Ist der Eigentümer eines Wirtschaftsweges nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes nicht gehalten, den Abfluß von Quellwasser auf eine Straße zu hindern, dann trifft ihn auch keine Sicherungspflicht gegenüber den Benutzern der Straße, wenn das Wasser auf der Straße gefriert und dadurch ihre Benutzer gefährdet werden. gegen Ortsgemeinde vertreten durch die Verbandsgeraeindeverwaltung diese vertreten durch den Bürgermeister, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht für den Feldweg verletzt, indem sie nicht dafür gesorgt habe, daß das auf dem Weg anfallende Wasser ordnungsgemäß abgeführt wurde. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Glatteisbildung auf der Kreisstraße 61 am 27. Nach den im Vorprozeß eingeholten Gutachten könne es zu Störungen des Verkehrs auf der Kreisstraße kommen, wenn bei stärkeren Niederschlägen die Niederschlagsmenge über den Feldweg der Kreisstraße zugeführt werde und es dort zu Aquaplaning oder im Winter zur Eisbildung komme oder wenn der Wasserzufluß von einer etwa 800 m entfernten höher gelegenen Quelle erfolge. Da es in den Tagen vor dem Unfall nicht geregnet habe, scheide der Zufluß von Niederschlagswasser für die Glatteisbildung aus. Gegen die Beklagte könnten daher Ansprüche wegen einer möglicherweise fehlerhaften Anlage der Straße (ungenügende Ableitung des Wassers) nicht geltend gemacht werden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, durch Benutzer des Wirtschaftsweges werde der Wasserabfluß ständig verändert. Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer des Landes Ansprüche geltend, die auf sie nach § 67 WG übergegangen sind. Von dieser Regelung wird grundsätzlich jeder Anspruch erfaßt, der dem Ausgleich der die Versicherungsleistung auslösenden Vermögenseinbuße dient; dazu gehören nicht nur Schadensersatzansprüche im eigentlichen Sinne, sondern z.B. auch Ausgleichsansprüche nach SS 426, Eigentümer der von dem Wasserzufluß betroffenen Kreisstraße aber ist nicht das Land, sondern der Landkreis Kreuznach. Dem Land obliegt nach SS 48 Abs.1, 49 Abs. 2 LStrG lediglich die Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraße. Diese Vorschrift ist als Schutzvorschrift zugunsten der Eigentümer der tieferliegenden Grundstücke im Sinne des S 823 Abs. 2 BGB anzusehen (s. c) Nach § 37 NachbG müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrund-stück tropft, auf dieses abgeleitet wird ober Übertritt. Diese Vorschrift ist hier über § 823 Abs. 2 BGB schon deshalb nicht einschlägig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vereisung auf der Kreisstraße nicht durch Niederschlagswasser hervorgerufen worden ist. oder einen Zugang zu einer Landes- oder Kreisstraße als Sondernutzung regelnden Vorschriften dienen aber nicht (auch nicht zu dem Teil) dem Individualschutz, sondern allein der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. 2. Danach bleibt zu erörtern, ob die Beklagte neben dem Land sicherungspflichtig gewesen ist und ob deshalb ein auf die Klägerin übergegangener Ausgleichsanspruch nach SS 840 Abs.1, 426 BGB ihr Klagebegehren zu rechtfertigen vermag. Die Gemeinde ist Eigentümerin des Wirtschaftsweges, von dem das Quellwasser auf die Kreisstraße geflossen ist. Diese Vorschrift regelt lediglich die Zufahrt als Sondernutzung, besagt aber nicht, ob und in welchem Umfang den Eigentümer der Zufahrt eine Sicherungs- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Eisfläche, die zu dem Unfall geführt hat, durch abfließendes Quellwasser entstanden. Für eine derartige Veränderung des Wasserabflusses hätte die Gemeinde als Eigentümerin des Wirtschaftsweges einzustehen mit der Folge, daß auch sie hinsichtlich des dadurch auf der Kreisstraße entstandenen gefährlichen Zustandes eine Sicherungspflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern trifft. Ist die Gemeinde aber nicht gehalten gewesen, den Abfluß des Quellwassers über den Wirtschaftsweg auf die Fahrbahn der Kreisstraße zu hindern (vgl. S. 996 Rn. 54.7), dann kann auch nicht für das auf der Fahrbahn gefrierende Wasser eine Siche- 3. Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts als unbegründet.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §s 823 De, 839 Fe RhPf LandeswasserG v. 1. August 1960 GVB1 S. 153 S 84 Abs. 1 (jetzt S 82 Abs. 1) Ist der Eigentümer eines Wirtschaftsweges nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes nicht gehalten, den Abfluß von Quellwasser auf eine Straße zu hindern, dann trifft ihn auch keine Sicherungspflicht gegenüber den Benutzern der Straße, wenn das Wasser auf der Straße gefriert und dadurch ihre Benutzer gefährdet werden. BGH, ürt. v. 13. November 1986 - III ZR 160/85 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 160/85 URTEIL Verkündet am: 13. November 1986 Freitag Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der PBBBBBi Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz, vertreten durch den Vorstand Dr. Georg VA, [straße IB - V, Di Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Ortsgemeinde vertreten durch die Verbandsgeraeindeverwaltung diese vertreten durch den Bürgermeister, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1985 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Von Rechts wegen 30 3 - Tatbestand Am 27. November 1980 befuhr Frau K. mit dem Pkw ihres Ehemannes gegen 7.00 Uhr bei trockenem, kaltem Wetter die Kreisstraße fl von Sflflflfl^B kommend in Richtung Bad KflHB-Mfl. In der Gemarkung BMI kam sie in einer langgezogenen, abschüssigen Rechtskurve von der Straße ab und prallte gegen die Leitplanke. Dabei wurde der Pkw erheblich beschädigt. Ursache des Unfalls war eine etwa 15 m breite Glatteisfläche, die sich dadurch gebildet hatte, daß aus einem Feldweg Quellwasser ^uf die Kreisstraße gelaufen und dort gefroren war. Wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) verurteilte das Oberlandesgericht das Land Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Fahrerin zu dem Schadensersatz in Höhe von 5.606,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1981. Diesen Betrag verlangt die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Landes von der beklagten Ortsgemeinde erstattet. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht für den Feldweg verletzt, indem sie nicht dafür gesorgt habe, daß das auf dem Weg anfallende Wasser ordnungsgemäß abgeführt wurde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. 4 Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Glatteisbildung auf der Kreisstraße 61 am 27. November 1980 nicht gegeben sei und hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Nach den im Vorprozeß eingeholten Gutachten könne es zu Störungen des Verkehrs auf der Kreisstraße kommen, wenn bei stärkeren Niederschlägen die Niederschlagsmenge über den Feldweg der Kreisstraße zugeführt werde und es dort zu Aquaplaning oder im Winter zur Eisbildung komme oder wenn der Wasserzufluß von einer etwa 800 m entfernten höher gelegenen Quelle erfolge. Da es in den Tagen vor dem Unfall nicht geregnet habe, scheide der Zufluß von Niederschlagswasser für die Glatteisbildung aus. Für das aus der Quelle herrührende Wasser treffe aber die Beklagte keine Haftung. Der Feldweg (Wirtschaftsweg) sei bereits lange vor dem Ausbau der Kreisstraße angelegt gewesen. Das 5 Quellwasser habe, falls die Quelle bereits zu jener Zeit Wasser dort austreten ließ, im Verlauf des Weges versickern oder aber in anliegende Grundstücke abfließen können. Dieser natürliche Verlauf sei durch den Bau der Kreisstraße (die den Weg durchschnitten habe) verändert worden. Diese sei zunächst als Gemeindeverbindungsstraße gebaut und durch Übernähmevertrag vom 7./13. Dezember 1960 auf den Landkreis Kreuznach übergegangen. Gegen die Beklagte könnten daher Ansprüche wegen einer möglicherweise fehlerhaften Anlage der Straße (ungenügende Ableitung des Wassers) nicht geltend gemacht werden. Falls die Quelle an der Stelle, an der jetzt das Wasser austrete, bei der Anlage der Straße noch nicht vorhanden gewesen sei, treffe die Haftung in jedem Falle den jetzigen Träger der Straßenbaulast, denn es handele sich allein um eine Frage der Straßen-verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, durch Benutzer des Wirtschaftsweges werde der Wasserabfluß ständig verändert. Der Abfluß des Wassers in den sich jeweils verändern den Fahrspuren bleibe ein natürliches Ereignis. Für den Zustand an der Einmündung des Wirtschaftsweges in die Kreisstraße sei daher allein der Baulastträger der höherrangigen Straße verantwortlich. Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer revisionsrecht- lichen Nachprüfung stand 6 II. Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer des Landes Ansprüche geltend, die auf sie nach § 67 WG übergegangen sind. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht nach dieser Vorschrift der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Von dieser Regelung wird grundsätzlich jeder Anspruch erfaßt, der dem Ausgleich der die Versicherungsleistung auslösenden Vermögenseinbuße dient; dazu gehören nicht nur Schadensersatzansprüche im eigentlichen Sinne, sondern z.B. auch Ausgleichsansprüche nach SS 426, 840 BGB. 1. Ersatzansprüche des Landes nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB, § 84 des Landeswassergesetzes (LWG) von Rheinland-Pfalz in der hier maßgebenden Fassung vom 1. August 1960 (GVBl S. 153) - heute S 82 LWG vom 4. März 1983 (GVBl S. 31) -, S 37 des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG) für Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 1970 (GVBl S. 198) sowie SS 2 Abs. 5, 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 41 Abs. 4 des Landesstraßengesetzes (LStrG) für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 1. August 1977 (GVBl S. 274), auf die die Klägerin in erster Linie ihr Begehren stützt, sind allerdings nicht auf sie übergegangen. 7 a) Mag S 1004 BGB auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sein (bejahend BGH VersR 1964, 293 und 975? zweifelnd BGH VersR 1977, 136), so steht doch dieser Schadensersatzanspruch nur dem Eigentümer oder dem dinglich Berechtigten des betroffenen Grundstücks zu. Eigentümer der von dem Wasserzufluß betroffenen Kreisstraße aber ist nicht das Land, sondern der Landkreis Kreuznach. Dieser ist nach S 12 Abs. 2 LStrG auch Träger der Straßenbaulast. Dem Land obliegt nach SS 48 Abs. 1, 49 Abs. 2 LStrG lediglich die Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraße. Die damit verbundenen Befugnisse geben dem Land nicht eine eigentümerähnliche Stellung, die zu Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte nach SS 823 Abs. 2, 1004 BGB berechtigen könnte. b) Nach S 84 Abs. 1 LWG (jetzt S 82 Abs. 1) darf der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks 1. den außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgenden Abfluß von Wasser, das auf seinem Grundstück entspringt oder sich dort ansammelt (wild abfließendes Wasser), 2. den natürlichen Zufluß wild abfließenden Wassers von den höherliegenden Grundstücken nicht so verändern, daß Nachteile für tieferliegende oder höherliegende Grundstücke entstehen. Diese Vorschrift ist als Schutzvorschrift zugunsten der Eigentümer der tieferliegenden Grundstücke im Sinne des S 823 Abs. 2 BGB anzusehen (s. Senatsurteil vom 21. Februar 1980 8 - Ill ZR 185/78 = NJW 1980r 2580 zu der vergleichbaren Vorschrift des S 78 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 - GVB1 S. 253; vgl. auch BGH Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83 = BGHZ 90, 255, 260). Das Land ist jedoch - wie dargelegt - weder Eigentümer der Kreisstraße noch hat es hinsichtlich der Straße eine eigentümerähnliche Stellung. c) Nach § 37 NachbG müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrund-stück tropft, auf dieses abgeleitet wird ober Übertritt. Diese Vorschrift ist hier über § 823 Abs. 2 BGB schon deshalb nicht einschlägig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vereisung auf der Kreisstraße nicht durch Niederschlagswasser hervorgerufen worden ist. d) Bei den von der Klägerin angeführten Vorschriften des Landesstraßengesetzes (SS 2 Abs. 5, 43 Abs. 1 S. 2 und Abs. 5, 41) handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des S 823 Abs.2 BGB. Diese Vorschriften könnten als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nur dann in Betracht kommen, wenn sie den Schutz eines bestimmten Personenkreises umfassen und gegen eine näher bestimmte Art der Schädigung eines im Gesetz festgelegten Rechtsguts oder Individualinteresses gerichtet sind (vgl. BGHZ 64, 232, 237 m.w.Nachw.). Die eine Zufahrt 9 oder einen Zugang zu einer Landes- oder Kreisstraße als Sondernutzung regelnden Vorschriften dienen aber nicht (auch nicht zu dem Teil) dem Individualschutz, sondern allein der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Sie verfolgen also öffentliche Interessen. 2. Danach bleibt zu erörtern, ob die Beklagte neben dem Land sicherungspflichtig gewesen ist und ob deshalb ein auf die Klägerin übergegangener Ausgleichsanspruch nach SS 840 Abs. 1, 426 BGB ihr Klagebegehren zu rechtfertigen vermag. Die Gemeinde ist Eigentümerin des Wirtschaftsweges, von dem das Quellwasser auf die Kreisstraße geflossen ist. Der Weg dient (unstreitig) ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Er ist in $ 2 Abs. 5 LStrG als nicht öffentliche Straße eingestuft worden. Für ihn obliegt dem Wegeeigentüraer die Verkehrssicherungspflicht (Kodal/Krämer Straßenrecht 4. Aufl. S. 1236 Rn. 38). Nun hat sich der Unfall aber nicht auf dem Wirtschaftsweg, sondern auf der Fahrbahn der Kreisstraße ereignet. Die "Einmündung" des Wirtschaftsweges in die Kreisstraße mag als Zufahrt im Sinne des S 43 LStrG anzusehen sein. Daraus kann die Klägerin indes nichts für sich herleiten. Diese Vorschrift regelt lediglich die Zufahrt als Sondernutzung, besagt aber nicht, ob und in welchem Umfang den Eigentümer der Zufahrt eine Sicherungs- 10 Pflicht trifft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Eisfläche, die zu dem Unfall geführt hat, durch abfließendes Quellwasser entstanden. Den Abfluß dieses Wassers zu hindern, ist der Wegeigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet. Er darf nur den Abfluß des Wassers auf seinem Wegegrundstück nicht so verändern, daß belästigende Nachteile für den tieferliegenden Straßeneigentümer entstehen (S 84 LWG). So müßte es als eine unzulässige Zuleitung angesehen werden, wenn sich das Wasser von dem Wirtschaftsweg (möglicherweise unter Mitführen von Sand) in tiefen Fahrspuren, die die Wirkung von Gräben haben, verstärkt auf die Kreisstraße ergossen hätte (vgl. dazu BGH Urteil vom 2. Mai 1984 - V ZR 54/83 - aaO? Kodal/Krämer aaO S. 1198/9 Rn. 26.44). Für eine derartige Veränderung des Wasserabflusses hätte die Gemeinde als Eigentümerin des Wirtschaftsweges einzustehen mit der Folge, daß auch sie hinsichtlich des dadurch auf der Kreisstraße entstandenen gefährlichen Zustandes eine Sicherungspflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern trifft. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Ist die Gemeinde aber nicht gehalten gewesen, den Abfluß des Quellwassers über den Wirtschaftsweg auf die Fahrbahn der Kreisstraße zu hindern (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. November 1971 - III ZR 211/68 = MDR 1972, 305; Kodal/Krämer Straßenrecht 4. Aufl. S. 996 Rn. 54.7), dann kann auch nicht für das auf der Fahrbahn gefrierende Wasser eine Siche- rungspflicht der Gemeinde angenommen werden. Es ist vielmehr Sache des für die Kreisstraße verkehrssicherungspflichtigen Landes, den Gefahren durch geeignete Maßnahmen zu begegnen, die durch die Vereisung der Fahrbahn den Verkehrsteilnehmern drohen. Mithin scheidet auch ein Ausgleichsanspruch nach §§ 840, 426 BGB als Klagegrundlage aus. 3. Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Krohn Halstenberg Kroner Werp Boujong