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BGH · III ZR 160/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 160/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 29. 1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes auf 5.000 DM als Ausgleich für den immateriellen Schaden, der dem Kläger durch die vorläufige Einweisung und die einstweilige Unterbringung (§§ 16, 15 NdsPsychKG) in der Zeit vom 22. Insbesondere ist der Umstand, daß die vorläufige Einweisung des Klägers gegen die Verfassungsgarantien der Art. 2 und 104 GG verstieß, mit dem ihm gebührenden Gewicht in die Bemessungsgrundlagen eingestellt worden. Das Berufungsgericht hat nämlich gerade aus diesem Grund dem Beklagten die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten versagt und ihm so den Einwand abgeschnitten, der Kläger hätte möglicherweise auch bei rechtmäßigem Handeln des Amtsarztes am 22. Die vom Kläger weiter angeführten seelischen Schmerzen, die er durch die vorläufige Einweisung und die einstweilige Unterbringung erlitten haben will, vermögen bei verständiger Würdigung eine Höherbemessung des Schmerzensgeldes nicht zu rechtfertigen. 2, Auch ein Amtshaftungsanspruch wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis steht dem Kläger nicht zu. November 1984.die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig beurteilt; daher trifft für den vorliegenden Fall die allgemeine Richtlinie zu, daß d.ann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Vorgehen eines Beamten für objektiv amtspflichtgemäß gehalten hat, dem Beamten grundsätzlich kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (Senatsurteil BGHZ 73, 161, 164; Senatsbeschluß vom 26. April 1988 - III ZR 255/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 9) oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 19. Von alledem kann indes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein; auch die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten. b) Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, es sei nicht erkennbar, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis für den vom Kläger behaupteten Schaden ursächlich geworden sei, läßt keinen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler erkennen. Dieser Vernehmung bedurfte es indes nicht, da das Berufungsgericht zutreffend den zugrundeliegenden Sachvortrag des Klägers als unsubstantiiert und deswegen einer 3. Durch die Nichtannahme der Revision des Klägers ist die unselbständige Änschlußrevision des Beklagten wirkungslos geworden; den auf diese entfallenden Kostenanteil hat der Beklagte zu tragen (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 160/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hasso-Gerhard
 AimH^Bstraße
»
Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. Dr.i und Dr.
gegen
 Landkreis
vertreten durch den Oberkreisdirektor,
 wflHi ft,
 Beklagter, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 29. März 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Mai 1988 - 6 U 28/88 - wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen der Kläger 97,3 % und der Beklagte 2,7%.
Streitwert:
Revision:	175.626,50	DM;
Anschlußrevision:	5.000,--	DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg {BVerfGE 54, 277).
1.	Die Bemessung des Schmerzensgeldes auf 5.000 DM als Ausgleich für den immateriellen Schaden, der dem Kläger durch die vorläufige Einweisung und die einstweilige Unterbringung (§§ 16, 15 NdsPsychKG) in der Zeit vom 22. bis zu dem 29. Dezember 1982 erwachsen ist, läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Insbesondere ist der Umstand, daß die vorläufige Einweisung des Klägers gegen die Verfassungsgarantien der Art. 2 und 104 GG verstieß, mit dem ihm gebührenden Gewicht in die Bemessungsgrundlagen eingestellt worden. Das Berufungsgericht hat nämlich gerade aus diesem Grund dem Beklagten die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten versagt und ihm so den Einwand abgeschnitten, der Kläger hätte möglicherweise auch bei rechtmäßigem Handeln des Amtsarztes am 22. Dezember 1982 vorläufig eingewiesen werden müssen. Die vom Kläger weiter angeführten seelischen Schmerzen, die er durch die vorläufige Einweisung und die einstweilige Unterbringung erlitten haben will, vermögen bei verständiger Würdigung eine Höherbemessung des Schmerzensgeldes nicht zu rechtfertigen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß die Maßnahmen, die der Beklagte ergriffen hatte, aus seiner Sicht dem Schutz des Klägers dienen, also in dessen wohlverstandenem Interesse liegen sollten und keineswegs eine Ehrverletzung oder1 sonstige Kränkung beabsichtigten. Daher wird der zugesprochene Betrag
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von 5.000 DM auch der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in vollem Umfang gerecht.
2,	Auch ein Amtshaftungsanspruch wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis steht dem Kläger nicht zu.
a) Die Vorinstanzen haben zu Recht ausgeführt, daß den Beklagten insoweit kein Verschulden trifft. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat nämlich mit Gerichtsbescheid vom 27. November 1984.die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig beurteilt; daher trifft für den vorliegenden Fall die allgemeine Richtlinie zu, daß d.ann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Vorgehen eines Beamten für objektiv amtspflichtgemäß gehalten hat, dem Beamten grundsätzlich kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (Senatsurteil BGHZ 73, 161, 164; Senatsbeschluß vom 26. November 1987 - III ZR 260/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 7). Die Anwendung dieses Grundsatzes erfordert es entgegen der Auffassung der Revision nicht zwingend, daß das betreffende Kollegialgericht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat. Wenn die einschlägige Verfahrensordnung, wie hier Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl I S. 446), es zuläßt, daß das Gericht sich seine Überzeugung über die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Aktes ohne mündliche Verhandlung bildet, so muß ein auf diese Weise gewonnenes urteilsvertretendes Erkenntnis auch im Amtshaftungsprozeß die gleiche Wirkung entfalten wie ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil. Es ist daher auch hier zu fragen, ob eine Abweichung von der vorgenannten allgemeinen Richtlinie
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etwa deswegen geboten ist, weil das Kollegialgericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Senatsurteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 9) oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - Ill ZR 243/87 = BGHR BGB S 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 11). Von alledem kann indes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein; auch die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten.
b) Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, es sei nicht erkennbar, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis für den vom Kläger behaupteten Schaden ursächlich geworden sei, läßt keinen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler erkennen.
Der Kläger rügt insoweit insbesondere, daß das Berufungsgericht seinem erstinstanzlichen Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 1987 nicht nachgegangen sei, die Zeugin Jacob dazu zu vernehmen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis der alleinige Grund für die Kündigung gewesen sei. Dieser Vernehmung bedurfte es indes nicht, da das Berufungsgericht zutreffend den zugrundeliegenden Sachvortrag des Klägers als unsubstantiiert und deswegen einer
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Beweiserhebung nicht zugänglich angesehen hat. In der Klageschrift hatte der Kläger nämlich ausgeführt, seine Arbeitgeberin habe "aus dem Tenor und der Begründung der Verwaltungsverfügung" nur schließen können, daß er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, und habe ihn deshalb entlassen müssen. Bei der mündlichen Anhörung des Klägers vor dem Berufungsgericht, deren Ergebnis in zulässiger Weise im Urteilstatbestand festgehalten worden ist, stellte sich dann heraus, daß die Entlassung des Klägers keineswegs im unmittelbaren Anschluß an die Verfügung des Beklagten erfolgt ist. Vielmehr wurde die Kündigung erst nach dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten ausgesprochen, und zwar zunächst als ordentliche mit einer Frist von einem halben Jahr. Im März 1984 wurde diese Kündigung in eine fristlose umgewandelt und dem Kläger gleichzeitig verboten, das Firmengelände zu betreten. Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der ursprüngliche pauschale Hinweis des Klägers, die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Beklagten im August 1983 sei der einzige Kündigungsgrund gewesen, nicht mehr ausreichte, daß es vielmehr Sache des Klägers gewesen wäre, den sich geradezu aufdrängenden Eindruck, daß für die Kündigung ganz andere Gründe maßgeblich gewesen sind, durch substantiierten Sachvortrag, insbesondere zu dem Hintergrund der fristlosen Kündigung, auszuräumen.
Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a Satz 1 ZPO).
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3.	Durch die Nichtannahme der Revision des Klägers ist die unselbständige Änschlußrevision des Beklagten wirkungslos geworden; den auf diese entfallenden Kostenanteil hat der Beklagte zu tragen (vgl. GSZ in BGHZ 80, 146).
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Wurm