* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 161/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 161/95

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und die Richterin Ambrosius am 16. Gründe Da die in diesem zusätzlichen, nur auf eine Ergänzung des Berufungsurteils gerichteten Revisionsverfahren betroffenen Schadenspositionen (Brennstoffkosten sowie Rückstellungen für Stillegungskosten, für die Entsorgung abgebrannten Brennstoffs und für radioaktive Betriebsabfälle) zugleich mit zu dem Gegenstand des Haupt-Revisionsverfahrens (III ZR 117/95) gemacht werden konnten und auch gemacht wurden (Anschlußrevision der Klägerin in jenem Verfahren), mißt der Senat dem Zusatzverfahren nur einen - gemessen am Hauptsachewert - geringfügigen Wert bei. Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache III ZR 117/95). Rinne Werp Streck Schlick Ambrosius

RinneWert16betroffenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 161/95
vom 16. Januar 1997
in dem Rechtsstreit
 Ffp eMHPag,
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Franz-Josef und Or. Dietmar	KiHstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. von
 und
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt, K|HHHHH[II^P~Straße0'
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und die Richterin Ambrosius am 16. Januar 1997
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
2,5 Mio DM
festgesetzt.
Gründe
 Da die in diesem zusätzlichen, nur auf eine Ergänzung des Berufungsurteils gerichteten Revisionsverfahren betroffenen Schadenspositionen (Brennstoffkosten sowie Rückstellungen für Stillegungskosten, für die Entsorgung abgebrannten Brennstoffs und für radioaktive Betriebsabfälle) zugleich mit zu dem Gegenstand des Haupt-Revisionsverfahrens (III ZR 117/95) gemacht werden konnten und auch gemacht wurden (Anschlußrevision der Klägerin in jenem Verfahren), mißt der Senat dem Zusatzverfahren nur einen - gemessen am Hauptsachewert - geringfügigen Wert bei. Der Senat setzt im Wege einer Schätzung etwa 1 % des geschätzten Anteils der betroffenen Schadenspositionen am Wert des Haupt-Revisions-
3
Verfahrens an, also 1 % von annähernd 250 Mio DM (in etwa 1/3 von 800 Mio DM, vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache III ZR 117/95).
Rinne	Werp	Streck
 Schlick	Ambrosius