* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 161/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 161/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Auch die weitere Annahme, das von dem Beklagten abgeschlossene Devisentermingeschäft sei verbindlich gewesen (vgl. Angesichts des von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts ist die sog. Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist zu demindest davon auszugehen, daß der Beklagte und die Bank das Geschäft zur (rechnerischen) Hälfte durchgeführt hätten, wenn sie die Möglichkeit einer Unverbindlichkeit des Termingeschäfts im Verhältnis zu dem nicht börsentermingeschäftsfähigen Partner bedacht hätten. Differenzeinwand (§ 764 BGB) steht dem Beklagten nicht zur Verfügung (§58 BörsenG in Verbindung mit § 1 der VO über Börsentermingeschäfte in Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln vom 17. Einschusses von solchen Risikogeschäften abzuhalten, nicht anzuerkennen Für die Berechnung des Streitwertes ist die vom Berufungsgericht aberkannte Schadensersatzforderung, mit der der Beklagte hilfsveise auf gerechnet hat, dem Wert der Klageforderung hinzuzurechnen (§ 19 Abs.3 GKG).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 607 BGB § 561 ZPO § 139 BGB § 19 GKG
BörsenGRechtsanwaltBGBso genanntSachverhaltZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 161/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Bankkaufmanns Peter
I0Bstraße
 Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma I.D. HpBBBKG aA i.L.,
vertreten durch den Liquidator
 Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, diese vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes, Herrn Prof. Dr. Karl-Heinz	und
 Herrn Rechtsanwalt Hans-Peter
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 28. April 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 1978 - 20 U 4/78 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 111.448,— DM.
Gründe
 Die Revision wirft keine der Klärung bedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg.
Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Ver einbarungsdarlehen (§ 607 Abs. 2 BGB) vor, beruht auf zu treffender rechtlicher Würdigung des aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ersichtlichen Parteivorbringens
(§ 561 Abs« 1 Satz 1 ZPO). Auch die weitere Annahme, das von dem Beklagten abgeschlossene Devisentermingeschäft sei verbindlich gewesen (vgl. §§ 52 ff. BörsenG), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts des von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts ist die sog. Börsentermingeschäftsfähigkeit des Beklagten für den 8. Januar 1974 zu bejahen. Der Umstand, daß der mitwirkende Partner des Terminsgeschäfts nicht börsentermingeschäftsfähig war, führt in entsprechender Anwendung von § 139 BGB nicht zur Unverbindlichkeit (§§ 52, 53, 55 BörsenG) des gesamten Termingeschäfts bzw. des Vereinbarungsdarlehens (§59 BörsenG). Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist zu demindest davon auszugehen, daß der Beklagte und die Bank das Geschäft zur (rechnerischen) Hälfte durchgeführt hätten, wenn sie die Möglichkeit einer Unverbindlichkeit des Termingeschäfts im Verhältnis zu dem nicht börsentermingeschäftsfähigen Partner bedacht hätten. Auch der sog. Differenzeinwand (§ 764 BGB) steht dem Beklagten nicht zur Verfügung (§58 BörsenG in Verbindung mit § 1 der VO über Börsentermingeschäfte in Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln vom 17. März 1925 -RGBl I S. 20 -).
Zur Aufrechnung geeignete Schadensersatzansprüche des Beklagten bestehen nicht. Jedenfalls bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ist eine Verpflichtung der Klägerin als Arbeitgeberin, ihre börsentermingeschäftsfähigen gehobenen Angestellten durch Einforderung eines sog. Einschusses von solchen Risikogeschäften abzuhalten, nicht anzuerkennen
 Für die Berechnung des Streitwertes ist die vom Berufungsgericht aberkannte Schadensersatzforderung, mit der der Beklagte hilfsveise auf gerechnet hat, dem Wert der Klageforderung hinzuzurechnen (§ 19 Abs. 3 GKG).
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz
Boujong