ten hat eine HntScheidung nicht mehr treffen können« da / durch § 3 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Reichs gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete, des allgemeinen Beamten-« des: Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 15o Juli 1933 - (Pr GS 248) das Schiedsgericht für die Besoldung der■ Kommunalbeamteh aufgehoben wurde und sich dadurch das Vor ihm schwebende.Verfahren erledigte0 i !■ ■■■ ' . Bereits vorher hatte der Bezirksausschuss und der provinzialrat den BescliluB des ■'Magistrat s'; von 7« Oktober 1931 gebilligt* während Verpreussische Minister des Innern dem Magistrat der Stadt Altona auf eine Beschwerde vom' 2i 0November 1931 mitgcteilt hatte« dass eine solche Beschwerde 175 j den Beschluß, nit Y.irkung von 10 Hai 1933 ab bei der Festsetzung der Gehälter der Yahlbeamten die preus-' siche .Sparverordnung von 120 fiept enber 1931 anzuwenden und demgemäß die Bienstbezlge des Klägers nach Gruppe A 1 .o dier staatlichen Besoldungsordnung festzusetzen0 Hach Inkrafttreten des Gesetzes zur Milderung von Vorschriften auf dem! Bit Ruhegehaltsbeziige wurden in der Folgezeit auf dieser Grundlage berechnet und ausgezahlt0 Ber Kläger wand-te sich'nach der Kapitulation gegen diese Verfügung und beantragte, ihm sein ■ Ruhegehalt nach den Beschluß des Lla-gistruts der Stadt Altona vom 7° Oktober 1931 auszuzahlen« Bie Beklagte erteilte den Kläger unter... .Der Kläger hält den Beschluß vom 24* April 1933 und die Verfügung vom 60 Juli 1933 für rechtsunwirksam, da sie sich auf inzwischen aufgehobene und nicht mehr anzuwendende nationalsozialistische Gesetze stützten,. Zu— dem sei die Festsetzung seiner Bezüge willkürlich erfolgt«, Schliesslich.verweist der Kläger auf die von dem Senat der beklagten -Hansestadt Hamburg getroffene Regelung der Versorgungsbezüge der nach dem 90 Hovember 1918 ernannten und bis zu dem 30 März 1933 ausgeschiedenen Mitglieder des .Senats der Beklagten und deren ■ Hinterbliebener« Durch eine Entscheidung des Bürgermeisters der Beklagten vom 6o Juli 1945 werden mit Wirkung vom 1i Hai 1945 auf die in Frage kommenden Senatsmitglieder und deren Hinterblie- Die Beklagte ist der Ansichtf dass die Herabsetzung: der Bezüge des Klägers jedenfalls durch die ergangene Ver-fLigung des Oberburgerncisters der Stadt Altona vom 60 Juli 1933 wirksam geschehen sei0 Balls dies zutrifft* diese Verfügung also weder aus formellen noch aus materiellen Gründen zu beanstanden ist? so bedarf es keiner Prüfung* ob die Herabsetzung der Lienctbezüge bereits vorher* sei es durch:die Verfügung des hegiorungsprasidenten in Schles-wig vom 7c- November 1931p sei es durch den dem Kläger mitgeteilten auf Grund des § 10 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Beruf sbe aut ent uns vom 7<. auf Grund des Beamtenrechtsänderungsge-seizes d<jis Gehalt des Klägers herabzusetzein diese Befugnis habe auf' G-rund des erwähnten Gesetzes höchstens der Magistrat gehabto' Hach der Dritten Verordnung zur Durchführung des Keichsgesetzes zur ünderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-V des Besoldungc- feiles der Verordnung des Reichspräsidenten vom 5* Juni 1931 (RGBl I« 279) 7 Brste Preussische Gparverordnung - vom t 12„ September 1931 (Pr GS 179)« Danach war es innerhalb der Gemeinden ausschliesslich Sache des Verwaltungsorgans die Angleichung durchzuführen (vgl die von dem Preussi-sciien Minister des Innern und, dem Preussischen Pinanzmi- : ni st er am 19* J uli 1933 erlassene Brste Ausfuhr ung sanv/e i~ sung zu Kap VIII des Gesetzes - MinBlPriVerw 838)0 Da \ für..Altona, das damals zu der preussisch.en Provinz Gehles wig-Holstein gehörte, nach der Städte Ordnung für. Die An^leichung der Lienstbezüge des '• Klagers setzte mithin« wie; derjRevision zuzugeben ist einen entsprechenden Beschluß des Magistrats voraus0 Bin solcher Beschluß des Magistrats.lag aber hier vor„ Der dem Kläger mit,Verfügung vom 20 Mai 1933 mitgeteilte Beschluß des Magistrats vom 24, April 1933 war zwar schon vor Inkrafttreten ,;des Beamtenrechteänderungsgesetzes /er-: gangen« als die Möglichkeit der An&leichung durch § 10 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamten- M turns vom 7o April 1933 eröffnet; worden \var0 Wortlaut 1933 ergeben jedoch, dass dieser auf alle Julie die Angl eichung des Gah<s des Klägers durchführen wollte und der Beschluß sich daher nicht auf die /ngleichuhg nach den Beruf sbecimt enge setz beschränkte* Dieser Beschluß kann d&her nur dahin aufgelegt werden, dass von jeder gesetzlich eröffneton Möglichkeit Gebrauch gemacht werden sollte« das Gehalt des Klägers auf.die Bezüge nach Gruppe.A 1 c herabzusetzen0 Die Verfügung des Oberbürgermeisters enthielt daher in Wahrheit nur die Folgerung aus einem bereits vorher gefassten Beschluß des Magistrats, durch den das Gehalt des Klägers auf die Dienstbezuge nach der staatlichen Besoldungsgruppe A 1c herabgesetzt worden war* Zur Vollziehung einer derartigen Verfügung war aber der Oberbürgermeister berechtigt (Gerstmeyer; ftädteOrdnung für die Provinz Schleswig-Holstein« 2, Aufl § 60 Ann H)o Die Verfügung ist somit nicht deshalb unwirksam« weil sie von Oberbürgermeister und nicht vom Lla-gistrat vollzogen worden ist, denn sie ist ergangen in Ausführung eines liagistratsbeSchlusses, gegen dessen förmliche Wirksamkeit der Kläger begründete Hinwendungen nicht vorgebracht hat* b) Die Revision leitet die Unwirksamkeit der Verfügung vom 60 Juli 1933 weiter daraus her, dass das Beamtenrecht sanderungsgesetz, auf das diese Verfügung sich stutzt, ihr 3:eine hinreichende Rechtsgrundlage gebej da dieses Ge-' setz von der Reichsregierung auf Grund des durch Kontroll-ratsgesetz I;r 1 Art I la (AB1KR 6) aufgehobenen Gesetzes zur Behebung der Kot von Volk und Reich vom 24o Harz 1933. der sogar die auf Grund des Gesetzes zurWiederherstellung des Berufsbeamtentums■erlassenen Verwaltungsakte obgleich dieses Gesetz inzwischen' aufgehoben worden ist und typisch nationalsozialistischen Inhalt gehabt hat, als wirksam anerkannt und lediglich" für die Zeit seit dem 1.0 April 1950 den durch Verwaltungsakte auf.Grund dieses Gesetzes geschädigten BeamtenWiedergntmachungsan-sprüche gewährt hat (Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Bienstes vom 11„Mai 1951 - BGBl I, 291 ~)o Die Vorschriften im § 1 des Kap II des 4o Teiles der Preussischen Sparverordnung sind jedoch durch das Ur- • teil des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 20o Juni 1932 (RGZ 137 Anh 17 ff /77 ff/-), insoweit wegen Verstos.ses gegen Art 129 KeimVerf für verfassungswidrig erklärt worden, als sie solche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits im ümte stehende Beamte berührten» beamter unter den Personenkreis dieser nicht unmittelbar vergleichbaren G-eneindebeamten (vgl Rdkrl des minister des Innern und des Finanzministers vom 27o Jahuar 1928 -LLinBlPriVerv/ 1928» 72 -)u V/ird also der Ansicht des Staatsgerichtshof s für das Deutsche Reich gefolgt, so würde die Herabsetzung der Eienstbezüge des Klägers als eines nicht vergleichbaren'leitenden Kommunalbeamten einen Eingriff in seine wohlerworbenen Beamtenrechte bedeuten0 nicht nichtige sondern nur anfechtbar (Forsthoff$ Lehrbuch des Verv;altungsrechts 1D Bd 2* Auf 1 § 12 g 198) und ein solcher rechtswidriger Verv.altungsakt muß auch im Hechtsstreit über die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis« so lange er nicht aufgehoben worden; ist? beachtet werden (Bachof JZ 1952« 211)0 Unwirksam ist ein Verwaltungsakt aber immer dann« wenn er einen absolut unmöglichen Inhalt hat (JellineksVerwaltungsrecht 5o Aufl § 11 IV 1c S 275)o Ebenso wie die von Jelli-nek (aaO) erwähnte Kündigung lebenslänglich angestellter Beamter wäre auch ein Eingriff in wohlerworbene Beamten-reeilte , durch einen Verwaltungsakt rechtlich unzulässig und schlechthin nichtig, also auch von den.ordentlichen Gerichten nicht zu beachten« wenn nicht die erforderliche . Das Beamtenrechtsänderungsgesetz ist nicht auf dem in der \7eimarer Reichsverfassung vorgesehenen Keg erlassen 5 sondern von der Heichsregierung beschlossen v;ordenQ Die Befugnis der Heichsregierung zu dem Erlass von Reichsgesetzen leitete sich aus Art 1 des (Ermächtigungs-) Gesetzes zur Behebung der Hot von Volk und Reich1’ vom 240 März 1933 (RGBl I« 141) her0 In Art 2 dieses Gesetzes 633 Z?357) ■ deswegen verneint worden- weil die Wahl vom 5o kürz 1933 zu dem Reichstag® der das Gesetz beschlossen hat, unter Umständen zustande gekommen sei," die eine offenkundige von der Regierung begangene Gesetzwidrigkeit und Gewaltanwendung darstelle ? gekommen istc.Is kann auch dahingestellt bleiben, ob mit; dem Oberlundesgericht Tubingen (RRZ 1948ä 141)das an die Entscheidung ■ des ■■ Tribunals General gebunden war , angenommen werden konnte, dass die in den auf Grund des Ermächtigungsgesetzes von der Reichsregierung beschlossenen Gesetzen enthaltenen Rechtssätze: mindestens insoweit gewohnheitsrechtliche Geltung erlangt hätten,als sie nicht ausgesprochen nationalsozialistischem Unrechtsdenken entsprechen (ebenso Arndt? chho die , Droge, ob es formell ordnungsnässig.zustande gekommen ist, \7.ird von seinem Inhc.lt nur insofern beeinflusst«, als dieser eine Änderung der bestehenden Verfassung enthalt, so dass die für diesen Pall vorgesehenen besonderen Erfordernisse für das Zustandekommen eines verfassungsändernden Gesetzes erfüllt sein;'müssen, um die formelle Gültigkeit zu begründen, deren Bejahung noch nichts über die Rechtmässigkeit des.Inhalts, insbesondere über , eine etwaige Verletzung übergesetzlicher Rechtsnormen er-gibt« Die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Gesetzes, auch-wenn es von der Verfassung ab-weicht, schafft sich jedes Staalswesen selbsto: ihre Wahrung Rahn nur an dem Rechte des Staates geprüft werden, der das Gesetz erlassen hat0 Auch v;enn daher dem Ermächtigungsgesetz selbst die Anerkennung und vor allem die formelle Kraft zur Abänderung der Weimarer Verfassung abgesprochen wird, so hat doch die damalige Reichsregierung auf'Grund dieses Gesetzes fortlaufend Gesetze ohne Eitwir- kung des Reichstags erlassen und dabei keine Ausnahme für solche Gesetze gemacht, die einen die Verfassung ändernden Inhalt hattenA Alle diese Gesetze wurden ohne Beanstandung der Pormaihres Zustandekommens als formell wirksam.an* Deutsches Beamtengesetz; 1952 Einl S 21), Schon seit langer Zeit wurde in Breussen eine Ausgleichung der Bezüge der Kommunalbeamten;an die;der Staatsbeamten angestrebt und durch gesetzliche Bestimmungen zu erzielen versucht (vgl § 1 des Gesetzes betreffend die vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindebeamten-rechts vom 80 Juli 1920 - PrGG 383 § 43 des Preussischen Besoldungsgeset2tes von 17o Dezember 1927.- 4.0' feil Kap II §: 1 der Ersten Sparverordnung vom 120 September 1931 PrGS 179 -)o Es handelt sich mithin bei den hier in Frage stehenden Bestimmungen des Beamtenrechtsänderungsgesetzes' nicht um dem' typisch nationalsozialistischen Geiste entspringende Uormenr an ihrer Gültigkeit, kann deshalb aus diesen Erwägungen kein Zweifel bestehenQ Es bedarf daher keiner abschliessenden Entscheidung; ob die Verfügung 2c) Ebensowenig ist die Verfügung des Oberbürger-'meistere vom 60 Juli 1933 wegen Willkür nichtigo Gemäß § 40 Abs 2 BrÄndGf der die Grundlage für den Erlass der Verfügung vom 6, Juli 1933 bildete,.waren die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, die' Bezüge ihrer Beamten herabzusetzen,; soweit sie höher lagen als die Bezüge gleich zu bewertender Landecbeamten* Die Durchlührung dieser Herabsetzung sollte nach § 1 der 3o Verordnung zur Lurchführung des Ileichsgesetzes zurÄnderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts gemäß den Vorschriften in Kap II des 4o feiles der Ersten Preussischen Sparverordnung-..vom 120 Geptenber 1931 erfolgen,. und 400 000 Menschen hatter war nach diesen Richtlinien das Gehalt eines Stadtrats der Stadt Altona nach den Sätzen der Besoldungsgruppe A 2 b bis A 1 c festzusetzen0 Die Verfügung des Oberbürgermeisters vom 6o Juli 19331 die den Kläger Dienctbezüge nach Gruppe A 1 c zubilligte; hat also lediglich eine Regelung vorweggenommen;, zu der die Gemeinde auf Grund der Ausführungs-anweisung ohnehin verpflichtet’ gewesen wäre« Die getroffene Regelung deckte sich ausserdem mit dem Standpunkt des Regierungspräsidenten in Schleswig?wie er in der Verfügung vom ,7o Aovember 1931 zun Ausdruck gekommen - war0 der Oberbürgermeister der Stadt Altona habe vor Erlass der Verfügung vom 6 0 Juli 1933 j ede nähere Prüfung der Verhältnisse des Binzelfalles unterlassene Der Oberbürgermeister der Stadt Altona hat sich ersichtlich bei Erlass seiner Verfügung an den Beschluß des Magistrats vom 24o April 1933 und die der Ersten Preussischen Spar-Verordnung beigefügten Richtlinien gehaltene Auf diesen Richtlinien beruhte auch die Verfügung des Regierungsprä- sidenten vom 7o November 1931 o Ihre Beachtung wurde kurze Seit nach Nrlass der Verfügung durch die 3c Durchführungsverordnung zu dem Beamtenrechtsünderungsgesetz und die' Ausführungsanweicung zudem ausdrücklich zur Pflicht gemachte Diese ■ Richtlinien waren so; klar gehalten«, dass eine Überlegung darüberin welche Gruppe der Kläger .ein-zustufen war« unterbleiben konnte? es sich um eine besonders gegen den Kluger gerichtete be-amtenpolitisehe Maßnahme des Nationalsozialismus gehandelt hab e n § 40 Ab s 2 BlfindG verpflicht et e di e Gemeinden ausdrücklich« die Bezüge auch der nicht vergleichbaren Korn- ■ nunalbeanten herabzusetzen0 Diese Vorschrift betraf alle leitenden Kommunalbeamten und belastete sie gleichmässigo Dem ICläger wurde also nicht ein ihn im einzelnen besonders treffendes Opfer zugeinutet 0 v/enn die Richtlinien beachtet wurden«,' Die in Durchführung des Beamt eure cht sänderungsge setz es - vor genommene Kürzung der Dienstbezüge des Klägers entspricht daher den Vorschriften dieses Gesetzes und ist aus Rechtsgründen ; nicht zu beanstanden«' ' sind lediglich einigen Althamburger Senatoren wieder höhere Bezüge zuerkannt worden« Da der Kläger nicht zu den Althamburger Senatoren gehörty kann;er aus dieser Regelung für sich keine unmittelbaren.Rechte herleiten0 Ob die zugunsten der Althamburger Senatoren'getroffene' Regelung.den in Art 3 GrundG und vorher in Art 109 WeimVerf verankerten Gleichhe'itsgrund- wie er es nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beanspruchen hat« denn die auf Grund des Beamtenrecht sänderungsgesetz es vorgenommene Kürzung seiner Dienstbezüge war wirksam« Der Gleichheitsgrundsatz kann aber nicht dazu führen« einem Beamten höhere Bezüge« als er gesetzlich zu beanspruchen hat« nur deswegen zuzubilligen« weil anderen Beamten gleicher Art aus Billigkeitserwägungen höhere Bezüge entgegen der gesetzlichen Regelung gewährt werden*
1'ür aas llachschla gewerk! yj.ciit. für die • Amtliche/ Sammlung! 2386 o Gesetz Beamtenrechtcänderungsgesete von öOo Juni 1-933 § 40, der Hot von Voll: und Reich von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze sind 'auch ‘ insoweit, als sie verfassungsändernde Bestimmungen enthielten; formal-recht lieh 1 gültig gewesene Qb diese formal gültigen Gesetze auch sachlich als recht swirkeam anzuerkennende ITor-. men enthalten haben., hängt von ihrem Inhalt ab o Gegen die, Gültigkeit des § 40 des Beamten-re.chtsänderungsgesetzes bestehen keine Bedenkeno führen«, einem Beamten höhere Bezüge«, als er gesetzlich zu beanspruchen hat., nur deswegen zuzubilligenv weil anderen Beamten gleicher j\rt aus Billigkeitserwägungen höhere Bezüge entgegen der gesetzlichen Regelung gewährt wer den c. .Rechtssatz^ Die nach Urlass des Gesetzes zur Behebung 2c. Gesetz? GrundG - Art 3? ReinVerf. Art 109 Rechtssaibz? Der Gleichheitsgrundsatz kann nicht dazu LG Hamburg OLG Hamburg Ill ZR £ ■% % Verkündet 3.nut Protokoll am 10o Juli 19|52 Vogt« Justizobbrsekretär als tjrkundsbeo.jr.vfcer der Geschäftsstelle.! X; m R a m e n d e s V o 1 k e s • In dem Rechtsstreit des Senatsräts|i0R0 und Oberregierungsrats Fritz 3ch( in: B^HPiHPstrasse ffo Klägers, Jerufungsklf“ger s -und' Beyisioiisklägersj - Prozeßbevolli&ächtigter% Rechtsanv/alt. Dri die Hansestadt Beklagte, gegen Hamburg, vertreten durch das Personalamt* Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte» Prozeßbevollriächtigter$ Rechtsanwalt Br0 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhcndlung vom 7o Juli 1952 unter tiitv/irkung der Bunde srichter Pro Belbrilclc, ProfD Br0 HeilBr0 Pagendarm, 3Drc, Gelhaar und Br* Bock Ür Recht erkannt $ Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des; Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4o Januar 1951 wird zurüokgewiesen0 per klüger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen«, Von Rechts wegen :-;.l 'h ... 2 - Tatbestands Der Klarer war bis zun Jahre. 1933 besoldetes Magistrat smitglied f nit den Titel Senator;-' der Stadt Altona«, die im Jahre 19$8 in die beklagte Hansestadt Hamburg ein- ' ' ■•••■: l'" gemeindet worden istQ Br erhielt ab 10 Oktober 1927 ein Grundgehalt von 'jährlich 17 000 I1LI sov;ie eine Aufwands ent'-■/ Schädigung von jährlich 1 000 Pili Durch Beschluß des Magi-ü strata-der Stadt Altona von 70 Oktober 1931 wurde dieses Gehalt, mit 'Klickseicht auf die Gehaltskürzungs-Verordnungen auf 12 600 III jährlich herabgesetzte: Der Eegienmgspräsi- 1 dent m Sehleswijg änderte durch Verfügung vom 7November , 1931 auf Grund dies § 3 Abs 1 Kap II 4o Teil* der Verordnung vom 120 September 1931 (Pr GS 179) diesen Beschluss des Magistrats ab und setzte die lienetbesüge der besoldeten Senatoren dahin fest? dass diese in die Gruppe Ai 1 c der staatlichen Besoldungsordnung eingestuft wurden0 Das von dem Magistrat der Stadt Alto na gegen diese Verfügung angerufene« beim Ipreusoischen Oberverv;altungsgerieht- gebildete Schiedsgericht für die Besoldung der Kommunal t>eam-. ten hat eine HntScheidung nicht mehr treffen können« da / durch § 3 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Reichs gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete, des allgemeinen Beamten-« des: Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 15o Juli 1933 - (Pr GS 248) das Schiedsgericht für die Besoldung der■ Kommunalbeamteh aufgehoben wurde und sich dadurch das Vor ihm schwebende.Verfahren erledigte0 i !■ ■■■ ' . Bereits vorher hatte der Bezirksausschuss und der provinzialrat den BescliluB des ■'Magistrat s'; von 7« Oktober 1931 gebilligt* während Verpreussische Minister des Innern dem Magistrat der Stadt Altona auf eine Beschwerde vom' 2i 0November 1931 mitgcteilt hatte« dass eine solche Beschwerde ;:AfF; 3 «• %r -;:^§S nicht Zulässig sei und zu einen Umgreifen kein Anlass besiehe« • 24o April 1933 fasste der Magistrat der Stadt .Altona lauf Grund des § 10 des Gesetzes zur Y/iederlier-stellurig des Berufsbeanlentums von 70 April 1933 (RGBl 1 ■I? 175 j den Beschluß, nit Y.irkung von 10 Hai 1933 ab bei der Festsetzung der Gehälter der Yahlbeamten die preus-' siche .Sparverordnung von 120 fiept enber 1931 anzuwenden und demgemäß die Bienstbezlge des Klägers nach Gruppe A 1 .o dier staatlichen Besoldungsordnung festzusetzen0 Hach Inkrafttreten des Gesetzes zur Milderung von Vorschriften auf dem! Gebiete des allgemeinen -Beamten-.« des Besoldungsund des; Versorgungsrechts-- von 30« Juni 1933 ~ Beamten-* ■ rechtsähderungsgesetz -• (BGBl I«:433) (Beamtenrechtsande--':'i rungsgeeetz nachstehend abgekürzt? "BPJindG") verfügte der . Oberbi'rgemeister der Gtadt Altona unter Bezug auf dieses Gesetz unter den 6„ Juli 1933*: dass das Gehalt der "früheren besoldeten Hagistratsmitgiieder". darunter auch das des Klagers mit „irkung von 1« Kai 1933 ab . auf die durch-die Vertilgung des/Regierungspräsidenten von J0 November 1931 bestimmte Einstufung (d„h0 Gruppe A 1 c der staatlichen Besoldungsordnung) herabgesetzt wurde« Bit Ruhegehaltsbeziige wurden in der Folgezeit auf dieser Grundlage berechnet und ausgezahlt0 Ber Kläger wand-te sich'nach der Kapitulation gegen diese Verfügung und beantragte, ihm sein ■ Ruhegehalt nach den Beschluß des Lla-gistruts der Stadt Altona vom 7° Oktober 1931 auszuzahlen« Bie Beklagte erteilte den Kläger unter... den .6« Dezember.. 13.4.9. einen förmlichen Bescheid dahin« dass seinem Antrag nicht entsprochen werde0 I -4=~ .Der Kläger hält den Beschluß vom 24* April 1933 und die Verfügung vom 60 Juli 1933 für rechtsunwirksam, da sie sich auf inzwischen aufgehobene und nicht mehr anzuwendende nationalsozialistische Gesetze stützten,. Zu— dem sei die Festsetzung seiner Bezüge willkürlich erfolgt«, Schliesslich.verweist der Kläger auf die von dem Senat der beklagten -Hansestadt Hamburg getroffene Regelung der Versorgungsbezüge der nach dem 90 Hovember 1918 ernannten und bis zu dem 30 März 1933 ausgeschiedenen Mitglieder des .Senats der Beklagten und deren ■ Hinterbliebener« Durch ! ■ V- ■ eine Entscheidung des Bürgermeisters der Beklagten vom 6o Juli 1945 werden mit Wirkung vom 1i Hai 1945 auf die in Frage kommenden Senatsmitglieder und deren Hinterblie- bene die Vorschriften des früheren Senatsgesetzes bezüglich der Versorgung wieder, angewandt , und zwar in der Höhe in der Versorgungsbezüge beim Ausscheiden aus dem Senat tatsächlich erdient waren0 Der Kläger meinte diese Regelung müsse auch für die Magistratsmitglieder der Stadt Altona Anwendung findenü Kr hat Klage erhoben und beantragte festzudtellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alsi früherem Senator; und Magistratsmitglied der Stadt Altdna ein Ruhegehalt nach dem MagistratsbeSchluß vom 7o' Oktober 1931 zu 'gewähren«, ' ; - Das Landgericht hat die-Klage abgewiesen, das Ober-landesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieseh« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klage- : : ■.'I: antrag weiter,!'hilfsweise bittet er« unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie des ihm zugrunde liegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung än das Berufungsgericht zurückzuverweisen0 Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, .■Die Revision ist nicht begründete. io Der Kläger erkennt die Herabsetzung seiner Kühe-gehabtsbeZüge auf 12 600 ELI durch den Beschluß des Magi- strata der Stadt Altona von 1 a Oktober 1931 an und wen- ■1: " ■ ■ . . "■ det sich mit der Klage lediglich gegen die in der Folgezeit durchgefÜhrien Kürzungen«, Die Beklagte ist der Ansichtf dass die Herabsetzung: der Bezüge des Klägers jedenfalls durch die ergangene Ver-fLigung des Oberburgerncisters der Stadt Altona vom 60 Juli 1933 wirksam geschehen sei0 Balls dies zutrifft* diese Verfügung also weder aus formellen noch aus materiellen Gründen zu beanstanden ist? so bedarf es keiner Prüfung* ob die Herabsetzung der Lienctbezüge bereits vorher* sei es durch:die Verfügung des hegiorungsprasidenten in Schles-wig vom 7c- November 1931p sei es durch den dem Kläger mitgeteilten auf Grund des § 10 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Beruf sbe aut ent uns vom 7<. April 1933 (RGBl I? 175) ergangenen Beschluß; des Magistrats'der Otadt Altona vom 94o April 1933 wirksam herbeigeführt v/ar0 a) Die .Revision hält diese Verfügung? wie sie in der mündlichen Verhandlung' vor dem Senat ausgeführt hath schon deswegen: für unwirksame, veil der Oberbürgermeister nicht befugt gewesen sei. auf Grund des Beamtenrechtsänderungsge-seizes d<jis Gehalt des Klägers herabzusetzein diese Befugnis habe auf' G-rund des erwähnten Gesetzes höchstens der Magistrat gehabto' Hach der Dritten Verordnung zur Durchführung des Keichsgesetzes zur ünderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-V des Besoldungc- und des Versorgungsrechts vom 15„ Juli 1933 (Pr GS 248)« die der Preussische Finanzminister.auf,Grund des § 80 Abs 2 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30o Juni 1933 erlassen hatte« erfolgte die Durchführung der An— gleichung für die Beamten der Gemeinden > und*. Gemeinde-:' .••• ■ verbände auf der Grundlage der Vorschriften in Kap II : 4n Teil der Preussischen Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 24* August 1931 ' (RGBl ■ 453) und des § 7 Abs 2 in Kap I des 2. feiles der Verordnung des Reichspräsidenten vom 5* Juni 1931 (RGBl I« 279) 7 Brste Preussische Gparverordnung - vom t 12„ September 1931 (Pr GS 179)« Danach war es innerhalb der Gemeinden ausschliesslich Sache des Verwaltungsorgans die Angleichung durchzuführen (vgl die von dem Preussi-sciien Minister des Innern und, dem Preussischen Pinanzmi- : ni st er am 19* J uli 1933 erlassene Brste Ausfuhr ung sanv/e i~ sung zu Kap VIII des Gesetzes - MinBlPriVerw 838)0 Da \ für..Altona, das damals zu der preussisch.en Provinz Gehles wig-Holstein gehörte, nach der Städte Ordnung für. die Provinz Schleswig-Holstein vom 14o April 1869 (Pr GS 589) die Magistratsverfassung galt« war das zuständige Organ der Magistrat der Stadt0. Die An^leichung der Lienstbezüge des '• Klagers setzte mithin« wie; derjRevision zuzugeben ist einen entsprechenden Beschluß des Magistrats voraus0 Bin solcher Beschluß des Magistrats.lag aber hier vor„ Der dem Kläger mit,Verfügung vom 20 Mai 1933 mitgeteilte Beschluß des Magistrats vom 24, April 1933 war zwar schon vor Inkrafttreten ,;des Beamtenrechteänderungsgesetzes /er-: gangen« als die Möglichkeit der An&leichung durch § 10 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamten- M turns vom 7o April 1933 eröffnet; worden \var0 Wortlaut und Sinn des Beschlusses des Magistrats.vom 24o April » 1933 ergeben jedoch, dass dieser auf alle Julie die Angl eichung des Gah<s des Klägers durchführen wollte und der Beschluß sich daher nicht auf die /ngleichuhg nach den Beruf sbecimt enge setz beschränkte* Dieser Beschluß kann d&her nur dahin aufgelegt werden, dass von , * * jeder gesetzlich eröffneton Möglichkeit Gebrauch gemacht werden sollte« das Gehalt des Klägers auf.die Bezüge nach Gruppe.A 1 c herabzusetzen0 Die Verfügung des Oberbürgermeisters enthielt daher in Wahrheit nur die Folgerung aus einem bereits vorher gefassten Beschluß des Magistrats, * durch den das Gehalt des Klägers auf die Dienstbezuge nach der staatlichen Besoldungsgruppe A 1c herabgesetzt worden war* Zur Vollziehung einer derartigen Verfügung war aber der Oberbürgermeister berechtigt (Gerstmeyer; ftädteOrdnung für die Provinz Schleswig-Holstein« 2, Aufl § 60 Ann H)o Die Verfügung ist somit nicht deshalb unwirksam« weil sie von Oberbürgermeister und nicht vom Lla-gistrat vollzogen worden ist, denn sie ist ergangen in Ausführung eines liagistratsbeSchlusses, gegen dessen förmliche Wirksamkeit der Kläger begründete Hinwendungen nicht vorgebracht hat* b) Die Revision leitet die Unwirksamkeit der Verfügung vom 60 Juli 1933 weiter daraus her, dass das Beamtenrecht sanderungsgesetz, auf das diese Verfügung sich stutzt, ihr 3:eine hinreichende Rechtsgrundlage gebej da dieses Ge-' setz von der Reichsregierung auf Grund des durch Kontroll-ratsgesetz I;r 1 Art I la (AB1KR 6) aufgehobenen Gesetzes zur Behebung der Kot von Volk und Reich vom 24o Harz 1933. (RGBl I, 141) erlassen worden ist und hach der erwähnten Bestimmung des Kontrollratsgesetzes I?r 1' auch alle zusätz- 0 8 liehen Gesetze?'-Durchführungsbestiiranungeny--Verordnungen und Erlasse aufgehoben sind, müsse auch das Beam-tenreentsänderungsgesetz als hinfällig angesehen werden«, Es sei im übrigen auch deshalb nicht mehr anzu™ wendenr weil es seinem Inhalt nach nationalsozialistisch: sei£. .Das Berufungsgericht ist dieser Ansicht des Hla-gers nicht gefolgt und hält das Beamtenrechtsänderungsgesetz in seinen hier maßgeblichen Bestimmungen! abgesehen von der Vorschrift des § 4-1 Abs 3? für wirksam«, Bas Berufungsgericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (vgl Erläuterungsbüeher zu dem Deutschen Beamtengesetz von Wiehert? 1952? Einl S 21 und Pischbach? 1951? S 592 Anm2, 593? 601? die von der Wirk™ sK II samke.it des Beamtenrechtsänderungsgesetzes ausgehen, ohne dies näher zu begründen) und der Rechtsprechung (OLG Hamm DVerw 1949? 655)o Die Revision stellt, ohne zu den Ausführungen des Berufungsgerichts im einzelnen Stellung zu nehmen? zur Hach™ Prüfung? ob däs Beamtenrechtsänderungsgesetz noch Rechts™ bestand hatr/lHir die Entscheidung des Rechtsstreits ist. diese Frage jedoch nicht von Bedeutung? vielmehr kann da™ hingestellt bleiben? ob das Beamtenrechtsänderungsgesetz durch Art 1 des Gesetzes Br 1 des Kontrollratsgesetzes aufgehoben ist? - gegen diese Annahme sprechen ausser den h vom Berufungsgericht angeführten Gründen auch der Wort- j laut des englischen und französischen Textes des Gesetzes vj Hr 1 und der ilmstand? dass das Beamtenrechtsänderungsge- ;j setz in den Bestimmungen zu dem Gesetz Ur 1 (ABlBrililReg h Heft 3? 3 50) nicht aufgeführt ist ™ oder ob es nach • 1 Art II dieses;Gesetzes oder nach Art 1 des Gesetzes Hr 1 ■ ■ V '' ' ''ll ■ : ■ • I hilft der Britischen Militärregierung (ABlBrMilReg Heft .3 S 1) nicht mehr angewandt werden darf0 Selbst wenn das Beamtenrechtsänderungsgesetz durch die Gesetzgebung des Könntrollrats oder der Militärregierung aufgehoben wäre oder nicht mehr angewandt werden dürfter würde sich hieraus noch nicht ergeben.- dass Maßnahmen.. die auf Grund dieses Gesetzes getroffen worden sind-- und Verfügungen; die auf Grund des Gesetzes ergangen sind, sei es rückwirkend« sei es vom Zeitpunkt der Aufhebung oder ünanwendbarkeit des Gesetzes an« als unwirksam zu behandeln wären0 Es ist in Schrifttum und Hechtsprechung allgemein anerkannt, dass die Aufhebung oder der v<egfall des eine Ermächtigung ent- ■ haltenden Gesetzes nicht auch die Beseitigung der auf Grund des weggefallenen Gesetzes erlassenen Verwaltungsakte zur Folge hat (Kawiaskys Allgemeine Staatslehre 20 Auf1 3 95) o Entsprechend diesem Satz ist auch der Bundesgesetzgeber verfahren.- der sogar die auf Grund des Gesetzes zurWiederherstellung des Berufsbeamtentums■erlassenen Verwaltungsakte obgleich dieses Gesetz inzwischen' aufgehoben worden ist und typisch nationalsozialistischen Inhalt gehabt hat, als wirksam anerkannt und lediglich" für die Zeit seit dem 1.0 April 1950 den durch Verwaltungsakte auf. Grund dieses Gesetzes geschädigten BeamtenWiedergntmachungsan-sprüche gewährt hat (Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Bienstes vom 11„Mai 1951 - BGBl I, 291 ~)o c)WDamit ist allerdings die Frage noch nicht erschop-; fend beantwortet, ob der hier in Frage stehende Verwaltungsakt - die Verfügung cles Oberbürgermeisters der Stadt Altona vom 6 «Juli 1933 - zu der Zeitr als er erlassen wurde« wirksam gewesen ist oder doch wenigstens in der Folgezeit - Io - Wirksamkeit erlangt hat0 Es muß davon ausgegangen werden. dass durch' diese Verfügung in wohlerworbene Beamtenrechte des Klägers eingegriffen worden ist0 Bereits durch § 1 Kap II 4-c Teil;der Ersten Preussischen Spar-Verordnung waren die Gemeinden verpflichtet worden» die Bezüge der Gemeindeheamten so?zu regeln» dass die Regelung den für die Staatsbeamten geltenden Grundsätzen ent-sprach -und die Bezüge in keinem Kalle höher lagen als die Bezüge gleichzubewertender Staatsbeamteno Gleichzeitig waren Richtlinien für die Festsetzung der Bezüge gegeben worden.. Die Vorschriften im § 1 des Kap II des 4o Teiles der Preussischen Sparverordnung sind jedoch durch das Ur- • teil des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 20o Juni 1932 (RGZ 137 Anh 17 ff /77 ff/-), insoweit wegen Verstos.ses gegen Art 129 KeimVerf für verfassungswidrig erklärt worden, als sie solche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits im ümte stehende Beamte berührten» deren Aufgabenkreis mit dem eines unmittelbaren Staatsbeamten nicht unitittelbar vergleichbar war0 Per. Kläger fiel als besoldetes liagistratsmitglied und leitender'Kommunal- beamter unter den Personenkreis dieser nicht unmittelbar vergleichbaren G-eneindebeamten (vgl Rdkrl des minister des Innern und des Finanzministers vom 27o Jahuar 1928 -LLinBlPriVerv/ 1928» 72 -)u V/ird also der Ansicht des Staatsgerichtshof s für das Deutsche Reich gefolgt, so würde die Herabsetzung der Eienstbezüge des Klägers als eines nicht vergleichbaren'leitenden Kommunalbeamten einen Eingriff in seine wohlerworbenen Beamtenrechte bedeuten0 Kun macht allerdings ein Verstoss gegen ein Gesetz«, auch gegen die Verfassung« grundsätzlich einen Verwaltungs- akt - als solche stellen sich der Beschluß des Magistrats und die Verfügung des Oberbürgermeisters rechtlich" dar -■ cs Ü:j' m # -A: 11 nicht nichtige sondern nur anfechtbar (Forsthoff$ Lehrbuch des Verv;altungsrechts 1D Bd 2* Auf 1 § 12 g 198) und ein solcher rechtswidriger Verv.altungsakt muß auch im Hechtsstreit über die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis« so lange er nicht aufgehoben worden; ist? beachtet werden (Bachof JZ 1952« 211)0 Unwirksam ist ein Verwaltungsakt aber immer dann« wenn er einen absolut unmöglichen Inhalt hat (JellineksVerwaltungsrecht 5o Aufl § 11 IV 1c S 275)o Ebenso wie die von Jelli-nek (aaO) erwähnte Kündigung lebenslänglich angestellter Beamter wäre auch ein Eingriff in wohlerworbene Beamten-reeilte , durch einen Verwaltungsakt rechtlich unzulässig und schlechthin nichtig, also auch von den.ordentlichen Gerichten nicht zu beachten« wenn nicht die erforderliche % I Hechtsgrundlage durch ein verfassungsänderndes Gesetz geschaffen ist * fas Gesetz vom 30e Juni 1933 diente;bewußt der Beseitigung von Hindernissen^ die der Herabsetzung von Dienst-bezögen im Hinblick auf wohlerworbene Hechte entgegenstanden (Hischbach? Las Reichsgesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten—? des Besolduings- und des Versorgungsrechts von 30<>. Juni 1933, 1933 Einl S 3 und § 40 Anm 3)o Es kann daher nur dann wirksam sein« wenn es rechtmässig als verfassungsändern- ; ■ ' W:':' - ' ■ ■ ' . ■ - . des Gesietz zustandegekommen'; isto - . Das Beamtenrechtsänderungsgesetz ist nicht auf dem in der \7eimarer Reichsverfassung vorgesehenen Keg erlassen 5 sondern von der Heichsregierung beschlossen v;ordenQ Die Befugnis der Heichsregierung zu dem Erlass von Reichsgesetzen leitete sich aus Art 1 des (Ermächtigungs-) Gesetzes zur Behebung der Hot von Volk und Reich1’ vom 240 März 1933 (RGBl I« 141) her0 In Art 2 dieses Gesetzes 11® 12 war bestimmt, dass die von der Reichsregierang beschlos- • senen Gesetze - von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen - von der Reichsverfassung abweichen konn-ten0 Die Verfassungsmässigkeit'dieses Ermächtigimgsgeset-zes ist ohne nähere Begründung':bejaht worden vom Landes-Verwaltungsgericht Llünster (LIBR. 1950« 309 /3h0/), dage- ■ gen vom Tribunal General in Rastatt (Journal Officiel 1947? 633 Z?357) ■ deswegen verneint worden- weil die Wahl vom 5o kürz 1933 zu dem Reichstag® der das Gesetz beschlossen hat, unter Umständen zustande gekommen sei," die eine offenkundige von der Regierung begangene Gesetzwidrigkeit und Gewaltanwendung darstelle ? ausserdem das Gesetz entgegen der Behauptung,'vdass es der Verfassung entspreche, in Yirklichkeit von einem Parlament eriassen worden sei, das.infolge Ausschlusses vöh 82 ordnungsgemäß ge- . wählten I.iitgliedern eine gesetzwidrige Zusammensetzung ge-habt habe, und pveir schliesslich durch Vereinigung aller Vollmachten inider Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsmässigen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt worden seien,, Es bedarf indes, hier keiner LntscheidUngh ob das hrinäch- "■ ' - in: ■ ■■ ' ? ■ ■ ‘: ■■ ■.:: ■.N'U-■ ■ iw tigungsgesetz vom 24o kürz 1933 verfassungsmässig.,zustande-, gekommen istc.Is kann auch dahingestellt bleiben, ob mit; dem Oberlundesgericht Tubingen (RRZ 1948ä 141)das an die Entscheidung ■ des ■■ Tribunals General gebunden war , angenommen werden konnte, dass die in den auf Grund des Ermächtigungsgesetzes von der Reichsregierung beschlossenen Gesetzen enthaltenen Rechtssätze: mindestens insoweit gewohnheitsrechtliche Geltung erlangt hätten,als sie nicht ausgesprochen nationalsozialistischem Unrechtsdenken entsprechen (ebenso Arndt? ZuZ 1948, 240)« l:,k V,- 'S;' ?' yi l . -13- • / Die formelle Gültigkeit eines Gesetzes, . chho die , Droge, ob es formell ordnungsnässig.zustande gekommen ist, \7.ird von seinem Inhc.lt nur insofern beeinflusst«, als dieser eine Änderung der bestehenden Verfassung enthalt, so dass die für diesen Pall vorgesehenen besonderen Erfordernisse für das Zustandekommen eines verfassungsändernden Gesetzes erfüllt sein;'müssen, um die formelle Gültigkeit zu begründen, deren Bejahung noch nichts über die Rechtmässigkeit des.Inhalts, insbesondere über , eine etwaige Verletzung übergesetzlicher Rechtsnormen er-gibt« Die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Gesetzes, auch-wenn es von der Verfassung ab-weicht, schafft sich jedes Staalswesen selbsto: ihre Wahrung Rahn nur an dem Rechte des Staates geprüft werden, der das Gesetz erlassen hat0 Auch v;enn daher dem Ermächtigungsgesetz selbst die Anerkennung und vor allem die formelle Kraft zur Abänderung der Weimarer Verfassung abgesprochen wird, so hat doch die damalige Reichsregierung auf'Grund dieses Gesetzes fortlaufend Gesetze ohne Eitwir- '.A.::.--..-- • kung des Reichstags erlassen und dabei keine Ausnahme für solche Gesetze gemacht, die einen die Verfassung ändernden Inhalt hattenA Alle diese Gesetze wurden ohne Beanstandung der Pormaihres Zustandekommens als formell wirksam.an* eidcannt und angewende10 Renn es auch mißbräuchlich gewesen sejnmagg Gesetze - sogar solche mit verfassungsänderndem Inhalt - in dieser.Reise zu schaffen, so ändert dies doch nichts daran, dass diesen von der Reichsregierung erlassenen Gesetzen formale -Wirksamkeit zukam* und zwar auch •insoweit, als sie die Verfassung abänderten0 Es ist daher in Ergebnis der von Arndt (aaO) bekämpften Ansicht, von Thoma (DRZ 1948, 142 /T437) beizupflichten, dass die von der Reiciisregierung erlassenen Gesetze nach dem ”Recht der national-sozialistischen Revolution” formierechtlieh 4- gültig gewesen sind«,. * Ob diese formal gültigen Gesetze auch sachlich als rechtswirksam anzuerkennende normen enthalten haben?hängt j' dagegen davon ab* ob ihr Inha3._t den Anforderungen eines j Rechtsstaates entsprichtjoder oh sie etwa Unrecht statt , [■ Recht enthaltene Die von Thoma (aaO) als ”despotische ITor- j: nen,f bezeichne ten Be Stimmungen sind niemals gültiges Recht l| gewesen; so dass auf einer derartigen Grundlageerlassene \[ Yervaltungsakte aus diesen Grunde nichtig und für die Recht- ■' . . ö .. j sprechung unbeachtlich sein können0 • I Das Beamtenrechtsänderungsgesetz gellt nun aber in seinen hier maßgeblichen Bestimmungen auf gesetzgeberische Vorarbeiten zurück; die im Zeitpunkt der sogenannten Machtübernahme durch den Nationalsozialismus■bereits abgeschlossen Vorlagen (Richert? Deutsches Beamtengesetz; 1952 Einl S 21), Schon seit langer Zeit wurde in Breussen eine Ausgleichung der Bezüge der Kommunalbeamten;an die;der Staatsbeamten angestrebt und durch gesetzliche Bestimmungen zu erzielen versucht (vgl § 1 des Gesetzes betreffend die vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindebeamten-rechts vom 80 Juli 1920 - PrGG 383 § 43 des Preussischen Besoldungsgeset2tes von 17o Dezember 1927.- PrGS 223$ : Art VI § 1 des Andehungsgesetzes vom 24= März 1931 - PrGS 25 • , . . ,/■ * : 4.0' feil Kap II §: 1 der Ersten Sparverordnung vom 120 September 1931 PrGS 179 -)o Es handelt sich mithin bei den hier in Frage stehenden Bestimmungen des Beamtenrechtsänderungsgesetzes' nicht um dem' typisch nationalsozialistischen Geiste entspringende Uormenr an ihrer Gültigkeit, kann deshalb aus diesen Erwägungen kein Zweifel bestehenQ Es bedarf daher keiner abschliessenden Entscheidung; ob die Verfügung * 15 ■ des Oberbürgermeisters vom 6C Juli 1933 einen Dingriff in wohlerworbene Beamtenrechte enthielt* denn auch in diesem lall könnte ihre Wirksamkeit nicht mit der Be-- i. gründung verneint werden-, dass ihr die erforderliche gesetzliche Grundlage gefehlt hätten 2c) Ebensowenig ist die Verfügung des Oberbürger-'meistere vom 60 Juli 1933 wegen Willkür nichtigo Gemäß § 40 Abs 2 BrÄndGf der die Grundlage für den Erlass der Verfügung vom 6, Juli 1933 bildete,.waren die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, die' Bezüge ihrer Beamten herabzusetzen,; soweit sie höher lagen als die Bezüge gleich zu bewertender Landecbeamten* Die Durchlührung dieser Herabsetzung sollte nach § 1 der 3o Verordnung zur Lurchführung des Ileichsgesetzes zurÄnderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts gemäß den Vorschriften in Kap II des 4o feiles der Ersten Preussischen Sparverordnung-..vom 120 Geptenber 1931 erfolgen,. Ausser dem hatten der Preussische Minister des Innern und der Preus- siche Pinanzminister in der bereits erwähnten ersten Aus- führungsanweisung zu Kap VIII des Beamtenrechtsänderungsge- setzes unter III Abs 2a hierzu weiter bestimmt s TVPür die sogenannten Kichtlinienbeamten gelten vom Inkrafttreten der BrittenÜDurchfVO an ohne weiteres die seinerzeit auf Grund der SparVO für die einzel- nen Stellengetroffenen Maßnahmen als nunmehr unbeschränkt geltende Besoldungsregelungo Ansprüche auf höhere Bezüge auf Grund des Staatsgerichtshofsur-■ teils oder auf Grund sonstiger wohlerworbener Hechte bestehen nicht mehrft <, - 16 i Der Kläger gehörte zu den in III der Ausführungsanweisung erwähnten sogenannten Fcichtlinienbeamten0 Bei diesen Richtlinien handelt es sich um die bereits erwähnten der Ersten Preussischen Sparverordnung als Anlage zu dem 4c Teil Kap II beigefügten Richtlinien für die Festsetzung .... '■ ". . . der Bezüge von Gemeindebeamten" (Pr> GS 19311 204) « durch die die Höchstsätze, der Gehälter der leitenden GemeindeVeam- . ten (Oberbürgenaerster«' 2Q Bürgermeister und Stadtrate -Beigeordnete -) je nach der .Einwohnerzahl der Städte im einzelnen festgelegt . v;aren0 Da die Stadt Altona damals eine Binv;ohnerzahl zwischen 100 000. und 400 000 Menschen hatter war nach diesen Richtlinien das Gehalt eines Stadtrats der Stadt Altona nach den Sätzen der Besoldungsgruppe A 2 b bis A 1 c festzusetzen0 Die Verfügung des Oberbürgermeisters vom 6o Juli 19331 die den Kläger Dienctbezüge nach Gruppe A 1 c zubilligte; hat also lediglich eine Regelung vorweggenommen;, zu der die Gemeinde auf Grund der Ausführungs-anweisung ohnehin verpflichtet’ gewesen wäre« Die getroffene Regelung deckte sich ausserdem mit dem Standpunkt des Regierungspräsidenten in Schleswig?wie er in der Verfügung vom ,7o Aovember 1931 zun Ausdruck gekommen - war0 Wie;die Betrachtung der erwähnten gesetzlichen Vorschriften ergibt, ist daher der von der Revision erhobene Vorwurf unbegründet? der Oberbürgermeister der Stadt Altona habe vor Erlass der Verfügung vom 6 0 Juli 1933 j ede nähere Prüfung der Verhältnisse des Binzelfalles unterlassene Der Oberbürgermeister der Stadt Altona hat sich ersichtlich bei Erlass seiner Verfügung an den Beschluß des Magistrats vom 24o April 1933 und die der Ersten Preussischen Spar-Verordnung beigefügten Richtlinien gehaltene Auf diesen Richtlinien beruhte auch die Verfügung des Regierungsprä- r 17 sidenten vom 7o November 1931 o Ihre Beachtung wurde kurze Seit nach Nrlass der Verfügung durch die 3c Durchführungsverordnung zu dem Beamtenrechtsünderungsgesetz und die' Ausführungsanweicung zudem ausdrücklich zur Pflicht gemachte Diese ■ Richtlinien waren so; klar gehalten«, dass eine Überlegung darüberin welche Gruppe der Kläger .ein-zustufen war« unterbleiben konnte? wenn ihm die EinStufung in die höchste Gruppe zugebilligt.wurde« die nach den Richtlinien zulässig war0 In diese Gruppe ist aber« wie ausgeführt, der Klüger gekommen* Die Revision kann sich-aujh nicht darauf berufen« daß . ■ SV; !' W^-Vif,'■ .i es sich um eine besonders gegen den Kluger gerichtete be-amtenpolitisehe Maßnahme des Nationalsozialismus gehandelt hab e n § 40 Ab s 2 BlfindG verpflicht et e di e Gemeinden ausdrücklich« die Bezüge auch der nicht vergleichbaren Korn- ■ nunalbeanten herabzusetzen0 Diese Vorschrift betraf alle leitenden Kommunalbeamten und belastete sie gleichmässigo Dem ICläger wurde also nicht ein ihn im einzelnen besonders treffendes Opfer zugeinutet 0 Ob die Bestimmung des § 41 Abs 3 Br’tndG? die die richterliche hachprüfung der auf Grund des Gesetzes getroffenen Maßnahmen ausschloss« unwirksam ist und die ordentlichen Gerichte daher zur Nachprüfung der in Durchführung des § 40 BElndG getroffenen Maßnahmen berechtigt sind? wie das Berufungsgericht angenommen hat? kann hier dahingestellt bleiben* Auch wenn dem Berufungsgericht gefolgt und die Nach« • prüfungsmöglichkeit bejaht wird« ergeben doch die getroffenen Beststellungen, dass dem Berufungsgericht insoweit kein Rechtsver31oss zur Last füllte Die rusgeführt« ist der Kläger-durch die ÜGingruppierung nach A 1 c in die höchste Gehaltsgruppe gekommen« in die er gelangen konnte«. v/enn die Richtlinien beachtet wurden«,' Die in Durchführung des Beamt eure cht sänderungsge setz es - vor genommene Kürzung der Dienstbezüge des Klägers entspricht daher den Vorschriften dieses Gesetzes und ist aus Rechtsgründen ; nicht zu beanstanden«' ' hit Recht hat das Berufungsgericht schliesslich f auch dem Umstand, dass der Senat der beklagten Hansestadt Hamburg den 1933 ausgeschiedenen Hamburger Senatoren Buhegehalt wieder in der.gleichen.Höhe. gewährt «;wie vor dem Be-amtenrechtsänderungsgese.tZj,- keine Bedeutung beigemesseru Nach den eigenen Behauptungen desUHLägers«wie sie im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben sind. sind lediglich einigen Althamburger Senatoren wieder höhere Bezüge zuerkannt worden« Da der Kläger nicht zu den Althamburger Senatoren gehörty kann;er aus dieser Regelung für sich keine unmittelbaren.Rechte herleiten0 Ob die zugunsten der Althamburger Senatoren'getroffene' Regelung.den in Art 3 GrundG und vorher in Art 109 WeimVerf verankerten Gleichhe'itsgrund- satz verletzt und diese Senatoren ungerechtfertigt besser gestellt hat als den Klager, bedarf keiner Prüfung« »Selbst wenn der Gleichheitsgrundsatz verletzt wäre, hätte der Kläger keinen Anspruch darauf« ebenso behandelt zu werden ! wie die Althamburger Senatoren«, Er erhält« wie ausgeführt« Ruhegehalt in der UÖhe? wie er es nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beanspruchen hat« denn die auf Grund des Beamtenrecht sänderungsgesetz es vorgenommene Kürzung seiner Dienstbezüge war wirksam« Der Gleichheitsgrundsatz kann aber nicht dazu führen« einem Beamten höhere Bezüge« als er gesetzlich zu beanspruchen hat« nur deswegen zuzubilligen« weil anderen Beamten gleicher Art aus Billigkeitserwägungen höhere Bezüge entgegen der gesetzlichen Regelung gewährt werden* i ! : :! : 19 Da auch sonstige Rechtsverstösse in dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich sind.- mußte die Revision mit der Rostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden* : Delbrück Dr0 X^agendarm Bundesrichter Professor Dr0 ileiß ist durch Urlaub an der Unterschrift verhinderto Dr0 Delbrück Ur, Gelhaar ,Dr0 Bock. 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