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BGH · III ZR 161/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 161/65

Nachschlagewerks ja BGHZj____________^jein LandbeschaffungsG § 19; BundesbauG § 96 Bas Recht auf Entschädigung wegen "anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile" schließt eine Schadloshaltung für den*Ausfall an Verdienst, der aus einem für das enteignete Grundstück geplanten, aber noch nicht errichteten betrieblichen Erweiterungsbau' erwartet wurde, nicht ein. Mit der Klage haben Idie Kläger ihre abgelehnten Ansprüche geltend gemacht und vorgetragen; Der geplante Bau auf dem beschlagnahmten Grundstück würde nach Planung und Vorkehrungen bis Ostern 1955 fertiggestellt worden sein» Es hätten so-viele Schüleranmeldungen Vorgelegen, daß die volle Auslastung des erweiterten Schulbetriebes von Ostern 1955 an gewährleistet gewesen sei» Eine große Zahl von Schülern habe wegen der beengten räumlichen Verhältnisse abgewiesen werden müssen» Der Verlust, der hierdurch in den Jahren 1955 bis 1958 entstanden sei, betrage 131 789 DM» Ein weiterer Schaden sei den Klägern dadurch entstanden, daß - wegen der allgemeinen Steigerung der Baukosten - der Neubau in den Jahren 1958/59 um 110 813,75 DM teuerer geworden sei, als wenn in den Jahren 1954/55 hätte gebaut werden können» Schließlich seien ihnen im Zuge des Erwerbes des neuen Grundstücks Notar- und Aziwaltskosten von 860,59 EM entstanden» Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag (je 6 500 DM vom Verdienstausfall und den Baumehrkosten sowie 860,59 DM Erwerbokosten) haben die Kläger vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13 860,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1» November 1959 zu verurteilen» Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten; sie hat den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten, weil den Klägern nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Entschädigung für (entgangene) Einnahmen, die aus einem erst beabsichtigten Schulbetrieb hätten gezogen werden können, nicht zustehe und die höheren Baukosten nicht eine unmittelbare Folge des hoheitlichen Eingriffs seien» V/eiter hat die Beklagte Sich darauf berufen, die Kläger 1« Die Klage ist zulässig, unabhängig davon, ob die Kläger - wie das Landgericht angenommen hat - aus dem vereinbarten Vorbehalt von Entschädigungsansprüchen einen vertraglichen Anspruch geltend machen oder ob sie auf Grund von Enteignungsmaßnahmen einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch verfolgen - wofür trotz des freihändigen Grundstücksverkaufs der wirtschaftliche Zusammenhang mit eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sprechen könnte (vgl., BGH Urt.v. 13« Oktober 1958 - III ZR 97/57 -)» Auch im letzten Pall sind die Voraussetzungen einer Klage gegeben« Denn die Kläger haben - wie aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht -unter dem 28« April 195b ihre weiteren Ansprüche bei der Oberfinanzdirektion geltend gemacht; diese hat am 14« August 1958 eine Entschädigungspflicht in Höhe von 2 268,83 DM anerkannt, die Berechtigung eines weiteren Anspruchs aber bestritten und einen solchen am 25« Mai 1959 - nach eingeholter Weisung des Bundesministers der Finanzen - abgelehnt« Diese Vorgänge lassen sich zwangslos als ein Vorverfahren über die Höhe der Entschädigung werten und sind so auch von beiden Seiten aufgefaßt worden« Sie tragen dem öffentlichen Bedürfnis einer Vorprüfung der Ansprüche im Verwaltungsverfahren in einer der Sachlage entsprechenden Weise Rechnung« Der ablehnende Bescheid vom 25« Mai 1959» dem im übrigen noch Anfragen der Oberfinanzdirektion vom 8« September und 22« Dezember 1959 folgten, konnte eine Klagefrist gegen die Kläger nicht in Lauf setzen, weil er ihnen weder zugestellt wurde,1 noch mit einer Rechtsmittelbeiehrung versehen war (§ 48 LBeschG)„ Insoweit machen die Parteien rechtliche Bedenken nicht geltend» Das sei zu verneinen» Denn das unbebaute, mit dem alten Schulgebäude räumlich nicht verbundene Grundstück habe sich, auch wenn die Planung unstreitig weit fortgeschritten war, noch nicht in einem Zustand befunden, der - wäre der Eingriff nicht erfolgt - alsbald seine Nutzung für den Schulbetricb erlaubt hätte; erst wenn nach Errichtung eines Schulgebäudes darin der Schulbetrieb aufgenommen worden wäre, wäre den Klägern die konkrete Nutzungsmöglichkeit genommen worden, die durch Erstattung entgangener Schulgelder auszugleichen wäre * Die Beschlagnahme zu einer Zeit, als die Bebauung des Grundstücks erst geplant war, habe nicht die Aufnahme des Schulbetriebes verhindert, weil das Grundstück noch gar nicht in dem Zustand gewesen sei, Schüler zur Ausbildung aufzunehmen» Für das Verlangen der Kläger nach Entschädigung wegen gestiegener Baukosten gelte Entsprechendes, Auch ein solcher Anspruch wäre nur berechtigt, wenn der hoheitliche Eingriff den Klägern einen Wert entzogen hätte, zu dessen Wiedererlangung sie Mehrkosten hätten aufwenden müssen* Ein solcher Wert aber sei zur Zeit der Inanspruchnahme nicht vorhanden gewesene Denn den Klägern sei ein unbebautes Grundstück entzogen worden, für das sio Entschädigung in Porm des Kaufpreises erhalten hätten, und dieser Kaufpreis habe die Störung der Vermögenslage im Zeitpunkt der Beschlagnahme oder Übereignung ausgeglichen. Die Kläger können hiernach eine Entschädigung, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen ist, wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile beanspruchen, insbesondere für einen vorübergehenden oder dauernden Verlust, den sie in ihrem Erwerb erleiden, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen (§ 19 Nr. 1 LBeschG). Oktober 1953 - Ill ZE 97/57 -)o Ebenso ist es belanglos, daß der Grundstücksverlust nach dem Inkrafttreten des Landbeschaffunga-gesetzes, die jetzt geltend gemachten Vermögensnachteile zu dem Teil aber schon früher eingetreten sind oder eingetreten sein «sollen (BGHZ 38» 342), Maßgebend idt der Zustand, wie er sich zur Zeit der Inanspruchnahme am 23, Februar 1954 darstellto, und hiervon ist auch für die Beurteilung der Frage auszugehen» ob den Klägern durch die "Enteignung" andere entschädigungsfähige Vermögensnachteile erwachsen sind, 2, Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der Eechtsansicht der Parteien davon ausgegangen » daß § 19 LBeschG, wenn er auch allgemein von "durcii die Enteignung eintretenden Vermögensnachteilen" spricht, damit die Folgen eines hoheitlichen Eingriffs in einen als Eigentum geschützten konkreten Wert und deren Ausgleich nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen meint. nannten Folgeschäden, der - wie im Falle des § 96 BBauG -durch die Enteignung erzwungenen, individuellen Nachteile, die nicht allgemein jeden Enteigneten treffen, sondern ohne dingliche Wertbeziehung (LM zu GG Art» 14 Cf Nr, 29 und zu LBeschG Ir» 9) im gegebenen Sinzelf all als erzwungene Folge der Enteignung in Erscheinung treten (BGH Urt,vo 24, Januar 1966 - III ZR 15/65 - Bl, 34), kann es sich nicht um einen Schadensersatz für alle wirtschaftlichen Nachteile, für die Vernichtung von Aussichten und Erwartungen (vgl, LM zu LBescjhG Nr, 4 Bl, 2 R), sondern nur um den angemessenen, abgewogenen Ausgleich (§ 19 Abs, 1 Satz 1 LBeschG) nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen handeln. Als Eingriff in einen ve konkreten Wert betrachtet das erster Linie den Wertverlust rfasaungsrechtlieh geschützten Landbeschaffungsgesetz in an Grundeigentum; es läßt jedoch unter den "Folgeschäden" auch die hierauf beruhende Beeinträchtigung anderer konkreter Werte, etwa eines Gewerbebetriebes, der auf dem enteigneten Grundstück geführt wurde (vgl. Bas Berufungsgericht hat den Zustand zur Zeit der Inanspruchnahme des Grundstücks, der für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist, wie folgt festgestellt; Das Grundstück, das nicht in räumlichem Zusammenhang mit dem alten Schulgebäude der Kläger stapd, war unbebaut; es diente noch nicht dem Schulunterricht und konnte schulischen Zwecken erst durch die Errichtung eines Schulgebäudes, dessen Planung allerdings weit vorgeschritten war, zugänglich gemacht werden, Die Revision greift diese tatsächliche Peststellung sowie die darauf aufbauende rechtliche Polgerung des Berufungsurteils an. Denn selbst wenn - worauf die Re-vion hinweist - die Baupläne zur Zeit der Inanspruchnahme bereits fertiggestellt waren, alles mit dem Bauamt abgesprochen war, der Baubeginn für Mai 1954 und der Unterrichtsbeginn im Neubau für Ostern 1955 vorgesehen war, die Baukosten gesichert waren, Schülervorarimeldungen in einem Umfang bereits Vorlagen, der die volle Auslastung des erweiterten Schulbetriebes sicherQtelllj;e, und wegen der Verzögerung des Baues in den Jahren 1954 und 1955 zahlreiche schriftliche Schüleranmeldungen abgelehnt werden mußten - Umstände, die das Berufungsgericht voll berücksichtigt hat ändert das nichts an der Tatsache, daß das Grundstück noch unbebaut war, für den Unterricht noch nicht verwendet wurde, sondern erst dafür bestimmt war, künftig nach Errichtung eines Schulgebäude Schüler aufzunehmen; daher brauchte das Berufungsgericht die vom Kläger für seine Behauptungen, die im übrigen überwiegend unstreitig sind, angebotenen Beweise nicht zu erheben. Die Inanspruchnahme des Grundstücks brachteiden Klägern noch nicht einen Verlust in ihrem Erwerbe (§ 19 Abs. 1 Nr, 1 LBeschG), weil das Grundstück dem Erwerb noch gar nicht diente; die Verlegung eines Betriebes, der erst geplant war, kam nicht in Betracht, sondern allenfalls eine Umplanung, Auch der Rechnungsposten entgangener Gewinn läßt na daher weder nach dem Wortlaut dos § 19 LBeschG noch nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen als ein Folgeschaden der Enteignung des Grundstücks zurechnen, 4» Das Berufungsgericht hat daher folgerichtig weiter geprüft, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks - au/3er dem Grundstück selbst - noch einen weiteren konkreten Wert, etwa den Gewerbebetrieb der Kläger, beeinträchtigt habe, dessen Beeinträchtigung über §.19 Die Revision irrt, wenn sie dem Urteil vom 14» Juli 1965 (LM su GG Art« 14 Ce Nr«, 33 "Möbelhaus") entnehmen möchte, dai3 auch in der vorliegenden Sache dem Grundstück schon eine produktive Aufgabe im Gewerbebetrieb sugewiesen gewesen sei, weil das Grundstück in kürzester Zeit sur Betriebserweiterung habe dienen sollen«, Bas Urteil von 14<• Juli 1965 hebt zunächst (aaO Bl« 4 R) hervor, daß ein in erst zu errichtenden Räumen vorgesehener Gewerbebetrieb oder die Nutzungsmöglich-keit künftiger Räume einen enteignungsfähigen, konkreten Wert noch nicht darstelle«, Wenn die Entscheidung gleichwohl zu einer Entschädigungsberechtigung gelangte, so beruhte dies auf den dort gegebenen besonderen Umständen, daß das Betriebe gebäude, das als solches dem Betrieb schon früher gedient hatte, im Kriege durch eine .Fliegerbombe zerstört worden war und der hoheitliche Eingriff, der den Wiederaufbau verhinderte, dem Grundstück ^eine bestimmungsgemäße Funktion im Rahmen des "Betriebes im Wiederaufbau" nahm; in diesem Zusammenhang hebt das Urteil hervor, daß die Dinge in einem solchen Falle grundsätzlich anders lägen als im Falle eines unbebauten Grundstücks oder eines Trümmergrundstücks, auf dem noch nie ein Gewerbe betrieben worden war oder zu dessen Wiederaufbau keinerlei Anstalten gemacht wurden. Über diesen Rahmen ging jedoch das, was die Kläger planten, auch nach ihrem Vortrag erheblich hinaus; es ging ihnen - wie gerade die Berechnung des Gewinnausfalls erkennen läßt - um eine echte Ausdehnung und Erweiterung ihres Betriebes, wenn auch dessen organisatorische "Einheit" dadurch nicht berührt werden sollte - \ ' , i :. Das Grundstück konnte daher zu dem Bestandteil des Gewerbebetriebes erst dadurch werden, daß ihm eine produktive Aufgabe im Betriebe zugeteilt wurde (IM zu GG Art. 14 Ce Nr. 33 Bl. 4 R), und hieran fehlt es, solange das Grundstück nur die Möglichkeit einer für die Zukunft geplanten Betriebsausdehnung sichern sollte, ihm aber eine gegenwärtige betriebliche Aufgabe noch nicht zugeteilt war; auch die sorgfältigste Planung und Vorbereitung allein schafft noch nicht konkret den erweiterten Betrieb (BGK Urt.v. Mai 1962 - III ZR 33/60 Es ist daher in der vorliegenden Sache _ wie in dem Fall des zuletzt angeführten Urteils - belanglos, gaß die Kläger nach ihrer Behauptung den Erweiterungsbau, seine Herstellung, Finanzierung und Nutzung, auf das sorgfältigste geplant, vorbereitet und gesichert hatten. Die Revision erweist sich daher als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Kläger nicht erkennen läßt, zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 96 BBauG § 286 ZPO
BetriebLBeschGGrundstückEntschädigunggeltenEnteignungAnspruchbetreibenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZj____________^jein
 LandbeschaffungsG § 19; BundesbauG § 96
Bas Recht auf Entschädigung wegen "anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile" schließt eine Schadloshaltung für den*Ausfall an Verdienst, der aus einem für das enteignete Grundstück geplanten, aber noch nicht errichteten betrieblichen Erweiterungsbau' erwartet wurde, nicht ein.
BGH, Urt.v. 20. November 1967 - III ZR 161/65 OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
zr_ 161/6^	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20o November 1967 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1»
des Direktors Bennodietrich in KiBHM, M^BHBPstraße %
S c
seiner Ehefrau Erika S geborene	ebenda,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die Bundesrepublik Deut vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in' Kj
\	'	f	i.;	■	■ !• •:
and,
 Beklagte und Revisionsbeklag-te - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und DrvReinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen aas Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblens vom 2. Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kläger habenjdie Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger betreiben als Gesellschafter die "Dr. Zl Privathandelsschule" in KlflHBi. Nachdem ein Schulgebäude im letzten Kriege zerstört worden war, nahmen sie den Schulbetrieb auf dem Grundstück straße wieder auf. Um ein weiteres Schulgebäude zu errichten und künftig im erweiterten Schulbetrieb in beiden Häusern mehr Schüler aufnehmen zu können, erwarben die
 Kläger ein unbebautes Grundstück in der MI
Straße.
als dessen Eigentümer sie am 19. September 1952 im Grundbuch eingetragen wurden. Die Kläger beauftragten mit Planung und Entwurf'des Vorhabens einen Architekten, der im Jahre 1953 die erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Stellen führte und die Pläne fertigstellte. Bevor aber ein Baugesuch eingereicht wurde, wurde das Grund-
stück am 23. Februar 1954 zugunsten der französischen Besatzungsmacht beschlagnahmt, die dort eine Schule zu errichten beabsichtigte» Die Kläger wurden unter dem 2» Oktober 1957 davon unterrichtet, daß das Grundstück für die Bundeswehr auf die Dauer in Anspruch genommen werde; die vorläufige Besitzeinweisung wurde bis zu dem 31= Dezember 1958 verlängert. Um eine Enteignung zu vermeiden, veräußerten die Kläger das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 13. Januar 1958 an die beklagte Bundesrepublik, sie behielten sich jedoch Entschädigungsansprüche, die nicht durch die Zahlung des Kaufpreises abgegolten waren, vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Parteien hierzu erklärt, sie seien darüber einig, daß die Kläger nach dem Umfang der Bestimmungen des Landbe-schafiungsgesetzes - LBeschG - entschädigt werden sollten.
Die Kläger erwarben im Februar 1958 ein anderes Grundstück in der M4HHI Straße und errichteten hierauf ein Schulgebäude, das im September 1959 fertiggestellt war.
Für dieses Bauvorhaben erhielten sie im Frühjahr 1958 vom Land- Rheinland-Pfalz im Rahmen der Förderung von Berufs-schulbauten einen verlorenen Zuschuß von 200 000 DM.
Die Kläger haben bei der Oberfinanzdirektion Ansprüche wegen Anschaffungsnebenkosten, Aufwendungen für den geplanten, nicht ausgeführten (Neubau, Steigerung der Baukosten von 1954/55 bis I958/59 und entgangenen Gewinns in den Jahren 1955 bis 1958 - zunächst in Höhe von rd.
207 000 DM, später in Höhe von rd. 211 000 DM - geltend gemacht. Die Oberfinanzdirektion hat hiervon lediglich 2 268,S3 KM Planungs- und Finanzierungsaufwendungen für den geplanten Bau anerkannt und gezahlt, weitergehende Ansprüche aber abgelehnt.
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Mit der Klage haben Idie Kläger ihre abgelehnten Ansprüche geltend gemacht und vorgetragen; Der geplante Bau auf dem beschlagnahmten Grundstück würde nach Planung und Vorkehrungen bis Ostern 1955 fertiggestellt worden sein» Es hätten so-viele Schüleranmeldungen Vorgelegen, daß die volle Auslastung des erweiterten Schulbetriebes von Ostern 1955 an gewährleistet gewesen sei» Eine große Zahl von Schülern habe wegen der beengten räumlichen Verhältnisse abgewiesen werden müssen» Der Verlust, der hierdurch in den Jahren 1955 bis 1958 entstanden sei, betrage 131 789 DM» Ein weiterer Schaden sei den Klägern dadurch entstanden, daß - wegen der allgemeinen Steigerung der Baukosten - der Neubau in den Jahren 1958/59 um 110 813,75 DM teuerer geworden sei, als wenn in den Jahren 1954/55 hätte gebaut werden können» Schließlich seien ihnen im Zuge des Erwerbes des neuen Grundstücks Notar- und Aziwaltskosten von 860,59 EM entstanden»
Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag (je 6 500 DM vom Verdienstausfall und den Baumehrkosten sowie 860,59 DM Erwerbokosten) haben die Kläger vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13 860,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1» November 1959 zu verurteilen»
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten; sie hat den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten, weil den Klägern nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Entschädigung für (entgangene) Einnahmen, die aus einem erst beabsichtigten Schulbetrieb hätten gezogen werden können, nicht zustehe und die höheren Baukosten nicht eine unmittelbare Folge des hoheitlichen Eingriffs seien» V/eiter hat die Beklagte Sich darauf berufen, die Kläger
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müßten sieh jedenfalls den Vorteil anrechnen lassen, daß ihnen infolge der Verschiebung des Bautermins - und zwar gerade im Hinblick auf die gestiegenen Baukosten und die Enteignung - ein verlorener Zuschuß von 200 000 DM aus Landesmitteln habe bewilligt werden ^können, den sie bei Durchführung ihres ursprünglichen Bauvorhabens nicht hätten erhalten können«
Das Landgericht hat den Klägern die geltendgemachten Notar- und Anwaltskosten, die beim Erwerb des neuen Grundstücks entstanden waren, in Höhe von 860,59 DM nebst Zinsen zugesprochen, die weitergehende Klage aber abgewiesen«
Insoweit haben die Kläger Berufung eingelegt und ihren Antrag um 2 100 DM auf 15 100 DM nebst 4 $ Zinsen auf 13 000 DM seit dem 1. Dezember 1959 und auf 2 100 DM seit dem 4„ Mai 1965 erhöht, die sie als einheitlichen Anspruch geltend machen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren letzten Antrag weiter« Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
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Sntscheidungsgründe:
I«
1« Die Klage ist zulässig, unabhängig davon, ob die Kläger - wie das Landgericht angenommen hat - aus dem vereinbarten Vorbehalt von Entschädigungsansprüchen einen vertraglichen Anspruch geltend machen oder ob sie auf Grund von Enteignungsmaßnahmen einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch verfolgen - wofür trotz des freihändigen Grundstücksverkaufs der wirtschaftliche Zusammenhang mit eingeleiteten
 Enteignungsmaßnahmen sprechen könnte (vgl., BGH Urt.v.
 13« Oktober 1958 - III ZR 97/57 -)» Auch im letzten Pall sind die Voraussetzungen einer Klage gegeben« Denn die Kläger haben - wie aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht -unter dem 28« April 195b ihre weiteren Ansprüche bei der Oberfinanzdirektion geltend gemacht; diese hat am 14« August 1958 eine Entschädigungspflicht in Höhe von 2 268,83 DM anerkannt, die Berechtigung eines weiteren Anspruchs aber bestritten und einen solchen am 25« Mai 1959 - nach eingeholter Weisung des Bundesministers der Finanzen - abgelehnt« Diese Vorgänge lassen sich zwangslos als ein Vorverfahren über die Höhe der Entschädigung werten und sind so auch von beiden Seiten aufgefaßt worden« Sie tragen dem öffentlichen Bedürfnis einer Vorprüfung der Ansprüche im Verwaltungsverfahren in einer der Sachlage entsprechenden Weise Rechnung« Der ablehnende Bescheid vom 25« Mai 1959» dem im übrigen noch Anfragen der Oberfinanzdirektion vom 8« September und 22« Dezember 1959 folgten, konnte eine Klagefrist gegen die Kläger nicht in Lauf setzen, weil er ihnen weder zugestellt wurde,1 noch mit einer Rechtsmittelbeiehrung versehen war (§ 48 LBeschG)„ Insoweit machen die Parteien rechtliche Bedenken nicht geltend»
2« Das Berufungsgericht hat erwogen: Da die Vermögensnachteile, deren Entschädigung die Kläger jetzt noch forderten, über den Verlust des Eigentums am Grundstück hinausgingen, komme nur die Anwendung des § 19 LBeschG - der auch eine Entschädigung wegen "anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile" unter bestimmten Voraussetzungen voroieht - in Betracht« Die Vermögensnachteile, die der Klage zugrundeiägen, seien jedoch nicht entschädigungsfähig» Mit der Forderung entgangenen Gewinns machten
 die Kläger einen Nachteil geltend, der in der Nutzungsmög-lichkeit eines unbebauten Grundstücks - wie es sich zur Zeit der Inanspruchnahme dar st eilige (BGHZ 38, 342 - NJW 1963,
 712) - nicht eingeschlossen gewesen sei» Deshalb könnten die Nachteile nicht mehr aus dem Eingriff in das Objekt selbst, hier das Grundstück, hergeleitet werden; es könne sich nur fragen, ob eine besondere Nutzungsraöglichkeit als konkreter Wert bereits vorhanden gewesen sei, der den Klägern eine über den Gebrauch des unbebauten Grundstücks hinausgehende Nutzung geboten habe. Das sei zu verneinen» Denn das unbebaute, mit dem alten Schulgebäude räumlich nicht verbundene Grundstück habe sich, auch wenn die Planung unstreitig weit fortgeschritten war, noch nicht in einem Zustand befunden, der - wäre der Eingriff nicht erfolgt - alsbald seine Nutzung für den Schulbetricb erlaubt hätte; erst wenn nach Errichtung eines Schulgebäudes darin der Schulbetrieb aufgenommen worden wäre, wäre den Klägern die konkrete Nutzungsmöglichkeit genommen worden, die durch Erstattung entgangener Schulgelder auszugleichen wäre * Die Beschlagnahme zu einer Zeit, als die Bebauung des Grundstücks erst geplant war, habe nicht die Aufnahme des Schulbetriebes verhindert, weil das Grundstück noch gar nicht in dem Zustand gewesen sei, Schüler zur Ausbildung aufzunehmen»
Hieran könne auch eine Betrachtung der Aufgabe des Grundstücks im Rahmen der Gesamtorganisation des Schulbetriebes nichts ändern» Das Grundstück habe im Schulbetrieb noch keine schulische Funktion zu erfüllen gehabt» Mit seinem Erwerb hätten die Kläger nur die Möglichkeit und die Voraussetzungen für eine spätere Ausdehnung der Schule geschaffen» Eine solche Entwicklungsmöglichkeit aber bedeute noch keinen konkreten, entschädigungsfähigen Wert»
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Für das Verlangen der Kläger nach Entschädigung wegen gestiegener Baukosten gelte Entsprechendes, Auch ein solcher Anspruch wäre nur berechtigt, wenn der hoheitliche Eingriff den Klägern einen Wert entzogen hätte, zu dessen Wiedererlangung sie Mehrkosten hätten aufwenden müssen* Ein solcher Wert aber sei zur Zeit der Inanspruchnahme nicht vorhanden gewesene Denn den Klägern sei ein unbebautes Grundstück entzogen worden, für das sio Entschädigung in Porm des Kaufpreises erhalten hätten, und dieser Kaufpreis habe die Störung der Vermögenslage im Zeitpunkt der Beschlagnahme oder Übereignung ausgeglichen. Daher könne dahingestellt bleiben, ob zwischen der Entziehung des Grundstücks und der allgemeinen Steigerung der Baukosten überhaupt ein ursächlicher Zusammenhang bestehe und ob den Klägern ein anrechnungsfähiger Vorteil dadurch zugeflossen sei, daß sio infolge der Verzögerung des Neubaus im Jahre 1958 einen Landes-Baukostenzuschuß von 200 000 DM hätten beantragen und erhalten können,
II.
1., Der Senat kann auch für die sachliche Prüfung der Klage dahinstehen lassen, ob die Kläger einen vertraglichen Anspruch oder einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen.
Das Berufungsgericht hat die Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9» April 1964 dahin gewürdigt, daß Ansprüche der Kläger in dem Umfang, und zwar ausschließlich in dem Umfang zugelassen sein sollen, wie sie im Enteignungsfalle nach dem Landbeschaffungsgesetz gewährt werden. Diese Auslegung, die von
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den Parteien nicht angegriffen wird, frißt einen Rechteirrtum nicht erkennen. Denn die Angelegenheit war, wenn im Wege hoheitlichen Zwanges weiter verfahren worden wäre, nach § 64 LBeschG abzuwickein und es kann angenommen werden, daß die Beteiligten, wenn sie sich über einen freihändigen Erwerb (§§ 2, 3 LBeschG) - unter Vorbehalt sonstiger Rechte der Kläger - einigten, die nach dem Gesetz gegebene Rechtsstellung der Kläger erhalten wollten.
Im Enteignungsfall wird eine Entschädigung gewährt (§ 17 LBeschG) für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust - dieser Rechtsverlust ist, darüber sind die Parteien sich einig, durch den Kaufpreis ausgeglichen und wird hier nicht geltend gemacht - und andere durch die Enteignung eintretendc Vermögensnachteile; die Entstehung der letzteren ist nach Voraussetzungen und Umfang in § 19 LBeschG geregelt. Die Kläger können hiernach eine Entschädigung, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen ist, wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile beanspruchen, insbesondere für einen vorübergehenden oder dauernden Verlust, den sie in ihrem Erwerb erleiden, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen (§ 19 Nr. 1 LBeschG).
Das Berufungsgericht ist zutreffend von dieser Bestimmung ausgegangen, obwohl! es zu einer Enteignung des Grundstücks nicht kam. Denn ist - wie hier - ein Grundstück zwangsweise durch hoheitlichen Akt in Anspruch genommen worden, dann ist cs für die Frage, ob diese Maßnahme Enteignungscharakter hat und wie die Entschädigung zu bemessen
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ist? belanglos, daß die endgültige Bereinigung durch einen freiwilligen Verkauf erfolgt; maßgebend ist der Vorgang und der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme oder tatsächlichen Besitzeinweisung (BGH Urt.v» 13«. Oktober 1953 - Ill ZE 97/57 -)o Ebenso ist es belanglos, daß der Grundstücksverlust nach dem Inkrafttreten des Landbeschaffunga-gesetzes, die jetzt geltend gemachten Vermögensnachteile zu dem Teil aber schon früher eingetreten sind oder eingetreten sein «sollen (BGHZ 38» 342), Maßgebend idt der Zustand, wie er sich zur Zeit der Inanspruchnahme am 23, Februar 1954 darstellto, und hiervon ist auch für die Beurteilung der Frage auszugehen» ob den Klägern durch die "Enteignung" andere entschädigungsfähige Vermögensnachteile erwachsen sind,
2, Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der Eechtsansicht der Parteien davon ausgegangen » daß § 19 LBeschG, wenn er auch allgemein von "durcii die Enteignung eintretenden Vermögensnachteilen" spricht, damit die Folgen eines hoheitlichen Eingriffs in einen als Eigentum geschützten konkreten Wert und deren Ausgleich nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen meint.
Das ergibt sich schon daraus, daß das Landbeschaffungsgesetz als ein enteignungsrechtliches Spezialgesetz die Beschaffung von Privateigentum für bestimmte öffentliche Zwecke (§ 1 LBeschG) regelt und sich dabei der Begriffe "Enteignung" und "Entschädigung" bedient» die ihren Sinn durch Art, 14 GG erhielten haben, und daß das Gesetz als Entschädigungsberechtigten (§ 17 Abs, 2 LBeschG) denjenigen bezeichnet, der durch die Enteignung "in seinem Recht" beeinträchtigt wird. Auch bei der Entschädigung der söge-
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nannten Folgeschäden, der - wie im Falle des § 96 BBauG -durch die Enteignung erzwungenen, individuellen Nachteile, die nicht allgemein jeden Enteigneten treffen, sondern ohne dingliche Wertbeziehung (LM zu GG Art» 14 Cf Nr, 29 und zu LBeschG Ir» 9) im gegebenen Sinzelf all als erzwungene Folge der Enteignung in Erscheinung treten (BGH Urt,vo 24, Januar 1966 - III ZR 15/65 - Bl, 34), kann es sich nicht um einen Schadensersatz für alle wirtschaftlichen Nachteile, für die Vernichtung von Aussichten und Erwartungen (vgl, LM zu LBescjhG Nr, 4 Bl, 2 R), sondern nur um den angemessenen, abgewogenen Ausgleich (§ 19 Abs, 1 Satz 1 LBeschG) nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen handeln. Dieser Ausgleich ist "abstrakt" zu berechnen (Brügelmann-Pohl, BBauG zu § 96 Anm» 1 b), er kann sich nur nach den sachgemäß erforderlichen Kosten in angemessenem billigen Rahmen 2'ichtcn (LM zu GG Art, 14 Cf Nr, 29 Bl. 3 R).
Als Eingriff in einen ve konkreten Wert betrachtet das erster Linie den Wertverlust
 rfasaungsrechtlieh geschützten Landbeschaffungsgesetz in an Grundeigentum; es läßt
 jedoch unter den "Folgeschäden" auch die hierauf beruhende Beeinträchtigung anderer konkreter Werte, etwa eines Gewerbebetriebes, der auf dem enteigneten Grundstück geführt wurde (vgl. BGHZ 38, 342, 347), zu.
Die Vermögensnachteile, idie bei der Enteignung eines Grundstücks - außer den Umzugskosten (vgl. § 96 Abs. 1 Nr, 3 BBauG) - im Blick auf gewerbliche Interessen ausgleichungsfähig sein können, sind in den Urteilen des Senats vom 27. April 1964 - III ZR 136/63 - (DM zu LBeschG Nr, 9 "Berghotel") und vom 6, Dezember 1965 - III ZR 172/64 -(LM zu OG- Art. 14 Cf Nr, 29 "Schlachthof") beispielhaft aufgeführt (vgl, die Anmerkung von Schneider zu dem letzt-'
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genannten Urteil NJV.1 1966, 493). Darunter fallen Schäden am Ertrag, die entstehen, wenn der Betroffene ein anderes Grundstück für sein Gewerbe nicht wieder erlangen kann, aber auch die Nachteile, die sich daraus ergeben, daß der Eigentümer infolge der Enteignung gezwungen ist, seinen Betrieb zu verlegen, wobei Reisekosten anläßlich der Verlegung, ein entgangener Gewinn für die angemessene Betriebs verlegungs- und Einrichtungszeit, gegebenenfalls auch für die Zeit eines alsbald begonnenen und zügig durchgeführten Umbaues, Aufwendungen wegen Unbrauchbarkeit des bisherigen Inventars, Anlaufkosten für den neuen Betrieb, Kosten für anfängliche Bewirtschaftungsschwierigkeiten, gegebenenfalls auch eine Entschädigung für eine Minderung des Firmenwertes und möglicherweise für1 den Verlust bestimmter Kundenkreise berücksichtigt werden können., Dagegen sind nicht berücksichtigungsfähig die Baukosten für die Erstellung eines neuen Betriebsgebäudes oder die Kosten der AufSchließung eines bisher nicht baureifen Geländes, auf dem der neue Betrieb errichtet werden soll (LM zu GG Art, 14 Cf I'Ir» 29 Bl» 3).
3. Aus diesen Grundsätzen, an denen der Senat festhält, ergibt sich für die vorliegende Sache zunächst, daß der Rechnungsposten Baumehrkosten für eine Entschädigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt.,
Die Revision bezieht sich insoweit lediglich auf das Urteil vom 6» Dezember 1965 und meint, wenn ein entgangener Gewinn für die Übergangszeit zu berücksichtigen sei, müsse das auch hier gelten, [weil Gewinn auch ein billigeres Bauen gegenüber einem teueren sei. Dieser Einwand geht fehl, denn er verkennt, daß die vorliegende Sache sich in tatsächlicher Hinsicht mit dem Schlachthof-Fall nicht ver-
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gleichen läßt und eine Betriebsverlegung hier gar nicht in Betracht kam.
Bas Berufungsgericht hat den Zustand zur Zeit der Inanspruchnahme des Grundstücks, der für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist, wie folgt festgestellt; Das Grundstück, das nicht in räumlichem Zusammenhang mit dem alten Schulgebäude der Kläger stapd, war unbebaut; es diente noch nicht dem Schulunterricht und konnte schulischen Zwecken erst durch die Errichtung eines Schulgebäudes, dessen Planung allerdings weit vorgeschritten war, zugänglich gemacht werden, Die Revision greift diese tatsächliche Peststellung sowie die darauf aufbauende rechtliche Polgerung des Berufungsurteils an. Jedoch ist ihre Rüge, das Berufungsgericht habe hierbei wesentlichen vorgetragenen Prozeßstoff vernachlässigt (§ 286 ZPO), unbegründet. Denn selbst wenn - worauf die Re-vion hinweist - die Baupläne zur Zeit der Inanspruchnahme bereits fertiggestellt waren, alles mit dem Bauamt abgesprochen war, der Baubeginn für Mai 1954 und der Unterrichtsbeginn im Neubau für Ostern 1955 vorgesehen war, die Baukosten gesichert waren, Schülervorarimeldungen in einem Umfang bereits Vorlagen, der die volle Auslastung des erweiterten Schulbetriebes sicherQtelllj;e, und wegen der Verzögerung des Baues in den Jahren 1954 und 1955 zahlreiche schriftliche Schüleranmeldungen abgelehnt werden mußten - Umstände, die das Berufungsgericht voll berücksichtigt hat ändert das
 nichts an der Tatsache, daß das Grundstück noch unbebaut war, für den Unterricht noch nicht verwendet wurde, sondern erst dafür bestimmt war, künftig nach Errichtung eines Schulgebäude Schüler aufzunehmen; daher brauchte das Berufungsgericht die vom Kläger für seine Behauptungen, die im übrigen überwiegend unstreitig sind, angebotenen Beweise nicht zu erheben.
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Der hiernach fehlerfrei festgestellte Zustand des enteigneten Grundstücks,zeigt den grundlegenden Unterschied zwischen der vorliegenden Sache und den Sachverhalten, die in den Urteilen des erkennenden Senats vom 6» Dezember 1965 (Schlachthof), vom 27»' April 1064 (Berghotel) und vorn 14o Juli 1965 - III ZR 2/64 - (DM zu GG Art» 14 Ce Nr. 53 "Möbelhaus”) behandelt sind, auf. Denn während im Dalle des Schlachthofs und des Berghotels auf den enteigneten Grundstücken ein Gewerbe in den entsprechenden Baulichice 1 ten bereits betrieben wurde, das Grundstück also bereits einen gewerblichen Betrieb trug, dessen Grundlage infolge der Grundstücksenteignung entfiel, sollte hier erst der Betrieb auf das Grundstück ausgedehnt werden, wenn der notwendige Bau errichtet sein würde. Es ging den Klägern hier gerade um eine Ausdehnung über den Zustand hinaus, wie er im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegeben war. Die Inanspruchnahme des Grundstücks brachteiden Klägern noch nicht einen Verlust in ihrem Erwerbe (§ 19 Abs. 1 Nr, 1 LBeschG), weil das Grundstück dem Erwerb noch gar nicht diente; die Verlegung eines Betriebes, der erst geplant war, kam nicht in Betracht, sondern allenfalls eine Umplanung,
 Auch der Rechnungsposten entgangener Gewinn läßt
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daher weder nach dem Wortlaut dos § 19 LBeschG noch nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen als ein Folgeschaden der Enteignung des Grundstücks zurechnen,
4» Das Berufungsgericht hat daher folgerichtig weiter geprüft, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks - au/3er dem Grundstück selbst - noch einen weiteren konkreten Wert, etwa den Gewerbebetrieb der Kläger, beeinträchtigt habe, dessen Beeinträchtigung über §.19 LBeschG ausgeglichen werden kennte; es hat dies jedoch verneint, weil das bisher unbebaute
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Grundstück, wenn auch seine Bebauung geplant war, den Klägern lediglich eine Entwickungsmöglichkeit gegeben habe, die als solche ein konkreter, entschädigungsfähiger Wert noch nicht gewesen sei«
Die Revision irrt, wenn sie dem Urteil vom 14» Juli 1965 (LM su GG Art« 14 Ce Nr«, 33 "Möbelhaus") entnehmen möchte, dai3 auch in der vorliegenden Sache dem Grundstück schon eine produktive Aufgabe im Gewerbebetrieb sugewiesen gewesen sei,
 weil das Grundstück in kürzester Zeit sur Betriebserweiterung habe dienen sollen«, Bas Urteil von 14<• Juli 1965 hebt zunächst (aaO Bl« 4 R) hervor, daß ein in erst zu errichtenden
 Räumen vorgesehener Gewerbebetrieb oder die Nutzungsmöglich-keit künftiger Räume einen enteignungsfähigen, konkreten Wert noch nicht darstelle«, Wenn die Entscheidung gleichwohl zu einer Entschädigungsberechtigung gelangte, so beruhte dies auf den dort gegebenen besonderen Umständen, daß das Betriebe gebäude, das als solches dem Betrieb schon früher gedient hatte, im Kriege durch eine .Fliegerbombe zerstört worden war und der hoheitliche Eingriff, der den Wiederaufbau verhinderte, dem Grundstück ^eine bestimmungsgemäße Funktion im Rahmen des "Betriebes im Wiederaufbau" nahm; in diesem Zusammenhang hebt das Urteil hervor, daß die Dinge in einem solchen Falle grundsätzlich anders lägen als im Falle eines unbebauten Grundstücks oder eines Trümmergrundstücks, auf dem noch nie ein Gewerbe betrieben worden war oder zu dessen Wiederaufbau keinerlei Anstalten gemacht wurden. Diese Entscheidung spricht - wie die Revisionserv/iderung richtig bemerkt - eher gegen als für die Revision. Grundsätzlich hat der Sigentumsschutz nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes auf Grund der schon getroffenen betrieblichen Veranstaltung zu dem Gegenstand. Allenfalls ließe der Vortrag der Kläger, die Handelsschule sei auch früher in zwei getrennten
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Gebäuden geführt worden, an das jedem gesunden Betrieb innewohnende Streben nach Erneuerung und Modernisierung denken (vgl. BGIiZ 34, 188, 190; BGH Urt.v. 25. Juni 1959 - III ZR 114/57 - Bl» 21). Über diesen Rahmen ging jedoch das, was die Kläger planten, auch nach ihrem Vortrag erheblich hinaus; es ging ihnen - wie gerade die Berechnung des Gewinnausfalls erkennen läßt - um eine echte Ausdehnung und Erweiterung ihres Betriebes, wenn auch dessen organisatorische "Einheit" dadurch nicht berührt werden sollte - \	'	, i :. -ak;
Schließlich kann der Revision nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, daß dem Grundstück schon eine produktive Aufgabe im Gewerbebetrieb - nämlich die, den Erweiterungsbau zu tragen - zugewiesen gewesen sei. Der Senat hat im "Prei-burger-Bausperren-Urteil" (BGHZ 30, 338, 356) ausgeführt, eine beabsichtigte Betriebserweiterung könne enteignungsrechtlich im Grundsatz nicht anders behandelt werden als ein erst noch zu errichtender, in Vorbereitung befindlicher Gewerbebetrieb. Dabei ist offengelassen, ob etwas anderes gelten könne, wenn das für die beabsichtigte Betriebserweiterung vorgesehene Grundstück schon vorher vom Betrieb für andere Zwecke mitbenutzt worden ist oder in enger räumlicher Verbindung zu dem Betrieb gestanden hat. Diese beiden Voraussetzungen treffen hier jedoch unstreitig nicht zu.
Das Grundstück konnte daher zu dem Bestandteil des Gewerbebetriebes erst dadurch werden, daß ihm eine produktive Aufgabe im Betriebe zugeteilt wurde (IM zu GG Art. 14 Ce Nr. 33 Bl. 4 R), und hieran fehlt es, solange das Grundstück nur die Möglichkeit einer für die Zukunft geplanten Betriebsausdehnung sichern sollte, ihm aber eine gegenwärtige betriebliche Aufgabe noch nicht zugeteilt war; auch die sorgfältigste Planung und Vorbereitung allein schafft noch nicht konkret den erweiterten Betrieb (BGK Urt.v. 28. Mai 1962 - III ZR 33/60
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_ ’jvM 1962, 1008, 1012). Es ist daher in der vorliegenden Sache _ wie in dem Fall des zuletzt angeführten Urteils - belanglos, gaß die Kläger nach ihrer Behauptung den Erweiterungsbau, seine Herstellung, Finanzierung und Nutzung, auf das sorgfältigste geplant, vorbereitet und gesichert hatten. Ein konkreter Wert im Betriebe konnte er nicht werden, solange er lediglich auf dem Papier stand.
Die Revision erweist sich daher als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Kläger nicht erkennen läßt, zurückzuweisen. Die Kläger haben die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 2P0 zu tragen.
Pr. Pagendarm	Dr. Beyer	Pr.	Hußla
 Dr. Reinhardt
 Gähtgens