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BGH · III ZR 160/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 160/58

Tie'Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, daß ihr vom Arbeitsam": jemand als Kraftfahrer vermittelt worden sei, der1 nicht im Besitz eines Führerscheins gewesen sei : und mit einem Kraftfahrzeug /der Klägerin einen. An diesem Tage standen jedoch'Kohlenarbeiter mit Führerschein nicht zur Verfügung» Am nächsten Tage meldete sich der seit Jahren in der Vermittlungskartei des Arbeitsamtes geführte Kohlenarbeiter WiflpB arbeitslos» Wi®M®h - dessen Arbeitnehmerkarte u,ao Vermerke über die Verbüßung von Freiheitsstrafen wegen "ünbef» Benutz» v» Kraftfahrz»" und'■'■wegen': "Kf z.-li'ßbräuch'';;; 'enthielt - legte der Vermittlungsstelle des Arbeitsamtes eine Arbeitsbescheinigung der,; Firma Albert Pa®®: in H®B®® vor, aus der ersichtlich war, daß: er bei dieser Firma 13 Tage lang bis zu dem 13» September 1955 als;Kohlenarbeiter und:Kraftfahrer beschäftigt gewesen war. Tie von dem Verwaltungsangestellten Ha®® an ihn gerichtete Frage, ob er im Besitz eines Führerscheins sei, bejahte Y/i®®®® der Wahrheit zuwider» Ha®® schickte WiflM® sodann "mit einer Zu- ; weisungskarte, die den Vermerk enthielt "Kohlenarbeiter: m»Fü»", zur Klägerin» nem Jahr und sieben Monaten verurteilt* Die..Ermittlungen' gegen Maiflfc führten nicht: zu einer Besti^afung» Das Strafverfahren gegen HüflMP wurde gegen.Zahlung einer Geldbuße von 25 DM gemäß §155 ZPO eingestellt» Der Haftpflichtversieherer der Klägerin, die zur AlflHfel gehörende Yersicherungs-AG lehnte die Über- nahme der der Klägerin aus diesem Unfall erwachsenen Haftpflicht mit dem Hinweis’darauf ab, daß WidBHp als Fahrer des verunglückten Fahrzeugs nicht im. da Kad im Gegensatz zu den Bediensteten der Beklagten keine, Kenntnis von Y/itfBBBft Bestrafungen gehabt, habe 5 vielmehr durch die Zuweisungskarte des Arbeitsamtes -hundfäie WifllHP mitgegebene Invaliden-versicherungskarte',. Auch sei die Vermittlung : des',Wi®BBBi für den Unfall und den Wegfall des, Versicherüngsschutzes der Klägerin nicht ursächlich.". Zudem;:::stünde''der' Klägerin ein Ersatzanspruch gegen 1 :ünd,■:;zu ® ■ und,:-von; diesen sei; auch tatsächlich ErA säbzizu^ 1 nickt als ■ erbracht eracttet'» Ss hat dazu ausge-fülirto daß Ersatzansprüche der'Klägerin gegen MaflB und HüflB bestünden- Eie Klägerin hätte auch Befriedigung wegen ihrer Ansprüche-bei ihren;Arbeitnehmern finden können -■ .wenn man in Erwägung ziehe, daß unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin allenfalls nur Ersatz der Hälfte ihres Schadens von der Beklagten hätte verlangt werden können"- Eie Klägerin habe jedoch seit' Oktober1955': nichts gegen ihre Ar-;-heitnehmer unternommen-- 1-) Bei Erledigung des Vermittlungsauftrages der Klägerin durch ;das Arbeitsamt habe es sich nicht um M die Erfüllung vertraglicher Auf gab en gehandelt., so -daß die Klägerin vertragliche Ansprüche nicht erheben könne , Wenn man eine andere Auffassung vertreten und annehmen wolledaß im Einzelfa.il die Pflicht des Arbeit 3 amt es zur Vermittlung aus:; einem mit dein Arbait^V:-geber vgeschlossenen Verträge folge; so; wäre das. 2c) Dem Landgericht sei, wenn auch nicht in' der Begründung, so doch im Ergebnis darin beizupflichten, I daß die Klage .ahzuweisen sei, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß sie keinen anderweiten Ersatz erlangen könne» Eine anderweite Ersatzmöglichkeit sei auch; der Anspruch aus einem Privatversicherungsvertrag; Zwar habe die Beklagte auf den Einwand,:; die Klägerin habe aus ihrem Versicherungsvertrag Ersatz, erlangen., können, für die 1.; Instanz -verziehtet );und diesen Ein-wand Im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wieder auf gehorartien» Das: .sei 3edcch unbeachtlichh da."die ün-: möglichkeit anderweiter;'Ersatzerlangung auctdann zu prüfen):;sei twenrb sich der Beklagte|nicht darauf Lerufe„ Da sonach, davon ausgegangen werden müsse, daß eine Kündigung nicht dargetan sei» fehle es an dem von der Klägerin zu erbringenden Nachweis, daß : sie von dem Haftpfliclitversicherer; keinen ander- ; weiten Ersatz habe erlangen können?» Berufungsgerichts zur Nachprüfung, daß aus' dem der :~ Klage zugrundeliegenden Sachverhalt vertragliche An-, spräche gegen die Beklagte nicht hergeleitet werden könnten und daß ? "'Die Präge» ob überhaupt auf Grund des hier gegebenen Sachverhalts vertragliche Ansprüche' gegeben sein können;, braucht nicht abschließend beurteilt zu werden Denn selbst wenn man das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bejahen wollte, so ist doch jedenfalls dem Berufungsgericht darin beizupflichten5 daß es sich dabei um öffentlichrechtliche Ansprüche handeln würde,, und zur Entscheidung darüber die Zivilgerichte nicht berufen wären. Die Arbeitsvermittlung, wie sie den Arbeitsämtern auf Grund des; Gesetzes über .Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. kann infolgedessen nicht dem Privatrecht unterstellt, sondern muß' als öffentlichrechtlich.es Vertragsverhältnis beurteilt werden (der gegenteiligen Auffassung von Gericke; Soziale Sicherheit 1958. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat nicht allgemein eine Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entscheidung der Streitigkeiten aus allen im öffentlichen Recht wurzelnden Eürsorgepflichten in Anspruch genommen sondern nur bei ganz bestimmten Rechtsverhältnissen '(öffentlichrechtliche Verwahrung - BGHZ 1, 369? Zusammenhang die 'Verletzung des § 139 ZPO rügt; kann sie keinen' V krfolg habeno Denn selbst wenn das Berufungsgericht auf seine Bedenken wegen der Zuständigkeit.der Zivil-: gerichte zur Entscheidung über'; den zuvor'erörterten Anspruch''hingewiesen. gericht in entsprechender Anwendung der §§52 Abs »3 u 3GG; 4.8 a ArbGG für zulässig halten.wollte (vgllBG-ilZ 25 p 346) p dann würde hier doch eine ■Verweisung deswegen nicht in Betracht gekommen sein» weil der einheitliche Klageanspruch nicht allein aus einem Vertragsverhältnis , sondern auch aus Amtspflichtverletzungi hergeleitet wird und insoweit die Zuständigkeit der Zivilgerichte begründet ist ..(vgl- BGHZ 13? weit eine anderweite Ersatzmöglichkeit gegeben ist), hat die Revision verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemachte Diese Bedenken sind jedoch nicht begründet, wie der Senat im einzelnen bereits in seiner Entscheidung vom 23»Oktober 1958 III ZR 91/57 (= MDR 1959? D;,)) Dagegen,; daß das Berufungsgericht die Klägerin .nach Maßgabe des § 859 Abs.1 Satz 2 BGB auf Ansprüche aus ihrem Haftpflichtversicherungsvertrag als ander-weite Ersatzmöglichkeit verwiesen hat, wendet sich, die • Revision.auch mit, folgenden Erwägungen? Die Beklagte habe ihre'Amtspflichten nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber den durch den Unfall geschädigten Verkehrsteilnehmern verletzt . -Art„34 GG als Gesamtschuldner, Diese Gesamtschuldnerhaftung “werde durch § '839 Abs, 1 Satz 2 BGB nicht ausgeräumt, da diese Bestimmung lediglich bedeute, daß der Gläubiger gehalten sei,.zunächst nur von dem einen der Gesamtschuldner Befriedigung zu verlangen, •) . die gegenseitige Ausgleichungs-pflicht gemäß §§ 840 Absd, 426 BGB aber unberührt ;bleibe = Das 'ist■>/jedoch/nicht iri'chtigle Denn: wenn mit der' 'Ivlage.))ein Ausgleiciiüngsanspruch : eines' Gesamtschuldners , gegen)) einen;; ändere geltend gemacht i;,i)f aus folgenf), den)Gründen abgewiesen''werdenilSowcit für einen: durch .eine AmtspflichtverDetzung verursachten Schaden auch v, ein Dritter haftet, ist der Beamte,; dem nur Eahrlässi keit zur last. den haben.(BGHZ 28- 297, 301 sowie VersR 1959; 389 und 469» 470)» § 840 Abs. 1 BGB wird mithin durch § 839: Abs.l Satz 2 BGB insoweit zugunsten des Beamten ausgeschaltet, und eine Ausgleichsmöglichkeit für den Dritten, der den Geschädigten befriedigt hat»-besteht nicht« weil ein Amtshaftungsanspruch überhaupt nicht zur Entstehung gelangt ist» Soweit also; .die Klä- . daß -sie: für, /den Schaden der vomd^ nen Ersatz geleistet habe« aber : auch die Beklägt■e:■;:^er^r:i■ gen,.Verletzung einer ihren Beamten gegenüber den vom??/ Unfall Betroffenen obliegenden Amtspflicht für diesen S chad en auf zukommen hab e * ist ihr Begehren von vornherein unbegriindeto Der Tatbestand des Berufuhgsurteils ? erwähnt ausdrücklich nichts davon«, daß die Klägerin einen derartigen A-Usgleichungsansprach erheben too Ile, In dem - im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezu.g 5.aß es bei der Drage« ob ein Anspruch der Klägerin^ auf Erstattung der von ihr erbrachten Schadensersatz-lpistungen gegen ihren Haftpflichtversicherer gegeben i nicht um das. li' ■■ 3-) -Gegentiber der Auffassung des: Berufungsge-.nichts, daß die;Beklagte\sich zwar auf einen Anspruch der; Klägerin gegen:ihren Haftpflichtversicherer nicht berufen habe, das'Bestehen; eines.derartigehlAnspruchs aber ohne'. erklärt hat ' (S ehr if t satz vom -l;25 IWpveml^ braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden» und es bedarf auch kei-Vf, r.es Eingehens auf die Frage, . ■ tüng einem "etwa erfolgten "Verzicht” auf einen Einwandy aus: § 839 Albsvl Satz 2:BGB beizu demessen sein würde» Denhf wie bereits gesagt» geht es in diesem Zusammenhang nicht um das Bestehen eines anderweiten;Ersatzanspruchs„ sordern um die Frage» ob überhaupt der von der Klägerin behauptete Schaden entstanden ist» Der "Verzicht" der Beklagten-im erstinstanzlichen Verfahren auf den "Bin-;. wand» die Klägerin habe hinsichtlich der Allianz anderweitig ErsatzVerlangen können"p bedeutet mithin in Wirklichkeit» daß die Beklagte den Eintritt des von der Klägerin behaupteten Schadens'"für diese Instanz" nich” bestreiten wolle» treffend bejahto Darin, daß dem Fahrer VidMBB*,: der keine Fahrerlaubnis besaß , ein Kraftwagen zu dem .Fahren zugewies en wurde, lag die' Verlet zung ': einer die Klägerin nach den genannten Bestimmrangen der AKB treffenden Obliegenheit M die Kläger in als Versicherungsnehmerin und Halterin das Vorliegeh;;äer Fahrerlaubnis bei V/il^^Hfc! prüft" warh;o;bb-:er auch im Besitz eines Führerscheins war o B e id eV; ab e r sind - wie das Berufung sg er i chb b er ei t s zutreffend dargelegt hat - als "Repräsentanten” der Klä gering für deren Verschulden'hsie im Rahmen des Versiehe rungsverhältnisses einzustehen hat» anzusehen,'weil sie üb er di e ' Eins t e 1 lung und d en Einsat z von Kraf t f ahrern u im Betrieb der Klägerin zu befinden hatten und mithin in' den Geschäftsbereich, zu'dem!das versicherte Risiko (Kfz-Haftpflicht) gehört, :auf; Grund eines Vertrefungshr oder ähnlichen;Verhältnisses an die Stelle der Klägerin als Versicherungsnehmerin getreten,sind (RGZ 135, 310, 371; BGH VersR 1952, 428? 31 u,a-) vertretenenen Auffassung festzuhalten, daß der Versicherer, wenn er wegen der hier in Rede stehenden Obliegenheitsverletzung vpni der Verpflichtung zur Leistung frei werden wollte", den Vertrag gemäß § 6 Abs-1 Satz 2 VVG innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangte, kündigen mußte, obwohl der Versicherungsfall bereits vor Erlangung dieser Kenntnis eingetreten warc Dem Berufungsgericht kann jedoch'in der Auffassung in dem; sie die Kündigung des Versicherungsvertrages durch eine dafür zuständige Stelle behauptet hatte? dann konnte die Berücksichtigung dieser Behauptung•derf Klägerin nicht zu einer(Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits führen?) zung auf seiten der Bediensteten des Arbeitsamtes bejaht werdens Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Stellungnahme zu der von den Parteien eingehend erörterten Präge, . bleiben« ob und inwieweit den Arbeitsämtern im Blick auf die fachliche und persönliche Eignung der Arbeitsuchenden eine Prüfungspflicht obliegt» Auch wenn' man davon ausgehtdaß in dieser Beziehung für die Arbeitsämter keine eigenen Prüfungspflichten gegeben sind und sie es den Arbeitgebern überlassen können« selbst zu prüfen, ob und inwieweit: die ihnen zugewiesenen Arbeitsuchenden für die ihnen zugedachte Aufgabe persönlich und fachlich geeignet sind, so könnte das doch die Beklagte hier nicht entlasten. Pührer^l schein” ■ angefordert, unddas Arbeitsamt hatte ihr:1 jemanden zugewie sen mit einer Bescheinigung,; :-:.'-vih der er diese besonderen Voraussetzungen, auf die es die ■Anforderung"";abge'steilt hatte, - erfülltenämlich den*>c Besitzfeines ■■Führerscheins« Wenn aber die Arbeitsämter den'Arbeitgebern 'gegenüber erklären, daß' ein zugewie-eener Arb eit suchend er ; im.Be s i t z b e s t immter Befähigungs-1 nachweis e;, Ayprobat ion'en, Erlaubnis scheine oder .der-, ff gleichen sei, wie sie im Vermittlungsauftrag gefordert:: waren,/so■dürfen sie eine derartige tatsächliche.Erf Klärung nicht abgeben, ' ohne die Richtigkeit' dieser Er-1-Klärung'im Rahmen des ihnen nach nage der Dinge . Zumut--baren geprüft zu haben= Allein auf Grund der eigenen Erklärung des Wi^K^^fc, daß er im Besitz eines Führerscheins sei, durfte der Vermittler des Arbeitsamtes mithin nicht in die für die Klägerin;bestimmteZuwei-sungskarte;die Erklärung "m.fü.” zu - sein-) -f ihn aber nicht .vörlegen konnte, hätte der Vermittler f auf'der Zuweisungskarte .nur einen entsprechenden ein-;: bei den Arbeitsuchenden nur'hach sachgerechter Prüfung in die Zuweisungskarte:aüfzunehmen, 'liegt den Arbeitsämtern - zu demindest auch - gegenüber den Arbeitgebern ob, da 1 die Zuweisungskarten gerade zur Vorlage -bei dem Arbeittlf geber bestimmt sind (vgl»Ziff»146 der Richtlinien für > die Arbeitsvermittlung in den Arbeitsämtern)«Der hier tätig, gewordene Vermittler muß sich sonach den Vorwurf einer«fahrlässigen Verletzung einer ihm der Klägerin gegenüber obliegenden; Amtspflicht gefallen lassen» Benn es muß ganz allgemein und nichtnur unter be sonders eigenar-tigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen', Verlauf, der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen *• damit gerechnet werden,;daß' ein Arbeitsuchender, wenn er; auf; der arbeitsamtlichen Zuweisungskarte als Inhaber eines Führerscheins:, bezeichnet wird, daraufhin ohne weiteres als Kraftfahrer: eingesetzt wird und der Arbeit geb£j| alsdann für die Haftpflicht aus einem von diesem Fahre! ■Wenn sonach auch eine Haftung der Beklagten für' den der Klägerin durch den/Verlust ihres Haftpflicht-1• Versicherungsschutzes entstandenen Schaden grundsätz- 1 lieh bejaht werden muß-, so muß sich andererseits die Klägerin das mitursächliche Verschulden ihrer Angestellten als Eigenverschulden anrechnen lassen* Ein . u<>a» prüfen, ob dieser, Arbeitnehmer auch tatsächlich zu dem führen von Kraftfahrzeugen, der in: Betracht kommenden' Art: befugt ist* WlHIBfe o, hätte deshalb unter keinen Umständen mit der Führung des Unfallfahrzeuges betraut werden dürfen, bevor nicht: geprüft war f ob - er auch tatsächlich ■ im Besitz/, eines // entsprechenden Führerscheins war,, In diesem Zusammenhang kaum offen bleiben, ob das Unterlassen dieser Prüfung allein, dem Prokuristen Ma^B oder allein dem v 1 Lagerleiter Eü^Bl oder beiden zur Last zu legen ist* Denn diej Klägerin/muß'/si'ch das;Verschulden jedes/ von //; ihnen fahre ebnen S/lass eh/: /Zurtjht spf'echehden; Anwendung tf des,: § 278 BGB imlHaimen nicht erfor- die unerlaubte Handluhgvbegangenfhat, und dem-von: einem:) Schaden aris : dieser unerlaubten-Handlung' Bedrohten ent- f: stehen,:; die; u*a* die Verpflichtung auf seiten des Be- : drohten, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu min- dern , zu dem Gegenstand: haben und die entsprechende Anwendung des § 278 BGB rechtfertigen (EGZ 141, 353, 356; EGJw 1935:, ' 3550; vgl, auch Urteil des Senats vom 20, Mai 1957 III ZE 8/56 S.11/12 = VersR 1957, 481)* Es kann deshalb offen bleiben, ob in dem hier zur Entscheid dung stehenden fall nicht bereits mit dem Eingang des V ermi 11 lung SEU.fu rages der Klägerin beim Arbeitsamt Rechts beziehungen, die die Anwendung''.der Die Klägerin muß sich deshalb ein schuldhaftes Verhalten auf.seiten des Pro-V .küristen Maflpl oder des Lagerleiters HüflP oder■ auf 15 seiten beider als Eigenverschulden zurechnen lassen, Daß ■ dieses;- Verhalten für den Schaden (mi:t-)ufsachlich r :gewordenf:;ist, bedarf keiner weiteren Darlegung» -Eine Abwägung|:des: beiderälfligen^ 15o) bereits ausgeführt hat, die Verweisung eines Arbeitgebers auf Ansprüche gegen seinen Arbeitnehmer nicht schon grundsätzlich mit der Begründung abgelehnt werden, es sei mit dem Grundgedanken des !Ärt;L^^ en eines Sozialstaates nicht vereinbar, wenn gerade eine staatliche Behörde zur Beschränkung der Haftung der öffentlichen Hand den Geschädigten auf Ersatzansprüche gegen seinen Arbeitnehmer verweiseo Jedoch können:im vorliegenden fall Ansprüche der Klägerin gegen ihren Angestellten nicht als anderwei Ersatzansprüche;im Sinne des § 839 Abs,1 Satz 2 3GB erft achtet werdend Das Berufungsgericht ist der Auffassung,; daß sowohl den Prokuristen Ma£|i als auch den Lagerleiter ein Verschulden treffe, selbst wenn man je-wf weils die .eigene Sat-hdarStellung der Genannten als rieh tig unterstelle» Hach Auffassung des Berufungsgerichts hätte Matffe, wenn er ..tatsächlich dem Lagerleiter Bü^^p aufgegehen haben sollte, sich von WiÄBBBfc den Füh- • rerschein vorlegen zu lassen, auf jeden Fall die Ausführung dieses Auftrages überwachen müssen»-Im übrigen ; hätte Maflfc bei WiflHBBl Erklärung, seinen Führerschein vergessen zu haben, auch stutzig werden müssen, weil der Bewerber um eine Anstellung im allgemeinen seine Unterlagen aur-Hand habe »1 Auch hätte MaJBl. angesichts dessen, dal YALdHHi sich schon:llam :: seine 7/eisung befolgen und sich von Wi<flHB den Führerschein vorzeigen lassen werde, und brauchte die Ausführung dieses Auf träges - will man die Sorgfaltspflichten insoweit nicht überspannen - nicht noch besonders zu überwachen«, Auch brauchten ihm bei-WitfHIBB Erklärung, seinen Führerschein ’vergessen zu haben, keine besonderen Bedenken ■■i keine.Aussicht auf Erfolg bieten, so daß(davon ausgegangen werden muß, daß die Klägerin von Ersatz . -hl hicht; ve^angehqk^öi1" (vgliln^ Senats vom 23»Oktober 1958 III ZR 91/57 = VersR 1958, 886 und vom 26.Januar 1959 III ZR 190/57 = VersE 1959, 353)« Ob ein Anspruch gegen Rü^pb von der Klägerin mit 'Erfolg geltend genannt werden könnte, kann aus folgenden Erwägungen offen bleiben? Nach den Angaben der Klägerin (Anlage zu dem Schriftsatz* vom 11.September 1957) hat in der Zeit von Ökilber|;1;955- monatliche Nettoverdiens bei Rü^BB1 durchschnittlich 497,60 UM betragen. ■halb auch angenommen werden, daß unter Berücksichtigung des Familienstandes des Rüpppi (verheiratet .und ein Kind)' die pfändungsfreien.Beträge monatlich zu demindest nicht viel mehr als sie die Klägerin mit 131,44- JM angegeben -hat, betragen haben. -Ist das aber der Fall, dann stellen; die etwa für die Klägerin gegebenen Ersatzansprüche gegen Rüjpgp keine anderweite Brsatzmöglichk-eit im Sinne des •§ 839 Abs.l Satz 2. für die Pr jage ?; ob eine; anderweit e Ersatzmog-lichkeit besteht, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse zur Zeit der Klageerhebung abzustellen (RGZ 100» 128 u,a,) Me Klage ist :lm ;Pebruar 1957 erhöhen .worden, hie Klägerin hätte entgegen'der Auffassung des landge- : nichts nicht' die Möglichkeit gehakt? Es trifft nach dem vorgetragenen Sachverhalt im Gegensatz zur Meinung der Beklagten (S.14 des Schriftsatzes vom 21ö Juli 1958) auch nicht zu? Pshrereigenschaften prüfen oder prüfen lassen müßte, so war damit doch nicht die Pflicht verbunden, sich von einem bereits als Kraftfahrer eingestellten Neuling auch seinerseits dehf^l'üiir.efsch'ein noch: Verlegen.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 139 ZPO § 859 BGB § 6 WG § 138 ZPO § 278 BGB
Ersatz®AuffassungAnspruchArbeitsamtKlägerinFührerscheinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? ja
BG-B § 859 3?m
Zum Umfang der Amtspflichten der Arbeitsämter im Rahmen der Arbeitsvermittlung.
BGH,";Urt?V‘ 29 „Oktober 1959 - III ZR 160/58 . OLG Hamburg'
UkHt" lid,
III_ZR_160/58
Verkündet am 29» Oktober 1959 Dieser, JusteAng» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m H a m; em d e s V © 1 k e: s
ir. dem Rechtsstreit
 der Pirma Georg S c	KG, H|
Bl; vertreten durch ihren Direktor Sti
-Straße
.	' Klägerin^ Berufungsklägerin
 und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigfern Rechtsanwali Dr,
 gegen
d ie; Bun d e s an s t ait' für Arb e it svermi t1lung und > Arb e its1o s cn Versicherung, vertreten durch den Präsidenten des Landes-art eit samt es in HflBBBP,	Bl? NÄBBi JflBRBftstieg
 Beklagte, v- Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte;
- Pr o zeßbe vo 1Imächtlgter? Rechtsanwalt
 hat !der: III«. Ziyilsehai/des'i^
mündliche"'^erhahdiung ;vom 19«' Oktober i959/unterfMitr- " Wirkung des Senatspräsidenten Prof , Br .-Geiger sowie der Bundesrichter -Dr cPagendärm,: Rrlf eber/t DP :o Kf If ::f t/
für Hecht:;;:;erkahht:i
Auf die;:Revision derKlägerin -wird das den Parteien am 31=Juli 1958 an Verkündungs Statt zu-5 gestellte Urteil;; des 1'. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburgfivom 25 , Juli 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten;: Verhandlung und Entscheidung,fauch über die Kosten der Revision, an das 'Berufungsgericht ; zurückverwiesen» '
- Von Rechts wegen
T s/: test and °	/;	/
Tie'Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, daß ihr vom Arbeitsam": jemand als Kraftfahrer vermittelt worden sei, der1 nicht im Besitz eines Führerscheins gewesen sei : und mit einem Kraftfahrzeug /der Klägerin einen. Unfall,/ .verursacht habe, für dessen Folgen die Klägerin habe einstehen müssen. Im einzelnen handelt es sich' um folgendes	:	:/-//T:
Am i^o /Sept.	der	Prokurist	Ma®®
der Klägerin beim Arbeitsamt E®fl®® fernmündlich einen Kohlenarbeiter mit Führerschein an. An diesem Tage standen jedoch'Kohlenarbeiter mit Führerschein nicht zur Verfügung» Am nächsten Tage meldete sich der seit Jahren in der Vermittlungskartei des Arbeitsamtes geführte Kohlenarbeiter WiflpB arbeitslos» Wi®M®h - dessen Arbeitnehmerkarte u,ao Vermerke über die Verbüßung von Freiheitsstrafen wegen "ünbef» Benutz» v» Kraftfahrz»" und'■'■wegen': "Kf z.-li'ßbräuch'';;; 'enthielt - legte der Vermittlungsstelle des Arbeitsamtes eine Arbeitsbescheinigung der,; Firma Albert Pa®®: in H®B®® vor, aus der ersichtlich war, daß: er bei dieser Firma 13 Tage lang bis zu dem 13» September 1955 als;Kohlenarbeiter und:Kraftfahrer beschäftigt gewesen war. Tie von dem Verwaltungsangestellten Ha®® an ihn gerichtete Frage, ob er im Besitz eines Führerscheins sei, bejahte Y/i®®®® der Wahrheit zuwider» Ha®® schickte WiflM® sodann "mit einer Zu- ; weisungskarte, die den Vermerk enthielt "Kohlenarbeiter: m»Fü»", zur Klägerin»
. Am selben Tage stellte sich ¥1®®®® bei dem Prokuristen Ma®® der Klägerin vor, dem er die Zuweisungskarte .und seine Invalidenvefsieherungskarte vorlegte, die die Berufsbezeichnung "Kraftfahrer" enthielt» Auf die Frage nach seinem Füherschein gab Wi4®H® sn, ihn
 zu Hause vergessen zu haben« nachdem MaaBfc ihn dann über seine bisherigeTätigkeit' befragtehattey stellte :er ihn sum ISlSeptemloer: 1955 ein«	sollte
 sich as 19»September morgens auf dem Kehlerhof der 'Klägerin beiudera'^Iiagerleiter^Rü^BBi melden'-und die's em . seinen^KübrerWchein/.^	»
:>U;;' I)er Prokurist Maflfe- rief sodann bei BüBHP ah und teilte ihm die Einstellung eines neuen Fahrers mit« Nach den Sachdarstellungen; die MaBB und BüBPp in dem gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegeben haben? will MapB hei dieser Gelegenheit Büäpi angewiesen haben, sieh den Führerschein des WiflBBBt, der ihm noch nicht Vorgelegen habe, bei dessen Dienstantritt zeigen zu lassen, während BüBBBi eine solche 1' Anweisung nicht bekommen haben und der Meinung gewesen nein;wiii^h':Map||i habe sich den Führerschein bei der # Einstellung.Wx.'lassen.0 nachdem Y/idHBBfe . “ani; f9ySep'	dem	Kohlenhof	'der	Klägerin	»y
»erschienen warübergab IhrahBüBjBI einen Dreirad-Lieferwagen,. den Wi(PPBBi'auch;:'an den folgenden Tagen '
des 29» ; September 1955 mit dem reeren-: lief erwägen mit einer: Geschwindigkeit von 5Ö ' : 60 km/st von einer Straße nach rechts in eine :; andere einbiegen wollte., hob sich das rechte Hinter- 1 raa des Fahrzeugs in der Kurve vom Boden, Bei dem 7er-such, den Wagen durch; Linkseinschlagen des Steuers am Boden zu halten, verlor WiPBBB vollends die Herr-f schaft über das Fahrzeug, Br geriet auf die linke .;if Fahrbahnhälfte und dann auf den Fußweg, Labei wurde der Fußgänger MiBBBHI tödlich verletzt, die Putz-mabherin TJoStPfc trug verschiedene Verletzungen davon».
wurde zu einer Gefängnisstrafe von ei-
nem Jahr und sieben Monaten verurteilt* Die..Ermittlungen' gegen Maiflfc führten nicht: zu einer Besti^afung» Das Strafverfahren gegen HüflMP wurde gegen.Zahlung einer Geldbuße von 25 DM gemäß §155 ZPO eingestellt» Der Haftpflichtversieherer der Klägerin, die zur AlflHfel gehörende	Yersicherungs-AG	lehnte	die	Über-
nahme der der Klägerin aus diesem Unfall erwachsenen Haftpflicht mit dem Hinweis’darauf ab, daß WidBHp als Fahrer des verunglückten Fahrzeugs nicht im. Besitz eines Führerscheins gewesen sei»
..Die Klägerin., erbrachte zur. Regulierung, des ent-standenen ÜnfällSchadens folgende Leistungeng
DM 8 000.— Abgeltung der gemäß § 1542 BVO auf die Yerwaltungsberufsgenossenschaft über- ; gegangenen Hechte der Witwe M	v	:
"24050,-- Erfüllung des Abfindungsvergleichs mit der Witwe	zuzüglich
"784; 60 Kosten,; ' ,
V .117,25 Abgeltung der gemäß § 1542 RVÖ.auf die l’extilberufsgenossenschaft übergegangener, Rechte der Putzmacherin St^B? gezahlt am 15 = Jsnuar 1957,
"	575,64	Erstattung	des vom Haftpflichtversicherir'
der Klägerin der Verletzten gezahlten. Ab-■ : findungsbetragesy	1.
" :	411,18; Auslagen (Sachverständigengutachten) und
 Gebühren beim Haftpflichtversicherer;der.:;
___ Klägerin
DM .1.5■ 956 ,Ü7
Die Klägerin hat vorgetiagens Die Bediensteten der Beklagten hätten dadurch, daß sie der Klägerin den Arbeiter WidHp als Kraftfahrer vermittelt hätten, grob fahrlässig ihre ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und dadurch den ihr in Höhe der durch den Unfall bedingten Aufwendungen entstandenen
 Schaden verursacht. Dieser Schaden sei zwar durch das Verschulden, der eigenen Ingestellten der Klägerin mitverursacht worden. Dieses mitursächliche Verschulden könne aber im Vergleich zu dem der Bediensteten der Beklagten allenfalls mit einem Viertel- bemessen;-werden. da Kad im Gegensatz zu den Bediensteten der Beklagten keine, Kenntnis von Y/itfBBBft Bestrafungen gehabt, habe 5 vielmehr durch die Zuweisungskarte des Arbeitsamtes -hundfäie WifllHP mitgegebene Invaliden-versicherungskarte',. die : die Berufshezeichnung . "Kraft-1? ;fahrern enthielt:, ^getäuscht worden sei. '
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'pine MÖglichkeit . von dritter Seite Ersatz ^zu er-, langen? bestehe nicht. Ansprüche gegen	und:
'seien nicht gegeben, weil die-Klägerin als Arbeitgeberin das Risiko einer gefahrehgeneigten Arbeit nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf ihre ''ArlDeithehmer.. ;ah^alz;en;;könne.;'A,uße^	von	Matffe	und	kein
;alsb^	erlangen^;";!
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flt^Diä Klägerin haue dementsprechend vor dem Landge-rieht zuletztiheantragt. die;Beklagte zur Zahlung von ,(314 von v33 -:936:j67; DM =) 25 452,50 DM mit Zinsen zu ' 1 verurteilen = Demgegenüber hat die Beklagte., die um Abweisung der Klage gebeten har.- geltend gemacht? Eine :Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten-liege nicht v® zümindesh	einem	Verschulden.	Auch	sei	die
 Vermittlung : des',Wi®BBBi für den Unfall und den Wegfall des, Versicherüngsschutzes der Klägerin nicht ursächlich.". Zudem;:::stünde''der' Klägerin ein Ersatzanspruch gegen 1 :ünd,■:;zu ® ■ und,:-von; diesen sei; auch tatsächlich ErA säbzizu^	1
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Jns händgericht hat die Klage abgewiesen = Es hat-: ; 9.-
zwar eine fahrlässige Amtspflichtverletzung auf seiner- . der Bediensteten"der Beklagten angenommen5 jedoch den
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Nachweis des; Fehlens einer anderweiten Ersatzmöglich-keit. nickt als ■ erbracht eracttet'» Ss hat dazu ausge-fülirto daß Ersatzansprüche der'Klägerin gegen MaflB und HüflB bestünden- Eie Klägerin hätte auch Befriedigung wegen ihrer Ansprüche-bei ihren;Arbeitnehmern finden können -■ .wenn man in Erwägung ziehe, daß unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin allenfalls nur Ersatz der Hälfte ihres Schadens von der Beklagten hätte verlangt werden können"- Eie Klägerin habe jedoch seit' Oktober1955': nichts gegen ihre Ar-;-heitnehmer unternommen--
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen-;Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin-ihre bisherigen-Anträge weiterEie Beklagte; bittet' ujm Zurückweisung der/Revisionv	-i;;!;
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wesehtiicheh- auf ;,-f olgende: i t at sächliehenlund r.rechtliS^; che;nj-Er^ägungen.-'ge;stützt:.s;:;:;;.:.;:
1-) Bei Erledigung des Vermittlungsauftrages der Klägerin durch ;das Arbeitsamt habe es sich nicht um M die Erfüllung vertraglicher Auf gab en gehandelt., so -daß die Klägerin vertragliche Ansprüche nicht erheben könne , Wenn man eine andere Auffassung vertreten und annehmen wolledaß im Einzelfa.il die Pflicht des Arbeit 3 amt es zur Vermittlung aus:; einem mit dein Arbait^V:-geber vgeschlossenen Verträge folge; so; wäre das. ;.;für: v. diesen Rechtsstreit;'unerheblichda es sich insoweit . um■■ einen öff entlichrechtlichen -Vertrag handeln"würde -und für.‘Streitigkeiten;darüber die Soaialgerichte gemäß §; 51' Abs --i S&G zuständig seien -

2c) Dem Landgericht sei, wenn auch nicht in' der Begründung, so doch im Ergebnis darin beizupflichten, I daß die Klage .ahzuweisen sei, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß sie keinen anderweiten Ersatz erlangen könne» Eine anderweite Ersatzmöglichkeit sei auch; der Anspruch aus einem Privatversicherungsvertrag; Zwar habe die Beklagte auf den Einwand,:; die Klägerin habe aus ihrem Versicherungsvertrag Ersatz, erlangen., können, für die 1.; Instanz -verziehtet );und diesen Ein-wand Im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wieder auf gehorartien» Das: .sei 3edcch unbeachtlichh da."die ün-: möglichkeit anderweiter;'Ersatzerlangung auctdann zu prüfen):;sei twenrb sich der Beklagte|nicht darauf Lerufe„
llhSDer Haftpflichtvers ichälhryder Klägerin wlirde we-gen der schuldhaften Obliegenheitsverletzung der Kläge-g rin (Pühren des Unfallfahrzeugs durch ..einen' Bahr er ohne ;P^Bh&rs:<iheih:;^
; fÜYhli;e;;Era t f aErver s 1 cEerung -AKB-)nvönl seiner Lei- ; ;
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"hi ch aufi;seinel■ Leistungsfreiheih;!erufen;;;wo 11 e;;sei eine: Kundigühgv;;entgegent-hip;erilmf; Schrifttum vie 1 fächvvertre-, ;t eh:en.|huffassü	ln /dent	in
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eines;;Mpnats :: üäch;;K'enntniserlangung :; eintret e h-so; uca= ;| BQHZ ,h	;:19, 31) - Eine schuldhafte Gbliegenheits- ; “
Verletzung liege auf seiten der Klägerin vor, da. sie ; sich die. Haiidluhgsweise ihrer Angestellten Maroh und Rünger.als ihrer "Repräsentanten" anrechnen lassen müsse» Beide, MaflB und Rü^Bl? 'hätten fahrlässig gehandelt, so daß der Versicherer zur Versagung des Ver-isicher tings Schutzes berechtigt gewesen sei» Die Kläge-
- 8 ; ;
rin hätte aber weder vor dem Landgericht noch, in der . Berufungsbegründung dargetan, daß der Versicherer innerhalb der Monatsfrist des § 6 Absd VVG- die zu'»seine Leistungsfreiheit erforderliche Kündigung ausgesprochen habe. Selbst in der-Verhandlung vor dem Senat ' (27» Juni 1958)? in der die Präge der Kündigung durch den Versicherer mit'den Parteien erörtert worden sei» 'habe die Klägerin: eine Kündigung nicht behauptet» Erst mit Schriftsatz vom::7,/8.Juli 1958 habe die Klägerin die Behauptung"aufgestellt» daß der Haftpflichtversicherer'-, den Versicherungsvertrag gemäß; § 6 VVG-mit Schreiben'vorn 19.= Oktober 195,5 gekündigt habe » Ein Beweis für ...'.die:(erfolgte Kündigung - sei jedoch nicht Angeboten worden»; vor; allein; aber sei dieses Vorbringen verspätet und habe; gemäß §; 529 ZPO nicht: mehr zugelassen werden können.» Da sonach, davon ausgegangen werden müsse, daß eine Kündigung nicht dargetan sei» fehle es an dem von der Klägerin zu erbringenden Nachweis, daß : sie von dem Haftpfliclitversicherer; keinen ander- ; weiten Ersatz habe erlangen können?» V;:
(v;'	(g-
Die Revision stellt zunächst d-ie-;.ÄüffaäsühgV'de.;svb:. Berufungsgerichts zur Nachprüfung, daß aus' dem der :~ Klage zugrundeliegenden Sachverhalt vertragliche An-, spräche gegen die Beklagte nicht hergeleitet werden könnten und daß ? sollte':1 man doch das ' Bestehen' vertraglicher Beziehungen' zwischen; den; Parteien be jähen, ( zur Entscheidung über daraus hergeleitete Ansprüche' nicht die Zivilgerichtey sondern die' Sozialgerichte berufen seien»	-	\
"'Die Präge» ob überhaupt auf Grund des hier gegebenen Sachverhalts vertragliche Ansprüche' gegeben sein können;, braucht nicht abschließend beurteilt zu werden Denn selbst wenn man das entgegen der Auffassung des
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Berufungsgerichts bejahen wollte, so ist doch jedenfalls dem Berufungsgericht darin beizupflichten5 daß es sich dabei um öffentlichrechtliche Ansprüche handeln würde,, und zur Entscheidung darüber die Zivilgerichte nicht berufen wären. Die Arbeitsvermittlung, wie sie den Arbeitsämtern auf Grund des; Gesetzes über .Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 / 3. April 1957 (AVAVG) auf erlegt ist, stellt nicht eine nach privatrechtlichen Grundsätzen . zu beurteilende Tätigkeit der Arbeitsämter, sondern eine dem Gebiet der schlichthoheitlichen staatlichen Verwaltung zuzurechnende Aufgabe dar (vgl°bereits.
 BGStR '68».;.-325 * 326) . Ein etwa zwischen-.dem. Arbeitsamt und einem Arbeitgeber zustande gekommenes. Vertragsverhältnis, , das sieh auf die Wahrnehmung dieser -.hoheitlichen - A.ufgabe des Arbeitsamtes bezieht ? kann infolgedessen nicht dem Privatrecht unterstellt, sondern muß' als öffentlichrechtlich.es Vertragsverhältnis beurteilt werden (der gegenteiligen Auffassung von Gericke; Soziale Sicherheit 1958. 106 ff, auf die sich die Klägerin beruft5 ist insoweit Vogel aaO S.227 ff mit zutreffenden Gründen entg^gengetreten). Ist das aber «der Pall, dann sind nicht die Zivil-, sondern die Sosiaigericiite gemäß. § 51 Albs. 1 SGG zur Entscheidung über hie aus einem etwa gegebenen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hergeleiteten - öffentlichrecht- I lachen - Ersatzansprüche berufen. Pie Auffassung.Vogels. (aaO S.230)? daß zur Entscheidung über einen derartigen Anspruch; kraft Überlieferung., die Zivilgerichte zuständig seien’;, trifft nicht zu. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat nicht allgemein eine Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entscheidung der Streitigkeiten aus allen im öffentlichen Recht wurzelnden Eürsorgepflichten in Anspruch genommen sondern nur bei ganz bestimmten Rechtsverhältnissen '(öffentlichrechtliche Verwahrung - BGHZ 1, 369? 3, 162 mit weiteren Nachweisen -s ■öffentlichrechtliches unter-:
10
bringungsverhältnis eines zwangsweise in einer staatlichen Heil-und Pflegeanstalt untergebrachten geisteskranken - HG DE 19.&5 - 854	Krankenhaus auf nähme
 auf Gruncl öffentlicher Fürsorge - RGZ 112?290; BGHZ 4? 138 - u.amio)» Für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung aus der Arbeitsvermittlung eines .'Arbeitsamtes .'aber besteht, keine überliefert Zuständigkeit der Zivilgeriehte? so daß ein solcher ■ Rechtsstreit1 auch nicht als bürgerliche Hechtsstreitig keit . im Sinne .des § 13 GVG angesehen werden'■ kann _v.
Auch soweit' die Revision in. diesem. Zusammenhang die 'Verletzung des § 139 ZPO rügt; kann sie keinen' V krfolg habeno Denn selbst wenn das Berufungsgericht auf seine Bedenken wegen der Zuständigkeit.der Zivil-: gerichte zur Entscheidung über'; den zuvor'erörterten Anspruch''hingewiesen. ■ hätte; und wenn man!grundsätzlich die Verweisung e'ine.;s" Rechtsstreits ;.von einem anderen : Zivilgericht Vals -‘dem- Bundesgerichtshof'; an = einSozial-.; gericht in entsprechender Anwendung der §§52 Abs »3 u 3GG; 4.8 a ArbGG für zulässig halten.wollte (vgllBG-ilZ 25 p 346) p dann würde hier doch eine ■Verweisung deswegen nicht in Betracht gekommen sein» weil der einheitliche Klageanspruch nicht allein aus einem Vertragsverhältnis , sondern auch aus Amtspflichtverletzungi hergeleitet wird und insoweit die Zuständigkeit der Zivilgerichte begründet ist ..(vgl- BGHZ 13? 145» 153/41 sowie die Entscheidung, des erkennenden Senats vom 28» Juni 1956 111 ZR 302/54 = RJY.r 1956» 1358)»
1.) Gegen die vom Berufungsgericht:angewandte Bestimmung des § 839 Abs,l Satz 2 BGB ■ (keinlJrsaJzi .. anspruch aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung? sp-: :
' - 11 .
weit eine anderweite Ersatzmöglichkeit gegeben ist), hat die Revision verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemachte Diese Bedenken sind jedoch nicht begründet, wie der Senat im einzelnen bereits in seiner Entscheidung vom 23»Oktober 1958 III ZR 91/57 (= MDR 1959? 107? 108) dargelegt hat. Von dieser Auffassung abzuweichen besteht kein Anlaß:,
D;,)) Dagegen,; daß das Berufungsgericht die Klägerin .nach Maßgabe des § 859 Abs.1 Satz 2 BGB auf Ansprüche aus ihrem Haftpflichtversicherungsvertrag als ander-weite Ersatzmöglichkeit verwiesen hat, wendet sich, die • Revision.auch mit, folgenden Erwägungen? Die Beklagte habe ihre'Amtspflichten nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber den durch den Unfall geschädigten Verkehrsteilnehmern verletzt . Die; Beklagte hafte also neben der Klägerin :'d’en Verletzten "gegenüber 1 nach) § 839 3GB i,Vcin. -Art„34 GG als Gesamtschuldner, Diese Gesamtschuldnerhaftung “werde durch § '839 Abs, 1 Satz 2 BGB nicht ausgeräumt, da diese Bestimmung lediglich bedeute, daß der Gläubiger gehalten sei,.zunächst nur von dem einen der Gesamtschuldner Befriedigung zu verlangen, •) . die gegenseitige Ausgleichungs-pflicht gemäß §§ 840 Absd, 426 BGB aber unberührt ;bleibe = Das 'ist■>/jedoch/nicht iri'chtigle Denn: wenn mit der' 'Ivlage.))ein Ausgleiciiüngsanspruch : eines' Gesamtschuldners , gegen)) einen;; ändere	geltend gemacht i;,i)f
.werden')würde |).e'dänn müßte:):;die Klage bereits. aus folgenf), den)Gründen abgewiesen''werdenilSowcit für einen: durch .eine AmtspflichtverDetzung verursachten Schaden auch v, ein Dritter haftet, ist der Beamte,; dem nur Eahrlässi keit zur last. fällt, oder die für ihn eintretende Kör-);;, perschaft überhaupt nicht schadensersahzpflichtig, wie. das Reichsgericht,(RGZ 138, 209? 212) und auch der erkennende Sen at) in ständiger Rechtsprechung entschie-;

  ■
den haben.(BGHZ 28- 297, 301 sowie VersR 1959; 389 und 469» 470)» § 840 Abs. 1 BGB wird mithin durch § 839: Abs.l Satz 2 BGB insoweit zugunsten des Beamten ausgeschaltet, und eine Ausgleichsmöglichkeit für den Dritten, der den Geschädigten befriedigt hat»-besteht nicht« weil ein Amtshaftungsanspruch überhaupt nicht zur Entstehung gelangt ist» Soweit also; .die Klä- . gerin ;etwa einen Ausgleichungsanspruch gemäß' §■ 426 BGB geltend machen /und? ihren Klageanspruch./damit begründen will. daß -sie: für, /den Schaden der vomd^ nen Ersatz geleistet habe« aber : auch die Beklägt■e:■;:^er^r:i■ gen,.Verletzung einer ihren Beamten gegenüber den vom??/ Unfall Betroffenen obliegenden Amtspflicht für diesen S chad en auf zukommen hab e * ist ihr Begehren von vornherein unbegriindeto Der Tatbestand des Berufuhgsurteils ? erwähnt ausdrücklich nichts davon«, daß die Klägerin einen derartigen A-Usgleichungsansprach erheben too Ile,
 In dem - im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezu.g ■genommenen Schriftsatz der Klägerin vom 26» Juni 1958 ist ;g:edö.chlvbnf::ein^
■unter ::XIl:?!die :Red:,et	/pn
 Anhalt ff'ür ■; die| Ahn^	r „;dhB:|die^Kläger^	hb?
darauf verziehtef ..hab.;e|;:' dehiSchäd^	machen5	p
^h--pr":"ihftlnfolgefd
; piiichfverl.efzühgfdädürchtenis|and
 ein ehf Unf alls chad en hab e c :e iht r et en .must ;.eh/ und ins owe it ihren ’ Versicherungsschutz:!^	.habt t(v|lo S«3-, ?dep?P/
Kiagöschrif'f-und;;St0;desh^	'. vom ■:27:f Kürz
 ig57)o' Im Rahmen? diesesrAnspruchs :bestehen gegen die : ^^vendüng .des ’ § 839 ' Absfl ■ Satz:.:.:2 :BGB ?■ zwar grundsätz- ? lieh’keine Bedenkenjedoch folgt aus dem 'zuvor Gesag-ter.; 5.aß es bei der Drage« ob ein Anspruch der Klägerin^ auf Erstattung der von ihr erbrachten Schadensersatz-lpistungen gegen ihren Haftpflichtversicherer gegeben i nicht um das. Bestehen eines anderweiten'Ersatz-anSpruchs, sondern darum geht« ob der Klägerin überhaupt (5er Schaden entstanden ist/ dessen Ersatz sie mit der :
Klage .begehrt! nämlich der: Verlust ihres Haftpflicht-versicheruiigss'chutzes »
li' ■■ 3-) -Gegentiber der Auffassung des: Berufungsge-.nichts, daß die;Beklagte\sich zwar auf einen Anspruch der; Klägerin gegen:ihren Haftpflichtversicherer nicht berufen habe, das'Bestehen; eines.derartigehlAnspruchs aber ohne'. Buchsichtrhäraüf-Ivon; Amts, wegen zu prüfen -sei,,; 'macht/'die Revision ^zunächst geltend9 daß hier ; schon;;:ailein;"''desv;egehv;e	gelten; müsse, weilt;
die Beklagtesich hichttnür; auf ' einen ' derartigen an- ;
■	derweiten-; Epsalzanspruchtnicht ^ b	sondern	auf
; die s en V|)in'wand. lap.s drh cklich1 :i Vers icht et ■ hab e;» Ob hi er : oüberhäup^	einemllerzieht;■ der -	Beklagten;::gesprochen
: werden könnte|j;;m'äg:lins|)dsdhdere. angesichts-idessenp daß:
:;die:; Beklagte lim■; landgerichtliehen Verfahren:;; lediglieh I ;; ^füiwd^	den	Verzicht	;auf	\den "Einwand: die
 Klägerin-lha^	der:	AldflMi anderweitig Er-
: s at z :;erlangen;:;k öjin en1’ \. erklärt hat ' (S ehr if t satz vom -l;25 IWpveml^	braucht jedoch nicht
 weiter nachgegangen zu werden» und es bedarf auch kei-Vf, r.es Eingehens auf die Frage, . welche rechtliche Bedeu- y
■	tüng einem "etwa erfolgten "Verzicht” auf einen Einwandy aus: § 839 Albsvl Satz 2:BGB beizu demessen sein würde» Denhf wie bereits gesagt» geht es in diesem Zusammenhang nicht um das Bestehen eines anderweiten;Ersatzanspruchs„ sordern um die Frage» ob überhaupt der von der Klägerin behauptete Schaden entstanden ist» Der "Verzicht" der
 Beklagten-im erstinstanzlichen Verfahren auf den "Bin-;.
■
wand» die Klägerin habe hinsichtlich der Allianz anderweitig ErsatzVerlangen können"p bedeutet mithin in Wirklichkeit» daß die Beklagte den Eintritt des von der Klägerin behaupteten Schadens'"für diese Instanz" nich” bestreiten wolle»
im übrigen ist in diesem Zusammenhang folgendes auszufuhrens. Von der Frage der Kündigung des Versiehe-
  : i.
rungsverhältnisses abgesehen hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Wegfall des Versicherungsschutzes gemäß § 6 WG ioV = rm § 2 Siff<.2 b AXB zu- . treffend bejahto Darin, daß dem Fahrer VidMBB*,: der keine Fahrerlaubnis besaß , ein Kraftwagen zu dem .Fahren zugewies en wurde, lag die' Verlet zung ': einer die Klägerin nach den genannten Bestimmrangen der AKB treffenden Obliegenheit M	die
 Kläger in als Versicherungsnehmerin und Halterin das Vorliegeh;;äer Fahrerlaubnis bei V/il^^Hfc! ohne /Verschulden: hätte annehmen dürfen,, Dabei kann offen bleiben, ob 'insoweit'! lediglich den Prolmristen Ma:flB oder den Lagerleiter Rü^BP oder ob beide ein Verschulden trifft Zumindest hat einer von ihnen verschuldet ? daf>WiBBMk als;'Kraftfahrer eingesetzt wurde, ohne daß zuvor ge- . prüft" warh;o;bb-:er auch im Besitz eines Führerscheins war o B e id eV; ab e r sind - wie das Berufung sg er i chb b er ei t s zutreffend dargelegt hat - als "Repräsentanten” der Klä gering für deren Verschulden'hsie im Rahmen des Versiehe rungsverhältnisses einzustehen hat» anzusehen,'weil sie üb er di e ' Eins t e 1 lung und d en Einsat z von Kraf t f ahrern u im Betrieb der Klägerin zu befinden hatten und mithin in' den Geschäftsbereich, zu'dem!das versicherte Risiko (Kfz-Haftpflicht) gehört, :auf; Grund eines Vertrefungshr oder ähnlichen;Verhältnisses an die Stelle der Klägerin als Versicherungsnehmerin getreten,sind (RGZ 135, 310, 371; BGH VersR 1952, 428? 1953? 316; 1957, 386), Es ist auch an der vom Iiu Zivilsenat in ständiger Rechtsprechung (BSHZ 4r 369; 19? 31 u,a-) vertretenenen Auffassung festzuhalten, daß der Versicherer, wenn er wegen der hier in Rede stehenden Obliegenheitsverletzung vpni der Verpflichtung zur Leistung frei werden wollte", den Vertrag gemäß § 6 Abs-1 Satz 2 VVG innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangte, kündigen mußte, obwohl der Versicherungsfall bereits vor Erlangung dieser Kenntnis eingetreten warc Dem Berufungsgericht kann jedoch'in der Auffassung
- 15.-'
nicht gefolgt werden? daß im'vorliegenden Pall eine Kündigung nicht dargetan , sei» .	li	'	'	l
Die Beklagte hat im Rahmen des vom Berufungsgericht am '27 ° Juni.;19,58o	der Ablehnung des
 gerichtlichen Vergleichsyorschlages angeordneten schriftlichen Verfahrens}mit Schriftsatz' vom 21 =
Juli 1958; :- ddr einelErhlärung auch auf; .den Schrift- -satz der Klägerin vom(:7tJuli( 1958? in dem; sie die Kündigung des Versicherungsvertrages durch eine dafür zuständige Stelle behauptet hatte? enthalten sollte
'tilJP
(vgl, Eingabe der Beklagten vom 9- Juli 1958) - die
 Richtigheit des Sachvortrages der Klägerin hinsichtlich der:; Kündigung nicht bestritten. Die Richtigkeit dieses Sachvortrages hatte deshalb: als zugestanden zu gelten (§ 138 Abs»3 ZPO),, da eine Absicht? sie zu bestreiten? aus den übrigen Erklärungen der Beklagten nicht hervorging? die: Beklagte im Gegenteil vor dem Landgericht ausdrücklich erklärt hatte? das Nichtbe-stehen des Versicherungsschutzes:fürrdie Klägerin nichtf bestreiten zu wollen, 'ffar aber die Kündigung des Ver-: sicherungsvertrages' zwischen den Parteien unstreitig?;: dann konnte die Berücksichtigung dieser Behauptung•derf Klägerin nicht zu einer(Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits führen?) die; Bestimmung'des: § 529 Absv3J| ZPO mithin insoweit nicht gegen die'Klägerin zur ; Anwenf||j düng? gebracht werden, Pas Berufungsurteil kann sonach mit' der ihm vom'.Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden,.
um
IV,
Bas die Klage abweisende Berufungsurteil kann abei auch mit anderer Begründung nicht bei Bestand bleiben? -;J l)
l) Hach dem Sachverhalt? wie er zwischen den	^
Parteien unstreitig ist? muß eine Amtspflichtverlet-

;tü
 
zung auf seiten der Bediensteten des Arbeitsamtes bejaht werdens Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Stellungnahme zu der von den Parteien eingehend erörterten Präge, . wie weit der Pflichten-' kreis der Arbeitsämter im Rahmen ihrer Arbeitsvermitt-lungsaufgabe abzustecken ist« insbesondere kann offen.' bleiben« ob und inwieweit den Arbeitsämtern im Blick auf die fachliche und persönliche Eignung der Arbeitsuchenden eine Prüfungspflicht obliegt» Auch wenn' man davon ausgehtdaß in dieser Beziehung für die Arbeitsämter keine eigenen Prüfungspflichten gegeben sind und sie es den Arbeitgebern überlassen können« selbst zu prüfen, ob und inwieweit: die ihnen zugewiesenen Arbeitsuchenden für die ihnen zugedachte Aufgabe persönlich und fachlich geeignet sind, so könnte das doch die Beklagte hier nicht entlasten. -Hier ist entscheidend.-;! f Eie Klägerin ha.ite einen . '’Kohlenarbeiter mit. Pührer^l schein” ■ angefordert, unddas Arbeitsamt hatte ihr:1 jemanden zugewie sen mit einer Bescheinigung,; :-:.'-vih der er diese besonderen Voraussetzungen, auf die es die ■Anforderung"";abge'steilt hatte, - erfülltenämlich den*>c Besitzfeines ■■Führerscheins« Wenn aber die Arbeitsämter den'Arbeitgebern 'gegenüber erklären, daß' ein zugewie-eener Arb eit suchend er ; im.Be s i t z b e s t immter Befähigungs-1 nachweis e;, Ayprobat ion'en, Erlaubnis scheine oder .der-, ff gleichen sei, wie sie im Vermittlungsauftrag gefordert:: waren,/so■dürfen sie eine derartige tatsächliche.Erf Klärung nicht abgeben, ' ohne die Richtigkeit' dieser Er-1-Klärung'im Rahmen des ihnen nach nage der Dinge . Zumut--baren geprüft zu haben= Allein auf Grund der eigenen Erklärung des Wi^K^^fc, daß er im Besitz eines Führerscheins sei, durfte der Vermittler des Arbeitsamtes mithin nicht in die für die Klägerin;bestimmteZuwei-sungskarte;die Erklärung "m.fü.” aufnehmen« Wenn Wi<®fc ;
vorgab, im Besitz eines .Führerscheins . zu - sein-) -f ihn aber nicht .vörlegen konnte, hätte der Vermittler f auf'der Zuweisungskarte .nur einen entsprechenden ein-;:
- i7 -
schränkenden Vermerk ("angebloiiuPüo" o.ä.) machen dürfen» Auch die Tatsache, daß WiMHBfe in der Arbeit shescheinigung der Firma'Pa®^ über seine 13-tägige Beschäftigung als "Kraftfahrer” bezeichnet war,' rechtfertigte nicht einen Vermerk auf der Zuweisungskarte des Inhalts, daß WitfHW im Besitze eines Führerscheins, sei» Fs kann deshalb'dahingestellt bleiben, ob dem Vermittler nicht auch schon aus den Vermerken’auf der Karteikarte, des Arbeitsamtes über die Bestrafungen des WiflHMh besondere Zweifel in der Richtung'hätten kommen müssen, ob	auch
 tatsächlich im Besitz eines Führerscheins sei»
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 Die Pflicht, tatsächliche Angaben über das Vorhandensein bestimmter'Befähigungsnachweise usw. bei den Arbeitsuchenden nur'hach sachgerechter Prüfung in die Zuweisungskarte:aüfzunehmen, 'liegt den Arbeitsämtern - zu demindest auch - gegenüber den Arbeitgebern ob, da 1 die Zuweisungskarten gerade zur Vorlage -bei dem Arbeittlf geber bestimmt sind (vgl»Ziff»146 der Richtlinien für > die Arbeitsvermittlung in den Arbeitsämtern)«Der hier tätig, gewordene Vermittler muß sich sonach den Vorwurf einer«fahrlässigen Verletzung einer ihm der Klägerin gegenüber obliegenden; Amtspflicht gefallen lassen»
Biese Amtspflichtverletzung ist auch für den Schafen der Klägerin (mitr)ursä6hlich geworden» . Benn es muß ganz allgemein und nichtnur unter be sonders eigenar-tigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen', Verlauf, der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen *• damit gerechnet werden,;daß' ein Arbeitsuchender, wenn er; auf; der arbeitsamtlichen Zuweisungskarte als Inhaber eines Führerscheins:, bezeichnet wird, daraufhin ohne weiteres als Kraftfahrer: eingesetzt wird und der Arbeit geb£j| alsdann für die Haftpflicht aus einem von diesem Fahre! verursachten Verkehrsunfall den Versicherungsschutz verliert,»'
■Wenn sonach auch eine Haftung der Beklagten für' den der Klägerin durch den/Verlust ihres Haftpflicht-1• Versicherungsschutzes entstandenen Schaden grundsätz- 1 lieh bejaht werden muß-, so muß sich andererseits die Klägerin das mitursächliche Verschulden ihrer Angestellten als Eigenverschulden anrechnen lassen* Ein . Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer als Kraftfahrer einsetzen will,.muß u<>a» prüfen, ob dieser, Arbeitnehmer auch tatsächlich zu dem führen von Kraftfahrzeugen, der in: Betracht kommenden' Art: befugt ist* WlHIBfe o, hätte deshalb unter keinen Umständen mit der Führung des Unfallfahrzeuges betraut werden dürfen, bevor nicht: geprüft war f ob - er auch tatsächlich ■ im Besitz/, eines // entsprechenden Führerscheins war,, In diesem Zusammenhang kaum offen bleiben, ob das Unterlassen dieser Prüfung allein, dem Prokuristen Ma^B oder allein dem v 1 Lagerleiter Eü^Bl oder beiden zur Last zu legen ist* Denn diej Klägerin/muß'/si'ch das;Verschulden jedes/ von //; ihnen fahre ebnen S/lass eh/: /Zurtjht spf'echehden; Anwendung tf des,: § 278 BGB imlHaimen	nicht	erfor-
derlich, daß es auf selten des Geschädigten um die Er- .v füllungj eiherjVerbindiibHheit:' imfrebhfste dänischen Sinne gehtf sbndefnfe^	.züftf eiflüesf'schade
 tend.en -Ereignisses .zwischefl '/dem/Schädigerfundjidefe Ge/:/ , s chadigt en einef ■ eliier / Vef bindiicSkeitf-ähhii chef Eebht'sf; ■' f be Ziehung : be	-316 und	,
1958,, 834) ■. Ebenso/ ist/äherkan^	; sobald eine un- >
erlaubt e,) Handlung/;.!)egangen ist f/auch ", schon vor/ Eintritt/ des Schadens, rechtfichef^	: zwischen :demf;/.dqr),
die unerlaubte Handluhgvbegangenfhat, und dem-von: einem:) Schaden aris : dieser unerlaubten-Handlung' Bedrohten ent- f: stehen,:; die; u*a* die Verpflichtung auf seiten des Be- : drohten, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu min-
dern , zu dem Gegenstand: haben und die entsprechende Anwendung des § 278 BGB rechtfertigen (EGZ 141, 353, 356;
 EGJw 1935:, ' 3550; vgl, auch Urteil des Senats vom 20, Mai 1957 III ZE 8/56 S.11/12 = VersR 1957, 481)* Es
 kann deshalb offen bleiben, ob in dem hier zur Entscheid dung stehenden fall nicht bereits mit dem Eingang des V ermi 11 lung SEU.fu rages der Klägerin beim Arbeitsamt Rechts beziehungen, die die Anwendung''.der §§254, 278 BGB rechtfertigen, zwischen der Klägerin und dem Arbeitsamt-begründet wurden, da solche Hechtsbeziehungen nach dem zuvor Gesagten zu demindest mit der späteren Amtspflichtverletzung begründet worden sind. Die Klägerin muß sich deshalb ein schuldhaftes Verhalten auf.seiten des Pro-V .küristen Maflpl oder des Lagerleiters HüflP oder■ auf 15 seiten beider als Eigenverschulden zurechnen lassen,
 Daß ■ dieses;- Verhalten für den Schaden (mi:t-)ufsachlich r :gewordenf:;ist, bedarf keiner weiteren Darlegung» -Eine Abwägung|:des: beiderälfligen^
..desl;L:älrfdhters;uj;;;ti®
werden, lach ; ;;Läge:|;df'^	andefweiteuErsatzah.sprüche
 der Klägerin nur Ansprüche gegen ihre eigenen Ange st eilten in Betracht,.Zwar kann, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 10.Januar 1955 III ZR 153/53. (=VergR 1355, 149? 15o) bereits ausgeführt hat, die Verweisung eines Arbeitgebers auf Ansprüche gegen seinen Arbeitnehmer nicht schon grundsätzlich mit der Begründung abgelehnt werden, es sei mit dem Grundgedanken des !Ärt;L^^	en eines Sozialstaates nicht
 vereinbar, wenn gerade eine staatliche Behörde zur Beschränkung der Haftung der öffentlichen Hand den Geschädigten auf Ersatzansprüche gegen seinen Arbeitnehmer verweiseo Jedoch können:im vorliegenden fall Ansprüche der Klägerin gegen ihren Angestellten nicht als anderwei Ersatzansprüche;im Sinne des § 839 Abs,1 Satz 2 3GB erft achtet werdend Das Berufungsgericht ist der Auffassung,; daß sowohl den Prokuristen Ma£|i als auch den Lagerleiter	ein	Verschulden	treffe, selbst wenn man je-wf
 weils die .eigene Sat-hdarStellung der Genannten als rieh
 tig unterstelle» Hach Auffassung des Berufungsgerichts hätte Matffe, wenn er ..tatsächlich dem Lagerleiter Bü^^p aufgegehen haben sollte, sich von WiÄBBBfc den Füh- • rerschein vorlegen zu lassen, auf jeden Fall die Ausführung dieses Auftrages überwachen müssen»-Im übrigen ; hätte Maflfc bei WiflHBBl Erklärung, seinen Führerschein vergessen zu haben, auch stutzig werden müssen, weil der Bewerber um eine Anstellung im allgemeinen seine Unterlagen aur-Hand habe »1 Auch hätte MaJBl. angesichts dessen, dal YALdHHi sich schon:llam	::
t ember 1955 vorgestellt habe", aber erst fzu demT 19 ASspA:':: teraber 1955: eingestellt .worden sei,' durchaus dolilfeg^. / lichkeit ' gehabt,	zunächst	erst:A^	ult
 Haus e: zu schick en f'ldämit e r:d en Führerschein ■■ ho .1 e =:: A h-1 ?i d e r e r s eit Schatte: BüfljBr nach Auf fas sung de s ;B erufungs -: ; gerichts},':telbist fehnolhm ':einelWeisunglzur Prüfung des : Führ e r s oh eins 1 v on iMa|lli:' nie h t Wer teilt / word eh wäre, auf ■ ; keinen ;^all^den; Wi	:z ehhol age lang ein Kraft fahr-	A
zeuglf ai£re^^	en,l^ ohne läuchinür lein	fra-
gen 'und:;::hi'ch|'zu:' vargeiwissern, QbBWipiiii^ dexillüHrei?-! i schein
'ui. ■Bemk^anh j edhehl insoweit - nicht gefelgt werden, als :: das' Berufungsgerichtiein:; Jerschijlden/de^s	tu
 Maflp^selbst iür'Adehhfa^	seine	eigene	;
Sachdarstellung richtig sei«. fern lalBl/t at sachlich; d era Hü^llll..^.Weisung gegeben;; hat:?; sich bei Dienstantritt des WiiBBjjH^tdessen Führerschein vorlegen zu lassen? . dann 1 trifff ihn kein Verschulden» Dafür, daß FliflBI 'unzuverlässig gewesen sei, ist nichts dargetan» Maflfc durfte sich mithin darauf verlassen, daß.'BüaflBP’ seine 7/eisung befolgen und sich von Wi<flHB den Führerschein vorzeigen lassen werde, und brauchte die Ausführung dieses Auf träges - will man die Sorgfaltspflichten insoweit nicht überspannen - nicht noch besonders zu überwachen«, Auch brauchten ihm bei-WitfHIBB Erklärung, seinen Führerschein ’vergessen zu haben, keine besonderen Bedenken
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gegen deren Richtigkeit zu kommen, zu demal WiflHHÜ in der vorgelegten Invalidenversiclierungskarte; :alssssKraft-fahrer'■ und; in 'der Zuweisungskarte des Arbeitsamtes als Inhaber eines Führerscheins bezeichnet war. hie' Klage-rin kann: nicht; damit :.rec	von	Ma.«Ä	seiest	ge-	;	?
gebene Sachdarstellung widerlegen zu können.!Sie-könnte ! -Csich insoweitb;lediglichi^^idas Zeugnis des Rü4HP he- ;r rufen, der aber schwerlich mehr &lauhwurdigheit;;als . Magpi. für iic^	kann.	Allein	angesichts
^dieser beweisschwierlgke^	ein	Prozeß gegen Ma* :üi
■■i keine.Aussicht auf Erfolg bieten, so daß(davon ausgegangen werden muß, daß die Klägerin von	Ersatz	.	-hl
 hicht; ve^angehqk^öi1" (vgliln^	Senats	vom
 23»Oktober 1958 III ZR 91/57 = VersR 1958, 886 und vom 26.Januar 1959 III ZR 190/57 = VersE 1959, 353)« Ob ein Anspruch gegen Rü^pb von der Klägerin mit 'Erfolg geltend genannt werden könnte, kann aus folgenden Erwägungen offen bleiben? Nach den Angaben der Klägerin (Anlage zu dem Schriftsatz* vom 11.September 1957) hat in der Zeit von Ökilber|;1;955-	monatliche	Nettoverdiens
 bei Rü^BB1 durchschnittlich 497,60 UM betragen. Zwar hat die Richtigkeit dieser Angaben "mit Nicht-? Kenntnis"- besvritten (S.4 des Schriftsatzes vom 2„Januar 1.95:8)/bes: ;ka^^	Art der Tätigkeit des Ru^lK
ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß seine Bin-? künfte> jjrenh überhaupt,ihür; ein -Weniges mehr als bisher ?! von der Kläger-ih; angegeben,1: betragen haben! Es kann des-! ■halb auch angenommen werden, daß unter Berücksichtigung des Familienstandes des Rüpppi (verheiratet .und ein Kind)' die pfändungsfreien.Beträge monatlich zu demindest nicht viel mehr als sie die Klägerin mit 131,44- JM angegeben -hat, betragen haben. -Ist das aber der Fall, dann stellen; die etwa für die Klägerin gegebenen Ersatzansprüche gegen Rüjpgp keine anderweite Brsatzmöglichk-eit im Sinne des •§ 839 Abs.l Satz 2. BGB dar. Denn die Klägerin hat Anspruch auf alsbaldige Befriedigung und braucht sich auf Möglichkeiten an-derweiten Ersatzes, die-keine be-

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gründete Aussicht auf alsbaldige Verwirklichung haben, nicht verweisen zu lassen. Insoweit ist folgendes entscheidend! für die Pr jage ?; ob eine; anderweit e Ersatzmog-lichkeit besteht, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse zur Zeit der Klageerhebung abzustellen (RGZ 100»
 128 u,a,) Me Klage ist :lm ;Pebruar 1957 erhöhen .worden, hie Klägerin hätte entgegen'der Auffassung des landge- : nichts nicht' die Möglichkeit gehakt? bereits seit:Oktober 1955 - die pfändbaren Teile; der Bezüge des Rü'^Hp* einzubehalten? da sie selbst ihre-Schadensersätzleistun-gen unstreitig erst "erhebliche Zeit später? nämlich erst kurz vor Erhebung der Klage ? erbracht hat ? mithin auch ■■■ erst'von diesem Zeitpunkt an bei ihrem Angestellten hätte Regreß‘ nehmen können,, Bei Klagecrhecung lagen die hinge ■ mithin so? daß es - selbst wenn man in diesem Zusammenhang davon ausgehen wollte ? daß die Klägerin angesichts des im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigenden Eiger-verschulden-s aus dem Gesichtspunkt der ■Ämtspflichiver-letzungiErsiattungtnürt in Höhevon einem ,-Vie^;.§^ö^der;-einem fünftel der von ihr Verbrachten Er s at z1e i s t ungen verlangen könnte und;daß;die von Rü^pBF erbrachten Leistungen zunächst auf den von der Beklagten gegebenenfalls zu.ersetzenden Teil des Schadens anzurechnen wären -zu demindest einige ,Jahre gedauert haben würde? bis die Klägerin auf1 diese Welse Ersatz erlangt hätte. Eine sei-che - Verzögerung der Ersatzleistung-braucht 'der Berechn tigte im Rahmen des1 §839 Abs;l Satz: 2 3GB nicht hinzu-nehmen (vgl« RGZ 80? 252? 255).- Dafür? daß Rüfl^P süßer seinen "Dienstbezügen in nennenswertem Umfang1 der- Voll--- -> Streckung unterliegendes Vermögen besäße? liegt kein; An--hal t vo r o'
Es trifft nach dem vorgetragenen Sachverhalt im Gegensatz zur Meinung der Beklagten (S.14 des Schriftsatzes vom 21ö Juli 1958) auch nicht zu? daß die Klägerin? außerdem bei ihrem "Lagervizen" -.EcjflBHt Regreß nehmen könnte» Die 'Klägerin hatte dazu vorgetragen (So 2 des Schriftsatzes
 vom 12 „Juni 1958);, daß die in ihrem Betrieb tätigen Kraftfahrer der ständigen Aufsicht .des ,,lagervizen,t
Pshrereigenschaften prüfen oder prüfen lassen müßte, so war damit doch nicht die Pflicht verbunden, sich von einem bereits als Kraftfahrer eingestellten Neuling auch seinerseits dehf^l'üiir.efsch'ein noch: Verlegen. zu
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