Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 12. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. b) Wenn das Berufungsgericht die Zahlungen des Klägers im übrigen nicht als Schenkung, sondern als Gewährung eines zinslosen Darlehens angesehen hat, so hält diese Auslegung der Individualvereinbarung der revisionsrichterlichen Überprüfung stand. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das OLG in der vertragswidrigen Grundschuldbestellung einen wichtigen Grund zur Kündigung des Darlehens durch den Kläger gesehen hat. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht daraus, daß den Beklagten eine Darlehenstilgung ohne Veräußerung des Hauses erkennbar unmöglich war, nur gefolgert hat, daß eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein sollte, nicht aber, daß der Kläger auch bei einer groben Verletzung des Belastungsverbots kein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund haben sollte. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Grundschuldbestellung nur die Reaktion der Beklagten auf das vertragswidrige Verhalten des Klägers gewesen sei, ist unbegründet. Die Beklagten können sich schließlich auch nicht darauf berufen, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung ihres Verhaltens zu Unrecht ein Verschulden bejaht.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 161/ai BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Wachmannes Uwe W SflHB Straße 32 9 2. dessen Ehefrau Hannelore wohnhaft ebendort, W geb. 9 Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Hermann W OMB 36, Wt Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 12. April 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. August 1983 - 4 U 169/81 - wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Stre i twert: 100.000 DM Gründe Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. a) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, den Zahlungen des Klägers stehe nur eine von den Beklagten zu erbringende Gegenleistung von 35.000 EM gegenüber. Das Berufungsge- rieht ist insoweit von dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien in der Vorinstanz ausgegangen; die Beklagten selbst hatten in der Berufungsbegründung ihre Leistungen nur mit 35.000 DM bewertet, b) Wenn das Berufungsgericht die Zahlungen des Klägers im übrigen nicht als Schenkung, sondern als Gewährung eines zinslosen Darlehens angesehen hat, so hält diese Auslegung der Individualvereinbarung der revisionsrichterlichen Überprüfung stand. Auch die Revisionsbegründung hat insoweit Rechtsfehler nicht aufzuzeigen vermocht. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das OLG in der vertragswidrigen Grundschuldbestellung einen wichtigen Grund zur Kündigung des Darlehens durch den Kläger gesehen hat. Dabei hat es die beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben rechtsfehlerfrei abgewogen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht daraus, daß den Beklagten eine Darlehenstilgung ohne Veräußerung des Hauses erkennbar unmöglich war, nur gefolgert hat, daß eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein sollte, nicht aber, daß der Kläger auch bei einer groben Verletzung des Belastungsverbots kein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund haben sollte. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Grundschuldbestellung nur die Reaktion der Beklagten auf das vertragswidrige Verhalten des Klägers gewesen sei, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich damit ausdrücklich befaßt, ist aber zu dem Er- gebnis gekommen, die Tatsache, daß der Kläger zunächst zur Darlehensrückforderung nicht berechtigt gewesen sei, habe den Beklagten nicht das Recht gegeben, ihm die vereinbarte Darlehenssicherung zu entziehen. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagten können sich schließlich auch nicht darauf berufen, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung ihres Verhaltens zu Unrecht ein Verschulden bejaht. Wenn die vertragswidrige Grundschuldbestellung auf den Rat ihres Prozeßbevollmächtigten zurückging, müssen sich die Beklagten dessen Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (Staudinger/Löwisch 12. Aufl. § 278 BGB Rn. 60; § 285 BGB Rn. 25; vgl. auch BGHZ 58, 207, 215). Krohn Tidow Kroner Boujong Halstenberg