Sie hat einen Anspruch nach Grund und Höhe in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Arbeiten zügig ausgeführt y/order seien, aber nicht anders hätten durchgeführt werden können, als es geschehen sei? eine Sperrung der Straße für den Durchgangsverkehr habe sich nicht vermeiden lassen, die Tankstelle sei während der gesamten Bauzeit mit Fahrzeugen aller Art erreichbar geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Klageanspruc aus enteignungsgleichen Eingriff für die an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit vom 17. VRS 19, 176 und MDR I960, 910 nicht abgedruckt) davon ausgegangen, daß in der völligen Sperrung einer Straße für den Fahrzeugverkehr wegen -Bauarbeiten eine Amtspflichtverletzung nur gesehen v/erden könne, wenn die Sperrungsanordnung als eine rein willkürliche, damit auch die durch die gebotene Rücksichtnahme auf die Anlieger gesetzten Grenzen mißachtende Entscheidung erscheine oder 'als eine Maßnahme, die mit den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre und deren Fehlerhaftigkeit sich jedem sachlichen Beobachter aufdränge. Es hat sodann einen Schadensersatzanspruch nicht für begründet befunden, weil ein Verschulden der Beamten der Beklagten nicht festgestellt v/erden könne, und hat hierzu im einzelnen erwogen; Zwar sei der Sachverständige Stadtbaudirektor Dipl,Ing. in seinen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, der Kraftfahrzeug-Durchgangsverkehr - mit Ausnahme des Lastkraftwagenverkehrs - hätte im wesentlichen während der gesamten Bauzeit im einspurigen Richtungsverkehr mit Hilfe einer Baustellen-Signalanlage aufrechterhalten werden können, wie dies in der Praxis vielfach hei Kanalbauten geschehe. Unter diesen Umständen hätten die Bediensteten der Beklagten die Einrichtung eines solchen Richtungsverkehrs, für den der Gehweg auf eine Länge von etwa 10 m hätte einbezogen werden müssen, als unvereinbar mit ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kraftfahrern und Fußgängern ansehen und die auch in dem Gutachten erwähnten Beschränkungen des Fußgänger~ verkehre als untragbar werten dürfen, ohne schuldhaft zu handeln. entscheiden habe, in welcher Weise die Sperrung einer Straße wegen Bauarbeiten vorgenommen werden solle und wie der Verkehr umzuleiten sei;' er hat andererseits aber hervorgehoben, daß diese Entscheidung der Verkehrspolizeibehörde, nicht der für die Durchführung der Bauarbeiten verantwortlichen Stelle obliege, ln der vorliegenden Sache wurden die Ver-kehrsbeschränkungen, durch deren Auswirkungen der Kläger betroffen wurde, unstreitig nicht von der Straßenverkehrs-behörde, sondern von dem Bauamt der Beklagten getroffen» Denn der Vorwurf des Klägers geht nicht dahin, daß das Städtische Bauamt die Bestimmungen in § 3 Abs.4 StVO unrichtig angewandt habe; er wirft vielmehr den Beamten der Beklagten vor, sie hätten die technisch gegebene Möglichkeit, die Kanalbauarbeiten so.auszuführen, daß während der ganzen Bauzeit ein einspuriger Richtungsverkehr hätte erhalten bleiben können, nicht genutzt und dadurch die Amtspflicht verletzt, bei den Bauarbeiten auf seine geschäftlichen und beruflichen Interessen Rücksicht zu nehmen. Aus der allgemeinen Amtspflicht, Eingriffe von hoher Hand in die Reehtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten (BGKZ 18, 366), hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 4«Mai 1959 - Ill 2R 215/58 - die Pflicht hergeleitet, dem Inhaber eines an der Straße gelegenen und auf ihre Benutzung angewiesenen Gewerbebetriebes die Benutzung der Straße jedenfalls dann zu ermöglichen, wenn sie für diesen Betrieb lebenswichtig ist und sich mit verhältnismäßig geringfügigen Aufwendungen der öffentlichen Hand ermöglichen .läßt. Auf die vorliegende Streitsache übertragen, bedeutet dies: Die Beamten des Städtischen Bauamts waren gegenüber dem Kläger9 der fiir seinen Gev#erbebetrieb auf die Straße angewiesen und zu ihrer Benutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs befugt war, verpflichtet zu prüfen, ob sich nicht durch eine ander- Gleichwohl ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen - auch die Revision stellt dies nicht in Abrede -, daß den Beamten ein gewisser Ei'messensspielraum zustand und ihre Entscheidung daher nur in der Richtung überprüft werden kann, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt. Die Bauarbeiten konnten - das geht aus dem Sachverständigen-Gutachten hervor - auf verschiedenen technischen Wegen ausgeführt werden» Die Wohl zwischen den mehreren, sich bietenden Möglichkeiten war grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der Beamten des Bauamts gestellt; doch setzte die gebührende Rücksicht auf die Interessen derjenigen, die durch die Art der Arbeiten stark berührt wurden, insbesondere der gewerblichen Anlieger, dem Ermessen eine Grenze» Die Beamten hielten sich daher nur im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens, wenn sie solche Interessen bedachten. Es hat aber zu dem Entschädigungsanspruch unter Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen festg= stellt, die Arbeiten hätten auch in der Weise durchgeführt werden können, daß eine völlige Sperrung der Straße *für den Kraftfahrzeugverkehr (ohne Lastkraftwagen) wenigstens zu den Wochenenden und an Feiertagen ohne ernstliche Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wäre» Unter diesen Umständen - so meint 3« Die Revision glaubt, ein Verschulden der Beamten schon darin sehen zu können, daß sie sich infolge fehlerhafter Einschätzung der Sachlage an die von ihnen gewählte technische Ausführung der Bauarbeiten als einzig möglichen Weg gebunden gehalten und die gebotene sachliche Prüfung, ob etwa auch andere Wege gangbar seien, nicht angesteilt hätten. Richtig ist, daß die Beklagte in ihrem sebriftsätzlichen Vortrag eine andere Lagerung des Erdauehubs (als auf der Fahrbahn) als ’‘nicht möglich’' und die von dem Sachverständigen erörterte andere Arbeitsweise als "praktisch undurchführbar" bezeichnet hat; das hat daö Berufungsgericht berücksichtigt. Jedoch läßt sich aus diesem Vortrag nicht - mit der Revision - schließen, daß die Beamten der Beklagten lediglich die eine, von ihnen geplante und angeordnete Möglichkeit der Ausführung der Bauarbeiten gesehen und eine andere Arbeitsweise Überhaupt nicht bedacht hätten. Denn die Beklagte hat eingehend begründet, 'weshalb ihre Beamten die Aufrechterhaltung eines einspurigen Richtungs verkehre als praktisch undurchführbar angesehen und deshalb der von ihnen gewählten Bauausführung den Vorzug vor. Ebenso hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 22.Februar 1962 hervorgehoben, daß die technischen Schwierigkeiten und das Interesse der Sicherung des Verkehrs die von dem Sachverständigen angezeigte Arbeitsweise als praktisch undurchführbar hätten erscheinen lassen- Die Auffassung der Revision, den Beamten der Beklagten könne - nach deren eigenem Vortrag - schon der Vorwurf gemacht werden, daß sie nur eine Lösung bedacht und jeden anderen Weg von vorhherein als unmöglich ausgeschieden hätten, ist daher unrichtig. Penn das Berufungsgericht ist von dem Gutachten nicht abgewichen, es ist dem Sachverständigen vielmehr in dem Ergebnis gefolgt, daß ein einspuriger Richtungsverkehr für Personenkraftwagen bei Wahl einer anderen, technisch möglichen Arbeitsweise während der Bauzeit überwiegend hätte auf-.rechterhalten bleiben können. Pie hier entscheidende Präge, ob die Beamten schuldhaft handelten, wenn sie gleichwohl eine Arbeitsweise wählten, die eine Sperrung der Straße für den Durchgangsverkehr notwendig machte, - eine Rechtsfrage - war dem Sachverständigen nicht gestellt und unterlag nicht seiner Beurteilung, sondern allein der des Gerichte«. Pas Berufungsgericht hat seine Auffassung, den Beamten könne ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, hinreichend begründet, indem es - im Einklang mit dem Gutachten und unter Verwertung seiner Feststellungen - auf die erheblichen technischen Schwierigkeiten des Kanalbaues überhaupt sowie auf die Verkehrsgefährur^, die sich im einspurigen Richtungsverkehr aus der Notwendigkeit einer streckenweisen Mitbenutzung des Gehweges ergeben höben würde, und schließlich darauf bingewiesen hat, daß selbst dieser eingeengte und nicht gefahrlose Richtungsverkehr für insgesamt acht Arbeitstage nicht hätte aufrechterhalten werden können. Die Belange des Klägers wurden auch bei der gewählten Arbeitsweise im Rahmen des Möglichen geachtet, indem die Arbeiten - wie der Sachverständige bestätigt hat - zügig ausgeführt wurden und dafür Sorge getragen wurde, daß die Tankstelle immer von einer Seite her erreichbar blieb* Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß, da das Berufungsurteil einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers auch im übrigen nicht erkennen läßt, zurückgewiesen werden* lie Kosten des erfolglosen liecfctsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Kläger*
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Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
BGB § 839 B, C, Fm; Verwaltungarecht - Allgemeines (Gemeingebrauch) {Wegerecht)
Die Wahl zwischen verschiedenen technischen Möglichkeiten der Ausführung von Arbeiten an der Straße steht im Ermessen der Baubehörde; doch wird das Ermessen begrenzt furch die gebührende Rücksicht auf die Interessen derjenigen, die auf die Benutzung der Straße angewiesen sind (hier: Sperrung einer Straße vor einer Tankstelle wegen Kanalisationsarbeiten).
BGH,Urt.v. 10. Oktober 1963 - III ZR 161/62 OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Ill ZR 161/62
Verkündet am 10« Oktober 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundrbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des lankstellenbesitzers Richard Straße,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
die Sti
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gegen
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Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Buhdesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das' Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 1962 wird zurückge-wiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betreibt eine Tankstelle der BV-Aral-AG in B^ddid am westlichen Ausgang des Ortsteils Hidd an der Witfldldldstraße (Landstraße 1. Ordnung tfr»dP)? die von Ki^d^ Uber Eefl^ nach WitfdHd führt. Im Herbst 1956 ließ die Beklagte in den Fahrdamm der WitflddlVstraße auf einer Strecke von etwa 400 m, die von Hidd bis über die Tankstelle hinausreichte, einen Abwässerungskanal in einer Tiefe von durchschnittlich 3,50 m verlegen. Vom 17. Oktober bis zu dem 16. Dezember 1956 war die AidiHHHd-straße für den Durchgangsverkehr gesperrt, der Verkehr wurde umgeleitet. Der Erdaushub wurde auf der durch die Sperrung unbenutzten Straßenseite gelagert. Die Arbeiten wurden abschnittsweise ausgeführt. Vom 17« bis zu dem 24. Oktober 195^ wurden die Kanalrohre auf dem Abschnitt westlich dar Tankstelle verlegt; in dieser Zeit konnten Kraftfahrzeuge wohl von Hidd her, aber nicht von Westen (He^^^, WidddHK zur Tankstelle des Klägers gelangen.
Vom 25« Oktober 1956 an wurde auf dem größeren Abschnitt ostwärts der Tankstelle (nach Ei-dd zu) gearbeitet; in dieser Zeit v/ar die Tankstelle von Westen her zugänglich., Kraftfahrzeuge aus konnten die Tankstelle nur auf
einem längeren Umweg erreichen. Die Tankstelle war also in der Zeit vom 17. Oktober bis zu dem 16. Dezember 1956 immer nur aus einer Richtung erreichbar. Die Umleitung des Kraftfahrzeugverkehrs führte nicht an der Tankstelle vorbei.
Mit der Behauptung, er habe durch die Straßensperrung eine geschäftliche Einbuße von mindestens 4.027,41 DM erlitten, fordert der Kläger von der Beklagten Schadensersatz aus Amtshaftung oder eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen; er hat vorgetragen: Die Beklagte habe die bautechnisch gegebene Möglichkeit, eine völlige
Sperrung der Straße zu vermeiden, nicht genutzt. Der Erd-aushub hätte 30 gelagert werden können, daß eine Straßenseite freigeblieben wäre, auch sei es der Beklagten zuzu demuten gewesen, den Erdaushub zur Lagerung an eine andere Stelle zu fahren, weil dadurch wesentliche Kosten oder Zeitverlust nicht entstanden wären. Dann hätte der Durchgangsverkehr vor der Tankstelle - wenigstens für Personenkraftwagen - mit Hilfe einer^Signalanlage einspurig während der ganzen Bauzeit weitergeführt werden können.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.027,41 DM nebst 8 $ Zinsen, da er selbst Bankzinsen zahlen müsse, seit dem 10. Januar 1957 zu verurteilen..
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat einen Anspruch nach Grund und Höhe in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Arbeiten zügig ausgeführt y/order seien, aber nicht anders hätten durchgeführt werden können, als es geschehen sei? eine Sperrung der Straße für den Durchgangsverkehr habe sich nicht vermeiden lassen, die Tankstelle sei während der gesamten Bauzeit mit Fahrzeugen aller Art erreichbar geblieben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Klageanspruc aus enteignungsgleichen Eingriff für die an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit vom 17. Oktober bis zu dem 16. Dezember 1956 aufrechterhaltene Straßensperre dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen früheren .—;-t-t Antrag weiter, soweit das Berufungsgericht ihm nicht stattgegeben hat. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
Io
lo Die Nachprüfung des Berufungsurteils beschränkt sich, da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat und der Streitwert die Revisionssumme (§ 546 ZPO) nicht erreicht, gemäß § 54? Abs. 2 ZPO auf die Frage, ob das lüerufungsgericht - wie die Revision meint - zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach den Amtshaftungsbest insmungen verneint hat (§ 839 BOB mit Art. 34 GG).
2. Bas Berufungsgericht ist in Anlehnung an das Urteil des erkennenden Senats vorn 7. Juli I960. - 221 ZR 116/59 -(VersR I960, 826; insoweit in LM zu GG Art. 14 Cf Rr. 16,
VRS 19, 176 und MDR I960, 910 nicht abgedruckt) davon ausgegangen, daß in der völligen Sperrung einer Straße für den Fahrzeugverkehr wegen -Bauarbeiten eine Amtspflichtverletzung nur gesehen v/erden könne, wenn die Sperrungsanordnung als eine rein willkürliche, damit auch die durch die gebotene Rücksichtnahme auf die Anlieger gesetzten Grenzen mißachtende Entscheidung erscheine oder 'als eine Maßnahme, die mit den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre und deren Fehlerhaftigkeit sich jedem sachlichen Beobachter aufdränge. Es hat sodann einen Schadensersatzanspruch nicht für begründet befunden, weil ein Verschulden der Beamten der Beklagten nicht festgestellt v/erden könne, und hat hierzu im einzelnen erwogen; Zwar sei der Sachverständige Stadtbaudirektor Dipl,Ing. in seinen Gutachten zu
dem Ergebnis gelangt, der Kraftfahrzeug-Durchgangsverkehr - mit Ausnahme des Lastkraftwagenverkehrs - hätte im wesentlichen während der gesamten Bauzeit im einspurigen Richtungsverkehr mit Hilfe einer Baustellen-Signalanlage
aufrechterhalten werden können, wie dies in der Praxis vielfach hei Kanalbauten geschehe. Gleichwohl könne die Sperrung weder als willkürlich noch als mißbräuchlich angesehen werden. Das Gutachten lasse eindeutig erkennen, daß der Kanalbau auf dem hier in Rede stehenden Teilstück mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei.
Der unter Ausschluß des Lsstkraftwagenverkehrs möglich gebliebene Richtungsverkehr von Personenkraftwagen.und schmaleren Fahrzeugen wäre nicht ungefährlich gewesen. Im Arbeitsbereich wären bei Anwendung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Arbeitsweise Restfahrbahnbreiten von 1 m bis 1,73 m verblieben, an den engsten Stellen sogar für Fahrbahn und Gehweg nur eine Breite von etwa 2 m; aber selbst dieser eingeengte und für Fußgänger nicht gefahrlose Richtungsverkehr hätte an vier Baustellen für etwa acht Arbeitstage nicht aufrechterhalten werden können. Unter diesen Umständen hätten die Bediensteten der Beklagten die Einrichtung eines solchen Richtungsverkehrs, für den der Gehweg auf eine Länge von etwa 10 m hätte einbezogen werden müssen, als unvereinbar mit ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kraftfahrern und Fußgängern ansehen und die auch in dem Gutachten erwähnten Beschränkungen des Fußgänger~ verkehre als untragbar werten dürfen, ohne schuldhaft zu handeln.
II.
Das Berufungsurteil hält; im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Der Revision ist zuzugeben, daß der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli I960 der hier gegebenen Sachlage nicht völlig gerecht wird. In diesem Urteil hat der Senat zwar ausgeführt, daß die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu
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entscheiden habe, in welcher Weise die Sperrung einer Straße wegen Bauarbeiten vorgenommen werden solle und wie der Verkehr umzuleiten sei;' er hat andererseits aber hervorgehoben, daß diese Entscheidung der Verkehrspolizeibehörde, nicht der für die Durchführung der Bauarbeiten verantwortlichen Stelle obliege, ln der vorliegenden Sache wurden die Ver-kehrsbeschränkungen, durch deren Auswirkungen der Kläger betroffen wurde, unstreitig nicht von der Straßenverkehrs-behörde, sondern von dem Bauamt der Beklagten getroffen»
Ob dieses Amt die Straßenbaubehörde im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 StVO ist und demgemäß die zur Sicherung der Sauarbeiten gebotenen Maßnahmen anzuordnen hatte, ist in den Vorinstanzen nicht erörtert worden. Diese Frage kann auch ebenso wie die weitere Frage, ob zutreffendenfalls dem Bauamt der gleiche Ermessensspielraum zugestanden hätte, dahingestellt bleiben. Denn der Vorwurf des Klägers geht nicht dahin, daß das Städtische Bauamt die Bestimmungen in § 3 Abs. 4 StVO unrichtig angewandt habe; er wirft vielmehr den Beamten der Beklagten vor, sie hätten die technisch gegebene Möglichkeit, die Kanalbauarbeiten so.auszuführen, daß während der ganzen Bauzeit ein einspuriger Richtungsverkehr hätte erhalten bleiben können, nicht genutzt und dadurch die Amtspflicht verletzt, bei den Bauarbeiten auf seine geschäftlichen und beruflichen Interessen Rücksicht zu nehmen. Dieser Vorwurf bezieht sich nicht auf die Anwendung des § 3 Abs. 4 StVO, er betrifft bereits eine davor liegende Tätigkeit des Bauamts, nämlich die angeblich unrichtige und rücksichtslose Planung und Anordnung der Bauarbeiten, durch die der Kläger sich in seinen Äecbten verletzt glaubt.
Diesen Vorwurf hat das Berufungsgericht zutreffend nach den Grundsätzen der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art 34 GG) *
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geprüft. Planung und Anordnung der Beuarbeiten an dem Abwässerungskanal lagen - wenn auch die Arbeiten selbst von privaten Unternehmern ausgeführt wurden - im Rahmen der Amtstätigkeit der Beamten des Bauamts der Beklagten. Biese Amtstätigkeit ist dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Beklagten zuzurechnen, denn sie bildet mit der schlichthoheitlichen Sorge für die Kanalisation ein einheitliches Ganzes (BGH, Urteile vom 3. November 1955 - HI ZR 87/54 - und vom 16. Hai 1963 - III ZR 210/61 -). Wenn - wie der Kläger meint hierbei fehlerhaft verfahren sein sollte, so kommt eine bürgerlich-rechtliche Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) nicht in Betracht; denn diese bezieht sich nur auf Schäden, die infolge des nicht verkehrssicheren Zustandes der Straße oder deren Anlage entstanden sein sollen (BGKZ 21, 48), was hier nicht in Rede steht* Vielmehr kann es sich nur um die . Verletzung einer Amtspflicht in Ausübung eines anvertr?uten öffentlichen Amtes handeln*
Aus der allgemeinen Amtspflicht, Eingriffe von hoher Hand in die Reehtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten (BGKZ 18, 366), hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 4«Mai 1959 - Ill 2R 215/58 - die Pflicht hergeleitet, dem Inhaber eines an der Straße gelegenen und auf ihre Benutzung angewiesenen Gewerbebetriebes die Benutzung der Straße jedenfalls dann zu ermöglichen, wenn sie für diesen Betrieb lebenswichtig ist und sich mit verhältnismäßig geringfügigen Aufwendungen der öffentlichen Hand ermöglichen .läßt. Auf die vorliegende Streitsache übertragen, bedeutet dies: Die Beamten des Städtischen Bauamts waren gegenüber dem Kläger9 der fiir seinen Gev#erbebetrieb auf die Straße angewiesen und zu ihrer Benutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs befugt war, verpflichtet zu prüfen, ob sich nicht durch eine ander-
weite Arbeitsweise der Durchgangsverkehr - in Form des einspurigen Richtungsverkehrs - an der Tankstelle vorbei aufrechterhalten ließe, und waren, sofern dies technisch möglich und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu demutbar war, gehalten, sich für eine solche anderweite Ausführung der Bauarbeiten zu entscheiden»
Gleichwohl ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen - auch die Revision stellt dies nicht in Abrede -, daß den Beamten ein gewisser Ei'messensspielraum zustand und ihre Entscheidung daher nur in der Richtung überprüft werden kann, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt. Die Bauarbeiten konnten - das geht aus dem Sachverständigen-Gutachten hervor - auf verschiedenen technischen Wegen ausgeführt werden» Die Wohl zwischen den mehreren, sich bietenden Möglichkeiten war grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der Beamten des Bauamts gestellt; doch setzte die gebührende Rücksicht auf die Interessen derjenigen, die durch die Art der Arbeiten stark berührt wurden, insbesondere der gewerblichen Anlieger, dem Ermessen eine Grenze» Die Beamten hielten sich daher nur im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens, wenn sie solche Interessen bedachten. Dies hat das Berufungsgericht richtig erwogen und gewürdigt.
2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Erörterung des Klagegrundes der Amtspflichtverletzung offen gelassen, ob die Beamten objektiv pflichtwidrig gehandelt hätten. Es hat aber zu dem Entschädigungsanspruch unter Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen festg= stellt, die
Arbeiten hätten auch in der Weise durchgeführt werden können, daß eine völlige Sperrung der Straße *für den Kraftfahrzeugverkehr (ohne Lastkraftwagen) wenigstens zu den Wochenenden und an Feiertagen ohne ernstliche Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wäre» Unter diesen Umständen - so meint
die Revision - liege in der Außerachtlassung einer ander-weiten Möglichkeit nicht nur ein enteignungsgleicher Eingriff, sondern jedenfalls auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung; denn von der gebotenen Rücksichtnahme auf die Anlieger könne nicht die Rede sein- wenn Sperrungen ohne Kot aufrechterhalten würden»
Jedoch ist ein innerer Widerspruch des Berufungsurteils insoweit nicht gegeben. Zwar liegt bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen einer Behörde in den geschützten Rechtskreis des Bürgers die Annahme eines Verschuldens der handelnden Beamten nahe (I»M zu PrPVG § 14 Nr. 5)- Die Revision verkennt aber die verschiedene Blickrichtung bei der gerichtlichen Prüfung der Rechtswidrigkeit einerseits, des Verschuldens andererseits. Denn während das Berufungsgericht bei. der Prüfung, ob die Beamten rechtswidrig gehandelt haben, die Maßnahmen vom Standpunkt der durch den Rechtsstreit gewonnenen Erkenntnis und Aufklärung nach objektiven Maßstäben zu werten hatte, mußte die I’rüfung, ob die Beamten schuldhaft gehandelt haben, von dem Sachverhalt ausgehen, den die Beamten nach ihrer Kenntnis der Dinge und den ihnen gebotenen Erkenntnisrnöglichkeiten als gegeben ansehen konnten (BGrB-RGKK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 45)* Die Verneinung eines Verschuldens trotz unterstellter Rechtswidrigkeit ist daher nicht in sich widerspruchsvoll, selbst wenn besondere Entlastungsgründe nicht hervorgehoben sind.
3« Die Revision glaubt, ein Verschulden der Beamten schon darin sehen zu können, daß sie sich infolge fehlerhafter Einschätzung der Sachlage an die von ihnen gewählte technische Ausführung der Bauarbeiten als einzig möglichen Weg gebunden gehalten und die gebotene sachliche Prüfung, ob etwa auch andere Wege gangbar seien, nicht angesteilt hätten. Dies - so meint die Revision - ergebe sich aus ver-
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schiedenen schriftsätzlichen Äußerungen der Beklagten» die das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen habe«.
Die Büge ist unbegründet. Richtig ist, daß die Beklagte in ihrem sebriftsätzlichen Vortrag eine andere Lagerung des Erdauehubs (als auf der Fahrbahn) als ’‘nicht möglich’' und die von dem Sachverständigen erörterte andere Arbeitsweise als "praktisch undurchführbar" bezeichnet hat; das hat daö Berufungsgericht berücksichtigt. Jedoch läßt sich aus diesem Vortrag nicht - mit der Revision - schließen, daß die Beamten der Beklagten lediglich die eine, von ihnen geplante und angeordnete Möglichkeit der Ausführung der Bauarbeiten gesehen und eine andere Arbeitsweise Überhaupt nicht bedacht hätten. Denn die Beklagte hat eingehend begründet, 'weshalb ihre Beamten die Aufrechterhaltung eines einspurigen Richtungs verkehre als praktisch undurchführbar angesehen und deshalb der von ihnen gewählten Bauausführung den Vorzug vor. anderen erwogenen Möglichkeiten gegeben hätten. So hat die Beklagte in der Klagebeantwortung vom 26. August 1959 (dort Bl. 7), indem sie einen Beschwerdebescheid des Öberkreisdirektors vom 5. November 1956 wiedergibt, vorgetragen, vor Beginn der Arbeiten sei die Aufrechterhaltung eines einseitigen Verkehrs zwischen dem Stadtbauamt und dem Sträßenverkehrsamt (des Kreises) erwogen, aber aus technischen Gründen und aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt worden; auch eine gemeinsame Ortsbesichtigung durch den Stadtbaumeister, den Kreisbaumeister und den Landstraßenbaumeister im Oktober 1956 habe zu dem Ergebnis geführt, daß eine andere Lagerung des Eidaushubs nicht in Betracht komme, insbesondere ein Abfahren mit Lastkraftwagen gefährlich wäre und die Arbeiten verlängern und verteuern würde. Auch der Schriftsatz der Beklagten vom 19« September 1961» auf den sich die Revision
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zur Begründung ihrer Ansicht weiter bezieht, stellt nicht auf die objektive Unmöglichkeit einer anderen Arbeitsweise, sondern darauf ab, daß jeder anderen Lösung praktische Schwierigkeiten in verkehrstechnischer Hinsicht, die Interessen der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung entgegengestanden hätten und deshalb Anlaß bestanden habe, eine erhebliche Verkehrsgefährung in betracht zu ziehen.
Ebenso hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 22.Februar 1962 hervorgehoben, daß die technischen Schwierigkeiten und das Interesse der Sicherung des Verkehrs die von dem Sachverständigen angezeigte Arbeitsweise als praktisch undurchführbar hätten erscheinen lassen-
Die Auffassung der Revision, den Beamten der Beklagten könne - nach deren eigenem Vortrag - schon der Vorwurf gemacht werden, daß sie nur eine Lösung bedacht und jeden anderen Weg von vorhherein als unmöglich ausgeschieden hätten, ist daher unrichtig. Vielmehr ging der Vortrag der Beklagten dahin, daß verschiedene Lösungen geprüft, erwogen, auch mit anderen sachkundigen Stellen erörtert worden seien, der gewählten Arbeitsweise aber aus Gründen der Sicherheit und der praktischen Durchführbarkeit der Vorzug gegeben v/orden sei.
4. Diese Entscheidung der Beamten des Städtischen Bauamts mag - wie die Revision unter Berufung auf das Gutachten annimmt - unrichtig gewesen sein, das Berufunge- . gericht hat sie jedoch für schuldlos vertretbar gehalten*
In diesem Zusammenhang führt die Revision aus, das Berufungsgericht sei zwar nicht gehindert gewesen, eine vom Gutachten abweichende Auffassung zu vertreten;,es habe aber für seine abweichende Ansicht eine ausreichende Begründung nicht zu geben vermocht, auch lasse das Berufungsurteil hinrei,chende Sachkunde zur Beurteilung schwierigster
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technischer Prägen nicht erkennen. Pie Revision bezieht sich damit auf die Rechtsprechung (L?£ zu ZPO § 286 P Kr. 2), wonach der Tatsachenrichter zwar frei ist, sich der Ansicht eines Sachverständigen anzuschließen oder sie abzulehnen, jedoch Abweichungen hinreichend begründen müsse.
Ein solcher Pall liegt hier aber nicht vor. Penn das Berufungsgericht ist von dem Gutachten nicht abgewichen, es ist dem Sachverständigen vielmehr in dem Ergebnis gefolgt, daß ein einspuriger Richtungsverkehr für Personenkraftwagen bei Wahl einer anderen, technisch möglichen Arbeitsweise während der Bauzeit überwiegend hätte auf-.rechterhalten bleiben können. Pie hier entscheidende Präge, ob die Beamten schuldhaft handelten, wenn sie gleichwohl eine Arbeitsweise wählten, die eine Sperrung der Straße für den Durchgangsverkehr notwendig machte, - eine Rechtsfrage - war dem Sachverständigen nicht gestellt und unterlag nicht seiner Beurteilung, sondern allein der des Gerichte«. Pas Berufungsgericht hat seine Auffassung, den Beamten könne ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, hinreichend begründet, indem es - im Einklang mit dem Gutachten und unter Verwertung seiner Feststellungen - auf die erheblichen technischen Schwierigkeiten des Kanalbaues überhaupt sowie auf die Verkehrsgefährur^, die sich im einspurigen Richtungsverkehr aus der Notwendigkeit einer streckenweisen Mitbenutzung des Gehweges ergeben höben würde, und schließlich darauf bingewiesen hat, daß selbst dieser eingeengte und nicht gefahrlose Richtungsverkehr für insgesamt acht Arbeitstage nicht hätte aufrechterhalten werden können. Damit sind die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte richtig erkannt und gewürdigt« Pas Berufungsgericht hat weder den Umfang des Ermessens verkannt noch die Grenzen, die ihm durch die gebührende Rücksicht auf die Interessen der Anlieger, insbesondere des Klägers, gezogen waren« Vi'enn es gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt ist, die
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Beamten hätten hier schuldlos den Interessen der Verkehrssicherheit eine stärkere Bedeutung als denen des Klägers heimessen dürfen, so 5et dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Belange des Klägers wurden auch bei der gewählten Arbeitsweise im Rahmen des Möglichen geachtet, indem die Arbeiten - wie der Sachverständige bestätigt hat - zügig ausgeführt wurden und dafür Sorge getragen wurde, daß die Tankstelle immer von einer Seite her erreichbar blieb*
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß, da das Berufungsurteil einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers auch im übrigen nicht erkennen läßt, zurückgewiesen werden* lie Kosten des erfolglosen liecfctsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Kläger*
Br. Pagendarm Br. Beyer Br. Hußla
Trähtgens Keßler
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