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BGH · III ZR 160/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 160/6

Bedingung ist, daß Frau Maria Hubert HBB und Herr SchnBHP - (das sind die Mutter, der Brudei* und der Onkel der Beklagten) - keinen Aufenthalt, kein Wohnrecht und keine Verpflegung auf dem oder vom SchwBBBBB Hof eingeräumt erhalten, geschieht das dennoch in einer meiner Absicht entgegengesetzten Weise, dann tritt für meine Frau das gesetzliche Erbrecht ein» Denn sie habe nach dem Tode des Erblassers über Wochen hinaus ihrer Mutter, Frau Maria Wohnung und Verpflegung auf dem SchviflHP Hof gewährt und ihren Bruder Hubert sowie ihren Onkel Hermann Schn^B) sehr oft Uber das Wochenende auf dem Hof aufgenommen und verpflegt. Die Beklagte sei sich dieser Verstöße gegen die Bedingung des Testaments auch bewußt gewesen; sie habe gegenüber dem Arzt des Erblassers, dem verstorbenen Medizinalrat Dr. und dessen Frau Öfters geäußert, sic befürchte, alles zu verlieren, wenn der Kläger nach Bfß SchwflHB komme und von den Verwandtenbesuchen erfahre. Weiter hat der Kläger vorgetragen: Durch die Testaments Bestimmung habe der Erblasser verhindern wollen, daß die Angehörigen der Beklagten überhaupt den Fuß auf den Schw^P-Hof setzten. Von dort sei ihr, der Beklagten, jedoch nach kurzer Zeit aufgegeben worden, ihre Mutter zu sich zu nehmen, da die Betten im Krankenhaus für noch schwerere Fälle benötigt würden« Trotz angestrengter Bemühungen sei es ihr nicht gelungen, ein Heim für ihre Mutter zu finden, weil diese so hinfällig und geistig verwirrt gewesen sei, daß niemand sie mehr habe aufnehmen wollen. Die Bedingung im Testament habe der Erblasser daher nicht wegen einer Abneigung gegen ihre Angehörigen gesetzt, sondern aus Fürsorge für sie, die Beklagte, selbst. Allerdings wären gemäß Art» 27 EGBGB (Rückverweisung) die deutschen Gesetze anzuwenden,Wenn das schweizerische Recht sie für den Fall des Todes eines Schweizers in Deutschland für maßgebend erklärte„ Ob dies zutrifft, hat das Berufungsgericht nicht geprüft (vgl» dagegen § 28 des schweizerischen Gesetzes betreffend die civilrechtliehen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25» Juni 1891 - Bundesgesetzblatt 12„ Bd S, 369 - und Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht unter "Schweiz” Grdz» C III Randnote 9)o Der Senat hält es nicht für angebracht, diese in erstex" Linie dem Tatrichter obliegende Prüfung nachzuholen, zu demal im Falle der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts eine nochmalige tatriehterliche Auslegung des Testaments unvei*-meidbar wäre» Allerdings hält die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IM zu Art 7 ff EGBGB Nr« 17) die Anwendung deutschen Rechts nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner für gerechtfertigt, wenn die Parteien im Rechtsstreit über einen Warenkauf nur Vorschriften des deutschen Rechts angeführt und erörtert und sich auch nicht dagegen gewendet haben, daß das Landgericht nach deutschem Recht entschieden hatte» Es ist weiter richtig, daß das Schweizerische Bundesgericht (Amtl. In diesem Sinne spricht das Berufungsurteil von einer "Verwirkungsklausel" ; der Beklagten sei der Hof unter den auflösenden Bedingungen zugewendet worden, daß sie ihren Verwandten nicht in einer der Absicht des Erblassers widersprechenden Weise Wohnung und Verpflegung einräume, und im Falle des Ungehorsams der Beklagten der Hof den Erben, also den Parteien zusammen, zustehen solle. Mit Hecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Inhalt der Bedingung der Auslegung bedürfe * Die Auslegung eines Testaments in dem Sinne, was der Erblasser mit einer streitigen Bestimmung tatsächlich anordnen wollte, ist eine tatrichterliche Aufgabe; sie kann mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (LM zu BGB § 133 B Mr* 1 Leitsatz a). Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe seine Auslegung des Testaments lediglich daraus entnommen und begründet, daß die Beklagte ihren Angehörigen Wohnrecht und Verpflegung nicht "einräumen" dürfe, ist unrichtig Bas Berufungsgericht hat - wie es seine Aufgabe war - für die Auslegung über den Wortlaut der Urkunde hinaus auch Nebenumstände und Zusammenhänge berücksichtigt, die Aufschluß Uber die Y/illensrichtung des Erblassers geben konnten (LM zu BGB § 133 B 1 Leitsatz b) • Es hat aus der Haltung des Erblassers gegenüber den Angehörigen seiner Frau, worüber Beweis erhoben worden war, und der unstreitigen Übung, daß diese Angehörigen der Frau auch zu seinen Lebzeiten verschiedentlich zu Fest- und Feiertagen'1 auf dem Hofe zu Gast waren, sowie aus der 'Wendung ^geschieht das dennoch in einer meiner Absicht entgegengesetzten Weise” geschlossen, daß nicht jeder Besuch der Verwandten dem Y/illen des Erblasses widersprochen habe, und schließlich in den Zeitverhältnissen, der damaligen Nahrungsmittelknappheit und Wohnungsnot, eine einleuchtende Erklärung füi* seine Auslegung gefundene lasser und den Angehörigen der Beklagten habe kein schlechtes Verhältnis bestandene Ein solches hat das Berufungsgericht auch durch die Aussage der Zeugin Frau nicht bestätigt gefunden; denn - so führt das Berufungsurteil aus - die Bekundung dieser Zeugin, der Erblasser sei ein sehr höflicher Mensch gewesen und habe sich über die Verwandten seiner Frau in höflich ironischer Weise geäußert, lasse nicht auf eine derartige Abneigung schließen, die Veranlassung hatte geben können, den Verwandten jedes Betreten des Hofes nach seinem lode zu verwehren. Wenn die Revision aus den angeführten Teilen der Zeugenaussagen auf eine starke Abneigung des Erblassers gegen die Angehörigen der Beklagten schließen will, die für sich allein schon eine enge Auslegung der Verwirkungsklausel rechtfertige, so setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts. Es konnte aus dem Bild der Persönlichkeit des Erblassers, das sich dabei ergab, und der Übung, die er zu seinen Lebzeiten im Umgang mit den Angehörigen seiner Frau gepflegt hatte, den Schluß ziehen, daß er auch bei der Abfassung des Testaments nur lautere Absichten hatte und die Grenzen von Sitte und Anstand einhalten wollte. Der Feststellung, daß die Beklagte gutmütig sei und der Erblasser ihre Angehörigen für Ausbeuter gehalten habe, bedurfte es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht. Schließlich war es auch nicht - wie die Revision meint - denkgesetzwidrig, wenn dor Erblasser zu dem Schutze der Beklagten eine "Straf klausel'* wählte, die sich gegen die Beklagte auswirken konnte. 2. Bas Berufungsgericht hat auf Grund des unstreitigen Sachverhalts und der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Beklagte Besuche ihrer Angehörigen gestattet habe; nach der Art der Besuche aber habe - so führt das Berufungsurteil aus - die Beklagte nicht in einer der Absicht des Erblassers entgegengesetzten Weise gehandelt. Bas ist im einzelnen auf den Seiten 15 bis 17 der Ihoteilsausf ertigung begründet worden, wobei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fcstgestellt hat, der Bruder und der Onkel der Beklagten seien nur zu kürzeren Wochenendbesuchen nach B^^ Schw^HB gekommen, wo sie zu dem Üeil in Gasthaus übernachtet hätten, mit der längeren Aufnahme ihrer kranken und hinfälligen Mutter aber habe die Beklagte einer menschlichen Anstands- und Sittenpflicht in einer Notlage genügt und dem erkennbaren Willen des Erblassers nicht entgegengehandelt. Bie Revision greift diese Feststellungen an; sie geht dabei im Grundsatz von der von ihr in erster Linie vertretenen, bereits abgelehnten Auffassung aus, die Angehörigen der Beklagten hätten den Fuß überhaupt nicht auf den Hof setzen dürfen, meint aber, die Beklagte habe der Verwirkungsklausel auch dann zuwider gehandelt, wenn diese im Sinne der Auslegung des Berufungsurteils verstanden werde; denn die Aufnahme der Beklagten habe die gastliche Aufnahme zu Festen und Wochenenden und für den Notfall weit überschritten. In diesem Zusammenhang rügt die Revision erfolglos, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO einzelne Sätze aus den Aussagen der Zeuginnen Frau Befliß und Frau Mü^HP unbeachtet gelassene Richtig ist, daß die beiden Zeuginnen bei ihren Vernehmungen auch die Angaben gemacht haben, die auf Seite 8 der Revisionsbegründung wiedergegeben sind. Besuchen nach m Bchv/^p^B kam, nicht nur auf dem Hof, sondern auch im Gasthaus übernachtete Das Berufungs gericht hat jedoch die Aussagen der beiden Zeuginnen gewürdigt und berücksichtigte Das Berufungsurteil geht bei der Feststellung der Verwandtenbesuche von der Darstellung der Zeugin Frau Mii^Ü aus und fügt an, daß ihre Aussage von den Zeuginnen Bef^P, und sowie dem Zeugen Xf^ im wesentlichen bestätigt worden sei und daß ein Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen nicht veranlaßt sei. Der Kläger kann den Vertrag anfechten, wenn er zur Abgabe seiner Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt wurde (§ 123 BGB)» Arglistige Täuschung ist jedes Verhalten, das bewußt darauf absielt, den Vertragsgegner in einen Irrtum zu versetzen und ihn hierdurch zur Abgabe seiner Willenserklärung zu veranlassen (BGB EGKK 11» Aufl» zu § 123 Ann. 2)» Bas Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Beklagte beim Abschluß des Auseinander-Setzungsvertrages ausdrücklich erklärt habe, sie habe nicht gegen die Anordnung der letztwilligen Verfügung verstoßen» Denn - so führt das Berufungsurteil aus - eine solche Erklärung sei nicht falsch und nicht geeignet gewesen, einen beachtlichen Irrtum bei dem Kläger hervorzurufen, weil die Beklagte, soweit sie vor dem Auseinandersetzungsvertrage ihre Verwandten auf dem Hof aufgenommen hatte, nicht entgegen der Absicht des Erblassers gehandelt habe» Damit entfällt eine arglistige Täuschung unter zwei Gesichtspunkten: Es ist zunächst nicht eine Arglist der Beklagten dargetan; denn wenn sie das Testament so verstehen konnte, wie das Berufungsgericht es ausgelegt hat, dann fehlt jede Grundlage für die Annahme, sie sei auf eine Täuschung des Klägers ausgegangen„ Weiter aber fehlt auch ein beachtlicher Irrtum des Klägers« Wenn der Kläger - wie die Revision vorträgt - davon ausging, das Recht der Beklagten bestehe noch, dann irrte er nicht, sondern gab seine Erklärung auf zutreffender Grundlage ab» Schließlich müßte auch der Hilfsantrag der Klage erfolglos bleiben« Bas Berufungsurteil führt hierzu aus; Per Auseinandersetsungsvertrag habe die endgültige Regelung zwischen den Parteien schaffen sollen« Der Verzicht des Klägers habe sieh nicht nur - wie von ihm behauptet - auf ein Nachvermächtnisrecht im Palle des Todes der Beklagten bezogen, sondern der Kläger habe ausdrücklich und ohne Einschränkung auf sein Nachver-mächtnisrccht überhaupt verzichtet und sich aus dem gesamten Nachlaß als endgültig befriedigt erklärt«

Zitierte Normen: § 24 EGBGB § 2247 BGB § 7 GKG § 3 EGZPO § 7 EGBGB § 2150 BGB § 286 ZPO § 123 BGB
HofBerufungsgerichtErblasserRechtTestamentKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
tt
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 160/6,6	URTEIL	Verkündet	am
6, Februar 1969 Schorm Justizangestellter
 in dem Rechtsstreit	Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 des Unternehmenberaters Lothar Eduard Graf von Hej (SchflB)), Avenue de
 Klägers und Revisionsklägers^_ - Prozeßbevollmlichtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Frau Emilie Babettc Gräfin von	gebe	Hi
 Bfp SchwpBBR	Opp-Weg,
5
Beklagte und Hevisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof,Br,
 und Br,
 Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Arndt, Dr„ Beyer, Gahtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 13» Mai 1966 aufgehobene Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht surückverwiesen„
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist das einzige Kind des am (im Alter von 71 Jahren) in Bfl§ SchwflB^ verstorbenen Gutsbesitzers Eduard Graf von	(Erblasser) aus
 dessen dritter Ehe» Die Beklagte war die vierte Ehefrau des Erblasserso Der Erblasser war schweizerischer Staatsangehöriger,,
Nach der Eheschließung im Jahre 1931 lebten der Erblasser und die Beklagte zunächst im Hause der Mutter der Beklagten in RGIHHB» Im Oktober 1940 erwarb der Erblasser den "SchwflHBIM Hof" und zog im Frühjahr mit der Beklagten dort hin» Auf Einladung des Erblassers waren die Mutter der Beklagten, Frau Maria	der	Bruder	der	Be-
1945
 
klagten, Hubert H^B? und ein Onkel Hermann SchnflIB verschiedene Male an Pest- und Feiertagen zu Gast auf dem Hof; sie verlobten dort auch das Weihnachtsfest 1944 gemeinsam mit dem Sr blasser und der Beklagten» Die Mutter der Beklagten lebte zu Anfang des Jahres 1945 längere Zeit auf dem Sehw^~ Hof, nachdem sie in Eüi^BBB ausgebombt worden war.
Der Erblasser hinterließ - außer dem SchvHof -ein Bankguthaben in der SchBBB und weitere Guthaben bei einer Bank in BB SchwBBBB» Sr hatte am 14«. September 1945 ein privatschriftliches Testament nachstehenden Wortlauts errichtet;
’’Meine Frau soll außer ihrem gesetzlichen Erbteil auch den SchwflHBp Hof nebst Äckern, lebendem und totem Inventar sowie meine Einrichtungen haben; dieser Hof soll ohne dringendste Gründe nicht verkauft werden und, möglichst mit allen, nach dem Tode meiner Frau an meinen Sohn oder meine Familie zurückfallen»
Bedingung ist, daß Frau Maria	Hubert HBB und
 Herr SchnBHP - (das sind die Mutter, der Brudei* und der Onkel der Beklagten) - keinen Aufenthalt, kein Wohnrecht und keine Verpflegung auf dem oder vom SchwBBBBB Hof eingeräumt erhalten, geschieht das dennoch in einer meiner Absicht entgegengesetzten Weise, dann tritt für meine Frau das gesetzliche Erbrecht ein»
:	In	der	Verwaltung	des Hofes soll meine Frau nicht
 beschränkt sein»”
Nach dem Tode des Erblassers nahm die Beklagte ihre Mutter für mehrere Wochen auf dem SchwBHHB Hof auf»
Hubert HBP und Hermann Schn^BHP waren ebenfalls zu gelegentlichen Besuchen auf dem Hof und erhielten dort Essen nach der Tageszeit und Nachtquartier» Frau Maria HBB verstarb am 0»	1948, Hermann Schn^BB am B° SHHB 3.949-
Der in der SchBI^ ansässige Kläger besuchte die Beklagte selten
 Gegenüber dem Testament berief der Kläger sich zunächst erfolglos darauf, der Erblasser sei testierunfähig gewesene Spätere Verhandlungen zwischen den Parteien führten am 25» Januar 1952 zu einem notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag; darin erklärte der Kläger sich gegen Zahlung von 12.500 DM und Herausgabe einzelner Nachlaßgegenstände (Kunstwerke und Familienstücke) aus dem gesamten Nachlaß des Erblassers für befriedigt und bezüglich seiner Ansprüche gegen die Beklagte als endgültig abge-funden.
Der Kläger erklärte - nach vorangegangenem Schriftwechsel - mit Schreiben vom 29» Mai 1963 die Anfechtung des Erbauseinandersctzungsverti’ages.
Der Kläger hat vorgetragen; Vor Abschluß des Auseinander setzungsvertrages habe er wie auch der Notar die Beklagte gefragt, ob sie die Bestimmung des Testaments eingehalten habe; die Beklagte habe dies ausdrücklich, aber wider besseres Wissen bejaht. Denn sie habe nach dem Tode des Erblassers über Wochen hinaus ihrer Mutter, Frau Maria Wohnung und Verpflegung auf dem SchviflHP Hof gewährt und ihren Bruder Hubert	sowie	ihren Onkel Hermann
 Schn^B) sehr oft Uber das Wochenende auf dem Hof aufgenommen und verpflegt. Die Beklagte sei sich dieser Verstöße gegen die Bedingung des Testaments auch bewußt gewesen; sie habe gegenüber dem Arzt des Erblassers, dem verstorbenen Medizinalrat Dr.	und	dessen	Frau Öfters geäußert,
 sic befürchte, alles zu verlieren, wenn der Kläger nach Bfß SchwflHB komme und von den Verwandtenbesuchen erfahre. Hierüber sei er, der Kläger, erst Anfang Mai 1963 unterrichtet worden.
 
Weiter hat der Kläger vorgetragen: Durch die Testaments Bestimmung habe der Erblasser verhindern wollen, daß die Angehörigen der Beklagten überhaupt den Fuß auf den Schw^P-Hof setzten. Denn er habe gegen sie eine starke Abneigung gehabt. Das habe sich schon gezeigt, als der Erblasser zunächst zusammen mit den Angehörigen der Beklagten
 im gleichen Hause in Kü|
gewohnt habe. Den Schw^~
Hof habe er gerade gekauft, um diese V/ohngemeinschaft aufgeben zu können, und zunächst sogar den Ankauf eines von
 entfernter liegenden Anwesens in Bayern erwogen. Wenn der Erblasser die Angehörigen der Beklagten gelegentlich doch für ein bis zwei Tage eingeladen habe, so nur deshalb, weil er ein versöhnlicher Mensch gewesen sei und der Beklagten eine Freude habe machen wollen.
Der Kläger hat mit seinem, im Berufungsrechtszug erweiterten Antrag gebeten, fes.tzustellen, daß a) der Brb-auöcinandersotzungsvertrag vom 25, Januar 1952 nichtig sei, b) die Beklagte spätestens beim Abschluß dieses Vertrages nicht mehr Vorvermächtnisnehmerin auf Grund des Testaments vom 14o September 1945 gewesen sei, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und der Beklagten, den Schwalbaeher Hof rück-aufzulassen und die Eintragung der Eigentumsänderung zu bewilligen.
Die Beklagte hat um Abweisung des Anspruchs gebeten; sie hat erwidert: Ihr Bruder und ihr Onkel hätten - nach dem Erbfall - auf dem SchwflHIHB^ Hof lediglich die unter Angehörigen üblichen Gelegenheitobesuche abgestattet und dabei auch je nach Tageszeit etwas zu essen erhalten. Mit der Aufnahme ihrer Mutter für einige Wochen habe sie einer
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selbstverständlichen menschlichen Pflicht in einem besonderen Notfall genügte Ihre Mutter sei zunächst im Frühjahr 1947 wegen eines schweren Schenkelhalsbruchs in das Krankenhaus in	eingeliefert	worden.	Von dort sei
 ihr, der Beklagten, jedoch nach kurzer Zeit aufgegeben worden, ihre Mutter zu sich zu nehmen, da die Betten im Krankenhaus für noch schwerere Fälle benötigt würden« Trotz angestrengter Bemühungen sei es ihr nicht gelungen, ein Heim für ihre Mutter zu finden, weil diese so hinfällig und geistig verwirrt gewesen sei, daß niemand sie mehr habe aufnehmen wollen. Erst nach etwa zwei Monaten sei es ihr gelungen, eine Unterkunft für ihre Mutter zu finden, wobei ihr aufgegeben worden sei, Tag und -Macht eine Pflegerin zu stellen. Diese Tatsachen seien dem Kläger vor Abschluß des Erbauseinandersotzungsvertrages bekannt gewesen, denn er habe sie zu dem Gegenstand der Erörterung hei dem Notar gemacht o Das Verhältnis des Erblassers zu ihren Angehörigen sei nicht schlecht gewesen. Der Erblasser habe den Schw®-Hof nicht gekauft, um von RüiHIHfc wegziehen zu können, sondern um der kriegsbedingten Lebensmittelknapp-heit vorzubeugen. Auch seien zu Lebzeiten des Erblassers ihre Angehörigen Öfters auf dem Schw^HHK Hof zu Gast gewesen. Die Bedingung im Testament habe der Erblasser daher nicht wegen einer Abneigung gegen ihre Angehörigen gesetzt, sondern aus Fürsorge für sie, die Beklagte, selbst.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den erweiterten Antrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine früheren Anträge weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Bntscheidungogründe:
Io
 Bas Beruf ungaurteil ist aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Streitsache nach deutschem Recht entschieden hat (vgl. Urteilsauofertigung S. 12 und 18), ohne sachlich zu prüfen, ob hier deutsches oder schweizerisches Recht anzuwenden ist, und ohne die hierfür gebotenen Ermittlungen anzustellen (§ 293 2P0).
Welches Recht auf ein Rechtsverhältnis anzuwenden ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es sich insoweit um die Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts, also um revisible Rechtsnormen handelt (BGH, Urt.Vo 23. März 1964 - III ZR 50/63 -)• Es ist zu prüfen, ob deutsches Recht zu Unrecht angewendet oder nicht angewendet worden ist (BGHZ 45? 351)«»
Ber Erblasser war zur Zeit seines Todes schweizerischer Staatsangehöriger; das geht aus den vorgetragenen Akten des Amtsgerichts m s chwdÜ^	und V Wß/^0 her-
vor und ist von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als unstreitig bestätigt worden.
Ein Ausländer, der zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inland hatte, wird nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehörte (Art. 25 SGBGB) Nach diesem Erbstatut werden im Grundsatz alle durch den Erbfall entstandenen Prägen behandelt (Palandt-lauterbach BGB 28. Auflo zu Art. 24 EGBGB Anm. 3)«» Bas privatschriftliche
 
Testament von 14» September 1945 3 das im Inland errichtet wurde, ist allerdings hinsichtlich seiner Form nach deutschem Hecht zu beurteilen (Art «11 EGBGB); es genügt der Formvorschrift in § 2247 BGB und ist daher gültige Die jetzt zu entscheidenden Fragen der Erbauoeinondersetzung und die ihrer Folgen betreffen jedoch nicht die Form des Testaments, sondern den erbrechtlichen Gegenstände Für sie bleibt das Erbstatut wesentlich» Bas gilt insbesondere für die Frage, welche Hechtsstellung die Beklagte nach dem Testament hatte, wie die Erbauseinandersetsung zu erfolgen hat und wie das Testament auszulegen ist» Die Regeln für die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen ergibt das Erbstatut (Soergel BGB Einführungsgesetz vor Art» 24 Anm» 47)» Bas Testament des Erblassers wäre deshalb nach schweizerischem Recht auszulegen; erst eine solche Auslegung würde ergeben, ob die Beklagte der testamentarischen Bestimmung zuv/ider gehandelt hat»
Allerdings wären gemäß Art» 27 EGBGB (Rückverweisung) die deutschen Gesetze anzuwenden,Wenn das schweizerische Recht sie für den Fall des Todes eines Schweizers in Deutschland für maßgebend erklärte„ Ob dies zutrifft, hat das Berufungsgericht nicht geprüft (vgl» dagegen § 28 des schweizerischen Gesetzes betreffend die civilrechtliehen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25» Juni 1891 - Bundesgesetzblatt 12„ Bd S, 369 - und Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht unter "Schweiz” Grdz» C III Randnote 9)o Der Senat hält es nicht für angebracht, diese in erstex" Linie dem Tatrichter obliegende Prüfung nachzuholen, zu demal im Falle der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts eine nochmalige tatriehterliche Auslegung des Testaments unvei*-meidbar wäre»
 
Dem mündlichen Vortrag der Revisionsbeklagten, die Parteien hätten - indem sie sich beiderseits in den Tatsacheninstanzen ausschließlich auf Bestimmungen des deutschen Rechts beriefen - geradezu im Wege eines "Prozeßverträges” das Rechtsverhältnis zueinander dem deutschen Recht unterstellt, vermag der Senat nicht zu folgen. Allerdings hält die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IM zu Art 7 ff EGBGB Nr« 17) die Anwendung deutschen Rechts nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner für gerechtfertigt, wenn die Parteien im Rechtsstreit über einen Warenkauf nur Vorschriften des deutschen Rechts angeführt und erörtert und sich auch nicht dagegen gewendet haben, daß das Landgericht nach deutschem Recht entschieden hatte» Es ist weiter richtig, daß das Schweizerische Bundesgericht (Amtl. Sammlung 1965 Bd. 91 Teil 2 S. 44) im Internationalen Obligationenrecht den Vertragsparteien die Wahl des anwendbaren Rechts gestattet, wenn ihr ein vernünftiges Interesse an der Anwendung des gewählten Rechts zugrunde liegt (vgl«, auch Dirk, Ehrengabe für Bruno Heusinger, 1968, S. 217 ff, 233)« Aber diese Entscheidungen beziehen sich auf das Internationale Schuld- (Obligationen-) Recht, in dessen Anwendung dem Parteiwillen stets maßgebliche Bedeutung zukommt (BGHZ 17,
 89j 92), sie lassen sich auf das Personal- oder das Erbstatut, die der Parteiwillkür entzogen sind, nicht anwenden (vgl. Ferid-Pirsching, Internationales Erbrecht, Einführung Randn. 24)«
Der Tatrichter darf nicht unentschieden lassen, ob ausländisches oder deutsches Recht anzuwenden ist (BGH HJW 1963j 252)o Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die erforderlichen Ermittlungen zu ermöglichen. Die Entscheidung
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über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob dem Rechtsmittel ein sachlicher Erfolg zukommen kann. Bei seiner künftigen Entscheidung wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob Veranlassung besteht, einen Teil der Gerichtskosten nicht zu erheben (§ 7 GKG).
II.
Der Senat hält es jedoch für zweckmäßig, die Parteien darauf hinsuweisen, daß das Berufungsgericht seine tatsäeh-liehen Feststellungen nach deutschen Verfahrensrecht, das auf jeden Fall anzuwenden ist (§3 EGZPO; Palandt-Lauterbaeh BGB 28. Aufl. Vorbemerkung 15 vor Art. 7 EGBGB), fehlerfrei getroffen hat. Auch die Anwendung des sachlichen Rechts, wenn die Entscheidung nach deutschem Hecht zu treffen wäre, läßt Rechtsirrtümer nicht erkennen. Bei Anwendung des deutschen Rechts wäre zu erwägen: 1
1. Die letztwillige Verfügung, die der Beklagten - neben ihrem gesetzlichen Erbrecht als Ehefrau - den Schw^HHHB Hof zuwendete,* enthält nach deutschem Recht ein Vorausver-mächtnis (§ 2150 BGB). Ein solches Vermächtnis kann auf-lösend bedingt sein (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 2177 Anm. 10). In diesem Sinne spricht das Berufungsurteil von einer "Verwirkungsklausel" ; der Beklagten sei der Hof unter den auflösenden Bedingungen zugewendet worden, daß sie ihren Verwandten nicht in einer der Absicht des Erblassers widersprechenden Weise Wohnung und Verpflegung einräume, und im Falle des Ungehorsams der Beklagten der Hof den Erben, also den Parteien zusammen, zustehen solle. Diese Auslegung läßt einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen; sie wird nicht angegriffen.
IX
Mit Hecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Inhalt der Bedingung der Auslegung bedürfe * Die Auslegung eines Testaments in dem Sinne, was der Erblasser mit einer streitigen Bestimmung tatsächlich anordnen wollte, ist eine tatrichterliche Aufgabe; sie kann mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (LM zu BGB § 133 B Mr* 1 Leitsatz a). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nach deutschen Auslegungsgrundsätzen nicht oui0
Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe seine Auslegung des Testaments lediglich daraus entnommen und begründet, daß die Beklagte ihren Angehörigen Wohnrecht und Verpflegung nicht "einräumen" dürfe, ist unrichtig Bas Berufungsgericht hat - wie es seine Aufgabe war - für die Auslegung über den Wortlaut der Urkunde hinaus auch Nebenumstände und Zusammenhänge berücksichtigt, die Aufschluß Uber die Y/illensrichtung des Erblassers geben konnten (LM zu BGB § 133 B 1 Leitsatz b) • Es hat aus der Haltung des Erblassers gegenüber den Angehörigen seiner Frau, worüber Beweis erhoben worden war, und der unstreitigen Übung, daß diese Angehörigen der Frau auch zu seinen Lebzeiten verschiedentlich zu Fest- und Feiertagen'1 auf dem Hofe zu Gast waren, sowie aus der 'Wendung ^geschieht das dennoch in einer meiner Absicht entgegengesetzten Weise” geschlossen, daß nicht jeder Besuch der Verwandten dem Y/illen des Erblasses widersprochen habe, und schließlich in den Zeitverhältnissen, der damaligen Nahrungsmittelknappheit und Wohnungsnot, eine einleuchtende Erklärung füi* seine Auslegung gefundene
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Das Berufungsgericht hat den Aussagen der Zeuginnen Frau	und Frau	entnommen, zwischen dem Erb-
lasser und den Angehörigen der Beklagten habe kein schlechtes Verhältnis bestandene Ein solches hat das Berufungsgericht auch durch die Aussage der Zeugin Frau nicht bestätigt gefunden; denn - so führt das Berufungsurteil aus - die Bekundung dieser Zeugin, der Erblasser sei ein sehr höflicher Mensch gewesen und habe sich über die Verwandten seiner Frau in höflich ironischer Weise geäußert, lasse nicht auf eine derartige Abneigung schließen, die Veranlassung hatte geben können, den Verwandten jedes Betreten des Hofes nach seinem lode zu verwehren. Erfolglos bemüht die Revision sich demgegenüber, aus den Aussagen der Zeuginnen Frau	und Frau	ein-
zelne Sätze heraussuotellen, die für stärkere Spannungen sprechen könnten.
Richtig ist, daß die Zeuginnen sich auch in der Weise geäußert haben, wie die Revision auf Seite 5 und 6 der Revisionsbegründung anführto Es war Aufgabe des Berufungsgerichts, die umfangreichen Aussagen im Blick auf die entscheidungserheblichen Tatsachen zu würdigen. Dafür bedurfte es eines ausdrücklichen Eingehens auf jeden Teil der Aussagen in den schriftlich niedergelegten tfrteilsgründen nicht (BGHZ 3, 162, 175). Bas Berufungsurteil läßt nicht daran zweifeln, daß die Aussagen im Ganzen gewertet worden sind; sie tragen die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus ihnen gezogen hat. Wenn die Revision aus den angeführten Teilen der Zeugenaussagen auf eine starke Abneigung des Erblassers gegen die Angehörigen der Beklagten schließen will, die für sich allein schon eine enge Auslegung der Verwirkungsklausel rechtfertige, so setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, deshalb sei die Grundlage seiner Testamentaauslegung fehlerhaft, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht ist in einer umfangreichen Beweisaufnahme allen Beweisanträgen nachgegangen. Es konnte aus dem Bild der Persönlichkeit des Erblassers, das sich dabei ergab, und der Übung, die er zu seinen Lebzeiten im Umgang mit den Angehörigen seiner Frau gepflegt hatte, den Schluß ziehen, daß er auch bei der Abfassung des Testaments nur lautere Absichten hatte und die Grenzen von Sitte und Anstand einhalten wollte. Eine gelegentliche Verärgerung, über die die Zeugin Frau vom Hörensagen berichtet hat, will demgegenüber nichts besagen. Die Auffassung des Berufungsgerichts wird auch der Schilderung gerecht, die der Kläger selbst von der Persönlichkeit des Erblassers gegeben hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verwirkungsklausel habe die Beklagte schützen sollen, findet in den Zeitverhältnissen, aber auch in der gesamten Haltung des Erblassers eine hinreichende Grundlage. Der Feststellung, daß die Beklagte gutmütig sei und der Erblasser ihre Angehörigen für Ausbeuter gehalten habe, bedurfte es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht. Das Berufungsurteil will nur sagen, die Testsmentsbestimmung sei ein Akt der Fürsorge für die Beklagte gewesen; hierfür reichen der Prozeßstoff und das Ergebnis der Beweisaufnahme aus. Schließlich war es auch nicht - wie die Revision meint - denkgesetzwidrig, wenn dor Erblasser zu dem Schutze der Beklagten eine "Straf klausel'* wählte, die sich gegen die Beklagte auswirken konnte. Da der Erblasser die Beklagte in der Verwaltung des Hofes nicht beschränken wollte - wie das Testament sagt hatte er ein anderes Mittel als eine auflösende Bedingung oder
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eine Auflage nicht. Er konnte erwarten, damit seinem Wunsch Nachdruck zu verschaffen, jedenfalls aber der Beklagten Grund und Handhabe zu geben, sich unerwünschter Inanspruch-nähme zu erwehren.
2. Bas Berufungsgericht hat auf Grund des unstreitigen Sachverhalts und der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Beklagte Besuche ihrer Angehörigen gestattet habe; nach der Art der Besuche aber habe - so führt das Berufungsurteil aus - die Beklagte nicht in einer der Absicht des Erblassers entgegengesetzten Weise gehandelt. Bas ist im einzelnen auf den Seiten 15 bis 17 der Ihoteilsausf ertigung begründet worden, wobei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fcstgestellt hat, der Bruder und der Onkel der Beklagten seien nur zu kürzeren Wochenendbesuchen nach B^^ Schw^HB gekommen, wo sie zu dem Üeil in Gasthaus übernachtet hätten, mit der längeren Aufnahme ihrer kranken und hinfälligen Mutter aber habe die Beklagte einer menschlichen Anstands- und Sittenpflicht in einer Notlage genügt und dem erkennbaren Willen des Erblassers nicht entgegengehandelt.
Bie Revision greift diese Feststellungen an; sie geht dabei im Grundsatz von der von ihr in erster Linie vertretenen, bereits abgelehnten Auffassung aus, die Angehörigen der Beklagten hätten den Fuß überhaupt nicht auf den Hof setzen dürfen, meint aber, die Beklagte habe der Verwirkungsklausel auch dann zuwider gehandelt, wenn diese im Sinne der Auslegung des Berufungsurteils verstanden werde; denn die Aufnahme der Beklagten habe die gastliche Aufnahme zu Festen und Wochenenden und für den Notfall weit überschritten.
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In diesem Zusammenhang rügt die Revision erfolglos, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO einzelne Sätze aus den Aussagen der Zeuginnen Frau Befliß und Frau Mü^HP unbeachtet gelassene Richtig ist, daß die beiden Zeuginnen bei ihren Vernehmungen auch die Angaben gemacht haben, die auf Seite 8 der Revisionsbegründung wiedergegeben sind. Die Revision versäumt allerdings zu erwähnen, daß die Zeugin Frau Be|^^P auch ausgesagt hat, ihre Erinnerung sei nicht mehr genau, weil inzwischen immerhin zwanzig Jahre vergangen seien, und daß die Zeugin Frau auch bekundet hat, der Bruder der Beklagten habe, wenn er zu. Besuchen nach m Bchv/^p^B kam, nicht nur auf dem Hof, sondern auch im Gasthaus übernachtete Das Berufungs gericht hat jedoch die Aussagen der beiden Zeuginnen gewürdigt und berücksichtigte Das Berufungsurteil geht bei der Feststellung der Verwandtenbesuche von der Darstellung der Zeugin Frau Mii^Ü aus und fügt an, daß ihre Aussage von den Zeuginnen Bef^P,	und	sowie dem
 Zeugen Xf^ im wesentlichen bestätigt worden sei und daß ein Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen nicht veranlaßt sei. Darin konnte das Berufungsgericht eine hinreichende Grundlage für seine Feststellungen finden. Gewisse Abweichungen in den einzelnen Darstellungen erklärt das Berufungsurteil einleuchtend damit, daß es sich um lange zurückliegende Vorgänge handelt. Alles das läßt einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Eines Eingehens auf jeden Satz der umfangreichen Beweisaufnahme bedurfte es auch in diesem Zusammenhänge nicht. Entscheidend ist allein, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung ersichtlich in Würdigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme gebildet hat.
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3» Bei Anwendung deutschen Hechts ist nach diesen tatsächlichen Feststellungen der Standpunkt der Bevision, die auflösende Bedingung sei eingetreten und die Beklagte spätestens am 25. Januar 1952 nicht mehr Vermächtnisnehmerin gewesen, unbegründete
 Ebenso könnte die Anfechtung des Erbauseinandersetzungsvertrages nicht durchgreifen«,
Der Kläger kann den Vertrag anfechten, wenn er zur Abgabe seiner Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt wurde (§ 123 BGB)» Arglistige Täuschung ist jedes Verhalten, das bewußt darauf absielt, den Vertragsgegner in einen Irrtum zu versetzen und ihn hierdurch zur Abgabe seiner Willenserklärung zu veranlassen (BGB EGKK 11» Aufl» zu § 123 Ann. 2)» Bas Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Beklagte beim Abschluß des Auseinander-Setzungsvertrages ausdrücklich erklärt habe, sie habe nicht gegen die Anordnung der letztwilligen Verfügung verstoßen» Denn - so führt das Berufungsurteil aus - eine solche Erklärung sei nicht falsch und nicht geeignet gewesen, einen beachtlichen Irrtum bei dem Kläger hervorzurufen, weil die Beklagte, soweit sie vor dem Auseinandersetzungsvertrage ihre Verwandten auf dem Hof aufgenommen hatte, nicht entgegen der Absicht des Erblassers gehandelt habe»
Damit entfällt eine arglistige Täuschung unter zwei Gesichtspunkten: Es ist zunächst nicht eine Arglist der Beklagten dargetan; denn wenn sie das Testament so verstehen konnte, wie das Berufungsgericht es ausgelegt hat, dann fehlt jede Grundlage für die Annahme, sie sei auf eine
 Täuschung des Klägers ausgegangen„ Weiter aber fehlt auch ein beachtlicher Irrtum des Klägers« Wenn der Kläger - wie die Revision vorträgt - davon ausging, das Recht der Beklagten bestehe noch, dann irrte er nicht, sondern gab seine Erklärung auf zutreffender Grundlage ab»
Schließlich müßte auch der Hilfsantrag der Klage erfolglos bleiben« Bas Berufungsurteil führt hierzu aus; Per Auseinandersetsungsvertrag habe die endgültige Regelung zwischen den Parteien schaffen sollen« Der Verzicht des Klägers habe sieh nicht nur - wie von ihm behauptet - auf ein Nachvermächtnisrecht im Palle des Todes der Beklagten bezogen, sondern der Kläger habe ausdrücklich und ohne Einschränkung auf sein Nachver-mächtnisrccht überhaupt verzichtet und sich aus dem gesamten Nachlaß als endgültig befriedigt erklärt«
Damit sei die Beklagte endgültig uneingeschränkte Alleineigentümerin des 3chwflHIBP Hofes geworden und habe in ihrer Handlungsweise keinerlei Beschränkungen mehr unterlegen«
Die Revision greift diese Auslegung des Vertrages nicht an« Sie begründet den Hilfsantrag jetzt vielmehr allein damit, daß die Beklagte jedenfalls verpflichtet sei, die Rechtslage der gesetzlichen Erbfolge auf schuld-rechtlichem Wege herzustellen, falls die Nichtigkeit des Brbauseinandersetzungsvertrages nicht die dingliche Rechtslage betroffen haben sollte« Damit aber muß die Revision erfolglos bleiben; denn diese Begründung setzt den Eintritt der auflösenden Bedingung oder die Nichtigkei
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des Auseinanderoetzungsvertrages voraus, an denen es, wenn deutsches Hecht anzuv/enden wäre, nach dem bisherigen Verfahrensstand fehlt»
fr» Pagendarra
 Br Keßler
 Beyer
Gahtgens
 Br«. Arndt