Rechtsanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liclie Verhandlung von 19« J.ini 1952 unter LSitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Riese und der Bundesrichter Br« Beibrück, Br. Kleinewefers, Br. Bock und Br. Rotberg für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg von 2o Juni 1950 aufgehoben» Am 1Yo Januar 1946 gegen H Uhr stand der damals 24 Jahre alte Kläger, ein nach Deutschland geflüchteter ukrainischer Staatsangehöriger, in der vorderen Reihe von 500-600 auf dem LflHBHP Bahnsteig in Hamburg-wartenden Reisenden„ Als der zur Fahrt nach bestimmte aus vier Personenwagen und 45 Güterwagen bestehende Zug zur Übernahme der Reisenden zu- Der Kläger forderte erstmals mit Schreiben vom 2* August 1948 Schadenersatz von der Beklagten«, LIit der Klage hat er alsdann seine Ansprüche geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine monatliche Rente von-120 DLI ab 1* Juli 1948 sowie ein Schmerzensgeld von 2 500 DLI zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden aus dem Unfall vom 17» Januar 1946 zu ersetzen«, halten,, sei aber dann ”anruckend noch 1 - 2 m weiterge-fahren”., Inzwischen sei er von den hinter ihm wartenden Fahrgästen gegen einen Personenwagen gedrückt worden und sein Fuß sei zwischen Bahnsteigkante und Trittbrett des Wagens geraten® Das unerwartete Anrücken des Zuges beruhe auf einem schuldhaften Verhalten der Angestellten.-. allein auf sein Verschulden zurückzuführeno Im übrigen müsse die Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts zu Lasten des Klägers gehen, da er erst 2 1/2 Jahre nach dem Unfall Ersatzansprüche geltend gemacht habe® Fas Berufungsgericht hat weiter bei der Feststellung des Verschuldens noch eine naheliegende, ein Verschulden des Klägers ausschließende Möglichkeit nicht erörtert und wird sich auch hiermit auseinandersetzen müssen,«. der Kläger aber der Auffassung*sein durfte, der Zug halte bereits, so ist ihm aus dem Aufsteigen kein Vorwurf zu machen« Auch die Aussagen der Zeugen Müller und Betschko Of** die Möglichkeit offen, daß, trotz der Peststellung der Zug habe-nicht gehalten und sei alsdann wieder angefahren, das Einrollen des Zuges so langsam erfolgte, daß der Kläger der Auffassung sein konnte, der Zug halte bereits* Hierzu bedarf es ebenfalls noch der weiteren Feststellung durch das Berufungsgericht ö Es sei nur noch darauf hingewiesen,, daß die V/ürdi-gung der Aussage des Zeugen Müller insofern nicht unbedenklich ist, als das Berufungsgericht aus ihr eine "gewisse Unscharfe der Wahrnehmung" entnehmen will* Es kann sich jedoch ebensogut nicht um einen Mängel der Wahrnehmung , sondern der Ausdrucksfähigkeit oder Protokollie-* .
Ill ZR 161/50. Verkündet am 19o Juni 1952 Fieser, Justizangestellter, rJ.s Urhundsbeanrter der Geschäftsstelleo t t I m ST a w e n 2498 084 des Volkes In dem Rechtsstreit des ukrainischen Handarbeiters \7asyl inJüflHBIPbo DoPo C( Zi 1 f Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, " h - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br, gegen die Beutsche Bundesbahn, vertreten durch die Eisenbahndirektion Hamburg, Bel:lagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeiclagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liclie Verhandlung von 19« J.ini 1952 unter LSitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Riese und der Bundesrichter Br« Beibrück, Br. Kleinewefers, Br. Bock und Br. Rotberg für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg von 2o Juni 1950 aufgehoben» Bie Sache wird zur'.anderweitcn Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurtickverwiesen» L Von Rechts v/egen w- - <*./ $ 4 Tatbe s t andj^ Am 1Yo Januar 1946 gegen H Uhr stand der damals 24 Jahre alte Kläger, ein nach Deutschland geflüchteter ukrainischer Staatsangehöriger, in der vorderen Reihe von 500-600 auf dem LflHBHP Bahnsteig in Hamburg-wartenden Reisenden„ Als der zur Fahrt nach bestimmte aus vier Personenwagen und 45 Güterwagen bestehende Zug zur Übernahme der Reisenden zu- rückgesetzt wurde, geriet'der Kläger zwischen die 76 cm über die Schiene erhöhte Kante des Bahnsteigs und den Zug, der noch ein bis zwei Meter weiterfuhr„ Der.Kläger erlitt schwere Quetschungen des rechten 3eines und des linken Unterarmes„ Infolgedessen ist das Bein etwa handbreit oberhalb des Kniegelenkes und später nochmals zwischen dem unteren und mittleren Drittel*des Oberschenkels amputiert worden,, Zr hat inzwischen eine Prothese erhalten,, Im Bereich des linken Armes hat eine Knochenverletzung ohne wesentliche Hinderung der groben Kraft stattgefunden, jedoch besteht eine gewisse Parästhesie der linken Hand«? Der Kläger forderte erstmals mit Schreiben vom 2* August 1948 Schadenersatz von der Beklagten«, LIit der Klage hat er alsdann seine Ansprüche geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine monatliche Rente von-120 DLI ab 1* Juli 1948 sowie ein Schmerzensgeld von 2 500 DLI zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden aus dem Unfall vom 17» Januar 1946 zu ersetzen«, Der Kläger hat behauptet, der Zug habe zunächst ge- ... 5 - halten,, sei aber dann ”anruckend noch 1 - 2 m weiterge-fahren”., Inzwischen sei er von den hinter ihm wartenden Fahrgästen gegen einen Personenwagen gedrückt worden und sein Fuß sei zwischen Bahnsteigkante und Trittbrett des Wagens geraten® Das unerwartete Anrücken des Zuges beruhe auf einem schuldhaften Verhalten der Angestellten.-. * ♦ * Die Beklagte hat den Sachvorträg des Klägers be- ' < stritten und 'behauptet, der Kläger habe auf den noch fahrenden Zug aufspringen wollen und versucht, in den nur für Frauen, Kinder, Schwerbeschädigte und ältere Personen be-stimmten Personenwagen zu gelangen., Der Unfall sei daher . allein auf sein Verschulden zurückzuführeno Im übrigen müsse die Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts zu Lasten des Klägers gehen, da er erst 2 1/2 Jahre nach dem Unfall Ersatzansprüche geltend gemacht habe® Das Landgericht hat den Anspruch auf Schmerzensgeld sowie den über das Haftpflichtgesetz hinausgehenden Feststellungsanspruch abgewiesen, im übrigen jedoch den Ren-tenanspruch dem Grunde nach und den Feststellungsantrag im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes für gerechtfertigt erklärt® Auf die Berufung der Beklagten hat d^s Oborlandes-geriöht die Klage auch hinsichtlich der vom Landgericht* zuerkannten Anc^r liehe wegen eigenen Verschuldens des Klägers abgewiesen«, *' 0 Gegen dieses ürteil wendet sich der Kläger mit der Revision und beantragt, das Urteil aufzuheben ühd die Be- ■ * 4 •- rufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichte zurückzuweisbn., Die Beklagte Littet, die Revision zu-rückzuweisetio * m s ** * . * *' * A s * * • *. 'I Entscheidim&sgründe g V ' z ' .j . . ' - „ Der Revision war der Erfolg nicht ,zu versagen«. • Es kann^dahingestellt bleiben, ob die von der Revision vor. allem gegen die Beweisv/ürdigung durch das Berufungsgericht und die hierauf beruhenden Feststellungen erhobenen Angriffe im einzelnen begründet sindDie Aufhebung des Urteils mußte schon aus dem Grunde erfol-gen, weil aus .ihm nicht klar erkennbar ist, ob das Ober-landesgcricht das aus seinen Feststellungen gefolgerte Verschulden des Klägers gegenüber dem auf § 1 des Haftpflichtgesetzes gestützten Schadensersatzanspruch in seiner Ursächlichkeit zu dem Unfall gegenüber der'Betriebsgefahr abgewogen hat» Bas Berufungsgericht hat lediglich ausgefülirtc eine Würdigung des aus den noch faßbaren tatsächlichen Einzelheiten zusupmengefügten Gesamtbildes der damaligen Lage auf dem 3ahnhof führe zu der Beurteilung, ."daß der Kläger seinen Unfall selbst verschuldet habe"0 Es fährt sodann forts' "Ein haftpflichtgesetzlicher Anspruch ist daher nicht gegeben"* Bies enthält möglicherweise eine Verkennung des Verhältnisses von 5 254 3G3 zu § 1 HaftpflGo Wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat (BGHZ 2, 355 ff * IIJU. 1951, 757), ist auch im Falle einer Haftung nach'§ .1 HaftpflG.bei dem Vorliejen eines * * » * . * , » mitvvirkehden Verschuldens des Geschädigten eine Abwägung der Ursächlichkeit zwischen der Betriebsgefohr und dem Verschulden nach 5 254 BGB erforderlich und damit die Eei- nung, im Falle eines Verschuldens des Geschädigten entfalle stets eine Haftung., nicht anerkannt« Fine Abwägung durch das Ilevisionsgericht ist aber nicht möglichj da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen fehlt« Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß der Kläger auf den fahrenden Zug gestiegen ist, hängt der Grad seines ursächlichen Verschuldens davon ab, welche Geschwindigkeit der Zug ini Augenblick des Aufspringens hatte, ob noch mit 'einem längeren Fahrweg-zu rechnen war oder der Klager der Auffassung sein.dürfte, der.Zug werde unmittelbar naöh seinem Aufsteigen, anhalten« Im letzten Falle wäre der Grad seines Verschuldens erheblich geringer als. wenn der Kläger mit einer noch wesentlichen Fahrbewegung hätte rechnen müssen«. Fas Berufungsgericht hat weiter bei der Feststellung des Verschuldens noch eine naheliegende, ein Verschulden des Klägers ausschließende Möglichkeit nicht erörtert und wird sich auch hiermit auseinandersetzen müssen,«. Fao Gericht erwähnt die Behauptung des Klägers in seiner richterlichen Vernehmung, der Zug sei' ganz langsam angekommen.* Fer Kläger hat weiter * erklärt s" "Nachdem er nach meinem Eindruck zu dem Stehen gekommen war, fuhr .er noch um etwa zwei Meter weitere" Fer Kläger hat also damit, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht vorgetragen ? der Zug habe bestimmt gehalten, ..er hat vielmehr erklärt, nach seiner Ansicht habe der Zug gehalten« V/enn ■■Mi >■ «*»%»**» v* •*, v w»«..- «■»*■■ w w der Kläger aber der Auffassung*sein durfte, der Zug halte bereits, so ist ihm aus dem Aufsteigen kein Vorwurf zu machen« Auch die Aussagen der Zeugen Müller und Betschko Of** lassen jedenfalls, da sie angeben, der Zug habe zu-nächst, gehalten (Bl 15? 29)? die Möglichkeit offen, daß, trotz der Peststellung der Zug habe-nicht gehalten und sei alsdann wieder angefahren, das Einrollen des Zuges so langsam erfolgte, daß der Kläger der Auffassung sein konnte, der Zug halte bereits* Hierzu bedarf es ebenfalls noch der weiteren Feststellung durch das Berufungsgericht ö In der somit notwendigen erneuten Verhandlung wird der Kläger Gelegenheit haben, seine Angriffe gegen die tatsächlichen -Feststellungen und die diesen vorangehende Bev/eisv/ürdigung erneut vorzubringen«, Bas Urteil enthält allerdings nicht, wie der Klüger meint, eine Verkennung der Beweislasto Es ist selbstverständlich, daß >• ' trotz des Ablaufs einer längeren Zeit seit .dem Unfall hier .die Beklagte den 3ev/eis eines ursächlichen mitwir- mm wr» + *** % mT* mm+mm kenden Verschuldens des Klägers, erbringen muß, um ihre Haftung auszuschließen oder zu mindern«, Baß diese eindeutige Rechtslage vom Berufungsgericht verkennt sein sollte, ist nicht ersichtlich» Es sei nur noch darauf hingewiesen,, daß die V/ürdi-gung der Aussage des Zeugen Müller insofern nicht unbedenklich ist, als das Berufungsgericht aus ihr eine "gewisse Unscharfe der Wahrnehmung" entnehmen will* Es kann sich jedoch ebensogut nicht um einen Mängel der Wahrnehmung , sondern der Ausdrucksfähigkeit oder Protokollie-* . rung handeln«, Auf die Revision des Klägers mußte daher das Urteil . * s. •. v* aufgehoben und die Suche zur- anderweiten Verhandlung und Eiatscheidung zurüclcverv7ie3en werden Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen«, • ''S Dr. Riese Dr. Delbrück. Dr.Kleinewefcrs' Dr. Bock • Dr. Rotberg