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BGH · III ffi 163/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ffi 163/50

Nach dem Anlassen des Motors habe der Zweitbeklagte sofort das Steuer nach rechts eingeschlagen und dabei ihn, den Kläger, rücksichtslos angefahren. Die Beklagten haben die Klagforderungen nach Grund und Höhe bestritten und vorgetragen, daß ihr Wagen gemäß der Zusage des Fährmanns mit Vorrang hätte auf die Fähre gelassen werden müssen. Er habe sich etwa 7 Minuten hindurch vor ihrem Wagen "aufgepflanzt" und um jeden Preis verhindern wollen, daß der Wagen als erster auf die Fähre gelangte. Er habe die damit gegebene Gefahr für seine Person bewußt auf sich genommen und sich deshalb sein Mißgeschick selbst zuzuschreiben Zu dem Unfall sei es nur dadurch gekommen, daß der Wagen an der abschüssigen Uferstelle nach Lösen der Bremse ein kurzes Stück "durchgerutscht" sei. Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und zwar gegen die Erstbeklagte im Rahmen der Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes, gegen den Zweitbeklagten auch aus Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und vorgetragen, auf der Fähre sei soviel Platz gewesen, daß der Kläger auch mitgenommen worden wäre, wenn er die Beklagten als erste auf die Fähre gelassen hätte. Vielleicht sei der Unfall so zu erklären, daß der Zweitbeklagte beim Anfahren die Entfernung bis zu dem Kläger falsch geschätzt und auch angenommen habe, der Xläger werde aus dem Bereich des Y/agens hinausgehen. Ben Umständen nach müsse der Kläger aber im entscheidenden Augenblick eine Wendung nach rechts gemacht haben und dadurch mit dem Fuß unter das Rad geraten sein. Mit der Revision erstreben die Beklagten insoweit Klagabweisung, als in der Urteilsforme1 über den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Erstbeklagte noch nicht entschieden ist und als im übrigen die Schadensersatzansprüche zu mehr als der Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden sind. Nowak bekundete "ruckhafte Vorwärtsfahren" sei möglicherweise darauf zurückzuführen, daß der Zweitbeklagte während des Haltens, um ein Abgleiten des Wagens auf dem abschüssigen Ufergelände zu verhindern, einen Gang eingeschaltet gelassen und vor dem Anlassen des Motors vergessen habe, den Wagen wieder in den Leerlauf zu bringen. Schließlich sei auch die Möglichkeit nicht ausgeräumt worden, daß der Kläger unvermutet eine Bewegung nach rechts gemacht und das Unglück auf diese Weise mitverursacht habe. Der Zweitbeklagte sei auf jeden Ball verantwortlich; denn er.hätte sein Verhalten stets so einrichten müssen, daß der vor dem Wagen stehende Kläger nicht gefährdet worden wäre (§1 StVO); zu dem mindesten hätte er vor dem Anfahren den Kläger durch Warnzeichen aufmerksam machen müssen {§ 12 StVO). Aus dem Verhalten des Klägers sei nicht der zwingende Schluß zu ziehen, er habe Händel suchen und um jeden Preis die weiterfahrt des V/agens verhindern wollen. Das lösen der Bremse und das An^-fahren des Wagens seien aber möglicherweise dem Anlassen des iiotors so schnell gefolgt, daß das Unglück schon geschehen sei, bevor der Kläger sich überhaupt auf die veränderte Situation habe einstellen können. Auch dieser selbständige einheitliche Anspruch, für den der Kläger mit der Klage einzelne Rechnungsposten angeführt habe, sei dem Grunde nach gerechtfertigt. 1. Das Berufungsgericht hat eine Absicht des Klägers, durch Stehenbleiben vor dem Wagen der Beklagten die Weiterfahrt zu hindern, nicht als erwiesen angesehen und es für "denkbar” gehalten, daß der Kläger vor dem Y/agen stehengeblieben sei, "um von dort -dem Wasser näher- das I-Ierankommen der Fähre zu beobachten". Y/enn das Berufungsgericht nach dem Verhandlungs- und Beweisergebnis eine solche Absicht nicht als erwiesen angesehen hat, so handelt es sich hierbei um eine tatrichterliche Würdigung, die keine Verletzung des § 286 ZPO erkennen läßt.^ Dieser Zeuge hat bekun-r det, daß sich der Kläger nach einem gaiizjkurzen Gespräch mit dem Zweitbeklagten vor den Wagen der Beklagten gestellt habe, und zwar etwa 1 - l"*/? Die Annahme des Berufungsgerichtes schließt nicht aus, daß sich der Kläger auch noch das Anlegen der Fähre und die Abfahrt der Wagen ansehen wollte, ohne seinen Platz zu verlassen. Selbst wenn die Räumung der Fähre zu der Zeit, als sich der Wagen der Beklagten in Bewegung setzte, bereits völlig beendet gewesen wäre, bliebe es durchaus denkbar, daß sich der Kläger den Betrieb an der Fähre noch eine Weile mit ansehen wollte. setzen, daß "nach Ansicht” des Schöffengerichts der Kläger den Zweitbeklagten hindern wollte, vor den anderen wartenden Wagen auf die Fähre zu gelangen. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kam, daß die vom Beklagten behauptete Absicht nicht erwiesen sei, so schließt dies die Möglichkeit, daß der Kläger eine solche Absicht gehabt hatte, ebenso wenig aus wie die Möglichkeit, daß sich der Kläger "lediglich” den Fährbetrieb ansehen wollte. Der Revision kann also nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es gebe "nach Wegfall des Erklärungsversuchs des Berufungsgerichts” keine andere Y/ürdigung des Stehenbleibens als die Absicht des Klägers, seine Rechthaberei durch Schaffung eines Fahrhindernisses für den Zweitbeklagten durchzusetzen. Die Beklagten haben aber nicht beweisen können, daß der Kläger, wenn er eine solche Absicht nicht gehabt haben sollte, den Eindruck einer solchen Absicht bewußt habe erwecken wollen. Der Kläger hat dem Zweitbeklagten gegenüber durch sein Verhalten nicht "erklärt”, daß er die aus der Aufstellung vor dem Kraftwagen sich möglicherweise ergebenden Gefahren auf sich nehmen wolle. Die rechtlichen Gesichtspunkte, die bei Beförderungsverträgen für das Handeln auf eigene Gefahr beachtlich sein können, lassen sich nicht schon deshalb auf den Kläger übertragen, weil er sich in eine Lage begeben hat, in der er durch das Kraftfahrzeug der Beklagten gefährdet werden konnte. Ein "Handeln auf eigene Gefahr" (Palandt aaO Anm 3c) könnte im übrigen allenfalls dann zu einem HaftungsausSchluß führen, wenn sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden ist, bewußt gewesen wäre. Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger den Zweitbeklagten überhaupt an der Y/ei-terfahrt habe verhindern wollen, und darüber hinaus auch ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Kläger den Umständen nach nicht habe zu befürchten brauchen, ein so erfahrener Fahrer wie der Zweitbeklagte werde die gebotene Vorsicht außer {acht lassen und ihn anfahr en. Die Rüge der Revision ist jedoch insoweit begründet, als das Berufungsgericht auch ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint hat. Hach dem festgestellten Sachverhalt muß dem Kläger zu dem mindesten der Vorwurf der Unvorsichtigkeit gemacht werden, weil er sich in einem Abstand von etwa 1-1 \/2 Metern links vor den Wagen der Erstbeklagten stellte und dort noch stehenblieb, als die Fähre bereits angelegt hätte und als damit zu rechnen war, daß sich nun auch der Wagen des Zweit-beklagten in Bewegung setzen würde, um auf die Fähre zu gelangen. Hierbei kommt es nicht darauf an, daß sich der Kläger einer ihm drohenden Gefahr bewußt gewesen ist und auch erkannt hat, daß er vom Zweitbeklagten bei einem Versuch, den Wagen auf die Fähre zu bringen, angefahren werden könne. Der Kläger wußte nach der Auseinandersetzung, die er unmittelbar vorher mit dem Zweitbeklagten hatte, daß dieser besonderen Wert darauf legte, möglichst mit Vorrang vor den anderen Fahrzeugen Der Kläger stellte sich unmittelbar links vor den Wagen und blieb dort noch stehen, als er dein Zeugen seinem Fahrer, bereits nach Anlegen der Fähre die Anweisung erteilt hatte, sich zu dem Wagen des Klägers zu begeben. Mag auch in diesem Zeitpunkt noch nicht unmittelbar mit dem Anfahren der Kolonne zu rechnen gewesen sein, so lag es nach der dem Kläger erkennbaren Absicht des Zweitbeklagten immerhin nahe, daß dieser seinen Wagen in Bewegung setzen werde, um die Fähre vor der rechts stehenden Kolonne zu erreichen. Mag auch der Kläger dem Zweitbeklagten nicht absichtlich den V/eg versperrt haben, so hätte er doch damit rechnen müssen, daß der Zweitb'eklagte schon kurz nach Anlegen der Fähre versuchen würde, seinen Tragen vor der rechts haltenden Kolonne v;eiter nach vorn zu bringen, um auf alle Fälle mitzukömmen. Daß dieser Zeitpunkt gekommen war, ergibt sich daraus, daß die Fähre bereits angelegt und der Kläger selbst seinen Fahrer schon zu dem Wagen geschickt hatte. Allerdings kann dem Kläger nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht auch noch ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er es unterlassen hat, sich nach dem Anlassen des Motors in Sicherheit zu bringen; denn das Lösen der Bremsen und das Anfahren des V/agens ist dem Anlassen des Motors möglicherweise so unvermittelt gefolgt, daß der Kläger jetzt keine Zeit mehr hatte, sich auf die veränderte Situation einzustellen. Wenn der Zweitbeklagte unter diesen Umständen den Y/agen in Bewegung setzte, so muß allerdings auch die Verursachung des Unfalls vorwiegend in dem Verhalten des Beklagten gesehen werden. Das Landgericht hat eine Haftung der Erstbe^ klagten nur aus dem Kraftfahrzeuggesetz, eine Haftung des Zweitbeklagten dagegen auch aus unerlaubter Handlung bejaht und in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, daß der Zweitbeklagte also auch für ein Schmerzensgeld hafte. Bei der Entscheidung über den vom Kläger behaupteten geschäftlichen Schaden ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Arbeitsfähigkeit des Xlägers durch seine Fußverletzung und die hierdurch bedingte Gehbehinderung zunächst ganz aufgehoben und später beeinträchtigt war, so daß es nach dem regelmäßigen Verlauf der Binge wahrscheinlich sei, daß ihm hierdurch in der Zeit bis zu dem 31. Eine VorabentScheidung über den Grund eines solchen Anspruches ist Schon dann zulässig, wenn sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, daß dem Kläger nach der Erfahrung des Bebens aus der Körperverletzung ein Vermögens schaden durch Verdienstausfall entstanden ist (vgl RGZ 132, 16 /T9 f£7).

Zitierte Normen: § 230 StGB § 304 ZPO § 1 StVO § 823 BGB § 230 StGB § 7 BGB § 286 ZPO § 254 BGB
FähreWagenUnfallBerufungsgerichtZweitbeklagteKlägerZweitbeklagtenSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

0<H
III ffi 163/50
Verkündet am 29. Oktober 195'1 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volk es
 In dem Rechtsstreit
1
der	Aktiengesellschaft	in	U
vertreten durch ihren Vorstand daselbst,
*
2.
des
 Kraftfahrers Josef Straße ■ ,
in Ul
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Fabrikbesitzer August itraße V - ■),
in Kl
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, Prof. Dr. !Ieiß, Dr. Aleinewefers, Dr. Gelhaar und Br. Bock
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ersten Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Mai 1950 insoweit aufgehoben, als über ein Fünftel der Klagansprüche und über die Kosten erkannt worden ist.
In diesem Umfange wird die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils der 5* Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 27* Oktober 1949 abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu einem Fünftel, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu drei Fünfteln und dem Zweitbeklagten zu einem weiteren Fünftel auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu drei Zehnteln, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu sechs Zehnteln und dem Zweitbeklagten zu einem weiteren Zehntel auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Am 25. März 1948 gegen 7 Uhr morgens wartete der Kläger mit seinem Personenkraftwagen in ü®-an der Anlegestelle auf die Fähre, um sich über den Ehein setzen zu lassen. Vor ihm standen bereits einige Kraftfahrzeuge. Y/ährend der Y/arte-zeit erschien der Zweitbeklagte mit dem Personenkraftwagen der Erstbeklagten an der Anlegestelle.
Er hatte den Auftrag, den Diplom-Ingenieur aus	über	den Rhein nach Essen zu bringen, da-
mit	dort	den Schnellzug nach Hannover errei-
chen könnte. Am Abend zuvor hatte der Fährmann die Zusage gegeben, den Y/agen gegen 7 Uhr auf der Fähre -wenn nötig mit Vorrang vor anderen Fahrzeugen- mitzunehmen. Infolgedessen nahm der Zweitbeklagte mit dem Kraftwagen der Erstbeklagten nicht hinter dem Y/agen des Klägers, sondern links neben der aufgefahrenen Wagenreihe Aufstellung. Der Kläger machte dem Zweitbeklagten sowie	dieser-
halb ergebnislose Vorhaltungen und blieb danach zusammen mit seinem Fahrer	vordem	Wagen ;der Be
 klagten -den Rücken dem Fahrzeug zugekehrt- stehen. Inzwischen näherte sich die Fähre dem Ufer. Einige Minuten nach dem Anlegen ließ der Zweitbeklagte den Motor an. Der Y/agen setzte sich ohne Signal oder sonstige Warnung auf die Fähre zu in Bewegung. Dabei fuhr das linke Vorderrad dem Kläger über den rechten Fuß und verletzte ihn. Wegen dieser Ver-
 
letzung des Klägers wurde der Zweitbeklagte vom Schöffengericht in Krefeld durch Urteil vom 5- November 1948 gemäß § 230 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 1Ö0 ff! verurteilt (Aktenzeichen: Sch G 79/48).
Der Kläger behauptet, der Zweitbeklagte habe nach den fährrechtlichen Bestimmungen zu Unrecht bevorzugt befördert werden wollen. Er, der Kläger, habe ihm deshalb mit Recht Vorhaltungen gemacht.
Nach dem Anlassen des Motors habe der Zweitbeklagte sofort das Steuer nach rechts eingeschlagen und dabei ihn, den Kläger, rücksichtslos angefahren.
Die Erstbeklagte habe diesen Unfall dadurch verschul det, daß sie den Zweitbeklagten veranlaßt habe, das Vorrecht an der Fähre in Anspruch zu nehmen. Infolge der Verletzung sei der Kläger bis zu dem 7. Juni 1948 ganz arbeitsunfähig, bis zu dem 31. Juli 1948 zu 60 eß> und anschließend bis zu dem 31. Juli 1949 zu 33 1/3 io erwerbsbeschränkt gewesen.
Der Kläger fordert von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz von Krankenhaus- und Heilungskosten, Ersatz der Mehrkosten für orthopädisches Schuhwerk und Ersatz von Verdienstausfall in seiner Fabrik. Er hat sei-nen Schaden für die Zeit bis zu dem 31« März 1949 auf insgesamt 10.188 ffl beziffert. Außerdem begehrt der
 
Kläger Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den über den 31. März 1949 hinaus noch ent stehenden Schaden.
Die Beklagten haben die Klagforderungen nach Grund und Höhe bestritten und vorgetragen, daß ihr Wagen gemäß der Zusage des Fährmanns mit Vorrang hätte auf die Fähre gelassen werden müssen. In sei ner Auflehnung dagegen sei der Kläger provozierend aufgetreten. Er habe sich etwa 7 Minuten hindurch vor ihrem Wagen "aufgepflanzt" und um jeden Preis verhindern wollen, daß der Wagen als erster auf die Fähre gelangte. Er habe die damit gegebene Gefahr für seine Person bewußt auf sich genommen und sich deshalb sein Mißgeschick selbst zuzuschreiben Zu dem Unfall sei es nur dadurch gekommen, daß der Wagen an der abschüssigen Uferstelle nach Lösen der Bremse ein kurzes Stück "durchgerutscht" sei. Der Zweitbeklagte sei ein langjährig bewährter untadelhafter Fahrer und auch stets genügend unter Aufsicht gewesen. Im übrigen seien die Schadensersatzansprüche des Klägers übersetzt.
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Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und zwar gegen die Erstbeklagte im Rahmen der Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes, gegen den Zweitbeklagten auch aus
 
unerlaubter Handlung. Heia Feststellungsantrage hat das Landgericht aus den. gleichen rechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und vorgetragen, auf der Fähre sei soviel Platz gewesen, daß der Kläger auch mitgenommen worden wäre, wenn er die Beklagten als erste auf die Fähre gelassen hätte. Vielleicht sei der Unfall so zu erklären, daß der Zweitbeklagte beim Anfahren die Entfernung bis zu dem Kläger falsch geschätzt und auch angenommen habe, der Xläger werde aus dem Bereich des Y/agens hinausgehen. Ben Umständen nach müsse der Kläger aber im entscheidenden Augenblick eine Wendung nach rechts gemacht haben und dadurch mit dem Fuß unter das Rad geraten sein. Ein generelles Grundurteil nach § 304 ZPO könne nicht ergehen. Es müSLe vielmehr jeder der geltendgemachten Leistungsansprttche nach Grund und Höhe gesondert geprüft werden. Im übrigen sei auch ein zukünftiger Schaden nicht dargetan.
Zur Rechtfertigung des Xlaganspriiches hat sich der Kläger hilfsweise auch auf. den Ausfall in der Zeit ab 1. April 1949 berufen. Er bestreitet, in dem entscheidenden Augenblick vor dem Unfall eine Rechtswendung gemacht zu haben. Allenfalls könne eine solche Y/endung darauf zurückzuführen sein, dä$r
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er die die Fähre verlassenden Fahrzeuge habe betrachten wollen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten insoweit Klagabweisung, als in der Urteilsforme1 über den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Erstbeklagte noch nicht entschieden ist und als im übrigen die Schadensersatzansprüche zu mehr als der Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden sind.
Wegen des restlichen Zahlungsanspruches für geschäftlichen Schaden haben die Beklagten Aufhebung und Zurückweisung beantragt. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger unmittelbar vor dem Unfall etwa einen Meter vor dem Wagen der Beklagten in Höhe der Scheinwerfer, und zwar mit dem Rücken dem Wagen zugekehrt, gestanden habe. Der Zweitbeklagte habe das Steuer sofort nach dem Anlassen des Motors scharf rechts eingeschlagen. Trotzdem sei das liiike Vorderrad über den Fuß des Klägers hinw egge gangen .'Das vom Zeugen
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Nowak bekundete "ruckhafte Vorwärtsfahren" sei möglicherweise darauf zurückzuführen, daß der Zweitbeklagte während des Haltens, um ein Abgleiten des Wagens auf dem abschüssigen Ufergelände zu verhindern, einen Gang eingeschaltet gelassen und vor dem Anlassen des Motors vergessen habe, den Wagen wieder in den Leerlauf zu bringen. Es sei aber auch möglich, daß der Zweitbeklagte "forsch anfahrend" an dem Kläger habe glatt vorbeikommen oder ihn leicht mit dem Xotflügel habe beiseiteschieben wollen. Schließlich sei auch die Möglichkeit nicht ausgeräumt worden, daß der Kläger unvermutet eine Bewegung nach rechts gemacht und das Unglück auf diese Weise mitverursacht habe. Es könne aber dahingestellt bleiben, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Der Zweitbeklagte sei auf jeden Ball verantwortlich; denn er.hätte sein Verhalten stets so einrichten müssen, daß der vor dem Wagen stehende Kläger nicht gefährdet worden wäre (§1 StVO); zu dem mindesten hätte er vor dem Anfahren den Kläger durch Warnzeichen aufmerksam machen müssen {§ 12 StVO).
Bas sei nicht geschehen. Die Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten sei daher gemäß §§ 823 Abs 1, 2 BGB in Verb mit § 230 StGB begründet. Neben dem Zweitbeklagten hafte die Erstbeklagte gesamtschuldnerisch nach .§§ 7 Abs 1 KrfzG, 840 BGB.
Das Berufungsgericht hat einen Haftungsaus Schluß aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr

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sowie ein nach §§ 254 BGB? 9 KrfzG zu berücksichtigendes mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint. Aus dem Verhalten des Klägers sei nicht der zwingende Schluß zu ziehen, er habe Händel suchen und um jeden Preis die weiterfahrt des V/agens verhindern wollen. Es sei vielmehr denkbar, daß er zunächst wegen der Vorhaltungen an den V»agen der Beklagten herangetreten und dann dort ohne weitergehende Absichten stehen geblieben sei, um -dem Wasser näher- das Herankommen der Fähre zu beobacht ten. Ben Umständen nach hätte er auch nicht zu befürchten brauchen, daß ein so gewandter Fahrer wie der Zweitbeklagte ihn unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt anfahren werde. Allenfalls hätte das Geräusch des motors den Kläger veranlassen können, vorsichtig zu sein und aus dem Bereich des Wagens zu gehen. Das lösen der Bremse und das An^-fahren des Wagens seien aber möglicherweise dem Anlassen des iiotors so schnell gefolgt, daß das Unglück schon geschehen sei, bevor der Kläger sich überhaupt auf die veränderte Situation habe einstellen können.
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Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger könne Ersatz der Kranlcenhaxis^^und Heilungskosten, sowie Ersatz wegen Verm^feing der Bedürfnisse, z.B. wegen Anschaffung von orthopädischem Schuhwerk, verlangen. Infolge der Gehbehinderung sei die
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Arbeitsfähigkeit des Klägers zeitweilig ganz aufgehoben und dann gemindert gewesen. Nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge sei es wahrscheinlich, daß ihm hierdurch in der Zeit bis zu dem 31. März 1949 ein gewisser Verdienstausfall entstanden sei. Auch dieser selbständige einheitliche Anspruch, für den der Kläger mit der Klage einzelne Rechnungsposten angeführt habe, sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Entscheidung des Landgerichts bestehe ferner insoweit zu Recht, als sie den SchmerzensgeldanspihiBh
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gegenüber dem Zweitbeklagten,nicht dagegen auch gegenüber der Erstbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt habe. Für die Zeit ab 1. April 1949 sei schon mit Rücksicht darauf, daß der Kläger wegen der Seitwärtsstellung seines Fußes einen Dauerschaden erlitten habe und ständig orthopädisches Schuhwerk tragen müsse, ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer weitergehenden Schadenersatzpflicht gegeben.
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In sachlich-rechtlicher Hinsicht greift die Revision das Berufungsurteil nur wegen der Vernei nung des JJandelns auf eigene Gefahr und wegen des Mitverschüldens des Klägers an. Diese Rügen sind nüff zÄjTeil gerechtfertigt. *
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1.	Das Berufungsgericht hat eine Absicht des Klägers, durch Stehenbleiben vor dem Wagen der Beklagten die Weiterfahrt zu hindern, nicht als erwiesen angesehen und es für "denkbar” gehalten, daß der Kläger vor dem Y/agen stehengeblieben sei, "um von dort -dem Wasser näher- das I-Ierankommen der Fähre zu beobachten". Die Revision rügt diese Annahme als "tatbestandswidrig", ohne jedoch hierfür eine rechtlich beachtliche, stichhaltige Begründung geben zu können. Y/enn das Berufungsgericht nach dem Verhandlungs- und Beweisergebnis eine solche Absicht nicht als erwiesen angesehen hat, so handelt es sich hierbei um eine tatrichterliche Würdigung, die keine Verletzung des § 286 ZPO erkennen läßt.^
Die von der Revision gerügte Annahme des Berufungsgerichts steht nicht in Y*iderspruch mit der Aussage des Fahrers Eller. Dieser Zeuge hat bekun-r det, daß sich der Kläger nach einem gaiizjkurzen Gespräch mit dem Zweitbeklagten vor den Wagen der Beklagten gestellt habe, und zwar etwa 1 - l"*/? Meter vor den linken Kotflügel. Der Zeuge, der zu dieser Zeit neben dem Kläger stand, hat wörtlich erklärt: "Inzwischen waren einige Minuten seit dem Gespräch vergangen, während dessen ich mich im wesentlichen für den Fährbetrieb interessiert hatte. Als die Fähre bereits an iand war und das erste Fahrzeug
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die Fähre bereits verlassen hatte, begab ich mich
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 selbst auf Anordnung des Klägers zu unserem eigenen PKW”. Nach der weiteren Darstellung des Zeugen ist der Unfall unmittelbar darauf passiert, als er, der Zeuge	"kaum	an	dem PKW der Beklagten vorbei
 auf dem Wege zu dem Wagen des Klägers war”. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß der Kläger, wie die Revision vorträgt, "lediglich11 das Herankommen der Fahre beobachten wollte. Die Annahme des Berufungsgerichtes schließt nicht aus, daß sich der Kläger auch noch das Anlegen der Fähre und die Abfahrt der Wagen ansehen wollte, ohne seinen Platz zu verlassen. Auch der Zeuge	hat sich nach
 seiner eigenen Aussage während dieser Zeit "für den Fährbetrieb interessiert". Aus der Tatsache, daß sich der Kläger nicht schon sofort nach dem Anlegen der Fähre entfernte, ist keineswegs der zwingende Schluß zu ziehen, daß er die Absicht verfolgte, die Xi eit erfahrt des Wagens der Beklagten zu hindern. Selbst wenn die Räumung der Fähre zu der Zeit, als sich der Wagen der Beklagten in Bewegung setzte, bereits völlig beendet gewesen wäre, bliebe es durchaus denkbar, daß sich der Kläger den Betrieb an der Fähre noch eine Weile mit ansehen wollte. Dieser Annahme widerspricht auch nicht die Tatsache, daß der Kläger noch stehen blieb, nachdem er dem Zeugen Anweisung gegeben hatte, zu dem Wagen zu gehen. Das Berufungsgericht hätte schließlich auch
 keinen besonderen Anlaß, sich damit auseinander zu
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setzen, daß "nach Ansicht” des Schöffengerichts der Kläger den Zweitbeklagten hindern wollte, vor den anderen wartenden Wagen auf die Fähre zu gelangen. Das Berufungsgericht hatte den Sachverhalt nach dem Verhandlungs- und Beweisergebnis des vorliegenden Verfahrens selbständig zu prüfen. Irgendwelche Beweisanträge sind hierbei nicht übergangen worden. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kam, daß die vom Beklagten behauptete Absicht nicht erwiesen sei, so schließt dies die Möglichkeit, daß der Kläger eine solche Absicht gehabt hatte, ebenso wenig aus wie die Möglichkeit, daß sich der Kläger "lediglich” den Fährbetrieb ansehen wollte. Der Revision kann also nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es gebe "nach Wegfall des Erklärungsversuchs des Berufungsgerichts” keine andere Y/ürdigung des Stehenbleibens als die Absicht des Klägers, seine Rechthaberei durch Schaffung eines Fahrhindernisses für den Zweitbeklagten durchzusetzen.
2.	Es kann unterstellt werden, daß der Zweitbeklagte unter dem Eindruck stand, der Kläger wolle ihn an der Y;eiterfahrt verhindern. Die Beklagten haben aber nicht beweisen können, daß der Kläger, wenn er eine solche Absicht nicht gehabt haben sollte, den Eindruck einer solchen Absicht bewußt habe erwecken wollen. Sie haben gemäß Schriftsatz vom 3. April 1950 S 3 (Bl H4) nur vorgetragen, der Klä-
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ger werde wohl kaum bestreiten wollen, daß er bewußt gehandelt habe. Einen solchen Vorwurf hat der Kläger zurückgewiesen. Demgegenüber haben die Beklagten keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten.
III,
1. Da zwischen den Parteien keinerlei vertragliche Beziehungen bestanden haben, kommt ein Ausschluß der Haftung durch "stillschweigenden Haftungsverzicht" (Palandt BGB 9. Aufl Einf vor § 823 Anm 3 b) nicht in Betracht. Der Kläger hat dem Zweitbeklagten gegenüber durch sein Verhalten nicht "erklärt”, daß er die aus der Aufstellung vor dem Kraftwagen sich möglicherweise ergebenden Gefahren auf sich nehmen wolle. Die rechtlichen Gesichtspunkte, die bei Beförderungsverträgen für das Handeln auf eigene Gefahr beachtlich sein können, lassen sich nicht schon deshalb auf den Kläger übertragen, weil er sich in eine Lage begeben hat, in der er durch das Kraftfahrzeug der Beklagten gefährdet werden konnte. Ein "HaftungsausSchluß" zu Gunsten sonstiger Verkehrsteilnehmer liegt nicht schon dann vor, wenn diese sich bewußt in eine im Hinblick auf den Verkehr gefährliche Lage begeben. Das von der Revision angeführte Urteil des Obersten.Gerichtshofs für die Britische Zone vom 4* November 1949 (Ve$kRSamml 1949»
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 265 = NJU 1950, 143) behandelt ebenso wie das Urteil des Senats vom 17* Mai 1951 (BGHZ 2, 159) nur den Fall eines Haftungsausschlusses auf vertraglicher Grundlage.
2. Ein "Handeln auf eigene Gefahr" (Palandt aaO Anm 3c) könnte im übrigen allenfalls dann zu einem HaftungsausSchluß führen, wenn sich der Verletzte der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden ist, bewußt gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat jedoch ein solches Bewußtsein des Klägers nicht feststellen können. Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger den Zweitbeklagten überhaupt an der Y/ei-terfahrt habe verhindern wollen, und darüber hinaus auch ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Kläger den Umständen nach nicht habe zu befürchten brauchen, ein so erfahrener Fahrer wie der Zweitbeklagte werde die gebotene Vorsicht außer {acht lassen und ihn anfahr en. Die gegen diese tatrichterliche Würdigung gerichtete Rüge der Revision konnte keinen Erfolg haben. Damit scheidet auch die Annahme einer "Einwilligung" des Klägers in eine möglicherweise eintretende, von vornherein als denkbare Folge von ihm erkannte Verletzung aus (Palandt aaO; RGZ 141> 262
 /"266 7).
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IV.
1. Die Rüge der Revision ist jedoch insoweit begründet, als das Berufungsgericht auch ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint hat.
Hach dem festgestellten Sachverhalt muß dem Kläger zu dem mindesten der Vorwurf der Unvorsichtigkeit gemacht werden, weil er sich in einem Abstand von etwa 1-1 \/2 Metern links vor den Wagen der Erstbeklagten stellte und dort noch stehenblieb, als die Fähre bereits angelegt hätte und als damit zu rechnen war, daß sich nun auch der Wagen des Zweit-beklagten in Bewegung setzen würde, um auf die Fähre zu gelangen. Hierbei kommt es nicht darauf an, daß sich der Kläger einer ihm drohenden Gefahr bewußt gewesen ist und auch erkannt hat, daß er vom Zweitbeklagten bei einem Versuch, den Wagen auf die Fähre zu bringen, angefahren werden könne. Es genügt, daß er unter den gegebenen Umständen mit einer Gefährdung hätte rechnen müssen und daß er sich bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einer solchen Gefahr hätte entziehen können und müssen.
Der Kläger wußte nach der Auseinandersetzung, die er unmittelbar vorher mit dem Zweitbeklagten hatte, daß dieser besonderen Wert darauf legte, möglichst mit Vorrang vor den anderen Fahrzeugen
 
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auf die Fähre zu kommen. Um dies zu erreichen, hatte er sich von vornherein links neben die bereits vor der Anlegestelle auf dem Weg zur Fähre haltende Kolonne gesetzt. Der Kläger stellte sich unmittelbar links vor den Wagen und blieb dort noch stehen, als er dein Zeugen	seinem Fahrer, bereits
 nach Anlegen der Fähre die Anweisung erteilt hatte, sich zu dem Wagen des Klägers zu begeben. Mag auch in diesem Zeitpunkt noch nicht unmittelbar mit dem Anfahren der Kolonne zu rechnen gewesen sein, so lag es nach der dem Kläger erkennbaren Absicht des Zweitbeklagten immerhin nahe, daß dieser seinen Wagen in Bewegung setzen werde, um die Fähre vor der rechts stehenden Kolonne zu erreichen. Erfahrungsgemäß ist es sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, sich in eine eng aufeinander gerückte Kolonne einzureihen, zu demal jeder Fahrer bemüht sein wird, keinen Wagen vorzulassen, um nicht selbst von der Überfahrt ausgeschlossen zu werden.
Mag auch der Kläger dem Zweitbeklagten nicht absichtlich den V/eg versperrt haben, so hätte er doch damit rechnen müssen, daß der Zweitb'eklagte schon kurz nach Anlegen der Fähre versuchen würde, seinen Tragen vor der rechts haltenden Kolonne v;eiter nach vorn zu bringen, um auf alle Fälle mitzukömmen.
Daß dieser Zeitpunkt gekommen war, ergibt sich daraus, daß die Fähre bereits angelegt und der Kläger selbst seinen Fahrer schon zu dem Wagen geschickt hatte. Bei
 
dieser Sachlage hätte der Kläger also auch damit rechnen müssen, daß der Zweitbeklagte anfahren und versuchen werde, an ihm, dem Kläger, vorbeizukommen. Deshalb hätte sich der Kläger bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vergewissern müssen, ob er bei einem Anfahren des V/agens hätte gefährdet werden können, und erforderlichenfalls aus der Fahrbahn treten müssen. Allerdings kann dem Kläger nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht auch noch ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er es unterlassen hat, sich nach dem Anlassen des Motors in Sicherheit zu bringen; denn das Lösen der Bremsen und das Anfahren des V/agens ist dem Anlassen des Motors möglicherweise so unvermittelt gefolgt, daß der Kläger jetzt keine Zeit mehr hatte, sich auf die veränderte Situation einzustellen. Der dem Kläger zu machen de Vorwurf besteht vielmehr darin, daß er überhaupt nach dem Anlegen der ?ähre noch in einer beim Anfahren der Wagen gefährdeten Stelle stehenblieb.
2. Da hiernach ein Verschulden des Klägers bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, hängt die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersätze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes V'Dn den Umständen insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen feil verursacht worden ist (§ 254 BGB; §§ 9» 18 KrfzG).
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Nach dem festgestellten Sachverhalt ist das Maß der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens hinreichend geklärt. Es bedarf für die Abwägung somit keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen besteht die Fahrlässigkeit des Zweitbeklagten entweder darin, daß er, um ein Abgleiten des Wagens auf dem abschüssigen Ufergelände sicher zu verhindern, einen Gang eingeschaltet und den ‘Wagen vor dem Anlassen des Motors nicht wieder in den Leerlauf gebracht hat, oder daß er ”forsch anfährend” an dem Kläger glatt hat vorbeikominen oder, ihn ”leicht mit dem Kotflügel hat beisettö^rschieben wollen”. Eine weitere Klärung des Verhaltens des Zweitbeklagten ist nach dem Verhandlungs- und Beweisergebnis nicht möglich. Insbesondere ist nicht festzustellen, daß der Zweitbeklagte den -wenn auch hur bedingten- Vorsatz gehabt hat, den Kläger zu verletzen. Das Schöffengericht in Krefeld hat in dem Urteil vom 5. November 1948 einen solchen auf Körperverletzung gerichteten Vorsatz des Zweitbeklagten ausdrücklich abgelehnt. Das Verschulden des Zweitbeklagten besteht im wesentlichen darin, daß er, und zwar ohne Warnzeichen, versucht hat, unmittelbar rechts an dem Kläger vorbeizufahren.. Demgegenüber ist das Maß des Verschuldens des Klä-
 
gers erheblich geringer. Trotz der vörhergegangenen Auseinandersetzung brauchte er noch nicht unbedingt damit zu rechnen, daß der Zweitbeklagte seinen Wagen ohne Warnzeichen in Bewegung setzen werde. Immerhin war die Jiiöglichkeit, daß der Zv/eitbeklagte mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Fahrt und die ahm vom Kläger gemachten Vorhaltungen versuchen werde, auch ohne Warnzeichen an dem Kläger vorbeizukommen, um sich jeder weiteren Auseinandersetzung zu entziehen, nicht ganz von der Hand zu weisen, zu demal der Kläger links vor dem Wagen stand und es bei einem sofortigen starken Einschlagen der Steuerung nach rechts nicht völlig ausgeschlossen zu erscheinen brauchte, daß der Zweitbeklagte mit seinem Wagen an dem Kläger vorbeikommen würde. Wenn der Zweitbeklagte unter diesen Umständen den Y/agen in Bewegung setzte, so muß allerdings auch die Verursachung des Unfalls vorwiegend in dem Verhalten des Beklagten gesehen werden. Im Verhältnis zu der Erstbeklagten ist bei der Verursachung des Schadens noch die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die bis zu einem gewissen Grade dadurch verstärkt war, daß sich der Y/agen auf dem abschüssigen Ufergelände befand und sich auf verhältnismäßig engem Raum bewegen mußte.	*
filter Berücksichtigung aller Umstände erschien
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es angemessen, die Ersatzpflicht der Beklagten auf
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vier Fünftel des entstandenen and noch entstehenden Schadens zu beschränken und die darüberhinaus-gehenden Schadensersatzansprüche abzuweisen.
V.
Das Landgericht hat eine Haftung der Erstbe^ klagten nur aus dem Kraftfahrzeuggesetz, eine Haftung des Zweitbeklagten dagegen auch aus unerlaubter Handlung bejaht und in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, daß der Zweitbeklagte also auch für ein Schmerzensgeld hafte. Über den gegen die Erstbeklagte gerichteten Schmerzensgeldanspruch
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ife- i;	ist in der Urteilsformel noch nicht entschieden,
 ili t .	obwohl dies nach dem Ergebnis der vom Landgericht
 vorgenommenen rechtlichen Beurteilung hätte gesche-hen können. Da die Sache beim Landgericht weiter anhängig ist, kann die Abweisung dieses Anspruches im < Verfahren vor dem Landgericht jederzeit nachgeholt werden. Die Zweitbeklagte, die insoweit nicht beschwert ist, konnte also weder mit der Berufung noch mit der Revision eine Entscheidung über diesen Schmerzensgeldanspruch herbeiführen. Die Bitte der Revision, "eine entsprechende Verdeutlichung des Urteils des Landgerichts” vorzunehmen, ist deshalb nicht gerechtfertigt.
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VI.
Bei der Entscheidung über den vom Kläger behaupteten geschäftlichen Schaden ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Arbeitsfähigkeit des Xlägers durch seine Fußverletzung und die hierdurch bedingte Gehbehinderung zunächst ganz aufgehoben und später beeinträchtigt war, so daß es nach dem regelmäßigen Verlauf der Binge wahrscheinlich sei, daß ihm hierdurch in der Zeit bis zu dem 31. März 1949 ein gewisser geschäftlicher Ausfall entstanden sei. Soweit der Kläger für den durch die Gehbehinderung entstandenen Verdienstausfall Ersatz verlangt, handelt es sich um einen selbständigen einheitlichen Anspruch. Was der Kläger zur Darlegung dieses Schadens im einzelnen vorträgt (höhere Aufwendungen durch Einstellung zusätzlichen Personals, Geschäftsausfälle) hat lediglich den Charakter von Rechnungsposten, deren Prüfung dem Betragsverfahren überlassen bleiben kann. Eine VorabentScheidung über den Grund eines solchen Anspruches ist Schon dann zulässig, wenn sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, daß dem Kläger nach der Erfahrung des Bebens aus der Körperverletzung ein Vermögens schaden durch Verdienstausfall entstanden ist (vgl RGZ 132, 16 /T9 f£7). Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, bedarf es hierzu nicht der völligen Gewißheit, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist. Es ge-
nügt vielmehr, wenn wenigstens nach der Gesamtheit der Umstände mit hoher Y/ahrseheinlichkeit anzunehmen ist; daß die späteren Ermittlungen einen zahlenmäßig feststellbaren Schadensbetrag ergeben. Im Grundverfahren braucht über die Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, nur summarisch entschieden zu werden (Geigel, Haftpflichtprozeß 5* Aufl S 412; RGZ 103,
220; 131, 347; 132, 103; 151, 8; RGJV/ 1928, 109;
RGJYv 1933, 1887)* Der Hinweis der Revision auf RGZ 158, 34 Z”36j7 geht fehl, weil es sich in dieser Entscheidung um verschiedene Schadensfolgen aus verschiedenen, allerdings auf gleichen Ursachen beruhenden Unfällen, und damit um selbständige Teilansprüche handelt.
Dr. Delbrück	Dr. Kleinewefers	Dr.	Gelhaar
 Bock
Bundesrichter Professor Dr. Heiß ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert.
Dr. Delbrück
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