1912, GS 187, § 1 Eine nach dem Wegereinigungsgesotz zu dem Streuen verpflichtete Gemeinde braucht hei Glatteis nachts weder zu streuen noch Hinweise anzubringen, daß die Straßon-stollc zu Glatteisbildungen neigt, wenn sie weder Straßenverkehrs- noch Baubehörde ist und ihr auch nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt. Der Kläger bemißt den durch Beschädigung des Wagens entstandenen Schaden auf 7.650 DM, von dem er mit Rücksicht auf die ihn belastende Betriebsgefahr nur einen Betrag von 3.800 DM geltend macht. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt un< ausgeführt: Es sei nicht richtig, daß sich an der Unfal stelle leichter Feuchtigkeit oder Glatteis bildeten un< daß es deshalb hier häufig zu Unfällen gekommen sei. Sache dos Kreises als Verkehrsbehörde oder des Landschaf tsverbandos als Straßenverwalter0 Der Kläger hätte die Auswirkung winterlicher Witterungseinflüsse bei derartigen Straßen beachten und sich vorsorglich auf Glatteis einrichten müssens dann hätte er die Kurve ohne Schaden durchfahren. Im übrigen sei sein Schaden durch eine Kaskoversicherung gedeckte Das Landgericht hat die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der polizeilichen Wegereinigungspflicht nach dem Klageantrag verurteilt. Die Unfallkurve sei eine gefährliche Straßenstelle, weil sich hier auf der Fahrbahn für den Kraftfahrer nicht erkennbar Feuchtigkeit niederschlago, auch wenn es nicht Zwar brauche die Gemeinde zur Erfüllung dieser Warnpflichl keine nächtlichen Kontrollen auszuführen,, aber hier sei nach den Witterungsverhältnissen und bei der gefährlichen Eigenart dieser Kur^o mit Glatteis zu rechnen gewesen. weil davon ausgegangen werden müsse„ daß der Kläger wahrscheinlich das Warnschild beachtet und sieh auf die Möglichkeit von Glatteis eingestellt hätte. Er müsse sich aber die Betriebsgefahr seines Wagens an-rochnen lassen, weil der Unfall für ihn kein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Eine gleichmäßige Schadensteilung sei angemessen, so daß die Beklagte von dem Sachschaden des Klägers mindestens den eingeklagten Betrag von 3.800 DM zu tragen habe. durch das Preußische Wegereinigungsgesetz vom 10 Juli 1912 (GS 187) auferlegten Reinigungs- und Streupflicht richten eich nach Amtshaftungsgrundsätzen* wenn die GflHI Überhaupt organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten getroffen hat (BGHZ 27? Nach § 1 Abs. 2 des Preußischen Wegereinigungsgesetzes beschränkt sich, diese polizeimäßige Reinigung regelmäßig auf Wege, die innerhalb der geschlossenen Ortslage überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen. Gefährlich ist eine Straßenstelle, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalles auch für den Fall nahelegt, daß der Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. Das Berufungsgericht hat die Gefährlichkeit der Unfallstelle im Grundsatz zu Recht bejaht, weil für den Kraftfahrer nicht erkennbar sich hier ständig auf der Fahrbahn Feuchtigkeit niederschlage, auch wenn es nicht rogno, und sich dann Glatteis bilde, wenn die übrigen Straßen noch eisfrei seien (vgl« BGH Urteil vom U. Es geht d^von aus, daß sich das Glatteis möglicher-weise erst nach 22 Uhr gebildet habe, daß zwar nachts keino Streupflicht bestehe, dann aber hier eine Pflicht zur Warnung durch Anbringung eines .Hinv/eissdl^^üÖSybes ca den habe o' Zwar hat die Rechtsprechung inzwischen für die lagesstunden eine begrenzte Streupflicfc außerhalb geschlossener Ortsteile bei außergewöhnlichen Gefahren anerkannt, doch darf der Kraftfahrer nicht erwarten, daß die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eisund Schneeglätto freigehalten werden. Die Kraftfahrer müssen daher in den Nachtstunden mit Eisglätte rechnen und sich darüber klar sein, daß auch in dieser Beziehung das Pahren zur Nachtzeit mit einem größeren Risiko verbunden ist und sie eine gesteigerte Vorsicht walten lassen müssen, um Unfälle in den Nachtstunden zur Winterszeit durch Eisglätte zu verhüten. allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht eine Pflicht zur Warnung ergeben, doch oblag der beklagten Gemeinde für diese Straßenstelle auch nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht» Denn die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für die Ortsdurchfahrt einer Landstraße erster Ordnung trifft in kleinen Gemeinden den Landochafts-verband, weil ihm die Verwaltung und Unterhaltung der Allerdings entspricht die polizeiliche Reinigungspflicht nach dem Preußischen Wegereinigungsgesetz in ihrem beschränkten Umfang.jedenfalls inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht» /Aber bei der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht hat die Rechtsprechung eine Pflicht zur Anbringung von Warnungen oder Hinweisen — unabhängig von den in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen amtlichen Verkehrsseichen -nur dann angenommen, wenn der Pflichtige seiner Pflicht zur Beseitigung, einer Gefahr nicht sofort durch bauliche Maßnahmen oder sonstige tatsächliche Einwirkungen nach-kommen kann» Diese Warnungen und Hinweise sollen die meist kurze Zeitspanne bis zur wirklichen Beseitigung der Gefahi. überbrücken» Deshalb besteht eine solche Warnpflicht im Einzelfall nur dann, wenn für den Verkehrssicherungspflich tigen überhaupt eine Pflicht zu dem Handeln besteht» Die Voraussetzungen für diese Warnpflicht und für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht decken sich also» Nach den früheren Ausführungen war die Beklagte hier nur tagsüber zu dem Streuen verpflichtet, nicht auch nachts. Auch das Preußische Wegereinigungsgesetz sieht eine besondere Warnpflicht nicht vor, sondern verpflichtet die Gemeinde nur zu dem Streuen und nicht zu sonstigen Maßnahmen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 823 Ea, 839 Ca; PrWegeroinigungsG v. 1. Juli 1912, GS 187, § 1 Eine nach dem Wegereinigungsgesotz zu dem Streuen verpflichtete Gemeinde braucht hei Glatteis nachts weder zu streuen noch Hinweise anzubringen, daß die Straßon-stollc zu Glatteisbildungen neigt, wenn sie weder Straßenverkehrs- noch Baubehörde ist und ihr auch nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt. BGH, Urt.Vo. 27« Februar I964 - m ZR '161/63 OLG Hamm LG Detmold Ill ZR 161/65 Verkündet am 27. Februar 1964. Scheibl, Juotizobersckrotär alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ___j vertreten durch den Rat der dioser vertroten durch den Gemeindedirektor, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br« gegen dej^A^iitgton Friedrich St| Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27 0 Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil dos 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 11. Juli 1963 aufgehoben und das Urteil dor I. Zivilkammer des Landgerichts in Betmold vom 4» Januar 1963 abgeändert. Bie Klage wird abgewiesen. Ber Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen des bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschadens gegen die beklagte aus Verletzung ihrer Streupflicht goltend. Der Unfall ereignete sich am Sonntag, dein 22 „ November 1959, kurz vor Mitternacht auf der Landstraße erster Ordnung Nr« am Ortseingang der beklagten einer von etwa 4.000 Einwohnern. Der Kläger befand sich mit seinem Personenkraftwagen - Citroen XD 19 - mit seiner Frau auf der Fahrt von BiiBBBF nach DflHBio Das Wetter war trocken; zwar bewegte sich die Temperatur um den Nullpunkt, doch hatte der Kläger auf der Fahrt kein Glatteis angetroffen. Kurz vor dem Unfall.hatte er ein Waldstück durchfahren. In Höhe des Ortsschildes hörte auf seiner linken Seite der Wald auf und begann die Bebauung. Der Kläger näherte sich auf der 6 m breiten, leicht gewölbten, zunächst gerade verlaufenden asphaltierten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/h einer nach außen mäßig erhöhten leichten Rechtskurve, In dieser Kurfce wollte er bei der Gaststätte "SteHHHMB»“ anhalten und bremste deshalb kurz vor der Kurve. Dabei geriet er ins Rutschen, weil die Fahrbahn im Bereich der Kurve vereist, aber nicht bestreut war. Der Wagen geriet auf seine linke Fahrbahn und prallte dort auf den ihm ordnungsmäßig auf dessen rechten Fahrbahnseite entgegenkommenden Personenkraftwagen Ford M 12 des Bundeswehrgefreiten TaMta, den ein Unteroffizier K^l^fuhr, Der Kläger, seine Ehefrau und Unteroffizier Kfft wurden verletzt. Der Kraftwagen des Klägers wurde schwer beschädigt. Der Kläger bemißt den durch Beschädigung des Wagens entstandenen Schaden auf 7.650 DM, von dem er mit Rücksicht auf die ihn belastende Betriebsgefahr nur einen Betrag von 3.800 DM geltend macht. Er hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen, und vorgetragen: Die Unfallstell© sei ein für Kraftfahrer nicht erkennbar gefährliches Straßenstück. Seit Jahren bilde sich im Bereich dieser Kurve auf begrenzter Strecke Feuchtigkeit, möglicherweise weil sich im Graben an der Waldseite Wasser staue. Im Winter trete dann Glatt- 'N . eis auf, auch wenn alle anderen Straßen trocken und eisfrei seien. Schon an den Vortagen habe es Bodenfrösl gegeben und sei es an derselben Stelle zu. Unfällen gekommen. Das alles sei der Beklagten bekannt gewesen.• Die Beklagte hätte deshalb dprt streuen,' mindestens aber vor dem Glatteis warnen müssen. Für die Fahrer beider Wagon sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt un< ausgeführt: Es sei nicht richtig, daß sich an der Unfal stelle leichter Feuchtigkeit oder Glatteis bildeten un< daß es deshalb hier häufig zu Unfällen gekommen sei. X sei nie derartiges bekannt geworden. Bei der Wet.terlag habe sie keinen Anlaß gehabt, ihr Streugerät einzusetz Wahrscheinlich habe sich das Glatteis erst unmittelbar vor dem Unfall gebildet; nachts brauche sie keinesfall zu streuen. Dann sei es auch nicht ihre Aufgabe gewese: ein Hinweis- oder Warnungsschild anzubringen. Das sei Sache dos Kreises als Verkehrsbehörde oder des Landschaf tsverbandos als Straßenverwalter0 Der Kläger hätte die Auswirkung winterlicher Witterungseinflüsse bei derartigen Straßen beachten und sich vorsorglich auf Glatteis einrichten müssens dann hätte er die Kurve ohne Schaden durchfahren. Im übrigen sei sein Schaden durch eine Kaskoversicherung gedeckte Das Landgericht hat die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der polizeilichen Wegereinigungspflicht nach dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ergebnislos geblieben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten» mit der sie ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revisioni Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 859 BGB, Art. 54 GG bejaht und diese Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet: Der Beklagten habe grundsätzlich an der ünfallstolle nach dem Preußischen Wegereinigungsgesotz vom 1. Juli 1912 (GS 187) äie polizeiliche Rcinigungs- und Streupflicht obgelegen» weil diese Stelle schon innerhalb der geschlossenen Ortschaft liege und überwiegend dem inneren Verkehr diene. Die Unfallkurve sei eine gefährliche Straßenstelle, weil sich hier auf der Fahrbahn für den Kraftfahrer nicht erkennbar Feuchtigkeit niederschlago, auch wenn es nicht regney und sich dann Glatteis bilde„ wenn die übrigen Straßen noch eisfrei seien* Schon an den Vortagen seien andere Kraftfahrer in Schwierigkeiten geraten. Es lasse sich allerdings nicht feststeilen, daß sich die Eisglätte schon vor 22 Uhr gebildet habe. Zwar bestehe nachts keine Streupflicht„ doch bleibe daneben für die Beklagte eine WarnpflichtP die nicht den gleichen zeitlichen Beschränkungen wie die Streupflicht unterliege. Zwar brauche die Gemeinde zur Erfüllung dieser Warnpflichl keine nächtlichen Kontrollen auszuführen,, aber hier sei nach den Witterungsverhältnissen und bei der gefährlichen Eigenart dieser Kur^o mit Glatteis zu rechnen gewesen. Boi ordnüngsmäßigor Überwachung der Straße hätte das. alles den verantwortlichen Bediensteten der Beklagten . nicht entgehen dürfen. Die Ursächlichkeit sei zu bejahen., weil davon ausgegangen werden müsse„ daß der Kläger wahrscheinlich das Warnschild beachtet und sieh auf die Möglichkeit von Glatteis eingestellt hätte. Andere Ersatzmöglichkeiten habe der Kläger nicht. Er müsse sich aber die Betriebsgefahr seines Wagens an-rochnen lassen, weil der Unfall für ihn kein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Eine gleichmäßige Schadensteilung sei angemessen, so daß die Beklagte von dem Sachschaden des Klägers mindestens den eingeklagten Betrag von 3.800 DM zu tragen habe. XI. \ Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen. 1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. a) Die Folgen von Verletzungen der einer Gemeinde . durch das Preußische Wegereinigungsgesetz vom 10 Juli 1912 (GS 187) auferlegten Reinigungs- und Streupflicht richten eich nach Amtshaftungsgrundsätzen* wenn die GflHI Überhaupt organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten getroffen hat (BGHZ 27? 278; 32«, 352). Das war hei der Beklagten der Fall. Nach § 1 Abs. 2 des Preußischen Wegereinigungsgesetzes beschränkt sich, diese polizeimäßige Reinigung regelmäßig auf Wege, die innerhalb der geschlossenen Ortslage überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen. Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen festgestellt. Die Revision hat Verfahrensrügen dagegen nicht erhoben. b) Eine Streupflicht besteht für Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften überhaupt nur an solchen gefährlichen und verkehrswichtigen Straßenstellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen oder ihre Geschwindigkeit oder die Fahrtrichtung ändern müssen, also in scharfen Kurven, Gefällstrecken, Kreuzungen usw. Gefährlich ist eine Straßenstelle, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalles auch für den Fall nahelegt, daß der Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGHZ 3t, 73; 31, 219; BGH VerBR I960, 349; BGH in NJW 1963, 37; neuestens das in BGHZ 40, 379 veröffentlieht0 Urteil vom 21. November 1963 - III ZR 148/62; Zusammenstellung DRiZ 1962, 371). Das Berufungsgericht hat die Gefährlichkeit der Unfallstelle im Grundsatz zu Recht bejaht, weil für den Kraftfahrer nicht erkennbar sich hier ständig auf der Fahrbahn Feuchtigkeit niederschlage, auch wenn es nicht rogno, und sich dann Glatteis bilde, wenn die übrigen Straßen noch eisfrei seien (vgl« BGH Urteil vom U. Juli I960 III ZR137/59 )<> 2, Den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts kann aber nicht zugestimmt werden. Es geht d^von aus, daß sich das Glatteis möglicher-weise erst nach 22 Uhr gebildet habe, daß zwar nachts keino Streupflicht bestehe, dann aber hier eine Pflicht zur Warnung durch Anbringung eines .Hinv/eissdl^^üÖSybes ca den habe o' Richtig ist, daß eine Streupflicht für öffentliche Straßen nur tagsüber, nicht auch nachts besteht. Denn Inhalt und Umfang gerade der Straßenverkehrssicherungspflicht bestimmen sich danach, was zur Abwendung der Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maß-stäbon zu demutbar ist. Zwar hat die Rechtsprechung inzwischen für die lagesstunden eine begrenzte Streupflicfc außerhalb geschlossener Ortsteile bei außergewöhnlichen Gefahren anerkannt, doch darf der Kraftfahrer nicht erwarten, daß die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eisund Schneeglätto freigehalten werden. Das kann bei den durch die Naturgewalten im Winter meist plötzlich eintretenden Gefahren mit zu demutbaren Mitteln nicht erreich! und deshalb nicht verlangt werden. Zur Zeit benutzt nur eine kleine Minderheit der Verkehrsteilnehmer die Straße für den Kraftverkehr auch in den Nachtstunden; es würde eine Überspannung der Anforderungen an die Verkehrs sicht 8 pflichtigen bedeuten, wollte man die Gemeinden und sonst Verantwortlichen verpflichten, für diese verhältnismäßig geringe Zahl von Kraftfahrern mit dem dazu notwendigen erheblichen Aufwand einen jederzeit einsatzbereiten nächtlichen Streudienst einzurichten. Die Kraftfahrer müssen daher in den Nachtstunden mit Eisglätte rechnen und sich darüber klar sein, daß auch in dieser Beziehung das Pahren zur Nachtzeit mit einem größeren Risiko verbunden ist und sie eine gesteigerte Vorsicht walten lassen müssen, um Unfälle in den Nachtstunden zur Winterszeit durch Eisglätte zu verhüten. Das entspricht der.gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Zusammenfassung in dem in BGHZ 40, 379 veröffentlichten Urteil dos Bundesgerichtshofs vom 2?. November 1963 - III ZRH8/62). Die Beklagte war daher zu dem Streuen nicht verpflichtet, weil das Glatteis erst nachts entstanden war. Daraus folgt dann weiter, daß sie auch zur Anbringung einer Warnung oder eines sonstigen Hinweises nicht verpflichtet war. v Die Verantwortung für die Anbringung von Warnungen oder Hinweisen, trifft - wie für alle Verkehrszeichen -nach § 3 der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich die Straßenverkehrsbehörde und die Straßenbaubehördeo Unstreitig war. die Beklagte für dieses Straßenstück weder Straßenverkehrs- noch Straßenbaubehördeo Daneben kann sich allerdings aus der. allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht eine Pflicht zur Warnung ergeben, doch oblag der beklagten Gemeinde für diese Straßenstelle auch nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht» Denn die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für die Ortsdurchfahrt einer Landstraße erster Ordnung trifft in kleinen Gemeinden den Landochafts-verband, weil ihm die Verwaltung und Unterhaltung der ~ 9 - Ortsdurchfahrt nach § 5 der LandschaftsOrdnung für Nordrhein-Westfalen vom 12» Mai 1953 (CrVBl 211) obliegt (vgl« BGHZ 24, 124; auch BGH VersR 1957, 2001; 1959, 228)» Allerdings entspricht die polizeiliche Reinigungspflicht nach dem Preußischen Wegereinigungsgesetz in ihrem beschränkten Umfang.jedenfalls inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht» /Aber bei der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht hat die Rechtsprechung eine Pflicht zur Anbringung von Warnungen oder Hinweisen — unabhängig von den in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen amtlichen Verkehrsseichen -nur dann angenommen, wenn der Pflichtige seiner Pflicht zur Beseitigung, einer Gefahr nicht sofort durch bauliche Maßnahmen oder sonstige tatsächliche Einwirkungen nach-kommen kann» Diese Warnungen und Hinweise sollen die meist kurze Zeitspanne bis zur wirklichen Beseitigung der Gefahi. überbrücken» Deshalb besteht eine solche Warnpflicht im Einzelfall nur dann, wenn für den Verkehrssicherungspflich tigen überhaupt eine Pflicht zu dem Handeln besteht» Die Voraussetzungen für diese Warnpflicht und für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht decken sich also» Nach den früheren Ausführungen war die Beklagte hier nur tagsüber zu dem Streuen verpflichtet, nicht auch nachts. Dann brauchte sie auch nachts keine Warnungen anzubringen. Auch das Preußische Wegereinigungsgesetz sieht eine besondere Warnpflicht nicht vor, sondern verpflichtet die Gemeinde nur zu dem Streuen und nicht zu sonstigen Maßnahmen. Nach der bisherigen Verkehrsübung müssen Kraftfahrer bei nächtlichen Pahrten in der Winterzeit mit G-latteisbil-dungen rechnen und können nicht erwarten, daß die Straßen bestreut sind, müssen also entsprechend vorsichtig fahren. Dazu bedarf es keines Hinweises durch den Streupflichtigei 3» Der Revision ist daher stattzugeben und auf die Berufung der Beklagten die Klage mit der Kostenfolge der §§ 91, 97 ZPO abzuweisen» Dr» Pagendarm Dr» Arndt Die Bundesrichter Gähtgens«, Keßler und Dr» Reinhardt sind beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert» Dr» Pagendarm