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BGH · III ZR 162/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 162/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22o März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr* Hußla, Gähtgens und Br» Reinhardt für Recht erkannt; darauf zurückzufUhren, daß infolge einer schuldhaften Amtspflicht Verletzung der Beamten des StraBenverkehrsamta der beklagten Stadt ein zugelassenes, aber nicht mehr haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug nicht aus dem Verkehr gezogen worden seic lit Schreiben vom 20* Juli 1962, eingegangen bei der beklagten Stadt am 23» Juli 1962, unterrichtete die Versicherungsgesellschaft das Straßenverkehrsamt der beklagten Stadt gemäß § 29 c StVZO davon, daß das Da auf dieses Schreiben keine Antwort einging, beauftragte das Straßenverkehrsamt der beklagten Stadt am 7a August 1962 den Außendienst des Amtes für öffentliche Ordnung, die notwendigen Maßnahmen gegen den Fahrzeughalter zu ergreifen und das Fahrzeug durch Einziehung des Kraftfahrzeugscheines und Entstempelung des amtlichen Kenn- September 1962, vorzulegen, oder durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung den Nachweis zu erbringen, daß wieder Versicherungsschutz für das Fahrzeug bestehe„ Dieses Schreiben kam jedoch mit dem postvermerk: zui'Uck “Empfänger unbekannt verzogen"« Am 18o September 1962 wandte sich das Straßenverkehrsamt schließlich an den Polizeidirektor und setzte diesen von dem Sachverhalt in Kenntnis* Die Nachforschungen der Polizei nach dem Aufenthaltsort des Hubert blieben ~edoch ohne Erfolg« dessen wegen seiner AmtspflichtVerletzung dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht» Dies habe auch die beklagte Stadt anerkannt, und zwar insbesondere durch die Zahlung von 10 000 DM, Sie sei jedoch auch zu dem Ersatz des ihm darüber hinaus entstandenen Schadens verpflichtet, habe den Zusammenstoß vom 8, Ok- früher festgestellt werden können, wenn die Polizei zu einen früheren Zeitpunkt eingeschaltet worden wäre« Selbst wenn man aber eine Antspflichtverletzung bejahe, so sei die beklagte Stadt doch nicht über den bereits gezahlten Betrag von 10 000 BM hinaus zu dem Schadensersatz verpflichtete Ware die etwaige AmtspflichtVerletzung unterblieben und wäre es gleichwohl zu den Unfall gekommen, so hätte der Kläger von der Versicherungsgesellschaft nach § 158 c 7VG allenfalls 10 000 BM verlangen können« Auch die Haftung der beklagten Stadt sei deshalb auf die gesetzliche Mind.estVersicherungssumme beschränkt« Hur insoweit sei der durch die Amt spflichtVerletzung dem Kläger entstandene Schaden ursächlich« Aufgabe der beklagten Stadt sei es lediglich gewesen, darauf zu achten, daß die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthaftpflichtsumme erreicht sei« Im übrigen habe Hubei't Heini sch den Unfall nicht allein verschuldet« Br sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf der linken, sondern auf der rechten Fahrbahnseite gefahren« Bort sei er auch mit dem Lastzug des Klägers zu-cammengestoßen« Außerdem sei die Betriebsgefahr des schweren Lastzuges zu berücksichtigen« 1o) Das Landgericht geht davon aus, die Bestimmung des § 29 d Abs« 2 StVZO, wonach auf eine Anzeige des Versicherers Uber das Üichtbestehen der vorgeschriebenen KrcftfahrzeughaftpflichtVersicherung die Zulassungsstelle unverzüglich den Kraftfahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln hat, erzeuge Amtspflichten der Zulassungsstelle nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber dem zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmer« Dieser in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehende Ausgangspunkt führt das Landgericht zu dem Ergebnis, die Beamten des Straßenverkehrs-amtes der beklagten Stadt hätten ihre sich aus § 29 d Abs« 2 StVZO ergebende, dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, so daß die beklagte Stadt dem Kläger gemäß § 839 BGB in Verbindung r.it Art« 34 GG für den ihm hierdurch entstandenen Schaden zu haften habe« Das Landgericht erwägt hierzu; Bereits am 23* Juli 1962 sei der beklagten Stadt von der Versicherungsgesellschaft die Beendigung des Ver-Sicherungsverhältnisses des Kraftfahrzeughalters zu dem 20« Juli 1962 mitgeteilt worden« Damit habe die beklagte Stadt gewußt, daß der Versicherungsschutz im Rahmen der Uackhaftung (§ 158 c Abs« 2 VVG) nur noch bis zu dem 19o August 1962 bestehe« Kachdem die beklagte Stadt dann am 10« August 1962 durch den Außendienst des Amtes für Öffentliche Ordnung die Mitteilung erhalten habe, sei bereits seit Anfang Juli 1962 mit unbekanntem Ziel verzogen, sei es ihre Pflicht gewesen, umgehend polizeiliche Bas Vorliegen einer schuldhaften Amtspfliehtver-letzung als solcher besagt aber noch nicht, daß auch zwischen dieser und dem eingetretenen Schaden der für eine Schadenshaftung erforderliche Ursachenzusammenhang bestanden hat, zu demal von der beklagten Stadt vorgetragen ist, auch bei einem früheren Binsehalten der Polizei, das heißt beim Fehlen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung, wäre der Aufenthaltsort des nicht vor dem Unfall festgestellt worden. 2o) Das Landgericht nimmt weiter an, die Brsatsspflicht der beklagten Stadt beschränke sieh auf die bereits von ihr geleistete gesetzliche Sachschaden-Mindestsunme der Haftpflicht nach § 29 a StVZO i,V »nu Art, 1 § 4 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes Uber den Versicherungsvertrag vom 7* MOTember 1939 (RGBl I 2223 mit Änderungen durch Gesetz vom 16«, Juli 1967 - BGBl I 710 ~) und Art o III §§ 7» 9 der dazu ergangenen 3* Lurchführungsund Brgänzungsverordnung vom 6, April 1940 (RGBl I 617) in Höhe von 10 000 DM* Die sich aus § 29 d StVZO ergebende Amtspflicht, so führt das Landgericht aus, gehe nur dahin, dafür Sorge zu tragen, daß das Kraftfahrzeug aus dem Verkehr gezogen werde, so lange für dieses die gesetzlich vorgeschriebene Uindest-KraftfahrZeughaftpflichtVersicherung nicht bestehe0 Wäre im vorliegenden Palle der Kraftfahrzeughalter ermittelt worden und hätte dieser alsdann eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen, so hätte das Fahrzeug im Verkehr belassen werden müssen, da die Voraussetzungen dos § 29 d Abs« 2 StVZO insoweit nicht Vorgelegen hätten. Die beklagte Stadt hätte mithin das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie darauf hingewirkt hätte, daß der Kraftfahrzeughalter eine neue Versicherung mit der Beckungssumme von 10 000 DM für Sachschäden nachweise, weil eine weitergehende Pflicht nach § 29 a StVZO nicht gegeben gewesen sei. beklagten Stadt bestanden habe, so könne von einer Amts— Pflichtverletzung im sinne des § 839 BGB auch nur insoweit die Hede sein, als es auf das Verschulden der beklagten Stadt zurückzuführen sei, daß der Kläger dadurch einen Schaden erlitten habe, daß nicht einmal eine Versicherung mit der Mindestdeckungssumme für das Fahrzeug, des Heini sch bestanden habe«, Die beklagte Stadt könne jedoch nicht in einem größeren Umfange haftbar gemacht werden? Entstempelung des amtlichen Kennzeichens* Kommt die Zulassungsstelle ordnungsgemäß ihrer Verpflichtung aus § 29 d Abs» 2 StVZO nach, so spricht jedenfalls im Regelfälle die Vermutung dafür, daß das nicht haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug infolge des entzogenen Kraftfahr-zeugseheins und des entstempelten Kennzeichens nicht mehr in den Verkehr gebracht wird«, Unterläßt dagegen die Zu-lassungssteile pflichtwidrig die Einziehung des Kraftfahrzeugscheines und die Entstempelung des Kennzeichens und verursacht das nicht haftpfliehtversicherte, noch weiterhin im Verkehr befindliche Kraftfahrzeug einen Schaden, so ist dieser auch die adäquat ursächliche Folge des pflichtwidrigen Verhaltens der Zulasaungsstelle, da bei pflichtgemäßem Verhalten der Zulassungsstelle dos Kraftfahrzeug nicht mehr im Verkehr gewesen wäre und den Schaden nicht hätte verursachen können* Ist mithin die schuldhafte Amtspflichtverletzung ursächlich für den entstandenen Schaden, dann geht auch die Haltung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 ÜG so weit, wie sich der Schaden als adäquate Folge der schuldhaften Amtspflichtverletzung darstellt * Biese Haftung kann auch keine Einschränkung dadurch erfahren, daß der Zwang zur Haftpflichtversicherung nur einen yindestversieherungsschutz beinhaltet* Die sich aus diesem Versicherungsschutz ergebende Haftung ist nach ihrer Voraussetzung und vor allem nach ihrem Umfang eine wesentlich andere als die auf eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Zulassungsstelle zurückgehende Haftung* Die Vorschriften über die Pflichtversicherung (§§158 b ff VVG) wollen die geschädigten '’Verkehrsopfer0 schützen und nicht etwa die Zulassungsstelle von ihrer Pflicht zu dem "unverzüglichen" i’ätigwerden im Sinne des § 29 d Abs* 2 StVZO befreien Februar 1956 - III ZR 196/54 - (BGHZ 20, 53) für das Verhältnis der Amtshöftung zur Haftung des Versicherers aus § 158 c VYG ausgesprochene Bs ist mithin rechtsirrtUmlich, wenn das Landgericht annimmt, die Haftung, die sieh aus einer schuldhaften Verletzung der in § 29 d Abs» 2 StVZO begründeten Amtspflichten ergebe, finde ihre Begrenzung in den nach den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Mindestversicherungs-summen» Aus diesen Vorschriften kann die Zulassungsstelle in Beziehung auf die ihr durch die Bestimmungen der St ra ß enverkehrszulassnng sordnung auf erlogt en Antspfli c hten und die sich hieraus möglicherweise ergebende Schadens-haftung nichts herleiten»

Zitierte Normen: § 29a StVZO § 839 BGB
verkehrenbeklagenStadtLandgerichtZulassungsstelleKlägerHaftungSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung:	nein
\
BG3 § 859 B; StVZO § 29 d Aba«, 2; StVG § 158 b
Die Schadenshaftung, die sich daraus ergibt, daß die Zulassungsstelle die ihr nach § 29 d Abs«. 2 StVZO obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat, beschrankt sich nicht auf die nach den Vorschriften der Kraftfahrzeugpflichtversicherung vorgesehenen iJindestversicherungssuffimen, sondern erstreckt sich auf die adäquaten Schadens!olgen in ihrem ganzen Ausmaß»
BGH,Urt ov» 22o März 1965 - III ZR 162/64 I»G Mbnchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZK 162/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22o März 1965 Scheibl, dust is-
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des unter der Firma Gebr* Tacken handelnden Kaufmanns
 Anton T
i, Hl
»tr.
Klägers und Proseßbevol 1 machtigte:t Recht sanwälte
 und
gegen
 die Stadt Stadt K
, vertreten durch den Rat der
 beklagte
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Ir,
2
I 4
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22o März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr* Hußla, Gähtgens und Br» Reinhardt
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts in Mönchengladbach vom 6» Juli 1964 aufgehoben<>
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Bnt-schfldung, auch über die Kosten des Revisionsrechts zuges, an das Landgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt auf Schadens* ersatz in Anspruch mit dem Vorbringen, ein ihm entstandener Kraftfahrzeugunfailscha&en sei u»a. darauf zurückzufUhren, daß infolge einer schuldhaften Amtspflicht Verletzung der Beamten des StraBenverkehrsamta der beklagten Stadt ein zugelassenes, aber nicht mehr haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug nicht aus dem Verkehr gezogen worden seic
 lit Schreiben vom 20* Juli 1962, eingegangen bei der beklagten Stadt am 23» Juli 1962, unterrichtete die
 Versicherungsgesellschaft das Straßenverkehrsamt der beklagten Stadt gemäß § 29 c StVZO davon, daß das
 
Versieherungsverhältnis hinsichtlich des für den Hubert in KOB» zugelassenen Personenkraftwagens 72, das seit dem 22. März 1962 mit einer beckungs-summe für Bachschäden in Höhe von 90 000 DM bestanden hatte, infolge Kündigung am 20. Juli 1962 beendet worden sei. Daraufhin machte das Straßenverkehrsamt den Hubert Hmit Schreiben vom 24. Juli 1962 darauf aufmerksam, daß der Versicherungsschutz erloschen und das Fahr-
zeug unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen sei, falls nicht sofort ein neuer Versicherungsschutz nachgewiesen werde. Da auf dieses Schreiben keine Antwort einging, beauftragte das Straßenverkehrsamt der beklagten Stadt am 7a August 1962 den Außendienst des Amtes für öffentliche Ordnung, die notwendigen Maßnahmen gegen den Fahrzeughalter zu ergreifen und das Fahrzeug durch Einziehung des Kraftfahrzeugscheines und Entstempelung des amtlichen Kenn-
zeichens aus dem Verkehr zu ziehen. Der Außendienst berichtete jedoch am 10. August 1962, Hubert	sei
 nach Auskunft dos Hauseigentümers bereits seit Anfang Juli 1962 mit unbekanntem Ziel verzogen, ohne beim Einwohnermeldeamt eine Abmeldung vorgenommen zu haben, nachdem die Nacbhaftung der	VerstcherungsgeSeil-
schaft gemäß § 198 c VVG am 19. August 1962 geendet hatte, teilte diese dem Straßenverkehrsamt der beklagten Stadt unter dem 29. August 1962, eingegangen bei der beklagten Stadt am 90. August 1962, nochmals mit, daß für das Fahrzeug	72	seit dem 20. Juli 1962 kein Versicherungs-
schutz mehr bestehe. Mit Schreiben vom 4. September 1962 forderte das Straßenverkehrsamt den Hubert	darauf-
hin erneut auf, die Kennzeichenschilder unverzüglich, spätestens jedoch bis zu dem 14. September 1962, vorzulegen, oder durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung
 den Nachweis zu erbringen, daß wieder Versicherungsschutz für das Fahrzeug bestehe„ Dieses Schreiben kam jedoch mit dem postvermerk: zui'Uck “Empfänger unbekannt verzogen"« Am 18o September 1962 wandte sich das Straßenverkehrsamt schließlich an den Polizeidirektor und setzte diesen von dem Sachverhalt in Kenntnis* Die Nachforschungen der Polizei nach dem Aufenthaltsort des Hubert blieben ~edoch ohne Erfolg«
Am 8, Oktober 1962 befuhr der Lastkraftwagen	273
nebst Anhänger	967, dessen Eigentümer und Halter der
 Kläger ist, die Bundesstraße 56 aus Richtung Wesel kommend in Richtung Dorsten«, Dabei kam es zu einem Prontalzusammen stoß mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen &~0- 72 der von dem inzwischen nach Borken verzogenen Hubert H gesteuert wurde und weder versteuert noch versichert war«, Der Lastkraftwagen des Klägers erlitt dabei einen Bruch der Vorderachse, rutschte weiter, Uberschlug sich und kam erst im Straßengraben zu dem Stehen«, Sowohl der Motorwagen als auch der Anhänger des Klägers erlitten bei dem Unfall Totalschaden«
Der Kläger erwirkte in der Folgezeit gegen Hubert einen Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl über 800 Dt!« Vollstreckungsversuche führten jedoch nur zu einem ganz geringen feil zu dem Erfolg, da E^^0|^kein pfändbares Vermögen besitzt«
Von dem Kläger in Anspruch genommen, zahlte die beklagte Stadt am 28« April 1963 an diesen 10 000 DM«
Der Kläger hat vorgetragen: Das Straßenverkehrsamt der beklagten Stadt habe nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Stillegung des nicht versicherten Fahrzeuges des	herbeizuführen« Es habe sich Infolge-
 
dessen wegen seiner AmtspflichtVerletzung dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht» Dies habe auch die beklagte Stadt anerkannt, und zwar insbesondere durch die Zahlung von 10 000 DM, Sie sei jedoch auch zu dem Ersatz des ihm darüber hinaus entstandenen Schadens verpflichtet,	habe den Zusammenstoß vom 8, Ok-
tober 1962 allein verschuldet«..Dieser habe plötzlich aufgeblendet und sei auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte gef ähren,	habe die Schadensersatzansprücho der
 bei dem Unfall beteiligten Personen im Strafverfahren auch ohne Einwendungen dem Grunde nach anerkannt, so daß insoweit auf Grund des Anerkenntnisses im Strafverfahren Urteil ergangen sei. Für ihn, den Kläger, stelle sich mithin der Unfall als ein unabwendbares Ereignis dar,
 Ben ihm insgesamt entstandenen Schaden beziffert der Kläger mit 37 651,60 Ml«, Hiervon hat er geltend gemacht für den ihm am Motorwagen und Anhänger entstandenen Sachschaden* den er mit insgesamt 23 817»20 DM beziffert und wovon er die von der beklagten Stadt gezahlten 10 000 I)M in Abzug bringt, einen Teilbetrag von 6 001,- EH, für verauslagte Gutachterkosten 147 DM und 59,10 JDM und für Hechtsanwaltskosten 481,20 BM.
her Kläger hat beantragt, die beklagte Stadt zu verurteilen, an den Kläger 6 788,30 I)M nebst Einsen zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger gegen	in	Borken zustehenden Schadens-
ersatzanSprüche in gleicher Höhe0
Die beklagte Stadt hat um Klageabweiaung gebeten und hierzu vorgetragen:
Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor, da der Aufenthaltsort des Hubert	auch	dann	nicht	habe
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früher festgestellt werden können, wenn die Polizei zu einen früheren Zeitpunkt eingeschaltet worden wäre« Selbst wenn man aber eine Antspflichtverletzung bejahe, so sei die beklagte Stadt doch nicht über den bereits gezahlten Betrag von 10 000 BM hinaus zu dem Schadensersatz verpflichtete Ware die etwaige AmtspflichtVerletzung unterblieben und wäre es gleichwohl zu den Unfall gekommen, so hätte der Kläger von der Versicherungsgesellschaft nach § 158 c 7VG allenfalls 10 000 BM verlangen können« Auch die Haftung der beklagten Stadt sei deshalb auf die gesetzliche Mind.estVersicherungssumme beschränkt« Hur insoweit sei der durch die Amt spflichtVerletzung dem Kläger entstandene Schaden ursächlich« Aufgabe der beklagten Stadt sei es lediglich gewesen, darauf zu achten, daß die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthaftpflichtsumme erreicht sei« Im übrigen habe Hubei't Heini sch den Unfall nicht allein verschuldet« Br sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf der linken, sondern auf der rechten Fahrbahnseite gefahren« Bort sei er auch mit dem Lastzug des Klägers zu-cammengestoßen« Außerdem sei die Betriebsgefahr des schweren Lastzuges zu berücksichtigen«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Mit der mit Zustimmung der beklagten Stadt eingelegten Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Klagobe-gehren weiter« In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat er jedoch im Hinblick auf einen offensichtlichen Rechenfehler bei der Addition der einzelnen Teilbeträge die Klagesumme um 100,- BM auf 6 688,50 BM ermäßigt« Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung des RechtsmittelQ«
 
Ent scheidungsgründ e:
1o) Das Landgericht geht davon aus, die Bestimmung des § 29 d Abs« 2 StVZO, wonach auf eine Anzeige des Versicherers Uber das Üichtbestehen der vorgeschriebenen KrcftfahrzeughaftpflichtVersicherung die Zulassungsstelle unverzüglich den Kraftfahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln hat, erzeuge Amtspflichten der Zulassungsstelle nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber dem zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmer«
Dieser in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehende Ausgangspunkt führt das Landgericht zu dem Ergebnis, die Beamten des Straßenverkehrs-amtes der beklagten Stadt hätten ihre sich aus § 29 d Abs« 2 StVZO ergebende, dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, so daß die beklagte Stadt dem Kläger gemäß § 839 BGB in Verbindung r.it Art« 34 GG für den ihm hierdurch entstandenen Schaden zu haften habe« Das Landgericht erwägt hierzu;
Bereits am 23* Juli 1962 sei der beklagten Stadt von der Versicherungsgesellschaft die Beendigung des Ver-Sicherungsverhältnisses des Kraftfahrzeughalters zu dem 20« Juli 1962 mitgeteilt worden« Damit habe die beklagte Stadt gewußt, daß der Versicherungsschutz im Rahmen der Uackhaftung (§ 158 c Abs« 2 VVG) nur noch bis zu dem 19o August 1962 bestehe« Kachdem die beklagte Stadt dann am 10« August 1962 durch den Außendienst des Amtes für Öffentliche Ordnung die Mitteilung erhalten habe, sei bereits seit Anfang Juli 1962 mit unbekanntem Ziel verzogen, sei es ihre Pflicht gewesen, umgehend polizeiliche
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Nachforschungen zu veranlassen, urn das nicht versicherte Fahrzeug möglichst schnell aus dem Verkehr ziehen zu können. Statt dessen habe die beklagte Stadt noch über einen Monat lang zugewartet und erst am 18. September 1962 den Polizeidirektor vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt 0 In dieser verzögerliehen Behandlung einer äußerst dringenden Angelegenheit liege eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung der zuständigen Bediensteten der beklagten Stadto
 Biese Erwägungen des Bandgerichts lassen einen in der Revisionoinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Bas Vorliegen einer schuldhaften Amtspfliehtver-letzung als solcher besagt aber noch nicht, daß auch zwischen dieser und dem eingetretenen Schaden der für eine Schadenshaftung erforderliche Ursachenzusammenhang bestanden hat, zu demal von der beklagten Stadt vorgetragen ist, auch bei einem früheren Binsehalten der Polizei, das heißt beim Fehlen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung, wäre der Aufenthaltsort des	nicht
 vor dem Unfall festgestellt worden. Bas Bandgericht befaßt sich mit der Frage des ursächlichen Zusammenhanges nicht ausdrücklich. Da es aber die Haftung der beklagten Stadt jedenfalls dem Grunde nach bejaht, kann nur angenommen werden? daß es damit zugleich auch den ursächlichen Zusammenhang bejahen wollte, zu demal der Bericht des Amtes für öffentliche Ordnung vom 2?o Februar 1963 in den Akten des Rechtsamtes der Stadt	dafür spricht* Ob es
 hierbei Vorbringen der beklagten Stadt fehlerhaft übersehen hat - in der Revisionserwiderung wird eine solche Rüge erhoben kann hier jedoch dahin gestellt bleiben, da das landgerichtliche Urteil, wie noch zu erörtern sein wii'd, auch aus anderen Gründen aufgehoben werden muß.
die beklagte Stadt mithin in der erneuten Verhandlung vor den Landgericht Gelegenheit für den ihr noch erforderlich erscheinenden Vortrag erhält 0
2o) Das Landgericht nimmt weiter an, die Brsatsspflicht der beklagten Stadt beschränke sieh auf die bereits von ihr geleistete gesetzliche Sachschaden-Mindestsunme der Haftpflicht nach § 29 a StVZO i,V »nu Art, 1 § 4 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes Uber den Versicherungsvertrag vom 7* MOTember 1939 (RGBl I 2223 mit Änderungen durch Gesetz vom 16«, Juli 1967 - BGBl I 710 ~) und Art o III §§ 7» 9 der dazu ergangenen 3* Lurchführungsund Brgänzungsverordnung vom 6, April 1940 (RGBl I 617) in Höhe von 10 000 DM*
Die sich aus § 29 d StVZO ergebende Amtspflicht, so führt das Landgericht aus, gehe nur dahin, dafür Sorge zu tragen, daß das Kraftfahrzeug aus dem Verkehr gezogen werde, so lange für dieses die gesetzlich vorgeschriebene Uindest-KraftfahrZeughaftpflichtVersicherung nicht bestehe0 Wäre im vorliegenden Palle der Kraftfahrzeughalter ermittelt worden und hätte dieser alsdann eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen, so hätte das Fahrzeug im Verkehr belassen werden müssen, da die Voraussetzungen dos § 29 d Abs« 2 StVZO insoweit nicht Vorgelegen hätten. Die beklagte Stadt hätte mithin das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie darauf hingewirkt hätte, daß der Kraftfahrzeughalter	eine	neue
 Versicherung mit der Beckungssumme von 10 000 DM für Sachschäden nachweise, weil eine weitergehende Pflicht nach § 29 a StVZO nicht gegeben gewesen sei. Wenn aber nur insoweit eine Verpflichtung des Straßenverkehrsamteo der
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beklagten Stadt bestanden habe, so könne von einer Amts— Pflichtverletzung im sinne des § 839 BGB auch nur insoweit die Hede sein, als es auf das Verschulden der beklagten Stadt zurückzuführen sei, daß der Kläger dadurch einen Schaden erlitten habe, daß nicht einmal eine Versicherung mit der Mindestdeckungssumme für das Fahrzeug, des Heini sch bestanden habe«, Die beklagte Stadt könne jedoch nicht in einem größeren Umfange haftbar gemacht werden? als sie andererseits zu dem fätigwerden verpflichtet gewesen sei, also Uber einen'Betrag von 10 000 DM hinaus» Dabei sei es ohne Bedeutung, welche leckungssumme für Sachschäden Heinisch tatsächlich mit einer Versicherungsgesellschaft möglicherweise vereinbart haben würde, wenn das Straßenverkehrsamt seinen Aufenthaltsort rechtzeitig ermittelt hätte« Bei Vereinbarung einer über 10 OüO DM hinausgehenden Deckungssumme für Sachschäden hätte er mehr getan, als die beklagte Stadt pflichtgemäß zu veranlassen gehabt hätte«,
3°) Diese Erwägungen des Landgerichts halten, wie der Revision zuzugeben ist, der rechtlichen HaehprUfung. nicht Stande
 Die Vorschriften der §§ 29 a ff StVZO dienen dem mit der Einführung der Kraftfahrzeugpflichtversicherung verfolgten Zweck, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges gefährdeten Verkehrsteilnehmer dadurch zu schützen, daß grundsätzlich kein im Verkehr befindliches Kraftfahrzeug ohne Haftpflichtversicherung sein darf« Um dies zu erreichen, begründet § 29 d Abs« 2 StVZO für den Fall, daß für ein bereits zugelaosenes Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht, die Pflicht der Zulassungsstelle zu dem unverzüglichen” fätigwerden, nämlich zur un~ verzuglichen Einziehung des Kraftfahrzeugscheines und zur
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Entstempelung des amtlichen Kennzeichens* Kommt die Zulassungsstelle ordnungsgemäß ihrer Verpflichtung aus § 29 d Abs» 2 StVZO nach, so spricht jedenfalls im Regelfälle die Vermutung dafür, daß das nicht haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug infolge des entzogenen Kraftfahr-zeugseheins und des entstempelten Kennzeichens nicht mehr in den Verkehr gebracht wird«, Unterläßt dagegen die Zu-lassungssteile pflichtwidrig die Einziehung des Kraftfahrzeugscheines und die Entstempelung des Kennzeichens und verursacht das nicht haftpfliehtversicherte, noch weiterhin im Verkehr befindliche Kraftfahrzeug einen Schaden, so ist dieser auch die adäquat ursächliche Folge des pflichtwidrigen Verhaltens der Zulasaungsstelle, da bei pflichtgemäßem Verhalten der Zulassungsstelle dos Kraftfahrzeug nicht mehr im Verkehr gewesen wäre und den Schaden nicht hätte verursachen können* Ist mithin die schuldhafte Amtspflichtverletzung ursächlich für den entstandenen Schaden, dann geht auch die Haltung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 ÜG so weit, wie sich der Schaden als adäquate Folge der schuldhaften Amtspflichtverletzung darstellt *
Biese Haftung kann auch keine Einschränkung dadurch erfahren, daß der Zwang zur Haftpflichtversicherung nur einen yindestversieherungsschutz beinhaltet* Die sich aus diesem Versicherungsschutz ergebende Haftung ist nach ihrer Voraussetzung und vor allem nach ihrem Umfang eine wesentlich andere als die auf eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung der Zulassungsstelle zurückgehende Haftung* Die Vorschriften über die Pflichtversicherung (§§158 b ff VVG) wollen die geschädigten '’Verkehrsopfer0 schützen und nicht etwa die Zulassungsstelle von ihrer Pflicht zu dem "unverzüglichen" i’ätigwerden im Sinne des § 29 d Abs* 2 StVZO befreien
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oder auch nur die sich aus schuldhafter Amtspflichtverletzung ergebende Haftung auf die blinde st summen des Versicherungsschutzes beschränken» Ben gleichen Grundgedanken hat der hier ex'kennende Senat bei'eits in seinem Urteil vom 9.. Februar 1956 - III ZR 196/54 - (BGHZ 20, 53) für das Verhältnis der Amtshöftung zur Haftung des Versicherers aus § 158 c VYG ausgesprochene
 Bs ist mithin rechtsirrtUmlich, wenn das Landgericht annimmt, die Haftung, die sieh aus einer schuldhaften Verletzung der in § 29 d Abs» 2 StVZO begründeten Amtspflichten ergebe, finde ihre Begrenzung in den nach den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Mindestversicherungs-summen» Aus diesen Vorschriften kann die Zulassungsstelle in Beziehung auf die ihr durch die Bestimmungen der St ra ß enverkehrszulassnng sordnung auf erlogt en Antspfli c hten und die sich hieraus möglicherweise ergebende Schadens-haftung nichts herleiten»
An eine auf die MindestVersicherungssummen beschränkte Haftung in Rahmen des § 839 BGB i.vBm. Art » 34 GG ließe sich höchstens vielleicht dann denken, wenn von der beklagten Stadt vorgetragen und bewiesen worden wäre, auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Zulassungsstelle hätte sich das Kraftfahrzeug des	am Unfalltage, und
 zwar unter Versicherungsschutz zu den Mindestvcrsicherungs-sunmen, im Verkehr befunden» Bonn in diesem Falle wäre die Vermögenslage des Klägers nicht günstiger gewesen, als sie es nunmehr nach der Zahlung von 10 000 BM an ihn ist» Sein weitergehender Schaden könnte dann vielleicht nicht als ursächliche Folge der AmtspflichtVerletzung angesehen werden, da er auch bei pflichtgemäßem Verhalten der 2-u-lassungsotelle eingetreten wäre» Sin solcher Sachverhalt wird ;cöcch von der beklagten Stadt nicht voi'get tagen und
 kann nach den gegebenen Umständen auch gar nicht von ihr vorgetragen werden»
io) Das landgerichtliche Urteil läßt sich mithin mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten» Auch eine anderweitc Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, da das Landgericht die hierfür erforderlichen Feststellungen, von seinem Standpunkt aus gesehen berechtigt, bisher noch nicht getroffen hat» Auf die Revision des Klägers ist daher das land gerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgerich zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen
 Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges muß dem Landgericht überlassen bleiben, da sie vom sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist»
Ur» Pagendarm Die Bundesrichter Dr, Kreft, Br» Hußla und
 Gähtgens sind beurlaubt; sie sind an der Leistung der Unterschrift verhindert»
Br. Pagendarm
 Dro Reinhardt