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BGH · III ZR 160/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 160/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 14. Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß der Einbau der Entstaubungsanlage in die Mischanlage nur eine von der Veränderungssperre nicht berührte Unterhaltsarbeit i. Daher ist eine spürbare wirtschaftliche Beeinträchtigung der Klägerin durch die straßenrechtliche Veränderungssperre nicht dargetan (vgl. c) Im übrigen hat die Klägerin im ersten Rechtszug selbst vorgetragen, daß die Investitionen für die Entstaubungsanlage mit dem Risiko, daß sie sich später als nutzlos erwiesen hätten, behaftet gewesen wären, weil die Anlage aus damaliger Sicht wegen der Errichtung der Straße später hätte verlegt werden müssen. Wenn das aber der Grund für den unterbliebenen Einbau der Entstaubungsanlage war, so war hierfür die Veränderungssperre nicht ursächlich. d) Die von der Klägerin verlangte Entschädigung für die Umsetzung der Anlage fällt auch nicht unter § 9 Abs.9 FStrG, der nur nutzungsvorbereitende Aufwendungen und die Wertminderung eines Grundstücks betrifft. Die Revision weist auch nicht nach, daß die Klägerin in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hätte, die Umsetzung der Anlage sei ihr durch einen Hoheitsakt auferlegt worden. Im Gegenteil hat die Klägerin im ersten Rechtszug vorgebracht, daß die Straße an der Anlage vorbeigeführt worden sei, so daß es wegen des Straßenbaus einer Entfernung der Anlage nicht bedurft hätte. 2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch der Klägerin für Wiegehaus und Trafostation verneint, weil diese Bauten formell und materiell rechtswidrig waren. 3. a) Die Versagung einer Billigkeitsentschädigung analog § 95 Abs.3 BBauG für die Umsetzung der Mischanlage kann ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden. b) Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß es nicht der Billigkeit entspreche, der Klägerin - über die vom Hessischen Straßenbauamt bereits gewährten 10.000 DM hinaus - eine weitere Billigkeitsentschädigung wegen des Abbruchs von Wiegehaus und Trafostation zuzubilligen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Bauten über ein Jahrzehnt genutzt worden waren und die hierfür aufgewendeten Kosten sich zu dem Teil amortisiert hatten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 9a FStrG § 14 BBauG § 9a FStrG § 35 BBauG
bauenFStrGVeränderungssperreStraßeBerufungsgerichtAnlageKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 160/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma	BMHM	KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Matthäus BMHM, Alte BiBIHM) Straße,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. JBBB -
Dr.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik, dieser vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau, WiBIBstraße B, WieüBBB,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. |BBB -
Will
2
f
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne
 am 14. Juli 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1987 - 1 U 121/84 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.000 DM.
3
f
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.. a) Der Klägerin steht entgegen der Ansicht der Revision keine Entschädigung für die Umsetzung der Mischanlage zu. Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß der Einbau der Entstaubungsanlage in die Mischanlage nur eine von der Veränderungssperre nicht berührte Unterhaltsarbeit i. S. des § 9 a Abs. 1 Satz 2 FStrG dargestellt hätte. Zumindest Modernisierungsarbeiten die - wie hier - zu einer wesentlichen Wertsteigerung der Anlage führen (behaupteter Kostenaufwand 200.000 DM) fallen nicht mehr unter den Begriff der Unterhaltungsarbeiten (Marschall/Schroeter/ Kästner FStrG 4. Aufl. § 9 a Rn. 2.5). Die h. M. zu § 14 Abs. 3 BBauG sieht sogar allgemein Modernisierungsarbeiten nicht mehr als Unterhaltungsarbeiten an (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg BBauG § 14 Rn. 68; Geizer Bauplanungsrecht 4. Aufl. Rn. 1343). Unterhaltungsarbeiten dienen nur der Reparatur und Erhaltung, während die Anpassung an veränderte sicherheitstechnische Anforderungen schon eine Modernisierung darstellt. Für Modernisierungsarbeiten, denen nach dem Gesagten die Veränderungssperre entgegensteht, gibt es daher nur die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 a Abs. 5 FStrG (vgl. auch Geizer aaO).
b)	Eine solche Ausnahmegenehmigung hat aber die Klägerin nicht beantragt. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ihr eine solche Genehmigung versagt worden
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wäre, zu demal das Gewerbeaufsichtsarat den Einbau der Entstaubungsanlage aus Gründen des Arbeitsund Gesundheitsschutzes verlangt hatte. Die Revision weist hierzu keinen Sachvortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nach. Daher ist eine spürbare wirtschaftliche Beeinträchtigung der Klägerin durch die straßenrechtliche Veränderungssperre nicht dargetan (vgl. Senatsurteil vom 12.6.1975 - III ZR 127/72 = NJW 1975, 1781, 1782, insoweit in BGHZ 64, 361 nicht mitabgedruckt).
c)	Im übrigen hat die Klägerin im ersten Rechtszug selbst vorgetragen, daß die Investitionen für die Entstaubungsanlage mit dem Risiko, daß sie sich später als nutzlos erwiesen hätten, behaftet gewesen wären, weil die Anlage aus damaliger Sicht wegen der Errichtung der Straße später hätte verlegt werden müssen. Wenn das aber der Grund für den unterbliebenen Einbau der Entstaubungsanlage war, so war hierfür die Veränderungssperre nicht ursächlich.
d)	Die von der Klägerin verlangte Entschädigung für die Umsetzung der Anlage fällt auch nicht unter § 9 Abs. 9 FStrG, der nur nutzungsvorbereitende Aufwendungen und die Wertminderung eines Grundstücks betrifft. Auch sonstige Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei verneint.
Die Revision weist auch nicht nach, daß die Klägerin in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hätte, die Umsetzung der Anlage sei ihr durch einen Hoheitsakt auferlegt worden. Im Gegenteil hat die Klägerin im ersten Rechtszug vorgebracht, daß die Straße an der Anlage vorbeigeführt worden sei, so daß es wegen des Straßenbaus einer Entfernung der Anlage nicht bedurft hätte.
2.	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch der Klägerin für Wiegehaus und Trafostation verneint, weil diese Bauten formell und materiell rechtswidrig waren. Die Eigentumsgewährleistung bezieht sich nur auf schutzwürdige Rechtspositionen, die nicht im Widerspruch zu dem geltenden Recht erworben worden sind (Senatsurteil NJW 1957, 663, 664).
Eine konkludente Genehmigungserteilung scheidet aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen aus. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Gebäude seien materiellrechtswidrig errichtet worden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Straßenplanung war schon bei der Errichtung der Bauten im Jahre 1962 hinreichend verfestigt und bildete daher einen der Bebauung entgegenstehenden öffentlichen Belang i. S. des § 35 Abs. 2 BBauG (vgl. Senatsurteil BGHZ 94, 77,
85 f.). Zwar ist die Trasse erst im November/Dezember 1964 festgelegt worden. Das Gelände der Klägerin wäre aber in jedem Falle, also in beiden diskutierten Planungsvarianten, von der Straße angeschnitten worden.
3.	a) Die Versagung einer Billigkeitsentschädigung analog § 95 Abs. 3 BBauG für die Umsetzung der Mischanlage kann ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden.
Die Vorschrift betrifft nur den Abbruch von Bauten; sie kann auf die vorliegende Fallgestaltung nicht ausgedehnt werden.
 
b) Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß es nicht der Billigkeit entspreche, der Klägerin - über die vom Hessischen Straßenbauamt bereits gewährten 10.000 DM hinaus - eine weitere Billigkeitsentschädigung wegen des Abbruchs von Wiegehaus und Trafostation zuzubilligen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Bauten über ein Jahrzehnt genutzt worden waren und die hierfür aufgewendeten Kosten sich zu dem Teil amortisiert hatten.
Krohn		Kroner		Boujong
	Engelhardt		Rinne