Die Klägerin, die nach der Währungsreform weiteres Vermögen« auch laufende Einnahmen* nicht besaß und zu ihrem Be-bcnsunborhalt von der OflHBbank 2-500 DM darlehensweise erhalten hatte, wollbe eine Teilfläche des NordgrundstUcks verkaufen und trat zu diesem Zweck mit dem Kaufmann dem Alleininhaber der Firma Walter Co., in Verhandlungen ein. Bereits im Jahre 1948 hatte sich PflHi nach der Behaup-tung der Klägerin wegen einer Wohnsiedlungsgenehmigung mit dem Ortsamt der Beklagten in Blankenese in Verbindung gesetzt und von dem Beiter des Maturschutzamtes die Auskunft erhalten, die .Abtrennung einer nur 1-300 qm großen Fläche komme nicht in Juni 1949 bei dem Ortsamt einen förmlichen Antrag auf Teilungsgenebmigung nach dem vVohnsiedlungsgesetz (V/SG) für das für PflB bestimmte Trennst iick stellen, Dabei berief sie sich auf folgende Vorgänge* Ihre Mutter hatte am 26 September 1936 der Stadt Altona angeboten* an sie unentgeltlich eine Teilfläche des Grundbesitzes am Falkenstein abzutreten, wogegen die Stadtgemeinde die Siedlungsgenebmigung für das Gesamtgrundstück hinsicbtlieli keiner geringeren als rund 40 m breiten Trennstücke erteilen solle. Das Ortsamt versagte indessen am 18, August 1949 die beantragte Genehmigung unter Berufung auf § 6 \7$G m‘it Rücksicht darauf, daß eine* Verordnung zu dem Schutze von Landschaftsteilen im Stadtgebiet Altona vom 5 März 1938 die ünbei'stellung des Gebietes unser den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26, Juni 1935 angeordnet batte. Auf die von der Klägerin am 20» September 1949 eingelegte Beschwerde hob der Senat der Beklagten durch Bescheid vom 30, Januar 1950 den Bescheid des Ortsamtes auf und wies das Amt an, die Genehmigung zu erteilen, jedoch durch Auflagen sicberzustellen, daß Am 22 c August/wurde die Anordnung der Zwangsversteigerung des Sädgrundstücke in das Grundbuch eingetragen« Betreibende C-läubiger waren zunächst Br. KflHBB wegen einer Forderung über 15 >000 ELI und die Beklagte wegen einer Grundsteuerfordo-rung von 960 Eli. Später schlossen sich andere Gläubiger dem Verst eigerungo verfahren an, unter ihnen am 17 * Oktober 1950 der Kaufmann FflHP* Fr machte dabei geltend, die Y/ohnsiedlungsgenchmigung sei durch den - wenn auch noch nicht rechtskräftigen - Bescheid vom 18, August 194-9 versagt worden, und damit sei der Fall do3 § 8 des Kaufangebots eingetreten. November 1949 ein Versäumnisurteil über 14.500 ULI nebst Zinsen und danach die Eintragung einer Sichcrungshypothek im Betrage von 15.014,51 EU nebst Zinsen auf den Grundbesitz der Klägerin. 19.>500 DT;, mit Zinsen an F®(|^ zurückzu zahlen, hatte zur Folge, daß für Fioper auf Grund einer Bewilligung der Klägerin am 18- August 1950 auf den Hordgrundstück eine weitere Sicherungs-hypothek im Betrage von 5*000 DI5 eingetragen wurde; FflHBl hatte sich in dem Vergleich verpflichtet, vor dem 15 Oktober 1950 keine Vollstreckungsmaßnahnen gegen die Klägerin zu ergreifen- dem Erlös den IC »ufnann F(((p aus zahlen, im übrigen entweder durch Vermittlung seitens Di"; WeflHHV e^ne Hypothek von 150*000 Dü vom GfJHB-Konzern aufnohinen oder die Baugesellschaft H0I in das Bauprojekt und seine Finanzierung •einschalton können» So aber, wie dio Dinge gelaufen seien, habe sic koine ausreichenden mittel gehabt,und habe ihre Gläubiger von deren Vorgehen, namentlich von der Vollstreckung in das Südgrunds tlick, nicht mehr abzuhalten vermocht; daran sei die Wäre es verwirklicht worden, so hätte sie die Eingehung von Schulden sowie Abtretungen aus und Pfändungen in ihre Eigentümerg'rundschuld im Betrage von jetzt insgesamt 80*000 DM vermeiden und aus dem Betrieb des Sanatoriums Gewinne von bis heute mindestens 120-000 DM ziehen können$ das Baavorhaben könne, wenn die grundbuchlichen Belastungen weggefertigt seien, auch heute noch durchgeführt werden, jedoch angesichts der gestiegenen Baukosten mit einem Mehraufwand von annähernd 90.000 DM. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter und bittet hilfsweise um Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Ac In verfahrenarechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision in erster Linie, daß das Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden habe, statt diese im Hinblick auf einem dem Landgericht unterlaufenen Verfahrensmangel an das Erstgericht zurückzuverweisen, Mit dieser Verfahrensrüge hat es fplr gende Bewandtniss Oktober 1955 nach Aktenlage das klagabweisende Urteil und wies in den Entscheidungsgründen den Antrag mit der Begründung Zurücks Die Klägerin habe, indem sie die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts abgelehnt habe, den Mangel"ihrer Bevollmächtigung selbst verschuldet und damit Rechte aus § 251 a Abs. 1 Satz 4 ZPO verwirkt; sie habe planmäßig die Selbstablehnung des Rechtsanwalts Pa|PI herbeigeführt und ihr eigenes Ausbleiben im Termin vom 7. Es erklärt seine eigene Entscheidung anstatt einer Zurückverweisung deswegen für sachdienlich, weil die Sache spruchreif sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden näch ihrem Vorträg noch, ständig wachse und eine Zurückverweisung angesichts der zu erwartenden Anrufung des*Revisionsgerichts gegen ein$: Sachentscheidung schwerlich der Klägerin von Vorteil sein könne*.V. y: : * Sie meints Da die Parteien Vor .dem Landgericht nur durch den Mund ihrer Prozeßbevollmächtigten gehört werden könnten, sei die Bestellung eines Anwalts, der das Vertrauen der Partei ge- Ob das Berufungsgericht bei dem Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels die Sache an das * Erstgericht zurückverweisen oder über sie selbst entscheiden wollte, lag gemäß §§ 539, 540 ZPO in seinem an dem Grundsatz der .Sachdienlichkeit auszürichtenden Ermessen^ Das Revisionsgericht kann nicht schon eingreifen, wenn das Berufungsgericht sein Ermessen unzweckmäßig ausübt, sondern erst, wenn das Be-rufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und did seinem Ermessen gesetzten Grenzen überschritten hat» Maß-gebend für die Ausübung des Ermessens ist der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit (Stein~Jonas-Schöiike . Im vorliegenden Pall ist nun die Behauptung der Klägerin, sie sei erstmals im zweiten Bechtszug durch einen Anwalt ihres Vertrauens zu Wort gekommen, nicht heiegt« Das landgerichtliche Verfahren, von dem Erlaß einer Entscheidung nach Aktenlage einmal abgesehen, kann nicht etwa als nicht brauchbar angespro-cheh werden; soweit eine Ergänzung des *3?arteivortrages oder der Beweisaufnahme geboten oder tunlich erschien, konnte das Erforderliche im Berufungsrechtszug nachgeholt werden- Das Berufungsgericht, das noch weiteren Beweis erhoben hat, ist zu keinem wesentlich anderen tatsächlichen Ergebnis als das Landgericht gelangt und hat. Nach alledem hat das Berufungsgericht bei seinem Vorgehen - einen wesentlichen Verfahrensverstoß seitens des Landgerichts unterstellt bei der Anwendung der §§ 559, 540 ZPO die ihm gezogene Schränke nicht mißachtet« Uenn aber die Dienststellen der Beklagten im Genehmigungsverfahren die Verordnung trotz ihres - angeblich - ordnungswidrigen Zustandekommens angewendet haben, so ist ihnen hierbei, gemessen an den den Revisionsgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen, nicht ein Versehen unterlaufen, das einen Schuldvorwurf rechtfertigte* Daß besondere Umstünde in vorliegenden Pall das Ortäamt und den Senat vor Erlaß ihrer Bescheide tu einer eingehenden Nachprüfung des im Jahre 1938 durchgefährten ITaturschutzverfahrens hätten führen müssen, läßt sich weder mit den Beiakten der Hansestadt Hamburg - Ortsamt Blankenese 9 B - 69^50 - l/l 342/4-8 - noch mit den im Berufungs-urteil enthaltenen Pest Stellungen begründen e Eie Behauptung der Klägerin, es sei überhaupt keine Land-schaftsschutzkarte erstellt imd ausgelegt worden, ist nach dem angefochtenen Urteil nicht erwiesen« Dieses entnimmt vielmehr dem Bescheid des Sonata vom 30« Januar 1950, die Karte sei, freilich nicht vor, sondern erst nach der Anordnung ausgelegt worden, und verweist schließlich noch darauf, nach dem Tatbe-stand des vcrwaltungsgerichtlichen Urteils risse die Beklagte nicht einmal, ob überhaupt eine Landschaftsschutzkarte bestanden habe* Erwähnt sei ferner, daß die Bemerkung in dem Senatsbescheid vom 30* Januar 1950 sich dahin verstehen läßt, die Die Präge kann daher nur die sein, ob die Beamten insofern schuldhaft handelten, als sie die Verordnung dazu benutzten, der Klägerin trotz der Vorgänge aus dem Jahre 1936 die erbetene rJ e i lungs g ene bmi gung nicht antragsgemäß zu erteilen* Dos Landes-verwaltungsgericht beurteilt in seiner Entscheidung vom 23. at ur schütz Verordnung eine einen Widerruf rechtfertigende Veränderung der Verhältnisse nicht darstelle; sie ermächtige nämlich nicht, bestehende Vor-waltungsalcte zu ändern, und könne gerade von der Beklagten nicht gegen die Klägerin angewandt werden, weil die Beklagte sonst als frähere Vertragspartei der Mutter der Klägerin gegen Treu und Glaubon verstieße, Zu dor Richtigkeit dieser Auffassung braucht nicht Stol- jedenfalls insoweit nicht, al3 e3 darum geht, ob die Beamten schuldhaft gehandelt haben, wenn sie eine andere Auffassung vertraten* Baß eine Bindung nach dieser Richtung nicht besteht, ist von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 14. als die Mutter der Klägerin ein Grund stück der Stadtgemeinde Altona gegen die Erteilung der V/ohnsiedlungs-geuehmigung sum Kauf anbot, die Stadt das Angebot annahm und die Genehmigung erteilte, bemaß sich die Versagung einer solchen Genehmigung nach der Bestimmung des § 6 Y/SG in der vor dem Ande-rungsgesetc vom 27. Nun handelt es sich bei der -Y/ohnsied-lungsGenehmigung im Grunde nur um die Erklärung, daß dem Rochts-vorgeng keine Bedenken aus § 6 WSG .entgegenstohonf es ist daher das Gegebene, daß bei dieser Erklärung allein von der im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden Rechtslage ausgegangen wird (vgl. Gewiß hatte die L’utter der Klägerin durch ihre Vereinbarung mit der Stadt-gemoindc Altona ein als eine öffentlichrechtliehe Berechtigung zu wertendes Recht auf Erteilung der Genelunigung erworben und war ihr die Genehmigung auch damals erteilt worden. Indessen ist anerkannt, daß sich die Verwaltung ausnahmsweise unter besonderen Umstünden im Hinblick auf ein.Überwiegendes Öffentliches Interesse von einer öffentlichrechtliehen Verpflichtung und einen von ihr erlassenen Verwaltungsafct lösen kann (allerdings mit der Konsequenz, daß ihr daraus u.U. Lasten erwachsen). Jedenfalls kann es den Beamten der Beklagten nicht verargt werden, wenn sie dem Verwaltungsgericht nicht in der Auffassung vorangingen, die Beklagte dürfe sich im Jahre 1949 deswegen nicht auf die Natur schlitz Verordnung aus dem Jahre 1930 berufen, weil sie sons;!; 229), und ausreiche, um die Bauerwirkung der erteilten Genelunigung aufzu-heb*ent Nach alledem war für die Beamten der Beklagten die Ansicht vertretbar, bei der Entscheidung über das von der Klägerin in Jahre 1949 eingebrachte Genehmigungsgesuch dürfe berücksichtigt werden, daß nach der Erteilung der früheren Genelunigung, wenn auch im Vollzug eines vor ihr erlassenen Gesetzes das betreffende Gelände dem Schutz des Roichsnaturschutzgesetzcs un- tersteilt worden ware Haben aber mithin die Beamten, als sie in dom Bescheid vom 18, August I949 und ebenso in dem Bescheid vom 30- Januar 1950 i Jom dem Bescheid vom 25-* Pobruar 1950 die nacligesuoiito Genehmigung nicht unbeschränkt erteilten, nicht schuldhaft gehandelt, so kann die Klägerin auf diese Bescheide ihre Klage nicht stützen. Denn die Klägerin hat auf jeden Pall gegen sich, daß die Beamten der Beklagten, wie vorstehend unter I dargelcgt, von der GenehmigungsbedUrftigkeit einer Teilung ausgehen konnten; als Polge davon kann die von ihnen gegebene Auskunft nicht als schuldhaft unrichtig bezeichnet werden. Dem ist auf die von der Revision erbetene Überprüfung hin zuzustimmen^ Darauf, daß das Berufungsgericht die angebliche Verschleppung nicht für schadensursächlich hält, braucht nicht mehr eingegangeii zu werden. Als die Klägerin Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung durch das Ortsamt Blankenese eingelegt habe, sei die Ortsamtsakte während des Beschwerdeverfahrens an den Regicrungsrat nach Har- Dem ist nach der Richtung beizutreten, daß die Versendung der Akte dem Amt nicht als Verschulden zur Lact gelegt werden kann. Auf die Versendung der Akte und auf ihre Bearbeitung in Horburg hat auf joden Pall einige Zeit verwendet worden müssen und dürfen, so daß nicht etwa mit der Klage schlechthin von einer schuldhaften Verschleppung der Angele- genheit in Harburg von September 1949 bis Dezember 1949 gesprochen worden kann» Ob die Sache in Harburg schneller hätte bear« beitet werden können und ob in einer zu langsamen Erledigung ein Verschulden gefunden werden könnte - das Berufungsurteil stellt insoweit keine besonderen belastenden Umstünde fest kann wieder offen bleiben« Denn das Berufungsgericht hält es, für das Hevisionsgericht bindend, für nicht erwiesen, daß falls im weiteren Verlauf die Tcilungsgenehraigung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwei oder drei Uonate früher ohne Einschränkung erteilt worden wäre, sich erneut zu dom Kaufvertrag, von dem er zurückgetreben war, bekannt hätte® Der Klage kann schließlich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt stattgegeben werden, daß in der Versagung der beantragten uneingeschränkten ffeilungsgonehmigung ein enteignungsgleicher Eingriff liege, der die Beklagte als begünstigte Rechtspersönlichkeit zu einer Bntschädigungsleiatung verpflichte. Danach aber sind die Schäden, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage zu dem Ersatz stellt, sämtlich nicht ausgleichsfähig, Swar meint die Revision, der FefetStellungsantrag der Klage beziehe sich auf alle der Klägerin aus der Versagung der Ausschreibung der beantragten Genehmigung entstandenen Schäden, Ihr ist indessen nur soviel zuzugeben, daß der Feststellungsantrag der Klage hinsichtlich der zu ersetzenden Schäden allgemein gehalten ist« Der Antrag ist jedoch nicht losgelöst von dem zu seiner Begründung und zu seinem Umfang Vorgetragenen zu verstehen, Der Vortrag ging aber nach dem Tatbestand des Berufungsurteils -dahin, daß die Klägerin nur Ersatz für solche Schäden verlange, die durch die Versagung der Genehmigung in Verbindung mit dem dadurch herbeigeführten Scheitern dos Sanatoriumsprojektes verursacht worden seien. Ob und inwieweit eine Revision damit gehört werden kann, die Klagepartei habe noch Schäden anderer Art als das Berufungsgericht annimmt, geltend gemacht, und ob das Revisionsgericht nicht die Annahme, die das Berufungsge-, rieht nach mündlicher Verhandlung in der hier interessierenden Beziehung von dem Klagevortrag gewonnen hat, hinnehmen muß, kann auf sich beruhen bleiben. ebensowenig auf die bisher noch nicht behandelten Eugen der Revision, Die Revision ist zurückzuweisen und die Klägerin gemäß § 97 ZPO mit den Kosten ihres Rechtsmittels *zu belasten*
Verkündet am 24* Juni 1958 VieBer. J,Ang- als Urkundsbeamter der Geschüftsstel le *V 2358 027 Tm Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit in rundbesitzerin Adelheid A Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionskltigei'in.. - Prozeßbevollmäcbtigters Rechtsanwalt gegen die Freie und Hansestadt Hamburg* vertreten durch das Bezirksamt in Altona, Beklagte* Berufungsbeklagte und Revisionsbekla&te. - rrozeßbevollmäcbtigters Rechtsanwalt Prof.Pr. haT der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23«. und 24 Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Tr.Geiger sowie der Bundesrich ter Dro Weber* Br« Arndt, Br, Wolany und Br. Kußla für Recht erkannt* Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oborlandesgerichts zu Hamburg* 1. Zivilsenat, vom 5. Juli 1956 wird zurückgewiesen«» Die Klägerin bat die Kosten dör Revision zu tragen® Von Rechts wegen jt I Tatbestands Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jahre 1948 rund M 800 qm gi^oßen und mit einer FigentUmergrundschuld von I^OrOOO I’jil belastet gewesenen Grundbesitzes am FlBBHHHl in I'VHHHHHHBI' Der Grundbesitz bestand aus einem nördlichen« 4-411 qm großen Teil (im folgenden Nordgrund-stuck) und* aurch eine Straße ge brennts einem 10-368 qm großen südlichen Teil (Sttdgrundstück), Auf dem letzteren stand ein stark kriegsbeschädigtes Hauptgebäude mit einem Nebengebäude Beide Grundstücksteile wurden später - Grund-oucheintragung am 2- Mürz 1950 - in selbständige Grundstücke verwandelt t Die Klägerin, die nach der Währungsreform weiteres Vermögen« auch laufende Einnahmen* nicht besaß und zu ihrem Be-bcnsunborhalt von der OflHBbank 2-500 DM darlehensweise erhalten hatte, wollbe eine Teilfläche des NordgrundstUcks verkaufen und trat zu diesem Zweck mit dem Kaufmann dem Alleininhaber der Firma Walter Co., in Verhandlungen ein. Dieser mochbe ihr am 23- Dezember 1948 ein bis zu dem 1. Juli 1949 befristetes und am 29* Juni 1949 angenommenes Kaufangebot über ein 1.300 qin großes Trennstüek zu dem Preise von 5 Tlii qm und zahlte noch am 23- Dezember 1948 an die Klägerin 5*000 DM aus* Ferner gab seine Firma am 30- Dezember 1948 der Klägerin 14*300 DM "als Darlehen", wobei sich PflHi verpflichtete, bei Übertragung des Trenustücks aoi?' ihn die Dariehensquittung unter Verzicht auf die Forderung an die Klägerin berauszugeben- Bereits im Jahre 1948 hatte sich PflHi nach der Behaup-tung der Klägerin wegen einer Wohnsiedlungsgenehmigung mit dem Ortsamt der Beklagten in Blankenese in Verbindung gesetzt und von dem Beiter des Maturschutzamtes die Auskunft erhalten, die .Abtrennung einer nur 1-300 qm großen Fläche komme nicht in f [ • i I i . i i ■ « •i c' «« X * .1 j'I •H ii / i* >i •i is t , i i - 3 ~ I frage- ‘*uf die durch den Hjusraakler unter dem 17» De- zember 1948 bei dem Ortsamt gestellte Anfrage» ob die Genehmigung erteilt werde, wenn der Käufer die benachbarte stadteigene Parzelle binzukaufe oder hinzupachte» teilte das Amt nach einem unter dem 28» Februar 1949 ergangenen Zwischenbescheid unter dem 19. April 1949 mit. weder die Verpachtung noch ein Verkauf der Parzelle komme in J3 et rächt- * Die Klägerin ließ nunmehr unter dem 7. Juni 1949 bei dem Ortsamt einen förmlichen Antrag auf Teilungsgenebmigung nach dem vVohnsiedlungsgesetz (V/SG) für das für PflB bestimmte Trennst iick stellen, Dabei berief sie sich auf folgende Vorgänge* Ihre Mutter hatte am 26 September 1936 der Stadt Altona angeboten* an sie unentgeltlich eine Teilfläche des Grundbesitzes am Falkenstein abzutreten, wogegen die Stadtgemeinde die Siedlungsgenebmigung für das Gesamtgrundstück hinsicbtlieli keiner geringeren als rund 40 m breiten Trennstücke erteilen solle. Der Oberbürgermeister von Altona batte das Angebot am 10- Oktober 1936 angenommen und am 16. Oktober 1936 "die Ge-l.ehuiguug 3iacb § 4 des Gesetzes vom 22, September 1935 Uber die Aufschlie.;ung von ■vYobnsiedlungsgebieten,, erteilt. Das Ortsamt versagte indessen am 18, August 1949 die beantragte Genehmigung unter Berufung auf § 6 \7$G m‘it Rücksicht darauf, daß eine* Verordnung zu dem Schutze von Landschaftsteilen im Stadtgebiet Altona vom 5 März 1938 die ünbei'stellung des Gebietes unser den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26, Juni 1935 angeordnet batte. Auf die von der Klägerin am 20» September 1949 eingelegte Beschwerde hob der Senat der Beklagten durch Bescheid vom 30, Januar 1950 den Bescheid des Ortsamtes auf und wies das Amt an, die Genehmigung zu erteilen, jedoch durch Auflagen sicberzustellen, daß a) die Klägerin sich verpflichtet, die ihr verbleibende Restparzelle nicht nochmals zu teilen, und diese Verpflichtung., nötigenfalls dinglich zu sichern. BBC* «14* 7. - 4 ~ P f b) dio in den notariellen Angebot vom 26o September 1936 fostgelegte Broite von rund 40 m eingehalteu v/ird, c) bei einer Bebauung der Teilgrundstücko die Anforderungen erfüllt werden, die das Haturschutzant aus Gründen des Landschaftsschutzes an die bauliche und gärtnerische Gestaltung zu stellen hat«. Leih entsprach das Ortsamt durch Bescheid von 25* Februar 1950, Bas von der Klägerin angorufene LandesVerwaltungsgericht hob mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 23* Oktober 1950 die BcsciK-ide von 30. Januar und 25. Februar 1950 insoweit auf, als in ihnen der Klägerin Auflagen gemacht wurden• Bie Klägerin wirft nunmehr den Bediensteten der Beklagten vor. sie hätten bei Lrteilung der erbetenen Auskünfte und bei der Sachbeliandlung dos Antrages auf Teilungsgenehmigung, insbesondere dadurch, daß sie die beantragte TeilungsGenehmigung nicht uneingeschränkt erteilt und an ihrer irrigen Ansicht hartnäckig im Vfc^waltungsstreitverfahren festgehalten hätten, schuldhaft ihnen ihr gegenüber obliegende Amtspflichten, auch der Beklagten aus der mit ihrer Kutter eingegangenen Abmachung erwachsene vertragliche Pflichten verletzt- I Als Folge dieses Verhaltens will die Klägerin hohe Schä- den erlitten haben. Hierzu ist nachstehend unter a) bis c) aus- i • zuführen: i ■ a) Schon in Kai 1949 hatte dio Klägerin bei den Bankier t Br. eln bis zun 31« Bezember 1949 rückzahlbares Bar- lehcn von 10.000 Bil mit einem Aufgeld von 2.000 DU auf genommen, I später u.a. ein weiteres Barlehen von 2.500 PIJ nit einem Aufgeld von 500 BK. Als Sicherheit trat die Klägerin die rangerston 12-000 BLi von ihrer iiigeutümergrundschuld an Br. !7flHHBab‘ Am 22 o August 1950 wurden in dem für das Südgrundstück angelegten Grundbuch Abtretungsbeträge von insgesamt 15.000 BK und 500 BK eingetragen. f i t ii n "i \\ i « i In Jahre 1949 plante die Klägerin, das beschädigte Haupt- gebäude auf den Südgrundstiick zu einen Sanatorium auszubauen. Sie kan in: Frühjahr 1950 nit den: Architekten KSBüberoin$ dieser solle bis zur Vorlage eines Finanzierungsnachweises auf sein Risiko den Ausbau planen, Kostenanschläge einholen, die Finanzierung des Bauvorhabens nachpriifcn und auf unbelastetem Grundstück eine Beleihung an rangerster Stelle in einer Höhe herbeiführon, daß die Umbaukoston gedeclct seien und der Klägerin mindestens 20cOOO DH aus der Beleihung zur Verfügung blieben. Bio Finanzierung scheiterteo 1950 , . Am 22 c August/wurde die Anordnung der Zwangsversteigerung des Sädgrundstücke in das Grundbuch eingetragen« Betreibende C-läubiger waren zunächst Br. KflHBB wegen einer Forderung über 15 >000 ELI und die Beklagte wegen einer Grundsteuerfordo-rung von 960 Eli. Später schlossen sich andere Gläubiger dem Verst eigerungo verfahren an, unter ihnen am 17 * Oktober 1950 der Kaufmann FflHP* b'» letzterer hatte nämlich mit Schreiben vom 22> August 1949 die Rückzahlung der Beträge von 5.000 Bi*i und 14.500 Hi gefordert.. Fr machte dabei geltend, die Y/ohnsiedlungsgenchmigung sei durch den - wenn auch noch nicht rechtskräftigen - Bescheid vom 18, August 194-9 versagt worden, und damit sei der Fall do3 § 8 des Kaufangebots eingetreten. In § 0 war bestimmt, der Vortrag gelte als nicht geschlossen, falls eine erforderliche behördliche Genehmigung versagt werde.. Nachdem er der Klägerin zur Beschaffung der Genehmigung noch eine - fruchtlos verstrichene - Nachfrist bis zu dem 13. November 194-9 gesetzt hatte, erwirkte er in dem von ihm gegen die Klägerin anhängig" gemachten Rechtsstreit unter den 9. November 1949 ein Versäumnisurteil über 14.500 ULI nebst Zinsen und danach die Eintragung einer Sichcrungshypothek im Betrage von 15.014,51 EU nebst Zinsen auf den Grundbesitz der Klägerin. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits schloß der auch auf der Rückzahlung der von ihm gegebenen 5.000 ELI bestand, mit der Klägerin zwei Vor- gleiche. Der erste führte dazu; daß seit dem 12. I,«ai 1950 die Sicherungshypothek nur mehr auf dom hordgrundstück lastete 5 der zwo:te Vergleich, in dem sich die Klägerin verpflichtete, 19.>500 DT;, mit Zinsen an F®(|^ zurückzu zahlen, hatte zur Folge, daß für Fioper auf Grund einer Bewilligung der Klägerin am 18- August 1950 auf den Hordgrundstück eine weitere Sicherungs-hypothek im Betrage von 5*000 DI5 eingetragen wurde; FflHBl hatte sich in dem Vergleich verpflichtet, vor dem 15 Oktober 1950 keine Vollstreckungsmaßnahnen gegen die Klägerin zu ergreifen- Wie hier bemerkt sein soll, veräußerte die Klägerin nach Aufhebung des Freies tops in Jahre 1955 ein etwa 2-.000 qm großes Sronnstück aus dem Hordgrunc.söück anderweit um 35*000 DU und befriedigte aus dem Erlös FflHV und andere Gläubiger« c) Dio Klägerin trägt nunmehr vors Wenn der K .ufaninn FflHB nicht als Folge des ablehnenden Bescheides vom 18. August 1949 abgesprungen wäre und sich nicht au 17» Oktober 1950 dom Vers freijerungsverfahron bezüglich des Südgrundotüclcs angeschlossen hätte, wäre sie in dor Lage gewesen« die Finanzierung des Sanatoriumsprojektes zu ermöglichen. Sie hätte nämlich mit den von dem Architekten zu erwar- tenden 20.000 Dü die beiden Gläubiger, die damals allein die Zwangsverstoigenmg betrieben hätten - Dr. ITflHMB wegen erst 12.000 DK, dann 15*000 BLI, die Beklagte wogen 960 III befriedigen, ferner ein anderes ffrcnnotück aus dex h'ordgrundotück veräußern und aus. dem Erlös den IC »ufnann F(((p aus zahlen, im übrigen entweder durch Vermittlung seitens Di"; WeflHHV e^ne Hypothek von 150*000 Dü vom GfJHB-Konzern aufnohinen oder die Baugesellschaft H0I in das Bauprojekt und seine Finanzierung •einschalton können» So aber, wie dio Dinge gelaufen seien, habe sic koine ausreichenden mittel gehabt,und habe ihre Gläubiger von deren Vorgehen, namentlich von der Vollstreckung in das Südgrunds tlick, nicht mehr abzuhalten vermocht; daran sei die 1 t. Finanzierung des Projektes gesöheitert. Wäre es verwirklicht worden, so hätte sie die Eingehung von Schulden sowie Abtretungen aus und Pfändungen in ihre Eigentümerg'rundschuld im Betrage von jetzt insgesamt 80*000 DM vermeiden und aus dem Betrieb des Sanatoriums Gewinne von bis heute mindestens 120-000 DM ziehen können$ das Baavorhaben könne, wenn die grundbuchlichen Belastungen weggefertigt seien, auch heute noch durchgeführt werden, jedoch angesichts der gestiegenen Baukosten mit einem Mehraufwand von annähernd 90.000 DM. Diese Schadenssummen seien nur eine ungefähre Angabe ihres noch täglich wachsenden Schadens. Auf den Ersatz dieser Schäden hat die Klägerin die Beklagte vor dem Landgericht in der. Form in Anspruch, genommen, daß sie die Verpflichtung der Beklagten festgestellt sehen wollte, ihr sämtlichen Schaden einschließlich entgangenem Gewinn zu ersetzen, der ihr aus der mit dem Bescheid vom 18. August 1949 erfolgten Versagung der ffeilungsgenehmigung entstanden sei. Dieses Klagebegehren hat das Landgericht im Wege einer Entscheidung nach Aktenlage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin in erster Linie, weil die gewählte Art der Entscheidung unzulässig gewesen sei, die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, hilfsweise die Feststellung einer die Beklagte treffenden Ersatzpflicht begehrt., wobei sich die Ersatzpflicht auf allf den Schaden erstrecken solle, der der Klägerin durch die Versagung der Ausschreibung einer auflagenfreien Teilüngsgene.hmigung entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgo-wiesen.' -V . ‘ ✓ v' Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter und bittet hilfsweise um Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Beklagte, die nach wie vor die Klage abgewiesen wissen will, bittet um Zurückweisung der Revision. Ents che idungsgründe s Ac In verfahrenarechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision in erster Linie, daß das Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden habe, statt diese im Hinblick auf einem dem Landgericht unterlaufenen Verfahrensmangel an das Erstgericht zurückzuverweisen, Mit dieser Verfahrensrüge hat es fplr gende Bewandtniss • ' • • ./ . •;, Der frühere Arraettaawalt der Klägerin, Rechtsanwalt Professor Dr. BuiflH^, hatte :in dem vör dem Landgericht am 3. Februar 1955 stattgefundeneh Termin, die Niederlegung dOB Mandats erklären lassen. Das Landgericht ordnete, nachdem die. Klägerin in der ihr hierfür gesetzten Frist einen anderen Anwalt nicht benannt hatte und zwei andere der Klägerin beigordne.te Rechtsanwälte um die Aufhebung der Beiordnung gebeten hatten, durch Verfügung vom 1. Juli 1955 den Rechtsanwalt PoJBBfc der Klage-rin als Armenanwalt, bei * im Termin vöiÄ '8o, Juli 1955 lehnte die Klägerin die Erteilung einer Vollmacht; an diesen Anwalt ab, In dem weiteren auf den 7« Oktober 1.955 anberaumten Verhandlungstermin beantragte Rechtsanwalt .seine Beiordnung auf- zuheben, und legte einSchreiben ^ICi^erin mit ärztlichem Attest vor, mit dem sie ihr Nichterscheinen aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen wollte., Landgericht nahm den Antrag zur Kenntnis und erließ auf Antrag des. Gegenänwalts Beschluß dahin, aia 28 . Oktober 1955 solle , eine Entscheidung verkündet und ..die Klägerin hiervon gemäß § 251 a ZPO. durch Einschreibebrief:.Ih Kenntnis; gesetzt;;^ : 1955 ordnete der:Vorsitzende der Kasimen der Klägerin anstelle von Rechtsanwalt Pa^llp den Rechtsanwalt SeflHBpals Armen-anvvält bei, der unter dem 6o September 1955 seine Bereitschaft zur Vertretung der Klägerin angezei^t^hatte und im Termin vom 7 o Oktober 1955 vorsorglich anwesend/war, Rechtsanwalt u ^^beantragte am 20./21b Oktober 1955, den Verhandlungstermin .aufzuheben und neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen , Das Landgericht erließ jedoch am 28. Oktober 1955 nach Aktenlage das klagabweisende Urteil und wies in den Entscheidungsgründen den Antrag mit der Begründung Zurücks Die Klägerin habe, indem sie die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts abgelehnt habe, den Mangel"ihrer Bevollmächtigung selbst verschuldet und damit Rechte aus § 251 a Abs. 1 Satz 4 ZPO verwirkt; sie habe planmäßig die Selbstablehnung des Rechtsanwalts Pa|PI herbeigeführt und ihr eigenes Ausbleiben im Termin vom 7. Oktober 1955 nicht ausreichend entschuldigt. Das Berufungsgericht sieht in dem Vorgehen des Landgerichts einen Verstoß gegen § 251 a Abs. 1 Satz 4 ZPO / Das Landgericht hätte der Klägerin, wie am 13> Oktober 1955, schon äm 7, Oktober 1955 Rechtsanwalt Se^jj^^als Armenanwalt beiordnen können; in diesem Palle, mit dem die Klägerin gerechnet habe, wäre das Ausbleiben (Nicht-Vertretensein) der Klägerin im Termin vom 7..Oktober 1955 genügend entschuldigt und damit kein Raum für die am 28.'Oktober 1955 ergangene Entscheidung nach Aktenlage gewesen^ infolgedessen hätte auf die nachträgliche Beiordnung des Rechtsanwalts Sedeine solche Entscheidung unterbleiben müssen. Ob der von. ihm angenommene Verfahrensverstoß einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, läßt das Berufungsgericht offen». Es erklärt seine eigene Entscheidung anstatt einer Zurückverweisung deswegen für sachdienlich, weil die Sache spruchreif sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden näch ihrem Vorträg noch, ständig wachse und eine Zurückverweisung angesichts der zu erwartenden Anrufung des*Revisionsgerichts gegen ein$: Sachentscheidung schwerlich der Klägerin von Vorteil sein könne*.V. y: : * Was die Revision hiergegen vorbringt, kann ihrem Hauptantrag auf Zurückverweieung den*;Sache nicht zu dem Erfolg verhelfen. Sie meints Da die Parteien Vor .dem Landgericht nur durch den Mund ihrer Prozeßbevollmächtigten gehört werden könnten, sei die Bestellung eines Anwalts, der das Vertrauen der Partei ge- i nieße, für den Sachvortrag von entscheidender Bedeutung5 hier habe erstmals das Berufungsgericht den Vertrauensanwalt der Klägerin gehört; das sei ebensowenig sachdienlich, wie die Zulassung einer Klagänderung, falls das zulassende Gericht iiher einen völlig neuen Streitstoff zu befinden haben würde; jede Zurückverweisung koste Zeit, die PraSe des Zeitverlustes sei . daher von dem Begriff der Saöhdienlichiceit verschieden« Die Revision stellt demnach vör allem darauf ab, der Klägerin sei nicht ausreichend das rechtliche Gehör gewährt worden. Ob die Revisionsrüge im Hinblick auf § 554 Abs,5 Nr*2 b ZPO nicht hätte darlegen müssen, was die Klägerin anderenfalls vorgetragen hätte, mag offen bleiben* Denn die Revisionsrüge muß auf jeden Pall scheitern. Ob das Berufungsgericht bei dem Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels die Sache an das * Erstgericht zurückverweisen oder über sie selbst entscheiden wollte, lag gemäß §§ 539, 540 ZPO in seinem an dem Grundsatz der .Sachdienlichkeit auszürichtenden Ermessen^ Das Revisionsgericht kann nicht schon eingreifen, wenn das Berufungsgericht sein Ermessen unzweckmäßig ausübt, sondern erst, wenn das Be-rufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und did seinem Ermessen gesetzten Grenzen überschritten hat» Maß-gebend für die Ausübung des Ermessens ist der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit (Stein~Jonas-Schöiike . 18.Aufl, § 540 II; Baumbach 24-Aufl, § 540, 2). Bei ihrer Beurteilung kann sehr wohl der mit einer Zurückverweisung verbundene Zeitverlust eine Rolle spielen. Kur so viel ist der Revision zuzugeben, daß der Zeitverlust nicht schematisch zu einer Abstandnahme von einer Zurückverweisung führen darf. Prozeßwirtschaftlieh und yoni Begriff der Sachdienlichkeit umfaßt 'ist. es aber, wenn das-Berufungsgericht durch eine eigene Entscheidung.den Rechtsstreitr ohne daß einer Partei aus. dem Verlust, einer zweimaligen Q?at~ Sachenprüfung ein ins Gewicht fallender Kachteil erwächst, rascher zu dem Abschluß bringt (vgl. Stein-Jonas-Schönke aaö)« 11 Im vorliegenden Pall ist nun die Behauptung der Klägerin, sie sei erstmals im zweiten Bechtszug durch einen Anwalt ihres Vertrauens zu Wort gekommen, nicht heiegt« Das landgerichtliche Verfahren, von dem Erlaß einer Entscheidung nach Aktenlage einmal abgesehen, kann nicht etwa als nicht brauchbar angespro-cheh werden; soweit eine Ergänzung des *3?arteivortrages oder der Beweisaufnahme geboten oder tunlich erschien, konnte das Erforderliche im Berufungsrechtszug nachgeholt werden- Das Berufungsgericht, das noch weiteren Beweis erhoben hat, ist zu keinem wesentlich anderen tatsächlichen Ergebnis als das Landgericht gelangt und hat. nach sei-ner Auffassung die Sache in tatsächlicher Hinsicht in dem zu einer Endentscheidung erforderlichen Ausmaß geklärt«: Nach alledem hat das Berufungsgericht bei seinem Vorgehen - einen wesentlichen Verfahrensverstoß seitens des Landgerichts unterstellt bei der Anwendung der §§ 559, 540 ZPO die ihm gezogene Schränke nicht mißachtet« Ob das Landgericht überhaupt einen wesentlichen Verfahrensverstoß begangen, ob es auch, als Hechtsanwalt Prof« Dr« Bump^ die Niederlegung des Mandats angezeigt hatte, die im Verhältnis gegenüber dem .Ö.ericht entsprechend anwendbare Vorschrift des § 87 ZPO eingehalten hat, braucht nicht entschieden zu werden.« Pehlte es an einem Wesentlichen Verfahrensverstoß, so; schiede: die Zurückyerweisung von vornherein aus« Der Hauptääträg der Revision aUf Zurückverweisung der Sache greift mithin nieht durch«; ' ’ ^ ' .*a . • • •• ’ • • j. • ; ••••• * ; ’ •’ ' <* • . ’ • * • B«. I« Die sächlichrechtlichen und die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der Revision richten sich vor allem dagegen, 12 - 9Q daß das Beruf ungs^ericlit zwar die Versagung der erbetenen Tei-Ivngsgenehmigung im Bescheid des Ortsamtes vom 18, August 1949 als schuldhaft pflichtwidrig ansieht, sie aber nicht als ursächlich für die geltend gemachten Schäden beurteilt, Biesen Angriffen ist jedenfalls mit Rücksicht darauf ein Erfolg zu versagen, daß entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ein schuldhaftes Handeln auf seiten der hierfür in Betracht kommenden Bediensteten der Beklagten nicht bejaht werden kann. Das Berufungsgericht geht davon aus, das den Grundbesitz der Klägerin umfassende Landschaftsschutzverfahren sei im Jrhre 1938 nicht ordnungsmäßig durchgeführt, es sei nämlich verabsäumt worden, die Landschaftsschutzkarte rechtzeitig öffentlich auszulegen 5 in der damaligen Säumnis oder in der Anwendung der nicht gesetzmäßig ergangenen Landschaftsschutzverordnung liege ein Verschulden, Hierbei ist zunächst verkannt, daß die Klägerin ihren Schulclvorwurf nicht auf ein ordnungswidriges Zustandekommen der Verordnung vom 5* i^ärz 1958, sondern auf deren Heranziehung als Versagungsgrund im Genehmigungsverfahren gestützt hat« Das ist dem Gesaratvortrag der Klägerin zu entnehmen und erhellt namentlich aus der Eingabe der Klägerin vom 10. Harz 1956 Bl* 14 i.V.m, dem Schriftsatz ihres Anwalts vom 26. Uärz 1956. Das Gericht kann nicht demgegenüber einen anderen Vorgang zur Begründung des Schuldvorwurfs hcranziehen. Uenn aber die Dienststellen der Beklagten im Genehmigungsverfahren die Verordnung trotz ihres - angeblich - ordnungswidrigen Zustandekommens angewendet haben, so ist ihnen hierbei, gemessen an den den Revisionsgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen, nicht ein Versehen unterlaufen, das einen Schuldvorwurf rechtfertigte* t !• ti i I • * • I h t 13 - i Zunächst ist gegenüber dem Berufungsgericht hcrauszustcl-len, daß die.ult der Anwendung einer Verordnung befaßten Beamten in allgemeinen davon ausgehen dürfen, die Verordnung sei formell ordnungsmäßig zustandegekommen. Daß besondere Umstünde in vorliegenden Pall das Ortäamt und den Senat vor Erlaß ihrer Bescheide tu einer eingehenden Nachprüfung des im Jahre 1938 durchgefährten ITaturschutzverfahrens hätten führen müssen, läßt sich weder mit den Beiakten der Hansestadt Hamburg - Ortsamt Blankenese 9 B - 69^50 - l/l 342/4-8 - noch mit den im Berufungs-urteil enthaltenen Pest Stellungen begründen e Eie Behauptung der Klägerin, es sei überhaupt keine Land-schaftsschutzkarte erstellt imd ausgelegt worden, ist nach dem angefochtenen Urteil nicht erwiesen« Dieses entnimmt vielmehr dem Bescheid des Sonata vom 30« Januar 1950, die Karte sei, freilich nicht vor, sondern erst nach der Anordnung ausgelegt worden, und verweist schließlich noch darauf, nach dem Tatbe-stand des vcrwaltungsgerichtlichen Urteils risse die Beklagte nicht einmal, ob überhaupt eine Landschaftsschutzkarte bestanden habe* Erwähnt sei ferner, daß die Bemerkung in dem Senatsbescheid vom 30* Januar 1950 sich dahin verstehen läßt, die * i Laiidschaftsechutzkarte sei nicht nach Erlaß dar Anordnung, sondern nach der .Bekanntmachung ihrer bevorstehenden Auslegung in den Altonaer Nachrichten und in den norddeutschen Nachrichten öffentlich ausgelegt worden, und daß nach § 13 Abs, 2 DVQ vom 31. Oktober 1935 zu § 19 des Reichsnaturschutzgesotzes Zeit und Ort der Auslegung der Karte bekanntzugebon waren* Die Präge kann daher nur die sein, ob die Beamten insofern schuldhaft handelten, als sie die Verordnung dazu benutzten, der Klägerin trotz der Vorgänge aus dem Jahre 1936 die erbetene rJ e i lungs g ene bmi gung nicht antragsgemäß zu erteilen* Dos Landes-verwaltungsgericht beurteilt in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 1950 die Rechtslage dahinj Die Klägerin habe eine Teilungs-genohiclgung nicht mehr benötigt, diese auch nicht verlangen kön- nen, sondern nur zu Grundbuchzwecken die Aushändigung einer Ausfertigung der bereits im Jahre 1936 erteilten Genehmigung5 infolgedessen sei auch kein Raum für Auflagen, weil solche nur im Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt der Genehmigung erlassen werden könnten* Etwas anderes könnte nur gelten., wenn die Beklagte die im Jahre 1936 erteilte Genehmigung hätte widerrufen dürfen. Bern stelle aber die von der Klägerin auf Grund des Vertrages von 1936 erlangte Rechtsstellung sowie der Umstand entgegen, daß die 5? at ur schütz Verordnung eine einen Widerruf rechtfertigende Veränderung der Verhältnisse nicht darstelle; sie ermächtige nämlich nicht, bestehende Vor-waltungsalcte zu ändern, und könne gerade von der Beklagten nicht gegen die Klägerin angewandt werden, weil die Beklagte sonst als frähere Vertragspartei der Mutter der Klägerin gegen Treu und Glaubon verstieße, Zu dor Richtigkeit dieser Auffassung braucht nicht Stol- lung genommen zu werden, Sie bindet im vorliegenden Rechtsstreit « jedenfalls insoweit nicht, al3 e3 darum geht, ob die Beamten schuldhaft gehandelt haben, wenn sie eine andere Auffassung vertraten* Baß eine Bindung nach dieser Richtung nicht besteht, ist von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 14. November 1955 - III ZR 143/54 30« Januar 1956 - III ZR 166/54' Uca*) 0 Ben Beamten kann aber ihre abweichende Ansicht weder als vorsätzliche Pflichtverletzung noch als eine Außerachtlassung der von ihnen aufzubii.gendeu Sorgfalt (§ 276 BGB) zur Last gelegt werden, Bas ergeben die nachstehenden Erwägungen , Ber Umstand allein, daß das Bundesverwaltungsgericht den bis dahin von den Beamten eingenommenen Standpunkt mißbilligt hat,^rechtfertigt einen Schuldvorwurf nicht. 15 - Im Jahre 1936? als die Mutter der Klägerin ein Grund stück der Stadtgemeinde Altona gegen die Erteilung der V/ohnsiedlungs-geuehmigung sum Kauf anbot, die Stadt das Angebot annahm und die Genehmigung erteilte, bemaß sich die Versagung einer solchen Genehmigung nach der Bestimmung des § 6 Y/SG in der vor dem Ande-rungsgesetc vom 27. September 1938 geltenden Fassung. Rach ihrem Absatz 1 sollte die Genehmigung .nur versagt werden* ur.i ein wirtschaftsplanwidriges Bauen und ein Bauen auf ungeeigneten Grundstücken zu verhindern, Grundlage fttr die Entscheidung über den Genehmigungsantrag bildete der V/i rt schaf tsplan? der die geordnete iiutzuug des Bodens auch im Interesse der Erholung und des Schutzes des Landschaftsbildes regeln sollte (vgl. § 2 T/SG) . In Hamburg war durch das Landesplanungegesctz vom 1. November 1930 die Einrichtung des Lrtndesplanes eingeführt , Demgegenüber war es der Sinn des Reichsnaturschutzgesctzes*durch cine jntö: Stellung von Landschaftsteilen unter seinen Schutz (§§ 5- 19 doGc) es zu ermöglichen* der Gefahr des Verödens und der Verunstaltung einer Landschaft in einer bisher nicht geltenden umfassenden und allgemeinen Art vorzubeugen und den Belangen des Naturschutzes nachhaltig gerecht zu werden. Ob der Landschaftsschutz ein absolutes Bauverbot rechtfertigen kann oder nicht (vgl. einerseits VGH Bebenhaus-en in ITJY/ 1957» 275? OVG Saarland in DVB1 1957? 653? andererseits BVerwG in IOT 1956; 1810 = DVB1 1956? 689)? kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Nun handelt es sich bei der -Y/ohnsied-lungsGenehmigung im Grunde nur um die Erklärung, daß dem Rochts-vorgeng keine Bedenken aus § 6 WSG .entgegenstohonf es ist daher das Gegebene, daß bei dieser Erklärung allein von der im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden Rechtslage ausgegangen wird (vgl. Sammel- und Hachsehlagcwerk des Bundesverwaltungsgerichts, § 4 WSG Hr. 2). t Hinzu tritt ferner? Es liegt im Wesen der Verwaltung und damit auch einer Staatplanung, daß sie den jeweiligen Bedürfnissen und Erfordernissen des allgemeinen Wohles Rechnung trügt^ 16 - und die Untersfcellung unter den Naturschutz war geeignet, eine strengere Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit der Bebauung eines geschützten Geländes nach sich zu ziehen. Gewiß hatte die L’utter der Klägerin durch ihre Vereinbarung mit der Stadt-gemoindc Altona ein als eine öffentlichrechtliehe Berechtigung zu wertendes Recht auf Erteilung der Genelunigung erworben und war ihr die Genehmigung auch damals erteilt worden. Indessen ist anerkannt, daß sich die Verwaltung ausnahmsweise unter besonderen Umstünden im Hinblick auf ein.Überwiegendes Öffentliches Interesse von einer öffentlichrechtliehen Verpflichtung und einen von ihr erlassenen Verwaltungsafct lösen kann (allerdings mit der Konsequenz, daß ihr daraus u.U. Lasten erwachsen). Wo die rechtlichen Grenzen für ein solches Vorgehen liegen, kann hier dahinstehen. Jedenfalls kann es den Beamten der Beklagten nicht verargt werden, wenn sie dem Verwaltungsgericht nicht in der Auffassung vorangingen, die Beklagte dürfe sich im Jahre 1949 deswegen nicht auf die Natur schlitz Verordnung aus dem Jahre 1930 berufen, weil sie sons;!; angesichts ihrer im Jahre 1936 eingegangenen Verpflichtung gegen Treu und Glauben verstieße und weil die Verordnung nicht zu einer Abänderung bestehender Verwaltungsakte ermächtige. In letzterer Hinsicht durfte die Beklagte sich sagen, die nachträgliche Unterstellung eines Landschaftsteiles unter Naturschutz stelle eine Änderung der Verhältnisse dar, die in den Inhalt der früheren Abmachung ein-groife, auch oingreifen könne (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrochbs 3- Aufl. §.14, 1 a.E. = S. 229), und ausreiche, um die Bauerwirkung der erteilten Genelunigung aufzu-heb*ent Nach alledem war für die Beamten der Beklagten die Ansicht vertretbar, bei der Entscheidung über das von der Klägerin in Jahre 1949 eingebrachte Genehmigungsgesuch dürfe berücksichtigt werden, daß nach der Erteilung der früheren Genelunigung, wenn auch im Vollzug eines vor ihr erlassenen Gesetzes das betreffende Gelände dem Schutz des Roichsnaturschutzgesetzcs un- \ \ tersteilt worden ware Haben aber mithin die Beamten, als sie in dom Bescheid vom 18, August I949 und ebenso in dem Bescheid vom 30- Januar 1950 i Jom dem Bescheid vom 25-* Pobruar 1950 die nacligesuoiito Genehmigung nicht unbeschränkt erteilten, nicht schuldhaft gehandelt, so kann die Klägerin auf diese Bescheide ihre Klage nicht stützen. Denn ein Verschulden der 4 Beamten ist für den Anspruch aus AmtsHaftung wie für den von der Klägerin weiter geltend gemachten Anspruch aus Vertragsverletzung eine notwendige Voraussetzung, II, Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Klagebegehrens noch auf angeblich weitere Pflichtwidrigkeiten auf seiten der Bediensteten der Beklagten berufen. Das Berufungsgericht läßt insoweit - von der Revision angegriffen — die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen, und erachtet zusätzlich aus anderen, ebenfalls von der Revision angegriffenen Gründen, dieses Klagebegehren für unbegründet. 1,) Die Klägerin hatte vorgetragen, der Kaufmann habe mehrmals die unrichtige Auskunft erhalten, eine Teilungs-genehmigung sei weder gegeben noch zu erwarten; wäre ihm die richtige Auskunft zuteil geworden, eine Genehmigung sei nicht erforderlich, so wäre der Kaufvertrag mit ?m^zu einer Zeit als die PreisbindungsVorschriften aufgehoben gewesen seien, geschlossen und beiderseitig erfüllt worden und die Präge einer Rückzahlung wäre nie aufgetaucht. Das Berufungsgericht führt dem entgegen aus, zu der angegebenen Zeit hätte PfHfe das Grundstück nicht erwerben können. Wie weit letzteres zutrifft, kann offen bleiben. Denn die Klägerin hat auf jeden Pall gegen sich, daß die Beamten der Beklagten, wie vorstehend unter I dargelcgt, von der GenehmigungsbedUrftigkeit einer Teilung ausgehen konnten; als Polge davon kann die von ihnen gegebene Auskunft nicht als schuldhaft unrichtig bezeichnet werden. War aber die Auffassung der Beamten vertretbar- so fällt damit 18 - auch der weitere Vorwurf »der Klägerin in sich zusammen, die Beamten hätten noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unentwegt und hartnäckig an ihrer rechtlich ganz verfehlten Ansicht festgehalten«, 2.) Die Klägerin hatte den Beamten eine ungebührliche Verschleppung der Sache vorgeworfen«, Hierzu sagt das Berufungsurteil zunächst? Unter dem 17• Dezember 1948 habo der Hausmaklcr Wei^^ beim Ortsamt Blankenese angefragt, ob äer Teilungs&nebmigung rechnen könne, wenn er die an das vorgesehene (Drennstüclc angrenzende stadteigene Parzelle hinzukaufe oder hinzupachte 5 das Ortsamt habe die LiegenschaftsVerwaltung einschalten und die Präge habe eingehend geprüft werden müssen; die unter dem 19* April 1949 erfolgte Absage sei daher nicht vorwerfbar zu spät erteilt worden. Dem ist auf die von der Revision erbetene Überprüfung hin zuzustimmen^ Darauf, daß das Berufungsgericht die angebliche Verschleppung nicht für schadensursächlich hält, braucht nicht mehr eingegangeii zu werden. Ferner führt das Berufungsurteil aus? Als die Klägerin Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung durch das Ortsamt Blankenese eingelegt habe, sei die Ortsamtsakte während des Beschwerdeverfahrens an den Regicrungsrat nach Har- burg versendet worden; dieser sei Sachbearbeiter des Senats der Beklagten in den den Naturschutz betreffenden Beschwerdesachen gewesen und sei dienstlich im allgemeinen im Rathaus in Harburg beschäftigt gewesen; die Versendung könne daher schwerlich beanstandet werden. Dem ist nach der Richtung beizutreten, daß die Versendung der Akte dem Amt nicht als Verschulden zur Lact gelegt werden kann. Auf die Versendung der Akte und auf ihre Bearbeitung in Horburg hat auf joden Pall einige Zeit verwendet worden müssen und dürfen, so daß nicht etwa mit der Klage schlechthin von einer schuldhaften Verschleppung der Angele- <r v r j r’’ ', i genheit in Harburg von September 1949 bis Dezember 1949 gesprochen worden kann» Ob die Sache in Harburg schneller hätte bear« beitet werden können und ob in einer zu langsamen Erledigung ein Verschulden gefunden werden könnte - das Berufungsurteil stellt insoweit keine besonderen belastenden Umstünde fest kann wieder offen bleiben« Denn das Berufungsgericht hält es, für das Hevisionsgericht bindend, für nicht erwiesen, daß falls im weiteren Verlauf die Tcilungsgenehraigung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwei oder drei Uonate früher ohne Einschränkung erteilt worden wäre, sich erneut zu dom Kaufvertrag, von dem er zurückgetreben war, bekannt hätte® Sonach greifen auch die vorstehend behandelter. Klagegrtin-de nicht durch. III. Der Klage kann schließlich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt stattgegeben werden, daß in der Versagung der beantragten uneingeschränkten ffeilungsgonehmigung ein enteignungsgleicher Eingriff liege, der die Beklagte als begünstigte Rechtspersönlichkeit zu einer Bntschädigungsleiatung verpflichte. Die wangemessene" Entschädigung bei einem enteignungsgleichen Eingriff ist nämlich ebensowenig wie die Enteignungsentschädigung eine Schadensersatzleistung in Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und umfaßt nicht sämtliche Vermögenscinbußen des Bebroffenen in Vergangenheit und Zukunft, Bei der angemessenen Entschädigung kann der Betroffene den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs eins tollt', in der Regel nicht ersetzt verlangen, sondern muß sich mit einer Entschädigung für den erlittenen ,,Substanzverlust,, begnügen (BGIIZ 15? 23; Urteil vom 24- April 1956 - III ZR 259/54 - in IJDR 1956, 544 und vom 4r Februar 1957 - III ZR 153/55 u„a.). Hur oin Ausfluß dieses Rechtsgedankens ist es, daß die Versagung einer gewerblichen Genehmigung nur dann eine Ent.schädiguhgspflicht auslösen kann, wenn es sich un einen Eingriff in einen ^eingerichteten11 Go- werbebetrieb handelt« Es muß also ein Gewerbebetrieb nicht nur geplant sein, sondern bereits eine Organisation, eine Einheit sachlicher und anderer Ilittel geschaffen worden sein, die ein ■olaiuräßigcs Wirtschaften ermöglicht (vgl« Urteil vom 18«, Februar 1957 - III i5R 137/55 - S. 20). Danach aber sind die Schäden, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage zu dem Ersatz stellt, sämtlich nicht ausgleichsfähig, Swar meint die Revision, der FefetStellungsantrag der Klage beziehe sich auf alle der Klägerin aus der Versagung der Ausschreibung der beantragten Genehmigung entstandenen Schäden, Ihr ist indessen nur soviel zuzugeben, daß der Feststellungsantrag der Klage hinsichtlich der zu ersetzenden Schäden allgemein gehalten ist« Der Antrag ist jedoch nicht losgelöst von dem zu seiner Begründung und zu seinem Umfang Vorgetragenen zu verstehen, Der Vortrag ging aber nach dem Tatbestand des Berufungsurteils -dahin, daß die Klägerin nur Ersatz für solche Schäden verlange, die durch die Versagung der Genehmigung in Verbindung mit dem dadurch herbeigeführten Scheitern dos Sanatoriumsprojektes verursacht worden seien. Unter Abschnitt IV der Urteils-Gründe heißt cs allerdings, die Klägerin habe noch geltend gemacht, das damalige Verhalten der Beamten der Beklagten sei auch dafür ursächlich, daß die Klägerin das Sanatoriunspro jelct selbst heute nicht verwirklichen könne. Ob und inwieweit eine Revision damit gehört werden kann, die Klagepartei habe noch Schäden anderer Art als das Berufungsgericht annimmt, geltend gemacht, und ob das Revisionsgericht nicht die Annahme, die das Berufungsge-, rieht nach mündlicher Verhandlung in der hier interessierenden Beziehung von dem Klagevortrag gewonnen hat, hinnehmen muß, kann auf sich beruhen bleiben. Denn die Überprüfung des Akteninhalts führt den Senat nicht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin mit der gegenwärtigen Klage außer den im Tatbestand des Berufungsurteils wiedefgegebenen Schäden, zu denen die Klägerin ins einzelne gehende Behauptungen aufgestellt hatte, und außer dem möglicherweise nach Abschnitt IV der Urteilsgründe noch geltend gemach- 9V , - 21 •ten Schaden weitere Vermögens einbußen ausgeglichen sehen wollteP Alle diese behaupteten ITachteile stehen im Zusammenhang damit, daß die Klägerin ihr erst noch zu finanzierendes Sanatoriumsprojekt (noch) nicht habe verwirklichen können; bilden also nicht einen Substanzverlust in dem dargelegton Sinn* Das Ergebnis des unter A und B Ausgeführten geht mithin dahin« daß der Revision ein Erfolg zu versagen ist* Auf die Erwägungen, die das Berufungsgericht hinsichtlich des Pehlens eines ursächlichen Zusammenhangs und des V0rliegens weiterer Illag-abweisungsgründe angestellt hat, kommt es nicht mehr an? ebensowenig auf die bisher noch nicht behandelten Eugen der Revision, Die Revision ist zurückzuweisen und die Klägerin gemäß § 97 ZPO mit den Kosten ihres Rechtsmittels *zu belasten* Dr, Geiger Br, Weber Br, Apndt Wo1any Br, Hußla