Der Kläger betrieb die Vermittlung, Veranstaltung und Durchführung von Reisen durch verschiedene Gesellschaften, auf die er als Gesellschafter, Geschäftsführer oder sonstwie Einfluß hatte. Er war unter anderem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der luft-GmbH in KflB, deren einziger Gesellschafter seine Schwester war» Durch Verfügung vom 29° Januar 1959 untersagte die Beklagte durch ihre Behörde für Wirtschaft und Verkehr dem Kläger auf Grund des Gesetzes Die Anfechtungsklage des Klägers gegen diese Verfügung ist rechtskräftig abgewiesen• Das Oberverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 16» März 1962 die Berufung schon deshalb zurückgewiesen, weil dem Kläger die erforderlichen Mittel fehlten, und hatte die weiteren Fragen in den Gründen nicht behandelte Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5° August 1965 (DVB1 1966, 314 - BVerwGE 22, 16) dargelegt, daß auch jetzt nach § 35 GewO bei einem Reisevermittlungsgewerbe die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine für ein Gewerbevez'bot ausreichende Unzuverlässigkeit begründe; es hat die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 29° Januar 1959 für den Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht bejaht» daß die GmbH sich die durch Verfügung vom 29o Januar 1959 festgestellte Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers ianrechnen lassen müsse und nachweisen möge, daß der Kläger keinen maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung ausüben könne. Die Verfügung vom 29« Januar 1959 habe ihm nur die Ausübung eines eigenen selbständigen Gewerbes verboten » dagegen habe sie nicht verboten» Flugreisen mit eigenen Flugzeugen zu veranstalten und als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft tätig zu werden, die Reisevermittlung betreibe <> Das habe die Beklagte nicht beachtet» sondern durch ihr Vorgehen zu verhindern versucht <> Die Beklagte habe in den erwähnten Schreiben und Unterredungen erklärt» jede Reisevermittlungsgesellschaft müsse mit Verbotsmaßnahmen rechnen» wenn sie den Kläger als Geschäftsführer einsetze» und der Kläger verstoße durch eine solche geschäftsführende Tätigkeit gegen das Verbot vom kunft erteilt» gegen den Kläger bestehe ein umfassendes Berufsverbot und er dürfe überhaupt nicht auf dem fernmündlich die unrichtige Aus- Das Ob eryerwaltungsge ri cht habe das Verbot vom 29o Januar 1959 nur noch wegen der Verschuldung und nicht mehr wegen sonstiger charakterlicher Unzuverlässigkeit bestätigto Als Schadensersatz hat der Kläger Erstattung von Vorschüssen an seine Anwälte mit 1 500 DM sowie nach Klagerweiterung im Berufungsrechtszug Zahlung eines weiteren Betrages von 15 000 DM verlangt«, Diesen letzten Betrag errechnet er als entgangenen Verdienst, weil nach der Zurückziehung der Eheleute UfliHHHHI die Kommanditgesellschaft nicht habe tätig werden können» Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 16 500 DM nebst Zinsen zu verurteilen» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und insbesondere ausgeführt: Ihr Vorgehen sei zulässig und alle ihre Auskünfte sowie Erklärungen seien richtig gewesen» Dem Kläger sei jede mögliche Art von Reisevermittlungen verboten; die Veranstaltung von Reisen mit eigenen Flugzeugen sei - entsprechend dem Gesetz von 1937 - nur deshalb ausgenommen worden, weil es dazu einer weiteren besonderen Genehmigung bedürfe, die der Kläger nicht erhalten habe und nicht erhalten werde« Gegen die Gesellschaft habe sie gewerberechtlich nach § 33 GewO einschreiten dürfen, weil diese dem Kläger entscheidenden Einfluß auf die Geschäftsführung gewährt habe« Der Kläger sei weiterhin persönlich unzuverlässig« Das zeige sein späteres Verhalten» Sie habe nicht von einem Berufsverbot gesprochen, sondern immer nur die Verfügung vom 29o Januar 1959 erläutert und auf ihre Fortgeltung hingewiesen« Im übrigen mache das sachlich keinen Unterschiede Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, insbesondere weil der beweispflichtige Kläger nicht dargetan habe, daß die von der Beklagten im Verwaltungsgerichtsverfahren gerügten Charaktermängel nicht mehr Vorgelegen hätten; die Beklagte hätte auch von einem Berufsverbot sprechen dürfen« Die Berufung ist ergebnislos geblieben; das Oberlandesgericht hat auch die im zweiten Rechtszug erweiterte Klage abgewiesen» Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Ansprüche nur in Höhe von 16 000 DM weiter verfolgt; den Anspruch auf Ersatz von 500 IM weiterer Anwaltskosten macht er nicht mehr geltend« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Die Beklagte habe von der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 29» Januar 1959 ausgehen dürfen« Der Ausgang des Strafverfahrens sei dafür ohne Einfluß gewesen» Dann habe die Beklagte auch davon ausgehen dürfen, daß dem Kläger eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft untersagt seio Mit der Bemerkung, es genüge, daß der Kläger als Geschäftsführer nicht in Erscheinung trete, habe sie dem Kläger entgegenkommen wollen; nach § 35 GewO komme es nur darauf an, ob er verantwortlichen Einfluß habe» Die Auskünfte an Dr« G^mm enthielten keine schuldhafte Amtspflichtverletzung: Es könne dahinstehen, ob Oberregierungsrat CflflHHi dabei von einem "Berufsverbot" gesprochen habe, denn in dem hier gebrauchten Zusammenhang könne er nicht in vorwerfbarer Weise den Eindruck erweckt haben, es handele sich um ein strafrechtliches Berufsverbote Schon nach dem Vortrag des Klägers sei dabei die Wirkung der Gewerbeun- Dabei hatte die Behörde das Verbot nicht nur wegen Fehlens an Mitteln ausgesprochen, sondern weil sich im Zusammenhang mit den Vorkommnissen von Ende 1958 und Anfang 1959 Es ist zwar richtig, daß die Verfügung vom 29o Januar 1959 die Veranstaltungen mit eigenen Fahr-zeugen des Klägers ausgenommen hatte, was der Fassung des Gesetzes von 1937 entsprach, weil für gewerbliche Reisen mit eigenen Fahrzeugen besondere Genehmigungen nötig sind« Aber darum ging es nicht, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat« Denn der Kläger wollte keine eigenen Fahrzeuge erwerben und wollte kein eigenes Flugreisenunternehmen gründen» Er wollte nur weiterhin maßgebenden Einfluß auf die Leitung einer Gesellschaft ausüben, die mit einem zu beschaffenden Flug-zeug Flugreisen veranstalten wollte» Die Eheleute GMBHHi besaßen nach den Feststellungen weder Kennt- nisse noch Erfahrungen und wollten sich des Klägers als fachkundigen Beraters, Beauftragten oder Geschäftsführers bedienen« Bann unterlagen sie aber den Beschränkungen des damals bereits geltenden § 35 Abs« 1 der Gewerbeordnung, wonach die Ausübung eines Gewerbes schon dann verboten werden darf, wenn nur eine mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person insoweit unzuverlässig ist« Bediente sich die von den Eheleuten GflHIHHI gegründete Kommanditgesellschaft der maßgebenden Mitwirkung des Klägers, dem die Ausübung des Reisevermittlungsgev/erbes damals wegen Unzuverlässigkeit verboten war, dann durfte die Behörde das nach § 35 Abs» 1 GewO gegen die Gesellschaft verwerten« Damit erließ die Beklagte kein neues Verbot gegen den Kläger und damit überschritt sie nicht den Umfang der Verfügung vom 29« Januar 1959» Gewiß war dem Kläger durch die Verfügung nur eine eigene gewerbliche Tätigkeit - also als selbständiger Unternehmer -untersagt, nicht dagegen eine abhängige Betätigung als Angestellter in einem fremden Unternehmen« Aber die Erklärungen der Beklagten waren zwanglos dahin zu verstehen, daß sie duroh den Hinweis auf die Verfügung vom 29o Januar 1959 die Kommanditgesellschaft nur darauf aufmerksam machte, daß in jenem Verfahren Tatsachen festgestellt waren, die eine Unzuverlässigkeit des Klägers ergeben hatten und die noch jetzt fortwirkten, weil die Verwaltungsgerichte die Verfügung ständig bestätigt hatten« Damit brachte sie zu dem Ausdruck, daß auf Grund der der Verfügung vom 29° Januar 1959 zugrunde liegenden Tatsachen gegenüber der Gesellschaft ein Verbot nach § 35 Abs« 1 GewO in Frage bots für den Kläger gegangen sei, sondern um die vom Kläger damals ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der LufGmbH in Kj^und die Auswirkung dieser Tätigkeit für die Gesellschaft, die wieder maßgebenden Einfluß auf die neue Kommanditgesellschaft mit &■■■■■ erhalten sollte» Es zeigt keinen Rechtsfehler, daß dabei das Berufungsgericht feststellt, der Kläger beherrschte damals die- Luft-L^HGmbH- in KflB tatsächlich» Bas ergab sich schon aus den vorgelegten verschiedenen GesellschafterbeschlüssenVereinbarun- stellung erklärten vollstreckbaren Schuldanerkenntnis vom 27» April ,1964 über 560 000 M» Biese Auslegung der Erklärungen ist für das Hevisionsgericht bindend und trägt die Annahme, daß die Bediensteten der Beklagten sich ohne Verschulden gemäß § 35 Abs» 1 GewO nach der damaligen Lage gegen die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in der neuen Kommanditgesellschaft unter bloßem Hinweis auf das-gegen ihn noch bestehende Verbot wenden durften» b) Fehl geht die Annahme der Revision, eine Arats-pflichtvcrletzung liege schon darin, daß die Beklagte nicht von Amts wegen mit Rücksicht auf die inzwischen verstrichene lange Zeit und den Ausgang des Strafverfahrens das Verbot nach § 35 Abs0 6 GewO zurückgenommen gehabt habe. Soweit die Revision darin eine selbständige Amtspflichtverletzung erblickt, handelt es sich um eine im Revisionsrechtszug unzulässige Klagänderung, weil der Kläger in den Vorinstanzen seine Klage darauf nicht gestützt hat« Er hat im Gegenteil nur die Auskunft der Beklagten über diese Verfügung als falsch sowie die Folgerungen der Beklagten aus dieser Verfügung als nicht sachgerecht bezeichnet und gemeint, durch den Beschluß der Strafkammer, das Urteil des Oberverv/altungsgerichts und den Zeitablauf hätte das Verbot sich teilweise von selbst erledigt» Eine solche Erledigung war nicht eingetreten» Insbesondere hatte das Oberverwaltungsgericht die Verbotsverfügung in keiner Weise eingeschränkt» Auch die Auffassung des Klägers, das Verbot habe schon länger bestanden als ein strafrechtliches Berufsverbot nach § 42 l StGB zulässig sei und hätte schon deshalb aufgehoben werden müssen, ist unrichtig» Denn gewerberechtliche Verbote und strafrechtliche Maßnahmen der Sicherung und Besserung können unabhängig nebeneinander bestehen» Zwar erzeugt ein Strafverfahren nach § 36 Abs» 3 GewO eine gewisse Bindungswirkung, doch sind keine Tatsachen festgestellt, daß hier ein solcher Bindungsfall Vorgelegen habe oder daß die Maßnahmen der Beklagten mit § 35 Abs«, 3 GewO in Widerspruch gestanden hätten«. Denn die Beklagte durfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens ohne Verschulden davon ausgehen, daß der Kläger damals ungeeignet war, in leitender Stellung auf dem Gebiete des Reisevermittlungsgewerbes tätig zu werden, und daß sie sich zur Begründung für diese Annahme auf das ergebnislos an-gefochtene und noch vollstreckbare Verbot habe berufen dürfen o Oberregierungsrat Cfl||HP hatte den Eheleuten richtig und zulässigerweise auf ihre Frage auseinandergesetzt, daß die neue Kommanditgesellschaft den Kläger nach der bisherigen Lage nicht in leitender Stellung einsetzen dürfe, weil er unzuverlässig erscheineo Sie hat, wie das Oberlandesgericht richtig ausführt, erläutert, daß diese Tätigkeit sich zuungunsten der Gesellschaft auswirke, die einen solchen Geschäftsführer oder Beauftragten ein-setze«, Bei dieser Situation hatte die Beklagte keinen Anlaß zu erläutern, welche Tätigkeiten dem Kläger sonst erlaubt seien, weil es hier um die Auswirkungen auf die
■y BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES £II_ZR_I§2^65 URTEIL Verkündet am 18o Januar 1968 Scho rin 3 Justizangestollter als Urkundsbeamter in dem Hechtsstreit der Geschäftsstelle des Kaufmann! Gr, Helmut ? Klagers und iievisionsKlagor ? - Prozeßbevollffiächtigter: Hechtsanwalt Br gegen die Freie und Hansestadt Hamhtirg? vertreten durch die Behörde für Wirtschaft und Verkehr? Beklagte und Revisionshcklagtc 9 - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt <i— o Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1968 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr» Arndt, Dr» Beyer und Keßler für Hecht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4» Juni 1965 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revi-sionsrechtszuges zu tragen«, Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betrieb die Vermittlung, Veranstaltung und Durchführung von Reisen durch verschiedene Gesellschaften, auf die er als Gesellschafter, Geschäftsführer oder sonstwie Einfluß hatte. Er war unter anderem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der luft-GmbH in KflB, deren einziger Gesellschafter seine Schwester war» Durch Verfügung vom 29° Januar 1959 untersagte die Beklagte durch ihre Behörde für Wirtschaft und Verkehr dem Kläger auf Grund des Gesetzes über die Ausübung der Reiseverraittlung vom 26» Januar 1937 (RGBl I 3l) wegen Unzuverlässigkeit jegliche Art der Reisevermittlung, nämlich die Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen«, die sich nicht auf die Beförderung mit eigenen Fahrzeugen beschränken, oder die Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsausweisen oder Nebenausweisen für nichteigene dem Personenverkehr dienende Beförderungsmittel oder die Vermittlung von vorübergehenden Unterkünften* Als Begründung der Verfügung war u»a» folgendes ausgeführt ; Im Januar 1959 hätten sich bei den vom Kläger veranstalteten oder durchgeführten Reisen Schwierigkeiten ergeben, nachdem ein Bankhaus Konten von Reisevermittlungsgesellschaften mit Kundengeldern hatte pfänden lassen» Daraufhin hätten Reisende nach den Kanarischen Inseln nicht an den Urlaubsort gebracht werden können, Reisende aus Spanien seien nach der vorgesehenen Aufenthaltszeit nicht termingerecht zurückgeschafft worden, einige Teilnehmer hätten nur durch Vermittlung der Deutschen Botschaft erst nach fast einer Woche zurück-reioen können» Das sei durchweg darauf zurückzuführen, daß der Kläger nicht Über die zu dem Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel verfügt habe» Auch die Art seiner Geschäftsführung zeige seine Unzuverlässigkeit; durch die vielen in kurzen Abständen vorgenommenen Neu-und Umgründungen von Firmen sei die Übersichtlichkeit seines Geschäftsbetriebes verlorengegangen» Br habe zwar sein eigenes Gewerbe abgemeldet, habe aber weiter maß- ■bl geblichen Einfluß auf alle anderen Firmen, deren Gesellschafter insbesondere seine Mutter oder seine Ehefrau seien» Die Anfechtungsklage des Klägers gegen diese Verfügung ist rechtskräftig abgewiesen• Das Oberverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 16» März 1962 die Berufung schon deshalb zurückgewiesen, weil dem Kläger die erforderlichen Mittel fehlten, und hatte die weiteren Fragen in den Gründen nicht behandelte Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5° August 1965 (DVB1 1966, 314 - BVerwGE 22, 16) dargelegt, daß auch jetzt nach § 35 GewO bei einem Reisevermittlungsgewerbe die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine für ein Gewerbevez'bot ausreichende Unzuverlässigkeit begründe; es hat die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 29° Januar 1959 für den Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht bejaht» Die Beklagte hatte gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet; auch die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe sind ergebnislos geblieben» Gegen den Kläger wurde wegen der der Gewerbeuntersagung zugrunde liegenden Vorfälle auch eine strafrechtliche Voruntersuchung eröffnet, doch wurde er am 31» März 1964 durch Beschluß der Strafkammer Hamburg außer Verfolgung gesetzt» Dio erwähnte Firma Luf t-L|HP ^rabH beschäftigte sich mit der Organisation von Flugreisen nach Spanien und Griechenland» Im Februar 1964 schloß sie mit den Eheleuten GflHHHP Verträge, darunter einen Vertrag zur Gründung einer Kommanditgesellschaft Luft-lJU GmbH und Co mit dem Sitz in FflHfHV» Al□ geschäftsführende Komplementärin war mit einer Kapitaleinlage von 20 000 DM die Luft-L^H GmbH Kiel vorgesehen. Die Eheleute GKim sollten al3 Kommanditisten eine Einlage von 500 000 DM erbringen, mit der ein Flugzeug angeschafft werden sollte. Unter dem 24. März 1964 schrieb die Beklagte an die Geschäftsführer der Luft-LjH GmbH - darunter auch an Dr. daß die GmbH sich die durch Verfügung vom 29o Januar 1959 festgestellte Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers ianrechnen lassen müsse und nachweisen möge, daß der Kläger keinen maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung ausüben könne. Die Gesellschaft antwortete u.a. unter dem 26o März 19643 daß dem Kläger lediglich eine Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender untersagt sei, hier sei aber Gewerbetreibende die Gesellschaft; trotzdem sei die Gesellschafterin bereit, die Alleinvertretungsbefugnis des Klägers aufzuheben. Die Gesellschaft faßte auch am 31° März 1964 einen entsprechenden Beschluß° Die Beklagte erwiderte unter dem 31« März 1964, dem Beschluß, daß der Kläger nur zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder Gesellschafter vertretungsherechtigt sei, könne nur zugestimmt werden, wenn der Kläger als Geschäftsführer nicht mehr in Erscheinung trete» Der Kläger erschien daraufhin am 1» und 6» April 1964 mit seinen Rechtsanwälten bei der Beklagten, um diese Fragen zu klären und seinen Standpunkt darzulegen» Dr» GIH^M hatte inzwischen bei dem Bundesverkehrsminister und dem Oberregierungsrat (jflHHHI in dessen Eigenschaft als Sachbearbeiter der Beklagten fernmündlich um nähere Aufklärung über die Vorgänge gebeten; der genaue Inhalt des Gesprächs mit ist streitig» Im Anschluß an diese Auskünfte verweigerten die Eheleute (^Hm^die Einzahlung ihrer Kom-manditisteneinlagb und erklärten unter dem 2» April 1964 die Anfechtung ihrer zu dem Gesellschaftsvertrag führenden Erklärungen bzw» die fristlose Kündigung dieses Vertrages wegen arglistiger Täuschung, weil der Kläger ihnen wesentliche Umstände verschwiegen gehabt habe» Der Kläger verhandelte vergeblich mit ihnen unter Zuziehung seiner Anwälte; dafür zahlte er den Anwälten einen Gebührenvorschuß von 1 000 DM» Am 22» Juli 1964 verhängte die Beklagte auch gegen die Luft-LfmGmbH in K^^auf Grund von § 35 GewO ein Gewerbeverbot, weil gegen ihren Geschäftsführer s Verbot vom 29» Januar 1959 bestehe und - ? - I die Gesellschaft ihm maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung eingeräumt habe, da er alleinvertretungsberechtigt für die Gesellschafterin unter Verzicht auf das Verbot des Selbstkontrahierens sei» Die dagegen erhobene Anfechtungsklage ist noch beim Verwaltungs-gericht Hamburg anhängig«. Der LuftGmbH und Go ist unstreitig die Genehmigung zu dem Betrieb einer Luftreederei versagte Der Kläger verlangt wegen dieser Vorgänge Schadensersatz von der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung und hat dazu vorgetragen; Die Verfügung vom 29« Januar 1959 habe ihm nur die Ausübung eines eigenen selbständigen Gewerbes verboten » dagegen habe sie nicht verboten» Flugreisen mit eigenen Flugzeugen zu veranstalten und als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft tätig zu werden, die Reisevermittlung betreibe <> Das habe die Beklagte nicht beachtet» sondern durch ihr Vorgehen zu verhindern versucht <> Die Beklagte habe in den erwähnten Schreiben und Unterredungen erklärt» jede Reisevermittlungsgesellschaft müsse mit Verbotsmaßnahmen rechnen» wenn sie den Kläger als Geschäftsführer einsetze» und der Kläger verstoße durch eine solche geschäftsführende Tätigkeit gegen das Verbot vom kunft erteilt» gegen den Kläger bestehe ein umfassendes Berufsverbot und er dürfe überhaupt nicht auf dem fernmündlich die unrichtige Aus- habe den - 8 a Gebiete der Plugreisenvermittlung tätig sein«. Das habe die Beklagte auch sonst erklärte Auch die Versagung der Genehmigung fUr die mit GdHÜBl geplante Kommanditgesellschaft beruhe auf diesen unrichtigen Auskünfteno Das Verlangen, als Geschäftsführer nur intern und nicht nach außen in Erscheinung zu treten, sei rechtlich unzulässig gewesene Der von der Beklagten benutzte Ausdruck '’Berufsverbot'1, der sich auf strafrechtliche Verfehlungen und damit stets auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit beziehe, sei unzulässig gewesen» Durch die Einstellung des Strafverfahrens sei er insoweit voll rehabilitiert; die Entscheidung habe eine BindungsWirkung erzeugt» Das Ob eryerwaltungsge ri cht habe das Verbot vom 29o Januar 1959 nur noch wegen der Verschuldung und nicht mehr wegen sonstiger charakterlicher Unzuverlässigkeit bestätigto Als Schadensersatz hat der Kläger Erstattung von Vorschüssen an seine Anwälte mit 1 500 DM sowie nach Klagerweiterung im Berufungsrechtszug Zahlung eines weiteren Betrages von 15 000 DM verlangt«, Diesen letzten Betrag errechnet er als entgangenen Verdienst, weil nach der Zurückziehung der Eheleute UfliHHHHI die Kommanditgesellschaft nicht habe tätig werden können» Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 16 500 DM nebst Zinsen zu verurteilen» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und insbesondere ausgeführt: Ihr Vorgehen sei zulässig und alle ihre Auskünfte sowie Erklärungen seien richtig gewesen» Dem Kläger sei jede mögliche Art von Reisevermittlungen verboten; die Veranstaltung von Reisen mit eigenen Flugzeugen sei - entsprechend dem Gesetz von 1937 - nur deshalb ausgenommen worden, weil es dazu einer weiteren besonderen Genehmigung bedürfe, die der Kläger nicht erhalten habe und nicht erhalten werde« Gegen die Gesellschaft habe sie gewerberechtlich nach § 33 GewO einschreiten dürfen, weil diese dem Kläger entscheidenden Einfluß auf die Geschäftsführung gewährt habe« Der Kläger sei weiterhin persönlich unzuverlässig« Das zeige sein späteres Verhalten» Sie habe nicht von einem Berufsverbot gesprochen, sondern immer nur die Verfügung vom 29o Januar 1959 erläutert und auf ihre Fortgeltung hingewiesen« Im übrigen mache das sachlich keinen Unterschiede Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, insbesondere weil der beweispflichtige Kläger nicht dargetan habe, daß die von der Beklagten im Verwaltungsgerichtsverfahren gerügten Charaktermängel nicht mehr Vorgelegen hätten; die Beklagte hätte auch von einem Berufsverbot sprechen dürfen« Die Berufung ist ergebnislos geblieben; das Oberlandesgericht hat auch die im zweiten Rechtszug erweiterte Klage abgewiesen» Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Ansprüche nur in Höhe von 16 000 DM weiter verfolgt; den Anspruch auf Ersatz von 500 IM weiterer Anwaltskosten macht er nicht mehr geltend« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« “10 “ Entscheidungsgründe: I* Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie angefochten ist, im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Bezüglich der Briefe vom 24» und 31» März 1964 entfalle eine Haftung der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung mindestens wegen fehlenden Verschuldens: Die Beklagte habe von der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 29» Januar 1959 ausgehen dürfen« Der Ausgang des Strafverfahrens sei dafür ohne Einfluß gewesen» Dann habe die Beklagte auch davon ausgehen dürfen, daß dem Kläger eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft untersagt seio Mit der Bemerkung, es genüge, daß der Kläger als Geschäftsführer nicht in Erscheinung trete, habe sie dem Kläger entgegenkommen wollen; nach § 35 GewO komme es nur darauf an, ob er verantwortlichen Einfluß habe» Die Auskünfte an Dr« G^mm enthielten keine schuldhafte Amtspflichtverletzung: Es könne dahinstehen, ob Oberregierungsrat CflflHHi dabei von einem "Berufsverbot" gesprochen habe, denn in dem hier gebrauchten Zusammenhang könne er nicht in vorwerfbarer Weise den Eindruck erweckt haben, es handele sich um ein strafrechtliches Berufsverbote Schon nach dem Vortrag des Klägers sei dabei die Wirkung der Gewerbeun- - M tersagung nicht falsch wiedergegeben;, zu demal es sich nur um die vom Kläger noch ausgeübte Tätigkeit für die Luft-LjH GmbH in K^^pgehandelt habe; diese Betätigung habe schuldlos als Verstoß gegen die Verfügung vom 29o Januar 1959 werten dürfen«. II. 1. Die Revision wendet sich gegen diese Bntscheidung mit folgenden Erwägungens Falsch sei schon die Erklärung von CflHIHk der Kläger dürfe auf dem Gebiet der Flugreisenveranstaltung überhaupt nicht tätig werden«, Denn die Veranstaltung von Reisen mit eigenen Flugzeugen sei ausdrücklich ausgenommen gewesen; gerade daran seien die Eheleute interessiert gewesen« Bei richtiger Belehrung hätten die Eheleute dm Vertra- ge festgehalten und der Betrieb der neuen Kommanditgesellschaft hätte aufgenommen werden können« Im übrigen sei es fehlerhaft? daß das Berufungsgericht lediglich prüfe? ob die Auskunft von Claussen durch die Verfügung vom 29» Januar 1959 gedeckt gewesen sei« Denn OdiHi hätte prüfen müssen? ob dem Kläger die persönliche Gewerbeausübung wieder zu gestatten gewesen sei« Die verhängte Sperre habe schon länger gedauert als ein strafrechtliches Berufsverbot zulässig sei« Der Kläger sei auch durch die Entscheidung der Strafkammer von dem Verdacht charakterlicher 12 - Unzuverlässigkeit reingewaschen. Schon das Oberver-waltungsgericht hätte die Frage unentschieden gelassen. Dann sei nur eine Unzuverlässigkeit infolge Mangels an Geldmitteln geblieben; dieser Mangel hatte gerade durch die Einlage von GfHHIHV behoben werden sollen. Eine neue Überprüfung nach § 35 Abs. 6 GewO hätte dazu führen müssen, daß dem Kläger die persönliche Gewerbeausübung wieder hätte gestattet werden müssen. 2. Diese von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet• a) Die Feststellungen ergeben nicht, daß Oberregierungsrat CflHHP eine falsche Auskunft erteilt hatte. Die Verfügung vom 29° Januar 1959 war bei Erteilung der Auskunft im Frühjahr 1964 noch von Bestand und vollstreckbar. Auf Grund der jetzt rechtskräftigen Urteile der Verwaltungsgerichte steht die Rechtmäßigkeit der Verfügung zwischen den Parteien mit bindender Wirkung auch endgültig fest. Danach war dem Kläger rechtmäßig damals wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung des Gewerbes als Reisevermittler untersagt. Dieses auf Grund des Gesetzes über die Reisevermittlung von 1957 ausgesprochene Verbot galt nach Art. VII des vierten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5o Februar i960 (BGBl I $1) als dauernde Untersagung diose3 Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit. Dabei hatte die Behörde das Verbot nicht nur wegen Fehlens an Mitteln ausgesprochen, sondern weil sich im Zusammenhang mit den Vorkommnissen von Ende 1958 und Anfang 1959 13 - eine persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergehen hatte, hei der allerdings die fehlenden Goldmit-tel eine gewichtige Rolle gespielt hatten» Die Behoi’-de hatte eine persönliche Unzuverlässigkeit gerade wegen der folgenschweren Art angenommen, wie sieh der Kläger damals nach Eintritt seiner schwierigen finanziellen Lage verhalten hatte; denn einem finanzschwachen Vermittler von Auslandsreisen darf es keinesfalls geschehen, daß Reisende aus dem Ausland nicht pünktlich zurückkommen können, von denen er das Geld für Unterkunft und Rückreise bereits eingezogen hat» Zwar hatte das Oberverwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung mit einer Erörterung der finanziellen Leistungsunfähigkeit des Klägers begnügt, weil schon das zur Bestätigung des Verbots genügte» Damit waren die Tatsachen, die zur Annahme einer persönlichen Unzuver-Lässigkeit geführt hatten, nicht entfallen« Es ist zwar richtig, daß die Verfügung vom 29o Januar 1959 die Veranstaltungen mit eigenen Fahr-zeugen des Klägers ausgenommen hatte, was der Fassung des Gesetzes von 1937 entsprach, weil für gewerbliche Reisen mit eigenen Fahrzeugen besondere Genehmigungen nötig sind« Aber darum ging es nicht, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat« Denn der Kläger wollte keine eigenen Fahrzeuge erwerben und wollte kein eigenes Flugreisenunternehmen gründen» Er wollte nur weiterhin maßgebenden Einfluß auf die Leitung einer Gesellschaft ausüben, die mit einem zu beschaffenden Flug-zeug Flugreisen veranstalten wollte» Die Eheleute GMBHHi besaßen nach den Feststellungen weder Kennt- nisse noch Erfahrungen und wollten sich des Klägers als fachkundigen Beraters, Beauftragten oder Geschäftsführers bedienen« Bann unterlagen sie aber den Beschränkungen des damals bereits geltenden § 35 Abs« 1 der Gewerbeordnung, wonach die Ausübung eines Gewerbes schon dann verboten werden darf, wenn nur eine mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person insoweit unzuverlässig ist« Bediente sich die von den Eheleuten GflHIHHI gegründete Kommanditgesellschaft der maßgebenden Mitwirkung des Klägers, dem die Ausübung des Reisevermittlungsgev/erbes damals wegen Unzuverlässigkeit verboten war, dann durfte die Behörde das nach § 35 Abs» 1 GewO gegen die Gesellschaft verwerten« Damit erließ die Beklagte kein neues Verbot gegen den Kläger und damit überschritt sie nicht den Umfang der Verfügung vom 29« Januar 1959» Gewiß war dem Kläger durch die Verfügung nur eine eigene gewerbliche Tätigkeit - also als selbständiger Unternehmer -untersagt, nicht dagegen eine abhängige Betätigung als Angestellter in einem fremden Unternehmen« Aber die Erklärungen der Beklagten waren zwanglos dahin zu verstehen, daß sie duroh den Hinweis auf die Verfügung vom 29o Januar 1959 die Kommanditgesellschaft nur darauf aufmerksam machte, daß in jenem Verfahren Tatsachen festgestellt waren, die eine Unzuverlässigkeit des Klägers ergeben hatten und die noch jetzt fortwirkten, weil die Verwaltungsgerichte die Verfügung ständig bestätigt hatten« Damit brachte sie zu dem Ausdruck, daß auf Grund der der Verfügung vom 29° Januar 1959 zugrunde liegenden Tatsachen gegenüber der Gesellschaft ein Verbot nach § 35 Abs« 1 GewO in Frage kam, wenn sie den Kläger nicht nur in untergeordneter Stellung beschäftigte, sondern mit . der Leitung ihres Betriebes beauftragte» Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dieses Vorgehen der Beklagten nicht als vorwerfbar und nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung wertet» Bas Berufungsgericht hat die Erklärungen von Oberregierungsrat weiter dahin ausgelegt, daß es bei den Gesprächen mit den Eheleuten nicht um eine mögliche und denkbare Ausnahme des Ver- bots für den Kläger gegangen sei, sondern um die vom Kläger damals ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der LufGmbH in Kj^und die Auswirkung dieser Tätigkeit für die Gesellschaft, die wieder maßgebenden Einfluß auf die neue Kommanditgesellschaft mit &■■■■■ erhalten sollte» Es zeigt keinen Rechtsfehler, daß dabei das Berufungsgericht feststellt, der Kläger beherrschte damals die- Luft-L^HGmbH- in KflB tatsächlich» Bas ergab sich schon aus den vorgelegten verschiedenen GesellschafterbeschlüssenVereinbarun- gen und dem unter Ausnutzung einer formalen Rechts- stellung erklärten vollstreckbaren Schuldanerkenntnis vom 27» April ,1964 über 560 000 M» Biese Auslegung der Erklärungen ist für das Hevisionsgericht bindend und trägt die Annahme, daß die Bediensteten der Beklagten sich ohne Verschulden gemäß § 35 Abs» 1 GewO nach der damaligen Lage gegen die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in der neuen Kommanditgesellschaft unter bloßem Hinweis auf das-gegen ihn noch bestehende Verbot wenden durften» - 16- b) Fehl geht die Annahme der Revision, eine Arats-pflichtvcrletzung liege schon darin, daß die Beklagte nicht von Amts wegen mit Rücksicht auf die inzwischen verstrichene lange Zeit und den Ausgang des Strafverfahrens das Verbot nach § 35 Abs0 6 GewO zurückgenommen gehabt habe. Soweit die Revision darin eine selbständige Amtspflichtverletzung erblickt, handelt es sich um eine im Revisionsrechtszug unzulässige Klagänderung, weil der Kläger in den Vorinstanzen seine Klage darauf nicht gestützt hat« Er hat im Gegenteil nur die Auskunft der Beklagten über diese Verfügung als falsch sowie die Folgerungen der Beklagten aus dieser Verfügung als nicht sachgerecht bezeichnet und gemeint, durch den Beschluß der Strafkammer, das Urteil des Oberverv/altungsgerichts und den Zeitablauf hätte das Verbot sich teilweise von selbst erledigt» Eine solche Erledigung war nicht eingetreten» Insbesondere hatte das Oberverwaltungsgericht die Verbotsverfügung in keiner Weise eingeschränkt» Auch die Auffassung des Klägers, das Verbot habe schon länger bestanden als ein strafrechtliches Berufsverbot nach § 42 l StGB zulässig sei und hätte schon deshalb aufgehoben werden müssen, ist unrichtig» Denn gewerberechtliche Verbote und strafrechtliche Maßnahmen der Sicherung und Besserung können unabhängig nebeneinander bestehen» Zwar erzeugt ein Strafverfahren nach § 36 Abs» 3 GewO eine gewisse Bindungswirkung, doch sind keine Tatsachen festgestellt, daß hier ein solcher Bindungsfall Vorgelegen habe oder daß die Maßnahmen der Beklagten mit § 35 Abs«, 3 GewO in Widerspruch gestanden hätten«. c) Erfolglos bleibt der Angriff der Revision auch, soweit sie meint, die Beklagte hatte bei ihrer Auskunft gegenüber den Eheleuten darauf hin- weisen müssen, daß Möglichkeiten bestanden hätten, der Kommanditgesellschaft einen Betrieb zu ermöglichen, und daß das Verbot gegen den Kläger nicht unumstöß-lich sei, sondern überprüft werden könne«, Denn die Beklagte durfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens ohne Verschulden davon ausgehen, daß der Kläger damals ungeeignet war, in leitender Stellung auf dem Gebiete des Reisevermittlungsgewerbes tätig zu werden, und daß sie sich zur Begründung für diese Annahme auf das ergebnislos an-gefochtene und noch vollstreckbare Verbot habe berufen dürfen o Oberregierungsrat Cfl||HP hatte den Eheleuten richtig und zulässigerweise auf ihre Frage auseinandergesetzt, daß die neue Kommanditgesellschaft den Kläger nach der bisherigen Lage nicht in leitender Stellung einsetzen dürfe, weil er unzuverlässig erscheineo Sie hat, wie das Oberlandesgericht richtig ausführt, erläutert, daß diese Tätigkeit sich zuungunsten der Gesellschaft auswirke, die einen solchen Geschäftsführer oder Beauftragten ein-setze«, Bei dieser Situation hatte die Beklagte keinen Anlaß zu erläutern, welche Tätigkeiten dem Kläger sonst erlaubt seien, weil es hier um die Auswirkungen auf die 18 Gesellschaft und nicht um den Betätigungsbereich des Klägers ginge Damit war den Eheleuten GflHHHIB die Prüfung der Rechtsfrage nicht verschlossen. Eine rechtliche Belehrung des Klägers selbst war schon deshalb nicht erforderlich9 weil er mit zwei Anwälten bei der Beklagten erschienen war? die sich eine eigene Meinung über die Rechtslage bilden konnten und mußten. Dem Kläger war schließlich keinesfalls durch Maßnahmen der Beklagten die Möglichkeit beschränkt, jederzeit einen förmlichen Antrag auf Aufhebung des Verbots vom 29« Januar 1959 zu stellen? wenn er sich davon vor Entscheidung des damals noch anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens Erfolg versprach 0 3« Die Revision des Klägers muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden, da das angefochteno Urteil auch sonst«, soweit die Prüfungspflicht dos Revisionsgerichts geht«, Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt» Dr„ Pagendarm Dr0 Kreft Br«, Arndt Bundesrichter Dr«, Beyer ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert«, Dr«, Pagendarm Keßler