- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br. hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18p April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profo Dr* Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br» Wolanyy Br. Beyer und Br» Hußla für Recht erkannt: s ' » . Der Kläger ist der Auffassung, sowohl die Erteilung des Strafregisterauszugs durch den Strafregisterführer als auch , die Erörterung der Vorstrafen durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 13- Februar 1951 seien unzulässig, gewe-^ sen, da sämtliche Vorstrafen schon vorher tilgungsreif gewesen seien. Zwar J sei die am 26« November 1927 verhängte Strafe von 6 Monaten ■ Gefängnis schliesslich erlassen worden, Ba der Kläger aber die zunächst auf dröi Jahre festgesetzte Probezeit nicht be-standen'habe, die Probezeit vielmehr am 8, Juli 1930 habe verlängert werden müssen, könne auch nur die nach diesem Batum liegende Zeit als bestandene Probezeit gemäss § 6 Abs 3 Satz 2 des Straftilgungsgesetzes auf den Fristenlauf angerechnet werden» Bie (Pilgungsreife sei daher für alle Strafen erst im Juli 1950 eingetreten» der Kläger könne anderweitig von seinem damaligen Verteidiger Ersatz verlangen Dieser habe die ihm obliegen-^ den Pflichten insbesondere dadurch verletzt?, dass er nicht schon vor der fraglichen Hauptverhandlung geeignete Schritte unternommen habe, um gegen den schon länger als ein Jahr bei den Akten befindlichen Strafregisterauszug anzugehen* Auch treffe den Kläger ein eigenes mitwirkendes Verschulden. dass die Vorstrafen des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung des Strafregisterauszugs im Dezember 1949 noch nicht tilgungsreif gewesen seien* Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Klageanspruch dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt * Das Berufungsgericht hat in dem Tatbestand seines Urteils den "bei den Strafakten befindlichen Strafregisteraus-zugn einschliesslich der - unter den darin aufgeführten Strafen angebrachten - Ortsund Zeitangabe mit der Unterschrift des Strafregisterführers im Wortlaut wiedergegeben. Wenn dieser bei den Strafakten befindliche Strafregisterauszug selbst Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils geworden wäre, wurde ein - in der Revisionsinstanz .von Amts wegen und ohne Rüge der Parteien zu beachtender - Widerspruch im Tatbestand angesichts dessen vorliegen, dass der wirkliche Inhalt des Auszugs mit dem, was an anderer Stelle des Tatbestandes als sein Inhalt wiedergegeben ist, nicht übereinstimmt. Muss sonach davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand eine Bezugnahme auf den bei den Strafakten befindlichen Strafregisterauszug seihst nicht enthält, dann ist der Tatbestand auch nicht in sich wider- ’ spruchsvoll und das Revisionsgericht hat bei der rechtlichen Nachprüfung des Berufungsurteils als Inhalt des Strafregisterauszugs das hinzunehmen, was als dessen Wortlaut im Tatbestand des Urteils wiedergegeben ist. Ille Die Revision macht zunächst geltend, dass das Berufungsgericht in falscher Auslegung der Bestimmungen des Straftilgungsgesetzes die Tilgungsreife der Vorstrafen des Klägers schon für den Zeitpunkt der -Erteilung des Strafregisterauszugs irrtümlich bejaht habe- as handelt sich bei den im Strafregisterauszug unter Nr 4 und 6 aufgeführten Strafen lediglich um Geldstrafen von 10,— EM und 50,— EM und bei der Strafe unter Nr 5 - verhängt am 28- August 1933 - um eine Gefängnisstrafe von 2 Wochen* Deshalb kann die Tilgungsreife - worauf die Instanzgerichte richtig abgestellt haben und was auch von der Revision nicht angefochten wird - nur im Hinblick auf die unter der laufenden Nummer 3) des Strafregisterauszugs aufgeführte, am 26 - November 1927 verhängte Gefängnisstrafe von 6 Monaten fraglich sein- Auch insoweit kommt es lediglich darauf an, ob bei dieser Strafe, für die die Bewährungsfrist schon im Urteil auf 3 Jahre bemessen war, die Prist aber nachträglich (am 8» Juli 1930 bis zu dem 31« Dezember 1931) verlängert wurde, die gesamte Zeitspanne der Bewährung gemäss § 6 Abs 3 Satz 2 Straf-tilgG auf den Ablauf der Fristen anzurechnen ist oder nur die Zeit nach Erlass des Verlängerungsbeschlusseso j Dem Berufungsgericht ist Jedenfalls darin heizustimmenj dass der Sinn und Zweck des § 6 Abs 3 Satz 2 StraftilgG es erfordert, die gesamte Probezeit auch dann auf den Fristen!auf anzurechnen* wenn die einmal bewilligte Strafaussetzung nicht widerrufen, sondern nur die Bewährungsfrist verlängert worden ist» Nach § 6 Abs 3 Satz 2 StraftilgG beginnt der Fristen-lauf bei Strafen von mehr als drei Monaten Gefängnis im allgemeinen noch nicht mit dem Tage der Verurteilung, sondern erst mit der Drledigung der Strafe, sei es durch Veilstrek-kung, Verjährung oder Erlass, Diese Regelung würde aber dann zu unbilligen Härten führen, wenn eine solche Strafe zur Bewährung auf längere Zeit äusgesetzt wird: Während für einen Verurteilten, der keinen Gnadenerweis erhält, der Fristenlauf sogleich mit dem Ende de,r Strafhaft beginnt, würde diese Frist für einen gleichhoch Verurteilten, dem die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde - und der daher auch der Vergünstig gungen des Straftilgungsgesetzes würdiger erscheint erst dann in Gang gesetzt,, wenn die Strafe nach Ablauf der im Ver- . Ber in § 6 Abs 3 Satz 2 StraftilgG zu dem Ausdruck gekom- j mene Wille des Gesetzgebers - nämlich die Vermeidung von Unbilligkeiten gegenüber solchen Verurteilten, die eines Gnadenerweises nicht für würdig befunden wurden und ihre Strafe alsbald zu verbüssen hatten - würde nun nicht erreicht werden, wenn man einem Verurteilten, der die auf ihn gesetzten Erwartungen, wenn auch erst nach Verlängerung , Strafe alsbald zu verbüssen hatte, wesentlich günstiger gestanden haben* Da der Gesetzgeber derartige Ergebnisse gerade durch die Bestimmung des § 6 Abs 5 Satz 2 StraftilgG vermeiden will, ist also auch dann, wenn die ursprünglich bewilligte Bewährungsfrist verlängert wurde, die gesamte Bewährungsfrist als bestandene Probezeit anzurech-r nen» Das Ergebnis der gegenteiligen Auffassung kann auch deswegen nicht hingenommen werden, weil die Verlängerung der Bewährungsfrist keinesfalls auf einem «unwürdigen Ver- 2* Die Erteilung des fraglichen Strafregisterauszugs durch den Hegisterführer im Dezember 1949' war nicht nur objektiv unzulässig, sondern auch schuldhaft* Die Revision beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf den in der Rechtsprechung: herausgebildeten Rechtssatz, dass das Verschulden eines Beamten in der Regel dann zu verneinen sei, wenn ein KolTegialge- “ rieht sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen habe. - Ill ZR 180/53 - 6/)i Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision Recht hat, wenn sie die Entscheidung, inwieweit eine Anrechnung der Bewährungsfrist im Fall ihrbr Verlängerung zu erfolgen habe, im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts als eine derartige schwierig zu lösende Rechtsfrage bezeichnet* Der Registerführer ist nämlich nicht auf Grund eines Rechtsirrtums zu einer falschen Entscheidung über die Tilgungsreife gekommen, sondern weil er die bereits eingetretene Tilgungsreife mangels sorgfältiger Prüfung einfach über- Dies hat das Berufungsgericht auf Grund der Tatsache, dass der Strafregisterauszug nicht einmal den Vermerk enthielt, dass die*Straferi nur noch der beschränkten Auskunft unterlagen, in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellto Die teilweise Nichtanrechnung der Bewährungsfrist hätte dem Strafregisterführer zu demindest zweifelhaft und bedenklich erscheinen und er hätte alsdann die Entscheidung des Oberstaatsanwalts einholen müssen (Nr 31 Abs 5 der AV des BrJM vom 14•> April L926 - JMB1 S 138 - zur Ausführung der Strafregisterverordnung). ausgeführt hat, hatte es nicht zu dem Vorhalt und zur Erörterung der Vorstrafen kommen können, wenn dem Vorsitzenden anstelle des fehlerhaften Auszuges eine ordnungsmässi-ge Mitteilung Vorgelegen hätte, dass, in dem Strafregister keine Vorstrafen vermerkt seien! Da der Schaden zu demindest auf der schuldhaften Amtspflichtverletzung des Strafregisterführers beruht, braucht der Präge nicht weiter naehgegangen zu werden, ob und in welcher Weise der Strafkammervorsitzende sich ebenfalls die Verletzung einer ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht hat zuschulden kommen lassen» Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land auch nicht etwa deshalb entfällt, weil der Kläger die Möglichkeit habe, auf andere Weise Ersatz zu erlangen (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB). Schadensersatzansprüche gegen seinen damaligen Verteidiger kann der Kläger nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, da der Sachverhalt nichts Greifbares dafür bietet, was den Schluss auf eine Ausserachtlassung des von einem Verteidiger zu verlangenden Maßes an Vorsorge und Umsicht bei der Wahrnehmung seiner Verteidigerpflichten erlauben würde» Dies gilt sowohl für den Verteidiger Rechtsanwalt Dr. OflSHHl ger selbst, als auch für seinen damaligen Anwaltsassessor Frage der Tilgung.der Vorstrafen zu klären» Hierzu bestand unter den obwaltenden Umständen für den Verteidiger kein ausreichender Anlass * Zwar befand sich in der Anklageschrift bei der Fersonenbezeichnung des Klägers der Hinweis “Vorstrafen Bl I b d»A» ”» Bas Schwergewicht des damaligen Strafverfahrens lag aber ganz eindeutig auf rechtlichem Gebiet» Es ging praktisch um die Frage der Straf Barkeit des Verkaufs nach dem'sog, Schneeballsystem» Die Feststellung des Sachverhalts war demgegenüber mit keinerlei Schwierigkeiten verbunden» Die• Auswahl des Verteidigers war gerade im Hinblick auf die besonderen Rechtskenntnisse des Anwalt assessors auf diesem G-ebiet kurz vor dem ersten Hauptverhandlungstermin vor dem Schöffengericht getroffen worden» Bei dieser Sachlage kann man dem Verteidiger keinen Vorwurf daraus machen, wenn er über den.Vorstrafenhinweis in der Anklageschrift hinweggelasen und in dieser Richtung nichts unternommen hat, Es‘ würde im konkreten Falle, auf eine Überspannung der von ihm zu erwartenden Sorgfaltspflicht hinaus-laufen, wenn man verlangen, würde, dass er vor der Hauptverhandlung, ohne vom Angeklagten entsprechende Anregungen erhalten zu haben, von sich aus nachprüft, ob die im Vorstrafenverzeichnis aufgeführten Strafen etwa schon tilgungsreif seien» -Bas Unterlassen einer derartigen Nachprü-fung wurde auch nicht in dem Augenblick pflichtwidrig, als der Anwaltsassessor M^^m^mehr als sechs Monate nach der ersten Hauptverhandlung zufällig von dritter Seite erfuhr, dass sein Mandant vor langen Jahren bestraft worden sei, diese Vorstrafen aber längst getilgt seien» Mit Rück- scheidenden Augenblick der Hauptverhandlung auch ohne Kenntnis des Strafregisterauszuges nicht das getan, was ihm hatte zugemutet werden müssen, um die Belange des Angeklagten zu schützen» Zu diesem Punkt ist in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts (S 30/31) bereits er- Er konnte nicht damit rechnen, dass der Vorsitzende, nachdem der Angeklagte die Präge nach Vorstrafen zunächst verneint und dann darauf hingewiesen hatte, diese seien seiner Meinung nach hinfällig, mit dem Vorhalt der einzelnen Strafen beginnen würde, obwohl diese sämtlich tilgungsreif, waren» Auch aus dem Verhalten des Klägers in der Hauptvei’-handlung vor der Strafkammer lässt sich nichts für ein schuldhaftes Unterlassen auf seiner Seite herleiten* Es hiesse die tatsächlichen'Möglichkeiten eines Angeklagten in der Hauptverhandlung verkennen, wenn man mit der Revi- . sion von ihm fordern würde, dass er, der die Präge nach Vorstrafen zunächst verneint und dann darauf hingewiesen hat, die Vorstrafen seien doch hinfällig, sich noch energischer hätte widersetzen sollen, als der Versitzende dann doch mit dem Vorhalt der einzelnen Vorstrafen begänne Hach alledem kann der Revision kein Erfolg beschieden sein,.
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Für das Nachschlagewerk!
Mr die Amtliche Sammlung!
Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 9* April 192Ö IRGB1 S 5Q7) in der Fas-sung der Verordnung vom 17* November 19.39 , : ■;*
EechtssatzsWenh die Bewährungsfrist verlängert wird* -Ji
dann ist gemäss § 6 Abs 3 Satz 2 StraftilgG J
die gesamte Frist - und nicht lediglich die nach der, Verlängerung liegende Zeit - auf />>*
die Tilgungsfrist änzurechnen* , / \\
Aktenzeichens III ZR 161/53 1>G Marburg/Lahn
ürt„;des BGH v. 28* April 1955 OLG.Frankfurt (Kasseler ' :
' Zivilsenat)
2410 087
Verkündet am 28o April 1955
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
des Landes Hessen, gesetzlich vertreten durch seinen Mini-sterpräsideiröer^^diesär;vertreten dufch den Minister der Justiz in WjBBBMPö d.ieser durch den Generalstaatsanwalt in FflMBi (MBO ,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br0
gegen
den Kaufmann Heinz U flMMHP in Wefllp (Hessen),
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
Br.
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18p April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profo Dr* Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br» Wolanyy Br. Beyer und Br» Hußla
für Recht erkannt: s ' » .
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1, Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19« Mai 1955 wird zurückgewiesen
Bas beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der Kläger betreibt ein Versandgeschäft ,, Im Jahre 1949 wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er im Rahmen seines Gewerbebetriebes Waren nach dem System der sog. progressiven Kundenwerbung ("Sc hneeb allsys temM) v er-:;r kauft hatte» In der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1951 •• vor der Grossen Strafkammer des Landgerichts Marburg (Lahn) wurde dem Kläger, als dieser sieh als nicht vorbestraft be-; zeichnete, von dem Vorsitzenden der bei den Akten befindliche
Strafregisterauszug vorgehalten, der von dem Strafregisterführer 'bei. der Staatsanwaltschaft am Landgericht Frankfurt a. Main am 15« Dezember 1949 erteilt worden war. Die darin aufgeführten sechs Vorstrafen verteilten sich auf die Jahre von 1921 bis 1956« Im einzelnen war unter der laufenden Num-
mer 3) eine vom Schöffengericht Frankfurt av Main am 26«, November 1927 wegen fortgesetzten Diebstahls verhängte Strafe von 6 Monaten Gefängnis aufgeführt» Hierzu hiess es im Strafregisterauszug weiter:
Bewährungsfrist bis zu dem: 1»12*1930
Bewilligt am: . 26»11»1927
Verlängert bis: 31 <.12* 1931 •
Am: 8* 7-1930
Erlassen am: ' 21. 1»1932
Der Kläger ist der Auffassung, sowohl die Erteilung des Strafregisterauszugs durch den Strafregisterführer als auch , die Erörterung der Vorstrafen durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 13- Februar 1951 seien unzulässig, gewe-^ sen, da sämtliche Vorstrafen schon vorher tilgungsreif gewesen seien. Der Kläger verlangt daher aus dem Gesichtspunkt
der Amtspflichtverletzung Ersatz des. Schadens, der ihm durch die Bekanntgabe der Vorstrafen und die dadurch ver-‘ anlasste anschliessende Erörterung in der Presse für die Ausübung seiner Gewerbetätigkeit angeblich entstanden ist, Biesen Schaden hat er zunächst auf mindestens 50,000 BM beziffert und mit der vorliegenden Klage um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages gebeten.
Bas beklagte Band hat Abweisung der Klage beantragt und u.a. folgendes geltend gemacht:
Bie Erteilung des Strafregisterauszuges sei, entge-gen der Meinung des Klägers, zulässig gewesen» Bie Strafen, seien im Bezember 1949 noch nicht tilgungsreif gewesen, da die Bestrafung unter Nr 3 dem entgegengestanden habe. Zwar J sei die am 26« November 1927 verhängte Strafe von 6 Monaten ■ Gefängnis schliesslich erlassen worden, Ba der Kläger aber die zunächst auf dröi Jahre festgesetzte Probezeit nicht be-standen'habe, die Probezeit vielmehr am 8, Juli 1930 habe verlängert werden müssen, könne auch nur die nach diesem Batum liegende Zeit als bestandene Probezeit gemäss § 6 Abs 3 Satz 2 des Straftilgungsgesetzes auf den Fristenlauf angerechnet werden» Bie (Pilgungsreife sei daher für alle Strafen erst im Juli 1950 eingetreten»
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Der Vorsitzende der Strafkammer habe.ebenfalls nicht rechtswidrig gehandelt, da er das Recht gehabt habe, auch bereits getilgte - erst recht nur tiigungsreife - Vorstrafen in den Kreis der Erörterungen einzubeziehen»
Zumindest könne weder dem Strafregisterführer noch dem Vorsitzenden der Strafkammer eine schuldhafte Pflichtver-r j
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letzung vorgeworfen werden«
Schliesslich hat sich das beklagte Land noch darauf berufen? der Kläger könne anderweitig von seinem damaligen Verteidiger Ersatz verlangen Dieser habe die ihm obliegen-^ den Pflichten insbesondere dadurch verletzt?, dass er nicht schon vor der fraglichen Hauptverhandlung geeignete Schritte unternommen habe, um gegen den schon länger als ein Jahr bei den Akten befindlichen Strafregisterauszug anzugehen* Auch treffe den Kläger ein eigenes mitwirkendes Verschulden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Rechtsauffassung des beklagten Landes folgend, davon ausgegangen? dass die Vorstrafen des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung des Strafregisterauszugs im Dezember 1949 noch nicht tilgungsreif gewesen seien* Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Klageanspruch dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt *
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat in dem Tatbestand seines Urteils den "bei den Strafakten befindlichen Strafregisteraus-zugn einschliesslich der - unter den darin aufgeführten Strafen angebrachten - Ortsund Zeitangabe mit der Unterschrift
des Strafregisterführers im Wortlaut wiedergegeben. Es hat ferner einen über den Vorhalt der Strafen in der Hauptver- v handlung vom 13, Februar 1951 und die daraufhin von dem Kläger abgegebene Erklärung in die Sitzungsniederschrift aufge-nommenen Vermerk sowie einen Satz aus den Strafzu demessungsgründen des Urteils vom 15a Februar 1951 im Wortlaut in den Tatbest^nd aufgenommen, Darüber hinaus heisst es am Sehluss des. Tatbestandes: ’‘Die Strafakten 7 Ms 5/50 StA Marburg Bd I bis VII haben Vorgelegen und sind Gegenstand der mündli-
chen Verhandlung gewesen",
Der bei den Strafakten befindliche Strafregisterauszug enthält jedoch - im Gegensatz zu dem insoweit übereinstimmend den Vortrag der Parteien und dem im Tatbestand ausdrücklich wiedergegebenen Inhalt des Auszuges - einen? wenn auch nur schwachen und nur mit Mühe entzifferbaren Stempelaufdruck, der zwischen den Angaben über die früheren Strafen und der Ortsund Zeitangabe angebracht ist und der darauf hinweist,, dass die Strafen der beschränkten Auskunft unterliegen. Wenn dieser bei den Strafakten befindliche Strafregisterauszug selbst Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils geworden wäre, wurde ein - in der Revisionsinstanz .von Amts wegen und ohne Rüge der Parteien zu beachtender - Widerspruch im Tatbestand angesichts dessen vorliegen, dass der wirkliche Inhalt des Auszugs mit dem, was an anderer Stelle des Tatbestandes als sein Inhalt wiedergegeben ist, nicht übereinstimmt. Tatsächlich aber, liegt ein solcher Widerspruch im Tatbestand nicht vor„
Eine Bezugnahme auf den Inhalt von Beiakten ist zwar über den insoweit engeren Wortlaut der Bestimmung des § 313 Abs 2 ZPO hinaus nicht unzulässig. Wenn eine solche Bezugnah-
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me erfolgt , dann muss aber im Interesse einer eindeutigen Klarheit darüber, was wirklich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, im einzelnen angegeben werden, welche Aktenbestandteile tatsächlich vorgetragen worden ' sind (R(r in JW 1938, 1272 und RGZ 131, 119) . An diesem Er-fordernis fehlt es hier bei der ganz allgemeinen Bezugnahme auf die - Ybändigen - Strafakten^. Es kann jedoch offen bleiben, welche rechtlichen Folgerungen daraus gegebenenfalls zu ziehen wären. Hier bezieht sich nämlich die - zwar ganz allgemein gehaltene - Bezugnahme auf die Strafakten nicht auf den Strafregisterauszug. Denn wenn in einem Tatbestand ' eine in den Beiakten befindliche Urkunde oder Teile davon in ihrem Wortlaut wiedergegeben werden, dann kann eine später in dem Tatbestand enthaltene allgemeine Bezugnahme auf den Inhalt dieser Beiakten nur dahip verstanden werden, dass >
"im übrigen", mithin nur insoweit auf den Inhalt der Beiak-ten verwiesen werde, als dieser nicht bereits sonst im Tatbestand wiedergegeben worden ist. Muss sonach davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand eine Bezugnahme auf den bei den Strafakten befindlichen Strafregisterauszug seihst nicht enthält, dann ist der Tatbestand auch nicht in sich wider- ’ spruchsvoll und das Revisionsgericht hat bei der rechtlichen Nachprüfung des Berufungsurteils als Inhalt des Strafregisterauszugs das hinzunehmen, was als dessen Wortlaut im Tatbestand des Urteils wiedergegeben ist. *Es braucht deshalb auch nicht geprüft zu werden, ob dem Umstand, dass sich in dem bei den Strafakten befindlichen Registerauszug ein - nur ganz schwacher und kaum entzifferbarer - Stempelaufdruck mit dem Hinweis auf die nur beschränkte Auskunftspflicht befindet, überhaupt irgend eine für die rechtlich Sachver-
halts im Ergebnis entscheidende Bedeutung zukommen würde»
Ille Die Revision macht zunächst geltend, dass das Berufungsgericht in falscher Auslegung der Bestimmungen des Straftilgungsgesetzes die Tilgungsreife der Vorstrafen des Klägers schon für den Zeitpunkt der -Erteilung des Strafregisterauszugs irrtümlich bejaht habe-
as handelt sich bei den im Strafregisterauszug unter Nr 4 und 6 aufgeführten Strafen lediglich um Geldstrafen von 10,— EM und 50,— EM und bei der Strafe unter Nr 5 - verhängt am 28- August 1933 - um eine Gefängnisstrafe von 2 Wochen* Deshalb kann die Tilgungsreife - worauf die Instanzgerichte richtig abgestellt haben und was auch von der Revision nicht angefochten wird - nur im Hinblick auf die unter der laufenden Nummer 3) des Strafregisterauszugs aufgeführte, am 26 - November 1927 verhängte Gefängnisstrafe von 6 Monaten fraglich sein- Auch insoweit kommt es lediglich darauf an, ob bei dieser Strafe, für die die Bewährungsfrist schon im Urteil auf 3 Jahre bemessen war, die Prist aber nachträglich (am 8» Juli 1930 bis zu dem 31« Dezember 1931) verlängert wurde, die gesamte Zeitspanne der Bewährung gemäss § 6 Abs 3 Satz 2 Straf-tilgG auf den Ablauf der Fristen anzurechnen ist oder nur die Zeit nach Erlass des Verlängerungsbeschlusseso j
Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung des vom Reichsgericht aufgestellten Satzes, dass eine verlängerte ' Frist mit der ursprünglichen Frist eine*zusammenhängende Einheit bilde (RGZ 131, 337 ^38/^), die Meinung vertreten, dass es schon begrifflich unmöglich sei, im Fall der Verlängerung der Bewährungsfrist zwischen einem nicht bestandenen Teil ; (vor der Verlängerung) ‘und einem bestandenen Teil (nach deh^l Verlängerung) zu unterscheiden. Ob diese von der Revision, an-
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gegriffene Schlussfolgerung aus der erwähnten Reichsgerichts ehtscheidung - immerhin handelte es sich dort um die Fristverlängerung auf einem ganz anderen RechtsgebiOt, nämlich der Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - zwingend ist, kann dahingestellt bleiben. Dem Berufungsgericht ist Jedenfalls darin heizustimmenj dass der Sinn und Zweck des § 6 Abs 3 Satz 2 StraftilgG es erfordert, die gesamte Probezeit auch dann auf den Fristen!auf anzurechnen* wenn die einmal bewilligte Strafaussetzung nicht widerrufen, sondern nur die Bewährungsfrist verlängert worden ist»
Nach § 6 Abs 3 Satz 2 StraftilgG beginnt der Fristen-lauf bei Strafen von mehr als drei Monaten Gefängnis im allgemeinen noch nicht mit dem Tage der Verurteilung, sondern erst mit der Drledigung der Strafe, sei es durch Veilstrek-kung, Verjährung oder Erlass, Diese Regelung würde aber dann zu unbilligen Härten führen, wenn eine solche Strafe zur Bewährung auf längere Zeit äusgesetzt wird: Während für einen Verurteilten, der keinen Gnadenerweis erhält, der Fristenlauf sogleich mit dem Ende de,r Strafhaft beginnt, würde diese Frist für einen gleichhoch Verurteilten, dem die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde - und der daher auch der Vergünstig gungen des Straftilgungsgesetzes würdiger erscheint erst dann in Gang gesetzt,, wenn die Strafe nach Ablauf der im Ver- . hältnis ungleich längeren Bewährungszeit erlassen ist» Diese Unbilligkeit wird vom Gesetzgeber dadurch vermieden, dass er in § 6 Abs 3 Satz 2 StraftilgG bestimmt, dass die Probezeit auf den Fristenlauf anzurechnen ist.
Der hier interessierende Fall, dass die Strafe erst erlassen ist, nachdem die Bewährungsfrist zunächst einmal ver-
längert worden war, ist vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt worden. Auch in der Rechtsprechung und Literatur ist dieser Rail, soweit ersichtlich, noch nicht behandelt worden. Die Kommentare zu dem Straftilgungsgesetz von Pörschmann, Burchardi-Klempahn, Schäfer-Hellwig und Hartung enthalten, wie das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat,, nichts über diese beöqndere Frage. Zur Be-; antwortung dieser Frage ist zunächst klarzustellen, dass die Verlängerung der Bewährungsfrist etwas wesentlich an-deres ist als der Widerruf der Strafaussetzung. “Dies kommt in der für die damalige Zeit massgeblichen "Allgemeinen Verfügung des (preussischen) Justizministers vo'm 19. Okto-ber 1920 über die bedingte Aussetzung der Strafvollstrek-kung" (JMB1 S 965) klar zu dem Ausdruck. In § 11 Satz 2'die->||| ser Verfügung ist die Verlängerung der Bewährungsfrist als eine selbständige Massnahme neben dem Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung aufgeführt. Ein Widerruf der Strafaussetzung kam der Üatur der Sache nach dann in Betracht , wenn der Verurteilte sich nachträglich des Gnaden-erweises gänzlich oder doch in starkem Maße unwürdig erwiesen hatte; eine Verlängerung der Bewährungsfrist war dagegen nur dann gerechtfertigt, wenn zwar gewisse Beanstandungen zu erheben waren, der Verurteilte aber immerhin noch für würdig angesehen wurde, sich weiter zu bewähren.
Ber in § 6 Abs 3 Satz 2 StraftilgG zu dem Ausdruck gekom- j mene Wille des Gesetzgebers - nämlich die Vermeidung von Unbilligkeiten gegenüber solchen Verurteilten, die eines Gnadenerweises nicht für würdig befunden wurden und ihre Strafe alsbald zu verbüssen hatten - würde nun nicht erreicht werden, wenn man einem Verurteilten, der die auf ihn gesetzten Erwartungen, wenn auch erst nach Verlängerung ,
der Bewährungsfrist, erfüllt und dem die Strafe sodann erlassenworden ist,nicht die ganze Bewährungsfrist an-rechnen wollte* Eine Anrechnung nur der Zeit ab Erlass des Verlängerungsbeschlusses würde derartige Unbilligkeiten nämlich nicht vermeiden, da dann gewöhnlich nicht einmal die Hälfte der gesamten Bewährungsfrist anrechenbar wäre, ; Hach § 5 der bereits erwähnten Allgemeinen Verfügung des Preussischen Justizministers vom 19* Oktober 1920 betrug die Bewährungsfrist im Regelfall drei Jahre, und • eine Verlängerung war höchstens bis auf insgesamt fünf Jahre möglich» Bedenkt man weiter, dass die Verlängerung der Bewähr rungsfrist gewöhnlich erst gegen Ende der zunächst festgesetzten Prist praktisch zu werden pflegte, so würde die Anrechnung nur der danach liegenden Zeit bedeuten, dass für einen Verurteilten, dem schliesslich doch die ganze Strafe gnadenweise erlassen worden ist, die Fristen des Straftil- ,■: g^ngsgesetzes erst später als zwei Jahre nach der Verurteilung zu laufen begannen» Dagegen würde sich ein Verurteilter, der ebenfalls eine Gefängnisstrafe zwischen drei und sechs Monaten erhalten hatte - nur bis zu dieser Höhe war eine Strafaussetzung zugleich mit dem Urteilsspruch möglich (§ 1 der erwähnten Allgemeinen Verfügung vom 19» Oktober 1920) -s dem aber die bedingte Strafaussetzung versagt worden war und der seine. Strafe alsbald zu verbüssen hatte, wesentlich günstiger gestanden haben* Da der Gesetzgeber derartige Ergebnisse gerade durch die Bestimmung des § 6 Abs 5 Satz 2 StraftilgG vermeiden will, ist also auch dann, wenn die ursprünglich bewilligte Bewährungsfrist verlängert wurde, die gesamte Bewährungsfrist als bestandene Probezeit anzurech-r nen» Das Ergebnis der gegenteiligen Auffassung kann auch deswegen nicht hingenommen werden, weil die Verlängerung der Bewährungsfrist keinesfalls auf einem «unwürdigen Ver-
haltend -und "Verschulden” des Verurteilten zu beruhen braucht, worauf das Oberlandesgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Hier war die Bewährungsfrist mit der Auflage bewilligt ; worden, dass der Kläger den angerichteten Schaden durch Zah- : lung monatlicher Baten v,on 10 RM bis zu dem Betrage von 360 RM gutmacheo Es ist durchaus möglich, dass die Verlängerung der Frist erfolgt ist, weil der Kläger die Ratenzahlungen nicht pünktlich innegehalten hat und - vielleicht völlig unverschuldet - nicht hat einhalten können*
2* Die Erteilung des fraglichen Strafregisterauszugs durch den Hegisterführer im Dezember 1949' war nicht nur objektiv unzulässig, sondern auch schuldhaft* Die Revision beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf den in der Rechtsprechung: herausgebildeten Rechtssatz, dass das Verschulden eines Beamten in der Regel dann zu verneinen sei, wenn ein KolTegialge- “ rieht sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen habe. Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Beamter eine wirklich zweifelhafte, schwierig zu lösende Rechtsfrage falsch beant-wortet hat (vgl HSZ 156, 34 /51/; Urteile des Senats vom 7. Februar 1952 - III ZR 244/51 - 13/- und vom 24. Februar 1955'
- Ill ZR 180/53 - 6/)i Es kann dahingestellt bleiben, ob
die Revision Recht hat, wenn sie die Entscheidung, inwieweit eine Anrechnung der Bewährungsfrist im Fall ihrbr Verlängerung zu erfolgen habe, im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts als eine derartige schwierig zu lösende Rechtsfrage bezeichnet* Der Registerführer ist nämlich nicht auf Grund eines Rechtsirrtums zu einer falschen Entscheidung über die Tilgungsreife gekommen, sondern weil er die bereits eingetretene Tilgungsreife mangels sorgfältiger Prüfung einfach über-
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sehen hat. Dies hat das Berufungsgericht auf Grund der Tatsache, dass der Strafregisterauszug nicht einmal den Vermerk enthielt, dass die*Straferi nur noch der beschränkten Auskunft unterlagen, in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellto Die teilweise Nichtanrechnung der Bewährungsfrist hätte dem Strafregisterführer zu demindest zweifelhaft und bedenklich erscheinen und er hätte alsdann die Entscheidung des Oberstaatsanwalts einholen müssen (Nr 31 Abs 5 der AV des BrJM vom 14•> April L926 - JMB1 S 138 - zur Ausführung der Strafregisterverordnung). Sein Verschulden ist mithin vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden/
3p Die Revision wendet auch zu Unrecht ein, dass zwischen der Erteilung des Strafregisterauszugs und dem Schadens eintritt der ursächliche Zusammenhang fehle. Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass der Strafkammervorsitzende die Tilgungsreife der Vorstrafen erkannt, sich aber gleichwohl' für berechtigt gehalten habe, diese Vorstrafen in der HauptVerhandlung zu erörtern; Wenn somit auch zwischen der Amtspflichtverletzung des Strafregisterführers und dem Schadenseintritt durch die Besprechung der Vorstrafen in der Öffentlichen Verhandlung eine selbständige Handlung eines Dritten stehtj so ist der Kausalzusammenhang dadurch nicht unterbrochen, Es ist, wie der erkennende Senat in BGHZ 12, 206 ^ctllj mit weiteren Literaturnachweis en aus ge führt hat, anerkannten Rechts, dass eine ürsächlichkeit im Rechtssinn nicht schlechthin durch ein selbständiges und auf freiwilligem Entschluss beruhendes Verhalten eines Dritten ausgeschlossen wird. Nur dann entfällt die Ursächlichkeit des ersten Umstandes, wenn dieser für die Auslösung des zweiten völlig unerheblich und indifferent gewesen ist. Ein derartiger Pall liegt hier nicht vor. Wie das Berufungsgericht schon richtig
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ausgeführt hat, hatte es nicht zu dem Vorhalt und zur Erörterung der Vorstrafen kommen können, wenn dem Vorsitzenden anstelle des fehlerhaften Auszuges eine ordnungsmässi-ge Mitteilung Vorgelegen hätte, dass, in dem Strafregister keine Vorstrafen vermerkt seien!
II,
Da der Schaden zu demindest auf der schuldhaften Amtspflichtverletzung des Strafregisterführers beruht, braucht der Präge nicht weiter naehgegangen zu werden, ob und in welcher Weise der Strafkammervorsitzende sich ebenfalls die Verletzung einer ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht hat zuschulden kommen lassen»
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Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land auch nicht etwa deshalb entfällt, weil der Kläger die Möglichkeit habe, auf andere Weise Ersatz zu erlangen (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können nicht durchgreifen. Schadensersatzansprüche gegen seinen damaligen Verteidiger kann der Kläger nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, da der Sachverhalt nichts Greifbares dafür bietet, was den Schluss auf eine Ausserachtlassung des von einem Verteidiger zu verlangenden Maßes an Vorsorge und Umsicht bei der Wahrnehmung seiner Verteidigerpflichten erlauben würde» Dies gilt sowohl für den Verteidiger Rechtsanwalt Dr. OflSHHl ger selbst, als auch für seinen damaligen Anwaltsassessor
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Ein Verschulden der Verteidigung kann zunächst nicht darin gefunden werden, dass vor der HauptVerhandlung vor der Strafkammer noch- keinerlei Schritte unternommen worden waren, die. Frage der Tilgung.der Vorstrafen zu klären» Hierzu bestand unter den obwaltenden Umständen für den Verteidiger kein ausreichender Anlass * Zwar befand sich in der Anklageschrift bei der Fersonenbezeichnung des Klägers der Hinweis “Vorstrafen Bl I b d»A» ”» Bas Schwergewicht des damaligen Strafverfahrens lag aber ganz eindeutig auf rechtlichem Gebiet» Es ging praktisch um die Frage der Straf Barkeit des Verkaufs nach dem'sog, Schneeballsystem» Die Feststellung des Sachverhalts war demgegenüber mit keinerlei Schwierigkeiten verbunden» Die• Auswahl des Verteidigers war gerade im Hinblick auf die besonderen Rechtskenntnisse des Anwalt assessors auf diesem G-ebiet kurz vor dem ersten Hauptverhandlungstermin vor dem Schöffengericht getroffen worden» Bei dieser Sachlage kann man dem Verteidiger keinen Vorwurf daraus machen, wenn er über den.Vorstrafenhinweis in der Anklageschrift hinweggelasen und in dieser Richtung nichts unternommen hat, Es‘ würde im konkreten Falle, auf eine Überspannung der von ihm zu erwartenden Sorgfaltspflicht hinaus-laufen, wenn man verlangen, würde, dass er vor der Hauptverhandlung, ohne vom Angeklagten entsprechende Anregungen erhalten zu haben, von sich aus nachprüft, ob die im Vorstrafenverzeichnis aufgeführten Strafen etwa schon tilgungsreif seien» -Bas Unterlassen einer derartigen Nachprü-fung wurde auch nicht in dem Augenblick pflichtwidrig, als der Anwaltsassessor M^^m^mehr als sechs Monate nach der ersten Hauptverhandlung zufällig von dritter Seite erfuhr, dass sein Mandant vor langen Jahren bestraft worden sei, diese Vorstrafen aber längst getilgt seien» Mit Rück-
sicht auf die Tatsache, dass von Vorstrafen in der ersten Hauptverhandlung überhaupt nichts erwähnt worden war, be~ stand für den Anwalts assess or MflHHHB keinerlei Veranlassung, die Angabe seiner Gewährsperson, die Vorstrafen seien getilgt, irgendwie'in Zweifel zu ziehen»
Auch in dem Verhalten der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 13- Februar 1951 selbst kann eine Ausseracht-1assung der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht gefunden werden» Bs geht nicht an, ein Verschulden des Anwaltsassessors darin zu erblicken, dass er während der Hauptverhandlung einmal den Sitzungssaal verlassen hat* Ob und unter welchen Umständen das kurzfristige Verlassen des Sitzung* saales während der Hauptverhandlung überhaupt eine Verietzun( der Verteidigerpflicht darstellt, kann hier unerörtert bleiben da der Mandant in der betreffenden Zeit nicht ohne Verteidiger gelassen wurde. Immerhin war noch Hechtsanwalt Dr. Sitzungssaal zurückgeblieben. Die Revi-
sion meint demgegenüber allerdings, dass dieser Umstand ^ nicht geeignet sei, den Anwalts assessor. zu entlasten, da der Rechtsanwalt Dr. &en Sachverhalt
nicht gekannt habe,. Diese allgemeine Formulierung der Revision, “Rechtsanwalt Dr. OHHHHB habe den Sachverhalt V nicht gekannt”, wird jedoch durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gedeckt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der einzige Punkt., über den Rechtsanwalt Dr'. auf tatsächlichem Gebiet nicht
orientiert war, gerade darin bestand, dass er nicht auch, wie sein Anwalts assess or von dritter Seite ge-
legentlich davon erfahren hatte, dass sein Mandant getilgte Vorstrafen aufzuweisen habe. Es ist bereits ausgeführt worden, wie wenig Gewicht der Anwalts assess or dieser
Mitteilung auch bei ordnungsmässiger Wahrnehmung seiner Verteidige rau fgab e n bei zu demes sen brauchte» Noch viel weniger bestand für ihn Grund zu der Annahme, dass es während seiner kurzfristigen Abwesenheit gerade; zn-einer Erörterung der tilgungsreifen Vorstrafen kommen würde»
Mit der Revision hat das beklagte Land erneut geltend gemacht, Rechtsanwalt Br. habe im ent-
scheidenden Augenblick der Hauptverhandlung auch ohne Kenntnis des Strafregisterauszuges nicht das getan, was ihm hatte zugemutet werden müssen, um die Belange des Angeklagten zu schützen» Zu diesem Punkt ist in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts (S 30/31) bereits er-
schöpfend Stellung genommen: Rechtsanwalt Br. hatte keine Möglichkeit,* den Vorhalt des Strafregisterauszuges zu verhindern. Er konnte nicht damit rechnen, dass der Vorsitzende, nachdem der Angeklagte die Präge nach Vorstrafen zunächst verneint und dann darauf hingewiesen hatte, diese seien seiner Meinung nach hinfällig, mit dem Vorhalt der einzelnen Strafen beginnen würde, obwohl diese sämtlich
tilgungsreif, waren»
Dem Kläger kann auch nitfht ein eigenes Mitverschulden entgegengehalten werden. Was zunächst den gesetzlich besonders geregelten Pall des Mitverschuldens durch Nichteinlegung eines Rechtsmittels (§839 Abs 3 BGB) angeht, der zu einem gänzlichen Haftungsausschluss führen würde, so fehlt hierfür jeder Anhaltspunkt: Als der Schaden einmal durch den Vorhalt des Strafregisterauszugs ausgelöst worden war, gab es kein Rechtsmittel mehr, das geeignet gewe-
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sen wäre, die schädlichen Auswirkungen abzuwenden oder auch nur einzudämmen, -
Auch aus dem Verhalten des Klägers in der Hauptvei’-handlung vor der Strafkammer lässt sich nichts für ein schuldhaftes Unterlassen auf seiner Seite herleiten* Es hiesse die tatsächlichen'Möglichkeiten eines Angeklagten in der Hauptverhandlung verkennen, wenn man mit der Revi- . sion von ihm fordern würde, dass er, der die Präge nach Vorstrafen zunächst verneint und dann darauf hingewiesen hat, die Vorstrafen seien doch hinfällig, sich noch energischer hätte widersetzen sollen, als der Versitzende dann doch mit dem Vorhalt der einzelnen Vorstrafen begänne
Hach alledem kann der Revision kein Erfolg beschieden sein,. Zur Klarstellung sei jedoch bemerkt, dass der vom Bern fungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte "Klageanspruch” sich nicht auf den mit der Klage ursprüng-lieh geltend gemachten Betrag von 50*000 DM, sondern lediglich auf den in der Berufungsinstanz noch verlangten] Betrag von 20*000 DM bezieht.
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Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat das beklagte Land nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragena
Dr, Geiger Dr. Kreft Wolany
Brundesriehter Dr« Beyer
ist erkrankt und kann des- Dr« Hußla
halb nicht unterschreiben»
Dr» Geiger