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BGH · III ZR 161/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 161/82

Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Die von der AG an die Eigentümer für die Belastung des Grundstücks zu gewährende Entschädigung wird auf Aktiengesellschaft, ist berechtigt, das DM 40.— Das Berufungsgericht hat die Berufung der Antragsteller als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 DM nicht übersteige. Der Senat hat in BGHZ 43,168 ausgesprochen, daß in Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz die Revision nicht zulässig ist gegen Urteile, durch die über die Anordnung oder Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung entschieden wird. Ohne Bedeutung ist, ob das Berufungsgericht in der Sache entschieden oder ob es ohne Sachprüfung die Berufung als unzulässig verworfen hat. Die Revision hat jedoch klargestellt, daß sie sich nur gegen die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit richtet. Die gegen diese Teilenteignung gerichtete Revision ist, da das Berufungsgericht die Berufung der Eigentümer als unzulässig verworfen hat, nach § 547 ZPO unbeschränkt zulässig. Dezember 1974, BGBl I 3651 ) ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. 1. Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert mit 300 DM angenommen und demgemäß das Rechtsmittel der Eigentümer als unzulässig verworfen. Dieser bemesse sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung, die für die Eigentümer mit dieser Dienst- Der Wert einer Berufung, mit der ein Eigentümer sich gegen die zwangsweise Belastung seines Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsdienstbarkeit) wendet, ist über § 161 BBauG in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Verwirft daher - wie hier - das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig, weil der nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstandes unterhalb der Berufungssumme liegt, so kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH Urteil vom 24. Das im Bereich des § 3 ZPO eingreifende freie Ermessen für die Wertbestimmung ist nach dem Interesse des Eigentümers auszurichten, das dieser daran hat,daß sein Grundstück nicht mit der Dienstbarkeit belastet wird. Dieses Interesse ist zweckmäßig zu dem Wert des Grundstücks in Beziehung zu setzen, dessen Belastung im Wege der Enteignung gerade den Streit auslöst und dessen Wert in der Regel sich maßgeblich auf das Interesse des Eigentümers auswirkt. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht, sachverständig beraten, die von der zusätzlichen Leitung auf das Hausgrundstück einwirkenden Beeinträchtigungen (Aufwuchsbehinderungen und verstärkte Geräuschbelästigung) als gering bewertet. Bei dieser Sachlage begegnet es revisionsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Wert des Rechtsmittels der Beteiligten zu 1) und 2) nur mit 300 DM angenommen hat.

Zitierte Normen: § 161 BBauG § 545 ZPO § 161 BBauG § 3 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 161/82 URTEIL	Verkündet am : 7. Juli 1983 Richter, Ju&tizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Baulandsache
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Eigentümer des an der Hauptstraße in der Gemeinde H^m^ gelegenen Flurstücks Nr. 715. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das zwar an die Stromversorgung angeschlossen ist, jedoch nicht mit Strom beliefert wird. Auf dem Haus unterhält die Beteiligte zu 3), die	AG,
aufgrund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einen Dachständer mit drei von diesem jeweils nach Osten, Westen und Süden wegführenden Stromleitungen.Die Beteiligte zu 3) beabsichtigte den Bau und Betrieb einer 220/380-Volt-Leitung, die der Versorgung zweier auf der Ostseite der Hauptstraße errichteter Neubauten auf den Grundstücken Fl.Nr. 714 und 712 dienen soll. Für diese Leitung sollte der Dachständer auf dem Haus der Beteiligten zu 1) und 2) in Anspruch genommen werden; gleichzeitig sollte die dort angebrachte und über die Hauptstraße (nach Westen) führende Leitung abgebaut werden.
Auf Antrag der Beteiligten zu 3) hat die Enteignungsbehörde am 29. August 1979 u.a. beschlossen:
"I. Die	AG	werden	mit	Wirkung vom 25. September 1979 vorzeitig in den Besitz des o.g. Grundstücks eingewiesen, mit der Maßgabe, daß sie berechtigt ist, die eingangs be-zeichnete Leitung entsprechend dem vorgelegten Plan SK 8789 auf dem Grundstück zu verlegen und zu betreiben und zu diesem Zweck das Grundstück zu betreten.
Die genaue Lage der Leitung und der für die Verlegung benötigten Fläche ergibt sich aus
 dem beiliegenden Plan, der Bestandteil dies-ses Beschlusses ist. Die Fläche ist im Plan gelb umrandet.
II. Das o.a. Grundstück Flurstück 715 wird mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit folgenden Inhalts belastet;
Grundstück entsprechend ihrem. Lageplan SK 8789 für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung einer 220/380-Volt-0rtsnetz-leitung in Anspruch zu nehmen und es für diesen Zweck zu betreten und zu begehen.
2.	Leitungsgefährdende Maßnahmen sind unzulässig. Bäume und Sträucher dürfen, sofern sie die Leitung gefährden, von den Pfalzwerken und auf deren Kosten ausgeästet und notfalls beseitigt werden.
3.	Die Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann einem Dritten überlassen werden.
Im übrigen bleiben die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück unverändert.
III. Die von der	AG	an	die	Eigentümer
 für die Belastung des Grundstücks zu gewährende Entschädigung wird auf
 Aktiengesellschaft, ist berechtigt, das
DM 40.—
(i.W. Vierzig Deutsche Mark) festgesetzt.M
Die Eigentümer haben diesen Beschluß mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Das Landgericht hat den Antrag nach Anhörung eines Sachverständigen als unbegründet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Antragsteller als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Revision der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision wäre unzulässig, wenn sie sich gegen die vorläufige Besitzeinweisung richten würde (§ 161 BBauG, § 545 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat in BGHZ 43,168 ausgesprochen, daß in Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz die Revision nicht zulässig ist gegen Urteile, durch die über die Anordnung oder Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung entschieden wird. Für eine Besitzeinweisung nach dem Landesenteignungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LEnteigG) vom 22. April 1966 (GVB1 103)> das sich an die Regelungen des Bundesbaugesetzes anlehnt, kann nichts anderes gelten. Ohne Bedeutung ist, ob das Berufungsgericht in der Sache entschieden oder ob es ohne Sachprüfung die Berufung als unzulässig verworfen hat.
Die Revision hat jedoch klargestellt, daß sie sich nur gegen die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit richtet. Insoweit handelt es sich um eine Teilenteignung qualitativer Art; denn die dingliche Bela-
 
stung eines fremden Grundstücks bedeutet im Umfang dieses Rechts eine Entziehung oder Beschränkung von Eigentümerbefugnissen (s. BGHZ 83, 61, 63). Auf diese (endgültige) Maßnahme findet § 545 Abs. 2 ZPO keine Anwendung.
Die gegen diese Teilenteignung gerichtete Revision ist, da das Berufungsgericht die Berufung der Eigentümer als unzulässig verworfen hat, nach § 547 ZPO unbeschränkt zulässig.
II.
Die Revision der Eigentümer bleibt ohne Erfolg.
Nach § 511 a Abs. 1 ZPO (idF des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974, BGBl I 3651 ) ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
1. Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert mit 300 DM angenommen und demgemäß das Rechtsmittel der Eigentümer als unzulässig verworfen. Dabei ist es im wesentlichen von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Maßgebend sei der Wert der umstrittenen Dienstbarkeit. Dieser bemesse sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung, die für die Eigentümer mit dieser Dienst-
 
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barkeit verbunden sei. Diese Beeinträchtigung bestehe ausschließlich in der Einrichtung und Unterhaltung einer zusätzlichen Stromleitung. Daß gleichzeitig eine der drei vorhandenen Stromleitungen abgebaut werde,müsse außer Betracht bleiben und dürfe nicht "als Kompensation” miteinbezogen werden. Die Beeinträchtigung sei gering zu bewerten. Sie sei in der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liege, ortsüblich und bestehe im wesentlichen in einer Aufwuchsbehinderung der ummittelbar unterhalb der Leitung gepflanzten Tannenbäume. Die Leitung erfordere keinen Schutzbereich, sondern lediglich ein Ausästen der Bäume, was die Pfalzwerke AG auf eigene Kosten vorzunehmen habe. Weitere mögliche Belästigungen (Beeinträchtigung der Stabilität des Dachständers, Verstärkung der Geräusche u.ä.) seien unwesentlich.
2. Diese Erwägungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
Der Wert einer Berufung, mit der ein Eigentümer sich gegen die zwangsweise Belastung seines Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsdienstbarkeit) wendet, ist über § 161 BBauG in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Verwirft daher - wie hier - das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig, weil der nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstandes unterhalb der Berufungssumme liegt, so kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH Urteil vom 24. Febr. 1982 - IV a ZR 58/81 =
 
NJW 1982, 1765 m.w.Nachw.). Bei einer so beschränkten Nachprüfung erweist sich die Wertannahme des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht als fehlerhaft.
Das im Bereich des § 3 ZPO eingreifende freie Ermessen für die Wertbestimmung ist nach dem Interesse des Eigentümers auszurichten, das dieser daran hat,daß sein Grundstück nicht mit der Dienstbarkeit belastet wird. Dieses Interesse ist zweckmäßig zu dem Wert des Grundstücks in Beziehung zu setzen, dessen Belastung im Wege der Enteignung gerade den Streit auslöst und dessen Wert in der Regel sich maßgeblich auf das Interesse des Eigentümers auswirkt. Grundsätzlich ist daher der Wert des Grundstücks ohne Belastung mit dem Wert des Grundstücks mit Belastung zu vergleichen.Die Differenz zwischen beiden Werten entspricht der durch eine (Teil-)Enteignung eintretenden Wertminderung des Grundstückswertes. Nach ihr ist grundsätzlich das hier maßgebliche Interesse der Eigentümer zu bestimmen. Allein auf die tatsächliche Beeinträchtigung durch das Leitungsrecht ist erst abzustellen, wenn eine Verkehrswertminderung nicht feststellbar ist.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht, sachverständig beraten, die von der zusätzlichen Leitung auf das Hausgrundstück einwirkenden Beeinträchtigungen (Aufwuchsbehinderungen und verstärkte Geräuschbelästigung) als gering bewertet. Es hat weiter ausgeführt, daß in der Gemeinde	die	Stromversorgung durchweg über
 Freileitungen erfolgt, also ortsüblich ist und eine Erdverkabelung fehlt. Wegen dieses Umstandes und der lediglich geringen tatsächlichen Beeinträchtigung hat der Sach«
verständige eine Verkehrswertminderung des Hausgrundstücks infolge der Belastung mit dem zusätzlicnen Leitungsrecht verneint.
Bei dieser Sachlage begegnet es revisionsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Wert des Rechtsmittels der Beteiligten zu 1) und 2) nur mit 300 DM angenommen hat. Mit Recht hat es daher die Berufung als unzulässig verworfen (§ 511 a ZPO).
Mithin erweist sich die Revision der Beteiligten zu 1) und 2) als unbegründet. Zu den in der Revisionsverhandlung von den Eigentümern aufgeworfenen Fragen (Beschädigung des Daches bei Anbringung der neuen Leitung und Beeinträchtigung der Stabilität des Dachstuhls durch die neue Leitung) sei bemerkt, daß darüber ohnehin nicht im Enteignungsverfahren zu entscheiden gewesen wäre. Sie betreffen die Ausübung des - im Wege der Enteignung - begründeten Leitungsrechts.
Krohn	Tidow	Kröner
 Engelhardt	Werp