der Reichsbesoldungsordnung ernannt® Am 16® September 1946 wurde er von dem Vorsitzenden des Verkehrsrates für die amerikanische und britische Besatzungszone mit Genehmigung der beiden Militärregierungen zu dem stellvertretenden Leiter der Hauptverwaltung des Straßenbaues und Verkehrs ernannt® Mit Wirkung vom 50, April 1947 wurde er zu dem Leiter der Hauptverwaltung der Strassen der amerikanischen und britischen Besatzungszone bestellt« darüber wurde ihm eine Urkunde vom 50® April 1947 ausgehändigt; in dieser wird er zugleich "unter Bestätigung11 seines "Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 4.djBK Reichsbesoldungsordnung" eingewiesen® Am 30® März 1948 beantragte der Kläger, daß mit ihm, wenn auch sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit inzwischen zu dem zweiten Male bestätigt worden sei, ein Vertrag, wie dies auch in anderen Bällen geschehen sei, durch das Vereinigte Wirtschaftsgebiet abgeschlossen werde; diesem Antrag ist jedoch nicht stattgegeben worden® Der Ausschuß erstattete seinen Bericht Anfang August 1948, Auf Grund dieses Untersuchungsbe-richts beabsichtigte die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, sich von dem Kläger zu trennen. Durch die Erklärung vom 14« Oktober 1948 habe seih Beamtenverhältnis auch kein Ende gefunden, da er'in seinem Anträge sich nur bereit erklärt habe, aus seinem Amte in der Zwei-Zonenverwaltung auszuscheiden, nicht dagegen die Absicht geäußert habe, auf.seine Beamtenrechte zu verziehten3 Wenn in dem Anträge vom 14« Oktober 1948 die Bestimmung des § 60 DBG angeführt worden sei, so. Er sei deshalb, wenn die Entlassung nicht schon aus anderen Gründen unwirksam sei, nur auf Grund eines Irrtums und einer' arglistigen Täuschung veranlaßt worden, den Antrag zu stellen, so daß die Entlassung aus diesem Grunde nichtig seio Auf jeden Fall habe die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets ihn über die Tragweite seines Antrages auf-klären müssen« Dieser Verpflichtung, die auch beinhalte, , . Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten* Sie ist der Auffassung, der Kläger sei niemals Beamter auf Lebenszeit gewesen; eine zweite Urkunde aus dem Jahre 1944 sei nicht vorhanden* Auch in der Folgezeit sei er nicht zu dem Lebenszeitbeamten ernannt worden* Die Erklärung des Klägers vom 14» Oktober 1948 sei vorher mit ihm eingehend besprochen worden, er habe daher genau gewußt,.daß er aus dem Beamtenverhältnis und nicht nur aus seinem Amte beim Vereinigten Wirtschaftsgebiet ausscheiden solle. Beamter auf Lebenszeit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes geworden ist, auf seine früheren Beamtenverhältnisse zu dem Deutschen Reich und zur “Britischen Besätzungszone” hatte, insbesondere, ob jene Beamtenverhältnisse dadurch beseitigt worden sind, daß der Kläger Beamter auf Lebenszeit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes geworden ist« Entscheidend ist vielmehr allein, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ob der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet ausgeschieden ist oder nicht. Die Angriffe der Revision, die sich gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht richten, der Kläger sei aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf seinen Antrag vom 14- Oktober 1948 rechtswirksam entlassen worden, sind unbegründet* Trifft die .Feststellung des Berufungsgerichts zu, daß eine Entlassung aus dem Beamtenvexiiältnis vom Kläger erstrebt und von dem Dienstherrn beabsichtigt war, so ergibt sich selbst bei irriger Bezugnahme auf nicht einschlägige Bestimmungen, was gewollt, war«. Die Revision stellt darauf ab, daß in der Urkunde vom 14« Oktober 1948 von der Entlassung des Klägers "aus seinem Amte” die Rede ist* Die Revision meint, der Kläger habe, nur dies beabsichtigt und nicht etwa die Entlassung als Beamter auf Lebenszeit«, Die Angriffe der Revision, diese Feststellungen seien unter Verletzung des § 286 ZPO zustande gekommen, sind unbegründet, Die Vernehmung der beugen Dr* un^ ist vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt worden. Verhandlung und Beschlußfassung in dieser Präge ein Protokoll auf genommen werden müssen" c Der Kläger hat in den angeführten Schriftsätzen nur behauptet, ein solcher förmlicher Beschluß sei nicht gefaßt worden; im übrigen hat er die formlo.se Zustimmung des Verwaltungsrates nur mit Nichtwissen bestritten« Warum ein förmlicher Beschluß in dem vom Kläger angenommenen Sinn, wenn er auch zweckmäßig gewesen wäre, notwendig sein sollte, ist nicht ersichtlich; eine Bestimmung, die eine Protokollierung zwingend vorschreibt, ist nicht erkennbar« Baß die Zustellung des Zustimmungsbeschlusses an den Kläger nicht erforderlich war,'hat das Berufungsgericht bereits zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ausgeführt *• War aber eine förmliche Beschlußfassung nicht erforderliche so kann die Zustimmung des Verwaltungsrats auch ohne Anfertigung eines entsprechenden Protokolls erfolgt sein« Daß ein Protokoll vorhanden sei« wonach die Zustimmung zur Entlassung des Klägers durch den Verwaltungsrat abgelehnt wurde, hat der Kläger selbst nicht behauptete Auf den vom Kläger angeblich * angebotenen Urkundenbeweis kommt es also nicht an--AUGh wenn ein Protokoll über die Zustimmung des Verwaltungsrats zur Entlassung des Klägers nicht vorhanden ist, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß ein solcher Zustimmungsbeschluß gefaßt worden ist« Dae Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger auf seinen Antrag mit Zustimmung des Verwaltungsrats aus seinem Beamtenverhältnis als Bebenszeitbeamter des Vereinigten Wirtschaftsgebiets entlassen worden ist« daß der Kläger seinen Antrag auf Entlassung schon aus tatsächlichen Erwägungen nicht erfolgreich wegen Irrtums oder Drohung angefochten hat, und die Ausführungen, daß eine Verletzung der fürSorgepflicht des Dienstherm gegenüber dem Kläger anläßlich der Stellung des Entlassungsantrags nicht begangen worden ist, hat der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen® Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Punkt von Rechtsirrtum beeinflußt sind®
III.ZB 161/55 Verkündet laut Protokoll am 17o Januar 1957 Vogte Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftssteile 2386 095 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Br* Gerhard Sc h Am W Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br« gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr in Bonn, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Januar 1957 unter Mitwir-kising des Senatspräsidenten Prof .Dr„ Geiger sowie der Bundesrichter Dr* Pagendarm, Dr-0 Kreft, Dr, Wolany und Sr, Beyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7o Juli 1955 wird zurückgewie-sen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Klägero Von Reohts wegen Tatbestand« Der Kläger wurde im Jahre 1944 "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" sum Oberregierungsrat ernannt« er war damals Bevollmächtigter für den Nahverkehr in Breslauo Noch vor dem Zusammenbruch verließ er Breslau und war in Mitteldeutschland tätig« wurde von deutschen Stellen wegen des Verdachtes von Verstößen gegen die Bewirtschaftungsvorschriften verhaftet, von den Amerikanern im April 1945 aus der Haft entlassen® Durch Urkunde vom 6» Mai 1946 wurde er seitens der Straßenbau- und Verkehrsdirektion für die britische Zone\(SVGD) unter Zustimmung der Control Commission mit Wirkung vom 1» Januar 1946 zu dem stellvertretenden Generaldirektor mit einem Gehalt der Gruppe B 7.a der Reichsbesoldungsordnung ernannt® Am 16® September 1946 wurde er von dem Vorsitzenden des Verkehrsrates für die amerikanische und britische Besatzungszone mit Genehmigung der beiden Militärregierungen zu dem stellvertretenden Leiter der Hauptverwaltung des Straßenbaues und Verkehrs ernannt® Mit Wirkung vom 50, April 1947 wurde er zu dem Leiter der Hauptverwaltung der Strassen der amerikanischen und britischen Besatzungszone bestellt« darüber wurde ihm eine Urkunde vom 50® April 1947 ausgehändigt; in dieser wird er zugleich "unter Bestätigung11 seines "Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 4.djBK Reichsbesoldungsordnung" eingewiesen® Am 30® März 1948 beantragte der Kläger, daß mit ihm, wenn auch sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit inzwischen zu dem zweiten Male bestätigt worden sei, ein Vertrag, wie dies auch in anderen Bällen geschehen sei, durch das Vereinigte Wirtschaftsgebiet abgeschlossen werde; diesem Antrag ist jedoch nicht stattgegeben worden® In der damaligen Zeit wurde ein Untersuchungsausschuß. des Vereinigten Wirtschaftsgebietes gebildet 5 dem zur Aufgabe gemacht war, verschiedene gegen den Kläger erhobene Vorwürfe zu prüfen, Dem Kläger wur de u-a, zur last gelegt, in seiner Tätigkeit nicht ent sprechend den ergangenen Bestimmungen bei der Zuteilung bezugsbeschränkter Kraftfahrzeuge vorgegangen zu sein. Der Ausschuß erstattete seinen Bericht Anfang August 1948, Auf Grund dieses Untersuchungsbe-richts beabsichtigte die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, sich von dem Kläger zu trennen. Sie trat zu diesem Zwecke mit ihm in Verhandlungen Uber sein Ausscheiden, die in einer am 14, Oktober 1948 niedergelegten Verhandlungsniederächrift dazu führten, daß der Kläger den Antrag steiltes “Ihn mit Rücksicht auf die Neugliederung der Verwaltung für Verkehr sowie seine Inanspruchnahme im'Präsidium der Gemeinschaft der Qstvertriebenen von seinen-Dienstgeschäften zu entbinden und ihn gemäß § 60 DBG-mit dem 30, November 1948 aus dem Beamtenverhältnis' zu entlas-sen,f, Mit' Schreiben vom 14c Oktober 1948 wurde dem Kläger seitens- des Direktors der Verwaltung für Verkehr mitgeteilt; daß er auf seinen Antrag vom 14, Ok-.tober 1948 mit Zustimmung des Verwaltungsrates vom 13* Oktober 1948 aus seinem Amte entlassen werde. Der Kläger hat den Empfang dieses Schreibens betr, seine -Entlassung "aus dem Beamtenverhältnis" am 15, Oktober 1948 bestätigt. Ein wegen der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Daraufhin beantragte der Kläger im Jahre 1950 bei dem Bundesminist er für Verkehr, ihn wieder in den aktiven Dienst der Verkehrsverwaltung zurückzurufen. Der Bundesverkehrsminister hat mit Schreiben vom 26, Ja-nurar 1953 die Rückberufung des Klägers abgelehnt f und sich geweigert, irgendwelche Dienstbezüge, wie der Kläger es begehrt hatte, zu zahlen, da das Beamtenverhältnis durch Entlassung erloschen sei* Der Kläger ist der Auffassung, daß er bereits im Jahre 1944 zu dem Beamten auf Lebenszeit, ernannt worden seio Wenn-in der Urkunde die Worte "in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" gefehlt hätten, so sei dies unbeachtlich, da ihm in einer anderen Urkunde des Reichsverkehrsministeriums, die er infolge der Kriegsereignisse nicht mehr in Händen habe, bescheinigt worden sei, daß er Beamter auf Lebenszeit sei. Durch die Erklärung vom 14« Oktober 1948 habe seih Beamtenverhältnis auch kein Ende gefunden, da er'in seinem Anträge sich nur bereit erklärt habe, aus seinem Amte in der Zwei-Zonenverwaltung auszuscheiden, nicht dagegen die Absicht geäußert habe, auf.seine Beamtenrechte zu verziehten3 Wenn in dem Anträge vom 14« Oktober 1948 die Bestimmung des § 60 DBG angeführt worden sei, so. sei dies ohne sein Wissen geschehen, da er sich der Bedeutung und Tragweite dieser Bestimmung nicht bewußtgewesen sei. Er sei deshalb, wenn die Entlassung nicht schon aus anderen Gründen unwirksam sei, nur auf Grund eines Irrtums und einer' arglistigen Täuschung veranlaßt worden, den Antrag zu stellen, so daß die Entlassung aus diesem Grunde nichtig seio Auf jeden Fall habe die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets ihn über die Tragweite seines Antrages auf-klären müssen« Dieser Verpflichtung, die auch beinhalte, , . daß die Verwaltung ihn über die gegen ihn erhobenen . Vorwürfe hätte unterrichten müssen, sei die Verwal- ti- tling jedoch nicht nacHgekommen, so . daß ihm auch aus diesem Grunde ein Schadensersatzanspruch, der auf Wiedereinstellung und Zahlung des Gehalts, zu dem minde- • ¥v ' sten des Gehalts eines Wartestandsbeamten im Range eines Ministerialdirektors gegen die Beklagte, die Rechts-nachfolgerin der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes sei, zustehe. Von diesem rückständigen Gehalt, das sich nach Angabe des Klägers auf eine Gesamtforde-rung von über 80cOOO,—DM beläuft, hat der Kläger einen Teilbetrag -von loQOO DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten* Sie ist der Auffassung, der Kläger sei niemals Beamter auf Lebenszeit gewesen; eine zweite Urkunde aus dem Jahre 1944 sei nicht vorhanden* Auch in der Folgezeit sei er nicht zu dem Lebenszeitbeamten ernannt worden* Die Erklärung des Klägers vom 14» Oktober 1948 sei vorher mit ihm eingehend besprochen worden, er habe daher genau gewußt,.daß er aus dem Beamtenverhältnis und nicht nur aus seinem Amte beim Vereinigten Wirtschaftsgebiet ausscheiden solle. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtum sei daher unbegründet; ebensowenig könnten Schadensersatzansprüche aus dem gleichen Grtuid* gegen die Beklagte geltend gemacht werden* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Ent scheidungsgründe * Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Kläger im Jahre 1944 nur zu dem Beamten auf V/iderruf ernannt worden ist, und daß ihm ein Nachweis für eine Ernennung auf Lebenszeit für die damalige Zeit nicht gelungen sein Es hat weiter ausgeführt, daß der Kläger am 30, April 1947 zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist, t und daß er auf Grund des § 5 des Gesetzes über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948 (GVB1 VerWiGeb 1948,95) ”bei der Eingliederung der Hauptverwaltung in die Verwaltung desVereinigten Wirtschaftsgebiets” Lebenszeitbeamter des Vereinig- * ten Wirtschaftsgebiets geworden ist. Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen Bei dieser Rechtsund Sachlage bedarf es keiner Erörterung, welchen Einfluß der Umstand, daß der Kläger. Beamter auf Lebenszeit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes geworden ist, auf seine früheren Beamtenverhältnisse zu dem Deutschen Reich und zur “Britischen Besätzungszone” hatte, insbesondere, ob jene Beamtenverhältnisse dadurch beseitigt worden sind, daß der Kläger Beamter auf Lebenszeit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes geworden ist« Entscheidend ist vielmehr allein, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ob der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet ausgeschieden ist oder nicht. Die Angriffe der Revision, die sich gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht richten, der Kläger sei aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf seinen Antrag vom 14- Oktober 1948 rechtswirksam entlassen worden, sind unbegründet* lc Der Umstand, daß .in dem Entlassungsantrag des Klägers auf.§ 60 DBG und nicht auf § 16 des tfber-gangsgesetzes über die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 25. Juni 1948 (GVBI VerWiGeb 1948, 54) Bezug genommen ist, steht der Rechtswirksamkeit der Entlassung des Klägers nicht entgegen- Beide Be- Stimmungen sind inhaltlich praktisch gleich«. Trifft die .Feststellung des Berufungsgerichts zu, daß eine Entlassung aus dem Beamtenvexiiältnis vom Kläger erstrebt und von dem Dienstherrn beabsichtigt war, so ergibt sich selbst bei irriger Bezugnahme auf nicht einschlägige Bestimmungen, was gewollt, war«. Entscheidend für die Beurteilung ist der wahre Wille, nicht der Buchstabe des Erklärten«, 2. Die Revision stellt darauf ab, daß in der Urkunde vom 14« Oktober 1948 von der Entlassung des Klägers "aus seinem Amte” die Rede ist* Die Revision meint, der Kläger habe, nur dies beabsichtigt und nicht etwa die Entlassung als Beamter auf Lebenszeit«, In welcher Weise dies vom Kläger behauptete Aus scheiden aus dem Amte ohne Aufgabe der.Stellung als Beamter erfolgen sollte, hat der Kläger nicirc dargelegt c Das Berufungsgericht dagegen stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß bei der der Entlassung vorausgegangenen Verhandlung dem Kläger gegenüber klargestellt worden ist, das von ihm erstrebte Ziel des Ausscheidens aus dem Amte bei gleichzeitigem Portbestand des Beamtenverhältnisses werde von seinem Dienstherm abgelehnt; in Betracht komme nur ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis; erst daraufhin habe der Kläger seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gestellt« Die Angriffe der Revision, diese Feststellungen seien unter Verletzung des § 286 ZPO zustande gekommen, sind unbegründet, Die Vernehmung der beugen Dr* un^ ist vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt worden. Sie waren im Schriftsatz des Klägers vom 28• Mai 1955 nur dafür benannt, daß der Kläger ihnen bei seinem Ausscheiden versichert habe, 11 er hoffe auf seine baldige Rehabilitierung und Rückkehr in sein Amt”, ”er scheide nur aus, um eine Rehabilitierung zu suchen, er erstrebe eine Rückkehr in die Verwaltung und um diese kämpfe er". Aus derartigen Bemerkungen ergibt sich nichts dafür, ob der Kläger aus seiner Stellung als Beamter oder nur aus seinem Amte tatsächlich ausgesehieden ist« Die Vernehmung dieser Zeugen war daher unerheblich«.. 3. Richtig ist, daß der Entlassung* des Klägers nach § 16 Abs 2 und § 4 Abs 2 des bereits eiwähnten Überleitungsgesetzes der Verwaltungsrat. zustimmen mußte« Bas Berufungsgericht hat eingehend begründet, daß diese Zustimmung erfolgt sei. Die Angriffe der Revision gegen das1ordnungsmäßige Zustandekommen dieser Feststellung sind unbegründet. Bie von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 286 ZPO wegen Nichterhebung der in dem Schriftsatz des Klägers vom 30« September 1954 und auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 23» Mai 1955 angebotenen Urkundenbeweises darüber, ob der Verwaltungsrat der Entlassung des Klägers zugestimmt hat, greift nicht durch« Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Formvorschriften für einen Antrag nach § 421 f ZPO betr« Vorlage einer Urkunde durch die Beklagte gewahrt hat« In Wahrheit handelt es sich überhaupt nicht um einen Beweisantrag dahin, daß ein Beschluß, der Entlassung des Klägers zuzustimmen, vom Verwaltungsrat nicht gefaßt worden sei« Ber Kläger vertritt vielmehr die Rechtsansicht, eine solche Zusicherung hätte nur durch einen "förmlichen Beschluß” gefaßt werden können, "der von allen Verwaltungsmitgliedern zu unterzeichnen war, oder es habe für die Verhandlung und Beschlußfassung in dieser Präge ein Protokoll auf genommen werden müssen" c Der Kläger hat in den angeführten Schriftsätzen nur behauptet, ein solcher förmlicher Beschluß sei nicht gefaßt worden; im übrigen hat er die formlo.se Zustimmung des Verwaltungsrates nur mit Nichtwissen bestritten« Warum ein förmlicher Beschluß in dem vom Kläger angenommenen Sinn, wenn er auch zweckmäßig gewesen wäre, notwendig sein sollte, ist nicht ersichtlich; eine Bestimmung, die eine Protokollierung zwingend vorschreibt, ist nicht erkennbar« Baß die Zustellung des Zustimmungsbeschlusses an den Kläger nicht erforderlich war,'hat das Berufungsgericht bereits zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ausgeführt *• War aber eine förmliche Beschlußfassung nicht erforderliche so kann die Zustimmung des Verwaltungsrats auch ohne Anfertigung eines entsprechenden Protokolls erfolgt sein« Daß ein Protokoll vorhanden sei« wonach die Zustimmung zur Entlassung des Klägers durch den Verwaltungsrat abgelehnt wurde, hat der Kläger selbst nicht behauptete Auf den vom Kläger angeblich * angebotenen Urkundenbeweis kommt es also nicht an--AUGh wenn ein Protokoll über die Zustimmung des Verwaltungsrats zur Entlassung des Klägers nicht vorhanden ist, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß ein solcher Zustimmungsbeschluß gefaßt worden ist« Die Ausführungen der Revision zu den Aussagen der vom Berufungsgericht vernommenen beugen Dr« und Pro bewegen sich ausschließlich auf dem der Nachprüfung im Revisionsrechtszug im wesentlichen entzogenen Gebiet der Tatsachenwürdigung« Daß die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder Erfahpungssätze verstieße, hat die Revision selbst nicht behauptet« Dae Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger auf seinen Antrag mit Zustimmung des Verwaltungsrats aus seinem Beamtenverhältnis als Bebenszeitbeamter des Vereinigten Wirtschaftsgebiets entlassen worden ist« Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts? daß der Kläger seinen Antrag auf Entlassung schon aus tatsächlichen Erwägungen nicht erfolgreich wegen Irrtums oder Drohung angefochten hat, und die Ausführungen, daß eine Verletzung der fürSorgepflicht des Dienstherm gegenüber dem Kläger anläßlich der Stellung des Entlassungsantrags nicht begangen worden ist, hat der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen® Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Punkt von Rechtsirrtum beeinflußt sind® Die Zivilgerichte sind daher an die Verwaltungsverfügung, durch die der Kläger entlassen worden ist, gemäß § 146 DBG solange gebunden, bis dieser nach dem Vorstehenden nicht nichtige Verwaltungsakt - notfalls durch Klage vor den Verwaltungsgerichten -beseitigt worden ist® j)ie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweiseno Dr^Oeiger 3>r oPagendarm 3)rsKreft Wolany DroBeyer *