Die Beschwerde der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Das angefochtene Urteil steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich den Senatsurteilen vom 28. September 2000 (III ZR 43/99 - NJW2000, 3642) und vom 18. Das Berufungsgericht hat auch keine Verfahrensgrundrechte der Klägerin und der Streithelfer verletzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 162/06 vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Klägerin, - Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte- 1. 2. Streithelfer und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin - gegen 1. 2. Beklagte und Beschwerdegegner, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2006 - 18 U 10/05- wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das angefochtene Urteil steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich den Senatsurteilen vom 28. September 2000 (III ZR 43/99 - NJW2000, 3642) und vom 18. Januar 2007 (III ZR 146/06 - EBE/BGH 2007, 95), in denen die Sorgfaltspflichten des Maklers bei der Übernahme von Informationen des Verkäufers in ein Expose Umrissen worden sind, in Einklang. Das Berufungsgericht hat auch keine Verfahrensgrundrechte der Klägerin und der Streithelfer verletzt. Die Streithelfer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beschwerdewert wird auf 29.971,20 € festgesetzt. Schlick Wurm Kapsa Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 28.10.2004 -12 0 188/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2006 - 18 U 10/05 -