BGH · III ZR 163/08 vom 19.03.2009
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richts, dass die den Klägerinnen erteilten Informationen über den Abschluss von Fertigstellungs- und Erlösausfallversicherungen unrichtig gewesen sind, dass der Beklagten die insoweit maßgeblichen Umstände im Zeitpunkt des Beitritts der Klägerinnen bekannt waren und dass sich die Klägerinnen bei einer entsprechenden Unterrichtung nicht an dem Filmfonds beteiligt hätten. Sie wendet sich nur gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Haftungsgrund beruhe auf der Verletzung eines stillschweigend geschlossenen Aus- Januar 2009 (III ZR 74/08 - WM 2009, 400, 401 f zu Rn. 8 bis 10) - ebenfalls zu einem Filmfonds, für den die Beklagte unter anderem die Vermittlung des Eigenkapitals übernommen hatte - dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und der Abschluss eines Auskunftsvertrags in Betracht kommen, wenn es an einer persönlichen Kontaktaufnahme fehlt, und eine Haftung der Beklagten nach diesen Grundsätzen verneint. 5 Das Berufungsgericht hat für den hier vorliegenden Filmfonds Feststellungen zur Eigenkapitalvermittlung durch die Beklagte getroffen, die die Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Klägerinnen im Ergebnis begründen. Nach dieser Vereinbarung hatte sich die Bank zu bemühen, an einem Beitritt interessierte Personen zu finden, diese anzusprechen und der Beklagten unter der Insoweit wurde den Klägerinnen eine Beteiligungsofferte zur Kenntnis gegeben, auf der sich der Vermerk befand, dass sie durch die Beklagte überreicht wurde, und in deren Vorbemerkung dargestellt wurde, dass die Offerte von der Beklagten präsentiert werde, die auf die Konzeption und Strukturierung von komplexen Finanzierungen unter Einbindung von privatem Beteiligungskapital spezialisiert sei und eine innovative Produktlinie - die unternehmerisch orientierte Beteiligung - eingeführt habe. Darüber hinaus hatte sie einen "Auftrag zur Beschaffung von Unterlagen" ausgearbeitet, mit dem die Anleger - anlässlich ihrer Besprechungen mit der Bank - weitere Unterlagen über die Beklagte beschaffen konnten und auf dem vermerkt war, sie habe den Initiator in der Konzeptionsphase betreut und Grundlage für den Beitritt des Anlegers seien allein die genannten (das ist die Beteiligungsofferte) bzw. 7 Danach wurde zwar der Kontakt mit dem interessierten Anleger durch die hier eingeschaltete Bank hergestellt, dieser wurde aber mit Informationen versehen, die die Beklagte in der Beteiligungsofferte zusammengestellt hatte oder die im weiteren nach einem von ihr konzipierten Muster, in dem der Name des Anlegers aufgeführt war, angefordert wurden, ehe der Anleger über seinen Beitritt entschied.