- Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Bevisionsheklegten, Beeiltsanwalt Dr hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Di. Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Di*. dem Kläger die vollständige Niederschrift vorzulegen und die Vornahme einer vollständigen Abschrift für den Kläger durch eine von dem Beklagten zu bestimmende Schreibkraft zu gestatten, Der Kläger hält die Abrede, daß jeder Teilnehmer de« Gesprächs eine wörtliche Niederschrift erhalten sollte, für einen privatrechtlichen Vertrag, Er meint weiter, aus §. . Er sei auch nicht der "richtige Beklagte, da sich die Niederschriften und Tonbänder nicht in.seinem Privatbesitz, sondern in amtlichem Gewahrsam des Bundeskanzleramtes befänden und seiner privaten Disposition nicht unterlägen- die Niederschriften herausgegeben werden könnten, sei ei’ folglich frei« Seine Äußerungen zur Außenpolitik seien aus Büc&sicht auf das Wohl der Bundesrepublik ge-hepjtto^ Die Herausgabe einer vollständigen Dei1 Kläger hat demgegenüber die Auffassung vertreten» der Beklagte sei bei den Koalltionsbesprechungen nicht als Begiexungschef, sondern als Parteivorsitcender tätig geworden. Art. 19 Abs»IV S.2 GG der ordentliche Beohtsweg gegeben» da er ~ der Kläger - durch die Öffentliche Gewalt in seinen Beeilten verletzt worden sei und eine andere gerichtliche Zuständigkeit nicht bestehe. 1.) Las Landgericht hat zur Begründung seiner Entscbei-: dung ausgeführtg Die KoalitionsVexbandlungen, anläßlich derer die SiederSchriften und das Tonband engefertigt wurden, seien auf seiten des Beklagten Begierungstätigkeit, also Amtshandlung gewesen, her Beklagte sei dem Kläger als Bundeskanzler gegsnübergetreten. ki'aft ausdrückliche* Zuweisung eröffnet» Soweit der Kläger sein Klagehegehren auf die Verletzung von Persönliclikcita-rechten stütze, käme als Anspruchsgrundlage § 859 BGB iuV^nu Art»54 GG in Betracht» Jedoch würde der Kläger mit dem Verlangen auf Herausgabe der Niederschrift und des Tonbandes der der erkennende Senat folgt, ist für die -^rage, ob ein bürgerlicher Hechts-streit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, die rechtliche Natur des Klagehegehrens, wie sie sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, entscheidend» Stellt sich der Klagean-spxuch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhaltes dar, der nach bürgerlichem Hecht sü beurteilen ist, so ist für ihn der Hechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet» Dieser Bechtsweg ist - abgesehen von den Fällen der "Zuweisung” an die ordentlichen Gerichte - jedoch verschlossen, wenn der streitige Anspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen Tatbestand nur als öffentlichrechtlicher Anspruch möglich ist» Auszugehen ist also vom Sachvoitrag des Klägers (nicht von der rechtlichen Würdigung durch den Kläger)$ aus dem vorgetragenen Sachverhalt ist die Natur der geltend gemach- An tatsächlichem hat der Kläger in diesem Verfahren bisher nur vorgetragenj Er habe zusammen mit dem Beklagten im Bundeskanzleramt an einer Aussprache zwischen Vertretern der Koalitionsparteien teilgenommen, die der Klärung, der weiteren Koalitionspolitik und der Fortsetzung der damals amtierenden Koalitionsregierung galt; vor Beginn der Verhandlungen habe man ausdrücklich vereinbart, die Gespräche sollten im Wortlaut genau durch Stenographen und Tonband festgehalten werden, und jeder Teilnehmer sollte davon eine vollständige Kopie erhalten; für ihn und seine Freunde sei diese vorangegangene förmliche Vereinbarung die • Voraussetzung für den Eintritt in die sachlichen Verhandlungen gewesen; entsprechend der Abrede sei mit Hilfe von Parlamentsstenographen und einem Tonbandgerät ein Wortprotokoll der Unterhaltung hergestellt worden; seinem Verlangen auf Aushändigung einer ungekürzten und unveränderten Abschrift habe der Beklagte bisher nicht entsprochen« aus einer Vereinbarung, von der der Kläger behauptet-, sit sei die Voraussetzung gewesen für den Eintritt in die Ver'iandlungen, von denen bisher die Bede war. und 13c Dezember 1955 und dem Gegenstand der Verhandlungen einerseits sowie einer zeitlich vorausgegangenen anderen Vereinbarung Uber eine technische Modalität andererseits, unter der jene Verhandlungen geführt werden sollten?.Uber die Art der Fixierung des Gesprächs und über die spätere Aushändigung eines vollständigen Protokolls an aüjle Gesprächsteilnehmer. Wo es aber, wie hier - schon nach den Behauptungen des Klägers an -besonderen Umständen fehlt, aus denen sich difr bürgerlichrechtliche Charakter der Vereinbarung ergibt* ist für die Beurteilung der Bechtsnatur der vom Kläger behaupteten besonderen, rechtlich selbständigen Abrede ihr Zusammenhang mit der Zusammenkunft und dem Gegenstand der Verhandlungen von entscheidender Bedeutung. Wie sie, bezogen auf den Gegenstand der Verhandlungen!, nicht als*Privatleute, sondern als POr tlitilcer, als 5Präg|er einer politischen Verantwortung und ials Mitwirkende an einer Öffentlichen Aufgabe im Bereich |des Verfassungslefeens. Wäre sie Bestand-teil der Auseinandersetzungen, Verhandlungen und Absprachen, um derentwillen die Zusammenkunft stattgefunden hat, so hätte sie teil .an dem verfassungsrechtlichen Charakter, der, wi4 oben dargelegt-, der Zusammenkunft zukommt, mit der Foi$e, daß "Ansprüche”, die daraus hergeleitet werden, näherhin als verfassungsrechtliche zu qualifizieren wären» Der Kläger hat aber behauptet, die Vereinbarung, aus der er seinen Anspruch herleitet, sei getroffen worden, bevor man sich über die Durchführung des Koalitionsgesprächs geeinigt hatte; er habe sie für sich und seine Freunde zur Voraussetzung der Einleitung von Koalitionsgesprächen gemacht. Solche besonderen Vereinbarungen technischen Inhalts sind zwar im Hinblick auf den oben dargelegten Zusammenhang öffentlichrechtlicher Natur, aber mit Bücksicht aufihfcen Gegenstand, dem jeder verfassungsrechtliche Gehalt fcbgeht, näherhin verwaltungsrechtlicher Natur; es entstehen durch sie öffentlichrechtliche Beziehungen nicht-verfasstingsrechtlicher Art. Da|s bedeutet, daß es sich bei dem Streit dar «arteten um eine Streitigkeit des öffentlichen Bechts handelt, zu deren .Entscheidung nach § 22 Abs.l 1SBV0 Nr. 165 das Ver-waltuug|sgericht berufen ist. Ein außerveHraglieher Anspruch aus der Verletzung des PersöalichkeLtsrechts auf das eigene Wort - er ist in diesem Verfahren nicht geltend gemacht worden - könnte nur auf die "Herausgabe des eigenen Wortes" gerichtet.sein. ist - überlassen wird, hat der.Kläger nicht behauptet; deshalb kann unerörtert bleiben, ob unter besonderen Umständen mehr als die Herausgabe der Nieder- Seine YJeigerung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des §859 BGB zu würdigen» Der nach § 839 aaO gegebene Anspruch geht nicht auf "Naturalrestitution", nicht auf eine nicht vertretbare Leistung, insbesondere nicht auf eine Verwaltungshandlung; die Zivilgerichte können die Verwaltung oder die Begierung nicht zu einer Handlung verurteilen» Der .Anspruch auf Herausgabe des Protokolls und Tonbands unter Berufung auf § 839 BGB ist nicht nur materiell unbegründet, sondern schon unzulässig (vgl» BGHZ 14, 222 [229])* GG hergeleitet werden kann, da eine andere Zuständigkeit, nämlich die der Verwaltungsgerichte gegeben ist, hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt» in Anwendung des § 81 BVerwGG und der vom f in BGHZ 11, 43, 56 - 58 und 12, 52, 69 £n Grundsätze die Sache zur ande?;weiten Entscheidung an das zuständige Landesver-in Köln zu verweisen; die Kosten des Be-visionsrechtssu^es waren dem Kläger aufzuerlegen»
Nachschlagewerk;: ja .Amtliche Ssmmlungi; ja
GVG § 17>
Zur Abgrenzung der Zulässigkeit des Beehtsweges vor den Zivilgerichteno
BGH, Urto Vo 19o Januar 1959 - XII ZE 160/57 LG- Bonn
m. w.-iftäi
Verkündei; am 19o Januar 1959 Pieser, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäft seteile
Im Hamen des V o 1 ?c e s In dem Bechtestreit
des Hechtsanwalts Di. Thomas D Obexlsndes-
geriohtspräsident a.D. und Bundesminister a»D»,
BfBi» SflHIfcstr^l
Klägers und Hevisionsklägers,
ProzeSbevollmächtigters Hechtsanwalt Frhr.v
gegen
den Vorsitzenden der Christlich Demokratischen Union. Bundeskanzler Br« Konrad A flHHHHHB» W ~~ lweS •»
- Prozeßbevollmächtigters
Beklagten und Bevisionsheklegten,
Beeiltsanwalt Dr
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Di. Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Di*. Arndt, Dr. Wolany und Dr» Beyer
für Beoht erkannt*
Auf die Bevision des Klägers wird das urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 18o Juni 1957 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Lendesverwaltungsgericht in Köln verwiesen.
Die Kosten des Bevisionsverfahrens trägt der Kläger o
Von Bechts wegen
Iatb8Stand$
Am 6,s 7o und 13» Dezember 1955 fanden im Bundeskanzleramt zwischen Vertretern der an der damaligen Begierungs-koalition beteiligten Parteien - darunter der Kläger und der Beklagte - Verhandlungen über die Politik der Bundesregierung statt»
Die Gespräche wurden entsprechend einer Vereinbarung aller Beteiligten sowohl von Parlamentsstenographen mitge-schrieben als auch auf Tonband aufgenommen. N^ch der ausdrücklichen Zusicherung des Beklagten sollte jeder Gesprächsteilnehmer eine wörtliche Niederschrift erhalten. Der Beklagte verweigerte dem Kläger jedoch später Niederschrift und Bandaufnahme. Er bot ihm lediglich eine Abschrift an, die seine eigenen außenpolitischen Darlegungen nicht enthalten sollte, weil sie aus außenpolitischen Bücksichten nicht bekannt werden sollten. Der Kläger wies dieses Angebot des Beklagten zurück.
Mit der Klage beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen,
1. ) an den Kläger eine vollständige Abschrift der Nie-
derschrift über die Koalitionsgespräche vom 6»,
7» und 13. Dezember 1955 herauszugeben, hilfsweise,
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dem Kläger die vollständige Niederschrift vorzulegen und die Vornahme einer vollständigen Abschrift für den Kläger durch eine von dem Beklagten zu bestimmende Schreibkraft zu gestatten,
2. ) dem Kläger ein Tonband herauszugeben, auf das von
dem Originaltonband die Koaiitionsgesprächei überspielt worden sind, hilfsweise,
dem Kläger das Originaltonband vorzulegen und die Überspielung auf ein Tonband des Klägers zu gestatton»
Der Kläger hält die Abrede, daß jeder Teilnehmer de« Gesprächs eine wörtliche Niederschrift erhalten sollte, für einen privatrechtlichen Vertrag, Er meint weiter, aus §. 810 BGB folge, daß er sich zu demindest seihst Kopien der Niederschriften und des Tonbandes nach Vorlage der Originale anfertigen lassen könne, die Vorenthaltung seines im Tonband "verdinglichten” gesprochenen Wortes stelle außerdem eine Verletzung seines allgemeinen PersönlichkeitSrechte dar,.
Der Beklagte hat um Klageabwe ieung gebeten.- Er ist der -Ansicht, für die Klage sei der ordentliche Bechtsweg unzulässig. Hierzu.trägt„er vor,die Gespräche hätten der Fortsetzung der Begierun&sköalitipn gedient; er sei daher im Bahmen der ihm gern» Art. 64, 65 GG obliegenden Aufgaben als Bundeskanzler, nicht als Parteiführer tätig geworden» . Jene ICoaiit ions Verhandlungen seien dem Verfassiingsrecht zitzurechnen *
. Er sei auch nicht der "richtige Beklagte, da sich die Niederschriften und Tonbänder nicht in.seinem Privatbesitz, sondern in amtlichem Gewahrsam des Bundeskanzleramtes befänden und seiner privaten Disposition nicht unterlägen-
• .. ■ •
Bei seiner- Zusicherung, es stünden den Teilnehmern die Ver-•handlungsniederSchriften.2ur Verfügung, habe es sich um eine einseitige Erklärung, höchstens aber um ein "gentleman-agreement" Ohne rechtliche Bindung gehandelt. In der Entscheidung, ob. die Niederschriften herausgegeben werden könnten, sei ei’ folglich frei« Seine Äußerungen zur Außenpolitik seien aus Büc&sicht auf das Wohl der Bundesrepublik ge-hepjtto^ Die Herausgabe einer vollständigen
' Nieder sehrift verstoße also, gegen seine Amtspflichten, und-, müse© deshalb, unterbleiben. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht verletzt; es könne hur. des Klägers Ausführungen umfassen; die würden „ihm aber nicht vorenthalten«
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Dei1 Kläger hat demgegenüber die Auffassung vertreten» der Beklagte sei bei den Koalltionsbesprechungen nicht als Begiexungschef, sondern als Parteivorsitcender tätig geworden. Selbst wenn es sich um einen Bechtsstreit über einen öffentliehrechtlichen Anspruch handele» sei gern. Art.
19 Abs»IV S.2 GG der ordentliche Beohtsweg gegeben» da er ~ der Kläger - durch die Öffentliche Gewalt in seinen Beeilten verletzt worden sei und eine andere gerichtliche Zuständigkeit nicht bestehe.
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Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen , da es sich um" eine Streitigkeit des öffentlichen Bechts im Sinne des § 22 ISBVO Br. 165 handele, die zu entscheiden die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Kit seiner form-gerecht eingelegten Sprungrevisioh begehrt der Kläger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da der ordentliche Bechtsweg.für die erhobenen Klageansprüche offen stehe. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Bnt sehe idung^sgi* ünde
1.) Las Landgericht hat zur Begründung seiner Entscbei-: dung ausgeführtg Die KoalitionsVexbandlungen, anläßlich derer die SiederSchriften und das Tonband engefertigt wurden, seien auf seiten des Beklagten Begierungstätigkeit, also Amtshandlung gewesen, her Beklagte sei dem Kläger als Bundeskanzler gegsnübergetreten. Br müsse im Interesse der Punktion sfähigkeit und Stabilität seiner Bogieiung ständig mitden Parteien der Koalition im Gespräch bleiben« Der Beklagte sei daher bei diesem Gespräch als Begiexungschef aufgetreten und habe .die Interessen seiner Hegierung wahrgenommen.
Der ordentliche Rechtsweg sei - sö legt das Landgericht waiter dar t für den vorliegenden Bechtsstreit auch nioht
ki'aft ausdrückliche* Zuweisung eröffnet» Soweit der Kläger sein Klagehegehren auf die Verletzung von Persönliclikcita-rechten stütze, käme als Anspruchsgrundlage § 859 BGB iuV^nu Art»54 GG in Betracht» Jedoch würde der Kläger mit dem Verlangen auf Herausgabe der Niederschrift und des Tonbandes
- in Anbetracht des amtlichen Charakters der Koalitionsgespräche - die Verurteilung des Beklagten zur Vornahme einer Amtshandlung hegehren.' Eine Klage vor dem ordentlichen Gericht auf Vornahme einer Amtshandlung sei aber in jedem Falle unzulässig» Eine Anwendung des Art»19 Ab3.. 4 Satz 2 entfalle, weil eine .andere Zuständigkeit, nämlich die der Verwaltungs-gerichte, gegeben sei». .
2») Der im Bevisionsverfahren allein zu entscheidende Streitpunkt ist die Frage der Zulässigkeit des oräeutlichen Beeilt sweges,
NfjCh dar ständigen Bechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl» BGH2 14, 222, 225 j 17, 317., 520; IM Nr. 55 zu § 15 GVG und Nr, 29 zu § 549 ZPO u.&«), der der erkennende Senat folgt, ist für die -^rage, ob ein bürgerlicher Hechts-streit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, die rechtliche Natur des Klagehegehrens, wie sie sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, entscheidend» Stellt sich der Klagean-spxuch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhaltes dar, der nach bürgerlichem Hecht sü beurteilen ist, so ist für ihn der Hechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet» Dieser Bechtsweg ist
- abgesehen von den Fällen der "Zuweisung” an die ordentlichen Gerichte - jedoch verschlossen, wenn der streitige Anspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen Tatbestand nur als öffentlichrechtlicher Anspruch möglich ist»
Auszugehen ist also vom Sachvoitrag des Klägers (nicht von der rechtlichen Würdigung durch den Kläger)$ aus dem vorgetragenen Sachverhalt ist die Natur der geltend gemach-
ten Bechtsfolge zu bestimmen. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalte durch den Beklagten ist in diesem Zusammenhang ohne jede Bedeutung«
An tatsächlichem hat der Kläger in diesem Verfahren bisher nur vorgetragenj Er habe zusammen mit dem Beklagten im Bundeskanzleramt an einer Aussprache zwischen Vertretern der Koalitionsparteien teilgenommen, die der Klärung, der weiteren Koalitionspolitik und der Fortsetzung der damals amtierenden Koalitionsregierung galt; vor Beginn der Verhandlungen habe man ausdrücklich vereinbart, die Gespräche sollten im Wortlaut genau durch Stenographen und Tonband festgehalten werden, und jeder Teilnehmer sollte davon eine vollständige Kopie erhalten; für ihn und seine Freunde sei diese vorangegangene förmliche Vereinbarung die • Voraussetzung für den Eintritt in die sachlichen Verhandlungen gewesen; entsprechend der Abrede sei mit Hilfe von Parlamentsstenographen und einem Tonbandgerät ein Wortprotokoll der Unterhaltung hergestellt worden; seinem Verlangen auf Aushändigung einer ungekürzten und unveränderten Abschrift habe der Beklagte bisher nicht entsprochen«
Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts zu dem Zwecke der Ermittlung der Bechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ergibt*
jene.Zusammenkunft im Bundeskanzleramt trug keinen privaten Charakter. Ihr Gegenstand und Zweck war ein politischer; genauers; die Gesprächsteiiiiehmer waren erschienen als Sprecher (Unterhändler) ihrer Fraktion und Partei und, soweit sie zugleich Mitglied der Bundesregierung waren, • auch als "^Repräsentant" der politischen Kräfte, die sich in. der Koaiitionsregierting susammengefunden hatten; sie waren .zusammengekommen,, um eine ihnen obliegende öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Bach, der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland sind|die politischen Par-.
rer Prak
teien dia Institutionen, mittels derer die obersten Verfassungsorgane handlungsfähig gemacht werden; da3 Verfassungs-organ Bundesregierung (ebenso Bundestag und Bundesrat) hängt außerdem in seiner jeweils konkreten Gestalt, was Zusammensetzung and - unbeschadet des Art.65 S,1 GG - die von ihm verfolgt3 Politik anlangt, von den politischen Parteien ab. Daraus folgt? Die Mitwirkung der politischen Parteien' (ih~
fcionen, Vorstände, Sprecher, Unterhändler usw.) im
- aktuell=konkroteu - Prozeß der Begierungsbildung, der Bestimmung der Begiexungßpolitik, einschließlich ihrer Mitwirkung bei allen konkreten Maßnahmen (Schritten und Entscheidungen) , die der Aufrechterhaltung einer Koalition und der Unterstützung einer Begierung oder der Aufkündigung einer Koalition, der Änderung der Begierungspolitik oder dem Sturz der Begierung dienen, gehören dem Verfassungsleben an und, soweit es rechtlich geordnet ist, ist diese Ordnung ver fassungsrechtliehe OrdnungDie politischen Parteien sind .insoweit verfassungsrechtliche Institutionen; das Handeln einzelner, das ihnen züsurechnen ist, besitzt insoweii verfassungsrechtlichen Charakter; die dadurch entstehenden rechtlichen Beziehungen 3ind verfassungsrechtlicher Art. Es kömmt also nicht darauf an, ob der Beklagte als Bundeskanzler an jenen Gesprächen teilnahm und ob seine Mitwirkung sich als Wahrnehmung von Kompetenzen darstellt, die siel, aus Art. 65 GG ergeben. Auch wenn er als prominentes Mitglied der CDU, als Mitglied des Parteivorstendes oder als. Mit {[lied der Fraktion beteiligt war, gehörten die Verhandlungen, wie dargelegt, dem Bereich des Verfassungsrechts an. *
:. paifrt ist aller dings noch nicht, entschieden, welche Natur dor Anspruch des Klägers .besitzt. Denn er wird he.r-’geleits;;; aus einer Vereinbarung, von der der Kläger behauptet-, sit sei die Voraussetzung gewesen für den Eintritt in die Ver'iandlungen, von denen bisher die Bede war. Nach den latsach »nbefcauptungen des Klägers ist demnach zu unterechei-
äen zwischen der Vereinbarung Über die Zusammenkunft am 6., 7. und 13c Dezember 1955 und dem Gegenstand der Verhandlungen einerseits sowie einer zeitlich vorausgegangenen anderen Vereinbarung Uber eine technische Modalität andererseits, unter der jene Verhandlungen geführt werden sollten?.Uber die Art der Fixierung des Gesprächs und über die spätere Aushändigung eines vollständigen Protokolls an aüjle Gesprächsteilnehmer. Eine solche Fall-gestaltung und eine entsprechende rechtliche Verselbständigung der technischen Vereinbarung gegenüber der Abrede über Koalitions-Verhandlungen und ihre Durchführung ist rechtlich möglich. Es ist sogar denkbar, daß die hier für den Kläger erhebliche Modalität zu dem Gegenstand eines zivil-rechtlichen yerttrages gemacht wirdj ob dazu vielleicht schon genügt hätte, daß die Erklärungen des Beklagten von dem Kläger und den' übrigen Beteiligten nur im Binna der Übernahme eines zivilrechtlichen, vor den Zivilgerichten verfolgbaren Anspruchs verstanden werden konnten und so verstanden wurdet» braucht nicht entschieden zu werden, weil diese tatsächliche Behauptung vom Kläger nicht aufgestellt worden .ist. Wo es aber, wie hier - schon nach den Behauptungen des Klägers an -besonderen Umständen fehlt, aus denen sich difr bürgerlichrechtliche Charakter der Vereinbarung ergibt* ist für die Beurteilung der Bechtsnatur der vom Kläger behaupteten besonderen, rechtlich selbständigen Abrede ihr Zusammenhang mit der Zusammenkunft und dem Gegenstand der Verhandlungen von entscheidender Bedeutung. Jene Abrede über ein technisches Detail für die Abwicklung des Gesprächs istj ein Akzessorium, ein Annex zu dem »Unter-nelnaenw, zu dem slich die. Teilnehmer jener Konferenz susam-,mengefund9n hatte|n. Wie sie, bezogen auf den Gegenstand der Verhandlungen!, nicht als*Privatleute, sondern als POr tlitilcer, als 5Präg|er einer politischen Verantwortung und ials Mitwirkende an einer Öffentlichen Aufgabe im Bereich |des Verfassungslefeens. handelten, so nahmen sie im Zweifel jauch bei der Abrape über die Aufnahme des Gesprächs durch
Stenographen und Tonhandgerät nicht private Interessen wahr, sondern versuchten auf diese Weise ihre politischen Interessen zu sichern* Die'Vereinbarung rückt damit aus dem Berefich privater Beziehungen heraus und empfängt ihr Gepräge von den Interessen, Beziehungen, Aufgaben, denen sich diel Teilnehmer gewidmet haben, und die sie, die Vereinbarung, fordern soll« Eine solche Vereinbarung ist also im Zweifel Öffentlichrechtlichei Natur. Wäre sie Bestand-teil der Auseinandersetzungen, Verhandlungen und Absprachen, um derentwillen die Zusammenkunft stattgefunden hat, so hätte sie teil .an dem verfassungsrechtlichen Charakter, der, wi4 oben dargelegt-, der Zusammenkunft zukommt, mit der Foi$e, daß "Ansprüche”, die daraus hergeleitet werden, näherhin als verfassungsrechtliche zu qualifizieren wären» Der Kläger hat aber behauptet, die Vereinbarung, aus der er seinen Anspruch herleitet, sei getroffen worden, bevor man sich über die Durchführung des Koalitionsgesprächs geeinigt hatte; er habe sie für sich und seine Freunde zur Voraussetzung der Einleitung von Koalitionsgesprächen gemacht. Solche besonderen Vereinbarungen technischen Inhalts sind zwar im Hinblick auf den oben dargelegten Zusammenhang öffentlichrechtlicher Natur, aber mit Bücksicht aufihfcen Gegenstand, dem jeder verfassungsrechtliche Gehalt fcbgeht, näherhin verwaltungsrechtlicher Natur; es entstehen durch sie öffentlichrechtliche Beziehungen nicht-verfasstingsrechtlicher Art.
Da|s bedeutet, daß es sich bei dem Streit dar «arteten um eine Streitigkeit des öffentlichen Bechts handelt, zu deren .Entscheidung nach § 22 Abs.l 1SBV0 Nr. 165 das Ver-waltuug|sgericht berufen ist. Nach dieser Vorschrift ist den Verwaltlungsgerichten die Entscheidung über "Verfassungs-streitjjgkeiten« entzogen, soweit nicht die - hier nicht in Betnacht kommende - Ausnahmevorschrift des § 2? d- MfiVO 'Nr. 165 Platz greift. Daß es sich im vorliegenden Fall,
\vo»n ce|n vom Tateachenvortrag des Klägers ausgeht, nicht
um eine Verfassuögsstreitigkeit, sondern um eine Verwal-tungsstreitigkelt handelt, ist bereits dar gelegt.
Der Hinweis des Klägers auf sein höchstpersönliches Hecht am eigene* Wort soll offenbar der Verdeutlichung des nach seiner Auffassung privatrechtlichen Charakters
I
des erhobenen He[rausgabeanspruchs dienen; er trägt vor, mit jener Vereinbarung habe er dieses sein Persönlich-keitsrecht schützen wollen. Dieser Zusammenhang vermag an dem oben dargeleigten Ergebnis deshalb nichts zu ändern»
I *
weil zu dem vom jKläger angeführten Zwecke eine verwaltungsrechtliche jAbrede des behaupteten Inhalts ebenso dienlich ist wie eini inhaltsgleicher privatrechtlicher Vertrag.
Ein außerveHraglieher Anspruch aus der Verletzung des PersöalichkeLtsrechts auf das eigene Wort - er ist in diesem Verfahren nicht geltend gemacht worden - könnte nur auf die "Herausgabe des eigenen Wortes" gerichtet.sein. Daß dessen Sinn md Bedeutung nur verständlich würde, wenn ihm das ganze Geupxäch ohne jede Kürzung - insbesondere einschließlich dof Bemerkungen, die der Beklagte nicht freizugeben bere:.t ist - überlassen wird, hat der.Kläger nicht behauptet; deshalb kann unerörtert bleiben, ob unter besonderen Umständen mehr als die Herausgabe der Nieder-
eigenen Anteil am fixierten- Gespräch ver-Was danach unter dem hier behandelten
sclirift über den langt werden kan*
ihm der Beklagte
rechtlichen Gesichtspunkt der Kläger verlangen könnte» hat
angeboben; der Kläger hat die Annahme ab-
gelehnt. Entsprechendes gilt.ftir den Herausgabeanspruch»
der auf § 823 BGI
Daß ein del derschrift wegen nähme herbeigef Wort, sclieitern an ausgeführt. Nach
üfcr
iß
gestützt werden kann..
iktischer Anspruch auf Herausgabe der Hieschuldhafter - durch eine- hoheitliche Maß-fter - Verletzung des Hechts auf das eigene hat das Dandgericht bereits zutreffend dem Vortrag des Klägers verweigert der
Beklagte die Herausgabe nicht ala Privatmann, sondern unter Berufung auf seine Verantwortung als Bundeskanzler.- Seine YJeigerung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des §859 BGB zu würdigen» Der nach § 839 aaO gegebene Anspruch geht nicht auf "Naturalrestitution", nicht auf eine nicht vertretbare Leistung, insbesondere nicht auf eine Verwaltungshandlung; die Zivilgerichte können die Verwaltung oder die Begierung nicht zu einer Handlung verurteilen» Der .Anspruch auf Herausgabe des Protokolls und Tonbands unter Berufung auf § 839 BGB ist nicht nur materiell unbegründet, sondern schon unzulässig (vgl» BGHZ 14, 222 [229])*
Soweit der Kläger auf § 810 BGB Bezug nimmt, ergibt der Zusammenhang, daß damit der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch in das Gewand eines .zivilrechtlichen Anspruchs gekleidet werden soll» Es bedarf deshalb nicht der näheren Darlegung, daß sich das Klagebegehren rechtlich selbständig nicht auf § 810 BGB stützen läßt»
Daß die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts nicht aus Art<19 Abs.4 GG hergeleitet werden kann, da eine andere Zuständigkeit, nämlich die der Verwaltungsgerichte gegeben ist, hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt»
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in Anwendung des § 81 BVerwGG und der vom f in BGHZ 11, 43, 56 - 58 und 12, 52, 69 £n Grundsätze die Sache zur ande?;weiten Entscheidung an das zuständige Landesver-in Köln zu verweisen; die Kosten des Be-visionsrechtssu^es waren dem Kläger aufzuerlegen»
Mithin war Bunde sger ic ht sh^) - 71 entwickelt Verhandlung und waltungsgericht
Dr. Geiger Br. Pagendarm
Bundesriciter Br »ffolany ist äüsgeschieden und deshalb verhindert, zu unter sehr (ilben *
Dr» Geiger
Br, Arndt
Dr. Beyer