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BGH · III ZR 160/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 160/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 14. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Die gerügte Bemerkung nimmt jedoch nicht an der Bindungswirkung des Grundurteils für das Landgericht teil. Das Berufungsgericht hat gerade keine Teilabweisung eines bestimmten Prozentsatzes der Klageforderung vorgenommen. Die von der Revision beanstandete Bemerkung im Berufungsurteil ist nur dazu bestimmt, die Größenordnung der Einschränkung im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen zu erläutern, nicht aber sie bindend festzulegen. 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin seien, soweit sie Gegenstand der Klageerweiterung (Schriftsatz vom 11. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin erst mit dem - die Passivlegitimation der beklagten Stadt bejahenden - Teilurteil des Landgerichts vom 7. Es kommt für den Beginn der Verjährung auch nicht darauf an, ob die Klägerin bei Klageerhebung bereits den gesamten Schaden beziffern konnte.

Zitierte Normen: § 33 NWFSHG § 852 BGB § 33 NWFSHG § 477 BGB
11NWStadtEinschränkungKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ss-
III ZR 160/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Pp^^^p Bedachungen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz
W/
/
f
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1. die Stadt K4^pp,
 vertreten durch den Stadtdirektor, JPM 4, Kl
 Beklagte zu 1) und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. MPHP -
Dr.
2.
Will
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 14. Juli 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 1986 - 7 U 224/84 - wird nicht angenommen.
Die Kostenentscheidung bleibt Vorbehalten.
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i. S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Berufungsurteil enthält, soweit es den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Ziffer 2), eine Einschränkung. Diese ergibt sich aus § 33 Abs. 1 FSHG NW i. V. mit § 39 Abs. 2 Buchst, b OBG NW (vgl.
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 BU 10 ff.). Gegen diese Einschränkung, die keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, wendet sich die Revision nicht. Sie greift lediglich die Annahme des Berufungsgerichts an, diese Einschränkung betreffe etwa 10 % des entstandenen Schadens.
Die gerügte Bemerkung nimmt jedoch nicht an der Bindungswirkung des Grundurteils für das Landgericht teil. Das Berufungsgericht hat gerade keine Teilabweisung eines bestimmten Prozentsatzes der Klageforderung vorgenommen. Es hat vielmehr den Ausspruch, daß die Klageforderung dem Grunde nach gerechtfertigt sei, nach sachlichen Kriterien eingeschränkt. Die von der Revision beanstandete Bemerkung im Berufungsurteil ist nur dazu bestimmt, die Größenordnung der Einschränkung im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen zu erläutern, nicht aber sie bindend festzulegen. Die Revision kann daher mit dieser Rüge nicht durchdringen.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin seien, soweit sie Gegenstand der Klageerweiterung (Schriftsatz vom 11. November 1985) sind, verjährt. Der gesamte auf einem haftungssbegründenden Ereignis beruhende Schaden ist
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hinsichtlich der Erlangung der Kenntnis i. S. des § 852 BGB wie auch des § 41 OBG NW als eine Einheit und nicht als eine Summe einzelner selbständiger Schadensfolgen aufzufassen (BGHZ 67, 372, 373 m. w. Nachw.).
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin erst mit dem - die Passivlegitimation der beklagten Stadt bejahenden - Teilurteil des Landgerichts vom 7. August 1984 Kenntnis von der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft erlangt habe. Die Passivlegitimation der beklagten Gemeinde war der Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 FSHG eindeutig zu entnehmen ("Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes").
Es kommt für den Beginn der Verjährung auch nicht darauf an, ob die Klägerin bei Klageerhebung bereits den gesamten Schaden beziffern konnte. Soweit ihr das nicht möglich war, konnte sie mit hinreichender Erfolgsaussicht eine Feststellungsklage erheben.
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Der Antrag auf BeweisSicherung hat nur in den im Gesetz aufgeführten Fällen (vgl. z. B. § 477 Abs. 2 Satz 1 BGB) verjährungsunterbrechende Wirkung (Staudinger/Dilcher 12. Aufl. § 209 Rdn. 40, 46; Johannsen in: RGRK-BGB 12. Aufl. § 209 Rdn. 39). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Es liegt auch keine der Fallgestaltungen vor, in denen der Verjährungseinrede der Einwand der Arglist entgegengesetzt werden kann.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp