Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie beim Zusammenbruch der und K^m^l GmbH (im folgen- den: SKB) durch den Verlust ihrer Einlagen als stille Gesellschafter dieser Bank erlitten haben. Sie haben geltend gemacht, die Bediensteten des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (im folgenden: BAK) seien ihrer Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachgekommen und hätten dadurch auch ihnen gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt. Das Landgericht hat die auf § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG gestützte Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beamten des BAK hätten in Ausübung der staatlichen Aufsicht über die Kreditinstitute keine Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber den Klägern als stillen Gesellschaftern der SKB obgelegen hätten. 1. Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten” im Sinne von § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der 112) - KWG -ausgeübte staatliche Aufsicht über die Kreditinstitute dient auch dem Schutz der Einlagegläubiger (Senatsurteile BGHZ 74, 144 * LM BGB § 839 £57 Nr. 36 a und BGHZ 75, 120 = LM GrundG Art. 34 Nr. 112 a; vgl. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Landgericht die Kläger nicht als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB angesehen hat. Das Interesse des stillen Gesellschafters einer Bank, seine Einlage nicht zu verlieren, fällt nicht in den Schutzbereich der staatlichen Aufsicht über die Kreditinstitute (§6 Abs. 1 KWG). Zu den hiernach geschützten Einlagegläubigern zählen nur solche, die dem Kreditinstitut als Außenstehende Vermögenswerte anvertraut, nicht dagegen auch jene, die - wie stille Gesellschafter - die Bank mit haftendem Kapital ausgestattet haben. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß in den Schutzbereich der Bankenaufsicht als Dritte nur Kunden eines Kreditinstituts einbezogen sind, mit denen dieses im Rahmen einer "Außenbeziehung" Bankgeschäfte abschließt, insbesondere Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, nicht jedoch Gesellschafter, die in eine "Innenbeziehung" zu dem Kreditinstitut getreten sind, indem sie sich mit einer Vermögenseinlage an dem Bankgewerbe selbst beteiligen und damit - wie hier -an dessen Gewinn und Verlust teilnehmen (§§ 335 ff. Es ist anerkannt, daß gesellschaftsrechtliche Einlagen wie die Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters nicht unter die "Annahme fremder Gelder als Einlagen" (§1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) fallen (vgl. Auch wenn, worauf die Revision hinweist, der stille Gesellschafter seine Einlage nach § 335 Abs. 1 HGB so zu leisten hat, daß sie in das Vermögen des Inhabers der Bank, an der er sich beteiligt, übergeht, liegt es anders als beim Darlehen (§ 607 Abs. 1 BGB), bei dem die Darlehensvaluta in das Vermögen des Darlehensnehmers übergeht. Daß zu den durch die Bankenaufsicht geschützten Einlagegläubigern stille Gesellschafter nicht zählen, ergibt sich insbesondere aus der in § 10 KWG getroffenen Regelung als einem der maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Drittbezogenheit der Bankenaufsicht (vgl. Zweck der Vorschrift ist es nicht, diejenigen vor dem Verlust ihrer Einlage zu schützen, die dem Kreditinstitut haftendes Kapital zur Verfügung gestellt und dadurch den Betrieb des Bankgewerbes überhaupt erst (mit) ermöglicht haben. Aus dieser in Anlehnung an § 10 Abs.4 Satz 1 KWG getroffenen vertraglichen Regelung folgt, daß die stille Einlage den Charakter von Eigenkapital erhalten hat und dementsprechend zu dem Grundstock der Haftungsmasse des Kreditinstituts gehört (vgl. b) Eine Ausdehnung des Schutzbereichs der staatlichen Aufsicht gemäß § 6 Abs. 1 KWG auf die stille Beteiligung der Kläger kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil es sich bei der SKB um eine Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl stiller Gesellschafter handelte. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß das Geschäftsgebaren der SKB, insbesondere die Art ihrer Werbemaßnahmen, zu dem Einschreiten hätte Anlaß geben müssen, folgt daraus nicht, daß die Kläger insoweit als nDritte” im Sinne des § 839 BGB anzusehen sind. Auch der Gesichtspunkt einer "großen Gruppe von Kleinanlegern" ändert nichts daran, daß in den Schutzbereich der staatlichen Aufsicht über die Kreditinstitute nur deren Kunden, nicht auch stille Gesellschafter einer Bank einbezogen sind. c) Eine Ausdehnung des Schutzbereichs der Bankenaufsicht läßt sich entgegen der Annahme der Revision auch nicht aus §§ 283, 283 a StGB herleiten. Der Revision ist auch insoweit der Erfolg zu versagen, als sie geltend macht, das BAK habe in amtspflichtwidriger Weise zu dem Nachteil der Kläger auf die Ausgestaltung der stillen Gesellschaftsverträge Einfluß genommen, indem es unter fehlerhafter Ausübung seines Ermessens verlangt habe, die beiden Voraussetzungen des § 10 Abs.4 Satz 1 KWG nicht alternativ, sondern kumulativ in den Vertragstext aufzunehmen. März 1982 (II ZR 23/81 = BGHZ 83, 341, 344/343) vorbringt, die Kläger hätten infolge der - amtspflichtwidrigen - Einwirkung des BAK auf die Gesellschaftsverträge im späteren Konkurs der SKB Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes der Einlage nicht geltend machen können, stellt sie das Klagebegehren auf eine neue tatsächliche Grundlage, die nach § 561 ZPO vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann. Es gehört nicht zu den Amtspflichten des BAK, bei der Ausübung der ihm nach § 10 KWG hinsichtlich der Eigenkapitalaus-stattung eines Kreditinstituts obliegenden Aufsicht auf die Belange unbestimmter Dritter Rücksicht zu nehmen, die
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 162/82 URTEIL Verkündet am: 15. März 1984
Schorm,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, 72 - 76, Berlin 30,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Dr.
iS-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Die Sprungrevision der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juli 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrecht szuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie beim Zusammenbruch der und K^m^l GmbH (im folgen-
den: SKB) durch den Verlust ihrer Einlagen als stille Gesellschafter dieser Bank erlitten haben. Sie haben geltend gemacht, die Bediensteten des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (im folgenden: BAK) seien ihrer Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachgekommen und hätten dadurch auch ihnen gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 45.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision ist nicht begründet.
I.
Das Landgericht hat die auf § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG gestützte Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beamten des BAK hätten in Ausübung der staatlichen Aufsicht über die Kreditinstitute keine Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber den Klägern als stillen Gesellschaftern der SKB obgelegen hätten.
Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe haben keinen Erfolg.
II.
1. Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten” im Sinne von § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der
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rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (stRspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 56,
40, 45; 58, 96, 98; 69, 128, 135 f.; 74, 144, 146; 84, 292, 299; 89, 1, 5 f.).
Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als "Dritte" anzusehen sein. Vielmehr ist Jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn.
211 ff., 226, 239 ff. m.w.Nachw.).
Von diesen in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Sie werden von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
2. Die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (idF d. Bek. v. 3. Mai 1976, BGBl I S. 112) - KWG -ausgeübte staatliche Aufsicht über die Kreditinstitute dient auch dem Schutz der Einlagegläubiger (Senatsurteile BGHZ 74, 144 * LM BGB § 839 £57 Nr. 36 a und BGHZ 75, 120 = LM GrundG Art. 34 Nr. 112 a; vgl. insoweit Jetzt auch Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1981 - III ZR 146/80 = ZIP 1982, 151 = NVwZ 1982, 269 = LM BGB § 839 /TW7 Nr. 33 und vom 21. Oktober 1982 - III ZR 20/82 =
WM 1982, 1246 = NJW 1983, 563 * LM GrundG Art. 34 Nr. 128).
Das gilt namentlich dort, wo die Aufsicht den Zweck verfolgt, den Kreditinstituten "zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte ein angemessenes haftendes Eigenkapital" zu erhalten (§ 10 Abs. 1 KWG), und das Gesetz das BAK ermächtigt, eine "für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte" drohende Gefahr durch einstweilige Maßnahmen abzuwenden (§ 46 KWG). Dieser Schutzzweck ist nicht darauf beschränkt, zu verhindern, daß einem Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt Einlagen gegeben werden ("Eingangsstufe"). Die Vermögensinteressen der Einlagegläubiger sind vielmehr auch bei der Führung der laufenden Bankgeschäfte ("Abwicklungsstufe") jedenfalls grundsätzlich in den Schutzbereich der Bankenaufsicht (mit) einbezogen (Senatsurteile BGHZ 74, 144,
148, 157; 75, 120, 122/123).
Das Landgericht ist auch hiervon ohne Rechtsirrtum ausgegangen. Die Revision greift das - als ihr günstig -nicht an.
3. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Landgericht die Kläger nicht als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB angesehen hat. Das Interesse des stillen Gesellschafters einer Bank, seine Einlage nicht zu verlieren, fällt nicht in den Schutzbereich der staatlichen Aufsicht über die Kreditinstitute (§6 Abs. 1 KWG).
a) Das Gesetz über das Kreditwesen soll die Funktionsfähigkeit des Kreditapparats bewahren und die Gläubiger der beaufsichtigten Kreditinstitute nach Möglich-
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keit vor Verlusten schützen (Senatsurteil BGHZ 74,
144, 147, 150 ff.)* Zu den hiernach geschützten Einlagegläubigern zählen nur solche, die dem Kreditinstitut als Außenstehende Vermögenswerte anvertraut, nicht dagegen auch jene, die - wie stille Gesellschafter - die Bank mit haftendem Kapital ausgestattet haben. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß in den Schutzbereich der Bankenaufsicht als Dritte nur Kunden eines Kreditinstituts einbezogen sind, mit denen dieses im Rahmen einer "Außenbeziehung" Bankgeschäfte abschließt, insbesondere Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, nicht jedoch Gesellschafter, die in eine "Innenbeziehung" zu dem Kreditinstitut getreten sind, indem sie sich mit einer Vermögenseinlage an dem Bankgewerbe selbst beteiligen und damit - wie hier -an dessen Gewinn und Verlust teilnehmen (§§ 335 ff. HGB).
Es ist anerkannt, daß gesellschaftsrechtliche Einlagen wie die Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters nicht unter die "Annahme fremder Gelder als Einlagen" (§1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) fallen (vgl. Beck KWG § 1 Rn. 35» Szagunn/Neumann/Wohlschieß KWG 3. Aufl.
§ 1 Rn. 26). Auch wenn, worauf die Revision hinweist, der stille Gesellschafter seine Einlage nach § 335 Abs. 1 HGB so zu leisten hat, daß sie in das Vermögen des Inhabers der Bank, an der er sich beteiligt, übergeht, liegt es anders als beim Darlehen (§ 607 Abs. 1 BGB), bei dem die Darlehensvaluta in das Vermögen des Darlehensnehmers übergeht. Der stille Gesellschafter einer Bank gewährt dieser zwar wie der Darlehensgeber Kredit. Vertragszweck und wirtschaftliches Ziel der Kapitaleinlage sind jedoch im einen und im anderen Fall verschieden (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Februar 1967 - III ZR 226/64 = LM HGB § 335 Nr. 8). Schließen die Beteiligten -
wie hier - einen stillen Gesellschaftsvertrag, so zielen sie auf die Bildung einer Zweckgemeinschaft ab.
Der Einlagegläubiger tritt dem Geschäftsinhaber nicht wie ein außenstehender Kreditgeber gegenüber, der lediglich seine eigenen, von denen des Geschäftsinhabers verschiedenen Interessen verfolgt. Er verknüpft vielmehr durch die Einlage seine eigenen Interessen mit denen seines Partners, an dessen Gewerbe er sich beteiligt und von dessen Erfolg oder Mißerfolg er das wirtschaftliche Ergebnis seines Engagements abhängig macht.
Daß zu den durch die Bankenaufsicht geschützten Einlagegläubigern stille Gesellschafter nicht zählen, ergibt sich insbesondere aus der in § 10 KWG getroffenen Regelung als einem der maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Drittbezogenheit der Bankenaufsicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 74, 144, 149; 75, 120, 122). "Haftendes Eigenkapital" im Sinne von § 10 Abs. 1 KWG dient zur Sicherheit der von den "Gläubigern" dem Kreditinstitut "anvertrauten Vermögenswerte". Gläubiger ist daher nicht, wer nach § 10 Abs. 4 KWG haftendes Eigenkapital erbringt. Die gesetzliche Regelung hat nur solche "Gläubiger" im Auge, die dem Kreditinstitut als außenstehende Kunden Mittel übergeben und denen das Kapital des Kreditinstituts als Haftungsmasse dient. Zweck der Vorschrift ist es nicht, diejenigen vor dem Verlust ihrer Einlage zu schützen, die dem Kreditinstitut haftendes Kapital zur Verfügung gestellt und dadurch den Betrieb des Bankgewerbes überhaupt erst (mit) ermöglicht haben. Die Pflicht zur Vorhaltung eines angemessenen Eigenkapitals und deren Überwachung durch die Bankenaufsicht ist vielmehr gerade eines der Mittel zu dem Schutze derjenigen, die als Kunden (z.B. als Sparer) des Kreditinstituts diesem Vermögenswerte anvertraut haben. Wer aber mit seiner Einlage
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Garant des Gläubigerschützes ist, kann nicht zugleich selbst Schutzobjekt sein (vgl. Beck KWG § 6 Rn. 46,
106, auch § 10 Rn. 57).
Die zwischen den Klägern und der SKB geschlossenen stillen Gesellschaftsverträge legen fest, daß der stille Gesellschafter am Verlust teilnimmt und die Einlage erst nach Befriedigung der Gläubiger der Bank zurückfordern kann. Aus dieser in Anlehnung an § 10 Abs. 4 Satz 1 KWG getroffenen vertraglichen Regelung folgt, daß die stille Einlage den Charakter von Eigenkapital erhalten hat und dementsprechend zu dem Grundstock der Haftungsmasse des Kreditinstituts gehört (vgl. BGHZ 83, 341, 345).
b) Eine Ausdehnung des Schutzbereichs der staatlichen Aufsicht gemäß § 6 Abs. 1 KWG auf die stille Beteiligung der Kläger kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil es sich bei der SKB um eine Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl stiller Gesellschafter handelte. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß das Geschäftsgebaren der SKB, insbesondere die Art ihrer Werbemaßnahmen, zu dem Einschreiten hätte Anlaß geben müssen, folgt daraus nicht, daß die Kläger insoweit als nDritte” im Sinne des § 839 BGB anzusehen sind.
Zwar können bei der Ausübung der staatlichen Bankenaufsicht auch ”Sozialstaatsgesichtspunkte” von Bedeutung sein (Senatsurteil BGHZ 74, 144, 160/161). Wenn auch die SKB zur Zeit der Konkurseröffnung 265 stille Gesellschafter mit Einlagen von insgesamt mehr als 2,6 Mio. DM hatte, darunter zahlreiche Kleinstbeteiligungen, so bietet die in jedem einzelnen Fall bestehende gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen stillem Gesellschafter und SKB doch keinen Anlaß für eine Er-
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Weiterung des Schutzbereichs der Aufsicht.
Die Kläger nehmen nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung am festgestellten Gewinn mit einer bestimmten Quote ihrer Einlagen teil. Sie sind berechtigt, Jahresbilanz und Geschäftsbericht sowie den Prüfungsvermerk des Abschlußprüfers einzusehen und in Abschrift zu verlangen. Nach der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge liegt es so, daß das Engagement der Kläger (noch) dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist. Sie nehmen am Risiko des Bankgeschäfts wie an dessen Chancen teil. Wer sich aber aufgrund vertraglicher Vereinbarung in der Hoffnung auf eine höhere Rendite seiner Anlage am Bankgewerbe eines anderen beteiligt, indem er zu dessen Eigenkapitalausstattung beiträgt, kann das von ihm gesellschaftsvertraglich übernommene Risiko auch eines Verlustes seiner Einlage nicht über eine Inanspruchnahme staatlicher Verantwortung auf die Allgemeinheit abwälzen. Auch der Gesichtspunkt einer "großen Gruppe von Kleinanlegern" ändert nichts daran, daß in den Schutzbereich der staatlichen Aufsicht über die Kreditinstitute nur deren Kunden, nicht auch stille Gesellschafter einer Bank einbezogen sind. Ob die Kläger oder jedenfalls einzelne von ihnen Teil einer "sozial schwachen Gruppe" von Kleinanlegern sind, kann deshalb dahinstehen.
c) Eine Ausdehnung des Schutzbereichs der Bankenaufsicht läßt sich entgegen der Annahme der Revision auch nicht aus §§ 283, 283 a StGB herleiten.
Es mag zutreffen, daß im Sinne dieser strafrechtlichen Vorschriften auch Kapitalanlagen in gesellschafts rechtlichen Formen zu den "anvertrauten Vermögenswerten"
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(§ 283 a Satz 2 Nr. 2 StGB) zählen (vgl. Schönke/Schröder/ Stree StGB 21. Aufl. § 283 a Rn. 5; Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl. § 283 a Rn. 4). Aus der Einbeziehung solcher Einlagen in den strafrechtlichen Schutz lassen sich indes Folgerungen für den Umfang der Drittbezogenheit von Amtspflichten, die sich aus dem KWG ergeben, nicht ziehen.
4. Der Revision ist auch insoweit der Erfolg zu versagen, als sie geltend macht, das BAK habe in amtspflichtwidriger Weise zu dem Nachteil der Kläger auf die Ausgestaltung der stillen Gesellschaftsverträge Einfluß genommen, indem es unter fehlerhafter Ausübung seines Ermessens verlangt habe, die beiden Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 KWG nicht alternativ, sondern kumulativ in den Vertragstext aufzunehmen.
a) Soweit die Revision damit unter Hinweis auf die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1982 (II ZR 23/81 = BGHZ 83, 341, 344/343) vorbringt, die Kläger hätten infolge der - amtspflichtwidrigen - Einwirkung des BAK auf die Gesellschaftsverträge im späteren Konkurs der SKB Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes der Einlage nicht geltend machen können, stellt sie das Klagebegehren auf eine neue tatsächliche Grundlage, die nach § 561 ZPO vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann.
b) Ein Amtshaftungsanspruch der Kläger ergibt sich insoweit auch nicht aus der Verletzung einer ihnen gegenüber bestehenden besonderen Fürsorgepflicht. Es gehört nicht zu den Amtspflichten des BAK, bei der Ausübung der ihm nach § 10 KWG hinsichtlich der Eigenkapitalaus-stattung eines Kreditinstituts obliegenden Aufsicht auf die Belange unbestimmter Dritter Rücksicht zu nehmen, die
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mit dem Kreditinstitut (zukünftig) einen stillen Gesellschafttsvertrag schließen.
III.
Die Revision ist nach allem mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krohn Tidow Kit> ner
Halstenberg Werp