Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Oktober 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9.August 1978-2 BvR 831/76) Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Fortbildung des den umstrittenen Verträgen zugrunde liegenden schweizer Rechts ist nach §§ 549 Abs.1, 562 ZPO nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofes. gen Rechtsausübung die Rechtswirksamkeit zu versagen ist, hängt auch nach deutschem Recht ausschlaggebend von den Besonderheiten des gegebenen Falles ab und ist deshalb regelmäßig darüber hinaus nicht von Bedeutung.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 161/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Egon K Straße #, 9 9 Beklagten und Revisionsklägers -9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die Firma X Invest vertreten durch den Verwaltungsrat ebenda, AG BMI/ Christian Mu 9 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Dr. Scholz-Hoppe am 9. Oktober 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9.August 1978-2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 1979 - 9 U 181/77 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert nach dem bei Abschluß des Revisionsverfahrens maßgeblichen Wert des Schweizer Franken: 110.230 DM. Gründe Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Fortbildung des den umstrittenen Verträgen zugrunde liegenden schweizer Rechts ist nach §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofes. Die Beantwortung der von der Revision aufgeworfenen Frage, wann einer nachträglichen Zustimmung des Vertretenen zu einem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft als einer unzulässi- gen Rechtsausübung die Rechtswirksamkeit zu versagen ist, hängt auch nach deutschem Recht ausschlaggebend von den Besonderheiten des gegebenen Falles ab und ist deshalb regelmäßig darüber hinaus nicht von Bedeutung. Eine Ausnahme hiervon zeigt die Revision nicht auf. Im übrigen bilden die tatrichterlichen Feststellungen den Schwerpunkt des angefochtenen Urteils. Durchgreifende Fehler sind weder insoweit noch bei der rechtlichen Beurteilung zu erkennen. Nüßgens Krohn Tidow Peetz Scholz-Hoppe