* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 162/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 162/06

Die Beschwerde der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Das angefochtene Urteil steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich den Senatsurteilen vom 28. September 2000 (III ZR 43/99 - NJW2000, 3642) und vom 18. Das Berufungsgericht hat auch keine Verfahrensgrundrechte der Klägerin und der Streithelfer verletzt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
HammBundesgerichtshofs18KlägerinStreithelferZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 162/06
vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit
 Klägerin,
-	Prozessbevollmächtigte
II. Instanz: Rechtsanwälte-
1.
2.
Streithelfer und Beschwerdeführer,
-	Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
gegen
1.
2.
Beklagte und Beschwerdegegner,
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2006 - 18 U 10/05- wird zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das angefochtene Urteil steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich den Senatsurteilen vom 28. September 2000 (III ZR 43/99 - NJW2000, 3642) und vom 18. Januar 2007 (III ZR 146/06 - EBE/BGH 2007, 95), in denen die Sorgfaltspflichten des Maklers bei der Übernahme von Informationen des Verkäufers in ein Expose Umrissen worden sind, in Einklang. Das Berufungsgericht hat auch keine Verfahrensgrundrechte der Klägerin und der Streithelfer verletzt.
Die Streithelfer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 29.971,20 € festgesetzt.
Schlick
 Wurm
Kapsa
 Dörr
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 28.10.2004 -12 0 188/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2006 - 18 U 10/05 -