenden Lasten zu ber freien, kann sie auf Grund dieses Vertrages von der Zeche die entsprechenden Auskünfte verlangen» Es mag sein, daß die beteiligten Betriebe diese Zahlen regelmäßig vertraulich behandeln, doch ist das kein Grund, im Prozeß die /Auskunft zu verweigern. Damit ist gleichzeitig der Einwand der Beklagten erledigt, sie brauche nach § 4 Abs. 1 KAE Konzessionsabgaben nur nach den Roheinnahmen aus ihren eigenen Versorgungsleistungen an den letzten Verbraucher entrichten und es blieben nach § 4 Abs.3 KAE Lieferungen an Wiederverkäufer außer Betracht« Denn die hier streitige Konzessionsabgabe folgt aus dem Vertrag mit der Zeche LflHHflHl richtet sich zunächst nach den leistungen und Einnahmen der Zeche Beklagte muß die Verpflichtungen so erfüllen, wie sie die Zeche iflHHHM zu er^len hatte, für die die drei Konzernwerlce letztverbraueher waren. Dazu bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die ’Beklagte selbst ein Versorgungsunternehmen ist, da sie den Vertrag nur so zu erfüllen hat, wie er für die Zeche y die unstreitig ein Versor- Diese preisregelnde Bestimmung berührte den Bestand der Verpflichtung zur Leistung der Kon-sessionsabgabe nicht, sondern hatte nur Einfluß auf die Höhe der sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einzelleistung« Wenn vorübergehend nur Lieferungen erfolgen, die eine Abgaben*?#licht ifi'clit auslösen, aber nach einiger Zeit die Zahlungen auf Grund der früheren Vereinbarung wieder aufgenommen werden müssen, weil die neuen Leistungen ihrer Art nach die früher vereinbarte Konzessionsabgabe wieder auslösen, dann handelt es sich .dabei nicht um eine "Heuein-führung11 der Konzessionsabgabe. Das Erhöhungsverbot bezieht sich sinngemäß nur auf den prozentualen Anteil der Konzessionsabgabe an den Solleinnahmen der Versorgungsünternehmen, die sich hier nicht geändert haben (so auch Didden, Konzessionsabgaben der Energie- und Haus- Diese Präge ist im jetzigen Verfahrensabschnitt ohne Bedeutung, da sie erst bei der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs erheblich wird- Hier ist nur die Präge zu entscheiden, ob die Beklagte Auskunft Uber die Umstände zu erteilen hat, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sind. Das steht jedoch nicht fest, denn die Beklagte hat im einzelnen nicht dargetan, daß nur infolge der Preiserhöhungen durch die Anordnung Pr 52/48 die Grenze von 5 Dpf bei der Zeche über- III ZR 158/56, auf das Bezug genommen wird« mit eingehender Begründung entschieden, daß die Auffassung der Revision unrichtig ist. Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Durchschnittspreis Je .Kubikmeter gelieferten Gases und den erzielten Gesamterlös (Roheinnahmen) hinsichtlich der an .die drei WflHRkr Konzernwerke im Jahre 1950 gelieferten Gasmengen. In den Gründen hatte das Landgericht ausgeführt, daß die Erträge der Beklagten für die -^urch-leitung des Gases nicht herangezogen werden könnten, weil das keine Einnahmen aus Versorgungsleistungen seien. Das Berufungsgericht hat die Urteilsforuel neu gefaßt und insoweit nicht geändert, aber in den Gründen ausgeführt, die Auskunft habe sich sowohl auf die von den Lieferfirmen vereinbarten Gaspreise als auch auf die der Beklagten zustehende Durchleitungsgebühr zu erstrecken« Denn die Zeche LfHBHMfcbabe das &as den Verbrauchern an ihren Betrieb anzuliefern gehabt, so daß der erzielte Preis auch eine Vergütung für diesen Transport enthalten habe* Eie Zwisc3:enschaltung der Beklagten auf der Lieferseite dürfe die Lage der Klägerin nicht verändern* Der Revision ist zuzugeben, daß das Verfahren der Vorder-richter nicht richtig war* Bereits das Landgericht hatte Liber sehen; daß es in den Gründen insoweit einen .Anspruch behandelte, der nicht mehr rechtshängig wäre Eie Beklagte hatte die Auskunft über ihre eigenen Solleinnahmen des Jahres 1950 erteilt; in der Folgezeit ging der Streit nur noch darum, ob die Beklagte darüber hinaus auch Auskunft über die Roheinnahmen der Zeche LflHHHl 2ÜL erteilen hatte. Eie Bemerkung in den Urteilsgründen des Landgerichts über das Eurclileitungs-entgelt der Beklagten bezog sich also auf einen nicht mehr anhängigen Streitpunkt* Easselbe gilt für die gegenteilige rechtliche Yfürdigung in den Urteilsgründen des Berufungsgerichts, das damit in den Gründen eine Vcrpfliditung der Beklagten bejaht, die diese bereits erfüllt und die Klägerin nicht mehr geltend gemacht hatte. Eie Auskunft der Beklagten hat sich hach der aus den Bntscheidungsgründen zu erläuternden Urteilsformel für das Jahr 1950 nur noch auf den Ge saaterlös zu erstrecken, den die Zeche LflHHHl von den drei im Vertrage erwähnten Y»erken erhalten hat. Es bedarf hier noch keiner Entscheidung, ob die Klägerin ihre Konzessionsabgabe nur nach diesen Solleinnahmen der Zeche berechnen oder die Einnahmen der Beklagten selbst aus dem Gastransport hinzurechnen darf.Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Zeche früher ein Entgelt für die Lieferung bis zu den Vertragsbetrieben erhalten habe und daß sie jetzt nicht durch Vereinbarungen mit der Beklagten diesen Erlös in ein Transportentgelt und einen reinen Gasverkaufspreis zu dem Nachteil der Klägerin aufteilen dürfe, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Denn die Zeche LflHIHB batte nach dem Vertrage sicherlich die Freiheit zu gewissen Maßnahmen, die zu einem Wegfall der Konzessionsabgabe führen konnten, ohne daß darin eine Vertragsverletzung lag; beispielsweise konnte sie die Lieferung an ein Werk überhaupt einstellen; sie hätte ferner bei einer echten Fusion mit einem Abgabewerk es bewirken können, daß die Gaslieferungen sich in Zukunft als abgabenfreier Yferkselbst-verbrauch darstellten* Da hier die Einschaltung der Beklagten zur Beförderung des Gases vor Erlaß der KAE, zu einer Zeit erfolgte, als sich die Konzessionsabgaben nur nach der Menge des Gases und nicht nach den Einnahmen der Zeche richteten, kann der Zeche und der Beklagten möglicherweise kein Vorwurf aus dieser Vertragsänderung gemacht werden* Diese Frage bedarf aber hier noch keiner abschließenden Entscheidung,

Zitierte Normen: § 242 BGB
vertragenKonzessionsabgabenZecheGrundKonzessionsabgabegasenKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Hiohf. filr-die. i:ntllci:3 i6aninü.ung i
2359 045
Gesetz; BGB § 242s Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung. ■ über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmer und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität,
 Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 4. Kürz 1941 (Konzessionsabgaben-Anordnung = KAE) <>
Rechtssatz? Eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung
 kann sfch aus einem Vertrag ergeben, durch den eine Stadtgemeinde einem Versorgungsunternehmen gegen Zahlung von Konzessionsabgaben gestattet, Gasleitungen im Stadtgebiet zu verlegen.
Zur Frage des Umfangs dieser Auskunftspflicht, wenn ein anderes Unternehmen die Erfüllung des Vertrages für den ursprünglichen Vertragspartner übernommen hat»
Aktenzeichens III ZR 163/56
Urteil des BGK vom 28. Januar 1958 OLG Hamm
LG Essen
 Ill ZR 165/56
Verkündet
 lt« Pi’otokoll
 am 28« Januar 1958
Fieser, J«Ang«
als ürkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der R	Aktiengesellschaft in	HflflKMtr»
vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungs-beklagten und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt Br«
gegen
 die Stadtgemeinde Witten, vertreten durch den Bat der Gemeinde,
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs-klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert Hechtsanwalt Br«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ’ auf die mündliche Verhandlung von 27«/28« Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br«Geiger sowie der Bundesrichter Bre Weber, Br« Arndt, Br« Wolany und Br« Beyer
 für Hecht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf«) vom 13. Januar 1956 wird zurückge-wiesen,
 Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu t ragen
 Von Hechts wegen
 
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Tatbestands
 Die klagende Stadt hatte im Jahre 1911 mit der Zeche BMBBP-AG iJHHHH einen Vertrag geschlossen, wonach die Klägerin ihr Gaswerk stillegte und das für ihre Abnehmer benötigte Gas von der Zeche	bezog. An-
fang 1929 schloss die Klägerin mit der Zeche weiterhin einen "Konzernwerks-Belieferungsvertrag11, wonach sie der Zeche	zur	Versorgung
 von drei Konzernwerken in WflHHF (MflSHMHA Gußstahlwerk	und	Glashütte	Gasleitungen	im Stadt-
gebiet zu verlegen. Hach § 20 Abs. 3 hatten die Konzernwerke eine Ausfallentschädigung an die Stadt zu zahlen, soweit sie nunmehr von der Stadt weniger Gas als vorher bezogen. Hach § 19 hatte L{|HHH|^eine aü£ die Hohrlänge abgestellte Benutzungsgebühr und nach § 21 eine Konzessionsabgabe' zu entrichten* § 21 Abs. 1 bestimmte dazu folgendes*
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Pur die ersten fünf Betriebs Jahre verzichtet die Stadt auf eine Abgabe für die seitens LflHHHHl an Konzernwerke im Stadtgebiet verkauften Gasmengen. Von da ab kann die Stadt verlangen, was auch anderen Städten des rheinisch-westfälischen Industriegebietes unter gleichen Verhältnissen gezahlt wird*
Die Beklagte ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Kokereizechen des Ruhrgebiets zur Verwertung der auf den Zechen anfallenden Gasüberschüsse, zur Weiterleitung von Gas an Konzernwerke sowie zur Lenkung und Verrechnung des Gasabsatzes. Die Beklagte hat auch das im Stadtgebiet der Klägerin verlegte Gasleitungsnetz der Zeche * 'V.: V.
übefnoaimen.- - Im rb e ide rs c iv: • .	oi > ■ •
tigen Einvernehmen wurden die Verpflichtungen aus dem Vertrage von 1929 später zwischen den Prozeßparteien abge-*	.	wickelt.	Die	Beklagte	zahlte	auch seit 1934 die Konzessions-
abgabe gemäß § 21 des Vertrages, und zwar zunächst nach
 der Menge des entnommenen Gases mit 0,05 RPf je cbm«
Im Jahre 1941 erließ der Reiehskomiuissar für die Preisbildung die »»Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmer und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und T/asser an Gemeinden und Gemeindever-bände** vom 4» März 1941 (genannt Konzessionsabgabenanordnung, abgekürzt KAE) mit Ausführungsanordnung (abgekürzt A/lCAE) und UurchführungsbeStimmungen (D/KAE)« Hach § 2 AbSc 1 a KAE wurden die Konzessionsabgaben in Fällen der vorliegenden Art (bei Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher nicht zu den allgemeinen Tarifen abgegeben werden) auf 1 l/2 vom Hundert der Roheinnahmen herabgesetzt; dabei bleiben Roheinnahmen aus Lieferungen außer Betracht, deren Durchschnittspreis 5 Pfennige je cbm Gas nicht überschreitet .
Die Beklagte stellte die Zahlung 1941 mit der Begründung ein, die Roheinnahmen lägen unter diesem Betrag von 3 RPf o
Die Klägerin ist der Meinung, die Durchschnittserlöse für die Gaslieferungen überstiegen derzeit 3 Dpf je cbm®
Sie verlangt daher wieder Zahlung der Konzessionsabgabe und im liege der Stufenklage zunächst Auskunft über die im Jahre 1950 erzielten Roheinnahmen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragem Sie zahle derzeit an keine andere j?tadt* Konzessionsabgaben, so daß sie nach § 21 des Vertrages auch an die Klägerin nichts zu zahlen habe. Die KAE verbiete die Heueinführung und Erhöhung einer Konzessionsabgabe. Dieses Verbot stehe deiu Verlangen der Klägerin entgegen, denn nachdem die Abgabe 1941 wegen Unterschreitung der 3 Pf-Grenze weggefallen sei, könne sie jetzt nicht deshalb wieder aufleben, weil inzwischen infolge von Preiserhöhungen die Tarife für Gas erhöht worden seien. Die Genehmigung der Tariferhöhung
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enthalte keine Genehmigung zur Erhöhung der Konzessionsab-gaben.
Eie Beklagte erziele keine Einnahmen Uber 3 Epf je cbm, da eie nur das Gas weiterleite, kein Gas an die drei Eonzernwerke liefere und von ihren Aktionären (den Zechen) nur eine "Eurchleitungsgebühr" erhalte. Eas Gas gehe von den Kokereien des Konzerns an die drei im Vertrage bestimmten Konzernwerke im Kähmen des sog. Yterkselbstverbrauches. Auch in der Zeit von 1934 bis 1941 sei die Abgabe auf Grund einer Vergütung für die bloße Eurchleitüng auskalkuliert gewesen«. Eie Klägerin könne höchstens eine Auskunft Uber die im Jahre 1950 durchgeleiteten Mengen und die dafür von der Beklagten erzielten Erlöse verlangen, - eine Auskunft, die unstreitig erteilt ist. Eie Klägerin verlange Abgaben nach fiktiven Einnahmen, die die Beklagte weder erzielt habe noch erzielen könne. Eas sei nach der KAE unzulässig. Eer Beklagten sei es auch unmöglich, die verlangen weiteren Auskünfte zu erteilen, denn die Verrechnungspreise der Konzemwerke untereinander seien keine echten Kaufpreise, vertraulich rc und ihr nicht zugänglich, - Endlich habe die Klägerin sich bei einer Besprechung im August 1952 verpflichtet, mit der Eurchsetzung der Ansprüche bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der Materie zu warten.
Eie Klägerin hat erwidert? Eie Abrede im Sommer 1952 habe keine Stundung auf unbestimmte Zeit bewirkt. Eer Hinweis in § 21 des Vertrages auf Leistungen an ändere Städte habe nur für die Höhe der Abgabe Bedeutung? die Beklagte zahle mindestens an die Stadt Düsseldorf noch Konzessionsabgaben, Bei Abschluß des Vertrages von 1929 sei die Zeche Lothringen nicht Strohmann für die Beklagte gewesen und-es habe keine Einigung dahin bestanden, daß
 der Berechnung der .Abgabe nur ein Durchleitungsentgelt zugrunde su legen sei» Die Klägerin habe stets Wert darauf gelegt« daß die Verpflichtungen aus dein Vertrage von 1929 trotz Eintritts der Beklagten nicht geändert würden* Die Beklagte müsse die Pflichten aus diesem Vertrage wie die Zeche	erfüllen«	Die	Seche	iJflHHHfc habe selb sc
 Gas erzeugt, nicht nur durchgeleitet und jedenfalls an die Konzernwerke verkauft« Die vor 1941 gezahlten Konzessionsabgaben seien auf Grund der üblichen industriellen Gasabnahmetarife auskalkuliert gewesen Es sei Sache der Beklagten, sich die nötigen Auskünfte von ihren Aktionären zu verschaffen, die dazu auf Grund ihrer Abmachungen mit der Beklagten verpflichtet seien« Es liege keine Neueinführung einer Konzessionsabgabe vor, weil nur eine gesetzliche Erhebungsgrenze weggefallen sei* Das Durchleitungs-entgelt sei nur ein Teil der für die. Abgabebemessung jetzt maßgeblichen Hoheinnahmen«
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Auskunfterteilung verurteilt. Das Berufungsgericht hut die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil hinsichtlich der Auskunftverpflichtung neu dahin gefaßt, daß die Beklagte verurteilt ist, der Klägerin hinsichtlich der an die drei erwähnten Konzernwerke im «*ahre 1950 gelieferten Gasuengen Auskunft über den Durchschnittspreis je cbm gelieferten Gases und den erzielten Gesauterlös (Hoheinnahmen) zu erteilen« Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Abwcisungeantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgrün'de s Die Revision kann keinen Erfolg habeng
 Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten fUr den Anspruch auf Zahlung von Konzessionsabgaben ist zulässig» Konzessi onsabgaben sind nach A/KAB Nr, 1 alle Entgelte, die ein Versorgungsunternehmen an eine Gemeinde für die Benutzung der Verkehrsräume zur Verlegung von Versorgungsleitungen oder für den Verzicht auf eine anderweitige Versorgungsregelung der Gemeinde entrichtet. Hier liegt den Abgaben der Vertrag von 1929 zu Grunde, der eine privatrechtliche Abmachung zwischen der Klägerin als Grundstücks eigentüme-rin und der Zeche enthält (vgl. BGHZ 15? 113$ Ballerstedt BB 1958, 125).
Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelung über die Erteilung einer Auskunft oder Rechnungslegung« Doch besteht eine Pflicht zur Auskunfterteilung dann als vertragliche Hebenpflicht ->gomäß*r‘§ 242 BGB, '->• J_.: » ’ > wenn der aus dem Vertrag Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und Umfang seines Rechtes keine Gewißheit hat und deshalb auf fr'■ ; die Auskunft dee anderen Teils angewiesen ist, der sie unschwer geben kann (BGHZ 10, 385)*
Das hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Die Revision greift das Urteil insoweit auch nur an, weil die Klägerin von der Beklagten etwas "Unmögliches" oder Unzu demutbares verlange, da die Beklagte keinen entsprechenden Anspruch gegen die drei Konzemwerke habe, -einen Einwand, den die beiden Vordergerichte für unbegrün-
del; gehalten haben.
 
Der Anspruch der Klägerin auf Auskunfterteilung folgt
 Pflichtungen aus diesem Vertrage zu erfüllen. Die Parteien haben also den Vertrag nicht dahin geändert, daß nur noch die Prozeßparteien Vertragspartner wären, sondern Vertrags-
Klägerin hat es nur gestattet, daß die Beklagte unmittelbar für die Zeche die vertraglichen, insbesondere die Vermögenswerten Leistungen erbringt, ohne daß dadurch die Zeche LflH
trag entlassen ist. So hat schon das Berufungsgericht den Vertrag ohne Hechtsfehler ausgelegt. Die beklagte hat dann die Verpflichtungen aus dem Vertrage so zu erfüllen, wie die Zeche Lothringen sie zu erfüllen hätte. Die Beklagte kann sich also nicht darauf berufen, daß sie selbst nur eine Transportleistung erbringe und den drei Vertrags werken kein Gas verkaufe. Es kommt zunächst darauf an, welche Leistungen die Zeche	und	welche	Vergütungen
 Lothringen für das Gas erhält, das sie oder die Beklagte mit Hilfe der im Vertrage erwähnten Gasleitungen an die im Vertrug aufgeführten drei Betriebe liefert. Die Beklagte hat zwar behauptet, auch früher sei die Konzessionsabgabe nur nach einer Transportleistung der Zeche
 gewesen, doch hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, daf? nach seiner Auslegung des Vertrages und nach der von ihm überprüften Handhabung der Berechnung auch damals schon ein Gasverkaufspreis Grundlage der Abrechnung gewesen sei. Das zeigt ebenfalls keinen Recht »fehler.
aus .dem Vertrag mit der Zeche L .	Die	Beklagte	hat
 es im Binverständnis mit der Klägerin übernommen, die Ver-
gegner der Klägerin ist weiterhin die Zeche L
. Die
i
von den Schuldnerpflichten befreit oder aus dem Ver-
Die Auskunft über diese Vergütung ist bielier nicht erteilt, dem« die Beklagte hat nur die an die Vertragswerke
 gelieferten Gasmengen und diejenigen Beträge angegeben, die sie selbst von den Werken als eigenes Entgelt erhalten hat« Sie muß weiterhin angeben, welchen Gegenwert die Zeche	den	Vertragswerken erhalten hat.
Damit verlangt die Klägerin'nichts Unzu demutbares. Die Zeche IiflHHMHPkann diese Zahlen aus ihren Büchern entnehmen«
Da die Beklagte es auf Grund eines Vertrages mit der Zeche LflHMHHl übernommen hat, die Zeche von allen aus dem Vertrage mit der Klägerin entstehenden Lasten zu ber freien, kann sie auf Grund dieses Vertrages von der Zeche die entsprechenden Auskünfte verlangen» Es mag sein, daß die beteiligten Betriebe diese Zahlen regelmäßig vertraulich behandeln, doch ist das kein Grund, im Prozeß die /Auskunft zu verweigern. Bei einer Zahlungsklage müßte das Gericht ebenfalls die erforderlichen Feststellungen durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen treffen lassen» Im übrigen soll die Beklagte nach der Fassung der Urteilsformel nur Auskunft über den Gesamterlös und den Durchschnittspreis erteilen» Die Angabe des Gesamterlöses der Zeche genügt, wenn die Beklagte dabei zugibt, daß der Durchschnittspreis für alle Lieferungen die 3-Pfennig-Gren-se überschreitet« Soweit bei einem der drei Werke der Durchschnittspreis die 3-Pfennig-Grenze nicht erreicht, sind u.U. zusätzlich Preisangaben nötig. Jedenfalls liegen keine Umstände vor, die der Beklagten ein Hecht geben, die für die Klägerin notwendige Auskunft nicht zu erteilen. *
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Damit ist gleichzeitig der Einwand der Beklagten erledigt, sie brauche nach § 4 Abs. 1 KAE Konzessionsabgaben nur nach den Roheinnahmen aus ihren eigenen Versorgungsleistungen an den letzten Verbraucher entrichten und es blieben nach § 4 Abs. 3 KAE Lieferungen an Wiederverkäufer außer Betracht« Denn die hier streitige Konzessionsabgabe folgt aus dem Vertrag mit der Zeche LflHHflHl richtet
 
sich zunächst nach den leistungen und Einnahmen der Zeche Beklagte muß die Verpflichtungen so erfüllen, wie sie die Zeche iflHHHM zu er^len hatte, für die die drei Konzernwerlce letztverbraueher waren. Ziffer 4 ü/SM erklärt es ausdrücklich für zulässig, dai3 Dritte die Konzessionsabgaben zahlen, die nicht Vertragspartner sind«
III.
Pie tfevision ueint, das Verlangen der Klägerin sei auch deshalb unbegrünaet, weil es auf die - verbotene - Keiiein-führung einer Konzessionsabgabe hinauslaufe? bei der Abgabenberechnung dürfe die Preiserhöhung von 1948 nicht berücksichtigt werden: dann werde aber die Grenze von 3 3)pf nicht überschritten*
1)	Hach v 1 Abs. 1 KAE dürfen Konzessionsabgaben von
 Versorgungsunternehmen an Gemeinden "nicht neu e Inge führt oder erhöht" werden. Dazu bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die ’Beklagte selbst ein Versorgungsunternehmen ist, da sie den Vertrag nur so zu erfüllen hat, wie er für die Zeche	y die unstreitig ein Versor-
gungsunternehmen ist. Hach Ziffer 4 l/XAE beziehen sich die Vorschriften der KAB auch auf Konzessionsabgaben.- die Dritte an Stelle der Versorgungsiuiternehnen an Gemeinden zahlen.
%
2)	§ 1 KAB verbietet eine Heueinführung von Konzessionsabgaben. Ziffer 5 und 6 D/KAE bestimmen zur Erläuterung, daß Heueinführung nur die erstmalige Einführung ist und daß damit nicht die erneute Vereinbarung bei Ver-
längerung eines Vertrages oder die Heuvereinbarung nach einem vertragslosen Zustand verboten sei. Die hier streitige Konzessionsabgabe war bereits 1929 vereinbart und damals erstmals eingeführt. Die Verpflichtung zur Leistung war nach dem Vertrage nur für einige Zeit nicht praktisch geworden, weil besonders billige Lieferungen bei der Berechnung der Abgaben nicht berücksichtigt werden durften und in der Zwischenzeit angeblich nur derartige billige Lieferungen erfolgt waren. Diese preisregelnde Bestimmung berührte den Bestand der Verpflichtung zur Leistung der Kon-sessionsabgabe nicht, sondern hatte nur Einfluß auf die Höhe der sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einzelleistung« Wenn vorübergehend nur Lieferungen erfolgen, die eine Abgaben*?#licht ifi'clit auslösen, aber nach einiger Zeit die Zahlungen auf Grund der früheren Vereinbarung wieder aufgenommen werden müssen, weil die neuen Leistungen ihrer Art nach die früher vereinbarte Konzessionsabgabe wieder auslösen, dann handelt es sich .dabei nicht um eine "Heuein-führung11 der Konzessionsabgabe. Das hat auch das Berufungsgericht bereits zutreffend angenommen.
Auch das Verbot der Erhöhung steht dem Verlangen der Klägerin nicht entgegen. Denn das hier allein zu überprüfende feilurteil hat nur die Verpflichtung zur Auskunfterteilung ausgesprochen. Erst im Verfahren über die Höhe des Anspruches kann entschieden werden, ob die Klägerin eine höhere Abgabe als früher verlangt, was unzulässig wäre. Im übrigen verbietet diese Bestimmung nicht eine Änderung des einzelnen Abgabenbetrages, sondern nur eine Erhöhung des Abgabensatzes. Das Erhöhungsverbot bezieht sich sinngemäß nur auf den prozentualen Anteil der Konzessionsabgabe an den Solleinnahmen der Versorgungsünternehmen, die sich hier nicht geändert haben (so auch Didden, Konzessionsabgaben der Energie- und Haus-
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wirt schaf tsver so rgungsunternehmen 1952.; S? 173$ Pischernof/ Energiewirtschaftliche Tagesfragen 1955? 168)* Im übrigen regelt die KAB diese Prägen, da sie für die noch zulässigen Konzessionsabgaben die Berechnungsarten und Höchstsätze im einzelnen vor schreibt.. Im vorliegenden Pall richtete sich die Höhe der Abgaben gemäß dem Vertrage von 1929 nach den gelieferten Mengen und nicht nach dem erzielten Preis? heute berechnet sich die Konzessionsabgabe der Klägerin hier unstreitig nach § 2 «Abs-. 1 KAE, also nach den Rohein-nahmen.der maßgeblichen Versorgungsleistungen. § 4 Abs* 2 K.AB bestimmt dann weiter, bis zu welcher Höhe nach dieser neuen Berechnungsart Abgaben zulässig sind. Das kenn im einzelnen erst im Verfahren über die Höhe des Anspruches entschieden werden.
3)	Die Beklagte meint weiter, die Preiserhöhungen auf Grund der Anordnungen vom 21. Juni 1948 (Pr 52/48) zur Änderung der Preise für Gas und (Pr 53/48) für elektrischen Strom durften nicht zu einer Erhöhung der Konzessionsabgabe fuhren und müßten bei der Berechnung der Konzessionsabgaben außer Betracht bleiben® *
Diese Präge ist im jetzigen Verfahrensabschnitt ohne Bedeutung, da sie erst bei der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs erheblich wird- Hier ist nur die Präge zu entscheiden, ob die Beklagte Auskunft Uber die Umstände zu erteilen hat, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sind. Das ist zu bejahen. Die Klage auf Auskunfterteilung wäre allerdings abzuweisen, wenn schon jetzt sicher v/äre, daß die Beklagte für das Jahr 1950 unter keinen Umständen Konzessionsabgaben zu zahlen hätte. Das steht jedoch nicht fest, denn die Beklagte hat im einzelnen nicht dargetan, daß nur infolge der Preiserhöhungen durch die Anordnung
 Pr 52/48 die Grenze von 5 Dpf bei der Zeche	über-
schritten sei» Die Beklagte hat auch nicht, wie die Revision vorträgt, in der Berufungsbegründung eine entsprechende Behauptung unter Beweis gestellte
 Im übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 1958? III ZR 158/56, auf das Bezug genommen wird« mit eingehender Begründung entschieden, daß die Auffassung der Revision unrichtig ist.
17.
Die Beklagte rügt in ihrer Revision endlich, es liege ein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht das Auskunftverlangen auf die ,,Durchleitungsgebühren,f erstrecke, während das Landgericht sie ausdrücklich davon freige^tellt habe5 das Berufungsgericht habe damit, ohne daß die Klägerin insoweit Anschlußberufung eingelegt hatte, den Umfang der Verurteilung zu dem Nachteil der Beklagten erweitert.
Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Durchschnittspreis Je .Kubikmeter gelieferten Gases und den erzielten Gesamterlös (Roheinnahmen) hinsichtlich der an .die drei WflHRkr Konzernwerke im Jahre 1950 gelieferten Gasmengen. In den Gründen hatte das Landgericht ausgeführt, daß die Erträge der Beklagten für die -^urch-leitung des Gases nicht herangezogen werden könnten, weil das keine Einnahmen aus Versorgungsleistungen seien. Das Berufungsgericht hat die Urteilsforuel neu gefaßt und insoweit nicht geändert, aber in den Gründen ausgeführt, die Auskunft habe sich sowohl auf die von den Lieferfirmen vereinbarten Gaspreise als auch auf die der Beklagten zustehende Durchleitungsgebühr zu erstrecken« Denn die Zeche LfHBHMfcbabe das
 
&as den Verbrauchern an ihren Betrieb anzuliefern gehabt, so daß der erzielte Preis auch eine Vergütung für diesen Transport enthalten habe* Eie Zwisc3:enschaltung der Beklagten auf der Lieferseite dürfe die Lage der Klägerin nicht verändern*
Der Revision ist zuzugeben, daß das Verfahren der Vorder-richter nicht richtig war* Bereits das Landgericht hatte Liber sehen; daß es in den Gründen insoweit einen .Anspruch behandelte, der nicht mehr rechtshängig wäre Eie Beklagte hatte die Auskunft über ihre eigenen Solleinnahmen des Jahres 1950 erteilt; in der Folgezeit ging der Streit nur noch darum, ob die Beklagte darüber hinaus auch Auskunft über die Roheinnahmen der Zeche LflHHHl 2ÜL erteilen hatte. Eie Bemerkung in den Urteilsgründen des Landgerichts über das Eurclileitungs-entgelt der Beklagten bezog sich also auf einen nicht mehr anhängigen Streitpunkt* Easselbe gilt für die gegenteilige rechtliche Yfürdigung in den Urteilsgründen des Berufungsgerichts, das damit in den Gründen eine Vcrpfliditung der Beklagten bejaht, die diese bereits erfüllt und die Klägerin nicht mehr geltend gemacht hatte. Ea diese (unzulässige) Br-wägung in der Urteilsformel nicht zu dem Ausdruck kommt, bedarf es weder einer Abänderung noch einer Berichtigung der Urteils-formel.
Für das weitere Verfahren wird zur Klarstellung des Umfanges der Verurteilung folgendes bemerkt? Eie Auskunft der Beklagten hat sich hach der aus den Bntscheidungsgründen zu erläuternden Urteilsformel für das Jahr 1950 nur noch auf den Ge saaterlös zu erstrecken, den die Zeche LflHHHl von den drei im Vertrage erwähnten Y»erken erhalten hat. Eaneben ist Auskunft über die Eurchschnittspreise für die einzelnen Werke zu erteilen, doch genügt u. U. - wie oben erörtert ist - die
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Angabe, daß insoweit die 3-Pfennig-Grenze Erreicht oder nicht erreicht ist.
Es bedarf hier noch keiner Entscheidung, ob die Klägerin ihre Konzessionsabgabe nur nach diesen Solleinnahmen der Zeche	berechnen	oder	die	Einnahmen	der	Beklagten
 selbst aus dem Gastransport hinzurechnen darf. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Zeche früher ein Entgelt für die Lieferung bis zu den Vertragsbetrieben erhalten habe und daß sie jetzt nicht durch Vereinbarungen mit der Beklagten diesen Erlös in ein Transportentgelt und einen reinen Gasverkaufspreis zu dem Nachteil der Klägerin aufteilen dürfe, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Denn die Zeche LflHIHB batte nach dem Vertrage sicherlich die Freiheit zu gewissen Maßnahmen, die zu einem Wegfall der Konzessionsabgabe führen konnten, ohne daß darin eine Vertragsverletzung lag; beispielsweise konnte sie die Lieferung an ein Werk überhaupt einstellen; sie hätte ferner bei einer echten Fusion mit einem Abgabewerk es bewirken können, daß die Gaslieferungen sich in Zukunft als abgabenfreier Yferkselbst-verbrauch darstellten* Da hier die Einschaltung der Beklagten zur Beförderung des Gases vor Erlaß der KAE, zu einer Zeit erfolgte, als sich die Konzessionsabgaben nur nach der Menge des Gases und nicht nach den Einnahmen der Zeche richteten, kann der Zeche und der Beklagten möglicherweise kein Vorwurf aus dieser Vertragsänderung gemacht werden* Diese Frage bedarf aber hier noch keiner abschließenden Entscheidung,
 
V.
Im übrigen läßt das sngefoehtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht weiter angegriffen»
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurlickgewiesen werden,
BR Dr» Y/eber ist beurlaubt Dr* Geiger und deshalb verhindert,	Dv,	Ärndt
 zu unterschreiben. •
Br«. Geiger
 Drt. Wolany
 Br» Beyer

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