Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 17. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Parteien über die Frage, wer die Kosten der Verlegung der Gasleitung zu tragen habe, eine Vereinbarung getroffen haben, aus der sich die Verpflichtung der Beklagten zur hälftigen Übernahme dieser Kosten ergibt. Januar 1980 haben die Parteien sich darüber geeinigt, daß der "Rahmenvertrag zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung" anzuwenden ist, soweit nicht in der vorliegenden Vereinbarung etwas anderes vereinbart ist. Hierbei handelt es sich um die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, nämlich der Vereinbarung vom 15./30. Auf die - vom Berufungsgericht weiter erörterte und voll der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende - Frage, ob sich eine Kostentragungspflicht der Beklagten auch aus einer unmittelbaren Anwendung des § 11 Abs. 2 des Rahmenvertrages ergibt, kommt es daher nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF 34 III ZR 162/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Gasversorgung Süddeutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Hans-Otto Sc] Dipl.-Ing. Hartmut Ma^R Am S, Stl und Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Autobahnamt Baden-Württemberg, KMHHBHBBstraße St( Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, und Rechtsanwälte Dr. Dr. Will 2 2V Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 17. September 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 1986 1 U 11/86 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 400.000,-- DM. 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten. Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Parteien über die Frage, wer die Kosten der Verlegung der Gasleitung zu tragen habe, eine Vereinbarung getroffen haben, aus der sich die Verpflichtung der Beklagten zur hälftigen Übernahme dieser Kosten ergibt. Dagegen sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben. In § 1 Abs. 2 der Vereinbarung vom 15./30. Januar 1980 haben die Parteien sich darüber geeinigt, daß der "Rahmenvertrag zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung" anzuwenden ist, soweit nicht in der vorliegenden Vereinbarung etwas anderes vereinbart ist. Daraus hat das Berufungsgericht gefolgert: Da der eigentliche Anlaß für den Abschluß der Vereinbarung vom 15./30. Januar 1980 in der weitgehenden Uneinigkeit der Parteien über die Frage der Kostentragung bestanden habe, bedeute die vereinbarte Anwendbarkeit des Rahmenvertrages, daß nach dem erklärten Willen der Parteien sich die Beurteilung der Kostentragungspflicht auch - und gerade - nach dem Rahmenvertrag richten solle. Dabei komme es nicht auf den Willen der damaligen Vertragspartner an, auch Fälle der vorliegenden Art im Rahmenvertrag zu regeln. Entscheidend sei allein der Wille der Parteien des zu ent- 4 scheidenden Rechtsstreits, ihren Konfliktsfall der - analog anzuwendenden - Regelung des Rahmenvertrages zu unterwerfen. Danach könne allein eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 2 des Rahmenvertrages in Betracht kommen, der im Falle einer "kreuzenden" Leitung - wie hier - eine Kostentragung je zur Hälfte vorsehe. Hierbei handelt es sich um die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, nämlich der Vereinbarung vom 15./30. Januar 1980, die im Revisionsrechtszug nur insoweit einer Nachprüfung unterliegt, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (BGH Urteil vom 30. November 1977 - VIII ZR 69/76 = WM 1978, 266). Derartige Fehler liegen jedoch nicht vor. Bereits diese Begründung trägt die Verurteilung der Beklagten. Auf die - vom Berufungsgericht weiter erörterte und voll der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende - Frage, ob sich eine Kostentragungspflicht der 5 Beklagten auch aus einer unmittelbaren Anwendung des § 11 Abs. 2 des Rahmenvertrages ergibt, kommt es daher nicht an. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Rinne