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BGH · III ZR 162/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 162/83

Obwohl auch Vortrag und Prüfungsgespräch mit "ausreichend" bewertet wurden, erreichte der Kläger nur ein Gesamtergebnis von 5,09. Bereits im Oktober 1978 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des zuständigen Landgerichts die Erteilung der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Oktober 1980 zurück, da die Sachkunde des Klägers derzeit nur insoweit bejaht werden könne, als er bei der Wiederholungsprüfung ausreichende Leistungen erzielt habe. November 1981) den Präsidenten des Landgerichts, dem Kläger die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu erteilen, da dieser durch seinen Ausbildungsgang, seine bisherige berufliche Tätigkeit sowie durch seine Prüfungszeugnisse nachgewiesen habe, daß er über die für einen Rechtsbeistand erforderliche Sachkunde verfüge. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage äbgewiesen, weil ein Verschulden der mit dem, Antrag des Klägers befaßten Bediensteten nicht festgestellt werden könne. Oktober 1981 davon ausgegangen, daß die Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts mit der Versagung der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eine ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht rechtswidrig verletzt haben. Es hat aber ein Verschulden der mit dem Antrag des Klägers befaßten Richter verneint, weil ihre Auffassung, der Kläger müsse sich angesichts seiner Leistungen in Ausbildung und Prüfung noch einer Sachkundeprüfung unterziehen, zwar objektiv unzutreffend, aber immerhin vertretbar gewesen sei. Nicht vertretbar sei es allerdings gewesen, daß der Präsident des Landgerichts von dem Kläger eine Prüfung in sämtlichen Rechtsgebieten verlangt habe, auf die die beantragte Zulassung sich erstrecken sollte; dieser Standpunkt sei aber bereits von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in seinem Widerspruchsbescheid korrigiert worden. Oktober 1981 steht für die ordentlichen Gerichte bindend fest, daß die Versagung der von dem Kläger beantragten Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts rechtswidrig war (vgl. Daraus folgt - wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -, daß die mit der Bescheidung des Antrags befaßten Bediensteten durch die Versagung eine ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben. Gegenstand der von den mit dem Antrag des Klägers befaßten Bediensteten zu treffenden Entscheidung war die Frage, ob der Kläger die für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erforderliche Sachkunde besaß. Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist nach Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG stets und nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt. Darüber hinaus ist die Zulassungsbehörde berechtigt, die Erteilung der Erlaubnis von einer Prüf lang abhängig zu machen, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen über Ausbildungsgang und berufliche Tätigkeiten sowie von Auskünften sachkundiger Stellen eine genügende Sachkunde des Bewerbers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (OVG Münster JMB1 NW 1977, 238; Altenhoff/ Busch/Kampmann RBerG 7. Die fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers begründet einen Schuldvorwurf gegenüber den mit dem Antrag befaßten Bediensteten. b) Es liegt auf der Hand und war für die mit dem Antrag des Klägers befaßten Bediensteten auch ohne weiteres erkennbar, daß an die Sachkunde eines Rechtsbeistandes nicht dieselben Anforderungen gestellt werden dürfen wie an die eines Rechtsanwaltes. für einzelne Sachgebiete unmittelbar an die entsprechenden Bewertungen einzelner Leistungen in der zweiten juristischen Staatsprüfung an und verwendet damit erkennbar einen den Anforderungen an die Sachkunde eines Rechtsbeistandes nicht entsprechenden Maßstab. Der Kläger hatte die erste juristische Staatsprüfung mit befriedigend bestanden und im juristischen Vorbereitungsdienst Beurteilungen zwischen gut und ausreichend erhalten. Danach kam es für die Entscheidung über seinen Antrag nur noch darauf an, ob seine Mißerfolge bei der zweiten juristischen Staatsprüfung die Bejahung der für einen Rechtsbeistand erforderlichen Sachkunde ausschlossen. Daß dies nicht der Fall war, hätten die mit der Entscheidung betrauten Bediensteten bei sorgfältiger Prüfung, wie sie von ihnen zu erwarten war, erkennen können und müssen. Berücksichtigt man den naheliegenden Gesichtspunkt, daß gerade in den schriftlichen Arbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung der Unterschied zwischen den an Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zu stellenden Wissensanforderungen besonders stark zu dem Tragen kommt, weil die Aufgaben erheblich schwerer sind und unter strengen Bedingungen gelöst werden müssen, so läßt sich schwer ein Fall vorstellen, in dem die in der Prüfung gezeigten Kenntnisse unter der Schwelle der für einen Rechtsanwalt erforderlichen bleiben, die Leistungen des Klägers aber noch in einem solchen Maße übertreffen, daß eine unterschiedliche Beurteilung der für einen Rechtsbeistand erforderlichen Sachkunde in sinnvoller Weise vertretbar wäre.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
ErlaubnisStaatsprüfungBerufungsgerichtSachkundeKlägerPräsidentBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 839 Fi; RBeratG Art. 1 § 1 Abs. 2; AVO-RBeratG § 8
Zur Frage der den Justizverwaltungsbehörden obliegenden Sorgfalt bei der Beurteilung der zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erforderlichen Sachkunde.
BGH, Urt. vom 22. November 1984 - III ZR 162/83 -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 162/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. November 1984 Freitag
 Justizober Sekretär
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwalts Franz-Josef Weg MM Ci
 Sch
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr
 und
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Justizminister, dieser vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hfl, HeflVstr. flb Hl
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- 2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Verzögerung seiner Zulassung als Rechtsbeistand.
Der Kläger bestand im Jahre 1972 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend". Anschließend leistete er den juristischen Vorbereitungsdienst ab. Dabei erzielte er Beurteilungen zwischen "gut" und "ausreichend"; seine Ausbildungsnote wurde mit 3,71 berechnet. In der zweiten juristischen Staatsprüfung wurden die
 
Hausarbeit und zwei Klausuren des Klägers mit "mangelhaft" sowie je eine Klausur mit "ausreichend" und "ungenügend" bewertet. Da der Kläger der mündlichen Prüfung fernblieb, wurde die Staatsprüfung am 30. September 1977 für nicht bestanden erklärt und der Kläger in den Ergänzungsvorbereitungsdienst zurückverwiesen.
Im Ergänzungsvorbereitungsdienst erhielt der Kläger Beurteilungen zwischen "befriedigend" und "ausreichend". Seine Ausbildungsnote wurde nunmehr mit 3,87 berechnet. In der Wiederholungsprüfung wurden die Hausarbeit mit "ungenügend" und je zwei Klausuren mit "ausreichend" und "mangelhaft" bewertet. Obwohl auch Vortrag und Prüfungsgespräch mit "ausreichend" bewertet wurden, erreichte der Kläger nur ein Gesamtergebnis von 5,09. Deshalb wurde am 14. Dezember 1978 auch die Wiederholungsprüfung für nicht bestanden erklärt. Widerspruch und Anfechtungsklage des Klägers hiergegen blieben erfolglos.
Bereits im Oktober 1978 beantragte der Kläger bei dem Präsidenten des zuständigen Landgerichts die Erteilung der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Nachdem der Kläger mehrfachen Ladungen zu einer schriftlichen Sachkundeprüfung keine Folge geleistet hatte, lehnte der Präsident des Landgerichts den Antrag durch Bescheid vom 3. Juni 1980 ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Präsident des Oberlandesgerichts durch Bescheid vom 16. Oktober 1980 zurück, da die Sachkunde des Klägers derzeit nur insoweit bejaht werden könne, als er bei der Wiederholungsprüfung ausreichende Leistungen erzielt habe. Auf die dagegen gerichtete Anfechtungsklage verpflichtete das Verwal-
 
tungsgericht Munster durch Urteil vom 9. Oktober 1981 (rechtskräftig am 21. November 1981) den Präsidenten des Landgerichts, dem Kläger die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu erteilen, da dieser durch seinen Ausbildungsgang, seine bisherige berufliche Tätigkeit sowie durch seine Prüfungszeugnisse nachgewiesen habe, daß er über die für einen Rechtsbeistand erforderliche Sachkunde verfüge. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1981 erteilte der Präsident des Landgerichts die beantragte Erlaubnis.
Der Kläger sieht in der Ablehnung seines Antrags Amtspflichtverletzungen der mit seinem Antrag befaßten Richter, die die Anforderungen an die Sachkunde eines Rechtsbeistandes schuldhaft zu hoch angesetzt hätten. Er verlangt zuletzt mit der Klage Schadensersatz für Eihkomraensverluste in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zu dem 8. Dezember 1981, deren Bemessung er der Schätzung durch das Gericht überlassen hat, hilfsweise Verurteilung zur Zahlung von 52.500,— DM nebst Zinsen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage äbgewiesen, weil ein Verschulden der mit dem, Antrag des Klägers befaßten Bediensteten nicht festgestellt werden könne.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die im Berufung sr echt szug gestellten Anträge weiter.
 
EntscheidungsgrUnde
 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
I.
1.	Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage des verwaltungsgerichtlichen-Urteils vom 9. Oktober 1981 davon ausgegangen, daß die Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts mit der Versagung der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eine ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht rechtswidrig verletzt haben. Es hat aber ein Verschulden der mit dem Antrag des Klägers befaßten Richter verneint, weil ihre Auffassung, der Kläger müsse sich angesichts seiner Leistungen in Ausbildung und Prüfung noch einer Sachkundeprüfung unterziehen, zwar objektiv unzutreffend, aber immerhin vertretbar gewesen sei. Nicht vertretbar sei es allerdings gewesen, daß der Präsident des Landgerichts von dem Kläger eine Prüfung in sämtlichen Rechtsgebieten verlangt habe, auf die die beantragte Zulassung sich erstrecken sollte; dieser Standpunkt sei aber bereits von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in seinem Widerspruchsbescheid korrigiert worden. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger sich einer beschränkten Sachkundeprüfung unterzogen hätte oder daß er an einer auf Straf-, Verfahrensund Vollstreckungsrecht beschränkten Zulassung interessiert gewesen sei.
2.	Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
 
II.
Auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 8. Oktober 1981 steht für die ordentlichen Gerichte bindend fest, daß die Versagung der von dem Kläger beantragten Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts rechtswidrig war (vgl. BGHZ 9, 329, 331 Jst.Rspr.). Daraus folgt - wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -, daß die mit der Bescheidung des Antrags befaßten Bediensteten durch die Versagung eine ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben. Denn einem Richter oder Beamten obliegt jedem Antragsteller gegenüber die Amtspflicht, einen zulässigen und begründeten Antrag nicht rechtswidrig abzulehnen.
III.
Gegenstand der von den mit dem Antrag des Klägers befaßten Bediensteten zu treffenden Entscheidung war die Frage, ob der Kläger die für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erforderliche Sachkunde besaß.
Die Verneinung dieser Frage beruht auf einer schuldhaften Verkennung der an die Sachkunde des Klägers zu stellenden Anforderungen.
1. Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist nach Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG stets und nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers sind von den
 
zuständigen Stellen zu keiner Zeit angezweifelt worden.
Die erforderliche Sachkunde hat der um die Erlaubnis Nachsuchende durch genaue Angaben über seinen Ausbildungsgang land seine bisherige Tätigkeit darzulegen und, soweit möglich, durch Lehr- und Prüfungszeugnisse, Zeugnisse seiner bisherigen Arbeitgeber und dergleichen zu belegen (§8 AVO-RBerG). Darüber hinaus ist die Zulassungsbehörde berechtigt, die Erteilung der Erlaubnis von einer Prüf lang abhängig zu machen, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen über Ausbildungsgang und berufliche Tätigkeiten sowie von Auskünften sachkundiger Stellen eine genügende Sachkunde des Bewerbers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (OVG Münster JMB1 NW 1977, 238; Altenhoff/ Busch/Kampmann RBerG 7. Aufl. 1983, Rn. 752).
Inhaltlich sind an die Sachkunde eines Rechtsbeistandes grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil die Gesetzgebung umfangreich und vielfach wenig übersichtlich ist und deshalb die Auswirkungen rechtlicher Vorschriften häufig schwer zu beurteilen sind (OVG Münster JMB1 NW 1969, 190, 191). Der Rechtsbeistand muß befähigt sein, die im Bereich der ihm zu erteilenden Erlaubnis anfallenden Rechtsangelegenheiten, die nach Umfang und rechtlicher Problematik keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten bieten, in angemessener Weise sachgerecht zu erledigen. Dazu bedarf er ausreichender Kenntnisse des materiellen und formellen Rechts sowie der Fähigkeit sachgemäßer Beratung und praktischer Erfahrungen auf den von ihm zu bearbeitenden Rechtsgebieten. Allerdings kann von ihm nicht verlangt werden, daß er nach Wissen und Kenntnissen einem Rechtsanwalt gleichsteht (OVG Münster JMB1 NW 1969, 190, 191).
 
2. Die fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers begründet einen Schuldvorwurf gegenüber den mit dem Antrag befaßten Bediensteten.
a)	Jeder staatliche Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechtsund Verwaltungskenntnisse besitzen oder sie sich verschaffen (Senatsurteil vom 27. Januar 1975 - III ZR 112/72 = VersR 1975, 469). Bei Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm
 zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach auf Grund vernünftiger Überlegungen sich seine Rechtsmeinung zu bilden (BGHZ 36, 144, 150; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl., § 839 Rn. 291). Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der Mißbilligung der Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (BGHZ 36, 344, 347; 30, 19, 22).
b)	Es liegt auf der Hand und war für die mit dem Antrag des Klägers befaßten Bediensteten auch ohne weiteres erkennbar, daß an die Sachkunde eines Rechtsbeistandes nicht dieselben Anforderungen gestellt werden dürfen wie an die eines Rechtsanwaltes. Trotzdem knüpft der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts bei der Beurteilung der Sachkunde des Klägers
 
für einzelne Sachgebiete unmittelbar an die entsprechenden Bewertungen einzelner Leistungen in der zweiten juristischen Staatsprüfung an und verwendet damit erkennbar einen den Anforderungen an die Sachkunde eines Rechtsbeistandes nicht entsprechenden Maßstab.
Der Kläger hatte die erste juristische Staatsprüfung mit befriedigend bestanden und im juristischen Vorbereitungsdienst Beurteilungen zwischen gut und ausreichend erhalten. Insbesondere in den Arbeitsgemeinschaften, an denen er 24 Monate lang teilgenommen hatte und in denen erfahrungsgemäß strengere Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden, hatte er Bewertungen von 4,58 bzw. 4,63 (Ergänzungsvorbereitungsdienst) erhalten. Danach kam es für die Entscheidung über seinen Antrag nur noch darauf an, ob seine Mißerfolge bei der zweiten juristischen Staatsprüfung die Bejahung der für einen Rechtsbeistand erforderlichen Sachkunde ausschlossen.
Daß dies nicht der Fall war, hätten die mit der Entscheidung betrauten Bediensteten bei sorgfältiger Prüfung, wie sie von ihnen zu erwarten war, erkennen können und müssen.
Der Kläger hatte in der Wiederholungsprüfung für zwei Klausuren, Vortrag und Prüfungsgespräch die Note "ausreichend" erhalten. Obwohl seine Hausarbeit mit "ungenügend" und eine Klausur mit "mangelhaft" bewertet wurde, verfehlte er ein positives Gesamtergebnis mit 5,09 nur äußerst knapp.
Bei dem ersten Prüfungsversuch hatte der Kläger eine um eine Note bessere Hausarbeit geschrieben; andererseits zeigten seine Klausurleistungen in der Wiederholungs-
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prüfimg sich nicht unerheblich verbessert. Hätte der Kläger den ersten Prüfungsversuch fortgesetzt und für Vortrag und Prüfungsgespräch dieselben Noten wie in der Wiederholungsprüfung erhalten, dann hätte er die zweite Staatsprüfung glatt bestanden.
Berücksichtigt man den naheliegenden Gesichtspunkt, daß gerade in den schriftlichen Arbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung der Unterschied zwischen den an Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zu stellenden Wissensanforderungen besonders stark zu dem Tragen kommt, weil die Aufgaben erheblich schwerer sind und unter strengen Bedingungen gelöst werden müssen, so läßt sich schwer ein Fall vorstellen, in dem die in der Prüfung gezeigten Kenntnisse unter der Schwelle der für einen Rechtsanwalt erforderlichen bleiben, die Leistungen des Klägers aber noch in einem solchen Maße übertreffen, daß eine unterschiedliche Beurteilung der für einen Rechtsbeistand erforderlichen Sachkunde in sinnvoller Weise vertretbar wäre. Dies mußten auch die zuständigen Justizbediensteten erkennen.
IV,
Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat nicht möglich, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn die erforderlichen Feststellungen über die Höhe des dem Kläger zu ersetzenden Schadens hat das Berufungsgericht - von
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seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen.
Krohn	Tidow	Boujong
 Engelhardt
Halstenberg