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BGH · Ill ZR 163/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 163/51

Auf eine Eingabe des Bürgermeisters der Stadt B® E® vom 17. November 1945 an den Regierungspräsidenten in Koblenz, in der unter zahlenmäßiger Anführung der dringend benötigeten Gegenstände (Decken, Bettzeug, Kinderwagen .und Kinder«* betten, Radioapparate, Bürolampen, Eß- und Kaffeeservice,“ Bestecke und Werkzeuge) um Abhilfe gebeten war, weil der Stadt mit einer bloßen Belieferungsanweisung des Regierungspräsidenten an die einzelnen Kreise nicht gedient sei richtete dieser am 12. Februar 1946 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Stadtinspektor ernannt worden unter Aushän- ;/ digung einer Ernennungsurkunde am 2„ April 1946» Am 23» Oktober 1947 hat die Landesregierung Rheinland-Pfalz die Ernennung Sch®®® zu dem Stadtinspektor für nichtig erklärt, weil dieser die Ernennung durch Vorlage einer falschen Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren gehobenen Dienst erschlichen hatte. Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen von'Sell®® und Ilfl® auf Schadensersatz in Anspruch. Mit der Klage hat er, nachdem inzwischen ein Teil des Schadens durch die Stadt B® E® reguliert war, einen weiteren Teilbetrag von 4-000-DU sowie, ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 300 DM verlangt. Der mit dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 12. Dezember 1945 erteilte Sonderauftrag sei die Grundlage für die Beschlagnahmungen und das Vorgehen beider bei dem Kläger gewesen. Sch^^P sei durch diesen Auftrag als Requisitions^ kommissar für die vier Kreise eingesetzt und so mit öffentlicher Gewalt ausgestattet worden. Seine Ilaf tung ergebe sich aus den völkerrechtlichen Bestimmungen, da der Schadensfall ein Ausfluß des Heouisitionsakts gewesen sei und das besetzte Land die für die Bedürfnisse der Besatzungsmacht erforderlichen Sachleistungen zu erbringen habe* Das beklagte Land hat seine Bassivlegitimation und die Höhe der Forderung bestritten. .. .auch insoweit, als er im Kähmen der Ermächtigung vom 12* Dezember 1945 tätig geworden sei, der Dienstaufsicht des Bürgermeisters unterstanden habe. Lie lediglich eine Ermächtigung darstellende Beauftragung durch den Regierungs-,fPräsidenten, außerhalb des Bereichs der Stadt m in den .vier genannten Landkreisen Requisitionen zur Beschaffung der von der Besätsungsmacht angeforderten Gegenstände vorzunehmen, habe sich auf die im Schreiben des Bürgermeisters vom 17. des Klägers im.Kürz 1946 habe 3ch^^^ einen Sonderauftrag "der Besatzungsmacfct zur Einrichtung eines Quartiers fUr Generale ausgeführt, sich auch, wie aus seiner Vernehmung im Strafverfahren hervorgehe, bei diesen seinen Amtshandlungen niemals auf die Ermächtigung des Regierungspräsidenten vom 12. Ein Zusammenhang zwischen den Vorgehen Sch^Hfc im Falle des Klägers und der Ermächtigung des Regierungspräsidenten bestehe daher nicht. Sie be-^ ruht darauf, daß kein innerer Grund dafür vorhanden ist, die Amtshaftung für die Erledigung von Auftragsangelegenheiten anders zu regeln als die Amtshaftung bei Erledigung eigener Verv/altungsauf gaben, zu demal da auch die Anstellungskörperschaft allein mit der Auswahl und Überwachung eines mit Auftragsangelegenheiten beschäftigten Angestellten*betraut ist, und andererseits dem Geschädig- darauf beruhen, daß damit, wie der Kläger behauptet’, eine1' Spezialermächtigung Sch0|0 zu Requisitionen außerhalb seines eigentlichen Örtlichen Dienstbereichs erteilt wäre, die man als Anstellung durch den Regierungspräsidenten zu’ diesen Sonderzweck betrachten könnte; es könnte in dem 'Schreiben aber auch eine eigene Amtspflichtverletzung des Regierungspräsidenten gegenüber dem Kläger gesehen werden* Eine wirksame Spezialermächtigung des 3ch00 in diesem Sinne war bei Vornahme der Beschlagnahmungen im Hause : des Klägers an 29» und 30*' Kürz 194-6.nicht gegeben* 3s handelte sich bei der Anordnung des Regierungspräsidenten vom 12* Dezember 1945 um einen bestimmten außergewöhnlichen Requisitionsauftrag auf die Eingabe, des Bürgermeisters der Stadt B0E0 vom 17* November 1945 hin* Dement spreeilend war die durch den Regierungspräsidenten aus- ;r nähmsweise erteilte Ermächtigung inhaltlich begrenzt* Sie.^ hatte Ende Kürz 1946 längst ihre Erledigung gefunden, wie sich.aus dem Inhalt der vom Klüger nicht in Abrede gestellten Rundverfügung des Regierungspräsidenten von 22 Februar 1946, nach welcher seitdem für die Requisitions- * anfordenmgen in der Stadt 30 30 zu verfahren, war, ein Ar ..wandfrei ergibt* - - in Falle des Angestellten 1Z0P, des Leiters des Besatzungs-ants des Kreises D0P, ei’blickt werden, welcher eine Haftung des beklagten Landes begründen könnte» Der Umstand, daß gemäß der Verfügung von 22» Februar 1946 die Kreise die bei ihnen im Wege der Requisition aufgebrachten Gegenstände nach 39 £0 schicken sollten, also nicht für die Bedürfnisse der Besätzungsmacht in den Kreisen verwenden, sie vielmehr für die überforderte Stadt 30 20 beschaffen sollten, kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich dabei um ein Tätigwerden der Kreise selbst innerhalb des Rahmens der ihnen allgemein übertragenen Aufgaben des Besatzung samts handelt. Wenn er bei der unter seiner Hilfe innerhalb seines Bezirks im Hause des Klägers vorgenommenen Beschlagnahme eine Amtspflichtverletzung begangen hat, so hat er 'jedeh^' falls nur als Kreisangestellter und nicht etwa als staatlicher Sonderbeauftragter gehandelt. b) Eine unmittelbare Amtspflichtverletzung des Regierung siorllsiöenten gegenüber dem Kläger durch seine Anwei- ' sung im Schreiben vom 12. Dezember 1945 hat das Oberlandes-’ gericht schon um deswillen verneint, weil der Regierungspräsident mit dieser Anordnung nur eine Amtspflicht verletzt haben könnte, die im innei*en Verhältnis zu den unter-; geordneten Behörden und Beamten zu beobachten gewesen wäre, ihm keinesfalls aber gegenüber dem Kläger als Dritten ob-• • gelegen hätte» Dem Oberlandesgericht ist darin Recht zu ge*** ben, daß eine unberechtigte. Einmischung des Regierungspräsidenten in die kommunalen Angelegenheiten der Stadt .30 B0, aus welcher der Kläger Rechte herleiten könnte;0 , nicht in Betracht gezogen-werden kann, ganz abgesehen'davon, daß das Vorgehen Scb^HHP gegenüber dem Kläger, niöftt mehr durch das Schreiben des Regierungspräsidenten vom “

GegenstandKreisLandRequisitionRegierungspräsidenten®StadtKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 163/51
V/
Verkündet
 am 5c Juni 1952
Fieser; Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Ge-
schäftsstelle
 Im If amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Josef U
in
 Post Eflp
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers? '
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Just*
das Land Rlieinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten in UdBHP;
Beklagte, Berufungsbeklagte un Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt MP -
liehe Verhandlung von 5. Juni 1952 unter Ilitv/irkung des Senat spräsidenten Prof. Br. Riese und der Bundesrichter Dr„ Delbrück,. Prof. Dr. Heiß, Br. Bock und Dr. Rotberg
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz von 11. Hai 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Dr
 gegen
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Dienststellen der französischen Besatzungsmächt in B® 33® hatten Ende 1945 von der dortigen Städtverwal-tung derart viel Mobiliar und Wüsche angefordert, daß die Stadt 2®E® allein diesen Bedarf nicht, decken konnte*
Auf eine Eingabe des Bürgermeisters der Stadt B® E® vom 17. November 1945 an den Regierungspräsidenten in Koblenz, in der unter zahlenmäßiger Anführung der dringend benötigeten Gegenstände (Decken, Bettzeug, Kinderwagen .und Kinder«* betten, Radioapparate, Bürolampen, Eß- und Kaffeeservice,“ Bestecke und Werkzeuge) um Abhilfe gebeten war, weil der Stadt mit einer bloßen Belieferungsanweisung des Regierungspräsidenten an die einzelnen Kreise nicht gedient sei richtete dieser am 12. Dezember 1945 an den Bürgermeister der Stadt B® 33® folgende;s Schreiben:
»Mit Rücksicht darauf, daß es sich um einen außergewöhnlichen Requisitionsauftrag handelt, und mit Rücksicht auf die weitere Tatsache, daß die Requisitionen im hiesigen Bezirk nicht in zufriedenstellender Weise durchzuführen sind, beauftrage ich ausnahmsweise den Beiter des dortigen Besatzüngsamtes, üerrn Sch®®, mit der Durchführung der Requisitionen, und zwar in den Kreisen 1.1®®®®, V/®®®®®, D®^ und St. G®HH®|®. ün Unzuträglichkeiten .und Doppelbesuche zu vermeiden, hat Herr Sch®® sich mit dem %
auf Grund meiner Veirfügung vom heutigen Tage I H K v Nr. ®®/45 in den genannten Kreisen eingesetzten Xle-quisitionsbeamten vor seiner Reise zu verständigen.
Die Herren Dandräte sind von mir entsprechend benachrichtigt. Bis zu dem 5*1«1946 erwarte, ich eingehenden Bericht Uber den Stand der Durchführung der Requisitionen und der dabei gemachten Erfahrungen«”

3 -
führte am 29» und 30. März 1946 mit dem Leiter des itesatzungsamts des Kreises	dem	Angestellten
H^®, im Hause des Klägers Beschlagnahmungen durch, wobei sie Lebensmittel und andere Gegenstände des Klägers mit-nahmen und Sch®® den Kläger und Personen aus dessen Haushalt mißhandelte. Er wurde deswegen strafrechtlich vor ' dem Militärgericht zur Verantwortung gezogen und verurteilt, Soli®® war ursprünglich Angestellter der Stadt Bflf V* Am 28. IJarz 1946 ist er mit Wirkung vom 1. Februar 1946 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Stadtinspektor ernannt worden unter Aushän- ;/ digung einer Ernennungsurkunde am 2„ April 1946» Am 23» Oktober 1947 hat die Landesregierung Rheinland-Pfalz die Ernennung Sch®®® zu dem Stadtinspektor für nichtig erklärt, weil dieser die Ernennung durch Vorlage einer falschen Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren gehobenen Dienst erschlichen hatte. Eine gegen diese Entscheidung von Sch®® beim LandesverwaltungiM gericht angestrengte Klage blieb erfolglos.
Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen von'Sell®® und Ilfl® auf Schadensersatz in Anspruch. Mit der Klage hat er, nachdem inzwischen ein Teil des Schadens durch die Stadt B® E® reguliert war, einen weiteren Teilbetrag von 4-000-DU sowie, ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 300 DM verlangt. Der Kläger hält das beklagte Land für haftpflich- ' tig, v/eil Sch®|® sowohl wie 11®) bei 'der Durchführung der Requisitionen staatliche Aufgaben erfüllt hätten. Der mit dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 12. Dezember 1945 erteilte Sonderauftrag sei die Grundlage für die Beschlagnahmungen und das Vorgehen beider bei dem Kläger gewesen. Sch^^P sei durch diesen Auftrag als Requisitions^ kommissar für die vier Kreise eingesetzt und so mit öffentlicher Gewalt ausgestattet worden. Soweit Sch®® in dieser Eigenschaft Amtshandlungen vorgenommen habe, sei er
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nicht als Beamter der Stadt B0P tätig geworden, seine Tätigkeit sei losgelöst gewesen von seiner Eigenschaft als Beamter der Stadt BflP B®. Seine Ilaf tung ergebe sich aus den völkerrechtlichen Bestimmungen, da der Schadensfall ein Ausfluß des Heouisitionsakts gewesen sei und das besetzte Land die für die Bedürfnisse der Besatzungsmacht erforderlichen Sachleistungen zu erbringen habe*
Das beklagte Land hat seine Bassivlegitimation und die Höhe der Forderung bestritten. 2s beruft sich darauf, daß . ,ochflHP von der Stadt	angestellt gewesen sei und
.. .auch insoweit, als er im Kähmen der Ermächtigung vom 12* Dezember 1945 tätig geworden sei, der Dienstaufsicht des Bürgermeisters unterstanden habe. Lie lediglich eine Ermächtigung darstellende Beauftragung durch den Regierungs-,fPräsidenten, außerhalb des Bereichs der Stadt m in den .vier genannten Landkreisen Requisitionen zur Beschaffung der von der Besätsungsmacht angeforderten Gegenstände vorzunehmen, habe sich auf die im Schreiben des Bürgermeisters vom 17. ITovember 1945 angeführten Gegenstände beschränkt und sei nach zwischenzeitlich anderweitiger Beschaffung dieser Gegenstände zur Zeit der Vornahme der Requisitionen bei dem Kläger ar. 29. und 30. März 1946 abge-laüfen gewesen. Dies.ergebe sich auch aus einer RundVerfügung des Regierungspräsidenten von 22, Februar.1946, wonach die französische Militärregierung alle unerledigten Requisitionsanforderungen als erledigt betrachtet habe und künftig die Beschaffung der geforderten Gegenstände in erster Linie aus Fabriken und Werkstätten in den Kreisen des Regierungsbezirks versucht werden sollte, bei Unmöglichkeit solcher l?eubeSchaffungen requirierter Gegenstände inden Kreisen diese aber selbst entscheiden sollten, welche Gegenstände bei ihnen im Wege der Requisition aufgebracht ‘
werden könnten, dieselben nach B0IÜS geschickt werden sollten und über die Lieferung Bericht aii den Regierungspräsidenten zu erstatten sei. Bei den Vorfällen im Hause
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des Klägers im.Kürz 1946 habe 3ch^^^ einen Sonderauftrag "der Besatzungsmacfct zur Einrichtung eines Quartiers fUr Generale ausgeführt, sich auch, wie aus seiner Vernehmung im Strafverfahren hervorgehe, bei diesen seinen Amtshandlungen niemals auf die Ermächtigung des Regierungspräsidenten vom 12. Dezember 1945 berufen, sondern auf eine allgemeine Bescheinigung der französischen Ililitärre&ierung und Anweisung des französischen Verbindungsoffiziers in B0 20, die ihn berechtigt hätten, jede wohnung zu betre-, ten und die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Ein Zusammenhang zwischen den Vorgehen Sch^Hfc im Falle des Klägers und der Ermächtigung des Regierungspräsidenten bestehe daher nicht.	.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im Berufungsrecht szug hat der Kläger mit einem am 29. Januar 1951 eingegangenen Schriftsatz seinen vollen Schaden in Höhe von 14»717?34 Eli nebst angemessenen Schmerzensgeld, mindestens 500 DLI geltend gemacht. Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung erhoben, soweit der erhöhte Klageanspruch vor dem 51. Dezember 1950 verjährt sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieseri. älit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des be-' klagten Landes nach seinen erhöhten Klageantrag. Das be- ' klagte Land bittet um Zurückweisung* der Revision.’: '
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1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß Sch^MK’ bei seinen Maßnahmen gegen den Kläger am 29. und 3Ö. Uäbz 1946 unerlaubte Handlungen begangen habe. Auch	habe
 dies getan, denn HfllI, mit dem sich SchflH^ in Verbindung gesetzt habe, habe diesen auf seiner Requisitionsfahrt begleitet und sich schließlich an den ungesetzlichen Be-schlagnahnungen beteiligt. Durch die Übergriffe bei ihrer
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Amtstätigkeit hätten beide die ihnen nach § 839 3GB den Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, so daß an sich eine Amtshaftung nach Art 1.31 WeimVerf in Präge komme. Das Oberlandesgericht verneint aber in Übereinstimmung nit dem Landgericht sov/ohl bezüglich des SchflB wie des	die Passivlegitimation des
 beklagten Landes. Darin ist ihm im Ergebnis beizutreten.
Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob Sch^j^' am 29» und 30« Llärz 1946 Angestellter oder Beamter war, dänn das Berufungsgericht hat nit Hecht die vom Reichsgericht. (RGZ 156, 95 ff) vertretene ’’runlctionstheorie11 abgelehnt und auch bei Amtspflichtverletzungen eines nicht im Seitenverhältnis stehenden Angestellten.die. Haftung der An-stellungskörperschaft dann bejaht, wenn die Amtspflichtverletzung bei der Erledigung staatlicher Auftragsarigelä-genheiten begangen worden ist. Diese Auffassung ist vom erkennenden Senat im Urteil BG1IZ 2, 350 entwickelt und in ständiger Hechtsprechung beibehalten worden. Sie be-^ ruht darauf, daß kein innerer Grund dafür vorhanden ist, die Amtshaftung für die Erledigung von Auftragsangelegenheiten anders zu regeln als die Amtshaftung bei Erledigung eigener Verv/altungsauf gaben, zu demal da auch die Anstellungskörperschaft allein mit der Auswahl und Überwachung eines mit Auftragsangelegenheiten beschäftigten
 Angestellten*betraut ist, und andererseits dem Geschädig-
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ten so die PestStellung des Haftpflichtigen erleichtert wird. Diese Auffassung hat der erkennende Senat in dem zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmten gleichzeitig verkündeten Urteil III ZB 151/51? auf ,das im einzelnen zu verweisen ist, aufrechterhalten und v;elter begründet.
2. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sich auf Grund des Schreibens des Regierungspräsidenten vom 12. Dezember
1945 eine andere Rechtslage ergibt,. Sie könnte einmal
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darauf beruhen, daß damit, wie der Kläger behauptet’, eine1' Spezialermächtigung Sch0|0 zu Requisitionen außerhalb seines eigentlichen Örtlichen Dienstbereichs erteilt wäre, die man als Anstellung durch den Regierungspräsidenten zu’ diesen Sonderzweck betrachten könnte; es könnte in dem 'Schreiben aber auch eine eigene Amtspflichtverletzung des Regierungspräsidenten gegenüber dem Kläger gesehen werden*
a) Der erkennende Senat hat in seinem erwähnten Urteil unentschieden gelassen (3GIIZ 2« 353), ob die Anstellungstheorie schlechthin und auch dann zur Anwendung gelange, wenn etwa eine andere Öffentliche Körperschaft ausnahmsweise durch einen solchen Angestellten ihre eigenen Verwaltung sauf gaben erledigen lasse, die der Anstellungskör-
perschaft auch nicht auftragsweise übertragen seien* Diner Entscheidung dieser Präge bedarf es hier ebenfalls nicht*
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Eine wirksame Spezialermächtigung des 3ch00 in diesem Sinne war bei Vornahme der Beschlagnahmungen im Hause : des Klägers an 29» und 30*' Kürz 194-6.nicht gegeben* 3s handelte sich bei der Anordnung des Regierungspräsidenten vom 12* Dezember 1945 um einen bestimmten außergewöhnlichen Requisitionsauftrag auf die Eingabe, des Bürgermeisters der Stadt B0E0 vom 17* November 1945 hin* Dement spreeilend war die durch den Regierungspräsidenten aus- ;r nähmsweise erteilte Ermächtigung inhaltlich begrenzt* Sie.^ hatte Ende Kürz 1946 längst ihre Erledigung gefunden, wie sich.aus dem Inhalt der vom Klüger nicht in Abrede gestellten Rundverfügung des Regierungspräsidenten von 22 Februar 1946, nach welcher seitdem für die Requisitions- * anfordenmgen in der Stadt 30 30 zu verfahren, war, ein Ar ..wandfrei ergibt*	-	-

Ebensowenig kann in der Verfügung vom 22. Februar 1946 etwa ein Sonderauftrag des Regierungspräsidenten
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in Falle des Angestellten 1Z0P, des Leiters des Besatzungs-ants des Kreises D0P, ei’blickt werden, welcher eine Haftung des beklagten Landes begründen könnte» Der Umstand, daß gemäß der Verfügung von 22» Februar 1946 die Kreise die bei ihnen im Wege der Requisition aufgebrachten Gegenstände nach 39 £0 schicken sollten, also nicht für die Bedürfnisse der Besätzungsmacht in den Kreisen verwenden, sie vielmehr für die überforderte Stadt 30 20 beschaffen sollten, kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich dabei um ein Tätigwerden der Kreise selbst innerhalb des Rahmens der ihnen allgemein übertragenen Aufgaben des Besatzung samts handelt. K0P war der vom Kreis ange st eilte pmd besoldete örtlich zuständige Leiter des Kreisbesatzungsamtes. Wenn er bei der unter seiner Hilfe innerhalb seines Bezirks im Hause des Klägers vorgenommenen Beschlagnahme eine Amtspflichtverletzung begangen hat, so hat er 'jedeh^' falls nur als Kreisangestellter und nicht etwa als staatlicher Sonderbeauftragter gehandelt.	*
b) Eine unmittelbare Amtspflichtverletzung des Regierung siorllsiöenten gegenüber dem Kläger durch seine Anwei- ' sung im Schreiben vom 12. Dezember 1945 hat das Oberlandes-’ gericht schon um deswillen verneint, weil der Regierungspräsident mit dieser Anordnung nur eine Amtspflicht verletzt haben könnte, die im innei*en Verhältnis zu den unter-; geordneten Behörden und Beamten zu beobachten gewesen wäre, ihm keinesfalls aber gegenüber dem Kläger als Dritten ob-• • gelegen hätte» Dem Oberlandesgericht ist darin Recht zu ge*** ben, daß eine unberechtigte. Einmischung des Regierungspräsidenten in die kommunalen Angelegenheiten der Stadt .30 B0, aus welcher der Kläger Rechte herleiten könnte;0 , nicht in Betracht gezogen-werden kann, ganz abgesehen'davon, daß das Vorgehen Scb^HHP gegenüber dem Kläger, niöftt mehr durch das Schreiben des Regierungspräsidenten vom “
12. Dezember 1945 gedeckt werden konnte, und daß	nur
 im allgemeinen Rahmen seiner Befugnisse als Leiter dSä Besatzungsamts des Kreises D0fc handelte,	;“*v‘	t	.

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Die” Revision des Klägers v/ar somit, ohne"daß es auf weiteres ankonmen 2:önnte, zurücksuweisen, weil • das "'beklag-
' te Land der unrichtige Beklagte ist*
Die ICostenentscheidung beruht auf § 97 ZBQv •
Senatspräsident	Dr.	Delbrück	Heiß.
Brof, Dr. Riese ist beurlaubt und an
 der Unterschrift	Dr.	Bock	Dr.	Rotberg
 verhinderto .
Dr. Delbrück
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