Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 1. Es hat auch berücksichtigt, daß aus prozeßwirtschaftlichen Gründen nach Abschluß des schiedsgerichtlichen Verfahrens entstandene Einwendungen bereits im Vollstreckbarkeitsverfahren berücksichtigt werden können, weil es nicht erst zur ZwangsvollStreckung kommen soll, wenn schon feststeht, daß sie unzulässig sein wird. Auf welchem Wege das bei einem Schiedsspruch mit nur feststellendem Charakter zu geschehen hat, braucht jetzt nicht geklärt zu werden, weil die in Betracht kommenden Einwendungen des Antragsgegners nicht geeignet sind, das im Schiedsspruch bestätigte Recht des Antragstellers, seinen Sohn in den Unternehmen der Schiedsvertragsparteien ausbilden zu lassen, in Frage zu stellen. Dieses Recht ist mindestens nicht ohne weiteres dadurch entfallen, daß der Sohn inzwischen anderswo tätig ist; denn der Antragsgegner behauptet nicht, der Sohn des Antragstellers habe auf eine Ausbildung in den Unternehmen der Schiedsvertragsparteien verzichtet. Die inzwischen vom Antragsteller mit dem Ziel ein-geleiteten Verfahren, den Antragsgegner als Geschäftsführer und Gesellschafter aus den Unternehmen auszuschließen, betreffen nicht zu dem Schiedsspruch gehörende Fragen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 162/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Herbert S Istraße Antragsgegner und Revisionskläger, - Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Rentner Walter S Antragsteller und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 4b Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 15. Mai 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. September 1980 -4 U 55/80 - wird nicht angenommen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000,— DM Gründe Der Sache kommt auch nach dem Vorbringen der Revision eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Im Endergebnis hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 1. Februar 1978 trotz des vorangegangenen Aufhebungsverfahrens bejaht. Ebenso ist es zutreffend davon ausgegangen, daß ein . Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden muß, wenn z.Zt. seines Erlasses keine begründeten Einwendungen gegen seine Rechtmäßigkeit bestanden. Es hat auch berücksichtigt, daß aus prozeßwirtschaftlichen Gründen nach Abschluß des schiedsgerichtlichen Verfahrens entstandene Einwendungen bereits im Vollstreckbarkeitsverfahren berücksichtigt werden können, weil es nicht erst zur ZwangsvollStreckung kommen soll, wenn schon feststeht, daß sie unzulässig sein wird. Ist aber wie hier eine Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch nicht möglich, so greift dieser Gesichtspunkt nicht durch. Der Antragsgegner kann dann darauf verwiesen werden, seine Einwendungen in einem besonderen Verfahren vorzubringen. Auf welchem Wege das bei einem Schiedsspruch mit nur feststellendem Charakter zu geschehen hat, braucht jetzt nicht geklärt zu werden, weil die in Betracht kommenden Einwendungen des Antragsgegners nicht geeignet sind, das im Schiedsspruch bestätigte Recht des Antragstellers, seinen Sohn in den Unternehmen der Schiedsvertragsparteien ausbilden zu lassen, in Frage zu stellen. Dieses Recht ist mindestens nicht ohne weiteres dadurch entfallen, daß der Sohn inzwischen anderswo tätig ist; denn der Antragsgegner behauptet nicht, der Sohn des Antragstellers habe auf eine Ausbildung in den Unternehmen der Schiedsvertragsparteien verzichtet. - A - *0h Die inzwischen vom Antragsteller mit dem Ziel ein-geleiteten Verfahren, den Antragsgegner als Geschäftsführer und Gesellschafter aus den Unternehmen auszuschließen, betreffen nicht zu dem Schiedsspruch gehörende Fragen. Nüßgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe