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BGH

Gericht: BGH

April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br.oPagendarm, Rietschel, Dr„Weber und Dr.Kreft für Recht erkannt; Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1„ Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 19» Mai 1953 wird,;soweit sie die Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend macht, als unbegründet zurückgewiesen, . Der Kläger behauptet, zur Tötungsanordnung habe kein Anlass Vorgelegen; das hätten die zuständigen Beamten bei der gebotenen sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts erkennen müssen. Er.nimmt das beklagte Band aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und der Entschädigung für enteignenden Eingriff auf Zahlung von 550 DM Wertersatz in Anspruch, . Das beklagte Land hält den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben«, Es bestreitet eine Amtspflichtverletzung seiner Beamten* Ein Entschädigungsanspruch sei durch das Reichsviehseuchengesetz und das dazu ergangene Preussische Ausführungsgesetz ausgeschlossen* Die Klage sei deshalb, abzuweisen. Die Revision, mit der das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt, vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen des Viehseuchengesetzes für die Tötungsanordnung hätten Vorgelegen, jedenfalls habe das Vor-\ gehen der Behörde dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes ent-sprocheh« Deshalb sei das Gesetz anwendbar und der Rechts-, weg, vor den ordentlichen Zivilgerichten deshalb nicht zu- f. sen worden und der Wert des Beschwerdegegenstandes über- | steigt nicht 6000 DM (§ 546 ZPO). 1- Es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch, für den die Landgerichte ausschließlich zuständig sind {§ 547 Abs 1 Kr 2 ZPO). a) Das beklagte Land ist nicht aus Amtshaftung verurteilt worden« Im Revisionsverfahren steht1 nur die Präge; solchem Falle findet die Revision gemäss § 547 Abs 1 Nr 1 ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt.. Die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Zivilgerichten ist von den Vorderrichtern mit Recht bejaht worden. Diese haben nicht nur über die Höhe einer Entschädigung zu erkennen, sondern auch darüber, ob überhaupt eine Entschädigungspflicht besteht (BGHZ 4, 266 ^737) • Soweit die Revision die Vorderurteile deshalb 'angreift, weil in diesen die Zulässigkeit des be-schrittenen Rechtsweges bejaht worden ist, ist sie also unbegründet. Ob das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht einen Anspruch auf Entschädigung’ zugebilligt hat, ist der Nach* Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Soweit sich die Revision gegen die sachliche Entscheidung des Berufungsgerichts wendet., ist sie also unzulässig (Stein-Jonas ZPO 17.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 71 GVG
LandRechtswegesbeklagenFuchsGesetzAnspruchRechtKlägerHundRevision

Volltext der Entscheidung

f III 2R 162/53 verkündet am 21«. April 1955
mm, Justizangestellter	24	ID	DfiQ
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
,	Im	Namen	des	Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Hessen, vertreten durch den Minister des Innern,
 dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in K
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter;
Hechtsanwalt Prof.Br.
gegen

den Gutsbesitzer Br.W. Bezirk KgB,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt 4HP ~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 21. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br.oPagendarm, Rietschel, Dr„Weber und Dr.Kreft
 für Recht erkannt;
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1„ Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 19» Mai 1953 wird,;soweit sie die Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend macht, als unbegründet zurückgewiesen, . im übrigen als unzulässig verworfen.
Bas beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

2 -
7

Tatbestands
 Der Kläger und sein Jagdgenosse IflHBB Jagten am .26» Januar 1952 im Kreis Melsungen mit ihren Hunden Füchse, Der Hund des Klägers verbiss sich in einen krankgeschossenen Fuchs.	versuchte	den Fuchs zu erschlagen.
Er und sein Hund wurden von dem Fuchs gebissen. Da in der benachbarten sowjetisch besetzten Zone bei Füchsen Tollwut festgestellt worden war? wurde der Kopf des Fuchses im Viehseuchen-Institut in Giessen untersucht. Nach dessen erstem Befund sollten sich Negrische Körperchen in den Ganglienzellen befunden haben. Daraufhin ordnete der Regierungspräsident die Tötung der Hunde an. Die. Tötungsanordnung wurde am 6. Februar 1952 durchgeführt. Ende Februar 1952 berichtigte das Viehseuchen-Institut seine Stellungnahme dahin? dass der Fuchs nicht tollwütig gewesen sei.
Der Kläger behauptet, zur Tötungsanordnung habe kein Anlass Vorgelegen; das hätten die zuständigen Beamten bei der gebotenen sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts erkennen müssen. Einsperrung der Hunde würde genügt haben.
Er.nimmt das beklagte Band aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und der Entschädigung für enteignenden Eingriff auf Zahlung von 550 DM Wertersatz in Anspruch, .
Das beklagte Land hält den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben«, Es bestreitet eine Amtspflichtverletzung seiner Beamten* Ein Entschädigungsanspruch sei durch das Reichsviehseuchengesetz und das dazu ergangene Preussische Ausführungsgesetz ausgeschlossen* Die Klage sei deshalb, abzuweisen.
Beide Vorderrichter haben in Übereinstimmung mit der
- ■
Auffassung des beklagten Landes einen Amtshaftungsanspruch' verneint, einen Entschädigungsanspruch aber dem Kläger zu- ’ gesprochen«
Die Revision, mit der das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt, vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen des Viehseuchengesetzes für die Tötungsanordnung hätten Vorgelegen, jedenfalls habe das Vor-\ gehen der Behörde dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes ent-sprocheh« Deshalb sei das Gesetz anwendbar und der Rechts-, weg, vor den ordentlichen Zivilgerichten deshalb nicht zu- f. lässig« Der Streit sei vielmehr gemäss § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht an das zuständige Verwalt tungsgericht zu verweisen«
Intscheidungsgründe %
I
Die.Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelas- . sen worden und der Wert des Beschwerdegegenstandes über- | steigt nicht 6000 DM (§ 546 ZPO). Die Revision findet alsdl nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 547 ZPO gegebenj sind«
1- Es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch, für den die Landgerichte ausschließlich zuständig sind {§ 547 Abs 1 Kr 2 ZPO).
a) Das beklagte Land ist nicht aus Amtshaftung verurteilt worden« Im Revisionsverfahren steht1 nur die Präge;
in Streit, ob die Verurteilung zur Zahlung von Entschädigung für einen enteignenden Eingriff gerechtfertigt ist. Es handelt sich demnach nicht um einen Anspruch im Sinne des § 71 Abs 2 Nr 2 GVG.
b) Von der Ermächtigung des § .71 Abs 3 GVG, Ansprüche - \ gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehör^	«;
den ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschliesslich zuzüweisen, ist in den ehemals preussischen Gebietsteilen des Jetzigen Landes Hessen, zu denen der Bezirk des Landgerichts Kassel ge-	;
hört, nicht Gebrauch gemacht worden. In diesen Gebietsteilen gilt noch das Preussische Ausführungsgesetz zu dem Ge- . ; richtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (GSamml 230). . Danach sind Ansprüche wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden den Landgerichten nicht ausschliesslich zugewiesen worden (BGBZ 15, 221 /?23 ff7)»
2, Hier handelt es sich aber um'die Präge der Zuläs- ;>r sigkeit des Rechtsweges, die die Revision verneint. In . solchem Falle findet die Revision gemäss § 547 Abs 1 Nr 1 ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt..
Die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Zivilgerichten ist von den Vorderrichtern mit Recht bejaht worden. Es geht hier nicht darum, dass eine auf Grund des . . ^ Viehseuchengesetzes getroffene Massnahme aufgehoben oder ^ geändert werden soll . Der Kläger macht auch keine Ansprü- ;:r che auf Grund dieses Gesetzes geltend. Er behauptet viel-.. ' f. mehr, dass die Anordnung, seinen Hund zu töten, im Gesetz keine Grundlage gehabt habe, und er leitet aus der behaup- /
1
 
teten IJnrechtmässigkeit der Tötung einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs her. Unter diesem Oesichtspunkt hat das Berufungsgericht dem Kläger seine Forderung auch zugesprochen. Das ist eine Frage, über die die Zivilgerichte nach Art 14 GrundG- zu entscheiden haben. Diese haben nicht nur über die Höhe einer Entschädigung zu erkennen, sondern auch darüber, ob überhaupt eine Entschädigungspflicht besteht (BGHZ 4, 266 ^737) • Soweit die Revision die Vorderurteile deshalb 'angreift, weil in diesen die Zulässigkeit des be-schrittenen Rechtsweges bejaht worden ist, ist sie also unbegründet.
II.
Ob das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht einen Anspruch auf Entschädigung’ zugebilligt hat, ist der Nach* Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen. In allen Fällen des § 547 Abs 1 Nr 1 ZFO beschränkt sich die Verhandlung und Entscheidung des Revisionsgerichts auf,:die dort bezeichneten Beschwerdepunkte. Auf andere Revisions-rügeh ist nur dann einzugehen, wenn die Revisionssumme

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erreicht oder die Revision zugelässen ist. Beides ist hier nicht der Fall. Soweit sich die Revision gegen die sachliche Entscheidung des Berufungsgerichts wendet., ist sie also unzulässig (Stein-Jonas ZPO 17. Auf!
 § 547 II zu Nr 1). Demgemäss ist zu erkennen wie gesche
 hen.
Die Kostenentscheidung beruh'