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BGH · in zr 161/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 161/80

Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 9. April 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigterNüßgensBUNDESGERICHTSHOFZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

M
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 161/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung IV, MMBring |, wBBHHi,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. HIB -
gegen
R MI Allgemeine Versicherungs AG,
vertreten durchden Vorstand, Dr. Karl WeHH» T|
straße B, WHHHH,
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsarwalt Dr. HB -
- Prozeßbevollmächtigter:
2
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 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 9. April 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 1980 - 3 U 60/79 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu qualifizierende Dienstfahrt von Soldaten der Bundeswehr vorliegt, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdnr. 120, 121 und die dort angeführten Entscheidungen).
 
//
f
Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong
Scholz-Hoppe