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BGH · III ZK 162/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZK 162/55

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. geschäft o Am 24^ April 1945 verließen sie Berlin, nachdem sie dem Eigentümer des bezeichneten Grundstücks, Krfl|^, die Schlüssel zu den Geschäftsund Lagerräumen übergeben hatten« In der zweiten Maihälfte des Jahres 1945 beschlagnahmte der Bezirksvorsteher EflHHV^es Verwaltungsbezirks Berlin-Heukölln die Wäschebestände und das Inventar des Betriebes und.ließ sie in ein städtisches Lager schaffen« Die Kläger sind nicht wieder in den Besitz der beschlagnahmten Gegenstände gekommen.. Sie behaupten, daß von der Beklagten die in den Anlagen 1-3 der Klageschrift näher bezeichneten Gegenstände im Gesamtwerte von 92*085,83 i)M beschlagnahmt worden seien, und vertreten die Ansicht, daß es sich bei der Beschlag- Von dem Gesamt schaden machen die Kläger einen Teilbetrag von 20 ..000 DM geltend, und zwar Wert ersatz für folgende Positionen der Anlage 1 zur Klageschrifts die Beklagte zu verurteilen, ihnen als Oresamtgläu-bigern 12c085?B'j DM nebst 4 fo Zinsen von 20«000 DM für die Zeit vom 24o Juni 1948 bis 303 April 1953 und von 12*085?87 DM für die Zeit seit dem lo Mai 1953 zu zahlen, und der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen„ Die Beklagte meint, der Rechtsweg sei unzulässig, da es sich bei dem den Klägern erwachsenen Schaden um einen fehl der Besatzungsmacht beschlagnahmt wordeno Weiterhin sei die Beschlagnahme erfolgt, um das Eigentum der Kläger vor plündernden Soldaten der Roten Armee zu schützen und um die notleidende Bevölkerung mit denwichtigsten Tex-tilien zu versorgen«,; Die Beklagte hat weiter vorgetragens Selbst wenn es sich nicht um einen Kriegssachschaden handeln würde, sei der klägerische Anspruch unbegründet| denn auch ohne die Beschlagnahme würde den Klägern der Schaden Bas Kammergeficht hat aiif die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage als unzulässig abgewiesen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt» Bas Kammergericht hält für bewiesen, daß zwei verschiedene Beschlagnahmehandlungen der Beklagten vorliegend einmal die Beschlagnahme der Wäschevorräte im Arbeits-raum des klägerischen Betriebes, die Mitte Mai 1945 dadurch bewirkt worden ist, daß der Hauseigentümer KrfllB^ dem Bezirksvorsteher auf die Vorlage einer ent- sprechenden Bescheinigung des Magistrats die Schlüssel zu dem Arbeitsraum im Erdgeschoß des Grundstücks aushändigte, und zu dem anderen die Beschlagnahme des gesamten Wäsche-lagers am 25«, Mai 1945 nach dessen Verbringung aus dem Keller in das 3, Obergeschoß des Gebäudes, Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind beide Beschlagnahmen für die Kläger Kriegssachschäden im Sinne von § 13 Abs 3 LAG, so daß die Gelt endmachung^ dieser Schäden vor den ordentlichen Gerichten unzulässig sein la Was die Mitte Mai im Arbeitsraum des klägerischen Betriebes beschlagnahmte Wäsche anlangt, so ist diese nach der Beststellung des :Vcrderrichters zu einem*nicht näher bestimmbaren Teil in den Tagen bis zu dem 24, Mai 1945 durch. Aus dieser unmittelbar nach der Beschlagnahme durchgeführten Verteilung der Wasche an die Bevölkerung schließt das Kammergericht, daß die Beschlagnahme zu dem Zwecke der Beseitigung der Schaden angeordnet worden.sei, die unmittelbar durch die vorap.gegangenen Kampfhandlungen an Hab und Gut der Bevölkerung entstanden seien; der notwendige Zusammen- hang der behördlichen Maßnahme mit dem kriegerischen Einzelereignis bestehe - soxführt das Berufungsgericht weiter aus - in dem.Verlust jeglicher Kleidung eines großen Teils der Zivilbevölkerung durch die Zerstörung der Wohnungen bei dem Kampf um Berlin* der Mangel an Kleidungsstücken habe auf einem ■außergewöhnlichen Notstand beruht ? brauchen sie auf ihre Begründetheit im einzelnen nicht geprüft zu werden^ denn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen für eine Anwendung des § 13 Abs 3 MG* nicht aus. daß die der Beschlagnahme von Mitte Mai 1945 folgende Verteilung der Wäsche durch'ein besonderes kriegerisches Einzelereignis oder durch die 11 Zufälligkeit eh,f des Kriegsgeschehens ausgelöst worden ist (vgl IM Nr 9 und Nr 11 zu § 13 LAG- mit Anmerkung)« Nach den Feststellungen des Vorderrichters wurden mit der Wäsche der Kläger die Personen in Berlin bedacht? Das bedeutet, daß die Mitte Mai 1945 erfolgte Beschlagnahme und Verteilung der Wäsche der Kläger aus dem Arbeitsraum des klägehisehen Betriebes nicht als behördliche Maßnahme im Sinne des § 13 BAG zu werten ist. Soweit es sich um die Beschlagnahme der am 25* Mai 1945 noch vorhandenen Bagerbestände und des Inventars der Kläger handelt, liegt nach Auffassung des. aus dem rechtlichen spunkt der Beseitigung eines der Bevölkerung durch die vorhergegangenen Kampfhandlungen entstandenen Schadens durchgreif e; denn insoweit habe sich bisher nicht feststellen lassen., daß die Wäschebeistände nach der Überführung in das städtische Lager Friedland alsbald an die Bevölkerung ausgegeben worden seien» In Jedem Falle stehe aber diese Beschlagnahme und anschließende Verbringung der Wäschebestände in das städtische Lager Friedland deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit einem kriegerischen Einzelereignis, weil sie durchgeführt worden seien, um die Plünderung des Lagers der Kläger durch russische Soldaten zu verhindern. hatten, in dem Haus, in dem sich das Wäschelager der Kläger befand, zu plündern; unter den Verhältnissen in Berlin $nde Mai 1945 sei die Plünderung des Lagers der Kläger nicht als eine ganz entfernte Möglichkeit, sondern als ein unmittelbar bevorstehendes Ereignis zu werten. Im Gegenteil sind die Gegenstände der Kläger nach der Darstellung der Beklagten alsdann von ihr mit ausdrücklicher Zustimmung der Besatzungsmacht an die notleidende deutsche Bevölkerung und sonstige öffentliche Bedarfsträger (wie z*B; Krankenanstalten) verteilt'worden* Bei dieser Sachlage hat die aus Gründen der Sicherung vor Plünderung durchgeführte Maßnahme der Beklagten?; eine die Kläger schädigende Wirkung noch gar nicht gehabt; der Schaden entstand ausschließlich durch die erst danach erfolgte Verteilung der Bestände der Kläger; die Verteilung aber diente unstreitig nicht den Zwecken der Sicherung vor einer Plünderung,, sondern der Behebung einer Hotlage der Bevölkerung oder anderer öffentlicher Bedarfsträger* Damit ist der nach § 13 Abs 3 LAG geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen den den Schaden der Kläger auslösenden Maßnahmen der Beklagten und der Gefahr einer Plünderung durch russische Soldaten? die nach der Auffassung des Berufungsgerichts das bestimmte ’Einzelkriegsereignis sein soll, nicht mehr gegeben-. angefbchtene Urteil aufgehoben und die Sache zu dem Erlaß einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht an dieses zurückverwiesen werden (BGHZ 11 ?

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 13 LAG
BeschlagnahmeunmittelbarBevölkerungBerlinKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

I:
das Nachschlagewerk I
it für die Amtliche Sammlung' I
Gesetz $ LAG- § 13 Ahs 3 Hechtssatzs
2375 048

-mr	HHf	¥V	«M*	.mm.A
Zur pnagedes Zusammenh^ngs^hehöndlicher Maßnahmen mit kriegerischen Erei^nis^en-im Sinne des § 13 • Ahs 3 LAG' .	'

Aktenzeichens ' III ZK 162/55' TJrto des BGH v= 12i 4* 195? .
LG Berlin KG Berlin
«8
I III ZB 162/55
Verkündet am 12 ö April 1956 Pieser? Justizangestellter ' als Urkundsb e amt e r der Geschäfts stelle

Im Hamen des V o 1 k e s In dek Rechtsstreit lo des Kaufmanns Walter; 0 HHl ^ Hl
2c, des Kaufmanns Fritz [B Hr0 A üter
 Kläger , Berufungsbeklagten und RevisIonskläger?
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br;
gegen
 Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen?. Berlin W 50? Nürnberger Straße 55-55?
Beklagte, Berufungsklägerin und Hevisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt BrJ
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12'. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br0 Geiger und der Bundesricht Br. Weber, Br. Kreft, i)r. Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Januar 1955 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und BntScheidung • auch über die Kosten der Revision«, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Kläger betrieben wahrend des letzten Krieges in	^flHHBplatz^HP,	ein	Wäscheverleih-
geschäft o Am 24^ April 1945 verließen sie Berlin, nachdem sie dem Eigentümer des bezeichneten Grundstücks, Krfl|^, die Schlüssel zu den Geschäftsund Lagerräumen übergeben hatten« In der zweiten Maihälfte des Jahres 1945 beschlagnahmte der Bezirksvorsteher EflHHV^es Verwaltungsbezirks Berlin-Heukölln die Wäschebestände und das Inventar des Betriebes und.ließ sie in ein städtisches Lager schaffen« Die Kläger sind nicht wieder in den Besitz der beschlagnahmten Gegenstände gekommen..
Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten Ersatz des Wertes der beschlagnahmten Gegenstände-,
Sie behaupten, daß von der Beklagten die in den Anlagen 1-3 der Klageschrift näher bezeichneten Gegenstände im Gesamtwerte von 92*085,83 i)M beschlagnahmt worden seien, und vertreten die Ansicht, daß es sich bei der Beschlag-
i '	-
nähme um eine Inanspruchnahme nach dem ■■■Reichsleistungsge-
i	•	,
setz oder eine Enteignung nach allgemeinen Grundsätzen handele, die die Beklagte zu vollem Wertersatz verpflichte,,	,
Von dem Gesamt schaden machen die Kläger einen Teilbetrag von 20 ..000 DM geltend, und zwar Wert ersatz für folgende Positionen der Anlage 1 zur Klageschrifts
1685 Kittel	20«641?25 DM d«BDL
690 Kittel	10<»384,50 DM dcBDL
‘237 Schürzen . 3,235,05 DM d.BDL 4079 Handtücher	8 »158	DM d JBDL,
Den so geltend gemachten Teilbetrag gliedern sie in der Weise auf, daß sie von jedem der vier Posten in der von ihnen gewählten Reihenfolge, zunächst nur 50 # ver-
langen bis zur Erreichung des Klageanspruchs von
 ziehen sie zur Begründung alle anderen Positionen der Reihe nach entsprechend den Anlagen 1 bis 3 der Klageschrift heran0
Nachdem die Beklagte im laufe des Rechtsstreits ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 7 <>914.<>13 an die Kläger gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe dieses Betrages in der Hauptsache für erledigt erklärto Die Kläger haben dementsprechend zuletzt beantragt, -
die Beklagte zu verurteilen, ihnen als Oresamtgläu-bigern 12c085?B'j DM nebst 4 fo Zinsen von 20«000 DM für die Zeit vom 24o Juni 1948 bis 303 April 1953 und von 12*085?87 DM für die Zeit seit dem lo Mai 1953 zu zahlen, und der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen„
Die Beklagte hat geboten,
 die Klage abzuw^isen und den Klägern die ge-samten Kosten dfes Rechtsstreits aufzuerlegen*
Die Beklagte meint, der Rechtsweg sei unzulässig, da es sich bei dem den Klägern erwachsenen Schaden um einen
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Kriegssachschaden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes handelefür dessen Geltendmachung der ordentliehe Rechts-weg nicht gegeben sei« Das Wäschelager sei nämlich auf Be-
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fehl der Besatzungsmacht beschlagnahmt wordeno Weiterhin sei die Beschlagnahme erfolgt, um das Eigentum der Kläger vor plündernden Soldaten der Roten Armee zu schützen und um die notleidende Bevölkerung mit denwichtigsten Tex-tilien zu versorgen«,; Die Beklagte hat weiter vorgetragens Selbst wenn es sich nicht um einen Kriegssachschaden handeln würde, sei der klägerische Anspruch unbegründet| denn auch ohne die Beschlagnahme würde den Klägern der Schaden

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entstanden sein, weil dann die Besatzungssoldaten das Lager völlig geplündert-haben würden« Die Beklagte wendet sichauch gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens«
Sie bestreitet, die in der Anlage 3 der Klageschrift aufgeführten Gegenstände - mit Ausnahme von sechs Nähmaschinen - beschlagnahmt zu haben» Der Wiederbeschaf-fungspreis der beschlagnahmten Textilien und Nähmaschinen 1 habe nur 79=141?30 HM betragen; dieser Betrag sei im Verhältnis 10 § 1 auf BM-West umzustellen? und den sich hiernach ergebenden Betrag-von 7 «<914? 13 DM habe sie an die Kläger gezahlt. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben*
Die Klager sind den Ausführungen der Beklagten? insbesondere ihrer Ansicht? daß es sich um einen Kriegssachschaden handele? entgegengetreten» Sie bestreiten? daß sowjetische Soldaten vor der Beschlagnahme das Grundstück betreten und Wäschestücke weggeschafft hätten; russische Soldaten seien vielmehr erst acht.Tage nach der Beschlagnahme erschienen? Sie hätten aber hauptsächlich nur Privatsachen des Klägers zu 1) abgefahren*
Bas Landgericht hajt der Klage stattgegeben und die vollen Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auf erlegt». Hiergegen hat. die Beklagte Berufung eingelegt und in der-Berufungsinstanz noch nähere Einzelheiten darüber vorgetragen? wie es zur Beschlagnahme gekommen und was mit den beschlagnahmten Gegenständen geschehen sei* Auch die Kläger haben über den Hergang der Beschlagnahme und den Verbleib der Gegenstände weitere Ausführungen gemacht». Bas Kammergeficht hat aiif die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage als unzulässig abgewiesen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt»
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Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klag-anspi'uch weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
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Bas Kammergericht hält für bewiesen, daß zwei verschiedene Beschlagnahmehandlungen der Beklagten vorliegend einmal die Beschlagnahme der Wäschevorräte im Arbeits-raum des klägerischen Betriebes, die Mitte Mai 1945 dadurch bewirkt worden ist, daß der Hauseigentümer KrfllB^ dem Bezirksvorsteher	auf	die Vorlage einer ent-
sprechenden Bescheinigung des Magistrats die Schlüssel zu dem Arbeitsraum im Erdgeschoß des Grundstücks aushändigte, und zu dem anderen die Beschlagnahme des gesamten Wäsche-lagers am 25«, Mai 1945 nach dessen Verbringung aus dem Keller in das 3, Obergeschoß des Gebäudes, Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind beide Beschlagnahmen für die Kläger Kriegssachschäden im Sinne von § 13 Abs 3 LAG, so daß die Gelt endmachung^ dieser Schäden vor den ordentlichen Gerichten unzulässig sein
 la Was die Mitte Mai im Arbeitsraum des klägerischen Betriebes beschlagnahmte Wäsche anlangt, so ist diese nach der Beststellung des :Vcrderrichters zu einem*nicht näher bestimmbaren Teil in den Tagen bis zu dem 24, Mai 1945 durch. RÄMBPan die, Zivilbevölkerung ausgegeben worden. Aus dieser unmittelbar nach der Beschlagnahme durchgeführten Verteilung der Wasche an die Bevölkerung schließt das Kammergericht, daß die Beschlagnahme zu dem Zwecke der Beseitigung der Schaden angeordnet worden.sei, die unmittelbar durch die vorap.gegangenen Kampfhandlungen an Hab und Gut der Bevölkerung entstanden seien; der notwendige Zusammen-
hang der behördlichen Maßnahme mit dem kriegerischen Einzelereignis bestehe - soxführt das Berufungsgericht weiter aus - in dem.Verlust jeglicher Kleidung eines großen Teils der Zivilbevölkerung durch die Zerstörung der Wohnungen bei dem Kampf um Berlin* der Mangel an Kleidungsstücken habe auf einem ■außergewöhnlichen Notstand beruht ? der seinen G-rund nicht in der allgemeinen kriegsbedingten wirtschaftlichen Entwicklung? sondern in der besonderen Lage Berlins im damaligen Zeitpunkt gehabt habe« Nicht nur eine große Anzahl der einheimischen Bürger habe durch die Kampfhandlungen ihre Hübe; völlig; verlören? sondern auch die in Berlin züsammenströmenden Massen von Flüchtlingen und entlassenen Häftlingen hätten dringend der Ausstattung mit den notwendigsten Wäsche- und Kleidungsstük-ken bedurft-,
Soweit die Revision Rügen nach § 286 ZPO erhebt? brauchen sie auf ihre Begründetheit im einzelnen nicht geprüft zu werden^ denn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen für eine Anwendung des § 13 Abs 3 MG* nicht aus.
Auch wenn man mit' dem ?ord erricht er davon ausgeht? daß im Mai 1945 in Berlin eine besondere Notsituation vorlag? so kann doch nicht angenommen werden? daß die der Beschlagnahme von Mitte Mai 1945 folgende Verteilung der Wäsche durch'ein besonderes kriegerisches Einzelereignis oder durch die 11 Zufälligkeit eh,f des Kriegsgeschehens ausgelöst worden ist (vgl IM Nr 9 und Nr 11 zu § 13 LAG- mit Anmerkung)« Nach den Feststellungen des Vorderrichters wurden mit der Wäsche der Kläger die Personen in Berlin bedacht? die Mangel an Bekleidung litten,- einen Mangel? der durch den Kampf um Berlin für einen Teil der Bevölkerung besonders groß geworden oder in anderer Weise für die in Berlin :zusammenströmenden Flüchtlinge
 und entlassenen Häftlinge entstanden war. Hiernach war die in Berlin im Mai 1945 herrschende "besondere 'Notlage durch eine Vielzahl von zusammenwirkenden kriegerischen Einzelereignissen bedingt* Maßnahmen aber, die nur geboten schienen mit Hücksicht auf eine Situation? die
 das Ergebnis einer unbestimmten Vielzahl von kriegerischen Ereignissen war, können nicht als solche angesehen werden,, die mit bestimmten kriegerischen Einzelereignissen im unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl BGHZ 16?314 = BM Nr 10 zu § 13 LAG),
Das bedeutet, daß die Mitte Mai 1945 erfolgte Beschlagnahme und Verteilung der Wäsche der Kläger aus dem Arbeitsraum des klägehisehen Betriebes nicht als behördliche Maßnahme im Sinne des § 13 BAG zu werten ist.
Diese Auffassung steht dem Urteil des Senats vom 213. Juni 1954 - III ZE 241/53 S 15/16 - (insoweit in BM Nr 7 zu § 13 BAG nicht abgedruckt), auf das sich das Kammergericht für seine Ansicht beruft, nicht entgegen? denn jener Fall betraf Beschlagnahmt!von Baustoffen und Baugeräten, die nur zu dem Zwecke der Beseitigung von durch konkrete unmittelbar vorangegangene Kampfhandlungen angerichtet en- Schäden sngeordnet waren«
2-. Soweit es sich um die Beschlagnahme der am 25* Mai 1945 noch vorhandenen Bagerbestände und des Inventars der Kläger handelt, liegt nach Auffassung des. Berufungsgerichts ebenfalls ein Kriegssachschaden vor, der nach dem Bastenausgleichsgesetz zu regeln sei*
Zwar verneint das Kammergericht die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Ziff 2 !BAG, obwohl es in der Beschlagnahmebescheinigung heißt, die Beschlagnahme erfolge - "im
 Aufträge der Kommandantur”, weil ein echter Befehl der Kommandantur damit nicht nachgewiesen sei und deshalb eine mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende unmittelbare "Wegnahme*’ nicht angenommen werden könnet- Ferner könne so -wird vom Vorderrieht er weiter dargelegt offen bleiben; ob § 13 Albs	diese
 Aktion der Beklagt eh. aus dem rechtlichen	spunkt
 der Beseitigung eines der Bevölkerung durch die vorhergegangenen Kampfhandlungen entstandenen Schadens durchgreif e; denn insoweit habe sich bisher nicht feststellen lassen., daß die Wäschebeistände nach der Überführung in das städtische Lager Friedland alsbald an die Bevölkerung ausgegeben worden seien» In Jedem Falle stehe aber diese Beschlagnahme und anschließende Verbringung der Wäschebestände in das städtische Lager Friedland deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit einem kriegerischen Einzelereignis, weil sie durchgeführt worden seien, um die Plünderung des Lagers der Kläger durch russische Soldaten zu verhindern. In diesem Zusammenhang.stellt das Berufungsgericht fest, daß Soldaten der Boten Armee am 24o Mai 1945 begonnen! hatten, in dem Haus, in dem sich das Wäschelager der Kläger befand, zu plündern; unter den Verhältnissen in Berlin $nde Mai 1945 sei die Plünderung des Lagers der Kläger nicht als eine ganz entfernte Möglichkeit, sondern als ein unmittelbar bevorstehendes Ereignis zu werten.
Insoweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Ziff 2 LA? verneint hat, sind seine Aus^-führungen nicht zu beanstanden; im übrigen geben sie aber zu rechtlichen Bedenken Anlaß«
Zwar hat der Senat in seinem vom Kammergericht angezogenen Urteil vom 28. September 1953 - III ZR 378/51 -
(IM Nr 6 zu § 13 LAG) entschieden? daß ein unmittelbarer Zusammenhang einer behördlichen Maßnahme mit einem bestimmten Kriegsereignis auch dann vorliegen Kann? wenn Grund und Anlaß der Inanspruchnahme eines Textillagers der kurz bevorstehende Hinmarsch der feindlichen Truppen und die dadurch bedingte Gefahr des Verlustes des lagers wa- t ren, Der hier zu- entscheidende Fall deckt sich jedoch mit jenem Sachverhalt nichts Soweit die Beklagte das Lager vor einer Plünderung durch einzelne russische Soldaten zu schüt zen beabsichtigte? genügte es? die Bestände in das städtir sehe Lager Friedland zu verbringen* Laß auch hier die Gefahr einer Plünderung durch Angehörige der Boten Armee oder auch nur die eines Zugriffs durch die Besatzungsmacht selbst bestanden hätte? behauptet die Beklagte nicht. Im Gegenteil sind die Gegenstände der Kläger nach der Darstellung der Beklagten alsdann von ihr mit ausdrücklicher Zustimmung der Besatzungsmacht an die notleidende deutsche Bevölkerung und sonstige öffentliche Bedarfsträger (wie z*B; Krankenanstalten) verteilt'worden* Bei dieser Sachlage hat die aus Gründen der Sicherung vor Plünderung durchgeführte Maßnahme der Beklagten?; nämlich die Verbringung in das städtische Lager Friedland? eine die Kläger schädigende Wirkung noch gar nicht gehabt; der Schaden entstand ausschließlich durch die erst danach erfolgte Verteilung der Bestände der Kläger; die Verteilung aber diente unstreitig nicht den Zwecken der Sicherung vor einer Plünderung,, sondern der Behebung einer Hotlage der Bevölkerung oder anderer öffentlicher Bedarfsträger* Damit ist der nach § 13 Abs 3 LAG geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen den den Schaden der Kläger auslösenden Maßnahmen der Beklagten und der Gefahr einer Plünderung durch russische Soldaten? die nach der Auffassung des Berufungsgerichts das bestimmte ’Einzelkriegsereignis sein soll, nicht mehr gegeben-.
Daß aus dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Versorgung der Bevölkerung oder sonstiger öffentlicher Bedarf

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f träger mit.-Wäsche und Bekleidung hier ein unmittelbarer
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\-*‘3 Zusammenhang mit bestimmten kriegerischen Ereignissen nicht hergeleitet werden kann* ergibt sich aus den Ausführungen •\r: zu 1 (vgl im übrigen auch BVerwG- in NJW 1955? 1371)=
soweit sie aus der zweiten Beschlagnahmehandlüng der Beklagten vom 25o Mai 1945 und aus der Verwertung der Gegenstände
 richten für den Klageanspruch entgegen der Meinung des Vor.™
angefbchtene Urteil aufgehoben und die Sache zu dem Erlaß einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht an dieses zurückverwiesen werden (BGHZ 11 ? 222) ? ihm war hierbei auch die Entscheidung Uber die Kosten der Beyision zu überlassen
 der I	;e hergeleitet	werden, nicht	nach
 dem 1	su beurteilen
 Hiernach ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Ge-
derrichters gegeben0 Wegen dieses Eechtsfehlers mußte das
 Br, Geiger
 Drc Weber
 Br« Kreft
 Wolany
Br, Beyer