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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in .Anspruch,, weil ihre Zulassungsstelle es schuldhaft unterlassen habe, unverzüglich nach Empfang der Anzeige des Versicherers den Erlaubnisschein einzuziehen und die Entstempelung der amtlichen Kennzeichen des Kraftwagens zu bewirken. nachdem das Fahrzeug inzwischen einen weiteren schweren Unfall verursacht habe, die bezeichneten Massnahmen getroffen habe» Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kraftwagen ständig weiterbenutzt worden und habe auch täglich auf dem Hof des gestanden. sei meist unterwegs gewesen und der Lastkraftwagen nicht vorgefunden worden» Lessen Standort anzugeben, habe sich geweigert» Darauf sei am 20» Juni 1951 das örtlich zuständige 20» Polizeirevier beauftragt worden, den Kraftwagen bei Sichten aus dem Verkehr zu ziehen» In gleicher Weise sei auch die Preisüberwachungsstelle der Beklagten, die den wegen Kohlenschiebungen unter Beobachtung gehabt habe, eingeschaltet worden. Erst, nachdem er am 6» Oktober 1951 festgenommen worden sei, seien am 10» Oktober 1951 die Wagenpapiere bei der Zulassungsstelle abgegeben worden» Biese habe hiernach alles getan, was man von ihr vernünftigerweise habe erwarten können und was auch sonst immer zu dem Erfolg geführt habe. Lie Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht mit der Massgabe zurückgewiesen worden, dass die bezifferten Klage an spr liehe nur insoweit für gerechtfertigt erklärt werden und der Feststellungsanspruch nur insoweit begründet ist, als i») Das Berufungsgericht geht von folgendem aust Gemäss § 29 d Abs 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ord-nung (sF; - StVZO - habe für die Zulassungsstelle der Beklagten eine Amtspflicht bestanden, unverzüglich den Erlaubnisschein für den LKW des einzuziehen und die amt- lichen Kennzeichen entstempeln zu lassen, als ihr der Versicherer nach § 29 c StVZO angezeigt habe, dass ein ausreichender Versicherungsschutz für den Kraftwagen nicht mehr bestehe. In Erkenntnis der drohenden Gefahren für die Verkehrsteilnehmer und der der Zulassungsstelle obliegenden Verantwortung hätte unter den gegebenen Umständen eine ordnungsgemässe Amtsführung die Anwendung der äussersten Machtmittel zur Durchführung der gesetzlichen Gebote erfordert, jedenfalls mit Ablauf der einmonatigen Schutzfrist des § 158 c Abs 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung des Gesetzes vom 7« November 1939» Art HI Ziff 10 (RGBl I, 2223), Hierbei hätte, da der LXW nicht habe aufgefunden werden können, mit Zwangsmitteln gegen G^^HRM persönlich vorgegangen werden müssen, und zwar durch Festsetzung von Zwangsgeld und gegebenenfalls von Zwangshaft. Das Verwaltungszwangsverfahren als wirksamste und aller Wahrscheinlichkeit nach auch als erfolgreiche Massnahme gegen einen Störer wie sei von der Zulassungsstelle ohne vernünftigen Grund nicht in Betracht gezogen worden. und dass das Berufungsgericht das Verhalten des Stras-senverkehrsamtes der Beklagten rechtsirrig als mit den Anforderungen an eine ordnungsmässige Verwaltung schlechterdings unvereinbar beurteile? die Frage, ob dem Beamten einem Dritten gegenüber eine Amtspflicht obliegt, danach zu entscheiden, ob die Amtspflicht nach dem Zweck, dem sie dienen soll, dem Beamten im Interesse einzelner Personen auferlegt ist«, Dass die Einführung der Pflichtversicherung aber dem Interesse und insbesondere dem Schutz der durch Unfall bedrohten Verkehrsteilnehmer diente, ergibt sich schon aus dem Vorspruch zu dem Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung vom 7» November 1939 (vgl auch die amtliche Begründung zu diesem Gesetz in DJ 1939, 1771 « i Vorspruch und zu Art III, § 158 d VVG). Die zur Durchsetzung des gesetzlichen Gebotes der Pflichtversicherung in § 29 d Abs 2 StVZO normierten Verpflichtungen der Zulassungsstelle sind daher als eine Amtspflicht gegenüber den durch « den Betrieb eines Kraftfahrzeugs gefährdeten Verkehrsteilnehmern anzusehen (vgl auch Urteil des Senats vom 28, Mai 1953 in VersR 1953, 284 für den Pall der Erteilung neuer Kennzeichen; ferner ODG Hamburg und Hamm in VersR 1951 S 27v •und -S 289), Dies ist insbesondere dann angenommen worden, wenn ein Beamter willkürlich gehandelt hat (RGZ 99, 256.-, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte, insbesondere wenn der Beamte überhaupt keine sachlichen Erwägungen angestellt hat (RGZ 14Y, 179 154, 11.7 ^121/)* wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit | von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu •< stellenden Anforderungen entfernte, dass es als solche nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ 164. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist also zu prüfen, ob nach dem Sachvortrag der Parteien so fehlerhafte Ermessensbetätigungen oder Unterlassungen der Beamten der Zulassungsstelle Vorlagen, dass sie als schuldhafte Amtspflichtverletzungen gewertet werden können» Zwar waren die von der Zulassungsstelle zunächst er -griffenen Massnahmen und auch die Ersuchen um Amtshilfe an das örtlich zuständige 20» Polizeirevier und die Preisüberwachungsstelle in keiner Weise grob-fehlsame Ermessensbetätigungen, sondern nach tier Darstellung der Beklagten auf sachlichen Erwägungen beruhende sacbgemässe Verwaltungshandlungeil - Es ist auch zuzugeben, dass die Beklagte nach ihren behaupteten eigenen erfolglosen Bemühungen sich zunächst darauf verlassen konnte, dass die um Amtshilfe ersuchten und hierzu bereiten anderen Behörden das gebotene Ziel erreichen würden, nämlich den Lastkraftwagen des G^J- Sobald aber die zur Durchführung eines gesetzlichen Gebotes verpflichtete Behörde erkennt oder erkennen muss, dass das zunächst angewandte Mittel nicht zu dem Erfolg führt, muss sie andere ihr zur Verfügung stehende Mittel anwenden bezw. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Pall des § 2Q d Abs 2 StVZO, der die Verhinderung der Benutzung eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechenden Versicherungsschutz zu dem Ziele hat und sogar ausdrücklich vorschreibt, dass die diesem Zwecke dienenden Massnahmen der Behörde "unverzüglich”, d.h. ohne schuldhaftes Zögern durchzuführen sind, musste die Zv- Hiermit wollte sie offenbar mehr und vor allem durchschlagender den Zweck der Bestimmung des § 29 d StVZO erreichen; denn nach Abs 2 aaO war die Zulassungsstelle nicht verpflichtet, den Lastkraftwagen selbst sicherzustellen bezw. Nachdem aber offen erkennbar wurde, dass dieses gesteckte weitere Ziel» nämlich den Lastkraftwagen überhaupt sicherzustellen» und damit zugleich auch die gesetzlich gestellte Aufgabe der Entstempelung der Kennzeichen durchzuführen, mit den bisher angewandten Mitteln nicht erreicht werden konnte» durfte die Zulassungsstelle die sachlich engere» aber ebenfalls gesetzlich gebotene Aufgabe der Einziehung der Zulassungspapiere nicht völlig ausser acht lassen» Zur Durchführung dieser Aufgabe musste hiernach die Zulassungsstelle unter den gegebenen Umständen nach der Erfolglosigkeit ihrer bisherigen Maasnahmen andere Mittel, insbesondere auch Zwangsmittel, anwenden oder in Erwägung ziehen» Allerdings kann mit der Revision eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der Zulassungsstelle nicht da-.rin erblickt werden» dass sie die Zwangsmittel des Polizeiverwaltungsgesetzes, vor allem die Zwangshaft nach § 56 PVG» gegen Ganowisa nicht anwandten» sich zur Erledigung dieser Aufgaben nach wie vor der die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr regelnden polizeirechtlichen Vorschriften, insbesondere also der Befugnisse nach §§ 40 ff> 55 PVG bedienen konnten (so auch Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 8, 97 /T087; auch Urteil des BGH vom 21, Juni 1951 - 5 StR 234/51 - in DVerwBl 51 S 736; Pioch, Polizeirecht, 2, Aufl zu Nr 163 und 164 P 118/119i Retzlaff-Pausch, Polizeihandbuch, 1951 Teil UI S 186| Wolff in MIR 1950 S 5 /57, insbesondere auch Anm 24 und 25). März 1951 /GVB1 Nds S 79/; vgl auch Pioch aaO; Retzlaff-Pausch aaO S 187), war jedenfalls der Zulassungsstelle der Beklagten infolge der auf Landesebene erlassenen Anordnungen untersagt, als "nusserstes Machtmittel” gegen die Zwangshaft anzuordnen, so dass in dem Unterlassen dieser Massnahme schon objektiv eine Amtspflichtverletzung nicht liegen kann. Bei dieser Sachlage kann auch in dem Unterlassen der in § 55 PVG vorgesehenen Zwangsmittel, insbesondere der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld gegen Ganowisz, jedenfalls eine schuldhafte^ Amtspflichtverletzung der Beamten der Zulassungsstelle nicht erblickt werden. Wenn jedoch den Beamten der Zulassungsstelle das Unterlassen eines Vorgehens nach dem Polizeiverwaltungsgesetz auch nicht als Verschulden angerechnet werden kann, so mussten sie doch Massnahmen gegen G40HIBI entsprechend § 132 des Preussischen Gesetzes über die allgemeine Landee-verwaltung vom 30. Juni 1883 (GS 195) - LVG - ergreifen oder in Erwägung ziehen, da sie bei einer Ablehnung der Anwendbarkeit des Polizeiverwaltungsgesetzes der Meinung sein konnten und mussten, dass ihnen wenigstens die Zwangsmittel des LandesVerwaltungsgesetzes zur Verfügung standen (vgl auch Pioch aaO S 118/119)« Die in § 132 LVG vorgesehene Ersatz-Haftstrafe konnte jedoch aus den gleichen Gründen wie die Zwangshaft des § 56 PVG nicht mehr angev.endet werden. Schliesslich konnte die Zulassungsstelle auch selbst bei GfBBI^B wiederholt nach den Zulassungspapieren und dem Lastkraftwagen forschen, insbesondere wenn sie den Eindruck gewann, dass die von ihr um Amtshilfe ersuchten anderen Behörden nicht die hier notwendige Energie bei der Verfolgung der Angelegenheit aufwendten. Pestzuhalten ist aber daran, dass sie sich ab Anfang Juli 1951, nachdem nach ihrem eigenen Vortrag der Lastkraftwagen trotz Bemühungen der Polizei und der Preisi üc'erwachungsstelle nicht aufgefunden und sichergestellt werden könnte, einer eigenen Tätigkeit nicht völlig enthalten durfte, sondern auf jeden Pall!die Durchführung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben mit anderen Mitteln versuchen musste.. 4« Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, das Verwaltungszwangsverfahren sei von der Zulassungsstelle ohne vernünftigen Grund nicht in Betracht gezogen worden, vermag jedoch allein eine schuldhafte Amtopflichtverletzung der Beamten der Zulassungsstelle noch nicht zu begründen» [•er Vorderrichter hat hierbei nämlich übersehen,, dass insbesondere nach den vom lande Nordrhein-Westfalen erlassenen Anordnungen die Zulassungsstelle jedenfalls von der Anwendung der Zwangsmittel des Polizeiverwaltungsgesetzes - und hieran denkt das Oberlandesgericht offenbar, da es in den Urteilsgründen von "Zwangsgeld" und "Zwangshaft"-spricht - schuldlos Abstand nehmen konnte bezw» eine Zwangshaft (nach dem PVG) oder auch Ersatzhaft strafe (nach dem LVG) überhaupt nicht anwenden durfte» Nach den Gründen des Berufungsurteils ist es durchaus möglich, dass der Vorderrichter infolge der von ihm rechtsirrig angenommenen Zulässigkeit des Mittels der Haft ge-gen Gfmm zu seinem Erkenntnis, es liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor, gekommen ist» Hiernach ist die von der Revision erhobene Rüge begründet, das Berufungsgericht habe die Ermittlung unterlassen, was und gegebenenfalls auf Grund welcher Vorschriften die Zulassungsstelle hätte veranlassen müssen, und es habe irrigerweise ein unzulässiges Mittel für geboten erachtet» Soweit von der Revision beanstandet wird, der Sach-vortrag der Beklagten sei vom Vorderrichter nicht genügend gewürdigt (§ 286 ZPO), ist es richtig, dass das Berufungsgericht sich nicht mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt hat, die Zulassungsstelle habe sich nicht damit begnügt, die bereits erörterten Massnahmen, insbesondere also die Einschaltung der Polizei und der Preisüberwachungsstelle, zu treffen, sondern sie habe sich • auch "laufend“ fernmündlich über den Stand der Suchaktion unterrichtet und bestimmte Polizeibeamte "wiederholt" gebeten, alles daran zu setzen, den Wagen sicherzustellen, und darüber hinaus sei auch ein Kriminalbeamter mit Aufträgen versehen wordene Diese Darlegungen der Beklagten sind aber geeignet, die Zulassungsstelle u.ü. zu entlasten, wenn nämlich Feststellungen darüber getroffen werden können, ob und welche sonstigen Massnahmen die Beklagte ab Anfang Juli im Bezug auf die Sicherstellung des Lastkraftwagens oder die Einziehung der Zulassungspapiere ergriffen oder welche Ab' • sprachen im einzelnen sie mit der Polizei, der Preisüber-wachungssteile oder dem Kriminalbeamten getroffen hat, Mangels solcher ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann in der jetzigen Lage des Rechtsstreimfür die Zeit ab Anfang Juli 1951 jedenfalls weder von einer völligen Untätigkeit der Zulassungsstelle, die im vorliegenden Falle dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellen würde, ausgegangen, noch eine grob-fehlerhafte Ermessensbetätigung im Sinne der Voraussetzungen des § 839 BGB angenommen werden* In diesem Zusammenhang ist übrigens auch die Behauptung des Klägers von Bedeutung, dass der Lastkraftwagen* in der Zeit nach dem 5. Denn daraus könnte gefolgert werden, dass die Zulassungsstelle die ihr ab Anfang Juli in besonderem Maße obliegende Pflicht verletzt hat,sich nicht mehr allein auf die Suchaktionen der Polizei und der Preistiber-wachungsstelle zu verlassen, sondern sich zu demindest über das von diesen Stellen im einzelnen Veranlasste zu erkundigen und sich gegebenenfalls selbst erneut einzuschalten und nach dem Wagen und den Zulassungspapieren bei zu forschen Das angefochtene Urteil konnte daher mit der gegebe neu Begründung nicht aufrecht erhalten werden» .1«) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen und vfli L^P stellten keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 859 Abs 1 Satz 2 BGB dar, da sie angesichts der insoweit bedenkenfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine begründete Aussicht auf alsbaldige Verwirklichung nicht bieten, ist frei von Rechtsirrtum (J3GHZ 2, 209 RGRK BGB 10, Aufl § 859 Anm 6), ln Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht braucht jedoch in dem jetzigen Ver fahren über den Grund des Anspruchs die Präge, in welcher Höhe der Anspruch des Klägers wegen dieses anderweitigen Ersatzes entfällt, im einzelnen noch nicht entschieden zu werden, da jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungen des öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgers der Höhe nach die Schadensersatzansprüche des Klägers erreichen oder gar übersteigen (vgl BGH in IM Nr 2 zu § 3Q4 ZPO). Hierzu hat nämlich das Berufungsgericht auf Grund des beiderseitigen Sachvortrags, insbesondere dem der Beklagten selbst, festgestellt, dass ohne ordnungsmässige Zulassung seinen Lastkraftwagen nicht benutzt hätte.

Zitierte Normen: § 859 BGB § 18 StVZO § 286 ZPO § 859 BGB § 3 ZPO
MassnahmenBeamtemittelnBerufungsgerichtLastkraftwagenZulassungsstelleKläger

Volltext der Entscheidung

üs.j»/a
^erkundet $
T Februar 1954 j£ e r , Just, Äs ürkundsbe-rder Geschäfts -
Im Namen des .Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt^ Herne^ vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertre^en‘durch den Oberstadtdirektor,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Erich Strasse #■!
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«
hat der III.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Rietschel, Dr.- Weber, Dr. Wulany und Dr. Beyer
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vcm 18. Mai 1953 aufgehoben. Die Sache wird sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.'
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger wurde am 2. August 1951 in yen dem LKW des Stanislaus G4MHH in Hfll angefahren und schwer verletzt» Fahrer des Lastkraftwagens war der Reservelokomotivf(ihrer vflR I4BP in HflIP, der auf Grund dieses Vorfalls durch Urteil des Amtsgerichts in Wanne. Eickel vom 11» Dezember 1951 wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Strassen-verkehrsordnung zu 100 IM Geldstrafe verurteilt wurde«
Der Kläger hat gegen	als	Halter	des	Lastkraft-
wagens gesondert Klage erhoben auf Ersatz seines Sachschadens und eines Teils seines'Verdienstausfalls sowie auf Feststellung der Haftung für allen weiteren aus dem Unfall vom 2„ August 1951 noch entstehenden Schaden. In diesem Faralleiprozess ist der bezifferte Klageanspruch rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegebfn worden.
Der LKW des Ganowisz war zur Unfallzeit nicht haftpflichtversichert. Die Versicherung war am 5» Juni 1951 wegen Nichtzahlung der Prämie erloschen. Der Versicherer hatte dies mit Schreiben vom 5» Juni 1951 dem Strassenver-kehrsamt - Zulassungsstelle - der Beklagten, bei dem es am 8. Juni 1951 eingegangen war, mitgeteilt.
Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in .Anspruch,, weil ihre Zulassungsstelle es schuldhaft unterlassen habe, unverzüglich nach Empfang der Anzeige des Versicherers den Erlaubnisschein einzuziehen und die Entstempelung der amtlichen Kennzeichen des Kraftwagens zu bewirken. Hierauf sei es zurückzufUhren, dass das Fahrzeug weiter im Verkehr geblieben sei und den Unfall habe verursachen können. Wie grob die Zulassungsstelle ihre Pflichten ver-
... 3 -
letzt habe, ergebe sich daraus, dass sie erst am-IY. September 1951? nachdem das Fahrzeug inzwischen einen weiteren schweren Unfall verursacht habe, die bezeichneten Massnahmen getroffen habe» Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kraftwagen ständig weiterbenutzt worden und habe auch täglich auf dem Hof des	gestanden.	Der Kläger nat des
 näheren dargelegt, dass er von anderer Seite keinen bezw. keinen alsbaldigen Ersatz seines Schadens erlangen könne; insbesondere nicht von	da	dieser	unpfändbar	und
 vermögenslos sei, aber auch nicht von dem Fahrer v(| da dieser ein zu geringes Einkommen habe.
Mit der erhobenen Klage begehrt der Kläger Ersatz eines. Sachschadens und teilweisen Verdienstausfalles in Höhe von insgesamt 4»?10 DM, ein vorläufiges Schmerzensgeld von 5»000 DM sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem] Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall, weil die Dauer' seiner ärztlichen Behandlung, die verbleibenden Unfallfolgen und der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit noch nicht zu übersehen seien.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, dass eine Haftung wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung nicht gegeben sei. Die vom Kläger als verletzt behauptete Amtspflicht habe überhaupt nicht ihm gegenüber als Drittem bestanden; ausserdem fehle es an einem Verschulden der Beamten der ZulBssungsstelle. Nach Empfang der Anzeige des Versicherers habe die Zulf3sungsstelle sofort am 9. Juni 1951 den	unter	Androhung	der	Einziehung
 des Fahrzeugs aufgefordert, eine erneute Versicherungsbestätigung bts zu dem 11q Juni 1951 einzureichen. Als nichts habe von sich hören lassen, sei am 14», 18. und 2(). Juni 1951 der Aussenbeamte der Beklagten, Wi^^^, in der Wohnung des	gewesen,	um	die Zulassungspapiere ein-
zuziehen. Diese Versuche seien jedoch erfolglos geblieben.
 
sei meist unterwegs gewesen und der Lastkraftwagen nicht vorgefunden worden» Lessen Standort anzugeben, habe sich geweigert» Darauf sei am 20» Juni 1951 das örtlich zuständige 20» Polizeirevier beauftragt worden, den Kraftwagen bei Sichten aus dem Verkehr zu ziehen» In gleicher Weise sei auch die Preisüberwachungsstelle der Beklagten, die den	wegen	Kohlenschiebungen	unter
 Beobachtung gehabt habe, eingeschaltet worden. Lieser sei am l'.'o September 1951 die Sicherstellung des Wagens gelungen« Gleichwohl habe	den	Kraftwagen	noch mehrere
 Male benutzt. Erst, nachdem er am 6» Oktober 1951 festgenommen worden sei, seien am 10» Oktober 1951 die Wagenpapiere bei der Zulassungsstelle abgegeben worden» Biese habe hiernach alles getan, was man von ihr vernünftigerweise habe erwarten können und was auch sonst immer zu dem Erfolg geführt habe. GflBBP habe sich dem Zugriff aber geflissentlich entzogen, insbesondere habe er sein Fahrzeug nicht mehr auf seinem Hof abgestellt. Schliesslich hat die Beklagte den geltend gemachten Schaden auch der Höhe nach bestritten.
Las Landgericht hat die bezifferten Ansprüche durch Zwischen- und Teilurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben«
Lie Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht mit der Massgabe zurückgewiesen worden, dass die bezifferten Klage an spr liehe nur insoweit für gerechtfertigt erklärt werden und der Feststellungsanspruch nur insoweit begründet ist, als
1} die Ersatzansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger Übergegangen sind, und
2) sich die Ersatzansprüche im Rahmen der Höchstbeträge gemäss § 158 c Abs 3 VVG halten«
_ 5 -
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten» mit der sie unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung ' des landgerichtlichen Urteils die Abweisung der Klage, hilfs weise Zurüekverweisung an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung begehrt. Der Kläger bittet■ um Zurückweisung der Revision»
Ent sehe i dungsgründe 3
K O
i») Das Berufungsgericht geht von folgendem aust Gemäss § 29 d Abs 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ord-nung (sF; - StVZO - habe für die Zulassungsstelle der Beklagten eine Amtspflicht bestanden, unverzüglich den Erlaubnisschein für den LKW des	einzuziehen und die amt-
lichen Kennzeichen entstempeln zu lassen, als ihr der Versicherer nach § 29 c StVZO angezeigt habe, dass ein ausreichender Versicherungsschutz für den Kraftwagen nicht mehr bestehe. Diese Amtspflicht habe auch gegenüber dem Kläger bestanden. Die Bestimmungen der StVZO über die Versagung und Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens einer Haftpflichtversicherung dienten der Durchsetzung des mit der Einführung der Pflichtversicherung verfolgten und in dem Vorspruch des Gesetzes über die Einführung der Pflicht Versicherung vom 19« November 1939 (RGBl 1, 2223) ausdrücklich hervorgehobenen Zweckes-, nämlich die durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs gefährdeten Verkehrsteilnehmer im Schadensfall so weitgehend wie möglich sicherzustellen»
Die Mittel zur Erreichung dieses Zieles seien zwar in § 29 d StVZO nicht genannt. Diese Vorschrift gebiete aber die Anwendung solcher Mittel, die eine unverzügli-
 
che Entziehung der Kraftfahrzeug-Zulassung gewährleisteten. Hiernach ergehe sich schon nach der ei£enen Darstellung der Beklagten eine fehlerhafte Amtsführung und ein schuldhaftes Verhalten ihrer Beamten, Nachdem die schriftliche Aufforderung vom 9* Juni 1951 sowie die mündlichen Vorstellungen des Aussenbeamten Wi^HI und auch die Bemühungen der Beamten des 20. Polizeireviers erfolglos geblieben seien, habe kein Zweifel mehr bestanden, dass	sich	über	das
 Gebot des § 29 d Abs 1 StVZO böswillig hinwegsetzte und sein Fahrzeug trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses weiter im Verkehr beliess. Gerade durch die Verheimlichung des Standortes des LEGS' und die behaupteten Drohungen des	sei	es	offensichtlich	geworden,	dass	man
 es mit einem besonders hartnäckigen und skrupellosen Gegner zu tun hatte, der unter allen Umständen die Entziehung der Zulassung habe verhindern wollen. In Erkenntnis der drohenden Gefahren für die Verkehrsteilnehmer und der der Zulassungsstelle obliegenden Verantwortung hätte unter den gegebenen Umständen eine ordnungsgemässe Amtsführung die Anwendung der äussersten Machtmittel zur Durchführung der gesetzlichen Gebote erfordert, jedenfalls mit Ablauf der einmonatigen Schutzfrist des § 158 c Abs 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung des Gesetzes vom 7« November 1939» Art HI Ziff 10 (RGBl I, 2223), Hierbei hätte, da der LXW nicht habe aufgefunden werden können, mit Zwangsmitteln gegen G^^HRM persönlich vorgegangen werden müssen, und zwar durch Festsetzung von Zwangsgeld und gegebenenfalls von Zwangshaft. Es sei auch fehlerhaft gewesen, anderen behördlichen Stellen, auf deren Massnahmen die Zulassungsstelle keinen Einfluss gehabt habe, die Wahl der erforderlichen Machtmittel zu überlassen. Das Verwaltungszwangsverfahren als wirksamste und aller Wahrscheinlichkeit nach auch als erfolgreiche Massnahme gegen einen Störer wie	sei
 von der Zulassungsstelle ohne vernünftigen Grund nicht in Betracht gezogen worden. In diesem pflichtwidrigen Unterlas-
sen sei ein Verschulden der zuständigen Beamten zu erblickend Zwar falle die Auswahl der Mittel? um das in § 29 d Abs 2 StVZO vorgesehene Ziel zu erreichen, in den Rahmen des ver-waltungsmäseigen Ermessens und sei daher der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte grundsätzlich entzogen.
Unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Palles hätten die Beamten der Beklagten bei der Ausübung des ihnen eingeräumten Ermessens aber in so hohem Maße fehlerhaft.gehandelt? dass ihr Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar gewesen sei,
2,) Die Revision führt hiergegen aus? dass der Richter grunä; sätzlich nicht die Zweckmässigkeit einer in das Ermessen der* - Behörde gestellten Entscheidung oder Massnahme nachzuprüfen habe? und dass das Berufungsgericht das Verhalten des Stras-senverkehrsamtes der Beklagten rechtsirrig als mit den Anforderungen an eine ordnungsmässige Verwaltung schlechterdings unvereinbar beurteile? zu demal die Zwangsbefugnisse des Stras-senverkehrsamtes nicht die gleichen seien wie die der früheren Kreispolizeibehörden (als Zulassungsstellen) nach dem Preiissischen Polizeiverwaltungsgesetz vom 1, Juni 1931 (GS S 77) - PVG.
II.
1.; Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen? dass die in § 29 d Abs '?. StVZO aP normierte Pflicht der Zulas-sungsstelle, bei einer Anzeige über den Wegfall einer ausreichenden Haftpflichtversicherung unverzüglich den Erlaubnisschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu ent-stempeln, eine Amtspflicht gegenüber dem einzelnen Verkehrsteilnehmer darstellt. Nach der Rechtsprechung des Reichsge-i’ichtD, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (RGZ HO? 423 Z.4277? BGHZ 1? 388 /39j^ 10? 122 /J2£7) ? isu •
die Frage, ob dem Beamten einem Dritten gegenüber eine Amtspflicht obliegt, danach zu entscheiden, ob die Amtspflicht nach dem Zweck, dem sie dienen soll, dem Beamten im Interesse einzelner Personen auferlegt ist«, Dass die Einführung der Pflichtversicherung aber dem Interesse und insbesondere dem Schutz der durch Unfall bedrohten Verkehrsteilnehmer diente, ergibt sich schon aus dem Vorspruch zu dem Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung vom 7» November 1939 (vgl auch die amtliche Begründung zu diesem Gesetz in DJ 1939, 1771 « i Vorspruch und zu Art III, § 158 d VVG). Die zur Durchsetzung des gesetzlichen Gebotes der Pflichtversicherung in § 29 d Abs 2 StVZO normierten Verpflichtungen der Zulassungsstelle sind daher als eine Amtspflicht gegenüber den durch « den Betrieb eines Kraftfahrzeugs gefährdeten Verkehrsteilnehmern anzusehen (vgl auch Urteil des Senats vom 28, Mai 1953 in VersR 1953, 284 für den Pall der Erteilung neuer Kennzeichen; ferner ODG Hamburg und Hamm in VersR 1951 S 27v •und -S 289),
2«7 Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Auswahl der Mittel, um das in § 29 d Abs 2 StVZO angestrebte Ziel zu erreichen, eine in das verwaltungsmäs-sige Ermessen fallende Entscheidung der Zulaseungsstelle ist, die der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht grundsätzlich entzogen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl Soergel BGB 8. Aufl § 839 Anm B III a, cc mit weiteren Nachweisen) sind Ermessensentscheidungen von Verwaltungsbehörden bei auf § 859 BGB gestützten Klagen vom Gericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Zweckmässigkeit nachzuprüfen. Allerdings muss die Verwaltungsbehörde, wenn ein Gefahrenzustand sie zu dem Einschreiten verpflichtet oder - wie hier - ein Tatbestand vorliegt, der ihr ein Einschreiten bezw. Handeln gesetzlich gebietet, mit dem Ziel der Erfüllung der ihr gesetz-
lieh obliegenden Pflicht auch tätig werden. Mit welchen Mitteln die Zulassungsstelle die ihr obliegende Reehta-pfliehty den Erlaubnisschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln, erfüllte bezw0 erfüllen wollte, ist ihr als Ermessensentscheidung zwar grundsätzlich freige-stellto
«Jedoch kann auch eine Ermessensentscheidung unter bestimmten Voraussetzungen einem Beamten als schuldhafte Amts-Pflichtverletzung angerechnet werden. Dies ist insbesondere dann angenommen worden, wenn ein Beamter willkürlich gehandelt hat (RGZ 99, 256.-, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte, insbesondere wenn der Beamte überhaupt keine sachlichen Erwägungen angestellt hat (RGZ 14Y, 179 154, 11.7 ^121/)* wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit | von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu •< stellenden Anforderungen entfernte, dass es als solche nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ 164. 15 /5l/32/) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar; war (RGZ 121. 225 /?337) * Dieser Rechtsprechung des Reichs- j gerichts ist der Bundesgerichtshof gefolgt (vgi BGHZ 2,, 209 > JM47; 4 , 302 /311/127i LM Br 3 zu § 839 /%7 BGB)»
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist also zu prüfen, ob nach dem Sachvortrag der Parteien so fehlerhafte Ermessensbetätigungen oder Unterlassungen der Beamten der Zulassungsstelle Vorlagen, dass sie als schuldhafte Amtspflichtverletzungen gewertet werden können»
3») Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere Erfolglosigkeit der sonst üblichen Massnahmen, die offen erkennbare Böswilligkeit und den offensichtlichen Gesetzesunge-
 
horsam des	sowie	die hierdurch drohenden Ge-
fahren für Verkehrsteilnehmer habe die Zulassungsstelle jedenfalls nadh Ablauf der einmonatigen Schutzfrist, doh« ab Anfang Juli 1951, die wäussersten Machtmittel” zur Durchsetzung der gesetzlichen Gebote und zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht anwenden müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden»
Zwar waren die von der Zulassungsstelle zunächst er -griffenen Massnahmen und auch die Ersuchen um Amtshilfe an das örtlich zuständige 20» Polizeirevier und die Preisüberwachungsstelle in keiner Weise grob-fehlsame Ermessensbetätigungen, sondern nach tier Darstellung der Beklagten auf sachlichen Erwägungen beruhende sacbgemässe Verwaltungshandlungeil - Es ist auch zuzugeben, dass die Beklagte nach ihren behaupteten eigenen erfolglosen Bemühungen sich zunächst darauf verlassen konnte, dass die um Amtshilfe ersuchten und hierzu bereiten anderen Behörden das gebotene Ziel erreichen würden, nämlich den Lastkraftwagen des G^J-
aus dem Verkehr zu ziehen oder wenigstens der Zulassungsstelle die praktische Möglichkeit der Durchführung der Massnahmen nach § 29 d Abs 2 StVZO zu verschaffen»
Solange die von der Zulassungsstelle ergriffenen Massnahmen, insbesondere die Einschaltung des 20. Polizeireviers und der Preisüberwaohuhgse’telle, Erfolg versprachen - das ist bei einem Ersuchen um Amtshilfe an für den beabsichtigten Zweck geeignete Behörden vorerst immer anzunehmen - brauchte sie andere Massnahmen nicht in Erwägung zu ziehen. Sobald aber die zur Durchführung eines gesetzlichen Gebotes verpflichtete Behörde erkennt oder erkennen muss, dass das zunächst angewandte Mittel nicht zu dem Erfolg führt, muss sie andere ihr zur Verfügung stehende Mittel anwenden bezw. zu demindest in Erwägung ziehen; auf jeden Pall darf sie bei einer solchen Sachlage nicht ohne weiteres in Untätigkeit verharren. In derartigen Fällen muss die Behörde die ihr gesetzlich gegebenen Mittel, gegebenenfalls auch Zwangsmittel,
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oder die Anwendung von solchen Zwangsmitteln durch hierzu befugte und bereite andere ersuchte Behörden im vollen Umfang ansnutzen oder zu demindest versuchen. Sieht sie von der Anwendung solcher weiteren Mittel ohne begründeten Anlass ab 5, oder werden solche anderen Massnahmen ohne Grund überhaupt nicht in Erwägung gezogen, so kann ein derartiges Verhalten gegebenenfalls einer Untätigkeit gleichgestellt werden; d.ho es liegt dann eine Ermessensbetätigung trotz des gesetzlichen Gebotes zu dem Handeln überhaupt nicht mehr vor, so dass diese Unterlassung eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem zu schützenden Einzelnen darstellt.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Pall des § 2Q d Abs 2 StVZO, der die Verhinderung der Benutzung eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechenden Versicherungsschutz zu dem Ziele hat und sogar ausdrücklich vorschreibt, dass die diesem Zwecke dienenden Massnahmen der Behörde "unverzüglich”, d.h. ohne schuldhaftes Zögern durchzuführen sind, musste die Zv-
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lassungsstelle spätestens mit Ablauf der zu dem Schutz der Verkehrsteilnehmer eingeflihr ten einmonatigen Verlängerungsfrist des Versicherungsschutzes zugunsten des Dritten, d.ho ab Anfang Uuli 1951» unter den vom Vorderrichter bedenkenfrei festgestellten besonderen Umständen andere Mittel anwender. oder zu demindest in Erwägung ziehen.
Zwar hatte die Zulassungsstelle nach dem Vortrag der Beklagten das örtliche 20. Polizeirevier und die Preisüberwachungsstelle gebeten, den LKW "sicherzustellen” bezw. ”ein-> zuziehen”. Hiermit wollte sie offenbar mehr und vor allem durchschlagender den Zweck der Bestimmung des § 29 d StVZO erreichen; denn nach Abs 2 aaO war die Zulassungsstelle nicht verpflichtet, den Lastkraftwagen selbst sicherzustellen bezw. zu beschlagnahmen, sondern nur, von	den
 Erlaubnisschein einzuziehen und die Entstempelung der amtlichen Kennzeichen durchzuführen. Die letztgenannte Mass-
nanme setzt allerdings voraus» dass der Zulassungsstelle der Lastkraftwagen selbst vorübergehend erreichbar ist»
Nachdem aber offen erkennbar wurde, dass dieses gesteckte weitere Ziel» nämlich den Lastkraftwagen überhaupt sicherzustellen» und damit zugleich auch die gesetzlich gestellte Aufgabe der Entstempelung der Kennzeichen durchzuführen, mit den bisher angewandten Mitteln nicht erreicht werden konnte» durfte die Zulassungsstelle die sachlich engere» aber ebenfalls gesetzlich gebotene Aufgabe der Einziehung der Zulassungspapiere nicht völlig ausser acht lassen» Zur Durchführung dieser Aufgabe musste hiernach die Zulassungsstelle unter den gegebenen Umständen nach der Erfolglosigkeit ihrer bisherigen Maasnahmen andere Mittel, insbesondere auch Zwangsmittel, anwenden oder in Erwägung ziehen»
Allerdings kann mit der Revision eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der Zulassungsstelle nicht da-.rin erblickt werden» dass sie die Zwangsmittel des Polizeiverwaltungsgesetzes, vor allem die Zwangshaft nach § 56 PVG» gegen Ganowisa nicht anwandten»
Zwar ist nach neuerer Auffassung die Meinung der Revision» infolge der nach 194-5 erfolgten Umorganisation der deutschen Polizei könnten die Verwaltungsbehörden, die teilweise die Aufgaben der früheren •’Polizei” wahrnehmen - wie z*Bo auch die Aufgaben der Kreispolizeibehörden nach der Strassenverkehrs-Zulassungsordnung nunmehr Sache der Stras-senverkehrsämter (Zulassungsstellen) als untere Verwaltungsbehörden sind (vgl Floegel-Hartung, Strassenverkehrsrecht 1953 § 18 StVZO Anm 2 B; Runderlass des VerkMinNRhWf vom 31. Oktober 1948 /jfinBl KRhWf S 600/602/; - die Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes nicht mehr anwenden»unrichtig.. Auch wenn zunächst in der Entwicklung des neuen Polizeirechts bei der Trennung der eigentlichen Polizei von der Verwaltung zweifelhaft sein mochte, auf welche Rechts-
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grundlagen die Verwaltung sich zur Durchführung der ihr unter. Entkleidung ihres polizeilichen Charakters verbliebenen Angelegenheiten stützen konnte» so hat sich doch der Rechtszustand bald dahin gefestigt, dass die Verwaltungsbehörden, die bisher als Polizeibehörden die ver-waltungspolizeilichen Angelegenheiten bearbeiteten, nun. als ,t.)rdnungsbehörden,! sich zur Erledigung dieser Aufgaben nach wie vor der die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr regelnden polizeirechtlichen Vorschriften, insbesondere also der Befugnisse nach §§ 40 ff> 55 PVG bedienen konnten (so auch Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 8, 97 /T087; auch Urteil des BGH vom 21, Juni 1951 - 5 StR 234/51 - in DVerwBl 51 S 736; Pioch, Polizeirecht, 2, Aufl zu Nr 163 und 164 P 118/119i Retzlaff-Pausch, Polizeihandbuch, 1951 Teil UI S 186| Wolff in MIR 1950 S 5 /57, insbesondere auch Anm 24 und 25). Jedoch war im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts den Verwaltungsbehörden ebenso wie der Exekutivpolizei im Lande Nordrhein-Westfalen die Anwendung der Zwangshaft nach § 56 PVG ausdrücklich verwehrt (Erlasse des Innenministers von Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1949 Abschn IX /abgedruckx bei Pioch aaO Anl 1l7 und vom 19. November 1949 /erwähnt bei Pioch aaO Anl 15 Ziff £/)■ Ohne dass es hier einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Verhängung der Zwangshaft durch Einschaltung des Richters (vgl Art 104 GrundG) möglich ist (so Z.B. Nieders.Ges über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 /GVB1 Nds S 79/; vgl auch Pioch aaO; Retzlaff-Pausch aaO S 187), war jedenfalls der Zulassungsstelle der Beklagten infolge der auf Landesebene erlassenen Anordnungen untersagt, als "nusserstes Machtmittel” gegen	die	Zwangshaft	anzuordnen,	so	dass
 in dem Unterlassen dieser Massnahme schon objektiv eine Amtspflichtverletzung nicht liegen kann.
 
Darüber hinaus konnten die Beamten der Beklagten auch schuldlos der Meinung sein, dass die Zwangsmittel des Polizeiverwaltungsgesetzes ihnen überhaupt nicht zu Gebote standen, Abgesehen von der - wie bereits erwähnt - zunächst zweifelhaften Rechtslage über die Möglichkeit der Anwendung der in § 55 PVG vorgesehenen Zwangsmittel für die neuen "Ord-nungsbehörden", bestanden gerade im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ministerielle Anordnungen, die den Verwaltungsbehörden die Anwendung des Polizeiverwaltungsgesetzes untersagten oder zu demindest als zweifelhaft hinstellten (so Erlass des Innenministers Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1947, abgedrückt im JB1 OLG Hamm 1947 S 88; RErl des Innenministers Nordrhein-Westfalen betr. Giltigkeit des PVG vom 24. Juni 1949 Abschn XII Abs 2 /abgedruckt bei Pioch aaO An! Vf?). Bei dieser Sachlage kann auch in dem Unterlassen der in § 55 PVG vorgesehenen Zwangsmittel, insbesondere der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld gegen Ganowisz, jedenfalls eine schuldhafte^ Amtspflichtverletzung der Beamten der Zulassungsstelle nicht erblickt werden.
Wenn jedoch den Beamten der Zulassungsstelle das Unterlassen eines Vorgehens nach dem Polizeiverwaltungsgesetz auch nicht als Verschulden angerechnet werden kann, so mussten sie doch Massnahmen gegen G40HIBI entsprechend § 132 des Preussischen Gesetzes über die allgemeine Landee-verwaltung vom 30. Juni 1883 (GS 195) - LVG - ergreifen oder in Erwägung ziehen, da sie bei einer Ablehnung der Anwendbarkeit des Polizeiverwaltungsgesetzes der Meinung sein konnten und mussten, dass ihnen wenigstens die Zwangsmittel des LandesVerwaltungsgesetzes zur Verfügung standen (vgl auch Pioch aaO S 118/119)« Die in § 132 LVG vorgesehene Ersatz-Haftstrafe konnte jedoch aus den gleichen Gründen wie die Zwangshaft des § 56 PVG nicht mehr angev.endet werden. Wesentlic Iteb'.aben vox* allem, dass die sonstigen Zwangsmittel des § 55 PVG und § 132 LVG ihrem Inhalt nach die gleichen sind,- so
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dass die Zulassungsstelle zu demindest objektiv berechtigt war, die in beiden Bestimmungen vorgesehenen gleichen Mittel der Geldstrafe bezw. des Zwan*sgeldes und vor allem des unmittelbaren Zwanges auszuüben, um bei der im höchsten Masse gefahrdrohenden Sachlage ab Anfang Juli 1951 wenigstens die Zulassungspapiere für den Lastkraftwagen von GBHHB einzuziehen. Darüber hinaus hätte die Zulassungsstelle der Polizei nahelegen können, die Wegnahme der Zulassungspapiere durch Ausübung unmittelbaren Zwangs gegen.
zu versuchen, oder zu demindest die Polizei auf die gefahrdrohende Lage besonders hinweisen müssen, um notfalls gemeinsam mit der Polizei andere zweckentsprechende Massnahmen einzuleiten, die darauf hinzielten, entweder den Wagen sieherzusteilen oder wenigstens die Zulassungspapiere dem G^HHB'Zu entziehen. Schliesslich konnte die Zulassungsstelle auch selbst bei GfBBI^B wiederholt nach den Zulassungspapieren und dem Lastkraftwagen forschen, insbesondere wenn sie den Eindruck gewann, dass die von ihr um Amtshilfe ersuchten anderen Behörden nicht die hier notwendige Energie bei der Verfolgung der Angelegenheit aufwendten.
Welches dieser möglichen weiteren Mittel die Zulassungs-J stelle ab Anfang Juli 1951 anwandte, lag allerdings in ihrem Ermessen. Pestzuhalten ist aber daran, dass sie sich ab Anfang Juli 1951, nachdem nach ihrem eigenen Vortrag der Lastkraftwagen trotz Bemühungen der Polizei und der Preisi üc'erwachungsstelle nicht aufgefunden und sichergestellt werden könnte, einer eigenen Tätigkeit nicht völlig enthalten durfte, sondern auf jeden Pall!die Durchführung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben mit anderen Mitteln versuchen musste..
4« Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, das Verwaltungszwangsverfahren sei von der Zulassungsstelle ohne vernünftigen Grund nicht in Betracht gezogen worden, vermag
 jedoch allein eine schuldhafte Amtopflichtverletzung der Beamten der Zulassungsstelle noch nicht zu begründen»
[•er Vorderrichter hat hierbei nämlich übersehen,, dass insbesondere nach den vom lande Nordrhein-Westfalen erlassenen Anordnungen die Zulassungsstelle jedenfalls von der Anwendung der Zwangsmittel des Polizeiverwaltungsgesetzes - und hieran denkt das Oberlandesgericht offenbar, da es in den Urteilsgründen von "Zwangsgeld" und "Zwangshaft"-spricht - schuldlos Abstand nehmen konnte bezw» eine Zwangshaft (nach dem PVG) oder auch Ersatzhaft strafe (nach dem LVG) überhaupt nicht anwenden durfte» Nach den Gründen des Berufungsurteils ist es durchaus möglich, dass der Vorderrichter infolge der von ihm rechtsirrig angenommenen Zulässigkeit des Mittels der Haft ge-gen Gfmm zu seinem Erkenntnis, es liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor, gekommen ist»
Hiernach ist die von der Revision erhobene Rüge begründet, das Berufungsgericht habe die Ermittlung unterlassen, was und gegebenenfalls auf Grund welcher Vorschriften die Zulassungsstelle hätte veranlassen müssen, und es habe irrigerweise ein unzulässiges Mittel für geboten erachtet»
Soweit von der Revision beanstandet wird, der Sach-vortrag der Beklagten sei vom Vorderrichter nicht genügend gewürdigt (§ 286 ZPO), ist es richtig, dass das Berufungsgericht sich nicht mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt hat, die Zulassungsstelle habe sich nicht damit begnügt, die bereits erörterten Massnahmen, insbesondere also die Einschaltung der Polizei und der Preisüberwachungsstelle, zu treffen, sondern sie habe sich • auch "laufend“ fernmündlich über den Stand der Suchaktion unterrichtet und bestimmte Polizeibeamte "wiederholt" gebeten, alles daran zu setzen, den Wagen sicherzustellen,
 und darüber hinaus sei auch ein Kriminalbeamter mit Aufträgen versehen wordene Diese Darlegungen der Beklagten sind aber geeignet, die Zulassungsstelle u.ü. zu entlasten, wenn nämlich Feststellungen darüber getroffen werden können, ob und welche sonstigen Massnahmen die Beklagte ab Anfang Juli im Bezug auf die Sicherstellung des Lastkraftwagens oder die Einziehung der Zulassungspapiere ergriffen oder welche Ab' • sprachen im einzelnen sie mit der Polizei, der Preisüber-wachungssteile oder dem Kriminalbeamten getroffen hat,
 Mangels solcher ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann in der jetzigen Lage des Rechtsstreimfür die Zeit ab Anfang Juli 1951 jedenfalls weder von einer völligen Untätigkeit der Zulassungsstelle, die im vorliegenden Falle dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellen würde, ausgegangen, noch eine grob-fehlerhafte Ermessensbetätigung im Sinne der Voraussetzungen des § 839 BGB angenommen werden*
In diesem Zusammenhang ist übrigens auch die Behauptung des Klägers von Bedeutung, dass der Lastkraftwagen* in der Zeit nach dem 5. Juni 1951 bis vor dem Unfall täglich bezw. regelmässig auf dem Hof des	gestanden
 habe. Sollte diese von der Beklagten bestrittene Behauptung zutreffen, so könnte allerdings hieraus auf eine solch grobe Vernachlässigung der Pflichten aus § 29 d Abs 2 StVZO durch die Zulassungsstelle geschlossen werden können, die zugleich auch eine schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflichten darstellen würde. Denn daraus könnte gefolgert werden, dass die Zulassungsstelle die ihr ab Anfang Juli in besonderem Maße obliegende Pflicht verletzt hat,sich nicht mehr allein auf die Suchaktionen der Polizei und der Preistiber-wachungsstelle zu verlassen, sondern sich zu demindest über das von diesen Stellen im einzelnen Veranlasste zu erkundigen und sich gegebenenfalls selbst erneut einzuschalten und nach dem Wagen und den Zulassungspapieren bei
 zu forschen
 Das angefochtene Urteil konnte daher mit der gegebe neu Begründung nicht aufrecht erhalten werden»
III*
Bach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist die Sache aber auch zur Endentscheidung im Sinne einer Klageabweisung nicht reif (§ 565 Abs 5 ZPO).
.1«) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen	und vfli L^P stellten
 keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 859 Abs 1 Satz 2 BGB dar, da sie angesichts der insoweit bedenkenfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine begründete Aussicht auf alsbaldige Verwirklichung nicht bieten, ist frei von Rechtsirrtum (J3GHZ 2, 209	RGRK
 BGB 10, Aufl § 859 Anm 6),
Hierbei braucht auf die von der Revision angeschnittene Frage der Haftung der Ersatzpflichtigen im Innenverhältnis und der hieraus etwa zu folgernden Pflicht des Klägers zur Abtretung seiner Ersatzansprüche gegen G^P-flBP und vm IPP au die Beklagte in der jetzigen Lage des Rechtsstreits nicht eingegangen zu werden.
2o^ In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist darauf hinzuweisen, dass sich eine etwaig*» Schadensersatzforderung- des Klägers um die Beträge vermindert, die er wegen des erlittenen Unfalls von dem Öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger erhalten hat»
Es fehlt jedoch hierbei nicht - wie u,U„ aus dem insoweit missverständlichen Tenor des Berufungsurteils
 entnommen werden könnte - an der Sachbefugnis des Klägers wegen des Anspruchs-Übergangs nach § 1542 RVO. Vielmehr sind insoweit die Anspräche des Klägers nicht begründet; denn die von dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger geleisteten Zahlungen stellen einen anderweitigen Ersatz im Sinne des § 859 Abs 1 Satz 2 BGB. dar. ln Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht braucht jedoch in dem jetzigen Ver fahren über den Grund des Anspruchs die Präge, in welcher Höhe der Anspruch des Klägers wegen dieses anderweitigen Ersatzes entfällt, im einzelnen noch nicht entschieden zu werden, da jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungen des öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgers der Höhe nach die Schadensersatzansprüche des Klägers erreichen oder gar übersteigen (vgl BGH in IM Nr 2 zu § 3Q4 ZPO).
3o) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend auch eine Haftung des GUK& über den Rahmen der §§ Y, 12 des Kraftfahrzeugessetzes hinaus ^ach den Vorschriften über die unerlaubten Handlungen angenommen. Die Ausführungen des Vorderrichters hierzu sind rechtlich nicht zu beanstanden, sie stellen in Verbindung mit den im übrigen festgestellten Tatsachen auch eine ausreichende Begründung dar. Hiernach ist eine Abv/eisung der Klage, soweit die geltend gemachten Ansprüche über den Rahmen der §§ 7? 12 KrfzG hinausgehen, nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Haftung der Beklagten sich nur im Rahmen des § 158 c Abs 3 WG in Verbindung mit '§. 7 Abs 1 Ziff 3 der Durchführungs-pnd Ergänzungsverordnung vom 6. April 1940 zu dem Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung halten würde.
4») Eine Abweisung der Klage wegen eines mangelnden Ur-
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sachonzusainmenhangs zwischen den behaupteten Amtspflichtverletzungen vmd dem Schaden des Klägers ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht möglich«
Hierzu hat nämlich das Berufungsgericht auf Grund des beiderseitigen Sachvortrags, insbesondere dem der Beklagten selbst, festgestellt, dass	ohne ordnungsmässige
 Zulassung seinen Lastkraftwagen nicht benutzt hätte. Es seien insbesondere keine Umstände ersichtlich, dass der Lastkraftwagen am Unfälltag auch ohne gültige Zulassung benutzt wäre. Biese das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung ist ohne Verstoss gegen Benkgesetze und Erfahrungssätze vom Vorderrichter getroffen worden.
Auch wenn im Tatbestand des Berufungsurteils gesagt ist, dass nach der Behauptung der Beklagten der Wagen trotz seiner durch die Breisüberwachungsstelle erfolgten•Sicherstellung” am 17. September 1951 noch mehrere Male benutzt worden sei, so ist doch dieser Sachvortrag bisher nicht sehHüßig in der Richtung, dass der Wagen auch ohne Zulassungspapiere gefahren worden sei. Nach der eigenen weiteren Darstellung der Beklagten sind nämlich die Zulassungspapiere erst am 10. Oktober 1951 nach der Festnahme des	abgeliefert worden, so dass	noch	nach dem 17. September i5i
1951 im Besitz des Erlaubnisscheines gewesen sein kann.
Nach alledem war auf die Revision das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurackzuverweisen. Dieses wird anhand der dargelegten Rechtslage zu klären haben, ob und gegebenenfalls welche Unterlassungen den Beamten der Zulassungsstelle der Beklagten zur Last zu legen sind, insbesondere. ob und gegebenenfalls welche Massnahmen von der
 
Beklagten ab Anfang Juli 1951 überhaupt noch getroffen wr~ den und ob insoweit schuldhafte Amtspflichtverletzungen der Beamten der Zulassungsstelle zu bejahen sind*
Br» Pagendarm	Rietschel
 Wolany	Br.	Beyer
 Bundesrichter Br* 'i ber ist beurlaubt u ortsabwesend und dg durch an der Beist« der Unterschrift ve hindert*
Br. Pagendarm