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BGH

Gericht: BGH

Der Vater dor Parteien starb am 28» Oktober 1957« Die Mutter errichtete am 30„ Mai I960 ein Testament, in dem sie die Klägerin und den Sohn auf den Pflichtteil setzte und die übrigen drei Töchter zu Erben einsotzte. Dio Klägerin hat mit der Klage Erhöhung dos ihr von der Mutter als Ausgleich für die [zuerkannten Betrages von 10 000 DM verlangt, ferner einen Pflichttcils-orgänzungsanspruch wegon der Schenkungen der Muttor geltend gemacht und Ermittlung des Wertes des Anteils an der 00^-& COo Gesellschaft verlangt mit dem Ziel der Geltendmachung eines Hostpflichtteilsanspruchs. Der nach dem Testament des Vaters von der Mutter zu gewährende Ausgleich habe sich nur auf den restlichen O0B-Antoil von 40 800 DM beziehen sollen, nicht auf die schon im Jahre 4948 verschenkten Anteile0 Mit der Zuwendung von 40 000 DM habe die Muttor sich im Rahmen billigen Ermessens gehalten» Hierfür sei nach dem Willen des Vaters der Nennwert der Anteile, nicht deren Kurswert maßgebend» Zu berücksichtigen sei überdies, daß das familiäre Verhältnis der Klägerin zu ihren Eltern nicht gut gewesen soi» 1.) Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Mutter der Parteien soi auf Grund des väterlichen Testamentes gehalten gewesen, den an die Klägerin für die Zuwendung der 0|Hfe-Anteile zu leistenden Ausgleich gemäß § 24 56 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, ist richtig, wird auch von den Parteien nicht angegriffen. 2259 230)o Indessen kann die Bestimmung, die Mutter der Parteien solle die ihr vermachten 0®Mfc-Anteilc mit Je einem Drittel auf die Kinder Alkea, Swaantje und TJalda vererben, auch als Anordnung eines - angesichts der Befugnis der Mutter über die Anteile unter Lobenden zu verfügen, bedingten -Nach-Vermächtnissos gedeutet werden, das von einem bestimmten Ereignisse, nämlich dem Tode der Mutter an, den Lotztbedachten zugewondot ist (§ 2494 Abs0 4 BGB)„ Dieser Auslegung ist dor Vorzug zu geben, da sie dem Willen des Erblassers zu dem Erfolge vcrhilft (§ 2084 BGB; Staudinger aaO § 4940 An. 15; BayObLG aa0)o Der Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs für die OPRIBA-Antoile stellt sich dann als ein Untorvermächtnis dor, mit dom die Nachvermächtnisnehmerinnen beschwert sind. Die Anordnung des Ausgleichs im väterlichen Testament ist vielmehr nur dann wirksam, wenn sie als Untorvermächtnis zu Lasten der durch das Nachvermächtnis Begünstigten angesehen wird. Das hätte sie auch anders als durch letztwilligo Verfügung tun können; gegen die Wirksamkeit dor Anordnung des väterlichen Testaments, daß sie den Ausgleichs-betrag bestimmen solle, ergeben sich daher aus § 2302 BGB keine Bedenken. Obwohl sie also den Ausgleichsbetrag nur festzusetzen» aber nicht selbst zu erbringen hatto, ist das Berufungsgericht bei der in § 2156 vorgesehenen entsprechenden Anwendung der §§ 315 - 319 BGB von § 34 5 ausgegangen» also von der Vorschrift» die die Bestimmung der Leistung durch einen der Vertragschließenden zu dem Gegenstand hat„ Dem Vertragschließenden im Sinne dos § 315 BGB entspricht aber regelmäßig bei der entsprechenden Anwendung der §§ 315 - 349 auf Grund des § 2156 BGB der "Be schwof to11 im Sinne der orbrechtlichen Bestimmungen (Kipp-Coing Erbrecht IO« Aufl. Die Klägerin ist durch die Anwendung des § 3“!5 nicht beschwert und auf das Ergebnis bleibt die Nichtanwendung dos § 349? 2.) Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht zu beanstanden» daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung dor Frage, ob die Zuwendung eines Betrages von nur 10 000 DM dor Billigkeit entspricht, in erster Linie geprüft hat, was der Erblasser mit der Anordnung gewollt hat. Da dor Erblasser in der lotztwilligen Verfügung über sein Vermögen grundsätzlich froi i3t, kann er auch den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Erbe oder ein Dritter eine Leistung nach § 2456 BGB zu bestimmen hato Er kann daher der Ausübung des Ermessens willkürliche Grenzen setzen; er darf lediglich, wenn nicht die Anordnung unwirksam sein soll, die Leistung nicht dor willkürlichen Bestimmung eines anderen überlassen« Der Erblasser hätte daher z.B. rochtowirksam anordnen können, daß beim Ausgleich der Nennwert dor 0®Hfc-Antoilc zugrundezu-legon soi« Nach Möglichkeit soll dem Willen des Erblassers Rechnung getragen werden (§ 2084 BGB)« Es war deshalb richtig zu prüfen, was er mit dor Anordnung gewollt hat« Ebensowenig zeigt es einen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht, soweit es den wirklichen Willen dos Erblassers nicht festzustellen vermochto, dessen mutmaßlichen Willen erforscht und zu diesem Zwecke Anhaltspunkte, die das Testament, sonstige, außerhalb des Testaments liegende Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung bieten, herangezogen hat« Denn auch aus dem mutmaßlichen Willen des Erblassers konnten sich Hinweise dafür ergeben, in welchem Rahmen sich die Ausübung des Ermessens halten sollte« Allerdings kann, wie dor Revision einzuräumen ist, die Feststellung d03 Erblasserwillens, ausgenommen die Sondorfällo, in denen Willensmängel im Testamentsrecht beachtlich sind, nicht dazu führen, rechtsgültig getroffene letzt-willige Verfügungen zu entkräften« Ein nicht im Testament selbst zu dem Ausdruck gekommener Wille des Erblassers, dor dahin ginge, der Klägerin nur einen in Wirklichkeit unter dom Angemessenen liegenden Ausgleich zu gewähren, wäre angesichts dor eindeutigen Bestimmung der Ziffer 5 dos väterlichen Testamentos unbeachtlich gewesen. Violmehr war die Mutter der Parteien, wio die Revision zutreffend geltend macht, auf Grund dieser Bestimmung gehalten, den der Klägerin zu gewährenden Ausgleich nach ihrem billigen Ermessen zu bestimmen. Es bedarf jedoch keiner Vertiefung dor Präge, inwieweit der Wille des Erblassers zu beachten v/ar, und die Revision kann nichts daraus herleiten, daß das Berufungsgericht auf den mutmaßlichen Y/illen der Erblasser abgestellt hat. so lange sie damit nicht gegen das im Testament ausgesprochene Gebot verstieß, nach billigem Ermessen zu entscheiden » Das ist nicht der Falle Die Erwägungen* die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprachen, sind keine anderen, als sie die Mutter bei der Ausübung ihres Ermessens anstellen mußte odor mindestens konnte» Zu berücksichtigen hatte sie die in Betracht kommenden Worte, sic durfte aber auch entgegen der Ansicht der Revision, wie noch darzulogen sein wird, die Gestaltung der familiären Beziehungen dor Klägerin zu ihr und den Geschwistern und die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinder berücksichtigen» Davon - und damit jedenfalls im Ergebnis von zutreffenden Erwägungen - geht das Berufungsgericht aus» 3«) Das Ergebnis des Berufungsurteils, bei dor Bestimmung dor Ausgleichsloistung soi lediglich die Zuwendung dos Restantoils von 40 800 DM, nicht aber die bereits vom Erblasser vorgenommeno Zuteilung von OdBfc-Anteilen zu berücksichtigen gewesen, boruht nicht auf Rechtsfehlern, Dor Erblasser, der es bei der Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage einem anderen überläßt, die Leistung zu bestimmen, muß wenigstens den Zweck der Leistung bestimmen, wenn anders die Anordnung nicht unwirksam sein soll (Staudinger BGB 9» Aufl, RdZ 2, BGB RGRK 44. Denn letztwilligo Verfügungen können nur vom Erblasser selbst getroffen werden, und nur in beschränktem Umfang sind ergänzende Bestimmungen anderer Personen zulässig, wie im Falle des ,§ 2048 Satz 2 BGB, der auch im Falle der Testamentsvollstreckung anwendbar ist (RG WarnRspr 4934, 24), und des § 2156 BGB, Deshalb war es richtig, daß das BerufungS' gericht in erster Linie geprüft hat, welche Zuwendung an die Schwestern dor Klägerin ausgeglichen werden sollte„ Die Rügen dor Revision gegen das Ergebnis des Berufungsgerichts bloibon ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat diese Auslegung eingehend begründet, sie iBt denkgesetzlich möglich, beruht auch nicht, wie die Revision meint, auf einem inneren Y/idersprach und läßt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß das Berufungsgericht einen wesentlichen Umstand übersehen habe. Einen solchen Umstand mußte das Berufungsgericht insbesondere nicht darin erblicken, daß den Kindern Alkea und Heiko nach Ziffer 4 des väterlichen Testamentes in der ursprünglichen Passung je 30 000 DM Vorempfängo "wegen der O^Bt-Anteile" im Nennwert von je 30 000 DM angerechnet werden sollten, während die spätere Passung diese Bestimmung durch das Nachtragstestament vom 19* Mai 1957 ohne Erwähnung der 0®BÄ-Antoile umgekehrt bestimmt, daß einzelne Kinder mit gewissen Beträgen vorweg zu begünstigen sind. Danach ist davon auszugehen, daß die bereits durch den Erblasser erfolgte Zuteilung von 0®BÄ-Anteilen bei der Bestimmung des der Klägerin zu gewährenden Ausgleichs nicht zu berücksichtigen war, und es bleibt lediglich zu prüfen, ob die Zuwendung eines Ausgleichs von nur 10 000 DM für die Zuteilung des restlichen O^B^-Anteils von 40 800 DM an die drei Schwestern der Klägerin der Billigkeit entspricht. das gilt entsprechend auch für denjenigen, der auf Grund einer Anordnung des Erblassers gemäß §§ 2156, 315 - 519 BGB das einem Kinde zufallendo Vermächtnis nach billigem Ermessen zu bestimmen hat» Dies kann als allgemeine Ansicht gelten. Leichtere Fälle der Störung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und dem Erben zu dem Gegenstand gesetzlicher Regelung zu machen, bestand aber angesichts der Verfügungsfroiheit des Erblassers kein Anlaß» Es kann daher nicht als Verstoß gegen die Billigkeit angesehen werden, wenn ein Erblasser ein Kind deshalb benachteiligt, weil es die persönlichen Beziehungen zu ihm abgebrochen hat» Der Revision kann nicht eingoräumt werden, der Erblasser habe seiner Ehefrau eine solche Maßnahme durch die Fassung der Ziffer 5 seines Testaments verwehrt; bei der Ausübung des Ermessens durfte sic vielmehr mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Bestimmung all« Umstände berücksichtigen, die boi letzt-willigen Zuwendungen normalerweise eine Rolle spielen. Bei der Berechnung des Pflichtteils der Klägerin vom Nachlaß der Mutter wurde er mit 64 2 # des Nennwertes angenommen« Das hat das Berufungsgericht entgegen dom Vortrag dor Revision indessen nicht übersehen, sondern ausdrücklich gewürdigt« Das Ergebnis seiner Würdigung ist auo Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Der Betrag von 10 000 DM, den die Klägerin als Ausgleich für die Zuteilung des 0®H^-Anteils von nominell 40 800 DM an ihre Schwestern erhalten hat, entspricht allerdings knapp dem auf sie entfallenden Anteil am Nennwert, wenn von vier beteiligten Kindern ausgegangen wird, und überschreitet ihn unwesentlich, wenn berücksichtigt v/ird, daß fünf Kinder vorhanden sind« Pür sich allein betrachtet wäre der Betrag von 10 000 DM daher, wie dor Revision zuzugeben ist, auch bei Berücksichtigung der kühlen persönlichen Beziehungen, die zwischen der Klägerin und ihrer Mutter bestanden, möglicherweise nicht als billiger Ausgleich zu werten« Indessen ist folgendes in Betracht zu ziehen: Die Parteien gehen davon aus, daß der Klägerin durch das Testament der Mutter der Pflichtteil und zusätzlich der Ausgleich für den OHl^-Anteil zugev/endet worden ist« Solche Verfügungen sind nebeneinander möglich (RGZ 429, 239; Staudinger-Ferid BGB 40./41. § 2304 Anm« 1; Forid NJW 4960, 424, 22)« Die Klägerin hat mit ihrem Pflichtteil, wie unstreitig ist, 4/40 des wirtschaftlichen Wertes des 0|BÄ-Anteiles von nominell 40 800 DM, nämlich 24 969,90 DM erhalten« Denn dor Anteil ist bei der Berechnung des Pflichtteils mit dom auf 249 296 DM angenommenen wirtschaftlichen Werte als Aktivum des mütterlichen Nachlasses eingesetzt worden. ihren Schwestern zugewendet worden ist» Die Festsetzung des Ausgleichsbotrags auf 10 000 DM kann nicht für sich alloin betrachtet, sie muß vielmehr im Zusammenhang mit den ande*-» ron Bestimmungen des Testamentes der Mutter gesehen werden» Es ist daher nicht lediglich zu prüfen, ob der Betrag von 10 000 DM für sich allein einen angemessenen Ausgleich darstellt, sondern die Frage lautet dahin, ob dies unter Berücksichtigung des Umstandes der Fall ist, daß die Klägerin in Auswirkung des mütterlichen Testqmcntes auf Grund der Zuwendung des Od^-Antcils an ihre Schwestern annähernd 35 000 DM erhalten hat» Unter dieser Voraussetzung kann die Zuwendung eines Ausgleichs von nur 10 000 DM noch als billig angesehen worden» Würde der Wort des O^P^-Anteils auf alle fünf Kinder verteilt, dann würde auf jedes ein Betrag von knapp 50 000 KI fallen» Daß der Klägerin statt dessen nur knapp 35 000 DM zugeflosscn sind, mußte vom Berufungsgericht nicht als Verstoß gegen die Billigkeit angesehen werden, schon weil die Mutter der Parteien nicht den wirtschaftlichen Wert des Anteils zur Zeit ihres Todes zugrundelegen mußte - den sie im Zeitpunkt der Testaraentserrichtung schwerlich zuverlässig foststellen konnte -, und weil sie auch die kühlen persönlichen Beziehungen berücksichtigen durfte, die zwischen ihr und der Klägerin bestanden» 315 - 319 BGB hei der Bestimmung einer Leistung auf Grund dos § 2156 BGB kann allerdings zu der Notwendigkeit führen, die Mittel und Verbindlichkeiten des Nachlasses und die wirtschaftliche Lago der Erben und sonstiger Bedachten in Betracht zu ziehen» Indessen haben diese Überlegungen bei einer letztwilligen Zuwendung nicht die Bedeutung, die ihr bei der Bestimmung der Gegenleistung für die Erfüllung eines entgeltlichen Vortrages zukommen können« Die Mutter der Parteien war nicht verpflichtet, bei ihrer Regelung zu berücksichtigen, daß die Parteien aus dem Vermögen der Eltern, auch abgesehen von dom hier in Hede stehenden O^H^-Anteil, sehr unterschiedliche Worte, die Klägerin sehr viel weniger als die Beklagte, bezogen haben«, Es ist noch kein Anzeichen unbilligen Verhaltens, wenn Eltern ihren Kindern aus ihrem Vermögen nicht gleich hoho oder annähernd gleich hohe Werte zukommen lassen» Die Eltern können gute Gründe für eine andere Regelung haben, die in den Verhältnissen der Kinder selbst liegen können»

Zitierte Normen: § 2084 BGB § 97 ZPO
AusgleichBGBKindMutterErblasserTestamentKlägerinBestimmungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
JEUHJ61/61
URTEIL	Verkündet am
 in dem Rechtsstreit	60 Juni 1966 ScheiblP Justizobersckrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Dr. Imma von
 in
Straße
0,
gob.
Klägerin und Roviaionaklägorin.,
- Prozoßbevollmächtigto
 Rechtsanwälte Prof, und Dr«
gegen
 Frau Alkoa A
gob.
m
Straße
 Beklagte und Reviaionsbeklagto, - Prozoßbovollmächtigtor; Rechtsanwalt Dr«
- 2 ~
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1966 unter Mitwirkung dos Senatopräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundes-richtor Dr. Beyor, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Rocht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions-rechtszugeo.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Schwestern. Sie haben noch zwei weitere Schwestern und einen Bruder. Die verstorbenen Eltern waren beide vermögend. Einen wesentlichen Bestandteil dos väterlichen Vermögens bildete eine Beteiligung an der " Privatverwaltung Gesellschaft bürgerlichen Rechts" mit einem Nennwert von früher 324 600 RM. Davon verschenkte der Vater der Parteien vor der Währungsreform jo 60 000 RM an vier seiner Kinder; die Klägerin erhielt nichts. Nach der Y/ährungs-roform wurde die Beteiligung auf insgesamt 160 800 DM umge-otollt. Der in der Hand des Vaters vorbliebene Restantoil betrug nunmehr noch 40 800 DM; die an die Kinder verschenkten Anteile hatten jetzt einen Nennv/ert von jo 30 000 DM.
 
In seinem Testament vom 23. Februar 1955 erklärte der Vaters daß er seine fünf Kinder als Erben zu gleichen Teilen einsotzo, soweit nicht im weiteren Inhalt des Testaments etwas anderes bestimmt sei. Das Testament enthielt unter Ziffer 4) eine Regelung der Ausgleichung von Vorempfängen unter den Kindern» Dabei wies der Erblasser auf die von ihm verschenkten Offilife-Anteile hin»
Soinor Ehefrau vermachte der Erblasser "anstollo des ihr zustehenden Viertels der Erbschaft": "seinen Restanteil an der 0|HHl (nom. W. 40 000 DM)", ferner dop Nießbrauch am Grundbesitz und am Erbe der vier Töchter, das Goschäfto-guthabon bei einer Genossenschaft, sowie in einem Nachtrag3-testament seinen Anteil von nom. 10 000 DM an der 0|
Handelsund Kommanditgesellschaft	& Co., H|
In Ziffer 5) des Testamentes vom 23. Februar 1955 heißt
 cs:
"Meinen Restant eil an der	von rd. nom.
40 000 DM erhält meine Frau als Vermächtnis» Ich bewerte ihn mit dem Nominalwert.
Meine Frau soll ihn mit je 4/3 auf die Kinder Alkea, Swaantje und Tjalda vererben und dabei Imma einen meiner Frau angemessen erscheinenden Ausgleich gev/ähren.
Meine Frau ist berechtigt, diesen meinen Anteil an der OBBB nach ihrem Ermessen ganz oder teilweise zu veräußern - wozu die Genehmigung dor O|0| erforderlich ist - und kann in diesem Fall über den Erlös nach ihrem Ermessen verfügen."
 
Der Vater dor Parteien starb am 28» Oktober 1957« Die Mutter errichtete am 30„ Mai I960 ein Testament, in dem sie die Klägerin und den Sohn auf den Pflichtteil setzte und die übrigen drei Töchter zu Erben einsotzte. Weiter bestimmte sic u.a.i
"Meinen Anteil an der O0H| Privatverwaltung Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Höhe von nominell 40 800 DM vererbe ich laut Vorschrift des Testamentes meines Mannes zu je >1/3 an meine Töchter Alkea, Swaantje und Tjalda» Meine Tochter Imma von GflHHi erhält im voraus ?0 000 DM als Ausgleich auf Wunsch meines Mannes.
Mein Enkol Gernot von G Vermächtnis 5 000 DM
o o o o o
erhält als
 Zu ihren Lobzeiton verschenkte die Mutter an ihre vier Kinder mit Ausnahme der Klägerin Gegenstände im Werte von insgesamt 55 885»28 DM» Am 2» Januar 1961 starb sie« Bei der Berechnung des Pflichtteils der Xlägerin vom Nachlaß der Mutter wurdo der Wert des Restanteils an der O0HQ Privatverwaltung mit 612 # des Nennwertes von 40 800 DM cingosotzt, so daß die Klägerin 4/40 von 249 696 DM =
24 969»60 DM erhielt» Dazu wurde der von der Mutter als Ausgleich bestimmte Betrag von iO 000 DM ausgezahlt» Der Anteil der Mutter an der OflHft-Handelskommanditgesollschaft HgHHB & Co» von nominell 15 000 DM wurde bei der Berechnung des Pflichtteils der Klägerin mit einem Werte von 125 dos Nennwertes angesetzt»
- 5
Dio Klägerin hat mit der Klage Erhöhung dos ihr von der Mutter als Ausgleich für die	[zuerkannten
 Betrages von 10 000 DM verlangt, ferner einen Pflichttcils-orgänzungsanspruch wegon der Schenkungen der Muttor geltend gemacht und Ermittlung des Wertes des Anteils an der 00^-& COo Gesellschaft verlangt mit dem Ziel der Geltendmachung eines Hostpflichtteilsanspruchs.
Sie hat zu dem Anspruch auf Erhöhung des Ausgleichs vorgetragen* Ihre Mutter hätte nach dem Willen des Vaters den Ausgleich nach billigem Ermessen bestimmen müssen. Dem werde die Festsetzung auf 10 000 DM nicht gerechte Sie sei willkürlich. Ihr Vater habe alle Kinder gleich behandeln wollen. Er habe auch die Klägerin wertmäßig so gcstollt wissen wollen, als ob 3ie auch an den zu Lebzeiton verschenkten OÜHft-Anteilen beteiligt v/orden wäre. Hätte sic wie ihre Geschwister O^Hfc-Anteile erhalten, so stünden ihr bei einem Kurse von 612 # fast 200 000 DM zu. Sie mache hier jedoch zunächst nur einen Teilanspruch geltend. Sie sei bereit, sich hierauf die erhaltenen 34 969»60 DM anrechnen zu lassen. Gleichwohl stehe ihr noch der mit der Klage geforderte Betrag zu.
Die Klägerin hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe durch Erbgang oder sonstige Zuwendungen aus dem Vermögon der Eltorn 750 000 DM erhalten, die Klägerin dagegen nur 350 000 DM, abgesehen von den Dividenden aus OMA-Anteilen, die der Klägerin entgangen und der Beklagten zugefallen seien. Die Klägerin sei gegenüber ihren Geschwistern erheblich benachteiligt ,
 
Dio Klägerin hat im ersten Rechtszug "beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
a) an sie 50 000 UM nebst Zinsen zu zahlen.
b) einzuvvilligen, daß der Wort des zu dem Nachlaß der Mutter gehörigen Anteils an der Handels- lind Kommanditgesellschaft H|
& Co» durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen ermittelt wird«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und ausgeführt:
Der nach dem Testament des Vaters von der Mutter zu gewährende Ausgleich habe sich nur auf den restlichen O0B-Antoil von 40 800 DM beziehen sollen, nicht auf die schon im Jahre 4948 verschenkten Anteile0 Mit der Zuwendung von 40 000 DM habe die Muttor sich im Rahmen billigen Ermessens gehalten» Hierfür sei nach dem Willen des Vaters der Nennwert der Anteile, nicht deren Kurswert maßgebend» Zu berücksichtigen sei überdies, daß das familiäre Verhältnis der Klägerin zu ihren Eltern nicht gut gewesen soi»
Das Landgericht hat den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin anerkannt und die Beklagte zur Zahlung von 5 588,53 DM nebst Zinsen verurteilt» Auch dem auf Wertermittlung gerichteten Antrag der Klägerin hat es stattgo-goben. Im übrigen hat es die Klage abgev/iesen«
 
Dio Berufung der Klägerin;, mit der aie untor geringfügiger Erweiterung ihrer Klage beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung weiterer 45 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, ict erfolglos geblieben,, Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter» Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuwoiscn.
Entscheidungsgründe:
1.) Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Mutter der Parteien soi auf Grund des väterlichen Testamentes gehalten gewesen, den an die Klägerin für die Zuwendung der 0|Hfe-Anteile zu leistenden Ausgleich gemäß § 24 56 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, ist richtig, wird auch von den Parteien nicht angegriffen. Allerdings konnte der Vater seine Ehefrau nicht verpflichten, ihrerseits durch letztwil-ligo Verfügung die OflBR-Anteile dreien ihrer Kinder "zu vererben". Eine solche Bestimmung Yfäre rechtsunwirksam, gleichgültig ob sie rechtlich als Vermächtnis {§§ 4939»
2447 ff BGB) oder, was näher liegt, als Auflage (§§ 4940,
 2492 ff BGB) zu beurteilen wäre. Denn durch ein Vermächtnis oder durch eine Auflage kann nicht rechtswirksam eine Verpflichtung begründet werden, wenn das Gesetz eine vertragliche Verpflichtung gleichen Inhalts mißbilligt und ihr deshalb die Wirksamkeit versagt. Nach § 2502 BGB ist ein Vortrag nichtig, 4urch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. Eine solche Verpflichtung kann deshalb auch durch ein Vermächtnis oder eine Auflage nicht begründet werden (§§ 2171» 2192 BGBj Staudinger BGB 41.. Aufl, ( § 1940 RdZ 15 i BGB RGRK 11. Aufl, § 1940 Anm, 4j Palandt BGB 25. Aufl. Einf. vor § 2147 Anm, 4; § 2l92 Anm. 2; BayObLG 4958,
8
2259 230)o Indessen kann die Bestimmung, die Mutter der Parteien solle die ihr vermachten 0®Mfc-Anteilc mit Je einem Drittel auf die Kinder Alkea, Swaantje und TJalda vererben, auch als Anordnung eines - angesichts der Befugnis der Mutter über die Anteile unter Lobenden zu verfügen, bedingten -Nach-Vermächtnissos gedeutet werden, das von einem bestimmten Ereignisse, nämlich dem Tode der Mutter an, den Lotztbedachten zugewondot ist (§ 2494 Abs0 4 BGB)„ Dieser Auslegung ist dor Vorzug zu geben, da sie dem Willen des Erblassers zu dem Erfolge vcrhilft (§ 2084 BGB; Staudinger aaO § 4940 Anm. 15; BayObLG aa0)o Der Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs für die OPRIBA-Antoile stellt sich dann als ein Untorvermächtnis dor, mit dom die Nachvermächtnisnehmerinnen beschwert sind. Denn wie aus dem oben Ausgeführten hervorgeht, konnte der Erblasser durch sein Testament seine Ehefrau auch nicht rochtcwirksam verpflichten, durch eine letztwilligc Verfügung den der Klägerin zugedachten Ausgleich aus ihrem Nachlaß zu gewähren.
Die Anordnung des Ausgleichs im väterlichen Testament ist vielmehr nur dann wirksam, wenn sie als Untorvermächtnis zu Lasten der durch das Nachvermächtnis Begünstigten angesehen wird. Diese Auslegung ist daher gemäß § 2084 BGB geboten.
'die führt notwendig dazu, daß als mit der Ausgloichsleistung beschwort die Schwestern der Klägerin, und zwar nicht in ihrer Eigenschaft als Erbinnen der Mutter, sondern in ihrer Eigenschaft als Vermächtnisnehmerinnen zu gelten haben (§ 2447 BGB; BGB RGRK Anm. 7 vor § 2147)»
Dagegen hatte die Mutter der Parteien lediglich diese Leistung zu bestimmen. Das hätte sie auch anders als durch letztwilligo Verfügung tun können; gegen die Wirksamkeit dor Anordnung des väterlichen Testaments, daß sie den Ausgleichs-betrag bestimmen solle, ergeben sich daher aus § 2302 BGB keine Bedenken.
 
Obwohl sie also den Ausgleichsbetrag nur festzusetzen» aber nicht selbst zu erbringen hatto, ist das Berufungsgericht bei der in § 2156 vorgesehenen entsprechenden Anwendung der §§ 315 - 319 BGB von § 34 5 ausgegangen» also von der Vorschrift» die die Bestimmung der Leistung durch einen der Vertragschließenden zu dem Gegenstand hat„ Dem Vertragschließenden im Sinne dos § 315 BGB entspricht aber regelmäßig bei der entsprechenden Anwendung der §§ 315 - 349 auf Grund des § 2156 BGB der "Be schwof to11 im Sinne der orbrechtlichen Bestimmungen (Kipp-Coing Erbrecht IO« Aufl. So 186 Anm0 7). Es spricht deshalb viel dafür» daß statt §34 5 BGB die Vorschriften der §§ 3l7, 3l9 BGB anzuv/onden goweson wären» die die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten betreffen. Indes bedarf diese Frage keiner Vertiefung. Die Klägerin ist durch die Anwendung des § 3“!5 nicht beschwert und auf das Ergebnis bleibt die Nichtanwendung dos § 349? der höhere Anforderungen an die Beweisführung dor Klägerin stellen würde als § 315n ohne Einfluß. Die Ansicht des Berufungsgerichts» die Mutter der Parteien habe durch die Bestimmung des Ausgleichs nicht gegen das billige Ermessen verstoßen» hält nämlich der Nachprüfung stand.
2.) Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht zu beanstanden» daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung dor Frage, ob die Zuwendung eines Betrages von nur 10 000 DM dor Billigkeit entspricht, in erster Linie geprüft hat, was der Erblasser mit der Anordnung gewollt hat. Da dor Erblasser in der lotztwilligen Verfügung über sein Vermögen grundsätzlich froi i3t, kann er auch den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Erbe oder ein Dritter eine Leistung nach § 2456 BGB zu bestimmen hato Er kann daher der Ausübung des Ermessens willkürliche Grenzen setzen; er darf lediglich, wenn nicht die Anordnung unwirksam sein soll, die Leistung nicht dor
 willkürlichen Bestimmung eines anderen überlassen« Der Erblasser hätte daher z.B. rochtowirksam anordnen können, daß beim Ausgleich der Nennwert dor 0®Hfc-Antoilc zugrundezu-legon soi« Nach Möglichkeit soll dem Willen des Erblassers Rechnung getragen werden (§ 2084 BGB)« Es war deshalb richtig zu prüfen, was er mit dor Anordnung gewollt hat« Ebensowenig zeigt es einen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht, soweit es den wirklichen Willen dos Erblassers nicht festzustellen vermochto, dessen mutmaßlichen Willen erforscht und zu diesem Zwecke Anhaltspunkte, die das Testament, sonstige, außerhalb des Testaments liegende Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung bieten, herangezogen hat« Denn auch aus dem mutmaßlichen Willen des Erblassers konnten sich Hinweise dafür ergeben, in welchem Rahmen sich die Ausübung des Ermessens halten sollte« Allerdings kann, wie dor Revision einzuräumen ist, die Feststellung d03 Erblasserwillens, ausgenommen die Sondorfällo, in denen Willensmängel im Testamentsrecht beachtlich sind, nicht dazu führen, rechtsgültig getroffene letzt-willige Verfügungen zu entkräften« Ein nicht im Testament selbst zu dem Ausdruck gekommener Wille des Erblassers, dor dahin ginge, der Klägerin nur einen in Wirklichkeit unter dom Angemessenen liegenden Ausgleich zu gewähren, wäre angesichts dor eindeutigen Bestimmung der Ziffer 5 dos väterlichen Testamentos unbeachtlich gewesen. Violmehr war die Mutter der Parteien, wio die Revision zutreffend geltend macht, auf Grund dieser Bestimmung gehalten, den der Klägerin zu gewährenden Ausgleich nach ihrem billigen Ermessen zu bestimmen. Es bedarf jedoch keiner Vertiefung dor Präge, inwieweit der Wille des Erblassers zu beachten v/ar, und die Revision kann nichts daraus herleiten, daß das Berufungsgericht auf den mutmaßlichen Y/illen der Erblasser abgestellt hat. Denn es war der Mutter der Par-toinn nicht verwehrt,-: den Willen des Vaters zu berücksichtigen.
so lange sie damit nicht gegen das im Testament ausgesprochene Gebot verstieß, nach billigem Ermessen zu entscheiden » Das ist nicht der Falle Die Erwägungen* die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprachen, sind keine anderen, als sie die Mutter bei der Ausübung ihres Ermessens anstellen mußte odor mindestens konnte» Zu berücksichtigen hatte sie die in Betracht kommenden Worte, sic durfte aber auch entgegen der Ansicht der Revision, wie noch darzulogen sein wird, die Gestaltung der familiären Beziehungen dor Klägerin zu ihr und den Geschwistern und die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinder berücksichtigen» Davon - und damit jedenfalls im Ergebnis von zutreffenden Erwägungen - geht das Berufungsgericht aus»
3«) Das Ergebnis des Berufungsurteils, bei dor Bestimmung dor Ausgleichsloistung soi lediglich die Zuwendung dos Restantoils von 40 800 DM, nicht aber die bereits vom Erblasser vorgenommeno Zuteilung von OdBfc-Anteilen zu berücksichtigen gewesen, boruht nicht auf Rechtsfehlern, Dor Erblasser, der es bei der Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage einem anderen überläßt, die Leistung zu bestimmen, muß wenigstens den Zweck der Leistung bestimmen, wenn anders die Anordnung nicht unwirksam sein soll (Staudinger BGB 9» Aufl, RdZ 2, BGB RGRK 44. Aufl» Anm, 4, Palandt BGB 25. Aufl. Anm. 4; Erman BGB 3, Aufl« Anm. 4? jeweils zu § 2456). Denn letztwilligo Verfügungen können nur vom Erblasser selbst getroffen werden, und nur in beschränktem Umfang sind ergänzende Bestimmungen anderer Personen zulässig, wie im Falle des ,§ 2048 Satz 2 BGB, der auch im Falle der Testamentsvollstreckung anwendbar ist (RG WarnRspr 4934, 24), und des § 2156 BGB, Deshalb war es richtig, daß das BerufungS' gericht in erster Linie geprüft hat, welche Zuwendung an die
 Schwestern dor Klägerin ausgeglichen werden sollte„ Die Rügen dor Revision gegen das Ergebnis des Berufungsgerichts bloibon ohne Erfolg. Im wesentlichen enthalten sie im Revision crechtssugo unbeachtliche Angriffe gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht insoweit dom Testament des Erblassers gegeben hat. Das Berufungsgericht hat diese Auslegung eingehend begründet, sie iBt denkgesetzlich möglich, beruht auch nicht, wie die Revision meint, auf einem inneren Y/idersprach und läßt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß das Berufungsgericht einen wesentlichen Umstand übersehen habe. Einen solchen Umstand mußte das Berufungsgericht insbesondere nicht darin erblicken, daß den Kindern Alkea und Heiko nach Ziffer 4 des väterlichen Testamentes in der ursprünglichen Passung je 30 000 DM Vorempfängo "wegen der O^Bt-Anteile" im Nennwert von je 30 000 DM angerechnet werden sollten, während die spätere Passung diese Bestimmung durch das Nachtragstestament vom 19* Mai 1957 ohne Erwähnung der 0®BÄ-Antoile umgekehrt bestimmt, daß einzelne Kinder mit gewissen Beträgen vorweg zu begünstigen sind. Das Berufungsgericht hat die Änderung gewürdigt. Wenn es nicht die von der Revision erstrebto Schlußfolgerung aus ihr gezogen hat, so liegt das im Rahmen der dor Prüfung dos Revisionsrichters entzogonon Tatsachenwürdigung.
Danach ist davon auszugehen, daß die bereits durch den Erblasser erfolgte Zuteilung von 0®BÄ-Anteilen bei der Bestimmung des der Klägerin zu gewährenden Ausgleichs nicht zu berücksichtigen war, und es bleibt lediglich zu prüfen, ob die Zuwendung eines Ausgleichs von nur 10 000 DM für die Zuteilung des restlichen O^B^-Anteils von 40 800 DM an die drei Schwestern der Klägerin der Billigkeit entspricht.
 
4») Auch im übrigen zeigt das Berufungsurteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler<> Der Rechtsbegriff der Billigkeit ist nicht verkannt» Es ist insbesondere nicht als unbillig anzusehen, wenn eine Muttor ihre Tochter, die die Beziehungen zu ihr abbricht, vermögenorechtlich schlechter stellt als andere Kinder» Wohl gibt das Testament dos Erblassers, wie die Revision mit Recht hervorhebt, keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei der Bemessung dos Ausgleichs die persönlichen Beziehungen - und nicht nur die Vermögenswerte - berücksichtigt v/erden durften» Indessen handelt ein Erblasser regcl- i mäßig nicht unbillig, v/onn er bei seinen Verfügungen das Verhalten eines Kindes ihm oder seinem Ehegatten gegenüber berücksichtigt? das gilt entsprechend auch für denjenigen, der auf Grund einer Anordnung des Erblassers gemäß §§ 2156, 315 - 519 BGB das einem Kinde zufallendo Vermächtnis nach billigem Ermessen zu bestimmen hat» Dies kann als allgemeine Ansicht gelten. Auch im Gesetz kommt der Gedanke zu dem Ausdruck, daß Verfehlungen gegenüber dem Erblasser zu dem Verlust erbrecht-licher Ansprüche führen können (§§ 2333 ff» 2294 BGB), allerdings nur für gewisse, besonders schwerwiegende Fälle. Leichtere Fälle der Störung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und dem Erben zu dem Gegenstand gesetzlicher Regelung zu machen, bestand aber angesichts der Verfügungsfroiheit des Erblassers kein Anlaß» Es kann daher nicht als Verstoß gegen die Billigkeit angesehen werden, wenn ein Erblasser ein Kind deshalb benachteiligt, weil es die persönlichen Beziehungen zu ihm abgebrochen hat» Der Revision kann nicht eingoräumt werden, der Erblasser habe seiner Ehefrau eine solche Maßnahme durch die Fassung der Ziffer 5 seines Testaments verwehrt; bei der Ausübung des Ermessens durfte sic vielmehr mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Bestimmung all« Umstände berücksichtigen, die boi letzt-willigen Zuwendungen normalerweise eine Rolle spielen.
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ünstroitig betrug der Wert der Od^^-Anteilc ein Mehr-fachea dco Nennwertes. Bei der Berechnung des Pflichtteils der Klägerin vom Nachlaß der Mutter wurde er mit 64 2 # des Nennwertes angenommen« Das hat das Berufungsgericht entgegen dom Vortrag dor Revision indessen nicht übersehen, sondern ausdrücklich gewürdigt« Das Ergebnis seiner Würdigung ist auo Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Der Betrag von 10 000 DM, den die Klägerin als Ausgleich für die Zuteilung des 0®H^-Anteils von nominell 40 800 DM an ihre Schwestern erhalten hat, entspricht allerdings knapp dem auf sie entfallenden Anteil am Nennwert, wenn von vier beteiligten Kindern ausgegangen wird, und überschreitet ihn unwesentlich, wenn berücksichtigt v/ird, daß fünf Kinder vorhanden sind« Pür sich allein betrachtet wäre der Betrag von 10 000 DM daher, wie dor Revision zuzugeben ist, auch bei Berücksichtigung der kühlen persönlichen Beziehungen, die zwischen der Klägerin und ihrer Mutter bestanden, möglicherweise nicht als billiger Ausgleich zu werten« Indessen ist folgendes in Betracht zu ziehen: Die Parteien gehen davon aus, daß der Klägerin durch das Testament der Mutter der Pflichtteil und zusätzlich der Ausgleich für den OHl^-Anteil zugev/endet worden ist« Solche Verfügungen sind nebeneinander möglich (RGZ 429, 239; Staudinger-Ferid BGB 40./41. Aufl« § 2304 Rdz« 8; BGB RGRK 44« Aufl. § 2304 Anm. 4; Palandt BGB 25°
Aufl. § 2304 Anm« 1; Forid NJW 4960, 424, 22)« Die Klägerin hat mit ihrem Pflichtteil, wie unstreitig ist, 4/40 des wirtschaftlichen Wertes des 0|BÄ-Anteiles von nominell 40 800 DM, nämlich 24 969,90 DM erhalten« Denn dor Anteil ist bei der Berechnung des Pflichtteils mit dom auf 249 296 DM angenommenen wirtschaftlichen Werte als Aktivum des mütterlichen Nachlasses eingesetzt worden. Der Klägerin sind damit insgesamt 34 969,60 DM deshalb zugeflossen, weil dieser Anteil
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ihren Schwestern zugewendet worden ist» Die Festsetzung des Ausgleichsbotrags auf 10 000 DM kann nicht für sich alloin betrachtet, sie muß vielmehr im Zusammenhang mit den ande*-» ron Bestimmungen des Testamentes der Mutter gesehen werden»
Es ist daher nicht lediglich zu prüfen, ob der Betrag von 10 000 DM für sich allein einen angemessenen Ausgleich darstellt, sondern die Frage lautet dahin, ob dies unter Berücksichtigung des Umstandes der Fall ist, daß die Klägerin in Auswirkung des mütterlichen Testqmcntes auf Grund der Zuwendung des Od^-Antcils an ihre Schwestern annähernd 35 000 DM erhalten hat» Unter dieser Voraussetzung kann die Zuwendung eines Ausgleichs von nur 10 000 DM noch als billig angesehen worden» Würde der Wort des O^P^-Anteils auf alle fünf Kinder verteilt, dann würde auf jedes ein Betrag von knapp 50 000 KI fallen» Daß der Klägerin statt dessen nur knapp 35 000 DM zugeflosscn sind, mußte vom Berufungsgericht nicht als Verstoß gegen die Billigkeit angesehen werden, schon weil die Mutter der Parteien nicht den wirtschaftlichen Wert des Anteils zur Zeit ihres Todes zugrundelegen mußte - den sie im Zeitpunkt der Testaraentserrichtung schwerlich zuverlässig foststellen konnte -, und weil sie auch die kühlen persönlichen Beziehungen berücksichtigen durfte, die zwischen ihr und der Klägerin bestanden»
Auch die übrigen Rügen der Revision vermögen kein anderes Ergebnis herbeizuführen* Bei der Bestimmung einer Leistung nach §§ 315 - 319 BGB sind zwar, wie die Revision zutreffend ausführt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteien mit zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149p 152; 41, 271, 279). 1 Ihre eigenen Vermögensverhältnisse mußte die Mutter der Parteien bei ihrer Anordnung aber schon deshalb nicht in Betracht
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ziehen, weil sie nicht Schuldnerin des der Klägerin zustehen-don Vermächtnisses war* Die entsprechende Anwendung der §§
315 - 319 BGB hei der Bestimmung einer Leistung auf Grund dos § 2156 BGB kann allerdings zu der Notwendigkeit führen, die Mittel und Verbindlichkeiten des Nachlasses und die wirtschaftliche Lago der Erben und sonstiger Bedachten in Betracht zu ziehen» Indessen haben diese Überlegungen bei einer letztwilligen Zuwendung nicht die Bedeutung, die ihr bei der Bestimmung der Gegenleistung für die Erfüllung eines entgeltlichen Vortrages zukommen können« Die Mutter der Parteien war nicht verpflichtet, bei ihrer Regelung zu berücksichtigen, daß die Parteien aus dem Vermögen der Eltern, auch abgesehen von dom hier in Hede stehenden O^H^-Anteil, sehr unterschiedliche Worte, die Klägerin sehr viel weniger als die Beklagte, bezogen haben«, Es ist noch kein Anzeichen unbilligen Verhaltens, wenn Eltern ihren Kindern aus ihrem Vermögen nicht gleich hoho oder annähernd gleich hohe Werte zukommen lassen» Die Eltern können gute Gründe für eine andere Regelung haben, die in den Verhältnissen der Kinder selbst liegen können»
Nach dem unstreitigen Parteivortrag hat die Klägerin ein Kind, die Beklagto hat vier Kinder» Schon angesichts dieses Umstandes kann daraus, daß die Mutter der Parteien durch die Bestimmung eines niedrigen Ausgleichsbetrages den Unterschied der Zuwendungen nicht stärker verringert hat, die den Parteien aus dem Vermögen der Eltern zuflossen, nichts Entscheidendes gegen die Ansicht des Berufungsgerichts hergeleitet werden, daß die Bestimmung der Billigkeit entspreche»
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen beachtlichen Rechtsfohler erkennen» Die Revision der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Pagendarm Bundesrichter Dr. Beyer	G-ähtgons
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm
 Keßler
 Dr. Reinhardt