Grundsätzlich hat der Dienstherr dem Ruhegehalts empfangen den st zu gewähren und kann seines lehensunterhalts nicht-privat es Arbeit se inkommen andesgemäßen Lebensunterhalt selbst kann deshalb ihn zur Bestreitung cro in Notzeiten und für eine zur auf ein anderweiti-verv;eisen. .dauer eine Ausnahme von diesem Beamtenrochtssatz jedenfalls dann möglich', wenn und soweit der Dienstherr in zulässiger Weise den Grundsatz, daß der _• Ruhegehaltsempfanger über seine Arbeitskraft frei verfügen-kann, aufgehoben hato Aktenzeichens III ZR 1 62/54- DG -M»-Gladbach Urteil des BGH vom-30. für'Recht erkannts Auf die Revision des Klägers .wird das Urteil des h Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom ■ Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche düng, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen. Klägers durch Anrechnung der Einkünfte, die er als Rechtsanwalt und aus 'sonstiger selbständiger Tätigkeit hatte. L Das Berufungsgericht hält die hier maßgebliche Vorschrift des § 26 der 3c SpVO der Landesregierung Hordrhein-Westfalen vom 19.» März .1949 (GVBl-HRhV/f S 29), mit der die Anrechnung von sog.privatem Arbeitseinkommen auf die Ver-sorgu.ngsbezUge angeordnet worden ist, für gültig. (BGHZ 16, 192 /201 und 2037)° Die Änderungsbefugnis des Gesetzgebers war und ist jedoch insofern eingeschränkt, als er die Bezüge der Beamten und Versorgungs- Es ist schon nicht mit Sicherheit erkennbar, oh das Berufungsgericht die Drage nach der Rechtsgültigkeit des § 26: der 3c SpVO von diesem Ausgangspunkt her beurteilt hat, . wenn es auf..Seite 8 der Urteilsgründe zu deim Ergebnis gelangt, § 26 sei weder "als ein Eingriff in die.allgemeinen Grundlagen des gesamten Beamtenrechts noch in.allgemeine zu dem Ausdruck kommen soll, daß die Rechtsgültigkeit des § 26 daran zu prüfen ist, ob die in ihm angeordneteAnrechnung privaten Arbeitseinkommens auf.das. über-• zeugend ausgeführt hat* Das giDt nicht nur für den Beamten im Dienst, sondern auch für den in den Ruhestand versetzten Beamteno Es ist kein Umstand, ersichtlich, der es rechtfe,r- . Versorgungsbezüge nur insoweit erhält, als das Einkömmen aus der Verwendung hinter den für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zurückbieibt, aus denen die Versorgungsbezüge zu berechnen sind", ..Das .Berufungsgericht zieht daraus, daß die Regelung des § 12? DBG nicht als Eingriff "in die allgemeinen Grundlegendes gesamten Beamtenrechts oder, in allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze" angesehen wird, die Folgerung,, in diese Grundlagen und Grundsätze werde auch durch § 26 der 3- SpVO nicht eingegriffen, denn § 26 "belassendem einen privaten Beruf ausübenden Buhestandsbeam-' ten über clas Buhegehalt hinaus einmal den Üntersehiedsbetrag zwischen dem vollen (ruhegehaltfähigen) Gehalt als aktiver . Buhegehalt.(§ 26 Abs 2 Br I in Verbindung mit § 127 Abs 1 DBG) und ferner ein Drittel des Uber diesen Unter-schiedsbetrag hinausgehenden privaten Arbeitseinkommens (§ 26 Abs 2 Br 2) % er belasse ihm also den standesgemäßen Unterhalt und darüber hinaus noch einen erheblichen Anreiz und wenigstens ein feilentgelt für die private Tätigkeit"„ . Grundlagen des gesamten.Beamtenrechts, oder in allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze" /vorn Berufungsgericht zutreffend als • "Eingriffe.in den unter dem Schutze der Eigentumsgarantie stehenden Anspruch auf Gewährung eines standesgemäßen Lebensunterhalts" verstanden sein sollten, kann der Begründung des Be- Zwar enthält- § 127 DBG- eine gewisse Einschränkung de; Grundsatzesdaß der Dienstherr äs empfanger den standesgemäßen Lebensunterhalt su gewähren hat, und daß er den Be: Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht anderweitiges Arb e i t s e i n k o m n e n s e n darf.Diese Beschränkung jenes Grundsatzes besieht sich "Einkommen aus Verwendung in öffentlichen Dienst" Zulässigkeit kann, wie sich aus Entstehungsgeschichte md Sinn dieser Begehung ergibt, deshalb nicht geschlossen werden, eine Beschränkung des vorangestellten Grundsatzes sei auch bei anderen Einkommensarten dann zulässig, "wenn es sich nur um die Einschränkung, nicht die Be se.itigung eines Doppeleinkcnnens bei . Belassring eines wesentlichen Teiles des privaten Arbeitseinkommens über den standesgemäßen Unterhalt als Ruhestandsbeamter hinaus handelt’', wie das Berufungsgericht meint „ Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Beeiltes oder Verbänden von solchen” auch die Beschäftigung ”bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen} deren gesamtes Kapital, sich in öffentlicher Hand befindet”, so liegt darin eine gewisse> die Beamten.begunstigende Eil- derimg-der AnrechnungsbeStimmungen» Fach der bis dahin gültigen Fassung der Euhensvorschriften galt als "Verwendung im; öffentlichen Dienst" auch jede Beschäftigung bei privat-rechtlichen Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, lo) deren Einkünfte auf Grund gesetzlichen Zwanges auf- j gebracht wurden, , Nach der amtlichen Begründung des Deutschen Beamtenge.setzes ist die Änderung nötig geworden,'"weil sich aus dem Grund- t ;; satz zu l) Unzuträglichkeiten ergeben hatten,,da sich'die ein-■ schlägigen.Bestimmungen"im Laufe der Zeit völlig geändert . hatten", und "weil gegen:den Grundsatz zu 2) geltend gemacht 7'.worden' war■Daß sich-durch die;Beteiligung' der öffentlichen :• Hand. hpnlichen noch in den wirtschaftlichen Verhältnissen der bei .; ' /,’■ solchen privatrechtlichen Einrichtungen beschäftigten Ver-l..sorgungsberechtigteh: etwas:; ändere und es deshalb: ungerecht- b feruigt sei, 'sie durch Anwendüng der Buhensvorschfiften fn '7V ihrenü'Versorgungsbezügen• schlechter 'zu steilen als '-die..ingle i eher -DienstStellung/Tätigen bei privaten Arbeitgebern"$ Beschäftigung bei Unternehmungen, d-ie sich im Alieinbesitz der öffentlichen Hand befinden-, in die Anrechenbarkeit .einbezogen worden ist, so hat das seinen Ursprung darin, daß die. auf das Buhegehalt liegt ausschließlich'darin, daß in all die- -g sen Pallen die teilweise anzurechnenden neuen Bezüge des Versorgungsempfängers aus öffe'ntlichen Mitteln fließen, der Versorgungsempfänger also dieses neueanzurechnende.Einkommen ebenfalls won "der. ausgedrückt der Grundsatz, daß kein Beamter in doppelter oder-mehrfacher .Be Ziehung aus'öffentlichen Mitteln auf-Kosten der Allgemeinheit-unterhalten werden soll (vgl Bischbach DBG Auflg 1951 § 127 Anm zu: Abs!;I unten I 1)» Der Dienstherr stellt durch die Zurruhesetzung die Beamten unter Bestehenbleiben der lebenslänglichen Alimentationspflicht von weiterer Tätigkeit in seinem Dienste’frei, gewährt aber, dem Beamten, der trotz, Entbindung von der'Arbeitspflicht, noch weiter für die öffentliche Hand tätig bleibt, keinen zweiten Alimentationsanspruch, weil er die alte’und die' neue Heriöffentlichen Hand geleistete Tätigkeit durch die nach §127 DBG zu leistenden Zahlungen als abgegolten betrachtet <> Die Regelung des § 127 DBG schränkt ' zwar den oben herausge’stellten Grundsatz, daß der Dienstherr dem Beamten nicht nur'leinen standesgemäßen Lebensunterhalt zu /belassen, sondern diesen standesgemäßen Lebensunterhalt als Ruhegehalt selbst'zu gewähren hat, ein. : Die Anrechnung eines p r i v a t e n Arbeitseinkommens auf.das Ruhegehalt verstößt daher 'grundsätzlich gegen die Alimentationspflicht ■ des.Dienstherrn, die verlangt, daß der Dienstherr selbst den standesgemäßen Lebensunterhalt' gewährt. c) Richtig ist allerdings, daß in der Vergangenheit zeitweise Kürzungen der Versorgungsbezüge durch Anrechnung von;sogenannten privaten Arbeitseinkommen vorgesehen waren (z.B.: durch Hotverordnung des Reichspräsidenten vom 6„ Oktober 1951 Teil III Kap V Abschn II §§ 1 ~ 6/EGB1 I, 557/s ihr zeitlich vorangehend die landesnotverordnungen auf Grund,der Hotverordnung des Reichspräsidenten vom 24-o August 1931 /RGBl I, 4537),.° eingegmien sei, Diese Regelung1 ist in der’'Folgezeit durch § 63 des Bearatenrechts-Anderungsgesetses vom 30» Juni 1933 (RGBl I, 433), der Eingriffe in die "wohlerworbenen Rechte" im Sinne des Art 129 WeimVerf für zulässig erklärte» aufrecht erhalten und vom Reichsgericht (RGZ 143, 77/33/847) für rechtsgültig erklärt worden. Nachtrag S 20 zu § 15,5) die Anrechnung" von Einkommen aus nichtöffentlicher "Arbeit auf das Ruhegehalt gegenüber dem Einkommen aus Kapital oder aus Vermögendas'nicht zur An- Aus der nur für eine vorübergehende Notzeit angeordneten Anrechnung' des p r i v at e n Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt , kann nicht gefolgert werden, der oben entwickelte Grundsatz, der Dienstherr müsse' s el bst (den standesgemäßen Lebensunterhalt g e w ä 11 r e n' , sei .unrichtig. ist vielmehr ein .'Eremdkörper -fm Beamtenrecht, wie ein Blick ; auf die Entwicklungsgeschichte der Anrechnung von anderweitem Arbeitseinkommen auf Ruhegehalt ohne weiteres erkennen läßt. Eingriffe in die "Eigentumsgarantie", unter deren Schutz .letzt)-das Beamtenverhältnis und der sich daraus ergebende Anspruch auf standesgemäßen Lebensunterhalt stehen, verbietet das "Grundgesetz aber im Gegensatz zur Weimarer- Verfassung schlechthin.' Trotz der hier erörterten vorübergehend angeordneten Anrechnung privaten Arbeitseinkommens auf das:lu v Ruhegehalt verbleibt es daher bei dem Grundsatz, daß der Dienstherr den standesgemäßen Lebensunterhalt selbst gewähren muß.: Diese Unzulässigkeit der 'Anrechnung von privaten Einkommen auf Versorgungsbezüge erstreckt sich nicht auf Ansprüche des unter Art 131 GrundG fallenden Personenkreises„ .Was von diesem Personenkreis "erdient" und damit unentzieh- •' bares Eigentum geworden ist, ergibt sich, soweit‘.nicht besondere Anordnungen und Gesetze aus der Zeit nach dem 8, Mai 1945 eine eigene Anspruchsgrundlage abgeben, erst aus der'Regelung des Gesetzes zu Art 131 GrundG (vgl Urteil des Senats vom 27= Oktober 1355 - III ZB 4-5/54 - in. 138 /146/)o Hier war es dem Gesetzgeber freigestellt - jedenfalls auf Zeit - bei der Übergangsregelung für den unter § 131 GrundG fallenden Personenkreis privates Einkommen auf die erst neu zu regelnden Ruhegehaltsansprüche anzurechnen, wie das in dem ; inzwischen wieder aufgehobenen § 33 des Gesetzes zu Art 131. d) Der beamtenrechtliche Grundsatz, daß der Dienstherr -3 den Versorgungsempfänger zur"Bestreitung seines Lebensunter-1 halts' nicht, auf dessen privates Arbeitseinkommen- verweisen , darf, kann - selbst für Kotzeiten -in der Eegel nicht, unter Berufung auf das beamtenrechtliche T.r-eueverhältnis beschränkt oder aufgehoben werden. Zwar besteht' auch zwischen Ruhegehaltsempfänger und Dienstherr das alte beamtenrechtliche Treueverhältnis noch fort £ doch kann'aus diesem Treueverhältnis heraus grundsätzlich von!einem Ruhestandsbeamten nicht der Verzicht auf die ihm zustehende freie Verfügungsfähigkeit■über seine Arbeitskraft verlangt werden. kann der Dienstherr auf die etwa noch vor-handene Arbeitskraft des Ruhegehaltsempfängers zurückgreifen. wenn Gesetze, das.in zulässiger Weise■vorsehenj vor allem kann er einen vorzeitig;wegen besonderer Umstände (Änderung der Behördenorganisation, politische Beamte) oder wegen Arbeitsunfähigkeit, in den Ruhestand, versetzten Beamten, der.wieder arbeitsfähig geworden ist* Verpflichten, wieder Dienst, als, Beamter zu tun (vgl z.B. Arbeitskraft - wie hier im Bereich des Landes ■Nordrhein-Westfalen durch §27 der 3« SpVO - in zulässiger Weise aufgehoben, so ist damit auch der tragende Grundgedanke, für die Nichtanrechnung von privatem Arbeitseinkommen auf die Yersorgungsbesüge weggefallen. Es kann dahingestellt bleiben ob in allen diesen Fällen .der Dienstherr berechtigt ist, statt auf die Arbeitskraft des noch dienstfähigen Ruhestandsbeamten zurückzugreifen, auf die Wiedervefwendüng dieses Versorgungsempfängers im. öffentlichen Dienst.zu verzichten und statt dessen die Einkünfte des Ruhestandsbeamten aus seiner sonstigeia .privaten...>ätigkeit; auf: die . ^ f f e n t 1 i c h e n D i e n s t nach § 127 DBG auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird» Es wäre unbillig, wenn hinsichtlich der Anrechenbarkeit des Einkommens auf das Ruhegehalt ein Unterschied.gemacht:würde zwischen.den vom Dienstherrn z v a n g s w.. sehr gut bezahlter, seine Arbeitskraft vielleicht nicht-einmal voll, sondern nur teilweise in .Anspruch nehmender ; Privattätigkeit stehender Versorgungsernpfänger, der sich nach § 127 DBG dieses private Arbeit seinkommen auf seine Versorgungs- . v 0 1 1 e Arbeitskraft im'Öffentlichen Dienst wieder einsetzen muß mit der weiteren Folge, daß ihm dieses neue Einkommen aus dem öffentlichen Dienst nach § 127 DBG auf seine Yersorgungsbezu-., ge angerechnet wird, während derjenige Vers orgungsempfänger, der zwar auch :der .sum öffentlichen Dienst- herangezöge den könnte, aber zufällig nicht herangesogen ...wird,/: /nach wie vor ein solches Einkommen aus nrivater Tätigkeit neben den 1 auszuzahlenden Versorgungsbezügen behalt0 Bei dieser dem Versorgungsempfänger nur jederzeit beschränkbar eingeräumten Verfügungsfreiheit über seine Arbeitskraft, zeigt sich, daß die Verfügnngsfreiheit des Versorgungsemp- fängers über useine Arbeitskraft in s o 1 c h e n P ä 1-1 eh davon .abhängig ist, daß der Dienstherr, auf die Dienste des Beamten verzichtet; darauf hat, wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang, bereits Arndt (aaO 72) hinge- ' wiesen»- Erfordern die Verhältnisse, daß der Dienstherr auf; Diehste-bereits in den Ruhestand versetzter Beamter zurück- cm n: f w.rf stehende beamtenrechtliche Treueverhältnis Gesetzgeber die; weit-weniger einschneidende auch, daß der Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt hinsichtlich derjenigen, Ruhegehaltsempfänger anordnetdie schon dadurch vor ,den wieder zu dem öffentlichen Dienst herangezogenen Ruhestands-; beamten begünstigt sind, daß der Dienstherr von der auch ihnen gegenüber zulässigen Heranziehung zu dem öffentlichen Dienst :: keinen Gebrauch gemacht und ihnen so die Möglichkeit gegeben’ hat,,: in einem privaten Arbeitsverhältnis weiter tätig zu bleibenI Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wiederheranziehung der' Rüheständsbeamten — wie hieraus einer .finanziellen Notlage des -Staates' erfolgte Allerdings :iet es unzulässig? Auch das neue Einkommen aus; dem öffentlichen •■Dienst'dwird nämlich nicht-vollt : auf das Ruhegehalt angerechnet. Diesen Beschränkungen der Anrechenbarkeit privaten Einkommens hat aber die Sparverordnung in Verbindung.mit dem: auf den Iv April 1949 rückwirkenden Gesetz vom 23. August- 1949 zur Änderung der 3 <• SpVO (GVB1 NRhWf 1949, 261) dadurch Rechnung getragen;, daß sie privates Einkommen sicherlich nicht in höherem Maßa; als neues Einkommen im öffentlichen Dienst auf das ' Ruhegehalt anrechnet. Daß nur für eine echte Notzeit und lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum die Verfügungsfreiheit des Ruhestandsbeamten über seine Arbeitskraft eingeschränkt wurde,. des Buhegehaltsempfängers über seine.Arbeitskraft recht-fertigen läßt, so ist die Anrechenbarkeit .privaten Arbeitseinkommens auch nur zulässig; soweit die Verfügungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten über-seine Arbeitskraft beschränkbar ist* Die Spar Verordnung hat die Beschränkbäpkeit der Ver-f ügungsf reihe it über die Arbeitskraft, wie s£e bisher nach der 2o Verordnung über Maßnahmen auf.dem Gebiete des Beamtenrechts vom .9o Oktober 1942 (RGBl I, 580) bestanden hat', beseitigt, indem, sie. Sie begrenzt die Einschränkbarkeit der 7er-■ fügungsfähigkeit"des Ruhestandsbeamten über seine Arbeitskraft in § 27..unter der Überschrifts Arbeitspflicht von Ruhe-standsbeamten,,. ' Nur hinsichtlich derjenigen Ruhestandsbeamten, die diese Voraussetzung erfüllen, ist also die Anrechenbarkeit des private'11 Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt zulässige Nun macht allerdings § 26 ^.SpVO eine derartige Unterscheidung hinsichtlich der Anrechenbarkeit privaten Arbeitseinkommens nichto Dadurch wird aber nicht etwa die gesamte, Regelung des § 26 unzulässige Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß da, wo eine äußerlich einheitlich gefaßte Gesetzesbestimmung ohne Veränderung ihres sachlichen Gehaltes in mehrere Einzelregelungen zerlegt werden,kann, die Unzulässigkeit einer Einzelregelung die Ungültigkeit ^ dergrund stand, jede’ mögliche "Sparmaßnahmen zur Sicherung der Währung und der Finanzen" zu ergreifen» Die Anrechenbarkeit privaten Arbeitseinkommens ist für die Ruhegehaltsbe-sieher daher rechtswirksam, "die das 65» lebenswahr noch nicht vollendet haben und noch dienstfähig sind"« Ob diese Voraussetzungen für den Kläger zutreffen, hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft »■; Von der dem Tatrichter obliegenden 'Klägjjjhgräer Frage, ob der .Kläger im Monat November. die völlige Unzulässigkeit der Anrechenbarkeit' privaten Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt, also auch für Ruhege-lialtsempfänger, die das 65» Lebensjahr noch nicht vollendet haben, herleitet., greifen nicht durch<> 5.;;, licht 1 - daß die Kürzungen von Versorgungsbezügen, erst vom 1» Juli 1949 ab "wirksam werden’!, so berührt das das Inkrafttreten der Vor- ; schrift des § 26 der 3= SpVO als solches ab 1° April 1949. Schließlich kann in § 26 der 3° SpVO auch nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz' erblickt werden» Denn in dem hier in Frage stehenden Ausnahmefall ist die vorübergehend angeordnete Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz? Rechtssats DBG § 127 5 o SpVO lIRhW: o o 26, Grundsätzlich hat der Dienstherr dem Ruhegehalts empfangen den st zu gewähren und kann seines lehensunterhalts nicht-privat es Arbeit se inkommen andesgemäßen Lebensunterhalt selbst kann deshalb ihn zur Bestreitung cro in Notzeiten und für eine zur auf ein anderweiti-verv;eisen. Jedoch rübergehende .dauer eine Ausnahme von diesem Beamtenrochtssatz jedenfalls dann möglich', wenn und soweit der Dienstherr in zulässiger Weise den Grundsatz, daß der _• Ruhegehaltsempfanger über seine Arbeitskraft frei verfügen-kann, aufgehoben hato Aktenzeichens III ZR 1 62/54- DG -M»-Gladbach Urteil des BGH vom-30. Januar 1956 ODG Düsseldorf Ill ZB 162/54 Verkündet .am 30c. Januar 1956 Fieser, Justizangest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Vc'lkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Oberbürgermeisters a.Do Dr.J H in B bei D , G: .straße •, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisicnsklägers, -Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt gegen die Stadtgemeinde M -G' , vertreten durch den Rat der, Stadt, , . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, — Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof=Br» . hat der In* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- ** / * liehe Verhandlung vom 19* Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Rietschel, Dr .'WeberDr.Wolany und Dr = Beyer .■ V für'Recht erkannts Auf die Revision des Klägers .wird das Urteil des h Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom ■ 1 . April 1954 aufgehoben, . <. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche düng, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen. V Qi Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war von 1950 bis 1953 Oberbürgermeister der Stadt .G -E deren Hechtsnachfolgerin' die Beklag- te ist;, hm 10. Juli' 1933 wurde er beurlaubt und sum 1. Dezember 1953 in den Buhestand versetzt. Er ist jetzt Rechtsanwalt in D . Vom 1. Dezember 1933'bis 30. Juni 1949 erhielt der Kläger sein volles Buhegehalt. In dem Zeitraum vom 1. Juli 1949 bis 30. November 1952 kürzte die Beklagte auf Grund der Vorschrift des § 26 der 3° SpVO der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 das Buhegehalt des. Klägers durch Anrechnung der Einkünfte, die er als Rechtsanwalt und aus 'sonstiger selbständiger Tätigkeit hatte. Der Kläger hält die Vorschrift des § 26 der 3° SpVO 'für ungültig, insbesondere wegen Verstoßes gegen Art 129 Abs 1 Satz 3 WeimVerf. und verlangt Zahlung.des Ruhegehalts für November 1952. Das Ruhegehalt für diesen Monat beträgt unstreitig brutto 1.307°20 DM. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,'an ihn 1,307.20 DM zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageabweisun'g gebeten, da sie die genannte Vorschrift als gültig ansieht. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-landesgerrcht unter Abänderung des landesgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen» Mit der'Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. 3 Entscheidungsgründe? L Das Berufungsgericht hält die hier maßgebliche Vorschrift des § 26 der 3c SpVO der Landesregierung Hordrhein-Westfalen vom 19.» März .1949 (GVBl-HRhV/f S 29), mit der die Anrechnung von sog.privatem Arbeitseinkommen auf die Ver-sorgu.ngsbezUge angeordnet worden ist, für gültig. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind zu dem Teil begründet o 2. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom.31» Januar 1955 in BGHZ 16, 192 (199. ff) mit eingehenden Erörterungen dargelegts Art 129 WeimVerf besaß' nach dem Zusammenbruch zwar positiv-rechtlich nicht mehr die Kraft eines Verfassuhgssatzes, sein Inhalt.band aber, soweit er die übergesetzliche, jetzt in Art 14 GrundG verankerte Eigentumsgarantie auf dem Gebiet des Beamtenrechts verwirklichte, auch vor dem Inkrafttreten des.Grundgesetzes jeden Gesetzgeber (vgl auch BGHZ 13, 265 /317 ff7)° Soweit also die Eigentumsgarantie nicht verletzt wurde, konnten die Dienstund Versorgungsbezüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden, gleichgültig, ob ihre Herabsetzung durch Änderung eines Gesetzes erfolgte, in dem (wie, z.Bc in § 39 des Reichsbesoldungsgesetzes) die Änderung im Wege der einfachen Gesetzgebung Vorbehalten war, oder durch Änderung eines Gesetzes, in dem (wie z.B. im Deutschen Beamtengesetz) eine solche Änderung nicht Vorbehalten war 5 die noch in BGHZ 9»359 ff vertretene,vom Berufungsgericht abgelehnte Auffassung, eine Abänderung sei nur bei einem besonderen gesetzlichen Vorbehalt zulässig, ist damit aufgegeben worden. (BGHZ 16, 192 /201 und 2037)° Die Änderungsbefugnis des Gesetzgebers war und ist jedoch insofern eingeschränkt, als er die Bezüge der Beamten und Versorgungs- empfänger nur herabsetzen kann? wenn dadurch nicht Ov w XX die .Alimentationspflicht des Dienstherrn verstoßen wird De"-' die Ansprüche des Beamten auf Gehalt und Versorgung,. sowei-1-sie aus der Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung des standesgemäßen* Lebensunterhalts fließen? stehen unter dem Scbut" der Eigentumsgaräntie? deren Verletzung auch die Ermächtigung des § 27'Abs''2 UmstG nicht gestattete* Das. bedeutet s Eine Herabsetzung des Gehalts oder der Versorgungsbezüge darf nicht so weit gehen? daß dem Beamten oder Versorgungsemnfän-ger nicht mehr die' Mittel bleiben? die zu dem standesgemäßen Lebensunterhalt für ihn und seine Familie nötig sind* An diesen Grundsätzen? die der Senat zwischenzeitlich wiederholt vertreten hat (vgl Urteile vom 25» April 1955 -'ill ZK 218/53 - und vom 4,. Juli 1955 - III -ZF. 16/54 -) ist festzuhalten* Darauf? inwieweit der Gesetzgeber weiteren Beschränkungen von dem Zeitpunkt an unterliegt? seit dem die-Bezüge eines Beamten oder Versorgungsempfängers fällig geworden sind? braucht hier nicht eingegangen zu werden (vgl hierzu 3GHZ 6? 208)* Denn, die 3» Sparverordnung ist am 31, März 1949 in Kraft, getreten mit der Maßgabe? daß die Kurzungen von Versorgungsbezügen auf Grund dieser Verordnung ■mit dem It Juli 1949 wirksam werden sollten(§44 asö)} mrr-hin richteten sich die Kürzungen ausschließlich auf die kunft* Berner bedarf es bei der aufgezeigten Sechtsls£a nein? Entscheidung? ob § 39 des Besoldungsgesetzes auf den kuager als ehemals leitenden Kommunalbeamten überhaupt zur Anwendung kam* 3. Für die hier zu entscheidende Pra ehern Umfang eine tatsächliche Herabsetzun des Klägers in form der Anrechnung des sc beitseinkommens durch die neu eluge führ r e se r* „ aes rri des § 26 der 3* SpVO rechtlich zulässi erster Linie geprüft werden? ob und ge war, diem Umfang diese neue Bestimmung gegen die Alimentations-'pflicht des Dienstherren verstößt* Es ist schon nicht mit Sicherheit erkennbar, oh das Berufungsgericht die Drage nach der Rechtsgültigkeit des § 26: der 3c SpVO von diesem Ausgangspunkt her beurteilt hat, . wenn es auf..Seite 8 der Urteilsgründe zu deim Ergebnis gelangt, § 26 sei weder "als ein Eingriff in die.allgemeinen Grundlagen des gesamten Beamtenrechts noch in.allgemeine / ' rechtsstaatliche Grundsätze aufzufassen" . - Nur soweit damit .. zu dem Ausdruck kommen soll, daß die Rechtsgültigkeit des § 26 daran zu prüfen ist, ob die in ihm angeordneteAnrechnung privaten Arbeitseinkommens auf. das. Ruhegehalt gegen -die Alimentationspflicht des Dienstherrn verstößt, kann dem Berufungs gericht zugestimmt, werden. . a) Das Recht der. Beamten auf lebenslängliche Alimentation . das als Ausfluß' -des aus. dem Beamtenrechtsverhältnisc sich ergebenden Anspruches auf Aufrechterhaltung der' 'Beamteneigen--schaft unter dem Schutze der Eigentumsgarantie' steht, beschränkt. sich nicht darauf, daß der Staat den Beamten den stan desgemäßen Unterhalt b e 1 a s s e. n' muß, sondern geht dahin, daß er ihm solchen Unterhalt selbst g e w äh r t * ' Die Gewährung dieses Unterhalts bildet die Gegenleistung dafür, .daß der Beamte,während seiner Dienstzeit seine volle Arbeitskraft, in den Dienst des Staates stellt, daß er seine -ganze Persönlichkeit für :ihn einsetzt»'Der Staat schuldet diese Gegenleistung unabhängig davon, ob der Beamte, in der ■ Rage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten., wie bereits das Reichsgericht in RGZ 143, 77 /80/81.7: über-• zeugend ausgeführt hat* Das giDt nicht nur für den Beamten im Dienst, sondern auch für den in den Ruhestand versetzten Beamteno Es ist kein Umstand, ersichtlich, der es rechtfe,r- . tigen könnte, die aktiven und die Ruhestandsbeamten inso- . weit unterschiedlich zu behandeln» 6 Grundsätzlich hat der Dienstherr daher den Ruhegehalts-empfängern den standesgemäßen Lebensunterhalt selb s t zu gewähren und darf sie. deshalb zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht auf ein anderweites E i- n -k o m m e n v e r \v e i s e n» b) Dieser hier'entwickelte Grundsatz ist nach Ansicht des Berufungsgerichts durch § 127 DBG bereits eingeschränkt worden, wonach "ein Buhestandsbeamter, d e r i m ö f f e n t -1 i c. h e n D i e n s t v e r w e n d e. t -wird ? seine '~r \ . Versorgungsbezüge nur insoweit erhält, als das Einkömmen aus der Verwendung hinter den für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zurückbieibt, aus denen die Versorgungsbezüge zu berechnen sind", ..Das .Berufungsgericht zieht daraus, daß die Regelung des § 12? DBG nicht als Eingriff "in die allgemeinen Grundlegendes gesamten Beamtenrechts oder, in allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze" angesehen wird, die Folgerung,, in diese Grundlagen und Grundsätze werde auch durch § 26 der 3- SpVO nicht eingegriffen, denn § 26 "belassendem einen privaten Beruf ausübenden Buhestandsbeam-' ten über clas Buhegehalt hinaus einmal den Üntersehiedsbetrag zwischen dem vollen (ruhegehaltfähigen) Gehalt als aktiver . Beamter:und dem. Buhegehalt.(§ 26 Abs 2 Br I in Verbindung mit § 127 Abs 1 DBG) und ferner ein Drittel des Uber diesen Unter-schiedsbetrag hinausgehenden privaten Arbeitseinkommens (§ 26 Abs 2 Br 2) % er belasse ihm also den standesgemäßen Unterhalt und darüber hinaus noch einen erheblichen Anreiz und wenigstens ein feilentgelt für die private Tätigkeit"„ . Gerade wenn die Ausdrücke ."Eingriffe in die allgemeinen ... Grundlagen des gesamten.Beamtenrechts, oder in allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze" /vorn Berufungsgericht zutreffend als • "Eingriffe.in den unter dem Schutze der Eigentumsgarantie stehenden Anspruch auf Gewährung eines standesgemäßen Lebensunterhalts" verstanden sein sollten, kann der Begründung des Be- werden rufungsgerichts nicht gefolgt . Ruhe ge halt s- s s T_ bst ic s bi eshaib a 1 T f ein — r V Ul -f> •*; a Zwar enthält- § 127 DBG- eine gewisse Einschränkung de; Grundsatzesdaß der Dienstherr äs empfanger den standesgemäßen Lebensunterhalt su gewähren hat, und daß er den Be: Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht anderweitiges Arb e i t s e i n k o m n e n s e n darf. Diese Beschränkung jenes Grundsatzes besieht sich "Einkommen aus Verwendung in öffentlichen Dienst" Zulässigkeit kann, wie sich aus Entstehungsgeschichte md Sinn dieser Begehung ergibt, deshalb nicht geschlossen werden, eine Beschränkung des vorangestellten Grundsatzes sei auch bei anderen Einkommensarten dann zulässig, "wenn es sich nur um die Einschränkung, nicht die Be se.itigung eines Doppeleinkcnnens bei . Belassring eines wesentlichen Teiles des privaten Arbeitseinkommens über den standesgemäßen Unterhalt als Ruhestandsbeamter hinaus handelt’', wie das Berufungsgericht meint „ aber nur clu. t Aus ihrer ‘/j- sov^ie Swe Schon § 57 des Reichsbeamtengesetzes vom 31= ilärz 1873 (RGBl.S 61) und § 27 des Preußischen Beantenpensionsgesetzes von 2 7» Mä rz 1B72 (Pr eufi GS S roo; sah eil - im V/ortiaub über- einst innen d - ein sei Iweises R uhe n der Vers ergungsbezü ge im 7?^ “ ~ ^ 1- a^wc e ine r* O anderweit igen Sink CTu'£.Q ii. 3 *“ alle rdines nur eine s Einkommens ? das im R eich er ode r in Staat s — die n s erdient wurde - v o r c. Die s e Ru hensvorschr if ten W Ui den i n d e r olgezeit dahin er V’/ 3 i t 6 r, daß in Anieh nung an Be st immungen in den Mi lit u rver sorgungsgesetsen das Ruhen der Ye rsorgungs berüge au ch im jia lie e ine s re u en Biens o — einkc ::me n s Ci 1s Beamte r oder au s ei n er Tätigkeit in der «Ei- fr p <a r> haft ei nes Beamt en” im R e i c h s - oder S t a a t 3 - oder K o VT) i.i n u n a _l dien s 1 ang eordn et wurde (vgl § 57 BB3 i. d f P =, der p~> ED ekanntnac hung vom 18. Mai 1907- £rG31 S 245/ und § 27 - des P rs üü jde s.m i- e npensions gese t P i, d = Pc der Hove Ile v om ^"7 Tf ai 19 07 /preuß G S S 957), insb esondere auch im Pal le . 8 äines Einkommens aus einen privatrechtlichen Bienstverhäitni einer pr ivat re chili e he n äußeren lorn ein notsen-li ehr e cht 1 i c he s Be s chä.f i ivung sve rh ül t n i s "echten ines Sin' Ö. 3 S 4- U J_ KJ u v ,?C c? 0 w ^ öff bung von .chen Hoheitsreehten begründen soll' V - • !1 '2 07 «■-i- W p n r 361 /36/7 _p_p ' Damn t wurde ^ 7 r. ■' 0/. J_ ‘C i; n 2" e ehr u t p' 3 *3 7' ,rr .0 p p 7. ^7 .0 7 • za_ auf Sinke: r 2''"' P “O auch aus ge Ä n g e 3 -J S _t_ _i. s : oder A r b e "* 71 e r v e r *1 cl Jl "5 n r s s s n t 7", 3 31 0T' d .C. -r 17 auf : n im Olims in au s u e r T ätigkei i der Beamten und der in e ins; dies er andere: li Bes chart igungsv erhält nisse Tä tigen in K 0 7*1 .U* r e n Die spätere Entwicklung gii daß ganz ai: 7 r ^ Sinnahm' gm g nun : be ruhend e tte Ibar c der bän derung des Be soldun g»fi — n u mittelbar aus öffentlichen Kitteln fließt” (vgl Abänderung ä< § 57 SBG durch Art 2 des 9= Inderungsg? gesetses vom*18. Juni 1923 /EG31 I. 38j sen Buhen der’Yersorgungshezüge führte daß auch ’’die Beschäftigung im Kirchen; Beiehsbank als Verwendung im sonstigen gilt”. Damit; wurde auch Einkommen anrecj aus einer Tätigkeit 11 in der Eigenschaft eines rührte. Diese Indernng erfolgte, weil der Beg] tigung-in der Eigenschaft eines Beamten” trotz heftigen Strei T6s in Selrrlfttiu T: 8,i :/)> m ein eia te il\ dabei wur de fce st: iienst u nd bei u er öffentl ich en TU en. lienbar, da s r ,ic ht iff ”3eschäf- und Beehlsprechung ungeklärt geblieben wa: “ITC T »“> ~\-r- < O “5 1“) - A .i. Li j.'*, i_I Cl O A-i- v O T" C? t: i oh einucrr-n r> 7 - ein r wenn es nur rndt in ZB3 1 930 uß L ros p d 0 - ^ tel 0 3 rdrucksachen 1920/25 Ur 5897| Preuß Landtags-1/23 Hr 6151)5 anrechenbar so’ es beruhte 5 :a Dazten der öffentlichen Hand ging ’ (so ■69 /71/) c Venn § 127 DBG die Anrechnung *7 rr n _ -!ron Einkommen ”aus ferwendung im öffentlichen Dienst” ordnet und zu einer derartigen Verwendung im öffentlichen Dienst neben der Beschäftigung ”iin Dienste des Deiches oder anderer Körperschaften., Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Beeiltes oder Verbänden von solchen” auch die Beschäftigung ”bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen} deren gesamtes Kapital, sich in öffentlicher Hand befindet”, so liegt darin eine gewisse> die Beamten.begunstigende Eil- - 9 derimg-der AnrechnungsbeStimmungen» Fach der bis dahin gültigen Fassung der Euhensvorschriften galt als "Verwendung im; öffentlichen Dienst" auch jede Beschäftigung bei privat-rechtlichen Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, lo) deren Einkünfte auf Grund gesetzlichen Zwanges auf- j gebracht wurden, , 2o) deren Einkünfteüberwiegend unmittelbar aus der öffent-, liehen Hand fließen oder deren,Kapital sich überwiegend in'öffentlicher Hand befand, ; Nach der amtlichen Begründung des Deutschen Beamtenge.setzes ist die Änderung nötig geworden,'"weil sich aus dem Grund- t ;; satz zu l) Unzuträglichkeiten ergeben hatten,,da sich'die ein-■ schlägigen.Bestimmungen"im Laufe der Zeit völlig geändert . hatten", und "weil gegen:den Grundsatz zu 2) geltend gemacht 7'.worden' war■Daß sich-durch die;Beteiligung' der öffentlichen :• Hand. an■ den Betriebsmitteln oder am Kapital weder in ,der per- . hpnlichen noch in den wirtschaftlichen Verhältnissen der bei .; ' /,’■ solchen privatrechtlichen Einrichtungen beschäftigten Ver-l..sorgungsberechtigteh: etwas:; ändere und es deshalb: ungerecht- b feruigt sei, 'sie durch Anwendüng der Buhensvorschfiften fn '7V ihrenü'Versorgungsbezügen• schlechter 'zu steilen als '-die..ingle i eher -DienstStellung/Tätigen bei privaten Arbeitgebern"$ ;im Interesse "einer sozialeren Gestaltung der Euhensvor-schiiften" sollte diesen^ Einwendungen nach Möglichkeit ent-sprochen werden? deshalb!wurde /nur das: Einkommen aus der Tätigtet bei1 solchenif pfivat-reQhtlichdn Einrichtungen angerechnet, ;7-deren g e s a m t . e:;s . .Kapital sich in öffentlicher Hand befindet o Eine Erweiterung der Anrechnungspflicht enthält § 127 DBG nur insofern, als er nicht nur die Anrechnung eines erst nach der\Zurruhesetzungilh-e u;: erworbenen Einkommens vorschreibt, -sondern auch schon ,v o r h e r bezogenes,'nach, der Zurruhesetzung beibehaltenes Einkommen, Die Begehung in § 158 BBG schließt sich im .übrigen der hier interessierenden : Hogelung des § 127 DBG im wesentlichen an. 10 - Trotz aller- Veränderungen in der Ausgestaltung der An-rechnungsvor.schriften läßt sich aus dieser Ent w ic Jclungs ge -schichte des § 127 DBG--klar entnehmen:' Die Erweiterung der Anrechenbarkeit, ander-weiten Arbeitseinkommens bezieht sich ausschließlich auf solche Arbeitseinkommen, die zu Lasten der öffentlichen Hand gehen« Wenn dann schließlich auch Arbeitseinkommen aus. Beschäftigung bei Unternehmungen, d-ie sich im Alieinbesitz der öffentlichen Hand befinden-, in die Anrechenbarkeit .einbezogen worden ist, so hat das seinen Ursprung darin, daß die. öffentliche Hand - beginnend xor allem mit der Zeit nach dem ersten Weltkrieg - dazu übergegangen ist-, bestimmte Aufgaben in Perm von selbständigen, zu dem Teil auchprivatwirt-nchaftlichen. Unternehmen durchzuführen, und.für den Begriff "Öffentliche Mittel" nicht ausschlaggebend.-, sein konnte , auf welche Weise im einzelnen die öffentliche-Hand•in den Besitz dieser Mittel gekommen ist und.kommt (vgl-Arndt aaO 70/72)° Der innere Grund der Anrechnung dieser Art des Einkommens . v.. auf das Buhegehalt liegt ausschließlich'darin, daß in all die- -g sen Pallen die teilweise anzurechnenden neuen Bezüge des Versorgungsempfängers aus öffe'ntlichen Mitteln fließen, der Versorgungsempfänger also dieses neueanzurechnende.Einkommen ebenfalls won "der. öffentlichen Hand" erhält und die .öffentliche Verwaltung-insoweit als eine Einheit angesehen wird« Wenn dabei zunächst die A..nrechenbarkeit von dem Einkommen aus Reichs- und Länderdienst auch auf Einkommen, aus dem Kommunaldienst, dem Dienst bei der damals verselbständigten 3-feichs-bank- und sogar auf das Einkommen aus dem Dienst bei der Kirche ausgedehnt worden ist, so ist das daraus zu erklären, daß im Sinne der damaligen neuen Rechtslehre auch in Gemeinden und öffentlichfecht liehen.- Körperschaften. und Verbänden staatliche Organe gesehen wurden (vgl dazu Arndt, irr BZH 1930,' 69 /70/). „ Aus der' Entwicklungsgeschichte des § 127 DBG läßt sich der . Grundsatz entnehmen, daß Versorgungsempfänger nicht beanspruchen können', aus ,;ö.f f e n t 1 i c h.e n , Mitteln - mehr • zu erhalten, als sie als aktive Beamte an C-ehält bezogen haben (Brandt DBG 4» Aufl Vorbem« Ziff 1 zu § 127), oder anders- (-/. ausgedrückt der Grundsatz, daß kein Beamter in doppelter oder-mehrfacher .Be Ziehung aus'öffentlichen Mitteln auf-Kosten der Allgemeinheit-unterhalten werden soll (vgl Bischbach DBG Auflg 1951 § 127 Anm zu: Abs!;I unten I 1)» Der Dienstherr stellt durch die Zurruhesetzung die Beamten unter Bestehenbleiben der lebenslänglichen Alimentationspflicht von weiterer Tätigkeit in seinem Dienste’frei, gewährt aber, dem Beamten, der trotz, Entbindung von der'Arbeitspflicht, noch weiter für die öffentliche Hand tätig bleibt, keinen zweiten Alimentationsanspruch, weil er die alte’und die' neue Heriöffentlichen Hand geleistete Tätigkeit durch die nach §127 DBG zu leistenden Zahlungen als abgegolten betrachtet <> Die Regelung des § 127 DBG schränkt ' zwar den oben herausge’stellten Grundsatz, daß der Dienstherr dem Beamten nicht nur'leinen standesgemäßen Lebensunterhalt zu /belassen, sondern diesen standesgemäßen Lebensunterhalt als Ruhegehalt selbst'zu gewähren hat, ein. Jedoch wird diese Einschränkung allein gerechtfertigt durch die Besonderheiten einer zusätzlichen Tätigkeit für die öffentliche "'Hand. : Die Anrechnung eines p r i v a t e n Arbeitseinkommens auf.das Ruhegehalt verstößt daher 'grundsätzlich gegen die Alimentationspflicht ■ des.Dienstherrn, die verlangt, daß der Dienstherr selbst den standesgemäßen Lebensunterhalt' gewährt. . -■ '■ c) Richtig ist allerdings, daß in der Vergangenheit zeitweise Kürzungen der Versorgungsbezüge durch Anrechnung von;sogenannten privaten Arbeitseinkommen vorgesehen waren (z.B.: durch Hotverordnung des Reichspräsidenten vom 6„ Oktober 1951 Teil III Kap V Abschn II §§ 1 ~ 6/EGB1 I, 557/s ihr zeitlich vorangehend die landesnotverordnungen auf Grund,der Hotverordnung des Reichspräsidenten vom 24-o August 1931 /RGBl I, 4537),.° Gegen diese Ra- \ gelung sind bereits damals rechtliche Bedenken erhoben worden (vgl Zusammenstellung: von Hanow in ZBR 1932 S 65,ff} Abramczyk ebenda - S H ff 5 Jellinek "in EuPrVBi 1932, 41 ff weil unzulässig in .die "wohlerworbenen Rechte" im Sinne des ; Art 129 WeimVerf - 12 eingegmien sei, Diese Regelung1 ist in der’'Folgezeit durch § 63 des Bearatenrechts-Anderungsgesetses vom 30» Juni 1933 (RGBl I, 433), der Eingriffe in die "wohlerworbenen Rechte" im Sinne des Art 129 WeimVerf für zulässig erklärte» aufrecht erhalten und vom Reichsgericht (RGZ 143, 77/33/847) für rechtsgültig erklärt worden. Aber bereits das Deutsche Beam-tengesetz hat die Zulässigkeit der Anrechnung von p ..r i v a-t e m Arbeitseinkommen auf das Ruhegehalt beseitigt» Die Wiedereinführung einer derartigen Anrechnung,'die in § 155 i ■ ' des Entwurfes des Bundesbeamtengesetzes Vorgesehen war (Bun-destagsdrucksache'10;Wahlperiode Nr 2846 zu-§'155).ist von. den gesetzgebenden Körperschaften abgelehnt worden. Der Aus- l schuß für Beamtenrecht hat in seinem schriftlichen Bericht (Bundestagsdrucksache' 1» Wahlperiode Nr 4246 zu § 155 und . Nachtrag S 20 zu § 15,5) die Anrechnung" von Einkommen aus nichtöffentlicher "Arbeit auf das Ruhegehalt gegenüber dem Einkommen aus Kapital oder aus Vermögendas'nicht zur An- \ rechnung kommen würde, als ungerecht bezeichnet. Aus der nur für eine vorübergehende Notzeit angeordneten Anrechnung' des p r i v at e n Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt , kann nicht gefolgert werden, der oben entwickelte Grundsatz, der Dienstherr müsse' s el bst (den standesgemäßen Lebensunterhalt g e w ä 11 r e n' , sei .unrichtig. Jene Notlösung ’ ' ist vielmehr ein .'Eremdkörper -fm Beamtenrecht, wie ein Blick ; auf die Entwicklungsgeschichte der Anrechnung von anderweitem Arbeitseinkommen auf Ruhegehalt ohne weiteres erkennen läßt. Sie war damals nur nach Aufhebung des Schutzes der "wohlerworbenen Beamtenrechte" im Sinne des Art 129 WeimVerf denkbar. Eingriffe in die "Eigentumsgarantie", unter deren Schutz .letzt)-das Beamtenverhältnis und der sich daraus ergebende Anspruch auf standesgemäßen Lebensunterhalt stehen, verbietet das "Grundgesetz aber im Gegensatz zur Weimarer- Verfassung schlechthin.' Trotz der hier erörterten vorübergehend angeordneten Anrechnung privaten Arbeitseinkommens auf das:lu v Ruhegehalt verbleibt es daher bei dem Grundsatz, daß der Dienstherr den standesgemäßen Lebensunterhalt selbst gewähren muß.: Um etwaigen Mißverständnissen zu begegnen, wird ergänzend bemerkt? Diese Unzulässigkeit der 'Anrechnung von privaten Einkommen auf Versorgungsbezüge erstreckt sich nicht auf Ansprüche des unter Art 131 GrundG fallenden Personenkreises„ .Was von diesem Personenkreis "erdient" und damit unentzieh- •' bares Eigentum geworden ist, ergibt sich, soweit‘.nicht besondere Anordnungen und Gesetze aus der Zeit nach dem 8, Mai 1945 eine eigene Anspruchsgrundlage abgeben, erst aus der'Regelung des Gesetzes zu Art 131 GrundG (vgl Urteil des Senats vom 27= Oktober 1355 - III ZB 4-5/54 - in. Verbindung mit BGHZ 14? 138 /146/)o Hier war es dem Gesetzgeber freigestellt - jedenfalls auf Zeit - bei der Übergangsregelung für den unter § 131 GrundG fallenden Personenkreis privates Einkommen auf die erst neu zu regelnden Ruhegehaltsansprüche anzurechnen, wie das in dem ; inzwischen wieder aufgehobenen § 33 des Gesetzes zu Art 131. GrundG geschehen .waro l-ip--:--.1. •' d) Der beamtenrechtliche Grundsatz, daß der Dienstherr -3 den Versorgungsempfänger zur"Bestreitung seines Lebensunter-1 halts' nicht, auf dessen privates Arbeitseinkommen- verweisen , darf, kann - selbst für Kotzeiten -in der Eegel nicht, unter Berufung auf das beamtenrechtliche T.r-eueverhältnis beschränkt oder aufgehoben werden. (Wegen der sich aus dem Treueverhältnis ergebenden Pflicht, Gehaltskürzungen hinzunehmen, vgl BGHZ 12, 161/1867). Zwar besteht' auch zwischen Ruhegehaltsempfänger und Dienstherr das alte beamtenrechtliche Treueverhältnis noch fort £ doch kann'aus diesem Treueverhältnis heraus grundsätzlich von!einem Ruhestandsbeamten nicht der Verzicht auf die ihm zustehende freie Verfügungsfähigkeit■über seine Arbeitskraft verlangt werden. Das ist, wie bereits das Reichsgericht in EGZ 143, 47 (82) überzeugend dargelegt hat, ganz entscheidend daraus herzuleiten, daß der Ruhestandsbeamte im .Gegensatz zu dem aktiven Beamten in der Verwertung seiner Arbeitskraft frei ist. Denn gerade dadurch unterscheidet sich der Ruhestandsbeamte von dem akti^fen Beamten, daß er seine Tätig- ■ keit■normalerweise nicht mehr dem Staat zu widmen braucht (RGZ 143s,. 77 /S27? Urteil des Senats vom 27» Oktober 1955 - XII ZR 45/54 - S 16| Arndt aaO s ?2j Pischbach ZBR 1951 S 74 /77/K ’ . ..V ~ Diese Beurteilung greift aber nur solange durch;, als der Ruhegehaltsempfänger in der Verwendung seiner Arbeitskraft frei ist. Trotz erfolgter Zurruhesetzung und, der damit erfolgten Preisteilung von der Pflicht; für den Dienstherrn tätig zu werden»., kann der Dienstherr auf die etwa noch vor-handene Arbeitskraft des Ruhegehaltsempfängers zurückgreifen. wenn Gesetze, das.in zulässiger Weise■vorsehenj vor allem kann er einen vorzeitig;wegen besonderer Umstände (Änderung der Behördenorganisation, politische Beamte) oder wegen Arbeitsunfähigkeit, in den Ruhestand, versetzten Beamten, der.wieder arbeitsfähig geworden ist* Verpflichten, wieder Dienst, als, Beamter zu tun (vgl z.B. §§ 39, 45 BGB). Auch in Notzeiten der staatlichen Gemeinschaft können Situationen .eintreten,. die. den Dienstherrn aus sachgerechten Gründen nö- . tigen.; ^.uf. die etwa noch, vorhandene, Arbeitskraft seiner Ruhestandsbeamten zurückzugreifen, insbesondere in der Weise, daß vorzeitig in den Ruhestand versetzte, aber' noch dienstfähige. Versorgungsberechtigte wieder, zu dem öffentlichen Dienst herangezogen werden. Gegen eine derartige Maßnahme können unter der Voraussetzung; daß dem Ruhe standsbeamten sein früherer. Rechtsstand als Beamt er, nicht grundsätzlich geschmälert wird, rechtliche Binwände nicht erhoben werden. Denn auch den Ruhe- standsbeamten 1 pflicht gegenübe iegt noch eine - wenn auch geminderte.- Treue-r seinem öffentlichrechtlichen Dienstherrn ob, die ihn verpflichtet, dem Dienstherrn in Notzeiten für eine vorübergehende Zeitdauer seine-Arbeitskraft wieder zur Verfügung zu stellen. Derartige Maßnahmen sind dem Deutschen Beamtenrecht nicht.fremd (vgl z.B, § 5 Abs 4 der 2. Maßnahmenverordnung vom 9° Oktober 1942 /RGBl I S 5807) . Hat aber der Dienstherr in und für Zeiten der Not die grundsätz- liehe. Verfügungsfreiheit der noch dienstfähigen Ruhestandsbe-.amten über ihre.. Arbeitskraft - wie hier im Bereich des Landes ■Nordrhein-Westfalen durch §27 der 3« SpVO - in zulässiger Weise aufgehoben, so ist damit auch der tragende Grundgedanke, für die Nichtanrechnung von privatem Arbeitseinkommen auf die Yersorgungsbesüge weggefallen. Es kann dahingestellt bleiben ob in allen diesen Fällen .der Dienstherr berechtigt ist, statt auf die Arbeitskraft des noch dienstfähigen Ruhestandsbeamten zurückzugreifen, auf die Wiedervefwendüng dieses Versorgungsempfängers im. öffentlichen Dienst.zu verzichten und statt dessen die Einkünfte des Ruhestandsbeamten aus seiner sonstigeia .privaten...>ätigkeit; auf: die . Yersorgungsbezüge in Form eines,teilweisen Ruhensidieser.Bezüge "anzurechnen» Jedenfalls gilt das-für die Fälle, 'in.- denen die ‘Arbeit spf licht für .den Ruhestandsbeamten aus einem No t s t and heraus angeprdnet,wor den ist% hier -gewährt die Zurruheset zung des Versorgungsempfängers nur eine jederzeit wieder' .b e s. o h r a n k b a r e Y e r f ü g u n g s, f r e i h e i t des Versorgungs- . .empfangers! über seine Arbeitskraft» Sicherlich verliert der . ■■■Yexs'-Qrgungsempfänger durch1 erne ute Beschäftigung als .Beamter • die. bis dahin bestehende Verfügungsfreiheit über seine Arbeit okio.ft o ;Er muß nunmehr wieder :;im öffentlichen Dienst tä^A.*/« tiguverdenj. er muß sogar eine etwa auf genommene., anderweite ü ; i Tätigkeit, also auch eine solche in einem privaten Arbeits-‘ Verhältnis} ;, aufgeben. Ferner tritt die Folge ein, daß ;sein . Einkommen aus seiner ' e r z w u n g e n e n Wiederbeschäftigung im. ^ f f e n t 1 i c h e n D i e n s t nach § 127 DBG auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird» Es wäre unbillig, wenn hinsichtlich der Anrechenbarkeit des Einkommens auf das Ruhegehalt ein Unterschied.gemacht:würde zwischen.den vom Dienstherrn z v a n g s w.. e tits; e wieder im öffentlichen - - -'Dienst beschäftigten Versorgungsempfängern und denjenigen Versorgungsempfängern, diet zwar auch zwangsweise wieder: im .. öffentlichen Dienst beschäftigt werden ukpotn. n t eil , aber aus irgend welchen Gründen nicht z w a n g s w e i s e t wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt werden: Eine unterschiedliche Behandlung dieser Gruppen könnte ZoB, dazu führen«, daß /ödinhin. sehr gut bezahlter, seine Arbeitskraft vielleicht nicht-einmal voll, sondern nur teilweise in .Anspruch nehmender ; Privattätigkeit stehender Versorgungsernpfänger, der sich nach § 127 DBG dieses private Arbeit seinkommen auf seine Versorgungs- . bezüge nicht anrechnen zu lassen brauchte., nunmehr seine . v 0 1 1 e Arbeitskraft im'Öffentlichen Dienst wieder einsetzen muß mit der weiteren Folge, daß ihm dieses neue Einkommen aus dem öffentlichen Dienst nach § 127 DBG auf seine Yersorgungsbezu-., ge angerechnet wird, während derjenige Vers orgungsempfänger, der zwar auch :der .sum öffentlichen Dienst- herangezöge den könnte, aber zufällig nicht herangesogen ...wird,/: /nach wie vor ein solches Einkommen aus nrivater Tätigkeit neben den w.eiterhinXy.ol 1 auszuzahlenden Versorgungsbezügen behalt0 Bei dieser dem Versorgungsempfänger nur jederzeit beschränkbar eingeräumten Verfügungsfreiheit über seine Arbeitskraft, zeigt sich, daß die Verfügnngsfreiheit des Versorgungsemp- fängers über useine Arbeitskraft in s o 1 c h e n P ä 1-1 eh davon .abhängig ist, daß der Dienstherr, auf die Dienste des Beamten verzichtet; darauf hat, wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang, bereits Arndt (aaO 72) hinge- ' wiesen»- Erfordern die Verhältnisse, daß der Dienstherr auf; Diehste-bereits in den Ruhestand versetzter Beamter zurück- greifen muß, und.--/sind die Ruhestandsbeamte aus dem fortbe-/stehenden. .beamtenrechtlichen Treueverhältnis verpflichtet, dieser.Aufforderung nachzukosmen mit der-Folge der Anrechnung dieses neuen 'Diensteinkommens;auf. das Ruhegehalt, so rechtfertigt es das fort be- • f Pf ■ ) .. cm n: f w.rf stehende beamtenrechtliche Treueverhältnis Gesetzgeber die; weit-weniger einschneidende auch, daß der Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt hinsichtlich derjenigen, Ruhegehaltsempfänger anordnetdie schon dadurch vor ,den wieder zu dem öffentlichen Dienst herangezogenen Ruhestands-; beamten begünstigt sind, daß der Dienstherr von der auch ihnen gegenüber zulässigen Heranziehung zu dem öffentlichen Dienst :: keinen Gebrauch gemacht und ihnen so die Möglichkeit gegeben’ hat,,: in einem privaten Arbeitsverhältnis weiter tätig zu bleibenI Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wiederheranziehung der' Rüheständsbeamten — wie hieraus einer .finanziellen Notlage des -Staates' erfolgte Allerdings :iet es unzulässig? ,das volle private Arbeitseinkommen auf das Ruhegehalt: an zur sehnen..: Auch das neue Einkommen aus; dem öffentlichen •■Dienst'dwird nämlich nicht-vollt : auf das Ruhegehalt angerechnet. Insoweit'; besteht, wie eben bereits, erwähnt wurde ,■ der Grundsatz, daß der wieder im öf-fentlichen; Dierist beschäftigte Ruhestandsbeamte nicht verlangen kann5 aus öffentlichen Mitteln mehr zu. erhalten, als er - . a 1 o a k t i v e r B e amter bezöge n hat.. Diesen Beschränkungen der Anrechenbarkeit privaten Einkommens hat aber die Sparverordnung in Verbindung.mit dem: auf den Iv April 1949 rückwirkenden Gesetz vom 23. August- 1949 zur Änderung der 3 <• SpVO (GVB1 NRhWf 1949, 261) dadurch Rechnung getragen;, daß sie privates Einkommen sicherlich nicht in höherem Maßa; als neues Einkommen im öffentlichen Dienst auf das ' Ruhegehalt anrechnet. : / Daß nur für eine echte Notzeit und lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum die Verfügungsfreiheit des Ruhestandsbeamten über seine Arbeitskraft eingeschränkt wurde,. else keine Dauerwirkung beabsichtigt war, ergibt sich daraus, •••daßpp; nach Wegfall der finanziellen'- Notlage der öffentlichen Hand 1 durch § 17 desi. .ilnderungs-':-• und Anpassungsgesetzes vom :. 15- Dezember 1952 (GVBl NRhWf S 423) die gesamte 3°, Sparver- i Ordnung mit Wirkung ..vom 1. Dezember 1952 wieder aufgehoben worden ist * - - ' .. 1 p./ : 18 - T-/ivXadie''Zw3l££^kei.t der .Anrechenbarkeit des privaten Arbeitseinkommens sich nur aus der Beschränkung der Verfügungsfreihe it. des Buhegehaltsempfängers über seine.Arbeitskraft recht-fertigen läßt, so ist die Anrechenbarkeit .privaten Arbeitseinkommens auch nur zulässig; soweit die Verfügungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten über-seine Arbeitskraft beschränkbar ist* Die Spar Verordnung hat die Beschränkbäpkeit der Ver-f ügungsf reihe it über die Arbeitskraft, wie s£e bisher nach der 2o Verordnung über Maßnahmen auf.dem Gebiete des Beamtenrechts vom .9o Oktober 1942 (RGBl I, 580) bestanden hat', beseitigt, indem, sie. in § 1 jene MaßnähmenverOrdnung zur Gänze aufgehoben hat.. Sie begrenzt die Einschränkbarkeit der 7er-■ fügungsfähigkeit"des Ruhestandsbeamten über seine Arbeitskraft in § 27..unter der Überschrifts Arbeitspflicht von Ruhe-standsbeamten,,. dahin, daß !:Suhestandsbeam,te., . die . das 65» Lebens jahr. noch nicht vollendet haben und noch dienstfähig sind’1' erneut zu dem öffentlichen Bienst herangezogen werden können? ' Nur hinsichtlich derjenigen Ruhestandsbeamten, die diese Voraussetzung erfüllen, ist also die Anrechenbarkeit des private'11 Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt zulässige Nun macht allerdings § 26 ^.SpVO eine derartige Unterscheidung hinsichtlich der Anrechenbarkeit privaten Arbeitseinkommens nichto Dadurch wird aber nicht etwa die gesamte, Regelung des § 26 unzulässige Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß da, wo eine äußerlich einheitlich gefaßte Gesetzesbestimmung ohne Veränderung ihres sachlichen Gehaltes in mehrere Einzelregelungen zerlegt werden,kann, die Unzulässigkeit einer Einzelregelung die Ungültigkeit ^ (der übrigen Einzelregelungen des.einheitlich gefaßten Bechts-sazzes nicht zur Eolge hat» Im vorliegenden Ralle ist die Auseinander Ziehung der einheitlich gefaßten Regelung des § 26 der 3» SpVO ohne weiteres möglich«. Erkennbar, wollte der Gesetzgeber auch eine beschränkte Regelung treffen, wenn nur diese zulässig war, da, für , ihn, wie der Senat ebenfalls., in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, der Gedanke im Vor- dergrund stand, jede’ mögliche "Sparmaßnahmen zur Sicherung der Währung und der Finanzen" zu ergreifen» Die Anrechenbarkeit privaten Arbeitseinkommens ist für die Ruhegehaltsbe-sieher daher rechtswirksam, "die das 65» lebenswahr noch nicht vollendet haben und noch dienstfähig sind"« Ob diese Voraussetzungen für den Kläger zutreffen, hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft »■; Von der dem Tatrichter obliegenden 'Klägjjjhgräer Frage, ob der .Kläger im Monat November. 1952'-» für den'.er ungekürztes Fnahegehait verlangt»- ‘'dienstfähig war und das 65° Lebensjahr noch nicht - überschritten hatte ", hängt die vEntsöheidung dbs Pro—): 1 zesses ab, denn die weiteren Gründe, mitdenen der Kläger / . die völlige Unzulässigkeit der Anrechenbarkeit' privaten Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt, also auch für Ruhege-lialtsempfänger, die das 65» Lebensjahr noch nicht vollendet haben, herleitet., greifen nicht durch<> 5.;;, licht 1 - ; 4° Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang auf- geworfene Frage, ob £ 26 der 3° SpVQ gegen Art 33 Abs 5 GrundG 'verstößt, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, • cweildie 3». SpVO in ihrem gesamten Umfang mit Wirkung.vom 1» April 1949, also vor dem Erlaß des Grundgesetzes in Kraft getreten ist9 Wenn im § 44 der 3° SpVO bestimmt ist,. daß die Kürzungen von Versorgungsbezügen, erst vom 1» Juli 1949 ab "wirksam werden’!, so berührt das das Inkrafttreten der Vor- ; schrift des § 26 der 3= SpVO als solches ab 1° April 1949. < - nicht, sondern hat seinen Grund offenbar in der'zeitgerechten technischen Abwicklung der Arbeit der Pensionsregelungsbehör-; den = Schließlich kann in § 26 der 3° SpVO auch nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz' erblickt werden» Denn in dem hier in Frage stehenden Ausnahmefall ist die vorübergehend angeordnete Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf 7ersorgüngsbezüge nicht ’'willkürlich”', sondern,wie ausgeführ wurde, von sachlichen Erwägungen getragen» Hiernach war auf die Revision des Klagers das ange ocn- tene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache ande ten Verhandlung und Entscheidung, Revision, sn das Berufungsgericht auch über die Kosten, zurückzuweisen» wer- A &T Dr»Pagendarm Biet sehe! ])r-We Der Wolanj - ' Dr»Beyer