Zivilsenat doe Bundesgerichtshofo hat auf die mündliche Verhandlung von 29» April 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Dr. Krcft, Br. Arndt, Dr„ Hußla, Keßler und Sonnabend für Recht erkannt; Dor während doe Rechtsstreites verstorbene Vater des Klägers, den der Klüger beerbt hat, hatte an 18« Februar 1959 einen Antrag auf zusätzliche laufende Entschädigung für die verhinderte Sandausbeute gestellt, über den bisher - wie auch über spätere entsprechende Anträge - nicht entschieden icto Er hatte vorgetragen: Der Vater des Klägers hatte mit der Klage zunächst einen Betrag von 6.600 DM für die Zeit ab Mai 1955 verlangt, Vor dem Landgericht und Oberlandesgoricht war die Klage ergebnislos geblieben, weil Ansprüche wegen Ants-pflichtverletzung nicht beständen und weitere Entschädigungs ansprtiche nach dem Landbeschaffungsgooetz nicht gegeben seien, da das Grundstück zur Zeit der Beschlagnahme in Jahre 1945 nur land- und forstwirtschaftlich genutzt worden sei, und der Eigentümer nur für die Eingriffe in diese Benutzungsarten Entschädigung verlangen könne., die er erhalte. Im Regelfälle werde als angemessene Entschädigung der Geldbetrag angesehen werden können, der der angemessenen Verzinsung des aus dem Sandabbau zu erzielenden Entgelte entspreche, der aber um die Beträge für die mit den Sandabbau verbundene Beeinträchtigung der land- und forot— wirtschaftlichen Nutzung zu kürzen sei. Im zweiten Berufungsrechtszug hat der Kläger dann vorgetragen: Die Ausbeute des Feinsandes für Giesseroizwecke würde ihm von Mai 1955 bis April 1958 jährlic ? für diese entgangene Sandausbeute eine nach den Ermessen des Gerichts festzusetzende angemessene Entschädigung zu zahlen» Das Berufungsgericht hat für diesen Antrag den Streitwert auf 2 Millionen DM festgesetzt. Juni 1966 die Eignung des auf den Besitz des Klägers vorhandenen Sandes für Gieooercizweckc verneint hatte, hat der Kläger nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 50 890 DM nebst Zinsen beantragt. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabwcicung aufrecht erhalten, den neuen Vortrag als Klageänderung beanstandet und vorgetragen: Die am Autobahnbau beteiligten Baufirmen hätten andere Lieferanten gehabt und würden nicht auf den Sand des Klägers zurückgegriffen haben, der für diese Arbeiten nicht geeignet gewesen sei. Bie im wechselnden Vortrag des Klägers liegende Klagänderung werde als sachdienlich zugelaooen, Bie Beweisaufnahme habe unter Anwendung des § 287 ZPO ergeben, daß der Kläger durch die Inanspruchnahme des Grundstücks und den Widerspruch der Beklagten bzw, der britischen Truppen gehindert vforden sei, im Jahre 1964 an die beim Autobahnbau eingesetzte Arbeitsgemeinschaft 72,700 ebn Sand aus dem in Anspruch genommenen Grundbesitz zu verkaufen, Bas Gelände habe diese Sandmengen enthalten, die Das Sandvor-kommen sei zwar noch vorhanden, aber dem Kläger sei nach den derzeitigen Verhältnissen jode weitere Verwertung des Sandes genommen. Es ist zwar wiederum richtig davon ausgegangen, daß kein Eingriff in einen Gewerbenötrieb, sondern nur in das Grundeigentum vorliogt, doch widerspricht seine Berechnungsweise den Grundsätzen des Sntcignungsrcchts und dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Selbst wenn bei einer späteren Vollcntcignung die Beklagte den Kläger teilweise auf diese Zahlung verweisen könnte, hat der Kläger jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer vorherigen Veräußerung dos Grundstücks nochmals den Wert des Sandvorkommens vergüten zu lassen. Das Berufungsgericht mußte auch hier beachten, daß in Y/ahrheit der durch die Inanspruchnahme verursachte Schaden des Klägers nur darin besteht, daß er das Sandvorkommen nicht schon 1964 verwertet hat, sondern es erst später verwerten kann. Falls etwa 6 # Zinsen als angemessen angesehen v/erdon, würde das bedeuten, daß die Beklagte den Kläger laufend einen Betrag zu zahlen hat, der einer 6 ^igen Verzinsung des zu ermittelnden Gcoant-erlöscs entspricht. Da der Kläger gegen das angcfochtcnc Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, braucht die Beklagte diese wiodcrkchrenden Leistungen insgesamt nur solange zu leisten, bis die jetzige Urteilssumme nebst Zinsen erreicht ist. Das ist jedoch nicht richtig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bisher eine Inanspruchnahme des Grundstücks nur bis linde 1968 erfolgt ist, während das Sandvorkomr.cn unbegrenzte Haltbarkeit besitzt und deshalb auch die Verhältnisse in der weiteren Zukunft betrachtet werden müssen. für otraßenbauten ist auch in späteren Jahren durchaus möglich, weil Jtraßenbaumaterial ständig gebraucht wird, hie Beklagte trägt jetzt sogar vor, daß die britischen ütreitkräftc sich inzwischen mit einer Verwertung des Öandvorkommens einverstanden erklärt hätten; das ist zwar als neuer Tatsachenvortrag im Hevisionsrechtszug nicht verwertbar, besträtigt aber immerhin, daß das Berufungsgericht gerade nicht für alle Zukunft eine Ver-wertungsraoglichkeit verneinen konnte und verneint hat. Das Berufungsgericht mußte deshalb erörtern, wann etwa der Kläger sonst nach 1966 mit einer gewinnbringenden Verwertung des Sandvorlcommons hätte rechnen können, weil sich erst daraus ergibt, welchen Vcrmögonsschadcn der Kläger erlitten hat«, Bcr Kläger hat zwar in der Verhandlung vor dem Rcvisionogcricht vorgetragen, der Sand, für den er jetzt eine Entschädigung verlange, sei nicht der Sand, den er für Gie*ß er ei zwecke habe verwerten wollen, doch ergibt sich das aus den bisherigen Feststellungen nicht»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 160/67 URTEIL Verkündet am 29, April 1968 Scharm Justizangostolltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Qberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdircktion i.aüa/v/cG-fcf., Beklagten und Revioionskliigerin, - Prozeßbcvollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen den Brennereibesitzer Anton H Hi^HB über D^BB/V/estf o ? Kläger und Revisionsbeklagtcn, o o - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 / Dor III. Zivilsenat doe Bundesgerichtshofo hat auf die mündliche Verhandlung von 29» April 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Dr. Krcft, Br. Arndt, Dr„ Hußla, Keßler und Sonnabend für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist Eigentümer eines 360 Morgen großen, aus Wald- und Y/eidoflächen bestehenden Besitzes in der Gemarkung Seppenrade im Kreise Lüdinghausen in Y/ect-falen, der seit 1945 durch die britische Besatzungsmacht als Truppenübungsplatz in Anspruch genommen ist. Für die entgangene Nutzung an Y/ald und Weide wird eine laufende Entschädigung geleistet, derzeit eine Besitzeinweisungs-entschädigung nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl I 134 - LBG) in Höhe von 98,99 DM monatlich. Der Kläger verlangt eine zusätzliche Entschädigung für die Behinderung der Nutzung eines inzwischen festge-stellten Sandvorkommens. Dor während doe Rechtsstreites verstorbene Vater des Klägers, den der Klüger beerbt hat, hatte an 18« Februar 1959 einen Antrag auf zusätzliche laufende Entschädigung für die verhinderte Sandausbeute gestellt, über den bisher - wie auch über spätere entsprechende Anträge - nicht entschieden icto Er hatte vorgetragen: Bei den Sand handele es sich um wertvollen, für Giccscrci-zwecke geeignete Vorkommen in Werte von 12 Millionen DU; er habe davon erstmals 1954 erfahren. Er verlange Schadenersatz wegen Amtspflichtvorletzung, weil die Inanspruchnahme seines Grundbesitzes rechtswidrig sei und die Beklagte die Freigabe pflichtwidrig verhindere. Mindestens stehe ihm eine angemessene Entschädigung nach Entoignungs-recht zu. Der Vater des Klägers hatte mit der Klage zunächst einen Betrag von 6.600 DM für die Zeit ab Mai 1955 verlangt, Vor dem Landgericht und Oberlandesgoricht war die Klage ergebnislos geblieben, weil Ansprüche wegen Ants-pflichtverletzung nicht beständen und weitere Entschädigungs ansprtiche nach dem Landbeschaffungsgooetz nicht gegeben seien, da das Grundstück zur Zeit der Beschlagnahme in Jahre 1945 nur land- und forstwirtschaftlich genutzt worden sei, und der Eigentümer nur für die Eingriffe in diese Benutzungsarten Entschädigung verlangen könne., die er erhalte. Der auch jetzt erkennende Senat dos Bundesgerichtshofes hatte da3 erste Berufungsurteil vom 31. Oktober 196I durch Erkenntnis vom 7. Januar 1963 (III ZR 235/61 = BGH Warn 1963 Hr. 3 = MDR 1963» 479) aufgehoben und in den Gründen ausgeführt: Dem Kläger ständen keine Ansprüche / / t K wegen Antopflichtverlotzung, sondern nur eine Bgsitz-einweiGungGentachädigung nach Maßgabe dec Landbo-sehaffungogeGctzes zu, weil die Inanspruchnahme durch die Becatzungsnacht 1945 rechtmäßig erfolgt sei und nach § 64 Abs. 3 LBG ab 5. Mai 1955 als vorzeitige Besitzeinweisung nach diesem Gesetz gelte. Die Entschädigung richte sich nach dem Zustand des Grundstücks bei der ersten Inanspruchnahme. Damals sei das Sandvorkommen schon vorhanden gewesen, auch wenn es noch nicht bekannt gewesen sei. Die Inanspruchnahme beeinträchtige auch die Möglichkeit, das Sandvorkommen zu nutzen. Eg liege kein Eingriff in einen Gewerbebetrieb vor, wohl aber eine Teilenteignung des Grundstücks. Dafür müsse eine Entschädigung gezahlt werden, wobei aber darauf Bedacht zu nehmen sei, daß das Sandvorkorncn dem Kläger im vollen Umfange erhalten bleibe. Sein auc-zugleichender Schaden bestehe nur darin, daß er dac Sandvorkommen nicht schon ab Mai 1955 habe ausbeuten können, sondern dazu erst einige Jahre später in der Lage sein werde. Im Regelfälle werde als angemessene Entschädigung der Geldbetrag angesehen werden können, der der angemessenen Verzinsung des aus dem Sandabbau zu erzielenden Entgelte entspreche, der aber um die Beträge für die mit den Sandabbau verbundene Beeinträchtigung der land- und forot— wirtschaftlichen Nutzung zu kürzen sei. Im zweiten Berufungsrechtszug hat der Kläger dann vorgetragen: Die Ausbeute des Feinsandes für Giesseroizwecke würde ihm von Mai 1955 bis April 1958 jährlic ? einen Gewinn von 368 800 DM und in der folgenden Zeit bis 30. April 1964 einen jährlichen Gewinn von 648 780 DM erbracht haben. Er hat zunächst ‘beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit von 1. Mai 1955 - 30«, April 1964. für diese entgangene Sandausbeute eine nach den Ermessen des Gerichts festzusetzende angemessene Entschädigung zu zahlen» Das Berufungsgericht hat für diesen Antrag den Streitwert auf 2 Millionen DM festgesetzt. Nachdem der Sachverständige Dr. Müller in seinen Gutachten von 3. Juni 1966 die Eignung des auf den Besitz des Klägers vorhandenen Sandes für Gieooercizweckc verneint hatte, hat der Kläger nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 50 890 DM nebst Zinsen beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen; Das Sandvorkommen sei auf jeden Ball als Schüttr.a-terial für Straßenbau geeignet. In den Jahren 1963/64 hätte sich eine einmalige Gelegenheit zur günstigen Verwertung dieses Sandvorkonmens geboten, weil er den Sand für den Bau der Hansalinio der Autobahn hätte liefern können. Die Baufirna würde den Abbau und Abtransport selbst vorgenommon, auch die Grundstücke nach dem Abbau wieder in den früheren Stand versetzt haben. Er hätte mindestens 72.700 cbm Sand für je 0,70 DM verkaufen können. Das sei eine einmalige, nie v/iederkehrende Gelegenheit gewesen; dafür müsse er die volle Entschädigung erhalten. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabwcicung aufrecht erhalten, den neuen Vortrag als Klageänderung beanstandet und vorgetragen: Die am Autobahnbau beteiligten Baufirmen hätten andere Lieferanten gehabt und würden nicht auf den Sand des Klägers zurückgegriffen haben, der für diese Arbeiten nicht geeignet gewesen sei. Notfalls <L hätte die Beklagte Sand aus eigenen Grundstücken in der Nähe liefern können. Mehrere andere Grundbesitzer stellten die gleichen Forderungen, obwohl doch nur einer von ihnen hätte liefern können, Bas Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme durch das nunmehr angefochtcno zweite Berufungsurteil die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an den Kläger 31 068,33 BI.I nebst Zinsen zu zahlen; es hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu dem überwiegenden Teil dem Kläger auferlegt, die Kosten der übrigen Rechtszüge jedoch der Beklagten, Bie Beklagte begehrt mit ihrer Revision weiterhin die volle Klägabweisung, Bor Kläger bea..tragt, die Revision zurtickzuweisen. Entscheidungsgründe s I, Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet? Bie im wechselnden Vortrag des Klägers liegende Klagänderung werde als sachdienlich zugelaooen, Bie Beweisaufnahme habe unter Anwendung des § 287 ZPO ergeben, daß der Kläger durch die Inanspruchnahme des Grundstücks und den Widerspruch der Beklagten bzw, der britischen Truppen gehindert vforden sei, im Jahre 1964 an die beim Autobahnbau eingesetzte Arbeitsgemeinschaft 72,700 ebn Sand aus dem in Anspruch genommenen Grundbesitz zu verkaufen, Bas Gelände habe diese Sandmengen enthalten, die bei den Autobahnbau hätten Verwendung finden können und gefunden hätten. Die Arbeitsgemeinschaftt hätte die Ab-räunung selbst vorgcnouimen, die erforderlichen Y/ego geschaffen und den Iluttcrbodcn entsprechend behandelt. Der Kläger hätte allerdings die Y/iederauff orotung übernehmen müssen. Der Kläger hätte einen Preis von 0,52 DM je cbm erzielt, also insgesamt 37.804 DH. Davon seien abzuoetzen eine Einbuße durch das vorzeitige Abholsen, die Kosten für die Y/iedcraufforotung und die Ablagerung des Muttcr-bodens auf einer Y/oidcfläche. Diese Rckultivicrungokoston machten 6.576,80 DM aus. Y/eiter sei abzusetzen die für die fragliche Fläche bereits gezahlte Entschädigung mit 158,87 DI.I, so daß ein Reingewinn von 31 068,33 DU verblieben wäre. Dieser Betrag sei dem Kläger zu erstatten, weil er insoweit eine endgültige Einbuße erlitten habe. Das Sandvor-kommen sei zwar noch vorhanden, aber dem Kläger sei nach den derzeitigen Verhältnissen jode weitere Verwertung des Sandes genommen. Die Beklagte lehne ab, die Inanspruchnahme aufzuheben oder das Gelände für eine Sandausbeutc zur Verfügung zu stellen. II. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat den Schaden errechnet, den der Kläger dadurch erlitten habe, daß er in Jahre 1964 8 / nicht die einmalige günstige Gelegenheit zur Verwertung des Sandvorkomnens hahe auenutzen können. Es ist zwar wiederum richtig davon ausgegangen, daß kein Eingriff in einen Gewerbenötrieb, sondern nur in das Grundeigentum vorliogt, doch widerspricht seine Berechnungsweise den Grundsätzen des Sntcignungsrcchts und dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1963- Denn die Enteignungsentschädigung dient nur den Ausgleich für die Entziehung eines Vermögensobjektes, sie soll aber nicht dem Betroffenen für alle Zukunft entgangene Gewinne erstatten. Das Berufungsurteil führt zu den Ergebnis, daß der Kläger jetzt den vollen Wert des hier in Hede stehenden SandVorkommens erhalten, aber daneben Eigentümer des unberührten Sand-vorkommene bleiben würde. Selbst wenn bei einer späteren Vollcntcignung die Beklagte den Kläger teilweise auf diese Zahlung verweisen könnte, hat der Kläger jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer vorherigen Veräußerung dos Grundstücks nochmals den Wert des Sandvorkommens vergüten zu lassen. Das zeigt, daß dem Oberlandesgericht ein Fehler unterlaufen ist. Das Berufungsgericht mußte auch hier beachten, daß in Y/ahrheit der durch die Inanspruchnahme verursachte Schaden des Klägers nur darin besteht, daß er das Sandvorkommen nicht schon 1964 verwertet hat, sondern es erst später verwerten kann. Der Senat hat im Urteil vom 7p Januar 1963 bereits dargelegt, daß dafür im Regelfall als angemessene Entschädigung der Geldbetrag angesehen werden kann, der der angemessenen Verzinsung de:s aus dem Sandabbau zu erzielenden : Entgeltes entspricht. Falls etwa 6 # Zinsen als angemessen angesehen v/erdon, würde das bedeuten, daß die Beklagte den Kläger laufend einen Betrag zu zahlen hat, der einer 6 ^igen Verzinsung des zu ermittelnden Gcoant-erlöscs entspricht. Da der Kläger gegen das angcfochtcnc Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, braucht die Beklagte diese wiodcrkchrenden Leistungen insgesamt nur solange zu leisten, bis die jetzige Urteilssumme nebst Zinsen erreicht ist. Das Berufungsgericht meint zwar, hier 3ei eine andere Lösung gerechtfertigt, weil dem Kläger jede weitere Vcr-v/ertung des Sandvorkommens genommen sei. Das ist jedoch nicht richtig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bisher eine Inanspruchnahme des Grundstücks nur bis linde 1968 erfolgt ist, während das Sandvorkomr.cn unbegrenzte Haltbarkeit besitzt und deshalb auch die Verhältnisse in der weiteren Zukunft betrachtet werden müssen. Das Berufungsgericht hat nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte nicht irgendwann einmal die Inanspruchnahme des Grundstücks aufhebt oder trotz weiterer Inanspruchnahme dem Kläger die Sandausbeute an einigen Stellen des Grundstücks gestattet. Der Kläger hat bisher nicht versucht, durch die Rechtsbehelfe des Landbeschaffungsgesetzes gegenüber einer zu weit gehenden Inanspruchnahme vorzugohen. Nach § 40 1BG wird ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks durch ■. die Besitzeinweisung nur insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist. Die Weigerung der Bundesrepublik, auch nur vorübergehend die Sandentnahme auf Teilen des umfangreichen Grundstücks zu gestatten, unterliegt daher möglicherweise gerichtlicher Nachprüfung. Eine Verwertung des Sandes /u für otraßenbauten ist auch in späteren Jahren durchaus möglich, weil Jtraßenbaumaterial ständig gebraucht wird, hie Beklagte trägt jetzt sogar vor, daß die britischen ütreitkräftc sich inzwischen mit einer Verwertung des Öandvorkommens einverstanden erklärt hätten; das ist zwar als neuer Tatsachenvortrag im Hevisionsrechtszug nicht verwertbar, besträtigt aber immerhin, daß das Berufungsgericht gerade nicht für alle Zukunft eine Ver-wertungsraoglichkeit verneinen konnte und verneint hat. Außerdem hat das Berufungsgericht folgendes nicht beachtet; Der Kläger hot bis zur Vorlage des Gutachtens von Dr. lüüllor von 3* Juni 1966 immer behauptet, der Sand sei hochwertiger, für Gicssoreizwecke geeigneter Industriccand im Vierte von etwa 12 Millionen BM«, Bcr Kläger hat für den Beweis dieser Behauptung eine kostspielige Beweisaufnahme durchführen lassen« Es dürfte nahezu ausgeschlossen coi>i, daß der Kläger diesen Sand vor Eingang des ihm ungünstigen Gutachtens als Straßcn-baumatcrial für nur rd, 30o000 DM verkauft hätte«, Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Klüger nur die einmalige günstige Gelegenheit beim Autobohnbau im Jahre 1964 entgangen sei» Wenn der Kläger damals aber den Sand nicht verkauft hatte, hätte er jedenfalls den Schadeii nicht erlitten, den da3 Berufungsgericht ihm jetzt erstatten will. Das Berufungsgericht mußte deshalb erörtern, wann etwa der Kläger sonst nach 1966 mit einer gewinnbringenden Verwertung des Sandvorlcommons hätte rechnen können, weil sich erst daraus ergibt, welchen Vcrmögonsschadcn der Kläger erlitten hat«, Bcr Kläger hat zwar in der Verhandlung vor dem Rcvisionogcricht vorgetragen, der Sand, für den er jetzt eine Entschädigung verlange, sei nicht der Sand, den er für Gie*ß er ei zwecke habe verwerten wollen, doch ergibt sich das aus den bisherigen Feststellungen nicht» Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben werden«, Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf cs dann nicht» Die Beklagte hat in der neuen Verhandlung aber Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten des ersten Reehtc-suges und des ersten Revisionsverfahrens nochmals darsu-legen, über die das Obcrlandcsgcricht zu entscheiden hat; das Revisionsgcricht kann insoweit noch keine Entscheidung troffen, weil sic vom Endergebnis abhängig ist» Br» Kreft Br» Arndt Br» Hußla Keßler Sonnabend