* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZB 162/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 162/59

März 1954 (RGBl. 243) - im folgenden als Straßenverwaltungsgesetz bezeichnet - außer Kraft gesetzt; weiter bestreitet sie ihre Streupflicht an der Unfallstelle, die Ursächlichkeit des Nichtstreuens für den Unfall und das Verschulden ihrer Organe. Das Landgericht “hat die Streupflicht der Beklagten bejaht und auf Grund des genannten Landesgesetzes in Verbindung mit §§ 823, 89, 31 BGB 3/5 der Klagesumme = Eine vom Oberlandesgericht zugelassene Revision bleib-t selbst dann statthaft, wenn die Streitfrage, die zur Zulassung geführt hat, nach der Einlegung des Rechtsmittels infolge einer Gesetzesänderung gegenstandslos wird (Urteil des VII. ZS vom 27« Februar 1958 - VII ZR 44/57 -= LM aaO Nr, 29)« Basselbe muß für den hier gegebenen ähnlichen Fall gelten, daß nach der Einlegung einer zugelassenen Revision die Streitfrage höchstrichterlich entschieden wird, Sie haben ihre Wurzel in der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, die mit der öffentlich-rechtlichen Straßenbaulast nicht identisch sei, Bie Übertragung der Baulast für die Reichsstraßen und deren Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit weniger als 6,000 Einwohnern auf das Reich durch § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Straßenverwaltungsgesetzes habe deshalb am bestehenden Zustande nichts geändert, ebenso wenig der Übergang der Verwaltung der Reichsstraßen auf das Reich und die Bänderverwaltungen gemäß § 4 dieses Gesetzes. Auch die Bestimmung des Art. 90 Abs. 2 GG, durch die dem Land die Verwaltung der Bundesfernstraßen und damit die Aufgabe für die Verkehrssicherheit auf ihnen zu sorgen übertragen sei, habe nicht gehindert einen Teil dieser Aufgaben auf eine nachgeordnete Gebietskörperschaft abzuwälzen, zu demal den Ländern nach Art. 72 Abs.1, 74 Ziff.22 GG die konkurrierende Gesetzgebung auf dem Gebiete des Straßenverkehrs verblieben sei und § 3 Abs.3 letzter Halbsatz des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. Zivilsenats kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß gegen die Übertragung eines Teils der Aufgaben der Straßenverwaltung, nämlich der Streu- und Reinigungspflicht, vom Land auf die Gemeinden keine Bedenken aus dem Straßenverwaltungsgesetz hergeleitet werden können. Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, daß am Verkehr auf der Bundesstraße im Ortsinneren der örtliche Verkehr erheblich beteiligt sei und daß auch aus diesem Grunde die Gemeinde mit Teilaufgaben der Straßenverwaltung habe belastet werden können. Pas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet war, am Unfalltag an der Unfallstelle zu streuen* Es nimmt - insoweit für das Revisionsgericht bindend - an, daß das Landesgesetz den Gemeinden nicht aufgibt, die Etterstrecken der Staatsstraßen in voller Ausdehnung zu streuen, sondern geht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend davon aus, daß der Fahrdamm von-Bundesstraßen nur an besonderen Gefahrenstellen zu bestreuen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 24. Es hat weiter festgestellt, daß die Sicht von der Bundesstraße in die Seitenstraßen für einen in Richtung Bächlers fahrenden Verkehrsteilnehmer und umgekehrt schlecht ist und daß sich an der Kreuzung schon mehrere Unfälle ereignet haben, weil Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig aus den Seitenstraßen in die Bundesstraße eingefahren sind. IV« Die Revision meint weiter, die eigentliche Unfallstelle liege so weit vor der Kreuzung, daß sie auch dann nicht hätte bestreut werden müssen, wenn dies an der Kreuzung selbst nötig gewesen sein sollte« Auch dieser Angriff geht fehl« Die Streupflicht ist nicht auf die eigentliche Kreuzung beschränkt, d«h. Kraftfahrer, die von der Bundesstraße in eine der Seitenstraßen abbiegen wollen, müssen schon unter normalen Verhältnissen ihre Geschwindigkeit herabsetzen, bei Glatteis noch mehr, selbst dann, wenn die Kreuzung bestreut ist, weil auch eine gute Streuung die Glätte nicht völlig beseitigt. Weiter ist damit zu rechnen, daß Kraftfahrer vor Abzweigungen auf der Bundesstraße anhalten, um sich zu orientieren, um Fußgänger die Straße überqueren zu lassen oder weil sie durch Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen werden, die unvorschriftsmäßig aus den Seitenstraßen auf die Bundesstraße fahren. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit so weit zu streuen, daß Kraftfahrer, die mit mäßiger Geschwindigkeit an gefährliche Kreuzungen heranfahren, notfalls noch vor diesen ohne Gefahr an-halten können, ebenso in gewissem Umfang nachfolgende Kraftfahrer, die durch das Anhalten oder das Langsamer-werden der Voränfahr.endenigleich'fälls-gezwunpen werden anzuhalten oder ihre Geschwindigkeit herabzusetzen. Dazu kommt folgendes: Ein in Richtung auf die Kreuzung sich bewegender Kraftfahrer kann gezwungen sein, auf die linke Fahrbahnhälfte außzüweichen, wenn ein vor ihm Fahrender vor der Kreuzung anhalto Es ist auch möglich, daß beim Langsamerwerden, Anhalten oder beim Versuch einen haltenden Kraftwagen zu umfahren ein Wagen trotz des Streuens ins Rutschen und auf die linke Fahrbahn gerät. Im übrigen bezweckt das Streuen nicht nur den Schutz des Kraftfahrers, sondern auch den der anderen Verkehrsteilnehmer, z.Bo der Fußgänger, die durch einen schleudernden Kraftwagen gefährdet werden können. Es lagen ihm jedoch zwei Qrtspläne, darunter einer des Vermessungsamts Friedrichshafen im Maßstab 1 : 2500, sowie eine maßstabgerechte (1 ; 200) und genaue Unfallskizze der Polizei vor, aus der sich der Unfallort und seine Entfernung von der Kreuzung ohne weiteres ersehen lassen. Es ging davon aus, daß die Straße eine gewisse Strecke über die Anstoßstelle hinaus, von der Kreuzung her gesehen, also auf mehr als 16 m vor dem Fußgängerüberweg zu bestreuen war. Nimmt man sie mit etwa 10 m an, so ergibt sich als Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Bundesstraße auf eine Strecke von 25 - 30 m vor der Kreuzung zu Das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß die Streupflicht sich'auf eine längere Strecke als 16 m von der Kreuzung gesehen erstreckte, ist als im wesentlichen tatsächliche Feststellung vom Hevisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es dim nahmen der allgemeinen an die Streupflicht zu stellenden Anforderungen liegt und ob das Berufungsgericht die für den Umfang der Streupflicht maßgebenden Umstände berücksichtigt hat. Für dfe; erste ergibt sich das aus dem oben Ausgeführten, für die zweite aus den* Feststellungen des Berufungsgerichts, daß auf der Bundesstraße 31 starker Verkehr liegt, daß sie gegen die Kreuzung hin ein, wenn auch leichtes Gefälle aufweist, daß die Fahrbahn nur 6,20 m breit ist, daß die Sichtverhältnisse ungünstig sind, wie bereits ausgeführt, und vor allem, daß eine besonders starke Glatteisbildung vorlag. Dabei macht es nichts aus, daß das Berufungsgericht diese Umstände teilweise in anderen Zusammenhängen erwähnt hat, denn erkennbar waren die Verhältnisse der Straße die Grundlage der Erwägungen über den Umfang der Streupflicht« Die Beklagte behauptet zwar, dieser hätte sich auch bei ordnungsgemäßem Streuen ereignet, weil der stärke Verkehr das Streugut in kurzer Zeit weggeschleudert hätte; sie hat insoweit Beweis durch einen Sachverständigen angeboten. Entgegen der Meinung der Revision haben die Berufungsrichter ihre Sachkunde gerade auch für diese Frage festgestellt, wie sich aus dem Abschn. Die Beklagte hat zwar die Gültigkeit des Landesgesetzes bestritten, nicht aber dessen Kenntnis, Es ist also davon auszugehen, daß die Organe der Gemeinde deren Streupflicht auf den Etterstrecken der Bundesstraße kannten. Für die erste Betrachtung ist deshalb anzunehmen, daß das Unterlassen des Streuens auf einem Verschulden beruht {RGZ 113/295? Urteil des erkennenden Senats vom 5* Dezember 1955 - III ZR 84/54 -)■ Sache der Beklagten wäre es gewesen, darzutun, welche besonderen Umstände sie von dem Vorwurf eines unfallursächlichen Verschuldens entlasten.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 823 BGB Art. 90 GG § 139 ZPO § 8 StVO § 97 ZPO
verkehrenBundesstraßeStraßeBerufungsgerichtKreuzungKraftfahrerGemeindeStreupflichtRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 162/59
Verkündet am 24. Oktober I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2108 070
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 vertreten durch
 der Gemeinde Kreßbronn, Kreis T( den Bürgermeister,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 Frau Magdalene
 bgasse
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - I’rozeßbevollfflächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger und der Bundesrichter Br. Weber, Br. Arndt, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1959 wird zurüekgewiesen.
Bie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand•
Am Vormittag des 30«. Januar 1957 fuhr der Mechanikermeister	der	inzwischen	verstorben	und	von
 der Klägerin allein beerbt worden ist, mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 31 durch die rund 4.500 Einwohner zählende Gemeinde Kreßbronn, Krs. Tett-nang, vormals Württemberg. Die Ortsdurchfahrt war von Glatteis überzogen und nicht bestreut. Kurz vor den einander gegenüberliegenden Einmündungen zweier Seitenstraßen kam der Wagen ins Rutschen - nach dem Klagevortrag, als der Fahrer sich anschickte, einen vor ihm anhaltenden Pkw links zu umfahren rutschte über die Fahrbahn, deren Breite insgesamt 6,20 m beträgt, auf den linken Gehweg, prallte dort an einen Pfosten und stürzte um. Er wurde erheblich beschädigt.
Art. 1 Abs. 1 des württembergischen Landesgesetzes über das Reinigen» Begießen und Streuen der Straßen vom 6. Februar 1923 (REG Bl. S. 79) bestimmt, daß die Gemeinden das Bestreuen der Ortsstraßen sowie der Etterstrecken von Staats- und Nachbarschaftsstraßen, soweit ein polizeiliches Bedürfnis besteht. (Etterstrecken sind Ortsdurchfahrten).
Auf Grund dieser Bestimmung hat B(^mi Klage gegen die Gemeinde auf Erstattung der Reparaturkosten von
1.177*61 DM erhoben. Pie Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, und u.a. vorgetragen, das Landesgesetz sei durch das Reichsgesetz zur Neuregelung des Straßenwesens vom 26. März 1954 (RGBl. 243) - im folgenden als Straßenverwaltungsgesetz bezeichnet - außer Kraft gesetzt; weiter bestreitet sie ihre Streupflicht an der Unfallstelle, die Ursächlichkeit des Nichtstreuens für den Unfall und das Verschulden ihrer Organe.
 
Das Landgericht “hat die Streupflicht der Beklagten bejaht und auf Grund des genannten Landesgesetzes in Verbindung mit §§ 823, 89, 31 BGB 3/5 der Klagesumme =
706.57 DM zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, da der Kläger ein Mitverschulden und die Betriebsgefahr seines Wagens zu vertreten habe.
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers sind erfolglos geblieben« Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgrunde;
I. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, um die Nachprüfung dei* Frage zu ermöglichen,ob das genannte Landesgesetz durch das Straßenverwaltungsgesetz außer Kraft gesetzt ist. Diese Frage ist inzwischen durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai I960 - TII ZR 76/59 = VRS 19/90 = VersR 60/853 - verneint worden. Die Zulassung der Revision - § 546 Abs. 1 ZPO -hat ihre Wirkung dadurch nicht verloren. Die Zulassung einer Revision durch das Oberlandesgericht ist dann unwirksam, wenn sie ausdrücklich die Prüfung einer Rechtsfrage bezweckt, die nach § 549 ZPO irrevisibel ist (Urteil des erkennenden Senats vom 8« Januar 1959 - III ZR 6/58 - = LM ZPO § 546 Nr. 33), wenn sie in offensichtlichem Verstoß gegen'das Gesetz ausgesprochen ist (BGKZ 2/396 und Urteil vom 29* April 1959 - IV ZR 256/50 - *
LM aäO Nr. 36).oder wenn es an einer Beschwer oder am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Urteil VT?ZR 238/55)* Keiner dieser Fälle liegt hier vor« Die nachträgliche Änderung der Umstände, die die Zulässigkeit der Revision begründet
 
haben, schadet dagegen^grundsätzlich nicht. So berührt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 1/29) die nach der Revisionseinlegung eingetretene Verminderung des Beschwerdegegenstandes die Zulässigkeit der Revision nicht. Eine vom Oberlandesgericht zugelassene Revision bleib-t selbst dann statthaft, wenn die Streitfrage, die zur Zulassung geführt hat, nach der Einlegung des Rechtsmittels infolge einer Gesetzesänderung gegenstandslos wird (Urteil des VII. ZS vom 27« Februar 1958 - VII ZR 44/57 -= LM aaO Nr, 29)« Basselbe muß für den hier gegebenen ähnlichen Fall gelten, daß nach der Einlegung einer zugelassenen Revision die Streitfrage höchstrichterlich entschieden wird,
II.	Bas Berufungsgericht hat ausgeführt: Bie Streupflicht der beklagten Gemeinde ergebe sich aus dem noch geltenden Bandesgesetz vom 2. Februar 1923, .‘einem Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs, 2 BGB. Sie haben ihre Wurzel in der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, die mit der öffentlich-rechtlichen Straßenbaulast nicht identisch sei, Bie Übertragung der Baulast für die Reichsstraßen und deren Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit weniger als 6,000 Einwohnern auf das Reich durch § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Straßenverwaltungsgesetzes habe deshalb am bestehenden Zustande nichts geändert, ebenso wenig der Übergang der Verwaltung der Reichsstraßen auf das Reich und die Bänderverwaltungen gemäß § 4 dieses Gesetzes. Bas Eigentum und die privatrechtliche VerjPügungsmacht an einer dem Gemeingebrauch dienenden Sache trete zurück, soweit es der Zweck, um dessent-willert die Sache dem Gemeingebrauch gewidmet ist, erfordere, und bilde deshalb nicht die Rechtsgrundlage der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, von der die Streupflicht einen Ausschnitt darstelle. Bie Pflicht, den Verkehr auf einer öffentlichen Straße zu sichern,
 
beruhe, - ungeachtet dessen, daß die Erfüllung dieser Pflicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer gegenüber eine nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Verpflichtung sei, - auf dem öffentlichen Recht. Es sei deshalb Aufgabe der Verwaltungsgesetzgebung, die für die Übernahme einer solchen Aufgabe im Einzelfall zuständige Körperschaft zu bestimmen. Der Landesgesetzgeber habe nicht etwa den Umfang und die Voraussetzungen der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht geregelt und damit seine Kompetenz überschritten, sondern lediglich die für die Verkehrssicherung zuständige und zivil-rechtlich verantwortliche öffentliche Körperschaft bestimmt. Auch die Bestimmung des Art. 90 Abs. 2 GG, durch die dem Land die Verwaltung der Bundesfernstraßen und damit die Aufgabe für die Verkehrssicherheit auf ihnen zu sorgen übertragen sei, habe nicht gehindert einen Teil dieser Aufgaben auf eine nachgeordnete Gebietskörperschaft abzuwälzen, zu demal den Ländern nach Art. 72 Abs. 1, 74 Ziff. 22 GG die konkurrierende Gesetzgebung auf dem Gebiete des Straßenverkehrs verblieben sei und § 3 Abs. 3 letzter Halbsatz des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (BGBl. 903) landesrechtliche Vorschriften über die Streupflicht Dritter unberührt lasse.
■t
Das angeführte Urteil des VII. Zivilsenats kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß gegen die Übertragung eines Teils der Aufgaben der Straßenverwaltung, nämlich der Streu- und Reinigungspflicht, vom Land auf die Gemeinden keine Bedenken aus dem Straßenverwaltungsgesetz hergeleitet werden können.
Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß vom Standpunkt des VII. Zivilsenats und des Berufungsgerichts abzugehen. Das Landesgesetz verletzt auch
 
nicht, wie die Revision meint, den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG» Denn es bestimmt lediglich den Träger der Streupflicht, schafft aber keine Rechtsungleichheit zu dessen Lasten gegenüber anderen Streupflichtigen, was die Voraussetzungen, den Inhalt und den Umfang dieser Pflicht angehto Besondere Gefahrenstellen der Bundesstraßen sind innerhalb und außerhalb der Ortsdurchfahrten zu bestreuen (Urteile des erkennenden Senats vom 6. Juli 1959 -III ZR 65/58 = IM BGB § 825 - De Nr. 45 - und vom 1. Oktober 1959 - III ZK 96/58 * LM BGB § 823 - Eb - Nr. 11 mit weiteren Nachweisungen}. Hieran ändert es entgegen der Meinung der Revision nichts, daß nach § 3 Abs. 3 S. 1 des Bundesfernstraßengesetzes die Träger der Straßenbaulast - für Bundesstraßen die Länder (BGHZ 16/95} - nach besten Kräften die Bunde-sstraßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen sollen. Denn hier wird eine durchgehende Streuung, also mehr als das Streuen einzelner Gefahrenstellen, verlangt, die Pflicht diese zu bestreuen aber nicht abgeschwächt.
Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, daß am Verkehr auf der Bundesstraße im Ortsinneren der örtliche Verkehr erheblich beteiligt sei und daß auch aus diesem Grunde die Gemeinde mit Teilaufgaben der Straßenverwaltung habe belastet werden können. Auf diese Erwägungen kommt es nicht mehr an» Es erübrigt sich deshalb auf die verfahrensrechtlichen Angriffe - behauptet wird Verletzung des § 139 ZPO -.einzugehen, mit denen die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber den Ortsverkehr angreift.
Es ist demnach davon auszugehen, daß im Gebiet des früheren Landes Württemberg die Gemeinden verpflichtet sind, die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen zu streuen.
 
1
III.	Pas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet war, am Unfalltag an der Unfallstelle zu streuen* Es nimmt - insoweit für das Revisionsgericht bindend - an, daß das Landesgesetz den Gemeinden nicht aufgibt, die Etterstrecken der Staatsstraßen in voller Ausdehnung zu streuen, sondern geht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend davon aus, daß der Fahrdamm von-Bundesstraßen nur an besonderen Gefahrenstellen zu bestreuen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1952 - III ZR 78-79/
51 - * KJW 52/1087 mit weiteren Rachweisungen) * Solche Gefahrenstellen werden sich vor allem in größeren Gemeinden finden, wo der Purehgangsverkehr mit starkem Ortsverkehr zusammentrifft. Sie sind indes nicht auf diese be-schränkt. Penn der Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist grundsätzlich nach dem zu.bemessen, was zur Sicherung desjenigen Verkehrs notwendig ist, dem die Wegefläche gewidmet ist. Maßgebend ist also die Gefährlichkeit einer Straßenstelle für diesen Verkehr (Urteil des erkennenden Senats vom 5*» Pezember 1955 - III ZR 85/54 - * VRS 10/
254). Pas Berufungsgericht geht von den Feststellungen des Landgerichts aus, nach denen die Bundesstraße sehr starken Verkehr aufweist und der Verkehr der Seitenstraßen nicht besonders stark, aber auch nicht unbedeutend ist, zu demal die eine Seitenstraße den Verkehr zu Post und Bahn trägt und die andere Zubringerstraße für die Bundesstraße vor allem zur Zeit des Berufsverkehrs ist. Es hat weiter festgestellt, daß die Sicht von der Bundesstraße in die Seitenstraßen für einen in Richtung Bächlers fahrenden Verkehrsteilnehmer und umgekehrt schlecht ist und daß sich an der Kreuzung schon mehrere Unfälle ereignet haben, weil Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig aus den Seitenstraßen in die Bundesstraße eingefahren sind. Piese Feststellungen tragen den Schluß, daß die Kreuzung eine Stelle besonderer Gefahr darstellt, die bei Glätte zu bestreuen ist.
 
IV« Die Revision meint weiter, die eigentliche Unfallstelle liege so weit vor der Kreuzung, daß sie auch dann nicht hätte bestreut werden müssen, wenn dies an der Kreuzung selbst nötig gewesen sein sollte« Auch dieser Angriff geht fehl« Die Streupflicht ist nicht auf die eigentliche Kreuzung beschränkt, d«h. auf die Flächen, auf denen sich die Fahrbahnen der zusammen-treffenden Straßen überschneiden. Gefährlich sind bei Straßenglätte vor allem rasche Änderungen der Geschwindigkeit und der Richtung, nämlich das Bremsen und das Nehmen von Kurven, aber auch das Beschleunigen. Kraftfahrer, die von der Bundesstraße in eine der Seitenstraßen abbiegen wollen, müssen schon unter normalen Verhältnissen ihre Geschwindigkeit herabsetzen, bei Glatteis noch mehr, selbst dann, wenn die Kreuzung bestreut ist, weil auch eine gute Streuung die Glätte nicht völlig beseitigt. Nach links abbiegende Kraftfahrer müssen vor der Kreuzung häufig anhalten, um Gegenverkehr vorbeizulassen (§8 Abs. 3 Satz 3 StVO).
Auch bei nach rechts Abbiegenden kann das der Fall sein, wenn z.B« Omnibusse oder Lastzüge ihrer Breite und länge wegen nicht nach rechts einbiegen können, ohne die linke Fahrbahnhälfte zu einem erheblichen Teil in Anspruch zu nehmen. Weiter ist damit zu rechnen, daß Kraftfahrer vor Abzweigungen auf der Bundesstraße anhalten, um sich zu orientieren, um Fußgänger die Straße überqueren zu lassen oder weil sie durch Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen werden, die unvorschriftsmäßig aus den Seitenstraßen auf die Bundesstraße fahren. Das alles muß der Verkehrssicherungspflichtige berücksichtigen; er kann sich nicht, wie der Verkehrsteilnehmer im Einzelfall, auf das richtige Verhalten der Beteiligten gemäß dem sogenannten Ver.trauensgrundsatz verlassen, sondern muß auch mit verkehrswidrigem Verhalten rechnen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit so weit zu streuen, daß Kraftfahrer, die mit mäßiger Geschwindigkeit an gefährliche Kreuzungen
 heranfahren, notfalls noch vor diesen ohne Gefahr an-halten können, ebenso in gewissem Umfang nachfolgende Kraftfahrer, die durch das Anhalten oder das Langsamer-werden der Voränfahr.endenigleich'fälls-gezwunpen werden anzuhalten oder ihre Geschwindigkeit herabzusetzen. Die Streuung muß daher bereits eine beträchtliche Strecke vor der Kreuzung einsetzen, wobei die Länge dieser Strecke von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen, der Verkehrsdichte, den Sichtmöglichkeiten, dem Gefälle, der besseren oder schlechteren Ausweichmöglichkeit für nachfolgende Fahrzeuge bei breiterer oder schmälerer Straße, dem Grade der Glätte usw.. abhängt0 Zu streuen ist nicht nur die rechte Fahrbahnhälfte in Richtung zur Kreuzung gesehen, sondern auch die linke. Für eine gewisse Strecke ergibt sich diese Notwendigkeit schon daraus, daß aus der Kreuzung herausfahrende Xraftfa.hr.er -für die diese Fahrbahnhälfte die rechte ist.- ihre Geschwindigkeit zu erhöhen pflegen. Las kann die Gefahr des Rutschens bringen, vor allem dann, wenn ein aus der Seitenstraße einbiegender Fahrer seine Geschwindigkeit z*u früh oder zu plötzlich steigert. Dazu kommt folgendes: Ein in Richtung auf die Kreuzung sich bewegender Kraftfahrer kann gezwungen sein, auf die linke Fahrbahnhälfte außzüweichen, wenn ein vor ihm Fahrender vor der Kreuzung anhalto Es ist auch möglich, daß beim Langsamerwerden, Anhalten oder beim Versuch einen haltenden Kraftwagen zu umfahren ein Wagen trotz des Streuens ins Rutschen und auf die linke Fahrbahn gerät. Es liegt auf der Hand, daß die Gefahr eines Unfalls sehr viel geringer ist, wenn auch dort gestreut ist. Es ist deshalb zu fordern, daß. mindestens auf nicht besonders breiten Straßen die ganze Fahrbahn ein beträchtliches Stück vor (und hinter) gefährlichen Kreuzungen bestreut wird. Dieser Forderung kann nicht entgegengehalten werden, daß ein Kraftfahrer, der bei glatter Straße fährt, ein erhöhtes Risiko auf sich nehmen müsse. Las wäre unbillig gegenüber Kraftfahrern,
10	-
die aus dringenden Gründen gezwungen sind zu fahren, . wie z.B. der Arzt auf dem Wege zu dem Kranken. Im übrigen bezweckt das Streuen nicht nur den Schutz des Kraftfahrers, sondern auch den der anderen Verkehrsteilnehmer, z.Bo der Fußgänger, die durch einen schleudernden Kraftwagen gefährdet werden können.
Bas Berufungsgericht hat die Entfernung der Unfallstelle von der Kreuzung nicht in Metern angegeben. Es lagen ihm jedoch zwei Qrtspläne, darunter einer des Vermessungsamts Friedrichshafen im Maßstab 1 : 2500, sowie eine maßstabgerechte (1 ; 200) und genaue Unfallskizze der Polizei vor, aus der sich der Unfallort und seine Entfernung von der Kreuzung ohne weiteres ersehen lassen. Der Pfosten, an den der Wagen anstieß, ist rund 16 m vom nächstgelegenen, durch Streifen gekennzeichneten Fußgängerüberweg an der Kreuzung entfernt; sein Standort war offensichtlich unstreitig. Bas Berufungsgericht hat die genannten Unterlagen verwertet und war sich über die Unfallörtlichkeit und die Entfernungen im Klaren. Es ging davon aus, daß die Straße eine gewisse Strecke über die Anstoßstelle hinaus, von der Kreuzung her gesehen, also auf mehr als 16 m vor dem Fußgängerüberweg zu bestreuen war. Über die Länge dieser Strecke hat es sich nicht ausgesprochen. Sie mußte indes ausreichen um entweder dem .Fahrer zu ermöglichen den Wagen wieder in die Hand zu bekommen oder wenigstens die Eutschbewegung so abzubremsen, daß der Anstoß an den Pfahl vermieden oder zur Unschädlichkeit abgemildert wurde. Denn andernfalls hätte der Unfall nicht als Folge des unterlassenen Streuens angesehen werden können. Ba der Wagen mit einer gewissen Wucht anprallte, also im Augenblick des Anstoßes noch eine erhebliche Energie besaß, konnte diese Strecke nicht ganz kurz sein. Nimmt man sie mit etwa 10 m an, so ergibt sich als Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Bundesstraße auf eine Strecke von 25 - 30 m vor der Kreuzung zu
11
bestreuen war. Daß das Berufungsgericht derartige Überlegungen angestellt hat, folgt daraus, daß es ausdrücklich von der Streupflicht an der Unfallstelle spricht.
Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang eindeutig, daß nicht das Bestreuen des Gehwegs gemeint war, auf dem sich der angefahrene Pfahl befand, sondern das des Fahr-damme, auf dem der Wagen rutschte, bevor er den Gehweg erreichte. Das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß die Streupflicht sich'auf eine längere Strecke als 16 m von der Kreuzung gesehen erstreckte, ist als im wesentlichen tatsächliche Feststellung vom Hevisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es dim nahmen der allgemeinen an die Streupflicht zu stellenden Anforderungen liegt und ob das Berufungsgericht die für den Umfang der Streupflicht maßgebenden Umstände berücksichtigt hat. Beide Fragen sind zu bejäften*. Für dfe; erste ergibt sich das aus dem oben Ausgeführten, für die zweite aus den* Feststellungen des Berufungsgerichts, daß auf der Bundesstraße 31 starker Verkehr liegt, daß sie gegen die Kreuzung hin ein, wenn auch leichtes Gefälle aufweist, daß die Fahrbahn nur 6,20 m breit ist, daß die Sichtverhältnisse ungünstig sind, wie bereits ausgeführt, und vor allem, daß eine besonders starke Glatteisbildung vorlag. Dabei macht es nichts aus, daß das Berufungsgericht diese Umstände teilweise in anderen Zusammenhängen erwähnt hat, denn erkennbar waren die Verhältnisse der Straße die Grundlage der Erwägungen über den Umfang der Streupflicht«
V,	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß das Unterlassen des Streuens den Unfall verursacht hat. Die Beklagte behauptet zwar, dieser hätte sich auch bei ordnungsgemäßem Streuen ereignet, weil der stärke Verkehr das Streugut in kurzer Zeit weggeschleudert hätte; sie hat insoweit Beweis durch einen Sachverständigen angeboten. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag nicht
12	-
entsprochen, weil es, aus Kraftfahrern bestehend, sich selbst für genügend sachkundig hielt. Wie lange eine Streuung wirksam bleibt, ist eine Frage, die ein aufmerksamer Kraftfahrer mit genügender Erfahrung beantworten kann. Entgegen der Meinung der Revision haben die Berufungsrichter ihre Sachkunde gerade auch für diese Frage festgestellt, wie sich aus dem Abschn. IV Abs« 5 des Berufungsurteils ohne weiteres ergibt. Es war daher nicht erforderlich einen Sachverständigen zuzuziehen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage des ursächlichen Zusammenhangs geprüft und das Ergebnis mit tatsächlichen Feststellungen genügend begründet,
VI.	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, daß die Beklagte ein Verschulden trifft. Die Beklagte hat zwar die Gültigkeit des Landesgesetzes bestritten, nicht aber dessen Kenntnis, Es ist also davon auszugehen, daß die Organe der Gemeinde deren Streupflicht auf den Etterstrecken der Bundesstraße kannten. Für die erste Betrachtung ist deshalb anzunehmen, daß das Unterlassen des Streuens auf einem Verschulden beruht {RGZ 113/295? Urteil des erkennenden Senats vom 5* Dezember 1955 - III ZR 84/54 -)■ Sache der Beklagten wäre es gewesen, darzutun, welche besonderen Umstände sie von dem Vorwurf eines unfallursächlichen Verschuldens entlasten. Sie hat zwar vorgetragen, daß ihre Bediensteten	und	am	Morgen	des
 Unfalltags und am Vortage keine Glätte auf den Straßen wahrgenommen hätten. Das genügt aber nicht um sie zu entlasten. Dazu wäre erforderlich, daß ihre Organe am Morgen des Unfalltags zu gegebener Zeit die Straßen im Ort systematisch und sorgfältig überprüft und dabei keine Eisbildung festgestellt hätten.
 
VII.	Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Mitversehulden des Fahrers und die Betriebsgefahr des Y/agens bringt die Revision nichts vor. Sie sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Geiger Dr. Weber Df. Arndt Gähtgens Keßler