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BGH · III ZR 161/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 161/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 23. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch hat die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Amtspflicht der Beklagten, ihr Einvernehmen zu der Bauvor-anfrage der Baugemeinschaft G^IIBH^KfBt nicht rechtsfehlerhaft zu versagen, nicht auch dem Kläger als Drittem im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber bestanden. a) Ob eine Amtspflicht dem Geschädigten gegenüber besteht (§ 839 Abs. 1 BGB), richtet sich danach, ob sie - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Januar 1987 - 1 BvR 1489/86), greift die einem Dritten versagte Baugenehmigung nicht unmittelbar in das Grundstückseigentum ein. Zwar ist eine Rechtsnachfolge in die durch die Baugenehmigung gestaltete Rechtsposition möglich, da es sich um eine sachbezogene Regelung handelt; doch kommt der Versagung einer Baugenehmigung gegenüber einem Dritten keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung gegenüber dem Eigentümer zu. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Klage auf Erteilung der Genehmigung rechtskräftig abgewiesen worden ist, auch dann aber nur zwischen den Beteiligten des Verwaltungsgerichtsverfahrens und ihren Rechtsnachfolgern (§ 121 VwGO); zu ihnen gehört der Grundstückseigentümer als solcher nicht, wenn ein Dritter die Baugenehmigung beantragt hat (vgl. c) Die Ablehnung der Bauvoranfrage hat allerdings die wirtschaftlichen Interessen des Klägers mittelbar dadurch

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 121 VwGO § 36 BBauG
EinvernehmenVersagungAmtspflichtBaugenehmigungBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
28
III ZR 161/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Tischlermeisters Friedrich R(
fabmm 1,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und
 gegen
Gemeinde
 vertreten durch den Gemeindedirektor Dr. S| Bm Straße 3-5, Wl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 23. November 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1983, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 1988 - 16 U 75/87 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 230.000 DM
22
-3 -
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch hat die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Amtspflicht der Beklagten, ihr Einvernehmen zu der Bauvor-anfrage der Baugemeinschaft G^IIBH^KfBt nicht rechtsfehlerhaft zu versagen, nicht auch dem Kläger als Drittem im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber bestanden.
a)	Ob eine Amtspflicht dem Geschädigten gegenüber besteht (§ 839 Abs. 1 BGB), richtet sich danach, ob sie - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (Senatsurteile vom 11. November 1982
- Ill ZR 68/81 = VersR 1983, 154 und vom 15. November 1984
- Ill ZR 70/83 = BGHZ 93, 87, 91 m.w.Nachw.).
b)	Die Rechtsstellung des Klägers wurde durch die Versagung des Einvernehmens der Beklagten, die zur Ablehnung der von der Baugemeinschaft G^0HH|/K0^ gestellten Bau-voranfrage führte, nicht unmittelbar berührt.
4
Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (Beschlüsse vom 24. Oktober 1985 - III ZR 21/85 = VersR 1986,
95 und vom 30. Oktober 1986 - III ZR 10/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Dritter 3 = NVwZ 1987, 356, s.a. Beschluß BVerfG 2. Kammer d. Ersten Senats vom 31. Januar 1987 - 1 BvR 1489/86), greift die einem Dritten versagte Baugenehmigung nicht unmittelbar in das Grundstückseigentum ein. Die Baugenehmigung ist kein "dinglicher Verwaltungsakt".
Zwar ist eine Rechtsnachfolge in die durch die Baugenehmigung gestaltete Rechtsposition möglich, da es sich um eine sachbezogene Regelung handelt; doch kommt der Versagung einer Baugenehmigung gegenüber einem Dritten keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung gegenüber dem Eigentümer zu. Die bestandskräftige Versagung einer Baugenehmigung berechtigt die Behörde nicht, einen neuen Bauantrag ohne Sachprüfung abzulehnen (BVerwGE 48, 271). Etwas anderes gilt nur, wenn eine Klage auf Erteilung der Genehmigung rechtskräftig abgewiesen worden ist, auch dann aber nur zwischen den Beteiligten des Verwaltungsgerichtsverfahrens und ihren Rechtsnachfolgern (§ 121 VwGO); zu ihnen gehört der Grundstückseigentümer als solcher nicht, wenn ein Dritter die Baugenehmigung beantragt hat (vgl. auch Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert NdsBauO 4. Aufl. § 75 Rn. 15).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Versagung eines Bauvorbescheids. Der Bauvorbescheid nimmt, wenn er erteilt wird, einen Teil der Baugenehmigung vorweg (BVerwGE 69, 1).
c)	Die Ablehnung der Bauvoranfrage hat allerdings die wirtschaftlichen Interessen des Klägers mittelbar dadurch
6
worden war. Der Käufer war materiellrechtlich am Verfahren "beteiligt" (vgl. Kreft Anm. in LM Nr. 7 zu § 36 BBauG). Das aber trifft hier für den Kläger in vergleichbarer Weise nicht zu.
2. Hiernach entfällt der mit der Klage geltend gemachte Ersatzanspruch aus Amtshaftung, ohne daß auf die Frage, ob die Beklagte ihr Einvernehmen pflichtwidrig versagt hat, noch einzugehen wäre.
Krohn		Kroner		Engelhardt
	Rinne		Wurm