* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 162/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 162/60

§ 12 AKG betrifft dingliche und schuldrechtlichc Ansprüche auf Herausgabe eines nicht zu dem Vermögen dos Reiches gehörenden und von diesem verwahrten oder verwalteten Gegenstandes, nicht dagegen bloße Verschaf-fungsansprücho oder Schadensersatzforderungen gegen das Reich» Die für das Aussondcrungsrecht im Konkurs entwickelten Grundsätze sind für die Auslegung dieser Bestimmung verwertbar» Dagegen ist die Vorschrift des § 46 KO über die Ersatzaussonderung gegenüber der Sonderregelung des § 12 Nr» 2 AKG auch nicht rechtsähnlich anwendbar» Die Gesandtschaftsmitglieder zahlten im Juni 1945 im Hinblick auf die inzwischen ergangenen portugiesischen Gesetze über Beschlagnahme deutschen Vermögens die Gelder, soweit sie darüber nicht im Interesse des Reiches verfügt hatten, bei der Bank von Portugal ein; die Einzahlung erfolgte auf ein Konto mit der Bezeichnung "Deutsche Regierung" unter Beifügung des Namens des Einzahlenden. Die Beklagte habe diese Zustimmung jedoch abgelehnt und über die Rechte der Klägerin unberechtigt verfügt, da sie im deutsch-portugiesischen Abkommen über die deutschen Vermögenswerte in Portugal von 1958 (Gesetz vom 25« März 1959 - BGBl II 264 -) die gesamte Bankforderung freiwillig zur Verrechnung mit Reparationsvcrpflich-tungen der Bundesrepublik benutzt habe. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: G' habe das Geld bei der.Gesandtschafts kasse eingezahlt, um trotz der erwarteten Beschlagnahme des deutschen Vermögens einen Zahlungsanspruch gegen das Reich zu behalten. Die Einzahlung bei der Bank von Portugal im Juni 1945 habe deshalb nur Ansprüche des Reiches begründet. Der Revision der Klägerin ist der Erfolg zu versagen, weil ein Anspruch auf Grund von §12 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957, den die Klägerin jetzt nur noch geltend macht, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht besteht. 1. ) Ansprüche auf Herausgabe von Vermögensgegenständen, die vom Deutschen Reich für einen anderen verwahrt oder verwaltet worden sind, soweit die Vermögensgegenstände noch vorhanden sind; Im letzten Ralle hätte die Klägerin nach § 700 BGB nur einen reinen Zahlungsanspruch gegen das Deutsche Reich gehabt, der nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen ist. Die Klägerin hätte dann gegen das Reich einen Anspruch auf.Herausgabe einer verwahrten fremden Sache gehabt, wie ihn § 12 AKG behandelt. Das Berufungsgericht hat ausge-■ .führt, daß die Klage auch in diesem Falle unbegründet sei, weil der Herausgabeanspruch nach § 12 AKG nur dann zu erfüllen sei, wenn die dem Reich zur Verwahrung übergebenen Gegenstände noch vorhanden sind; das sei nicht mehr der Pall und eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz des Reiches bestehe nicht. Bloße' schuldrechtliche Ansprüche auf Verschaffung oder Übertragung eines Gegenstandes, der bis dahin noch zu dem Vermögen des Verpflichteten gehört, begründen weder im Konkurs ein Aussonderungsrecht, noch fallen sie unter § 12 AKG. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Eigentum der Klägerin dabei durch untrennbare Vermischung mit den in der Legationokasse vorhandenen und ebenfalls verteilten, damals im Eigentum des Reiches stehenden Geldscheinen in bloßes Miteigentum verwandelt hat (§ 948 BGB) oder ob ihr Eigentum unverändert blieb, weil etwa zufällig alle ihre Geldscheine einem einzelnen Gesandtschaftsmitglied übergeben wurden. Das änderte sich jedoch im Juni 1945 mit der Einzahlung der noch vorhandenen Gelder bei der Bank von Portugal auf ein Konto "Deutsche Regierung". Selbst wenn man insoweit eine Pflichtverletzung der Bediensteten des Reichs bejahen wollte', weil sie unberechtigt über Gelder der Klägerin verfügt hätten, begründete das für die Klägerin nur eine Schadensersatzforderung gegen das Reich, aber keinen Anspruch auf Herausgab.e. Dieser Schadensersatzanspruch wäre insbesondere bei Anwendung des § 839 BGB, Art. 131 V/V ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gewesen und würde wiederum nicht unter § 12 AKG fallen. Selbst wenn das Ziel dieses Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet wäre, daß das Reich einen Teil seiner gegen die Bank von Portugal entstandenen Bankforderung an die Klägerin abzutreten hätte, würde ein solcher Anspruch bis zur Erfüllung durch das Reich noch nicht einen Anspruch auf Herausgabe eines bereits dem Vermögen der Klägerin zugehörigen Gegenstandes darstellen; es würde sich auch nicht um einen Vermögensgegenstand handeln, den das Reich für die Klägerin verwaltete oder verwahrte. Auch aus § 281 BGB kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten: Selbst wenn man diese Vorschrift entgegen der herrschenden Auffassung auf einen dinglichen Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer-anwendet, so hatte hier das Reich anstelle des ursprünglich geschuldeten Gegenstandes nur eine Forderung gegen die Bank von Portugal, also einen Ersatzanspruch erworben. Dasselbe würde gelten, wenn man der Klägerin einen Bereicherungsanspruch nach § 816 BGB deshalb zubilligt, weil das Reich durch unberechtigte Verfügung über das Eigentum der Klägerin, nämlich durch die Übereignung des Geldes an die Bank von Portugal, eine Bankforderung erworben hat. Auch in diesem Pall hätte das Reich keinen zu dem Vermögen der Klägerin bereits gehörenden Vermögensgegenstand weiter verwahrt, sondern nur nach Bereicherungsgrund Sätzen.die Verpflichtung gehabt,- die Bereicherung herauszu geben, also hier die Forderung des Reiches gegen die Bank von Portugal teilweise an die Klägerin abzutreten. Der von der Revision erwähnte Anspruch schließlich, das durch einen Auftrag Erlangte dem Auftraggeber wieder herauszugeben, begründet ebenfalls weder ein Aussonderungs recht im Konkurs noch handelt es sich dabei um einen Anspruch auf Herausgabe eines bereits zu dem Vermögen der Klägerin gehörenden Gegenstandes, den das Reich nur noch für sie verwaltete oder verwahrte. Ein Anspruch auf Herausgabe eines für die Klägerin verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstandes wäre vielmehr nur dann gegeben gewesen, wenn die Bankforderung sofort bei ihrer Begründung teilweise in der Person der Klägerin entstanden oder nachher teilweise ein Treugut derart geworden wäre, daß das Reich diese Forderung nur als Treuhänderin im fremden Namen für die Klägerin verwaltete. Weiterhin ist unstreitig, daß der Gesandtschaftsrat Dr.E , der von dieser Herkunft der Gelder wußte, erklärt hat, er habe die einzelnen Geldgeber gar nicht aufführen können, weil ihm die verschiedenen Namen und die genauen Beträge nach Räumung der Gesandtschaft nicht mehr gegenwärtig gewesen seien, aber alle Berechtigten Quittungen in Händen gehabt hätten, so daß die Auseinander- Jedenfalls war nach diesen Feststellungen und Tatsachen im Augenblick der Einzahlung mangels entgegenstehender Abmachungen und Erklärungen nur eine Forderung des Reiches gegen die Bank von Portugal entstanden. Die Begründung derartiger eigener Rechte Dritter an einer Forderung gegen die Bank von Portugal war nur durch eine besondere Verfügung über die Forderung möglich, etwa durch eine Vollabtretung oder eine beschränkte Abtretung oder eine Forderungsumwandlung derart, daß das Reich sich mit den Geldgebern dahin einigte, daß es die von ihm als eigenes Vollrecht erworbene .Forderung gegen die Bank in Höhe der Fremdbeteiligungen nur noch als Treuhänderin verwaltete. Die Gesandtschaft hat aber mit dem Vertreter der Klägerin in der Folgezeit darüber nicht mehr verhandelt, so daß diese Verfügung über die Forderung nur im "Wege des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB geschehen sein könnte. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß ein dazu befugtes Mitglied der Gesandtschaft oder ein sonstiger Vertreter des Reiches eine solche Umwandlung Schließlich hätte sich für die Klägerin dann noch ein Herausgabeanspruch im Sinne des § 12 Nr. 1 AKG ergeben, wenn man den Gedanken der Ersatzaussonderung des § 46 KO auf diesen Fall'rechtsähnlich anwenden könnte. Nach § 46 KO kann, wenn der der Aussonderung unterliegende Gegenstand veräußert worden ist, der Gläubiger statt der Aussonderung im Konkurs die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Insbesondere gewährt § 12 Nr. 2 AKG einen Erfüllungsanspruch nur dann, wenn der Verlust des verwahrten Gegenstandes einen Schadensersatzanspruch begründet hat und die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31. 8 und 19 AKG eingehende Bestimmungen darüber, wie Ansprüche zu erfüllen sind, die durch Verletzung gegenseitig verpflichtender Verträge, eines Anspruchs auf Herausgabe von Sachen oder im Zusammenhang mit der Verwaltung von Inlandsvermögen entstanden sind. Danach sind, wenn der verwahrte Gegenstand nicht mehr vorhanden ist, nur Schadensersatzansprüche zu erfüllen, soweit die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Klägerin das Eigentum an ihren der Gesandtschaft zur Verwahrung übergebenen Geldbeträgen spätestens im Juni 1945 durch Maßnahmen der Gesandtschaftsmitglieder verloren hat, die diese in Portugal begangen hatten.

Zitierte Normen: § 700 BGB § 43 KO § 948 BGB § 46 KO § 97 ZPO
GegenstandPortugalAnspruchReichReichesGeldKlägerinAKGGesandtschaft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
 Allgemeines KriegsfolgenG § 12
§ 12 AKG betrifft dingliche und schuldrechtlichc Ansprüche auf Herausgabe eines nicht zu dem Vermögen dos Reiches gehörenden und von diesem verwahrten oder verwalteten Gegenstandes, nicht dagegen bloße Verschaf-fungsansprücho oder Schadensersatzforderungen gegen das Reich» Die für das Aussondcrungsrecht im Konkurs entwickelten Grundsätze sind für die Auslegung dieser Bestimmung verwertbar» Dagegen ist die Vorschrift des § 46 KO über die Ersatzaussonderung gegenüber der Sonderregelung des § 12 Nr» 2 AKG auch nicht rechtsähnlich anwendbar»
BGH, Urt» v» 21» Dezember 1961 - III ZR 162/60 - OLG Köln
LG Bonn
 Ill ZR 162/60
Verkündet am 21.Dezember 1961 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Chemischen Werke A »Aktiengesellschaft, W B	, A otraße, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder V' I	,	A7	A , Dr.A G
und Dr.H	P	,	ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.:
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes minister für Finanzen, Bonn,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	:	-
hat der III.•Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr.Arndt, Dr.Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. Juni I960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin macht Ansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik geltend, ;v/eil ‘ sie im Jahre 1944 der deutschen Gesandtschaft in Lissabon ausländische Zahlungsmittel übergeben hat. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:	'
Die Klägerin mußte für die Bezahlung von Einfuhren aus Portugal dort ständig Geldbeträge zur Verfügung halten. Sie bediente sich dazu der Hilfe eines in Lissabon ansässigen deutschen Kaufmanns G	. Auf Bitten von. G
gestattete die Gesandtschaft ihm im Jahre 1944 die Verwahrung von Banknoten der Klägerin in einem Safe ihres Panzerraumes. Die Gesandtschaft verlangte später die Räumung des Stahlfaches, weil sie das Betreten des Panzerraumes durch Privatpersonen nicht mehr glaubte dulden zu können. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesandtschaftsrat Dr. E'	entnahm	G	das Geld dem Safe und
 übergab dem Kassierer der Legationskasse am 18.Oktober 1944 in gebündelten Banknoten 5 480 000 Escudos. Der Kassierer quittierte, daß die Gesandtschaft von G<	diesen
 Betrag "als Hinterlegung" für die Klägerin erhalten habe.
Der Vorgang wurde zunächst im "Sachbuch für Hinterlegungen und Vorschüsse" der Gesandtschaft verbucht, später mit weiteren von G	hinterlegten	Beträgen	auf ein Geheimkonto umgebucht. 36 000 Escudos ließ sich G'	dem-
nächst zurückgeben.
■Am 6. Mai 1945 wurde die deutsche Gesandtschaft in Lissabon geschlossen. Der Bestand der Kasse betrug an diesem Tage insgesamt rund 44,5 Millionen Escudos. Auf Anordnung des Gesandten wurde der größte Teil davon auf die Ge-sandtschaftsmitglieder verteilt. In der Kasse blieben etwa 5 Millionen Escudos zurück und einige in besonderen
 
Umschlägen für deutsche Firmen verwahrte Geldbeträge, unter denen 3ich jedoch das Geld der Klägerin nicht befand. Die Gesandtschaftsmitglieder zahlten im Juni 1945 im Hinblick auf die inzwischen ergangenen portugiesischen Gesetze über Beschlagnahme deutschen Vermögens die Gelder, soweit sie darüber nicht im Interesse des Reiches verfügt hatten, bei der Bank von Portugal ein; die Einzahlung erfolgte auf ein Konto mit der Bezeichnung "Deutsche Regierung" unter Beifügung des Namens des Einzahlenden. Die Einzahlungen ergaben noch rund 26 Millionen Escudos. Das Konto wurde durch die portugiesische Regierung beschlagnahmt und verminderte sich durch Verwaltungskosten auf rund 24 Millionen Escudos.
Die Klägerin macht nur noch Ansprüche nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl I 1747; abgekürzt: AKG) geltend. Sie hat ihre Ansprüche bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main) angemeldet; diese hat sie durch Bescheid vom 9. Dezember 1958 abgelehnt. Die Klägerin hat zuletzt insbesondere vorgetragen:
G	habe	vor	dem	18.	Oktober	1944 mit dem Gesandtschaftsrat Dr. E'	ausdrücklich	Einigkeit	dahin erzielt,
 daß er das Geld bei der Kasse nicht einzahlen, sondern nur verwahren, also das Eigentum auf das Reich nicht übertragen wolle; das Geld habe getrennt aufbewahrt werden sollen. Das sei geschehen; im übrigen hätte sie ihr Eigentum infolge Fehlens ihres Übereignungswillens auch bei einer anderen Behandlung des Geldes durch die Gesandtschaft behalten. Die spätere Vermischung der Gelder und die Aufteilung auf die Gesandtschaftsmitglieder hätten das Alleineigentum der Klägerin' höchstens in Miteigentum verwandelt. Mit der Einzahlung bei der Bank von Portugal im Juni 1945 habe die Klägerin einen anteiligen Anspruch gegen die Bank erworben, da alle Einzahler treuhänderisch für die wirklich Berechtigten, also auch für die Klägerin gehandelt hätten. Die Bank
 
von Portugal wäre bereit gewesen, mit Zustimmung der Beklagten einen entsprechenden Betrag für die Klägerin freizugeben. Die Beklagte habe diese Zustimmung jedoch abgelehnt und über die Rechte der Klägerin unberechtigt verfügt, da sie im deutsch-portugiesischen Abkommen über die deutschen Vermögenswerte in Portugal von 1958 (Gesetz vom 25« März 1959 - BGBl II 264 -) die gesamte Bankforderung freiwillig zur Verrechnung mit Reparationsvcrpflich-tungen der Bundesrepublik benutzt habe. Bis dahin habe Portugal zwar vorsorglich die deutschen Vermögenswerte beschlagnahmt, aber loyalerweise nicht endgültig-eingezogen.	-
Die Klägerin macht einen Teilbetrag geltend und hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 100 000 Escudos oder deren Gegenwert nebst Zinsen in Deutscher Mark zu verurteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: G'	habe	das	Geld	bei der.Gesandtschafts
 kasse eingezahlt, um trotz der erwarteten Beschlagnahme des deutschen Vermögens einen Zahlungsanspruch gegen das Reich zu behalten. Der Kassierer habe das Geld nicht in besonderer Verpackung verwahrt, wie es bei anderen Firmen geschehen sei, und habe auch das Geld kassentechnisch nicht als Verwahrung behandelt. Spätestens bei Schließung der Gesandtschaft wären die Eigentumsrechte der Klägerin durch untrennbare Vermischung aller Gelder erloschen, zu demal die einzelnen Gesandtschaftsmitglieder nicht als Treuhänder für Dritte gehandelt hätten, da außer dem Gesandtschaftsrat und dem Kassierer niemand gewußt habe, daß. sich unter den verteilten Geldern Werte der Klägerin befunden hätten. Die Einzahlung bei der Bank von Portugal im Juni 1945 habe deshalb nur Ansprüche des Reiches begründet. Portugal habe die vorhandenen deutschen Vermögenswerte,
 
insbesondere das auf den Namen der Reichsregierung errichtete Konto im Jahre 1949 endgültig zu Gunsten der Alliierten liquidiert, also enteignet. Das Portugalabkommen der Bundesregierung habe diesen Zustand hinnehmen müssen, so daß die Bundesrepublik über Vermögenswerte der Klägerin nicht mehr verfügt habe.
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe°>
Der Revision der Klägerin ist der Erfolg zu versagen, weil ein Anspruch auf Grund von §12 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957, den die Klägerin jetzt nur noch geltend macht, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht besteht.	'	’
Gemäß § 12 AKG, der nach der hier erfolgten Durchführung des Anmeldeverfahrens anwendbar ist, sind zu erfüllen:	.	-
1.	) Ansprüche auf Herausgabe von Vermögensgegenständen, die vom Deutschen Reich für einen anderen verwahrt oder verwaltet worden sind, soweit die Vermögensgegenstände noch vorhanden sind;
2.	) Ansprüche auf Schadensersatz, die auf einer Verletzung der vorbezeichneten Rechtsverhältnisse beruhen, soweit die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31» Juli 1945 im Geltungsbereich des Gesetzes begangen worden ist.
 
Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob der Kaufmann G	■	am	18.	Oktober	1944	das.Geld der Klägerin
 der Gesandtschaftskasse nur zur Verwahrung übergeben oder zu Hinterlegungszwecken eingezahlt und damit dem Reich übereignet hatte. Im letzten Ralle hätte die Klägerin nach § 700 BGB nur einen reinen Zahlungsanspruch gegen das Deutsche Reich gehabt, der nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen ist.
Das Berufungsgericht hat vielmehr den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, daß die Klägerin das Eigentum an den am 18. Oktober 1944 dem Kassierer der. Gesandtschaft übergebenen Geldscheinen behalten habe, weil, die Gesandtschaft dieses Geld für die Klägerin nur in Verwahrung genom-'men habe. Die Klägerin hätte dann gegen das Reich einen Anspruch auf.Herausgabe einer verwahrten fremden Sache gehabt, wie ihn § 12 AKG behandelt. Das Berufungsgericht hat ausge-■ .führt, daß die Klage auch in diesem Falle unbegründet sei, weil der Herausgabeanspruch nach § 12 AKG nur dann zu erfüllen sei, wenn die dem Reich zur Verwahrung übergebenen Gegenstände noch vorhanden sind; das sei nicht mehr der Pall und eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz des Reiches bestehe nicht. Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen, so daß es in der Tat keiner Beweisaufnahme über die Vorgänge bei der Einzahlung im Jahre 1944 bedarf.
§ 12 AKG ist nach der Entstehungsgeschichte und dem Gesetzeszweck dem Aussonderungsrecht im Konkurs (§43 KO) nachgebildet und behandelt die Verpflichtung der öffentlichen Hand, in ihrem Besitz befindliche fremde Vermögensstücke dem Berechtigten nach Beendigung des zu.Grunde., liegenden RechtsverhnlUnisses herauszugeben. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz regelt einen Teil der sich aus dem Zusammenbruch des Reiches im Jahr 1945 ergebenden finanziellen Pra-
 
gen im Hinblick auf die beschränkte Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik, die im wesentlichen nicht mit vom Reiche übernommenen Werten, sondern mit Hilfe ihres derzeitigen Steueraufkommens die Bereinigung der früheren Reichsschulden durchzuführen hat. Die Verwahrung und Verwaltung fremder noch im Besitz des Bundes befindlicher. Vermögensgegenstände belastet regelmäßig die Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik nicht. Deshalb geht § 12 AKG grundsätzlich von der Pflicht zur vollen Erfüllung derartiger Herausgabeansprüche aus. Dabei lag e3 nahe, bei der Ausgestaltung dieser Pflicht an das Aussonderungsrecht im Konkurs anzuknüpfen, zu demal in den Materialien zu dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz wiederholt der Gedanke einer konkursähnlichen Regelung der Reichsverbindlichkeiten erwähnt wird (vgl. dazu Ernst-Jung-Kellmereit, AKG Einführung D I 2; Feaux de la Croix, AKG § 12 A 1).
'	§ 12 AKG kann demnach sowohl dingliche als auch schuld-
rechtliche (persönliche) Ansprüche auf Herausgabe .umfassen, beispielsweise den Herausgabeanspruch eines Vermieters, Verpächters, Verwahrers usw. nach Beendigung des Vertrages. Stets muß es sich aber darum handeln, ein bei wirtschaftlicher Betrachtung fremdes Vermögensstück aus dem Vermögen des Verpflichteten nur auszusondern. Bloße' schuldrechtliche Ansprüche auf Verschaffung oder Übertragung eines Gegenstandes, der bis dahin noch zu dem Vermögen des Verpflichteten gehört, begründen weder im Konkurs ein Aussonderungsrecht, noch fallen sie unter § 12 AKG. Außerdem beschränkt § 12 AKG die Verpflichtung auf die Herausgabe solcher Vermögens-gegenstände, die für den Berechtigten verwaltet oder verwahrt wurden; andere Besitzmittlungsverhaltnisse genügen nicht. Schließlich muß der streitige Gegenstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch vorhanden sein.
Unter Berücksichtigung dieser Grundgedanken ergibt sich - immer
8
für den unterstellten Fall, daß die Klägerin Eigentümerin der der Gesandtschaft im Oktober 1944 übergebenen Geldscheine geblieben war - folgende Rechtslage:
Im Mai 1945 verteilte der Gesandte zwar die im Gewahrsam der Gesandtschaft befindlichen Gelder auf die einzelnen Gesandtschaftsmitglieder, doch wollte er damit zunächst nur die Besitzverhältnisse verändern. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Eigentum der Klägerin dabei durch untrennbare Vermischung mit den in der Legationokasse vorhandenen und ebenfalls verteilten, damals im Eigentum des Reiches stehenden Geldscheinen in bloßes Miteigentum verwandelt hat (§ 948 BGB) oder ob ihr Eigentum unverändert blieb, weil etwa zufällig alle ihre Geldscheine einem einzelnen Gesandtschaftsmitglied übergeben wurden. Denn das Recht eines Miteigentümers bezüglich seines Miteigentumsanteils wird im Konkurs eines Mitberechtigten wie der Aussonderungsanspruch eines Alleineigentümers behandelt (vgl. Jäger, KO 8. Aufl. § 16 Nr. 9). Es kann also praktisch zu Gunsten der Klägerin weiter unterstellt werden, daß sie auch nach der Verteilung der Gelder auf die Gesandtschaftsmitglieder Alleineigentümerin geblieben war.
Das änderte sich jedoch im Juni 1945 mit der Einzahlung der noch vorhandenen Gelder bei der Bank von Portugal auf ein Konto "Deutsche Regierung". Nach den Feststellungen erfolgte die Einzahlung wie .bei den üblichen Bankeinlagen derart, daß die Bank.das Alleineigentum erwarb und nur verpflichtet war, dem Berechtigten den entsprechenden Gegenwert auszuzahlen. Damit war das Eigentum der-Klägerin an ihren Geldscheinen durch eine Maßnahme des Deutschen Reiches untergegangen; statt dessen war eine Bankforderung entstanden, die nach außen auf den Hamen des Deutschen Reiches lautete.
 
Richtig ist zwar, daß Gläubiger einer Bankforderüng nicht derjenige zu sein braucht, auf dessen Namen das Konto lautet. Auch daraus kann die Klägerin aber nichts für sich herleiten.
Palls Gläubiger der Bankforderung allein das Reich war, iägen die Voraussetzungen des § 12 AKG keinesfalls mehr vor, weil dann kein echter Herausgabeanspruch mehr bestände.
Selbst wenn man insoweit eine Pflichtverletzung der Bediensteten des Reichs bejahen wollte', weil sie unberechtigt über Gelder der Klägerin verfügt hätten, begründete das für die Klägerin nur eine Schadensersatzforderung gegen das Reich, aber keinen Anspruch auf Herausgab.e. Dieser Schadensersatzanspruch wäre insbesondere bei Anwendung des § 839 BGB, Art. 131 V/V ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gewesen und würde wiederum nicht unter § 12 AKG fallen. Selbst wenn das Ziel dieses Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet wäre, daß das Reich einen Teil seiner gegen die Bank von Portugal entstandenen Bankforderung an die Klägerin abzutreten hätte, würde ein solcher Anspruch bis zur Erfüllung durch das Reich noch nicht einen Anspruch auf Herausgabe eines bereits dem Vermögen der Klägerin zugehörigen Gegenstandes darstellen; es würde sich auch nicht um einen Vermögensgegenstand handeln, den das Reich für die Klägerin verwaltete oder verwahrte.
Auch aus § 281 BGB kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten: Selbst wenn man diese Vorschrift entgegen der herrschenden Auffassung auf einen dinglichen Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer-anwendet, so hatte hier das Reich anstelle des ursprünglich geschuldeten Gegenstandes nur eine Forderung gegen die Bank von Portugal, also einen Ersatzanspruch erworben. Derartige Ersatzforderungen treten nicht unmittelbar an die Stelle des
10
ursprünglichen Gegenstandes, sondern nach § 281 BGB ist der Schuldner nur verpflichtet, diesen Anspruch dem ursprünglichen Gläubiger wieder abzutreten. Eine solche Abtretung ist bisher nicht erfolgt. Bis dahin war kein Vermögensgegenstand vorhanden, den insoweit die Beklagte für die Klägerin verwaltete oder verwahrte.
Dasselbe würde gelten, wenn man der Klägerin einen Bereicherungsanspruch nach § 816 BGB deshalb zubilligt, weil das Reich durch unberechtigte Verfügung über das Eigentum der Klägerin, nämlich durch die Übereignung des Geldes an die Bank von Portugal, eine Bankforderung erworben hat. Auch in diesem Pall hätte das Reich keinen zu dem Vermögen der Klägerin bereits gehörenden Vermögensgegenstand weiter verwahrt, sondern nur nach Bereicherungsgrund Sätzen.die Verpflichtung gehabt,- die Bereicherung herauszu geben, also hier die Forderung des Reiches gegen die Bank von Portugal teilweise an die Klägerin abzutreten. Dieser Anspruch auf Herausgabe einer Bereicherung oder auf Abtretung einer den Gegenstand einer Bereicherung bildenden For derung begründet im Konkurs nicht einen Anspruch auf Aussonderung (Jäger, KO 8.Aufl. § 43 Anm. 28 und 31), sondern ist ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch. Aus dem gleichen Grunde entfällt insoweit auch die Anwendung des.
§ 12 Nr. 1 AKG.
Der von der Revision erwähnte Anspruch schließlich, das durch einen Auftrag Erlangte dem Auftraggeber wieder herauszugeben, begründet ebenfalls weder ein Aussonderungs recht im Konkurs noch handelt es sich dabei um einen Anspruch auf Herausgabe eines bereits zu dem Vermögen der Klägerin gehörenden Gegenstandes, den das Reich nur noch für sie verwaltete oder verwahrte. Auch diese Verpflichtung des Beauftragten begründet nur einen Verschaffungsanspruch (Jäger, KO 8.Aufl. § 43, 28 u. 31)»
11
Ein Anspruch auf Herausgabe eines für die Klägerin verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstandes wäre vielmehr nur dann gegeben gewesen, wenn die Bankforderung sofort bei ihrer Begründung teilweise in der Person der Klägerin entstanden oder nachher teilweise ein Treugut derart geworden wäre, daß das Reich diese Forderung nur als Treuhänderin im fremden Namen für die Klägerin verwaltete. Bei einem derartigen Treuhandverhältnis gewährt die Rechtsprechung mit Rücksicht auf die wahre wirtschaftliche Natur des Rechtsgeschäfts im Konkurs des Treuhänders dem Treugeber ein Aussonderungsrecht, insbesondere bei einer Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung (vgl. Jäger, KO, 8.Aufl. § 43 Anm. 38).
Eine solche Pallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Abreden zwischen dem Einzahler und der Bank bestimmen zunächst, wer Gläubiger einer Bankforderung ist. Nach dem unstreitigen Sachverhalt zahlten die Angehörigen der Gesandtschaft das Geld mit Rücksicht auf die portugiesischen Vorschriften über die Beschlagnahme deutschen Vermögens auf das Konto unter der Bezeichnung "Deutsche Regierung" ein.
Das spricht dafür, daß sie das Geld als Reichsvermögen behandelten. Im übrigen hatten die meisten einzahlenden Gesandtschaftsmitglieder keinen Anlaß, sogar nicht einmal die Möglichkeit, die etwaige Herkunft des Geldes von deutschen Privatpersonen anzugeben, weil sie, wie oben erwähnt, nichts davon wußten, daß die ihnen anvertrauten Gelder zu dem Teil nicht dem Reiche gehörten. Weiterhin ist unstreitig, daß der Gesandtschaftsrat Dr.E , der von dieser Herkunft der Gelder wußte, erklärt hat, er habe die einzelnen Geldgeber gar nicht aufführen können, weil ihm die verschiedenen Namen und die genauen Beträge nach Räumung der Gesandtschaft nicht mehr gegenwärtig gewesen seien, aber alle Berechtigten Quittungen in Händen gehabt hätten, so daß die Auseinander-
12
Setzung einem späteren Zeitpunkt habe überlassen bleiben können. Daraus ergibt sich ebenfalls, daß nach außen hin nur.das Reich als Gläubigerin aufgetreten war. Jedenfalls war nach diesen Feststellungen und Tatsachen im Augenblick der Einzahlung mangels entgegenstehender Abmachungen und Erklärungen nur eine Forderung des Reiches gegen die Bank von Portugal entstanden.
Allerdings war das Reich auf Grund des - hier unterstellten - ursprünglichen Verwahrungsverhältn'isses verpflich tet, an dieser zunächst in voller Höhe für das Reich begründeten Forderung entsprechende Rechte der Geldgeber in Höhe ihrer Beteiligungen zu begründen. Die Begründung derartiger eigener Rechte Dritter an einer Forderung gegen die Bank von Portugal war nur durch eine besondere Verfügung über die Forderung möglich, etwa durch eine Vollabtretung oder eine beschränkte Abtretung oder eine Forderungsumwandlung derart, daß das Reich sich mit den Geldgebern dahin einigte, daß es die von ihm als eigenes Vollrecht erworbene .Forderung gegen die Bank in Höhe der Fremdbeteiligungen nur noch als Treuhänderin verwaltete. Die Gesandtschaft hat aber mit dem Vertreter der Klägerin in der Folgezeit darüber nicht mehr verhandelt, so daß diese Verfügung über die Forderung nur im "Wege des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB geschehen sein könnte. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob etwa der Gesandte oder der Gesandtschaftsrat und der Kassierer einen entsprechenden Willen hatten, auch insoweit für eine Sicherung der beteiligten deutschen Privatperson zu sorgen, denn nach einhelliger Rechtsprechung muß ein derartiges Selbstkontrahieren äußerlich erkennbar gemacht werden (Palandt, BGB § 181, 5; Staudinger, BGB § 181 21). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß ein dazu befugtes Mitglied der Gesandtschaft oder ein sonstiger Vertreter des Reiches eine solche Umwandlung
-13-
oder Abtretung der Forderung vorgenoramen, ihr mitgeteilt oder sonstwie kenntlich gemacht. habe.
Schließlich hätte sich für die Klägerin dann noch ein Herausgabeanspruch im Sinne des § 12 Nr. 1 AKG ergeben, wenn man den Gedanken der Ersatzaussonderung des § 46 KO auf diesen Fall'rechtsähnlich anwenden könnte. Nach § 46 KO kann, wenn der der Aussonderung unterliegende Gegenstand veräußert worden ist, der Gläubiger statt der Aussonderung im Konkurs die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Nie Begründung einer Bankforderung mit fremden Geldern müßte dann als eine Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift und die Bankforderung selbst als Anspruch auf die Gegenleistung gewertet werden. Nas ist schon zweifelhaft, bedarf aber keiner näheren Erörterung, denn der Senat ist der Meinung, daß eine Anwendung der Bestimmung des § 46 KO über die Ersatzaussonderung im Bereich des § 12 AKG nicht anwendbar ist. § 46 KO gewährt eine Aussonderung in gewissen Fällen auch dann hoch, wenn der auszusondernde Gegenstand veräußert worden ist, also sich nicht mehr in der Verfügungsmacht des Verpflichteten befindet.
Diese Fälle sind in § 12 Nr.,'2 AKG in Verbindung mit einigen anderen Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes anders und abschließend geregelt. Insbesondere gewährt § 12 Nr. 2 AKG einen Erfüllungsanspruch nur dann, wenn der Verlust des verwahrten Gegenstandes einen Schadensersatzanspruch begründet hat und die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31. Juli 1945 und im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden ist. § 46 KO würde mit seiner allgemeinen Fassung darüber hinaus auch Maßnahmen der Gesandtschaftsmitglieder in Portugal und aus der Zeit vor dem 31. Juli 1945 betreffen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine schuldhafte Verletzung des Verwahrungsverhältnisses oder sonst eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung vorlag. Außerdem enthalten die §§ 4, 7,.
 
8 und 19 AKG eingehende Bestimmungen darüber, wie Ansprüche zu erfüllen sind, die durch Verletzung gegenseitig verpflichtender Verträge, eines Anspruchs auf Herausgabe von Sachen oder im Zusammenhang mit der Verwaltung von Inlandsvermögen entstanden sind. § 12 Nr. 2 AKG ergreift andererseits wieder weitere Fälle, nämlich auch Verwahrungsverhältnisse, die nicht Gegenstand eines gegenseitig verpflichtenden Vertrages bilden (Peaux de la Croix, AKG § 12 C). Hinzu kommt, daß es bedenklich ist, konkursrechtliche Bestimmungen im Geltungsbereich des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in zu weitem Umfange anzuwenden, 'weil das Gesetz keine echte konkursrechtliche Lösung enthält. § 12 Nr. 2 AKG regelt also nach Auffassung des Senats abschließend die Folgen des Umstandes, daß . ein der Herausgabepflicht unterliegender verwalteter oder verwahrter fremder Vermögensgegenstand nicht mehr vorhanden ist. Danach sind, wenn der verwahrte Gegenstand nicht mehr vorhanden ist, nur Schadensersatzansprüche zu erfüllen, soweit die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31. Juli 1945 und im Geltungsbereich des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes begangen worden ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Klägerin das Eigentum an ihren der Gesandtschaft zur Verwahrung übergebenen Geldbeträgen spätestens im Juni 1945 durch Maßnahmen der Gesandtschaftsmitglieder verloren hat, die diese in Portugal begangen hatten.
 
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf, die bei dieser rechtlichen Beurteilung ohne Bedeutung sind.
Dr.Pagendarm	Dr.Arndt	Dr.Hußla
 Gähtgens	Keßler