Die Klägerin hatte gegen den Malermeister der Eigentümer eines Hausgrundstücks in war, mehrere vollstreckbare Titel über eine Gesamtsumme von 8»208,46 DM erwirkt» MflBigeriet im Jahre '1954 in finanzielle Schwierigkeiten» Am 18« Januar 1955 wurde auf dem Grundbuchblatt seines Grundstücks (Abt* III Er« 6) eine Brief grundschuld von 10.000,— DM zu Gunsten des Kaufmanns imp eingetragen» tragenen Grundschuld Abt« III Nr» 6 ging der Beklagte davon aus, daß BflMHHBl die Grundschuld bereits erworben habe, daß aber die Stelle nicht in voller Höhe ausgenutzt sei» Er erwirkte deshalb einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts in Münster vom 10«/19» Februar 1955 ^ 8 M 652/55 durch welchen die Ansprüche des MflHHPgegen BHHB auf RückUbertragung des nicht valutierten Teils der Grundschulda auf Berichtigung des Grundbuchs, auf Übertragung des Miteigentums an dem Grundschuldbrief und Auseinandersetzung gepfändet wurden und dem Drittschuldner Bfl^-■HB auf gegeben wurde, den Grundschuldbrief an das Grundbuchamt zwecks Bildung von Teilbriefen auszuhändigen» Diesen Beschluß ließ der Beklagte am 1« März 1955 der Aufforderung zur Erklärung gemäß § 840 ZPO zustellen» "Auf Ihre Anfrage vom 1»4*1955 teile ich Ihnen mit, daß es sich um einefcGrundsehuld handelt, so daß lediglich der Betrag gepfändet ist, welcher die Forderung der Firma BdHHHHBKaufgelderhelegungstermin aus dem Versteigerungserlös überschreitet und somit an den Eigentümer zu zahlen wäre» Die Höhe dieses Betrages läßt sich somit heute nicht angeben« den Mitbesitz und später - nach Aufhebung In der Zwangsversteigerung ersteigerte das pfändet habe«» Borgsmüller widersprach und erhöh Klage gegen die Klägerin vor dem Landgericht in Münster (20 112/56)« Sein Widerspruch wurde durch das rechtskräftige Urteil vom 23» Mai 1956 für begründet erklärt« Hierauf wurde der streitige Betrag von 3*544,47 UM zugeteilt; die Klägerin ging leer aus« Die Klägerin fordert von dem Beklagten Schadensersatz« sie ist der Meinung* der Beklagte habe bei der Sachbehandlung pflichtwidrig außer Betracht gelassen, daß der Grundschuldbrief noch in den Händen von äflBBfcsein könne und BflHHUB das Recht noch nicht erworben habe« Nur deshalb sei der Zugriff erfolglos geblieben, während wenigstens 3*544,47 UM zu retten gewesen wären, wenn der Beklagte -? Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die durch den Beklagten oder seinen Erfüllungsgehilfen, den damaligen Referendar BrflBP, eingeleiteten Maßnahmen hinsichtlich der Post in Abt» III Hr« 6 objektiv der Sachlage nicht entsprachen, weil sie eine Sicherung der Klägerin nicht herbeiführen konnten« Die Vermutung des § 891 Abs, 1 BGB kam der Klägerin nicht zugute; denn diese Vermutung findet bei Briefrechten ihre Schranke an den für diese geltenden besonderen Vorschriften, in denen der Erwerb und die Übertragung au8erhalb des Grundbuchs zugelassen und geregelt ist (BGB-RGRK 11* Aufl* zu § 891 Anm* 4)* Auch der öffentliche Glaube des Grundbuchs (§ 892 BGB) greift zu Gunsten der Klägerin nicht ein, weil er lediglich den guten Glauben beim Erwerb durch Rechtsgeschäft, jedoch nicht den Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung schützt (BGB-RGRK zu § 892 Anm«, 4)* Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Sicherung in der Grundschuld Abt* III Nr* 6 nur durch eine Pfändung gegen l^m^nach äen §§ 857 Abs* 6, 830 ZPO finden, die den Zugriff auf den Grundschuldbrief voraussetzen (so die ganz herrschende Ansicht seit RGZ 55, 378 und 56, 184; vgl* Wieezorek ZPO zu § 857 Anm* P IV b; Baumbach-’Lauterbach ZPO 24* Aufl, zu § 857 Anm* 5 C)* Da der Be-3 klagte im Interesse seines Auftraggebers den sichersten und gefahrlosesten Weg zu wählen hatte (BGH DRiZ I960, 366; IM zu § 276 (Ci) BGB Nr* 8), hätte er einer abweichenden Ansicht, selbst wenn diese von dem angesehenen Kommentar von Stoin-Jonas-schönke (zu § 857 Anm* II 6) vertreten wird, nicht folgen dürfen, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat* Dies lag auch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weder in der Absicht des Beklagten, noch in der seines Erfüllungsgehilfen Br^P» Sie hielten vielmehr ihr Vorgehen für richtig, weil sie davon ausgingen, daß Mokros den Brief bereits an weitergegeben habe und dieser damit Grund- 2. Diese tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht rechtlich wie folgt gewürdigt: Da die Eintragung einer Zwangshypothek als nicht ausreichend erkannt worden sei und auch die der Grund schuld BfHHHHP vorangehenden Posten kei« ne nennenswerte Befriedigungsmöglichkeit geboten hätten, habe sich der Auftrag auf die für BflHHIHH eingetragene Grundschuld von 10*000»— DM konzentriert» BxflHBi habe die außerordentlich schlechte Vermögenslage von gekannt; er habe nach der Lebenserfahrung annehmen müssen» daß sich zu seiner Sicherung den Grundschuldbrief von bereits ha- be geben lassen* In dieser Überzeugung sei er noch durch das von DiflBPvorgelegte Muster eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses bestärkt worden« Dieses Muster ergebe klar, daß als Grundlage der vorgesehenen Zwangsmaßnahmen der Briefbesitz des im Grundbuch bereits eingetragenen Gläubigers BflHIHD vorausgesetzt wurde« Brunnert habe also seinen Maßnahmen als tatsächlich gegebene, wenn auch stillschweigend erklärte In» formation zugrunde legen können, , daß BBHIH|||^P den Brief in Händen habe« Dieser Infomation habe BrfH^^angesichte der Geschäftserfahrung und Sachkenntnis von DiflHHP uneingeschränkt vertrauen können und sie nicht durch Einsicht in die Grundakten nachprüfen müssen« Der Bürovorsteher 3^|phabe auch nicht die Dichtigkeit der Information prüfen, sondern lediglich die von DiflHIMnicht notierte Frage, ob Buch- oder Briefgrundschuld, feststellen sollen. Notwendig sei dies nicht gewesen, weil Brunnert nach den tatsächlichen Angaben von DS| schon von dem Bestehen einer Brief grundschuld habe aus ge* hen dürfen; durch die Einsicht in das Grundbuch habe der Beklagte mehr getan» als nach der Sachlage erforderlich gewesen sei« Br^m^habe sich darauf Verlassen dürfen» daß DiflHH ihm bei der Erteilung des Vollstreckungsauftrages bestimmte, zuverlässige und erschöpfende Angaben gemacht habe, und habe davon ausgehen dürfen, daß DiflHHPdie anwaltliche Beratung nur im Hinblick auf die dargelegte konkrete Situation« deren Io Wie tatsächlich feststeht, suchte der Geschäftsführer DiÜPBh der die Vollstreckungstitel gegen erwirkt und die Vollstreckung zunächst selbst vergeblich versucht hatte, den Beklagten auf, weil er allein in dieser Sache nicht weiter-kam. Januar 1955 (also höchstens zwei Wochen vor der Beratung) die Post Abt« III Nr« 6 eingetragen worden, von der noch etwas frei sein müsse, und in der zweiten Besprechung das Muster eines Pfändungs« und ttberweisungsbe-Schlusses vorlegte, so ergab sich für den Beklagten und Brun-nert allerdings, daß Dieckmann von dem Bestehen eines Fremdrechts ausgingo Insoweit handelte es sich jedoch - worauf die Revision mit Recht hinweist - nicht um eine Information über Tatsachen, sondern um eine rechtliche Schlußfolgerung, die der Beklagte oder Br||^^pals Rechtskundige, von denen Beratung erbeten wurde, auf ihre Richtigkeit prüfen mußten« Dabei stellte sich zunächst die Frage, ob das eingetragene Recht eine Brief- oder eine Buchgrundschuld sei. Vor jedem Zugriff auf da3 Recht oder dessen nicht ausgenutzten Teil mußte sich nun den Rechtskundigen aber die zweite Frage aufdrängen: Wo ist der Brief? pfandrecht bereits erworben habe, so ist daran nur so viel richtig und durch tatsächliche Feststellungen belegt, daß DiflHHK den bereits für den Inhaber der Grundschuld hielt, und daß die rechtskundigen Berater - denen nicht der Gedanke kam, daß der Eigentümer Jgd^noch i® Besitz des Brie» fes sein könnte, - hieraus schlossen, müsse den Brief schon in Händen haben. Als eine tatsächliche Information (des Inhalts, daß BfllHHHV äen Brief schon in Händen habe) konnten sie die Angaben von p» gar nicht ansehen, weil dieser ihnen nicht einmal zuverlässig hatte sagen können, ob es sich um eine Briefoder um eine Buchgrundschuld handelte. Per Fehler des Beklagten und seines Referendars liegt also bereits darin, daß sie bei den ersten grundlegenden Beratungen die Erörterung nicht auf die wesentliche Frage des Briefbesitzesy lenkten und diese klärten oder D'i flHP wenigstens darauf hinwiesen, daß er das noch feststellen müsse. Unter diesen Umständen kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, daß Pidm ihm den (zweckv/idrigen) Auftrag, den nicht valutierton Teil einer vermeintlichen Fremdgrundschuld zu pfänden, erteilt und er diesen Auftrag richtig ausgeführt habe (vglo RG Urto vom 15* Mai 1908 - III 496/07; Nachschlagewerk des RG zu § 675 BGB Nr«, 26; RGZ 161, 280)« Denn der zweckv/idrige Auftrag war eine Folge der fehlerhaften, unvollständigen Beratung« 2o Der Beklagte hat die hiernach gegebene objektive Pflichtv/idrigkeit zu vertreten, weil er und sein Referendar bei der Behandlung der Sache die Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts außer acht gelassen haben (§§ 276, 278 BGB)« Insoweit ist das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, daß die Sorgfaltspflichten des rechtlichen Beraters sich nach der konkreten Situation bestimmen, in der sein Rat eingeholt wird, und daß er demgemäß bei seiner Beratung nur solche Möglichkeiten und Umstände zu berücksichtigen braucht, die für ihn aus der Sachlage erkennbar sind (IM zu § 945 ZPO Nr« 2)„ Es wird jedoch dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte und sein Referendar hätten davon ausgehen können, daß DiflHHft der anwaltlichen Beratung nur auf der Grundlage des Brief be Sitzes von be- Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nicht den Schluß, daß "unzweideutig" zu erkennen gegeben habe, er bedürfe des Rates nur in einer bestimmten Richtung, oder der Beklagte und sein Referendar wenigstens hiervon hätten ausgehen können« suchte vielmehr den Beklagten auf, weil er selbst in der Sache nicht weiter kam, trug vor, was er über den Sachverhalt erfahren hatte, machte auch - wie es sich im Lauf der Besprechung ergab - seinerseits Lösungsvorschläge, legte aber die Sache in die Hände des Beklagten und vertraute sie seiner Sachführung an; das war nach den tat- Unrichtig-* ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nach allge-meiner Lebenserfahrung annehmen dürfen, daß BflHIHHHl sich den Grundschuldbrief von bereits habe geben lassen» VTenn der Beklagte und sein Referendar im Interesse ihres Auftraggebers sicher gehen wollten - wie es ihre Pflicht war durften sie sich nicht auf die Erörterung und Prüfung eines möglichen Y/e-ges beschränken, sie mußten vielmehr auch anderen Möglichkeiten nachgehen, die nach der Sachlage erkennbar gegeben waren. vollständige anwaltliche Beratung und Hilfe brauche» Der Beklagte konnte sich zwar darauf verlassen, daß Diockmann ihm mitteilte, was er wußte; er mußte zugleich aber auch erkennen, daß DiflHBB die Sache selbst in seine Hände legte, weil er sich ihrer Bearbeitung nicht gewachsen fühlte« Deshalb durfte auch die Geschäftsgewandtheit von DiflHHK ibn bei pflichtgemäßer Sachbehandlung nicht davon abhalten, alle in der Sache liegenden rechtlichen Zweifel und Möglichkeiten zu bedenken (RG ürt. Es wirkte also - gleichgültig ob die Auskunft von Rechtsanwalt G^m^richtig oder falsch war und wie sie verstanden wurde, - der Fehler fort, den der Beklagte und Br^|0 schon in ihren ersten Beratungen mit gemacht hatten, indem sie nicht auf eine tatsächliche Aufklärung zu den erkennbar zweifelhaften Punkten drangen. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Beklagte zu dieser Zeit das Grundpfandrecht noch bei M^^^hätte pfänden können; denn die schuldhafte Pflichtv/idrigkeit, deren Folgen nachwirkten, lag bereits darin, daß die Sache anfänglich in ein falsches Gleis gebracht worden war. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die v/eitere Frage aufgeworfen, ob der Rechtserwerb der Klägerin, wenn sie durch eine frühere Pfändung bei M00/00 einen etv/aigen Anspruch und Zugriff von auf den Grundschuldbrief vereitelt hätte, im Verhältnis zu hätte Bestand haben können oder ob die Klägerin sich einer begründeten Anfechtung ihrer Vollstreckung oder einem Schadensersatzanspruch von 0/0 ausgesetzt hätte. kann nach der Sachlage auch die Präge entstehen, ob die Klägerin alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, dem Beklagten die durch ihr eigenes Interesse gebotene richtige und vollständige Information zu teil werden zu lassen»
2120 100 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein* BGB §§ 675, 276 Cb, Ci gum Umfang der Sorgfaltspflichten des Hechtsanwalts bei Vollstreckungsauftrügen. BGH» Urt. vö 21• November I960 - III ZR 160/59 ~ OLG Hamm TiG Münster Ill ZR 160/59 Verkündet am 21• November I960 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Färb- und Lackwerk GmbH in vertreten durch ihren Geschäftsführer D Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br« gegen den Rechtsanwalt und Notar Josef Di Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liche Verhandlung vom 21. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br« Weber, Br. Arndt, Br. Beyer und Gähtgens für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30» Juni 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 3*544,47 dm nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen 0 Bie Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu einem Sechstel der Klägerin auferlegt. Bie Entscheidung über die übrigen Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen — 2 — Tatbestand: Die Klägerin hatte gegen den Malermeister der Eigentümer eines Hausgrundstücks in war, mehrere vollstreckbare Titel über eine Gesamtsumme von 8»208,46 DM erwirkt» MflBigeriet im Jahre '1954 in finanzielle Schwierigkeiten» Am 18« Januar 1955 wurde auf dem Grundbuchblatt seines Grundstücks (Abt* III Er« 6) eine Brief grundschuld von 10.000,— DM zu Gunsten des Kaufmanns imp eingetragen» Den Grundschuldbrief händigte das Grundbuchamt am 26» Januar 1955 dem Grundstückseigentümer MflBKaus, der ihn nicht an Borgs müller weltergab, sondern in Besitz behielt« Da eigene Versuche der Klägerin, zu ihrem Gelde zu kommen, erfolglos blieben, wandte sich ihr Geschäftsführer DdflHMP Ende Januar /Anfang Februar 1955 an den Beklagten» Dieser erwirkte am 8» Februar 1955 die Eintragung einer Zy/angs-hypothek unter Abt« III Nr» 10 auf dem Grundstück von (im Range nach den in Abt» III Nr» 7 - 9 am 21» Januar 1955 eingetragenen Zwangshypotheken für drei Malergehilfen für rückständigen Lohn)» Hinsichtlich der für einge- tragenen Grundschuld Abt« III Nr» 6 ging der Beklagte davon aus, daß BflMHHBl die Grundschuld bereits erworben habe, daß aber die Stelle nicht in voller Höhe ausgenutzt sei» Er erwirkte deshalb einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts in Münster vom 10«/19» Februar 1955 ^ 8 M 652/55 durch welchen die Ansprüche des MflHHPgegen BHHB auf RückUbertragung des nicht valutierten Teils der Grundschulda auf Berichtigung des Grundbuchs, auf Übertragung des Miteigentums an dem Grundschuldbrief und Auseinandersetzung gepfändet wurden und dem Drittschuldner Bfl^-■HB auf gegeben wurde, den Grundschuldbrief an das Grundbuchamt zwecks Bildung von Teilbriefen auszuhändigen» Diesen Beschluß ließ der Beklagte am 1« März 1955 der Aufforderung zur Erklärung gemäß § 840 ZPO zustellen» 1 - 3 Auf eine Mahnung des Beklagten vom 1« April 1955 ließ am 12« April 1955 durch Rechtsanwalt Gaßmann antworten: "Auf Ihre Anfrage vom 1»4*1955 teile ich Ihnen mit, daß es sich um einefcGrundsehuld handelt, so daß lediglich der Betrag gepfändet ist, welcher die Forderung der Firma BdHHHHBKaufgelderhelegungstermin aus dem Versteigerungserlös überschreitet und somit an den Eigentümer zu zahlen wäre» Die Höhe dieses Betrages läßt sich somit heute nicht angeben« Durch Beschluß des Amtsgerichts Münster vom 6^4«1955 ist auf meinen Antrag die Zwangsversteigerung angeordnet«" Der Beklagte widersprach dieser Ansicht mit Schreiben vom 20« April 1955« Bereits am 19« April 1955 hatte die Innüngskrankenkasse für den Bezirk der Kreishandwerkerschaft eine weitere Gläubigerin von die kurz vorher von Md^Htden Grund- schuldbrief erhalten hatte, durch ihre Vollstrockungsbehörde die Eigentümergrundschuld des MHHPin Abt« XIX Nr« 6 v/egen ihrer Forderung von über 4*000,—DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen« BdflHHB’ ^er von der Pfändung der Innungskrankenkasse erfuhr, erwirkte wegen seiner Forderung gegen einen Pfändungs~ und Uberv/eisungsbeSchluß, der den durch die Pfändung der Innungskrankenkasse nicht berührten Teil der Eigentümergrundschuld erfaßte und der Kasse am 4o Mai 1955 zugestellt wurde« Die Innungskrankenkasse ihrer Pfändung — den Alleinbesit? an dem GrundSchuldbrief ein» Grundstück und erhielt den Zuschlag« Von dem Versteigorungs-erlös entfielen auf die Post Abt« III Nr«, 6 nur1 5«5‘44,,47 DM« Diesen Betrag teilte das Yersteigerungsgericht der Klägerin zu, weil es davon ausging, daß die Klägerin die Post zuerst ge- räumte B den Mitbesitz und später - nach Aufhebung In der Zwangsversteigerung ersteigerte das pfändet habe«» Borgsmüller widersprach und erhöh Klage gegen die Klägerin vor dem Landgericht in Münster (20 112/56)« Sein Widerspruch wurde durch das rechtskräftige Urteil vom 23» Mai 1956 für begründet erklärt« Hierauf wurde der streitige Betrag von 3*544,47 UM zugeteilt; die Klägerin ging leer aus« Die Klägerin fordert von dem Beklagten Schadensersatz« sie ist der Meinung* der Beklagte habe bei der Sachbehandlung pflichtwidrig außer Betracht gelassen, daß der Grundschuldbrief noch in den Händen von äflBBfcsein könne und BflHHUB das Recht noch nicht erworben habe« Nur deshalb sei der Zugriff erfolglos geblieben, während wenigstens 3*544,47 UM zu retten gewesen wären, wenn der Beklagte -? wie es der Sachlage entsprochen habe ~ eine Pfändung der Rigentümergrundschuld von veranlaßt hätte« Als Schadensersatz hat die Klägerin von dem Beklagten die entgangene Zuteilung aus dem Versteigerungserlös*. (3 *544, 47 UM), die Kosten des Rechtsstreits 2 0 112/56 (315,85 + 404,64 UM) sowie die Kosten des Vollstrek-kungsverfahrens 8 M 652/55 (87,20 + 91,41 UM) gefordert, insgesamt 4*443,57 UM nebst 4# Zinsen seit dem 1« Januar 1958« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er hat eine Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten bestritten« Uenn der Geschäftsführer der Klägerin habe ihn nicht beauftragt, alle Möglichkeiten der Vollstreckung in das Grundstück auszuschöpfen; er habe ihm vielmehr den bestimmten Auftrag gegeben, den nicht valutierten Teil der Grundschuld von pfänden« Nur dies habe er, der Beklagte, übernommen und.den Auftrag richtig ausgeführto Per Beklagte hat ferner ein Verschulden und hilfsweise die Ursächlichkeit seines Verhaltens für den entstandenen Schaden bestritten« Uas Landgericht hat die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 178,61 TM (Kosten des Vollstreckungsverfahrens 5 8 M 625/55) abgewiesen, im übrigen aber den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 4«264,96 DM nebst 4$> Zinsen seit dem Io Januar 1958 verurteilte Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Klägerin die 7/iederherStellung des landgerichtlichen Urteils, wobei sie sich erbietet, dem Beklagten ihre Ansprüche gegen MflBIPin Höhe von 5«544,47 DM nebst Zinsen abzutreten• Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweiseno Entscheidungsgründe: I. Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die durch den Beklagten oder seinen Erfüllungsgehilfen, den damaligen Referendar BrflBP, eingeleiteten Maßnahmen hinsichtlich der Post in Abt» III Hr« 6 objektiv der Sachlage nicht entsprachen, weil sie eine Sicherung der Klägerin nicht herbeiführen konnten« Bie Pfändung bei Borgsmüller, die - falls diesem bereits die Grundschuld zugestanden hätte ~ richtig gev/esen wäre zu § 857 ZPO Nr« 4), war ein Schlag ins Leere, weil nicht Inhaber des Rechtes war« bHHH^Fkonnte, obwohl am 18« Januar 1955 die Grundschuld für ihn eingetragen worden war, das Recht erst durch Übergabe des Briefes oder durch eine die-,Übergabe ersetzende Vereinbarung erwerben (§§ 1192, 1117 BGB)« An beidem fehlt es. Ba das Grundbuchamt den Grundschuldbrief am 26« Januar 1955 dem Eigentümer M| 6 r ausgehändigt hatte (§60 GBO), bestand vielmehr eine vorläufige Eigentümergrundschuld des MflIV (§§ 1192, 1163 Abs* 2 BGB)* Die Vermutung des § 891 Abs, 1 BGB kam der Klägerin nicht zugute; denn diese Vermutung findet bei Briefrechten ihre Schranke an den für diese geltenden besonderen Vorschriften, in denen der Erwerb und die Übertragung au8erhalb des Grundbuchs zugelassen und geregelt ist (BGB-RGRK 11* Aufl* zu § 891 Anm* 4)* Auch der öffentliche Glaube des Grundbuchs (§ 892 BGB) greift zu Gunsten der Klägerin nicht ein, weil er lediglich den guten Glauben beim Erwerb durch Rechtsgeschäft, jedoch nicht den Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung schützt (BGB-RGRK zu § 892 Anm«, 4)* Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Sicherung in der Grundschuld Abt* III Nr* 6 nur durch eine Pfändung gegen l^m^nach äen §§ 857 Abs* 6, 830 ZPO finden, die den Zugriff auf den Grundschuldbrief voraussetzen (so die ganz herrschende Ansicht seit RGZ 55, 378 und 56, 184; vgl* Wieezorek ZPO zu § 857 Anm* P IV b; Baumbach-’Lauterbach ZPO 24* Aufl, zu § 857 Anm* 5 C)* Da der Be-3 klagte im Interesse seines Auftraggebers den sichersten und gefahrlosesten Weg zu wählen hatte (BGH DRiZ I960, 366; IM zu § 276 (Ci) BGB Nr* 8), hätte er einer abweichenden Ansicht, selbst wenn diese von dem angesehenen Kommentar von Stoin-Jonas-schönke (zu § 857 Anm* II 6) vertreten wird, nicht folgen dürfen, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat* Dies lag auch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weder in der Absicht des Beklagten, noch in der seines Erfüllungsgehilfen Br^P» Sie hielten vielmehr ihr Vorgehen für richtig, weil sie davon ausgingen, daß Mokros den Brief bereits an weitergegeben habe und dieser damit Grund- schul dgläubiger geworden sei* Mithin hängt die Begründetheit des Klageanspruchs in erster Linie davon ab, ob ihr Ausgangspunkt nach dem ihnen erteilten Aufträge berechtigt oder ob es wenigstens unverschuldet war, daß sie die objektive Rechtslage verkannten* i - 7 II 1. Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt: Der Geschäftsführer der Klägerin, DiflBBfc habe von er~ fahren, daß die für BflB|||^^ eingetragene Grundschüld nicht voll valutiert sei« Da DflHHPsich nicht in der Lage gesehen habe, selbst die Forderung der Klägerin beizutreiben, habe er den Beklagten auf gesucht, um ihn zu veranlassen, auf den noch freien Teil der Grundschuld zuzugreifen» Als der Beklagte rechtliche Bedenken äußerte, habe DiHHHfcbemerkt, er habe aus einem ähnlichen Fall ein Muster für den zu erwirkenden Pföndungsbe-Schluß. Zu der zweiten Besprechung, zu der der Beklagte den damals bei ihm tätigen Referendar BrlHIBzuzog, der in der Folgezeit die Sache bearbeitete, habe Difll^Hi das Muster eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses für den nicht valutier-ten Teil einer Fremdgrund schuld mitgebracht. Di^BHVhabe zunächst gebeten, das Grundstück von Mlfllfe zur Realisierung der Forderung heranzuziehen. Er habe weiter einen Zettel gezeigt, auf dem die Grundsttickslasten Abt. III Nr» 2 bis 6 verzeichnet waren und zu BrgBHfe gesagt, BflBHHIKbabe dem keine 10.000,— IBS gegeben; Br(B^ solle in die Post hineinpfänden, soweit Rückzahlungsansprüche von Mokros beständen. Da der von DiBIH^Pvorgelegte Zettel nicht ersehen ließ, ob die Post eine Brief- oder eine Buchgrund- schuld war, sei der Bürovorsteher Tfl|^^zu dem Grundbuchamt gegangen und habe aus dem Grundbuch festgestellt, daß die Post eine Briefgrundschuld war und die weiteren Angaben auf dem Zettel stimmten« Daraufhin habe Br^B^den Pf an dungs- und Überweisungsbeschluß entsprechend dem Muster erwirkt« Er sei - ebenso wie Di^lB^'"’ davon ausgegangen, daß dio Grundschuld BBlHfe zustehe« Der Gedanke, daß M^|[Bnoc^ d©n Srund-scfeuldbrief haben könne, sei ihm nicht gekommen, weil er infolge der schwierigen wirtschaftlichen Lage von nommen habe, daß bUBHHP einwandfrei gesichert haben werde« 2. Diese tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht rechtlich wie folgt gewürdigt: Da die Eintragung einer Zwangshypothek als nicht ausreichend erkannt worden sei und auch die der Grund schuld BfHHHHP vorangehenden Posten kei« ne nennenswerte Befriedigungsmöglichkeit geboten hätten, habe sich der Auftrag auf die für BflHHIHH eingetragene Grundschuld von 10*000»— DM konzentriert» BxflHBi habe die außerordentlich schlechte Vermögenslage von gekannt; er habe nach der Lebenserfahrung annehmen müssen» daß sich zu seiner Sicherung den Grundschuldbrief von bereits ha- be geben lassen* In dieser Überzeugung sei er noch durch das von DiflBPvorgelegte Muster eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses bestärkt worden« Dieses Muster ergebe klar, daß als Grundlage der vorgesehenen Zwangsmaßnahmen der Briefbesitz des im Grundbuch bereits eingetragenen Gläubigers BflHIHD vorausgesetzt wurde« Brunnert habe also seinen Maßnahmen als tatsächlich gegebene, wenn auch stillschweigend erklärte In» formation zugrunde legen können, , daß BBHIH|||^P den Brief in Händen habe« Dieser Infomation habe BrfH^^angesichte der Geschäftserfahrung und Sachkenntnis von DiflHHP uneingeschränkt vertrauen können und sie nicht durch Einsicht in die Grundakten nachprüfen müssen« Der Bürovorsteher 3^|phabe auch nicht die Dichtigkeit der Information prüfen, sondern lediglich die von DiflHIMnicht notierte Frage, ob Buch- oder Briefgrundschuld, feststellen sollen. Notwendig sei dies nicht gewesen, weil Brunnert nach den tatsächlichen Angaben von DS| schon von dem Bestehen einer Brief grundschuld habe aus ge* hen dürfen; durch die Einsicht in das Grundbuch habe der Beklagte mehr getan» als nach der Sachlage erforderlich gewesen sei« Br^m^habe sich darauf Verlassen dürfen» daß DiflHH ihm bei der Erteilung des Vollstreckungsauftrages bestimmte, zuverlässige und erschöpfende Angaben gemacht habe, und habe davon ausgehen dürfen, daß DiflHHPdie anwaltliche Beratung nur im Hinblick auf die dargelegte konkrete Situation« deren 1 Grundlage der Briefbesitz von bildete, brauchte. Er habe nicht in Erwägung zu ziehen brauchen, daß Mmp möglicherweise den Grundschuldbrief noch in Händen habe, auch nicht mit Rücksicht darauf, daß die Grundschuld erst am 18. Januar 1955 eingetragen worden war® Eine andere Auffassung würde die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts überspanneno Von dieser Grundlage aus sei der von BrfHBP erwirkte Pfändungsund Überweisungsbeschluß die zweckentsprechende und erfolgverheißende Maßnahme gewesen. III. Die Revision greift das Berufungsurteil im Ergebnis mit Recht als fehlerhaft an, weil die rechtliche Würdigung nicht den tatsächlichen Feststellungen entspricht« Ben Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten und seines Erfüllungsgehilfen Brunnert für vertragsgemäß, also rechtmäßig oder zwar für vertragswidrig, aber doch entschuldbar hält« Ber wiederholte Hinweis der Entscheidungsgründe, der Auftrag habe sich auf den Zugriff auf den nicht valutierten Teil einer als Fremdgrundschuld angesehenen Post konzentriert, deutet darauf hin, daß das Berufungsgericht die Maßnahmen in erster Linie als vertragsgemäß (§§ 675, 61! BGB), jedenfalls aber als nicht schuldhaft (§§ 276, 278 BGB) angesehen hat« Bas ist nach den unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen in beiden Richtungen rechtsirrig. Keinesfalls kann der Beklagte eine Rechtfertigung oder Entschuldigung daraus her-leiten, daß das Oberlandesgericht, ein Kollegialgericht, seine Maßnahmen gebilligt habe. Selbst wenn sich diese im Recht der Amtshaftung entwickelte Richtlinie (vgl. BGB-RGRK zu § 839 Anm. 48) auf vertragliche Ansprüche übertragen ließe, v/as hier dahinstehen mag, muß ihre Anwendung wenigstens daran scheitern, daß das Be- 10 -yy rufungsgerieht den Sachverhalt in wesentlichen Punkten verkannt hat o Io Wie tatsächlich feststeht, suchte der Geschäftsführer DiÜPBh der die Vollstreckungstitel gegen erwirkt und die Vollstreckung zunächst selbst vergeblich versucht hatte, den Beklagten auf, weil er allein in dieser Sache nicht weiter-kam. Was er: brauchte, war also zunächst - dem Beklagten und Br^m^erkennbar - Beratung. Der Auftraggeber, der sich in Rechtsangelegenheiten an einen Rechtsanwalt wendet, darf erwarten, daß er über die Gesichtspunkte und Umstände, die für sein ferneres Verhalten in der Angelegenheit entscheidend werden können, eingehend und erschöpfend belehrt werde (RG Urt. v. 2o Juni 1911 - III 397/10 Nachschlagewerk des RG zu § 675 BGB Nr. 53)o Es ist Sache des Anwalts, einer Partei die Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen (RGZ 161, 280) o Demgemäß ist der Rechtsanwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, daß er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedürfe, zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet (BGH DRiZ I960, 366)5 er muß dabei die Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlaß gibt, darlegen und erörtern (BGB-RGRK 11. Auflo vor § 611 Annw 64)0 Dem Berufungsurteil ist darin zuzustimmen, daß der Rechtsanwalt - jedenfalls in der Regel - nicht verpflichtet ist, selbständige Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information, die er von seinem Auftraggeber erhält, in allen Punkten richtig ist; der Rechtsuchende kann vielmehr erwarten, daß der von ihm beauftragte Rechtsanwalt seinen Angaben Vertrauen schenkt (BGH Urt. vom 20o Juni i960 - III ZR 107/59; RGZ HO, 392, 397)o Um diese Präge aber geht es hier nicht. Die Beratung mit dem Rechtsanwalt soll dazu dienen, dom Auftraggeber, der seine Rechtsangelegenheit nicht völlig zu überschauen vermag, Klarheit über die Maßnahmen zu g eben, die nach der Hechtslage objektiv angezeigt sind« Deshalb sucht er in der Hegel den Rechtsanwalt auf und deshalb kam - wie hier tatsächlich feststeht - auch DiflHI^ zu dem Beklagten. Demgemäß setzt die. Pflicht des Rechtsanwalts zur vollständigen Beratung voraus, daß er zunächst durch Befragung seines Auftraggebers die Punkte klärt, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann, und dabei auch die in der Sache liegenden Zweifel, die er als Rechtskundiger erkennen kann und muß, während sie auch einem geschäftsgewandten Rechtsunkundigem verborgen bleiben können, bedenkt und erörtert« Wo solche Zweifel bestehen können, darf der Rechtsanwalt sich nicht mit der rechtlichen Würdigung des ihm Vorgetragenen begnügen, sondern muß sich bemühen, durch Befragung des Ratsuchenden ein mö.g-liehst vollständiges und objektives Bild der Sachlage zu gewinnen« Er muß dabei durch richtige Prägen an seinen Auftrag» geber die tatsächlichen Grundlagen ans Licht bringen, d«h« die Information, die er für eine richtige und umfassende Beratung braucht, schaffen und ergänzen« Wenn Di^m^ bei der ersten Besprechung angab, für **8. Januar 1955 (also höchstens zwei Wochen vor der Beratung) die Post Abt« III Nr« 6 eingetragen worden, von der noch etwas frei sein müsse, und in der zweiten Besprechung das Muster eines Pfändungs« und ttberweisungsbe-Schlusses vorlegte, so ergab sich für den Beklagten und Brun-nert allerdings, daß Dieckmann von dem Bestehen eines Fremdrechts ausgingo Insoweit handelte es sich jedoch - worauf die Revision mit Recht hinweist - nicht um eine Information über Tatsachen, sondern um eine rechtliche Schlußfolgerung, die der Beklagte oder Br||^^pals Rechtskundige, von denen Beratung erbeten wurde, auf ihre Richtigkeit prüfen mußten« Dabei stellte sich zunächst die Frage, ob das eingetragene Recht eine Brief- oder eine Buchgrundschuld sei. Dieser Frage, 12 Uber die keine zuverlässige Auskunft geben konnte und zu der auch sein Notizzettel nichts^ ergab, gingen der Beklagte und BrH|[^^ richtig nach; sie wurde dadurch, daß der Bürovorsteher Thios das Grundbuch einsah, im Sinne einer Briefgrundschuld geklärt. Vor jedem Zugriff auf da3 Recht oder dessen nicht ausgenutzten Teil mußte sich nun den Rechtskundigen aber die zweite Frage aufdrängen: Wo ist der Brief? Wenn das Berufung^* gericht davon spricht, pi^HHfe habe den Beklagten und stillschweigend dahin informiert, daß das Grund- pfandrecht bereits erworben habe, so ist daran nur so viel richtig und durch tatsächliche Feststellungen belegt, daß DiflHHK den bereits für den Inhaber der Grundschuld hielt, und daß die rechtskundigen Berater - denen nicht der Gedanke kam, daß der Eigentümer Jgd^noch i® Besitz des Brie» fes sein könnte, - hieraus schlossen, müsse den Brief schon in Händen haben. In Wirklichkeit handelte es sich dabei jedoch nicht um eine tatsächliche Information, sondern um eine rechtliche Schlußfolgerung, die der Beklagte und sein Referendar ihrem Auftraggeber unterstellten und sich ungeprüft zu eigen machten. Als eine tatsächliche Information (des Inhalts, daß BfllHHHV äen Brief schon in Händen habe) konnten sie die Angaben von p» gar nicht ansehen, weil dieser ihnen nicht einmal zuverlässig hatte sagen können, ob es sich um eine Briefoder um eine Buchgrundschuld handelte. Per Fehler des Beklagten und seines Referendars liegt also bereits darin, daß sie bei den ersten grundlegenden Beratungen die Erörterung nicht auf die wesentliche Frage des Briefbesitzesy lenkten und diese klärten oder D'i flHP wenigstens darauf hinwiesen, daß er das noch feststellen müsse. Pie Beratung, die von unzutreffenden Voraussetzungen ausging, mußte daher notwendig zu einem unrichtigen Ergebnis führen. Unter diesen Umständen kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, daß Pidm ihm den (zweckv/idrigen) Auftrag, den nicht valutierton Teil einer vermeintlichen Fremdgrundschuld zu pfänden, erteilt und er diesen Auftrag richtig ausgeführt habe (vglo RG Urto vom 15* Mai 1908 - III 496/07; Nachschlagewerk des RG zu § 675 BGB Nr«, 26; RGZ 161, 280)« Denn der zweckv/idrige Auftrag war eine Folge der fehlerhaften, unvollständigen Beratung« 2o Der Beklagte hat die hiernach gegebene objektive Pflichtv/idrigkeit zu vertreten, weil er und sein Referendar bei der Behandlung der Sache die Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts außer acht gelassen haben (§§ 276, 278 BGB)« Insoweit ist das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, daß die Sorgfaltspflichten des rechtlichen Beraters sich nach der konkreten Situation bestimmen, in der sein Rat eingeholt wird, und daß er demgemäß bei seiner Beratung nur solche Möglichkeiten und Umstände zu berücksichtigen braucht, die für ihn aus der Sachlage erkennbar sind (IM zu § 945 ZPO Nr« 2)„ Es wird jedoch dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte und sein Referendar hätten davon ausgehen können, daß DiflHHft der anwaltlichen Beratung nur auf der Grundlage des Brief be Sitzes von be- durft habe« Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nicht den Schluß, daß "unzweideutig" zu erkennen gegeben habe, er bedürfe des Rates nur in einer bestimmten Richtung, oder der Beklagte und sein Referendar wenigstens hiervon hätten ausgehen können« suchte vielmehr den Beklagten auf, weil er selbst in der Sache nicht weiter kam, trug vor, was er über den Sachverhalt erfahren hatte, machte auch - wie es sich im Lauf der Besprechung ergab - seinerseits Lösungsvorschläge, legte aber die Sache in die Hände des Beklagten und vertraute sie seiner Sachführung an; das war nach den tat- 14 sächlich feststehenden Umständen für den Beklagten und seinen Referendar ohne weiteres erkennbar. Unrichtig-* ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nach allge-meiner Lebenserfahrung annehmen dürfen, daß BflHIHHHl sich den Grundschuldbrief von bereits habe geben lassen» Allerdings wird ein Gläubiger, dessen Schuldner die Zahlungen eingestellt hat, in der Regel nach größtmöglicher Sicherung trachten; doch zeigt die gerichtliche Erfahrung, daß dieses Streben - gerade unter schwierigen Verhältnissen, die hier ersichtlich Vorlagen - nicht immer Erfolg hat. Auch das hätten der Beklagte und sein Referendar bedenken müssen. Ihnen war bekannt, daß erst kürzlich als Grundpfandgläubiger eingetragen worden war; der Gedanke, der Brief könne bei normaler Abwicklung noch nicht zu ihm gelangt sein, lag nicht fern. Auch war die Möglichkeit, daß den Brief vertrags- mäßig noch zurückhielte, nicht auszuschließen, weil die Grundschuld - wie sie wußten - nicht voll valutiert war. VTenn der Beklagte und sein Referendar im Interesse ihres Auftraggebers sicher gehen wollten - wie es ihre Pflicht war durften sie sich nicht auf die Erörterung und Prüfung eines möglichen Y/e-ges beschränken, sie mußten vielmehr auch anderen Möglichkeiten nachgehen, die nach der Sachlage erkennbar gegeben waren. Daß , Mfl^l^über äen Brief besitz Auskunft werde geben können, kann ( ihnen nicht zweifelhaft gewesen sein, denn sio wußten, daß er auch über die Valutierung der Grundschuld unter- richtet hatte. Ihr unentschuldbarer Pehler war, daß ihnen der Gedanke, der Brief könne noch bei uicht kam, wie das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt hat. Die Geschäftserfahrung und Sachkenntnis von Di^m^ durften den Beklagten und seinen Referendar von einer gründlichen Prüfung und Erörterung der Sachlage nicht abhalten. Denn Dihatte dem Beklagten schon bei der ersten Besprechung erklärt, daß er mit eigenen Vollstreckungsversuchen gegen M^||^ keinen erfolg gehabt habe, und damit hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß er in dieser Sache, die seine eigenen Kräfte übersteige, 15 - i vollständige anwaltliche Beratung und Hilfe brauche» Der Beklagte konnte sich zwar darauf verlassen, daß Diockmann ihm mitteilte, was er wußte; er mußte zugleich aber auch erkennen, daß DiflHBB die Sache selbst in seine Hände legte, weil er sich ihrer Bearbeitung nicht gewachsen fühlte« Deshalb durfte auch die Geschäftsgewandtheit von DiflHHK ibn bei pflichtgemäßer Sachbehandlung nicht davon abhalten, alle in der Sache liegenden rechtlichen Zweifel und Möglichkeiten zu bedenken (RG ürt. vom 15. Mai 1908 - 111 496/07; Nachschlagewerk des RG zu § 675 BGB Nr. 26); er durfte, weil DiflHHI sich erkennbar auf seine richtige rechtliche Behandlung und Sachführung verließ, sich nicht darauf beschränken, den möglicherweise irrigen rechtlichen Ausgangspunkt von DiflHHl ungeprüft zu übernehmen. 3. Ob der Beklagte und BrjHHH durch den Brief des Rechtsanwalts vom *2° April 1955 in ihrer (unrichtigen) Unter- stellung, daß BJlHBHiV bereits Grundpfandgläubiger sei, also den Brief in Händen haben müsse, b*estärkt wurden, ist unerheblich. Seiner Fassung nach gab dieser Brief keine Veranlassung, die Frage der Entstehung eines Pfändungspfandrechts für die Klägerin erneut zu prüfen. Es wirkte also - gleichgültig ob die Auskunft von Rechtsanwalt G^m^richtig oder falsch war und wie sie verstanden wurde, - der Fehler fort, den der Beklagte und Br^|0 schon in ihren ersten Beratungen mit gemacht hatten, indem sie nicht auf eine tatsächliche Aufklärung zu den erkennbar zweifelhaften Punkten drangen. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Beklagte zu dieser Zeit das Grundpfandrecht noch bei M^^^hätte pfänden können; denn die schuldhafte Pflichtv/idrigkeit, deren Folgen nachwirkten, lag bereits darin, daß die Sache anfänglich in ein falsches Gleis gebracht worden war. 16 IV. 1. Nach den Grundsätzen der schuldhaften Vertragsverletzung ist der Beklagte verpflichtet, den Schaden, der der Klägerin durch seine Pflichtwidrigkeit entstanden ist, zu ersetzen. V/el-cher Schaden der Klägerin hierdurch entstanden ist, läßt sich jedoch mangels hierauf gerichteter tatsächlicher Feststellungen der Vorderrichter noch nicht abschließend entscheiden. Die Klage geht davon aus, daß die Klägerin, falls der Beklagte richtig vorgegangen wäre, die gleichen Zugriffsmöglich-keiten wie hätte nutzen können und deshalb im Ergebnis die 3.344,47 DM erhalten hätte, die aus dem Grundstück zugeflossen sind. Das ist nicht unbedingt zwingende Es entsteht zunächst die Frage, ob MflHÜ den Grund Schuldbrief - wenn er ihn auch kurz vor dem 19. April 1955 freiwillig an die Innungakrankenkasse herausgab*5- ebenso freiwillig auch an die Klägerin herausgegeben hätte; denn immerhin bestanden zwischen ihm und BÜHHD vertragliche Bindungen, die ihn möglicherweise an der Herausgabe an einen privaten Gläubiger gehindert haben könnten. Ob die Klägerin dann, selbst durch eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) dem Zugriff der Innungskrankenkasse und hätte zuvorkommen können, ist tatsächlich ungeklärt. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die v/eitere Frage aufgeworfen, ob der Rechtserwerb der Klägerin, wenn sie durch eine frühere Pfändung bei M00/00 einen etv/aigen Anspruch und Zugriff von auf den Grundschuldbrief vereitelt hätte, im Verhältnis zu hätte Bestand haben können oder ob die Klägerin sich einer begründeten Anfechtung ihrer Vollstreckung oder einem Schadensersatzanspruch von 0/0 ausgesetzt hätte. Das Berufungsgericht konnte diese Frage von seinem Standpunkt aus dahingestellt sein lassen; sie bedarf jedoch unter der geänderten rechtlichen Betrachtung der Klärung, für die hinreichende tatsächliche Grundlagen fehlen. Schließlich 17 kann nach der Sachlage auch die Präge entstehen, ob die Klägerin alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, dem Beklagten die durch ihr eigenes Interesse gebotene richtige und vollständige Information zu teil werden zu lassen» * Diese Fragen müssen vor abschließender Entscheidung.tatsächlich geklärt werden. Hinsichtlich des Teilanspruchs von 3»544,47 DM muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickverwiesen werden. 2. Soweit die Klägerin von dem Beklagten den Ersatz der Kosten des verlorenen Widerspruchprozesses - 2 0 112/56 des LG Münster - (315,85 + 404,64 DM) fordert, hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen: Nachdem das Amtsgericht in dem Verteilungstermin die streitigen 3.544,47 DM nebst Zinsen der Klägerin auf Grund ihrer Pfändung zugeteilt hatte, könne es dem Beklagten nicht als anwaltliches Verschulden angerechnet werden, wenn er der Klägerin geraten habe, der Widerspruchsklage von entgegenzutreten und sich auf den Prozeß einzulassen * Mit einer gewissen Berechtigung habe der Beklagte auch damit rechnen können, daß die Klägerin dem Anspruch von unter Berufung auf § 840 ZPO mit Erfolg werde entgegentreten können» Diese Begründung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Auch die Revision bringt hiergegen nicht» vor. Hinsichtlich dieses Teilanspruchs von 720,49 DM nebst Zinsen muß es daher bei der Abweisung der Klage verbleiben. V. Soweit die Revision hinsichtlich des Anspruchs von 720,49 DM zurückgewiesen wird, kann über die Kosten schon jetzt abschließend entschieden werden; sie fallen als Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO der Klägerin zur Last. Vf Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Revisions“ rechtszugs wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und in welchem Verhältnis die Klägerin mit ihrem Anspruch endgültig Erfolg haben kann* Br* Beyer Gähtgens Dr„ Geiger Br. Weber Br* Arndt