Im Jahre 1950 baute der Kläger auf den Fundamenten der nördlichen Halle in verkleinertem Umfang wieder eine Lagerhalle auf: im Jahre 1951 suchte er hierzu nachträglich um die von ihm ursprünglich nicht für erforderlich gehaltene Bauerlaubnis nach« Lie Baupolizei der Beklagten erteilte ihm diese unter dem 19« September 1951# befristete sie jedoch bis zu dem 30« September 1954 und vermerkte auf dem Bauschein, die Befristung erfolge, weil das Amt für Stadtplanung beim Bezirksamt Reinickendorf nur mit dieser Maßgabe seine Zustimmung erteilt habe; nach Ablauf der Frist sei mit einer Verlegung des Betriebs des Klägers in ein benachbartes Gewerbegebiet zu rechnen« Während nämlich das Gebiet, in dem der Grundbesitz des Klägers liegt, bisher durch die Anlage zu § 8 der Bauordnung für die Stadt Berlin vom 3« November 1925/9« November 1929 als unbezeiebnetes Gebiet vorgesehen war, auf dem nebeneinander Wohnhäuser und nicht störende gewerbliche Betriebe zugelassen waren, wies der mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung am 12« Oktober 1950 Das Amt antwortete ihm am 3« November 1951 , die Befristung der Baugenehmigung nötige nicht unbedingt zur Beseitigung der Halle nach Fristablauf, und teilte ihm unter dem 15o Dezember 1951 mit* schon die vom Amt erklärte Duldung der Halle auf drei Jahre sei eine Ausnahme gegenüber der fest-gelegtcn Nutzungsart y eine Erweiterung des Betriebes v/erde auf keinen Fall mehr zugelassen, das Amt müsse dann auf seiner Forderung der Verlagerung bestehen« Auf eine v/eitere Eingabe des Klägers bestätigte der Senator für Bau- und Wohnungswesen - Ilaupbplanungsamt - am 3* März 1952 die "EntScheidung" vom 15 - Dezember 1951 als zu Recht ergangen« Sie müsse ihm daher eine Entschädigung gewähren« Mit der Behauptung, er hätte ohne die Maßnahmen der Beklagten bis spätestens 1« Juli 1952 die Baulichkeiten wieder aufgebaut und aus ihnen wie früher Nutzungen gezogen, erstrebt er mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7000 Hl nebst Zinsen« Den Betrag von 7000 BI verlangt er in erster Binic als teilweisen Ausgleich für ihm in der Zeit vom 1. Das Berufungsgericht hat, wie die zu dem Verständnis des Urteilssatzes heranzuziehenden Gründe seiner Entschei-düng, insbesondere in ihrem Eingangsteil, zeigen, den Kla-geanspruch insoweit dem Grunde nach für berechtigt gehalten, als der Kläger eine Entschädigung für ihm entgehende Miet-einnahmen und Geschäftsgewinne begehrt« Es hat nur die Entscheidung über die ebenfalls strittige Höhe dieses Anspruchs dem Landgericht überlassen wollen« In einem solchen Pall hatte es in einem Zwischenurteil nach § 304 ZPO den Anspruch des Klägers, und zwar in dem Entscheidungssatz, v/eil in diesem Ausspruch der v/esentliche Inhalt und die Bedeutung des Grundurteils besteht, dem Grunde nach für berechtigt zu erklären und durfte die Sache an den Erstrichtcr nur hinsichtliqh der Betragsfrage zurückverweisen» üenn es dies in seinem Urteilssatz nicht tat, so handelt es sich nur um ein offenbares Versehen bei der Passung der Ürteilsformel, das vom Revisiorisge-richt richtiggcstcllt werden kann (vgl» auch RGZ 131 > 343, ' 346)o Dem steht das Urteil des VII« Zivilsenats vom 22» November 1956 - VII ZR 32/56 -, das ebenfalls eine insoweit gleichgelagerte Entscheidung des 9* Zivilsenats des Kammer- menen Hegelungen nicht widersprechen, zulassen kann, wenn der Bauantragsteller sich ihnen unterwirft« Bas Berufungsgericht hält den § 18 in jeder der beiden Fassungen für eine nach dem Inkrafttreten des Grundrechtsteils des Grundgesetzes in Berlin nichtige Bestimmung, insoweit er eine Bausperre ohne jede sachliche und zeitliche Beschränkung und damit über die Grenzen der Sozialbindung des Eigentümers hinaus entschädigungslos zulassen wolle« Es nimmt weiter an, die Beklagte habe dadurch, daß ihr Planungsamt am 15* Bezember 1951 von vornherein eine Ausnahme von dem vorläufigen allgemeinen Bauverbot des § 18 verweigert habe, eine konkrete Bausperre über den Kläger verhängt; diese habe bis zu dem 51* August 1952 eine‘Verweisung des Klägers in die seinem Eigentum inhaltlich gezogenen Schranken, danach einen den Kläger schädigenden enteignungsgleichen Eingriff in sein Eigentum dargestellt« Barin, daß das den Grundbesitz des Klägers einschließende Gebiet durch die Änderung des Flächennutzungsplanes in ein reines Wohngebiet umklassifiziert worden ist, sieht das Berufungsgericht im .Anschluß an die Entscheidung des jetzt erkennenden Senats vom 28« Iffärz 1955 in BGHZ 17, 96 nicht einen die Beklagte zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung verpflichtenden Tatbestand, weil dieser Elan als eine nach dem Planungsgesetz rein vorbereitende Bauleitmaßnahme den Eigentümer weder rechtlich noch in einer rechtserheblichen Weise tatsächlich behindere« An dieser Auffassung ist festzulialten, auch gegenüber den vom Erstgericht für die Fälle der Bebauung unbebauter oder ehemals bebaut gewesener Grundstücke geäußerten Bedenken« Bie vorläufige Bausperre, auf deren mögliche Verhängung das Erstgericht verweist, steht in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu dem vorbereitenden Flächennutzungsplan, sondern nach § 18 Planungsgesetz zu dem in Aussicht genommenen Bebau- Die Bausperre, die die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die Verfügung ihres Planungsamtes vom 15o Dezember 1951 über den Kläger verhängt haben soll, soll-te>^Le schon liervorgehoben, die Verwirklichung des noch nicht;1 in Kraft getretenen endgültigen Bebauungsplanes siche m\ Y/ürde dieser Bebauungsplan das Gebiet, in dem bisher Wohnhäuser und nicht störende gewerbliche Betriebe nebeneinander zugelassen worden waren, für die Zukunft ala ein reines Wohngebiet ausweisen, so läge hierin im Sinne der auch in Berlin geltenden Verfassungsbestimmung des Art, 14 GG gegenüber dem Kläger eine Teilenteignung seiner aus dem Grundbesitz fließenden Hechte und nicht nur eine (entschä-digungslose) Beschränkung seines Eigentums, Ob das erstere oder das letztere vorliegt, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHS 6, 2?0; 280; 15, 268, 271; 23, 30, 32 u. Die Eigentümer.!:unlction hinsichtlich eines solchen Grundstücks werde, wenn dem Eigentümer für die Zukunft unbeschadet seiner übrigen Befugnisse eine bisher noch nicht verwirklichte Verwendung, die mit der besonderen Lage des ' Grundstücks unvereinbar sei, untersagt werde, im Grunde nicht verkürzt, vielmehr erfohre eine dem Eigentum anhaftende soziale Gebundenheit durch eine solche Bindung nur ihre konkrete Ausgestaltung; das gelte auch dann, wenn diese BirösUmg nicht gegenüber allen Eigentümern von Grundstücken, denen sie in gleicher Weise auferlegt werden könnte, ausgesprochen werde» März 1957 - III ZR 253/55 - ( ‘ÖV 1957, 669) auf den Pell übertragen, daß ein Grundeigentümer aus Gründen des Naturschutzes gehalten wird, eine auf seinem Grundstück stehende Baumgruppe so, .wie sie die Natur geschaffen hat, stehen zu lassen» Der Senat hat eine Enteignung uifc der Erwägung verneint, nach den Umständen des Palles werde für die Zukunft nur eine bisher nicht verwirklichte Vcrv/endungsart; die mit der Situationsgebundenheit des Besitzes bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht vereinbar sei, untersagt, nicht aber eigentlich die Dispositionsfreiheit des Eigentümers beeinträchtigt. neuen Bauplan wird nun der Grundbesitz , wenn er nicht mehr mit gewerblichen Anlagen besetzt werden darf- teilweise seinem Zweck; den er durch die weitgehende Zerstörung der auf ihm errichteten gewerblichen Gebäulichkeiten noch nicht verloren hatte; entfremdet« Bern Kläger wird daher als eine wesentliche Beeinträchtigung die Verwendungsmöglichkeit seines Eigentums beschnittenj in dieses wird eingegriffen, wenn er sein Grundstück nicht mehr wie bisher wieder nutzen darf* Baß der Kläger und allenfalls einige wenige andere benachbarte Grundeigentümer von einem solchen Singriff ungleich betroffen werden und damit als eine kleine Gruppe insoweit ein Sonderopfer zu erbringen haben, ergibt bereits die Feststellung des Berufungsgerichts, bei dem umklassifizierten Gebiet handele es sich um ein verhältnismäßig kleines Gelände, das in nördlicher Richtung schon wenige Häuser weiter von einem Gewerbebetrieb abgelöst werde« Ber Kläger Y/ürde also, wenn ein rechtsverbindlich gewordener Bebauungsplan die bisherige Bebaubarkeit seines Grundbesitzes beschränkte, von einer (Teil-)Enteignung betroffen werden« Geht aber ein Bebauungsplan mit seinen Wirkungen über den Bereich einer bloßen Bigsntumsbeschränkung und sozialen Pflichtbindung des Klägers hinaus, so muß das gleiche für eine vor dem Verbindlichwerden des Bebauungsplanes wirksame Bausperre gelten« Biese verlegt dann nur entsprechend ihrem Charakter als vorbereitende Maßnahme die Wirkung des Bebauungsplanes auf einen früheren Zeitpunkt« Bie Frage, ob die Bausperre als solche für sich ellein für den von ihr betroffenen Eigentümer eine (Teil-)Enteignung darstellt, braucht erst dann entschieden zu werden, wenn der Bebauungsplan nach seiner verbindlichen Aufstellung nicht der vorläufigen Pia- Bas Berufungsgericht sieht nun in § 18 Planungsgesetz ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und ist der Auffassung, das gesetzlich allgemein vorliegende Verbot sei für den konkreten Pall erst durch Oie Erklärung des Planungsamtes vom 15o Dezember 1951 nit Kntcignungswirkung ab 1. \7äre nämlich § 18 Planungsgesetz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nichtig, so ist der Tatbestand einer entschädigungspflichtigen Enteignung, wenn nicht durch die Gesetzesnonn, so im Hinblick auf die eine Ausnahme von der Bausperre versagenden, sogleich noch näher zu erörternden Maßnahmen der Beklagten orfüllt« Y/äre aber § 18, wie es das Berufungsgericht getan hat, als nichtig anzusprechen, so hätten die der Grundlage des § 18 entbehrenden und damit rechtswidrigen Verwaltungsnaßnahmen der Planungsbehördcn einen cnteignungsgleichen Eingriff gegenüber dem Kläger dargesteilt, der die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen verpflichtete- (BaugenelMigungsbehörde) darüber befindet„ ob sie ausnahmsweise ein Bauvorhaben sulassen will« Sie bedarf jedoch, wenn sie dio Ausnahme erteilen will, dazu der Zustimmung (des Magistrats - Ab«*- Bau- und Y/ohnung swe s en - be zw«) der Plonungs-boliörde, Hier aber hat das Amt für Stadtplanung unter dem 15* Dezember 1951 gegenüber dem Kläger erklärt, eine Erweiterung seines Betriebes werde in keinem Palle mehr zugelassen, und das Hauptplanungsamt hat diese 11 Ent Scheidung*1 gegenüber dem Kläger als zu Hecht ergangen bestätigt» Die genannten Stellen haben also nach außen zu erkennen gegeben, daß die für eine Ausnahmebewilli&ung notwendige Zustimmung versagt werde» Daß diese Versagung aucli für den Fall gelten soll, daß der Kläger auf seinem Grundbesitz gev/erbliche Anlagen zu dem Zweck errichten will, um sie an andere Unternehmen zu vermieten, konnte der Kläger, wie gegenüber der Eevision zu bemerken ist, unter den gegebenen Umständen annehmen. Dann aber hat bereits die Planungsbekörde den Kläger in der beabsichtigten Nutzung seines Eigentums behindert und ihm das Sonderopfer auferlegt, das er - wenn nicht schon auf Grund des § 18 dos Gesetzes selbst, so auf Grund der von der Baugenehmigung sbehörde auszusprechenden Versagung der erbetenen Erlaubnis - hätte erbringen müssen, üls Folge davon steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder aus enteignungsgleichem Eingriff zu, der ebenso wie ein Aufopferungsanspruch auch durch ein rein tatsächliches Verhalten der Behörde ausgelöst werden kann (BGHZ 6, 270, 291; 17, 96, 101). Aus allen diesen Erwägungen ist grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch des Klägers zu bejahen« Der Anspruch ist jedoch ssinein Urifang nach anders zu bestimmen, als dies der K3üger und des Berufungsgericht getan haben* Die Ent Schädigung im Balle der j'nbGignung ist -nicht/feine Schadenersatzleistung, die unter allen Umständen sämtliche VemÖgenseinbußen des Betroffenen in Gegenwart und Zukunft umfaßt, sondern ein Ausgleich für iao dem Betroffenen auferlegte Opfer (Art« 14 GG)* Dom Kläger wird durch eine Umlclassifizicrung des Gebietes, in dem sein teilweise bombenbeschädigter Grundbesitz liegt, das Opfer auferlegt, daß er auf seinem Grund und Boden nicht mehr gov/crblichon Zwecken dienende Gebäulichkeiten wiederauf bauen kann mit der Böige, daß er solche weder zu einem eigenen Gewerbebetrieb noch durch Vermietung an andere Unternehmer nutzen kann5 dagegen ist nicht in diesen Gewerbebetrieb oder in die VermiotungsraÖglichkeit und das Kictrecht selbst eingegriffen worden* Insoweit der Kläger die eine Halle ohne Erlaubnis wieder aufgebaut hat, hat ihn die Beklagte an deren Nutzung nicht gehindert.
Loht für die Amtliche Sammlung; # MHiiiii mtm» mmimmmm m mmm Mm bimmiimm • «■ ■'■mi «* mx ■mm mwwmw»m mi i ii mu iimMt «mm« «m «m4» mmmm ^ ^ -m iwtii il ir nr rrri Gesetz* GKJ Art. 14 2382 07S Rechtssatzs Mine entschädigungspfNichtige »Biteignung kann dann vorliegen, wenn .ein vimid stücks eigen tümer, der auf seinem Grundbesitz entsprechend dessen früherer zweifacher Bauland Qualität Wohnhäuser und gev/erb--liehe Anlagen errichtet hatte, infolge der TJmklassi-fisierung des betreffenden Gebiets in ein reines uöhngebiet die im Krieg zerstörten gewerblichen An- . lagon nicht wieder auf bauen darf« Aktenzeichens m ZR 160/56 irrt« dßs BGH v. 10o Bezenber 1957 = £/y '4. .// . : ., V Y fr / BG Berlin SG Berlin • I V 111 SB 160/56 Verkündet lt„ Protokoll 1 am 10« Dezember 1957 pieser, Justizangestc als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ♦ Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Berlin , vertreten durch den Senator für Bau- und Wohnungswesen; Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufna.nn Ernst M VHBP in Wh IMflfcstraßa VHB» Kläger, Berufungskläger und Rcvisionsbeklagten, - Proseßbo^ollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br» hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1957 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Prof* Br« Geiger sowie der Bundesrichter Br« Pagendarm, Br« Weber, Br« Kreft und Br« Hußla für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29o Juni 1956, an Verkündungs Statt zugestellt am 9« August 1956, wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen. Boch wird das Urteil dahin neu gefaßt? Der Klaganspruch ist dem Grunde nach . gerechtfertigt« Zur weiteren Verhandlung über die Höhe des Anspruchs, auch über die Kosten des Berufungsyerfahrens, wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen 2 ~ Per Kläger hat zusammenhängenden Grundbesitz an der Ma^fetraße/Ecke Ofl^platz in Berlin-Reinickendorf« Auf ihm hatte er nach dem Jahre 1937 entlang den Straßenfronten Wohnhäuser errichtet« Bas abseits der Sti'aße gelegene Gelände, auf dem sich drei Lagerhallen sowie ein Bürohaus mit Garage befanden; hat er bis zu dem Jahre 1942 ausschließlich selbst zu dem Betrieb seines Holzhandels benutzt; dann hat er etwa ein Drittel des rückwärtigen Geländes, darunter die nördliche Halle, an zwei Unternehmer für monatlich 1650 HM vermietet« Im Jahre 1944 wurden die drei Hallen durch Kriegseinwirkung stark beschädigt, und zwar die nördliche Halle zu 87>7 die beiden anderen Hallen zu 92,2 und 92 #« Nach dem Zusammenbruch blieben die gewerblichen Gebäude zunächst ungenutzt« Im Jahre 1950 baute der Kläger auf den Fundamenten der nördlichen Halle in verkleinertem Umfang wieder eine Lagerhalle auf: im Jahre 1951 suchte er hierzu nachträglich um die von ihm ursprünglich nicht für erforderlich gehaltene Bauerlaubnis nach« Lie Baupolizei der Beklagten erteilte ihm diese unter dem 19« September 1951# befristete sie jedoch bis zu dem 30« September 1954 und vermerkte auf dem Bauschein, die Befristung erfolge, weil das Amt für Stadtplanung beim Bezirksamt Reinickendorf nur mit dieser Maßgabe seine Zustimmung erteilt habe; nach Ablauf der Frist sei mit einer Verlegung des Betriebs des Klägers in ein benachbartes Gewerbegebiet zu rechnen« Während nämlich das Gebiet, in dem der Grundbesitz des Klägers liegt, bisher durch die Anlage zu § 8 der Bauordnung für die Stadt Berlin vom 3« November 1925/9« November 1929 als unbezeiebnetes Gebiet vorgesehen war, auf dem nebeneinander Wohnhäuser und nicht störende gewerbliche Betriebe zugelassen waren, wies der mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung am 12« Oktober 1950 > ■I i • i > abgeänderte Fläch exmut zungsplan das Gebiet als reines Wohngebiet aus« Ein endgültiger neuer Bebauungsplan hat jedenfalls bis zu dem Schluß der Berufungsverhandlung noch nicht bestanden« Der Kläger erhob nach dem Bescheid der Baupolizei wiederholt beim Amt für Stadtplanung Gegenvorstellungen« Das Amt antwortete ihm am 3« November 1951 , die Befristung der Baugenehmigung nötige nicht unbedingt zur Beseitigung der Halle nach Fristablauf, und teilte ihm unter dem 15o Dezember 1951 mit* schon die vom Amt erklärte Duldung der Halle auf drei Jahre sei eine Ausnahme gegenüber der fest-gelegtcn Nutzungsart y eine Erweiterung des Betriebes v/erde auf keinen Fall mehr zugelassen, das Amt müsse dann auf seiner Forderung der Verlagerung bestehen« Auf eine v/eitere Eingabe des Klägers bestätigte der Senator für Bau- und Wohnungswesen - Ilaupbplanungsamt - am 3* März 1952 die "EntScheidung" vom 15 - Dezember 1951 als zu Recht ergangen« Der Kläger neint, die Beklagte habe dadurch, daß ihre Behörden ihm die Bauerlaubnis nur mit einer zeitlichen Beschränkung erteilt Und ihm die Erweiterung des Betriebes verboten hätten, in sein Vermögen eingegriffen» .. Sie müsse ihm daher eine Entschädigung gewähren« Mit der Behauptung, er hätte ohne die Maßnahmen der Beklagten bis spätestens 1« Juli 1952 die Baulichkeiten wieder aufgebaut und aus ihnen wie früher Nutzungen gezogen, erstrebt er mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7000 Hl nebst Zinsen« Den Betrag von 7000 BI verlangt er in erster Binic als teilweisen Ausgleich für ihm in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 28« Fe-bruar 1954 in Höhe von 50900 BI entgangene Mieteinnahmen, hilfsweise für einen ihm im Jahre 1954 in Höhe von 21500 Bf i ' * p 4 entgangenen Gewinn aus seinem Holzgeschäft, ganz vorsorglich als Teilbetrag zu dem Ankauf eines anderen geeigneten Grundstücks* Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung an das Landgericht zurückverwiesen» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der vom Kläger eingelegten Berufung weiter» 3jn1; s ch 61 dmifi 8 ArttiidQ s m~+mrn+mmiwn+ i mi **.«»«* «ferU Das Berufungsgericht hat, wie die zu dem Verständnis des Urteilssatzes heranzuziehenden Gründe seiner Entschei-düng, insbesondere in ihrem Eingangsteil, zeigen, den Kla-geanspruch insoweit dem Grunde nach für berechtigt gehalten, als der Kläger eine Entschädigung für ihm entgehende Miet-einnahmen und Geschäftsgewinne begehrt« Es hat nur die Entscheidung über die ebenfalls strittige Höhe dieses Anspruchs dem Landgericht überlassen wollen« In einem solchen Pall hatte es in einem Zwischenurteil nach § 304 ZPO den Anspruch des Klägers, und zwar in dem Entscheidungssatz, v/eil in diesem Ausspruch der v/esentliche Inhalt und die Bedeutung des Grundurteils besteht, dem Grunde nach für berechtigt zu erklären und durfte die Sache an den Erstrichtcr nur hinsichtliqh der Betragsfrage zurückverweisen» üenn es dies in seinem Urteilssatz nicht tat, so handelt es sich nur um ein offenbares Versehen bei der Passung der Ürteilsformel, das vom Revisiorisge-richt richtiggcstcllt werden kann (vgl» auch RGZ 131 > 343, ' 346)o Dem steht das Urteil des VII« Zivilsenats vom 22» November 1956 - VII ZR 32/56 -, das ebenfalls eine insoweit gleichgelagerte Entscheidung des 9* Zivilsenats des Kammer- geriehts betrifft, nicht im Wege« Dem Urteil kommt es darauf an, aufzuzeigen v wie sich die Bindung eines Grundurteils nach § 304 ZPO und die eines Urteils, das eine Sache sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zurückverweist, voneinander unterscheiden* Mit-der Präge, ob das Urteil richtiggestellt werden kann, hat sich das damalige Revisionsurteil nicht befaßt, brauchte es auch nicht, da es die Entscheidung des Beiufungsgerichts bereits aus anderen Überlegungen aufheben und die Sache zurückverweisen mußte* Aus dem letz- * teren Umstand folgt im übrigen, daß die sich auf § 304 ZPO beziehenden Ausführungen des VII« Senats seine Entscheidung nicht getragen haben* Bei der sachlichen Würdigung hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts das Berliner Planungsgesetz in der Passung vom 22« August 1949 (VÜB1 I 301) oder in der Passung vom 22* März 1956 (GVB1 272) heranzuziehen ist« Aus diesem Gesetz ist zu dem Verständnis des Vorgehens der Beklagten die Bestimmung des § 18 wiederzugeben, der die Bebaubarkeit von Grundstücken nach Maßgabe des Bebauungsplanes regelt« Hach der alten Passung durften bauliche Anlagen nur zugel’assen werden, wenn u« a« der Bebauungsplan festgesetzt und das Grundstück nach ihm bebaubar war (Abs« 1); doch konnte die Baupolizei ausnahmsweise mit Zustimmung des Magistrats (Abt« Bau- und Wohnungswesen) zulassen, daß auch Grundstücke bebaut werden, für die ein Bebauungsplan noch nicht festgesetzt ist «*«•, wenn das Bauvorhaben den in Aussicht genommenen Regelungen , nicht widerspricht und der Eauantragsteller sich diesen unterwirft (Abs« 3)« Die Neufassung enthält in Abs« 1 keine hier in Betracht kommende sachliche Abweichung und ist in Abs« 2 dahin gefaßt, daß die Baugenehmigungsbehörde mit Zustimmung der .Planungsbehörde auch ohne die in Abs« 1 genannten Voraussetzungen Bauvorhaben, die den in Aussicht genom- menen Hegelungen nicht widersprechen, zulassen kann, wenn der Bauantragsteller sich ihnen unterwirft« Bas Berufungsgericht hält den § 18 in jeder der beiden Fassungen für eine nach dem Inkrafttreten des Grundrechtsteils des Grundgesetzes in Berlin nichtige Bestimmung, insoweit er eine Bausperre ohne jede sachliche und zeitliche Beschränkung und damit über die Grenzen der Sozialbindung des Eigentümers hinaus entschädigungslos zulassen wolle« Es nimmt weiter an, die Beklagte habe dadurch, daß ihr Planungsamt am 15* Bezember 1951 von vornherein eine Ausnahme von dem vorläufigen allgemeinen Bauverbot des § 18 verweigert habe, eine konkrete Bausperre über den Kläger verhängt; diese habe bis zu dem 51* August 1952 eine‘Verweisung des Klägers in die seinem Eigentum inhaltlich gezogenen Schranken, danach einen den Kläger schädigenden enteignungsgleichen Eingriff in sein Eigentum dargestellt« Barin, daß das den Grundbesitz des Klägers einschließende Gebiet durch die Änderung des Flächennutzungsplanes in ein reines Wohngebiet umklassifiziert worden ist, sieht das Berufungsgericht im .Anschluß an die Entscheidung des jetzt erkennenden Senats vom 28« Iffärz 1955 in BGHZ 17, 96 nicht einen die Beklagte zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung verpflichtenden Tatbestand, weil dieser Elan als eine nach dem Planungsgesetz rein vorbereitende Bauleitmaßnahme den Eigentümer weder rechtlich noch in einer rechtserheblichen Weise tatsächlich behindere« An dieser Auffassung ist festzulialten, auch gegenüber den vom Erstgericht für die Fälle der Bebauung unbebauter oder ehemals bebaut gewesener Grundstücke geäußerten Bedenken« Bie vorläufige Bausperre, auf deren mögliche Verhängung das Erstgericht verweist, steht in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu dem vorbereitenden Flächennutzungsplan, sondern nach § 18 Planungsgesetz zu dem in Aussicht genommenen Bebau- « ungsplan in Beziehung, der die rechtsverbindliche Darstellung und Feststellung der endgültigen Bauleitplanung bildet (§14 dc Ges«'), Zwar hat dieser Flan vom Inhalt der vorbereitenden Baupläne auszugehen; er ist jedoch an die vorbereitenden Pläne nicht gebunden und kann von ihnen abweichen (§ 15 d, Ges«) * Die sich sodann stellende Frage, ob die Beklagte durch ihre weiteren Maßnahmen dem Kläger entschädigungspflichtig geworden ist, bejaht der Senat, ohne jedoch dem Berufungsgericht uneingeschränkt zu folgen. Die Bausperre, die die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die Verfügung ihres Planungsamtes vom 15o Dezember 1951 über den Kläger verhängt haben soll, soll-te>^Le schon liervorgehoben, die Verwirklichung des noch nicht;1 in Kraft getretenen endgültigen Bebauungsplanes siche m\ Y/ürde dieser Bebauungsplan das Gebiet, in dem bisher Wohnhäuser und nicht störende gewerbliche Betriebe nebeneinander zugelassen worden waren, für die Zukunft ala ein reines Wohngebiet ausweisen, so läge hierin im Sinne der auch in Berlin geltenden Verfassungsbestimmung des Art, 14 GG gegenüber dem Kläger eine Teilenteignung seiner aus dem Grundbesitz fließenden Hechte und nicht nur eine (entschä-digungslose) Beschränkung seines Eigentums, Ob das erstere oder das letztere vorliegt, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHS 6, 2?0; 280; 15, 268, 271; 23, 30, 32 u. a,) danach, ob der hoheitliche Eingriff unter Verstoß gegen den Gleichheits-sauz dem betroffenen Einzelnen oder einer einzelnen Gruppe ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer im Interesse der Allgemeinheit auferlegt oder nicht. Jedoch darf auch eine an sich mit dem Gedanken des Gleichheitssatzes zu vereinbarende allgemeine Eigentumsbeschränkung nicht den Y/esenskern des Eigentums antasten (Art. 19 Abs. 2 GM»). Ob danach Vorschriften, welche die Zuläsrdgkeit von gewerblichen Anlagen oder anderen bestimmten Bauvorhaben in einzelnen Gebieten ausschließen oder einschränken, ihrer Art nach ausschließlich nur als Eigentumsbeschränkung zu begreifen sind, kann offen bleiben. Vorliegend geht es allein darum, daß mit der Einstufung als Wohngebiet die Bauklasse zu dem (Behaupteten) Nachteil des Klägers als Grundeigentümers in dem betreffenden Gebiet geändert wird, der seinen Grund und Boden entsprechend der früheren Klassifizierung mit Wohn- und gewerblichen Gebäuden bebaut hat, von denen letztere im Krieg weitgehend zerstört wurden. Die rechtliche Einordnung dieses Vorgangs als Enteignung oder als eine allgemeine Ei-gentumsbescliränlcung bestimmt der Senat nach dem in seinem Urteil vom 20. Dezember 1956 in BGHZ 23, 30 niedergelegten Gedankengang. Für den dort entschiedenen Pall, in dem ein Grundstück in das Grünflächenverzeichnis des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk auf genommen war, ist ausgeführt, daß alles % in jenem Gebiet gelegene Grundeigentum seiner Natur nach mit einer begrenzten Pflichtigkeit verbunden,MbelastetM sei, unter Umständen^ eine unter den zahlreichen aus dem Eigentumsrecht fließenden Einzelbefugnisse zur Nutzung zu unterlassen, und daß sich diese Pflichtigkeit nach näherer Bestimmung dec Gesetzes zu einer Pflicht verdichten könne« Die Eigentümer.!:unlction hinsichtlich eines solchen Grundstücks werde, wenn dem Eigentümer für die Zukunft unbeschadet seiner übrigen Befugnisse eine bisher noch nicht verwirklichte Verwendung, die mit der besonderen Lage des ' Grundstücks unvereinbar sei, untersagt werde, im Grunde nicht verkürzt, vielmehr erfohre eine dem Eigentum anhaftende soziale Gebundenheit durch eine solche Bindung nur ihre konkrete Ausgestaltung; das gelte auch dann, wenn diese BirösUmg nicht gegenüber allen Eigentümern von Grundstücken, denen sie in gleicher Weise auferlegt werden könnte, ausgesprochen werde» Diesen für den damaligen Becbtsstreit entwickelten, jedoch nicht auf ihn zu begrenzenden Gedankengang, hat der Senat im Urteil vom 25'. März 1957 - III ZR 253/55 - ( ‘ÖV 1957, 669) auf den Pell übertragen, daß ein Grundeigentümer aus Gründen des Naturschutzes gehalten wird, eine auf seinem Grundstück stehende Baumgruppe so, .wie sie die Natur geschaffen hat, stehen zu lassen» Der Senat hat eine Enteignung uifc der Erwägung verneint, nach den Umständen des Palles werde für die Zukunft nur eine bisher nicht verwirklichte Vcrv/endungsart; die mit der Situationsgebundenheit des Besitzes bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht vereinbar sei, untersagt, nicht aber eigentlich die Dispositionsfreiheit des Eigentümers beeinträchtigt. Die Grenze liege dort, v/o das Gut nach der konkreten Situation vom Eigentümer als vernünftig wirtschaftlich denkendem Menschen als ?/irtschaftsobjekt zu wirtschaftlichen Zwecken vorher erst geschaffen oder erworben worden sei. Im Gegensatz zu diesen Pällcn, in denen im Grunde dem Eigentümer etwas ,,genoImnen,, wird, was nie zu seinem Eigentum gekört hat - in den ersteren Falle*-eine bauliche Nutzbarkeit des Giundbcsitzes, im zweiten Pall die wirtschaftliche Verwertung eines Naturdenkmals Steht der Pall des Klägers. Sein Grundbesitz hatte eine zweifache Baulandqualität* 3r konnte auf ihm Wohnhäuser und - nicht-störende - gewerbliche lnlagen errichten. Diese Baulandeigenschaft hatte der Kläger nach beiden Bichtungen ausgenutzt und hätte sie ohne Berücksichtigung des neuen Bebauungsplanes, möglicherweise mit kleinen Einschränkungen - s. hierzu die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils unter 0 I und II 1 -, wieder ausnutzen können. Durch den * / neuen Bauplan wird nun der Grundbesitz , wenn er nicht mehr mit gewerblichen Anlagen besetzt werden darf- teilweise seinem Zweck; den er durch die weitgehende Zerstörung der auf ihm errichteten gewerblichen Gebäulichkeiten noch nicht verloren hatte; entfremdet« Bern Kläger wird daher als eine wesentliche Beeinträchtigung die Verwendungsmöglichkeit seines Eigentums beschnittenj in dieses wird eingegriffen, wenn er sein Grundstück nicht mehr wie bisher wieder nutzen darf* Baß der Kläger und allenfalls einige wenige andere benachbarte Grundeigentümer von einem solchen Singriff ungleich betroffen werden und damit als eine kleine Gruppe insoweit ein Sonderopfer zu erbringen haben, ergibt bereits die Feststellung des Berufungsgerichts, bei dem umklassifizierten Gebiet handele es sich um ein verhältnismäßig kleines Gelände, das in nördlicher Richtung schon wenige Häuser weiter von einem Gewerbebetrieb abgelöst werde« Ber Kläger Y/ürde also, wenn ein rechtsverbindlich gewordener Bebauungsplan die bisherige Bebaubarkeit seines Grundbesitzes beschränkte, von einer (Teil-)Enteignung betroffen werden« Geht aber ein Bebauungsplan mit seinen Wirkungen über den Bereich einer bloßen Bigsntumsbeschränkung und sozialen Pflichtbindung des Klägers hinaus, so muß das gleiche für eine vor dem Verbindlichwerden des Bebauungsplanes wirksame Bausperre gelten« Biese verlegt dann nur entsprechend ihrem Charakter als vorbereitende Maßnahme die Wirkung des Bebauungsplanes auf einen früheren Zeitpunkt« Bie Frage, ob die Bausperre als solche für sich ellein für den von ihr betroffenen Eigentümer eine (Teil-)Enteignung darstellt, braucht erst dann entschieden zu werden, wenn der Bebauungsplan nach seiner verbindlichen Aufstellung nicht der vorläufigen Pia- - * nung entsprechen und die Bausperre, die seinen beabsichtigten, Jedoch nicht vein;irklichten Inhalt sichern sollte, nachträglich als 2.2 oht geboten erscheinen lassen sollte« Baß dies i ;■ * 'i.: 4. . * . I ft «*i Sf ■3}' hier eintreten werde, kann jedoch gegenwärtig der Beurteilung des Streitfalles nicht unterstellt werden* Bas Berufungsgericht sieht nun in § 18 Planungsgesetz ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und ist der Auffassung, das gesetzlich allgemein vorliegende Verbot sei für den konkreten Pall erst durch Oie Erklärung des Planungsamtes vom 15o Dezember 1951 nit Kntcignungswirkung ab 1. September 1952 verhängt und realisiert worden. Inwieweit diese Ansicht der Nachprüfung durch das Revioionsgericht (im Lichte des Art. 14 GG) unterliegt und ihr standhält, braucht im einzelnen nicht untersucht zu werden. \7äre nämlich § 18 Planungsgesetz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nichtig, so ist der Tatbestand einer entschädigungspflichtigen Enteignung, wenn nicht durch die Gesetzesnonn, so im Hinblick auf die eine Ausnahme von der Bausperre versagenden, sogleich noch näher zu erörternden Maßnahmen der Beklagten orfüllt« Y/äre aber § 18, wie es das Berufungsgericht getan hat, als nichtig anzusprechen, so hätten die der Grundlage des § 18 entbehrenden und damit rechtswidrigen Verwaltungsnaßnahmen der Planungsbehördcn einen cnteignungsgleichen Eingriff gegenüber dem Kläger dargesteilt, der die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen verpflichtete- Nun meint allerdings die Revision, das Schreiben des Planungsamtes von 15«. Dezember 1951 stelle nicht die Verhängung einer 3auspcrre dar, sondern lediglich eine Mitteilung darüber, wie jich die Plcnungobehörde künftig innerdienstlich gegenüber der Stelle äußern werde, dio zu der Erteilung oder Versagung der im § 18 Planungsgesetz vorgesehenen Ausnahmebewilligung zuständig sei, und könne d&her der Versagung der Genehmigung nicht gleichgestellt werden. Daran ist richtig, daß nach § 18 des Gesetzes die Baupolizei (BaugenelMigungsbehörde) darüber befindet„ ob sie ausnahmsweise ein Bauvorhaben sulassen will« Sie bedarf jedoch, wenn sie dio Ausnahme erteilen will, dazu der Zustimmung (des Magistrats - Ab«*- Bau- und Y/ohnung swe s en - be zw«) der Plonungs-boliörde, Hier aber hat das Amt für Stadtplanung unter dem 15* Dezember 1951 gegenüber dem Kläger erklärt, eine Erweiterung seines Betriebes werde in keinem Palle mehr zugelassen, und das Hauptplanungsamt hat diese 11 Ent Scheidung*1 gegenüber dem Kläger als zu Hecht ergangen bestätigt» Die genannten Stellen haben also nach außen zu erkennen gegeben, daß die für eine Ausnahmebewilli&ung notwendige Zustimmung versagt werde» Daß diese Versagung aucli für den Fall gelten soll, daß der Kläger auf seinem Grundbesitz gev/erbliche Anlagen zu dem Zweck errichten will, um sie an andere Unternehmen zu vermieten, konnte der Kläger, wie gegenüber der Eevision zu bemerken ist, unter den gegebenen Umständen annehmen. Bei dieser Sachlage mußte der Kläger weitere ‘Gesuche für zwecklos halten; er hat auch von ihnen abgesehen« Das Vorhalten der Plonungsbeliörden hat daher tatsächlich die Folgen gezeitigt, die eingetreten wären, wenn der Kläger noch weiter um eine Ausnabmebewilligung eingegeben hätte, um eine Bewilligung, die ihm von der über das Gesuch befin- * denden Behörde mangels der erforderlichen Zustimmung der Planungebohörde nicht erteilt worden wäre. Dann aber hat bereits die Planungsbekörde den Kläger in der beabsichtigten Nutzung seines Eigentums behindert und ihm das Sonderopfer auferlegt, das er - wenn nicht schon auf Grund des § 18 dos Gesetzes selbst, so auf Grund der von der Baugenehmigung sbehörde auszusprechenden Versagung der erbetenen Erlaubnis - hätte erbringen müssen, üls Folge davon steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder aus enteignungsgleichem Eingriff zu, der ebenso wie ein Aufopferungsanspruch auch durch ein rein tatsächliches Verhalten der Behörde ausgelöst werden kann (BGHZ 6, 270, 291; 17, 96, 101). Aus allen diesen Erwägungen ist grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch des Klägers zu bejahen« Der Anspruch ist jedoch ssinein Urifang nach anders zu bestimmen, als dies der K3üger und des Berufungsgericht getan haben* Die Ent Schädigung im Balle der j'nbGignung ist -nicht/feine Schadenersatzleistung, die unter allen Umständen sämtliche VemÖgenseinbußen des Betroffenen in Gegenwart und Zukunft umfaßt, sondern ein Ausgleich für iao dem Betroffenen auferlegte Opfer (Art« 14 GG)* Dom Kläger wird durch eine Umlclassifizicrung des Gebietes, in dem sein teilweise bombenbeschädigter Grundbesitz liegt, das Opfer auferlegt, daß er auf seinem Grund und Boden nicht mehr gov/crblichon Zwecken dienende Gebäulichkeiten wiederauf bauen 9 kann mit der Böige, daß er solche weder zu einem eigenen Gewerbebetrieb noch durch Vermietung an andere Unternehmer nutzen kann5 dagegen ist nicht in diesen Gewerbebetrieb oder in die VermiotungsraÖglichkeit und das Kictrecht selbst eingegriffen worden* Insoweit der Kläger die eine Halle ohne Erlaubnis wieder aufgebaut hat, hat ihn die Beklagte an deren Nutzung nicht gehindert. Der Ausgleich ist daher nach dem Unterschied der Werte des klägerisclien Grundbesitzes vor und nach der - verbindlichin -'Umklaosifizierung des Gebietes zu bestim-^ men« Der PIauungsschaden bedeutet daher nichts anderes als jj eine Hinderung des Sodenwertes« Aus den Ausführungen in BGHZ 14, 365, 567 läßt sich entgegen der Auffassung des Beruf ungsgei’ichje Gegenteiliges nicht herleiten* Auch dort kommt zu dem Ausdruck, daß eine Entschädigung für entgangenen Gewinn nur denn in Betracht kommt, wenn es sich um einen Eingriff in bereits vorhandene konkrete Werte (Eingriff in einen eingerichteten und ausgoübten Gewerbebetrieb, Eingriff in vernietete Bäume) handelt* Ein in erst wieder zu errichtenden Baumen vorgesehener Gewerbcbetrieb oder die Vermietungsmöglichkeit künftiger Räume stellt einen solchen konkreten Wort nicht dar« Die Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff soll ebenfalls den entzogenen Substanzwert ausgleichen* nicht aber Schadensersatz für entgangenen Gewinn ~ 14- - I l ’ aus erst zu schaffenden Y/crtobjekten gewähren- Die Entschädigung für die hier vorliegende Bausperre, die eine noch nicht verbindliche Umldassificierung des Baugeländes sichern soll, kann nicht nach anderen Grundsätzen bestimmt werden. Der Kläger hat zwar nicht auf die Minderung des Bodenwortes abgehoben. Seinem gesamten Vortrag ist jedoch zu entnehmen, daß er mit seinem jGntschädigungsverlangen eine Entschädigung auch unter diesem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt anstrebt. Über ihre Kühe muß im Betragsverfähren entschieden werden. Dem Grunde- nach ist sie dem Klager zuzusprechen, ohne daß damit für eine fei labwei sung der Klage Raum wird. Bor Revision der Beklagten muß damit der Erfolg versagt bleiben. Soweit ihre Rügen im Vorstehenden nicht behandelt worden s5.nd, s'jehcn ihre Ausführungen im Widerspruch zu der Auffassung des Senats oder betreffen Punkte, auf die es nach der Meinung des Senats nicht ankommt» Mit der Zurückweisung der Revision sine, zugleich ihre Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 97 ZPO). Entsprechend dem eingangs der Gründe Gesagten berichtigt der Senat den Urteilssatz des Borufungsur-tejls. « ♦ Dr. Geigt;'" Dr. Pagendarm Br. Weber Br- Xreft Dr» Hußla i* : t