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BGH · III ZR 160/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 160/55

Bei Vorhandensein einer zentralen Trinkwasserversorgung sind dis in den BurchführungsVerordnungen zu dem Gesundheitsgesetz vom 3* Juli 1934 (RGBl I, 531) bestimmten Aufgaben und Pflichten des Gesundheitsamtes auch Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bürger, der an eine solche zentrale Versorgungseinrichtung angeschlossen ist- Der in Punkt 6) djer Auflagen des Gesundheitsamtes erwähnte Hochbehälter wurd|e ebenfalls aus dem Brunnen gespeist«, Das in diesen Behälter fließende Wasser gelangte nicht in das Ortsnetz«, Er war [lediglich für etwa 50 Einwohner errichtet worden, die sich in den letzten Jahren in einem besonders hoch gelegenen Bezirk angesiedelt hatten» Zu diesem Personenkreis, dem die Genossenschaft Punkt 7) der Auflagen mitteilte gehörte die Klägerin nicht«, Vorläufer d$s gegenwärtigen Rechtsstreites war ein sogenannter Must^rprozeß der gleichfalls an Typhus erkrankten Prau gegin die Wasserleitungsgenossenschaft * Für eine ebenfalls beabsichtigte Klage gegen den Kreis und die Gemeinde war ihr däs Armenrecht im Hinblick auf die Vorschrift des § 839 Abs 1 satz 2 BGB verweigert worden» Auch die Klage gegen die Wasserleitungsgenossenschaft blieb erfolglos, weil das Gericht ein Verschulden der Genossenschaft nicht für erwiesen hielt. Mit :der am 18» Mai 1953 erhobenen Klage verlangt die Klägerin isowohl von dem Oberbergischen Kreis als auch von der Gemeinde Ersatz des durch ihre Typhuser- Für den Notfall habe die einwandfreie und ausreichende Anlage eines Molkereibrunnens zur Verfügung gestanden« Die der Wasserleitungs-genosseniächaft erteilten Auflagen seien unzureichend gewesen« Im übrigen sei auch ihre Durchführung nicht oder jedenfalls nicht sorgfältig überwacht worden« Im übrigen haben sie eine Amtspflichtverletzung bestritten und behauptet,, zur Behebung der Wassernot sei nur der Schumacherbrunnen in Frage gekommen« Der Molkereibrunnen sei nicht ergiebig gewesen und habe nur für die eigenen Bedürfnisse der Molkerei ausgereicht, was dann auch bei seiner vorübergehender Inanspruchnahme nach Ausbruch der Epidemie erwiesen Viforden sei« Für den polizeimäßigen Zustand ihrer Anlage £iei allein die Wasserleitungsgenossenschaft verantwortlich« Bei gewissenhafter Beachtung der ihr erteilten Das Landgericht hat die Klage gegen die Gemeinde abgewiesen^j dagegen hat es den beklagten Kreis verurteilt, an die Klägerin 253 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 18» Mai 1954 zu zahlen* Hiergegen hat der Kreis Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren ergänzend vorgetragens Das Wasser des n Untersuchung als Trinkwasser geeignet dessen habe keine Veranlassung zu irgend-n bestanden, selbst wenn hin und wieder kein gestellt worden sei* Gleichwohl seien dann bakteriologische gewesen« Infolge welchen Maßnahme Chlorgehalt fest das Was serwirtsctaaft samtdie Gemeinde und auch die Wasser- leitungsgenossen gewiesen worden, geführt werde* Ü das Funktioniere Leiter des Gesun schaft mündlich oder schriftlich darauf hin-daß die Chlorung nicht ordnungsmäßig durch-berdies habe der Gesundheitsaufseher Rohe n der Chloranlage überprüft* Auch habe der dheitsamtes den Vorstand der Wassergenossenschaft an die Bejfolgung der Auflagen erinnert* Das in Ziffer 7) der Auflagen ausgesprochene Gebot, das Wasser nur in abge- ^ufungsgericht stellt fest, daß der Ausbruch damit auch die Erkrankung der Klägerin auf g des Schumacherbrunnens mit Typhuskeimen be- Gewalt die Amtspflicht habe, vorbeugende Maßnahmen zur vjerhütung der Lieferung verseuchten Wassers zu treffen, und| diese Amtspflicht auch gegenüber dem eine ^ der Auffassung des Landgerichts die Freigabe des Schumach^rbrunnens für die allgemeine Trinkwasserversorgung und insbesondere die Unterlassung eines generellen Gebotesy das!Wasser nur im abgekochten Zustand zu genießen, nicht vorwerfbar pflichtwidrig gewesen, Benn dfe vorgesehenen Sicherungsmaßregeln seien geeignet gewesen, eine Gefährdung der I Verbraucher auszuschließen« Bie vorwerfbare Pflichtwidri^keit des Gesundheitsamtes sei jedoch in folgendem zu sehen} Von entscheidendem Gewicht sei die ordnungsmäßige Chlorung desjWassers gewesen, da sich dann Typhuskeime nicht Bas Kreisgesijindheitsamt habe aber nun bei den routinemäßigen Untersuchungen der aus dem Schumacherbrunnen entnommenen Wasserproben wiederholt festgestellt, daß diese kein Chlor ent- der Gefahr einer Seuche vorzubeugen, nicht genügte Das Feh-, len von Chlor habe jbei Berücksichtigung der dem Gesundheitsamt bekannteni für die Benutzung des Schumacherbrunnens gegebenen besonder^ ungünstigen Verhältnisse auf den die Zusammenhänge überschauenden Amtsarzt alarmierend wirken mils-sen* Bei Anwendung; der gebotenen Sorgfalt habe Dr* erkennen müssen, diß bei nicht ganz exakter Chlorung Gefahr 2«) Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe verkannlj, daß das Gesundheitsamt nicht "Gesund-heitspolizei" sei H diese obliege seit 1945 als "Gesundheits-aüf sicht1’ vielmehr jden Ordnungsämtern der Gemeinden als Nach- keine Exekutive zustehe, sondern nur unter der Voraussetzung einer "Gefahr im Verzüge*1, die hier nicht vorgelegjen habe« Habe aber dem Amtsarzt nicht die Pflicht obgelegejn, durch eigene* Exekutivmaßnahmen, die die Wasserversorgung der Gemeinde betrafen, einzugreifen, weil das Ordnungsamt WflHHfc nach der mehrfachen Unterrichtung durch das Gesundheitsamt über die Unregelmäßigkeiten bezüglich der Chlorung eingreifen konnte und mußte, so entfalle auch die vom Vorderrichter angenommene Amtspflicht-Verletzung des Leiters des Gesundheitsamtes» Di4 Revision rügt ferner, der Vorderrichter habe § 139 ZPO verletzt, weil in der mündlichen Verhandlung die Präge des Fehlens von Chlor in den Wasserproben, nicht erörtert worden $ei$ die Beklagte hätte sich dann auf das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen dafür berufen, daß das gelegentliche Pehlen von Chlor in den Wasserproben nicht den Schluß rechtfertige, daß dem Wasser kein Chlor beigesetzt worden sei oder das Chlorgerät nicht funktionierthabe,. worden9 daß die ständige Chlorung das Wasser aus dem Schumacherbrunnen überhaupt erst für den menschlichen Genuß verwendungsfähig gemacht ha|be» Vor allem aber hat der beklagte Kreis selbst in diesem! ausschlaggebende; Grund für die Epidemie die mangelhafte oder fehlende Chiorung des Leitungswassers in der fraglichen Zeit gewesen seib möge, und es sogar als unstreitig bezeichnet, daß das Waslser nicht ständig gechlort worden sei (Schriftsätze des Beklagten vom 7« Juli 1953 S 8/9 und vom 26»0ktober 1954 S 20/21); wbbei zwischen den Parteien nur gestritten worden ist, wer dafür die Verantwortung zu tragen habe« Liehe Ausgangspunkt des Berufungsrichters, hsein einer zentralen Trinkwassei'vorsorgung t auch der Klägerin gegenüber die Amts-vbrbeugende Maßnahmen zu treffen, daß nicht mit Typhuskeimen verseuchtes Trinkwasser an die Verbraucher geliefert wurde, ist zutreffende Das ergibt sich aus § 3 Abs 1 unter I a des Gesundheits-gesetzes, wonach den Gesundheitsämtern die Durchführung der ärztlicher^ Aufgaben der ’’Gesundheitspolizei” obliegt, in Verbindung mj[t weiteren in Ausführung des § 10 des Gesetzes ergangenen Bestimmungen der drei Durchführungsverordnungen zu diesemjGesetzc So hat nach §§1-3 der 2* DVO vom 22o Februar 1935 (RGBl I, 215) das Gesundheitsamt die gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirks zu beobachten, die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung zu überwachen und sich insbesondere über die Trinkwasserverhältnisse der Be- seiner Durchführ ungsVerordnungen auch den Kreis der Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bürger, der mangels der Möglichkeit Versorgung und e ders die mit ein denen Gefahren w Schriften dienen Schutze des einz Versorgungseinri der Einflußnahme auf die Trinkwasser-iner Kontrolle ihrer Einrichtungen beson-er zentralen -„Trinkwasserversorgung verbun-eder erkennen noch abwehren kann« Diese Vor-deshalb mindestens zugleich auch dem einen Bürgers, der an eine solche zentrale chtung angeschlossen ist« Es kann offen bleiben, ob bei der wiederholten Feststellung chlorfreier Wasserproben aus dem Schumacherbrunnen durch das Gesundheitsamt eine - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - "Gefahr im Verzüge" vorlag, die den Leiter des Gesundheitsamtes gemäß § 15 Abs 4 der 2« DVO zu selbständigen einstweiligen Anordnungen hinsichtlich der der Bevölkerung aus diesem Brunnen berechtigte, deren Unterlassung dei' Berufungsrichter als schuldhafte Amts-Pflichtverletzung wertete Denn aus dem festgestellten Sachverhalt und dem eigenen Vortrag des beklagten Kreises ergibt sich, daß das Kfeisgesundheits,amt zu demindest die ihm nach § 3 Abs 1 des Gesundheitsgesetzes übertragenen “ärztlichen Aufgaben” der ”Gesundheitspolizei", die in den von der Revision besonders hervorgeh<f>benen Vorschriften des § 4 Abs 1 und 3 der 1» DVO vom 6» Februar 1935 (RGBl I, 177) als “ärztliche Beratung der Gesundheit srolizeibehörde” gekennzeichnet sind, nicht erfüllt hat«. sen Bestimmungen konkretisierte Hiernach mußte das Gesundheitsamt bei der wiederholten Feststellung chlorfreien Trinkwassers aus dem Schumacherbrunnen und damit bei einer - wie der Vorderrichter im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - durch die besonderen Umstände bedingten, in hö.chstem Maße gesundheitsgefährlichen Situation zu demindest der "Gesundheitsordnungsbehörde“ der Gemeinde Waldbröl gegenüber die Beseitigung der Vorgefundenen- gesundheitsgefährlichen Mißstände ausdrücklich anregen und die zur Beseitigung geeigneten Maßnahmen vorschlagen (§ 28 Abs 2 und § 38 Abs 1 der 3c DVO)e Diese Verpflichtung bestand hier auf jeden Fall deshalb, v/eil unstreitig der Leiter des Gesundheitsamtes die der Wasserleitungsgenossenschaft in dem Schreiben vom 11» Mai 1948 mitgeteilten einzelnen Sicherungsmaßregeln, aus denen sich die allgemeinen Gefahren aus der Benutzung des Schumacherbrunnens eindeutig ergaben, der Gemeinde WÄMBMP überhaupt nicht bekannt gegeben hatte» Dieser war also auch nicht bekannt, daß das Wasser aus dem Schumacherbrunnen zur Vermeidung;von gesundheitlichen Gefahren für die Bevölkerung ständig!gechlort werden mußte? Auch wenn somit - worauf die Revision abhebt — das Gesundheitsamt nicht die ^flicht hatte, selbst die vom Berufungsgericht bezeichneten Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren - Garantie eines standigeh Chlorens oder (und) Gebot, nur abgekochtes Wasser zu genießen - zu treffen, so war es doch seine Pflicht, auf jeden Pall!diese Maßnahmen bei der "Gesundheitsordnungsbehörde” der Gemeinde anzuregen oder vorzuschlagen * Da diese Behörde hach § 15 Abs 2 der 2* DVO die allgemeine Pflicht damit die vom Gesundheitsamt für notwendig erachteten Maßnahmen nötigenfalls mit Zwang - mit Hilfe der "Ortspolizeibehörde” durchgeführt werden können, ist davon auszugehen, daß die Gemeinde dann als "Gesundheitsordnungsbehörde" ent- Soweit das Berufungsgericht bei der hier, gegebenen besonderen Gef^hrenlage, die in Hinblick auf die konkrete Gesamt-situation dem Leiter des Gesundheitsamtes auch erkennbar sein mußte, diesem eine fahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten vorwirft > sind seine Ausführungen frei von Rechts-irrtum» Was der Vorderrichter für die Notwendigkeit, bei der Feststellung nicht exakter Chlorung des Wassers eigene Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefährdung der Bevölkerung zu treffen, ausgeführt hat, gilt in noch stärkerem Maße für die (mindere) Pflicht des Amtsarztes, sofort die erforderlichen Ab- f wehrmaßnalimen bei der Gemeinde als "Ortspolizeibehörde" anzuregen und vcirzuschlagenc | Abs 1 Satp 2 BGB - die hier nur gegenüber der Wasserleitungsgenoss ensChaft, dem Krankenhaus oder irgendwelchen Grundstücks- m nachbarn in Betracht kommen könnte , da ein Anspruch .gegen die Gemeinde äus Amtshaftung als anderweitiger Ersatzanspruch im Sinne des;§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB auszuscheiden hat - hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint?, Auch beim Kränkenhaus und bei den GfundStücksnachbarn sei ein einschlägiges; Verschulden nicht festzustellen; das hieße auch die Verantwortung für die Zulassung und den Gebrauch des Brunnens zur Trinkwasserversorgung verschieben,, ner Entscheidung darüber, ob ein Verschulden der Wasserleitungsgenossenschaft vojrläge, sich mit den Ausführungen der beiden Sachverständigen jDr« Haak und Professor Dr« Efpl auseinandersetzen müssen« Diese Sachverständigen hätten zu demindest die Hauptschuld an delr Epidemie der Genossenschaft zugemessen; Professor Dr« insbesondere habe es als Aufgabe der Wasser- Barin, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung eines möglichen Verschuldens der Genossenschaft sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit den - übrigens lediglich in den Staatsanwaltschaftliehen Ermittlungsverfahren herbeigeführten -Sachverständigengutachten auseinandergesetzt, hat, kann entgegen der Meinung der Revision ein Verfahrensverstoß nach § 286 ZPO nicht eijblickt werden« . Erwägungen über ein mögliches Verschulden der Genossenschaft die Sacijverständigen-Gutachten überhaupt nicht beachtet habe, da es aii anderen Stellen des Urteils mehrfach auf diese Gutachten 4usführlich eingegangen ist| ferner hat der Berufungsrichter nach seinem Urteilstatbestand auch auf das Urteil des Landgerichts Bonn im Vorprozeß FflBt •/• Wasserleitungsge-nossensohaft (2 0 244/51) Bezug genommen, und in diesem Urteil hat sich das Landgericht bei der von ihm ausgesprochenen Verneinung eines Verschuldens der Genossenschaft ausdrücklich Versorgungseinrichtung» Wenn deshalb die Sachverständigen, die auf trrund ihrer'besonderen Sachkunde dem Richter nur eine ihm etv/a fehlende Kenntnis allgemeinkundiger Dinge und insbesondere Erfahrungssätze!vermitteln sollen, auch zur Präge des "Verschuldens1* Stellung genommen haben, so war der Berufungsrichter nicht gehalten, sich ausdrücklich mit diesen Ausführun- und zwar offenbar einmal gegenüber den medizinischen und chemischen Kenntnissen des Amtsarztes und zu dem anderen gegenüber dem gelegentlichen -technischen Versagen der Chlorung» Das kann im Hinblick darauf| daß es sich nach dem unstreitigen Sachvortrag um eine verhältnismäßig kleine Wasserversorgungseinrichtung in einer Gemeinde iit ländlichem Charakter handelt, nicht als So l|ange e.in Verletzter die äußeren und inneren Tatbe-standsmer|kmale des § 839 BGB nicht schlüssig darzulegen imstande sei* habe er auch keine Kenntnis von dem Ersatzpflichtigen, die den Lauf ider Verjährung beginnen lasse (§. Epidemie und damit der Erkrankung der Klägerin - nämlich Verseuchung des Wassers des Schumacher-brunnens - sei erst durch das Ergebnis des Staatsanwaltschaft-liehen Ermittlungsverfahrens, im Verlaufe dessen gerade über die Ursache der Epidemie zwei Sachverständige gehört worden seien, zu[r Gewißheit geworden; vorher habe nur eine "Vermutung” bestanden, die der "Kenntnis” nicht gleichzusetzen seio Bas Berufungsgericht stellt -r insoweit unangefochten - in diesem Zusammenhang fest, daß die Klägerin erst einen Monat Wasserleitungsgejnossenschaft auch für die Klägerin die erforderliche Klarheit geschaffen war und geschaffen werden konnte, daß sie von der Genossenschaft keinen Ersatz verlangen könne® Paß der Klägerin jedenfalls vor dem 18® Mai 1950 bereits hinreichend klar gewesen wäre, daß das Gesundheitsamt für die entstandene Epidemie allein verantwortlich und schuldig sei, ist nicht dargetan® ! Sachvortrag der Klägerin, sie sei von Anfang an überzeugt gewesen, daß die wejit überwiegende Schuld beim Gesundheitsamt zu allgemeine Anfragen eines Geschädigten an eine che Körperschaft, die nur unter dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung als Ersatzpflichtige in Frage kommt, über eine letwaige Haftungsübernahme und über einen möglichen Verzicht auf!

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 839 BGB
GenossenschaftBerufungsgerichtMaßnahmeGesundheitsamtGefahrWasserGemeindeGesundheitsamtesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewef ;'}Nicht für die Amtlich^
Gesetze
 Recht ssatz;
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Sammlung!

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V.
BGB J 859? GrundG Art 34;
Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Gesundheitsgesetz) vom 3*7°1934 (RGBl Ij 531) § 3 Abs 1; lo BVO vo 6-2.1935 (RGBl I, 177)
§ 4 .Ahs 1- und 3; 2. BVO v- 22.2-1935 (RGBl I, 215)
§§ 1' bis 3» 3c BVO vom 30.3.1935 (RMinBl S 327) § 28 Ahs 1 und 2, § 38 Ahs 1-,
Bei Vorhandensein einer zentralen Trinkwasserversorgung sind dis in den BurchführungsVerordnungen zu dem Gesundheitsgesetz vom 3* Juli 1934 (RGBl I,
 531) bestimmten Aufgaben und Pflichten des Gesundheitsamtes auch Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bürger, der an eine solche zentrale Versorgungseinrichtung angeschlossen ist-
Aktenzeichens III ZR 160/55 Urto des BGH v». 7« Februar 19*57
BG Bonn OLG Köln
t
Ill ZB. 160/55
Verkündet laut Protokoll am 7» Februar 1957 Vogt, Justizobersek| als Urkundsbeamter

retär
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Oberbergisqhen Kreises, vertreten durch den Oberkreisdirektor in Gummersbach,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollnjachtigters Rechtsanwalt Br*
gegen
 die Ehefrau Her NflBB Str
 Kläger
in, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der III. Zi Verhandlung vom riehter Br* Kre Dro Hußla
 für Recht erkan
 Bie
des
 vom
bert B
h
>, Margarete gebe C(
vilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche 7o Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundes-ft, Br. Arndt, Br, Wolany, Br* Beyer und
 nt:
Revision des beklagten Kreises gegen das Urteil 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln 30 * Juni 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat der beklagte Kreis zu tragen*
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Im Spätsonrai epidemie aus. Au führt ;den Ausbru sogenannten Sch Wasserversorgung
 er 1949 brach in WflflHB) eine Typhusch die Klägerin erkrankte an Typhus» Sie ch der Epidemie auf eine Verseuchung des ulmacherbrunnens zurück, der s. Zt» zur Trink-der Bevölkerung mit herangezogen wurde*
Durch diese|n Brunnen wurde eine Gerberei mit Betriebswasser versorgt J Er liegt am Westrand von W^Hli^ in einer Wiesenmuldeo In jeinem nördlich verlaufenden Hanganstieg befindet sich in etner Entfernung von etwa 60 bis 80 Metern eine zu dem Betrieb! eines Krankenhauses gehörende Kläranlage, die schon längere Zeit nicht mehr in einwandfreiem Zustand war; insbesondere konnten die Abwässer der Kläranlage des Krankenhauses, in dem auch Typhuskranke in stationärer Behandlung waren, auf die umliegenden Wiesen gelangen und zu einer Verseuchung des Bodens führen» Südlich des Schumacherbrunnens fließt :i.n ungefähr 30 bis 35 m Entfernung der Bf^ Er enthält sowohl Industrieabwässer als auch die Abwässer zahlreicher Einwohner	Außerdem	nimmt	er
 oberhalb des Schumacherbrunnens die Abwässer der Kläranlage auf» Nach der Beschaffenheit des Bodens im Bereich des Brunnens ist infolgedessen eine Verunreinigung des Brunnens auch von der Bachseite her möglich»
Die Wasserve zehnten einer Was 1946/47 trat durc zahl und Bedarf d
rsorgung von	obliegt	seit Jahr-
serlei tungsge no ssenschaft* In den Jahren :h Trockenheit, Steigen der Verbraucher-[er Besatzungstruppen eine Wasserverknappung ein» Zur Behebung des Wassermangels wurde nach vorheriger Entnahme von Wasserproben der Schumacherbrunnen zur allgemeinen Wasserversorgung pit herangezogen» Später wurde jedoch die
 
Verwendung des Brunnenwassers als Trinkwasser untersagt, weil bei Erneuten Wasserproben ein erhöhter Kaliumpermanganat-
1	*
und Nitrijigehalt festgestellt worden war*
j
Im J^hre 1948 wurde 'das Wasser in W^HHP wieder knapp*
Nach vorheriger Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts
2
in Bonn g^b der damalige Leiter des Kreisgesundheitsamtes,
 Br* Herberg, den Schumacherbrunnen erneut zur vo^bjr£ehen^ den Trinkwasserversorgung frei* In einem Schreiben vom 11 * Mai 1948, dessen wesentlicher Inhalt der schriftlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes entnommen war, machte das Gesundheitsamt der Wasserleitungsgenossenschaft folgende Jiuflagen$
lc E:uie Verrieselung des Wassers der Kläranlage muß uhter allen Umständen verboten werden*
2* Ui^i den Brunnen herum muß im Halbkreis von 50 m ein Schutzgebiet eingerichtet werden, in dem nicht mit
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organischen Stoffen gedüngt werden darf*
3c Bas Pumpenhaus muß sauber gehalten werden, und es muß entsprechend den Anordnungen des Wasserwirtschaftsamtes Bonn eingerichtet werden*
4o Bas Wasser muß ständig gechlort werden, und der Chl&r-auparat muß täglich überprüft werden*
5t. Bakteriologische und chemische Untersuchungen des Wassers müssen entsprechend häufig nach den Anordnungen der Militärregierung vorgenommen werden*
6c I:i dem Hochbehälter muß eine Kammer verschlossen
 bleiben, damit das Wasser häufiger als bisher erneuert werden kann*.
7« Bsn Familien, die das Wasser benutzen sollen, muß mit-gsteilt werden, daß das Wasser nur in abgekochtem Zustand genossen werden darf*
 
Der Bedarf der Gerberei* die nur ungechlortes Wasser gebrauchen konnte, jwurde nach wie vor aus dem Brunnen gedeckte. Der in Punkt 6) djer Auflagen des Gesundheitsamtes erwähnte Hochbehälter wurd|e ebenfalls aus dem Brunnen gespeist«, Das in diesen Behälter fließende Wasser gelangte nicht in das Ortsnetz«, Er war [lediglich für etwa 50 Einwohner errichtet worden, die sich in den letzten Jahren in einem besonders hoch gelegenen Bezirk angesiedelt hatten» Zu diesem Personenkreis, dem die Genossenschaft Punkt 7) der Auflagen mitteilte gehörte die Klägerin nicht«,
Die der Wasserleitungsgenossenschaft mitgeteilten Sicherung smaßnahmen wurden der Gemeinde nicht bekanntgegeben«
Erst nach dem Eintritt der Katastrophe erging an die Bevölkerung die Aufforderung, das Wasser nur in abgekochtem Zustand zu genießen«, Gleichzeitig wurde der Brünnen für die Trinkwasserversorgung gesperrt«. Die Klägerin hatte vor ihrer Erkrankung wiederholt ungekochtes Wasser genossene
 Ein Ue a„ w amtes eingeleite Staatsanwalt in gesetzes vom 31
lieh gegen den Leiter des Kreisgesundheits-;es Ermittlungsverfahren stellte der Ober-Iponn auf Grund des § 3 des Straffreiheits-Dezember 1949 am 6» Mai 1950 ein.
Vorläufer d$s gegenwärtigen Rechtsstreites war ein sogenannter Must^rprozeß der gleichfalls an Typhus erkrankten Prau	gegin	die	Wasserleitungsgenossenschaft	* Für eine
 ebenfalls beabsichtigte Klage gegen den Kreis und die Gemeinde war ihr däs Armenrecht im Hinblick auf die Vorschrift des § 839 Abs 1 satz 2 BGB verweigert worden» Auch die Klage gegen die Wasserleitungsgenossenschaft blieb erfolglos, weil das Gericht ein Verschulden der Genossenschaft nicht für erwiesen hielt. Prau	legte	zv/a^i	Berufung
 ein, nahm diese jedoch nach streitiger Verhandlung in der
 Sitzung d|es Berufungsgerichts vom 25• November 1952 zurück«
Der jetzt! verklagte Kreis war der Wasserleitungsgenossenschaft inj der Berufungsinstanz als Streitgehilfe beigetreten urjd hatte Klageabweisung beantragt«
j
Mit :der am 18» Mai 1953 erhobenen Klage verlangt die Klägerin isowohl von dem Oberbergischen Kreis als auch von der Gemeinde	Ersatz	des	durch	ihre	Typhuser-
krankung jentstandenen - der Höhe nach unbestrittenen - Schadens, den sie duf 253 DM beziffert hat*
4
Sie Ihat vorgetragen, die Freigabe des.Schumacherbrunnens zur Trinkwasserversorgung habe angesichts der bestehenden Gefahren^ituation nicht erfolgen dürfen.. Für den Notfall habe die einwandfreie und ausreichende Anlage eines Molkereibrunnens zur Verfügung gestanden« Die der Wasserleitungs-genosseniächaft erteilten Auflagen seien unzureichend gewesen« Im übrigen sei auch ihre Durchführung nicht oder jedenfalls nicht sorgfältig überwacht worden«
Die
 Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie
 haben die Klägerin auf die Möglichkeit der Erlangung arider- -weiten Ersatzes, insbesondere von der Wasserleitungsgenossen- ™ schaft, verwiesen und die Einrede der Verjährung erhoben«
Im übrigen haben sie eine Amtspflichtverletzung bestritten und behauptet,, zur Behebung der Wassernot sei nur der Schumacherbrunnen in Frage gekommen« Der Molkereibrunnen sei nicht ergiebig gewesen und habe nur für die eigenen Bedürfnisse der Molkerei ausgereicht, was dann auch bei seiner vorübergehender Inanspruchnahme nach Ausbruch der Epidemie erwiesen Viforden sei« Für den polizeimäßigen Zustand ihrer Anlage £iei allein die Wasserleitungsgenossenschaft verantwortlich« Bei gewissenhafter Beachtung der ihr erteilten
*
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Auflagen wäre dije Verseuchung des aus dem Schumacherbrunnen entnommenen Trinjtwassers vermieden worden*
Das Landgericht hat die Klage gegen die Gemeinde abgewiesen^j dagegen hat es den beklagten Kreis verurteilt, an die Klägerin 253 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 18» Mai 1954 zu zahlen* Hiergegen hat der Kreis Berufung eingelegt und im
 Berufungsverfahren ergänzend vorgetragens Das Wasser des
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Schumacherbrunne|ns sei nach dem Ergebnis der regelmäßigen
n Untersuchung als Trinkwasser geeignet dessen habe keine Veranlassung zu irgend-n bestanden, selbst wenn hin und wieder kein gestellt worden sei* Gleichwohl seien dann
 bakteriologische gewesen« Infolge welchen Maßnahme Chlorgehalt fest
 das Was serwirtsctaaft samtdie Gemeinde und auch die Wasser-
leitungsgenossen gewiesen worden, geführt werde* Ü das Funktioniere Leiter des Gesun
 schaft mündlich oder schriftlich darauf hin-daß die Chlorung nicht ordnungsmäßig durch-berdies habe der Gesundheitsaufseher Rohe n der Chloranlage überprüft* Auch habe der dheitsamtes den Vorstand der Wassergenossenschaft an die Bejfolgung der Auflagen erinnert* Das in Ziffer 7) der Auflagen ausgesprochene Gebot, das Wasser nur in abge-
zu genießen, habe sich entgegen der Auf-
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fassung des Landgerichts auf das gesamte aus dem Schumacherbrunnen gespeiste Leitungsnetz bezogen«
Das Oberlar: Kreises zurückgei klagte Kreis sei Klägerin bittet
 desgericht hat die Berufung des beklagten wiesen* Mit der Revision verfolgt der be-^.nen Antrag auf Klageabweisung weiter*' Die um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründet
——»I—— -dr «N» «#»*■! imr —I «fcrtW AliOi i mm mm — ta ln i
1«) Das Be der Epidemie und einer Verseuchun
^ufungsgericht stellt fest, daß der Ausbruch damit auch die Erkrankung der Klägerin auf g des Schumacherbrunnens mit Typhuskeimen be-
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ruht. Bas wiird von der Revision nicht mehr angegriffene
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Bas Obejrlandesgericht geht weiter davon aus, daß ent-
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sprechend dein Vorschriften des Gesetzes über die Vereinheitlichung des jGesundheitswesens (Gesundheitsgesetz) vom 3«Juli 1934 (RGBl I , 53 lb und der dazu ergangenen Burchführungsverordnungen der Beiter dies Gesundheitsamtes im Rahmen der ihm übertragenen hoheitlichen! Gewalt die Amtspflicht habe, vorbeugende Maßnahmen zur vjerhütung der Lieferung verseuchten Wassers zu treffen, und| diese Amtspflicht auch gegenüber dem eine	^
zentrale Trinkwasserversorgung benutzenden einzelnen Bürger bestehe,
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Biese spmit auch gegenüber der Klägerin bestehende Pflicht habe^ - so führt der Berufungsrichter weiter aus - der
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Leiter des Kbeisgesundheitsamtes fahrlässig verletzte Zwar
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sei entgegen! der Auffassung des Landgerichts die Freigabe des Schumach^rbrunnens für die allgemeine Trinkwasserversorgung und insbesondere die Unterlassung eines generellen Gebotesy das!Wasser nur im abgekochten Zustand zu genießen, nicht vorwerfbar pflichtwidrig gewesen, Benn dfe vorgesehenen Sicherungsmaßregeln seien geeignet gewesen, eine Gefährdung der I Verbraucher auszuschließen« Bie vorwerfbare Pflichtwidri^keit des Gesundheitsamtes sei jedoch in folgendem zu sehen} Von entscheidendem Gewicht sei die ordnungsmäßige
 Chlorung desjWassers gewesen, da sich dann Typhuskeime nicht
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lebend im Waiser hätten halten können; eines vorherigen Ab-
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kochens des \tassers hätte es daher nicht unbedingt bedurft«
Bas Kreisgesijindheitsamt habe aber nun bei den routinemäßigen Untersuchungen der aus dem Schumacherbrunnen entnommenen Wasserproben wiederholt festgestellt, daß diese kein Chlor ent-
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hielten. Daraufhin habe der Leiter des Gesundheitsamtes - die
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Richtigkeit des Vortrages des beklagten Kreises unterstellt -lediglich mündlich oder auch schriftlich die Gemeinde und die Wasserleiltungsgenossenschaft davon verständigt, daß
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die Chlorung nicht I ordnungsmäßig durchgeführt würdeo Damit habe das Gesundheitsamt der ihm obliegenden Verpflichtung,
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der Gefahr einer Seuche vorzubeugen, nicht genügte Das Feh-, len von Chlor habe jbei Berücksichtigung der dem Gesundheitsamt bekannteni für die Benutzung des Schumacherbrunnens gegebenen besonder^ ungünstigen Verhältnisse auf den die Zusammenhänge überschauenden Amtsarzt alarmierend wirken mils-sen* Bei Anwendung; der gebotenen Sorgfalt habe Dr* erkennen müssen, diß bei nicht ganz exakter Chlorung Gefahr
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im Verzüge bestanden habe, wenn und so lange der Schumacherbrunnen an das Versorgungsnetz angeschlossen gewesen sei« Deshalb habe sich 4er beiter des Gesundheitsamtes nicht
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mit dem bloßen Hinweis auf die Untersuchungsergebnisse begnügen dürfen, sonc.ern von den ihm bei akuter Gefahrenlage zur Verfügung stehenden Exekutivmöglichkeiten Gebrauch machen müssenc Er allein habe auf Grund seines Fachwissens und der ihm bekannten besonderen Umstände das bedrohliche Ausmaß der Gefahr erkennen können« Er hätte deshalb nach der wiederholten Feststellung chlorfreier, d. h« ungünstiger Befunde entweder durch energische Anordnungen und Kontrollen das ständige Chloren garantieren oder (am bestens und) durch öffentlichen Anschlag oder in sonstiger geeigneter Weise die Verbraucher auf die besonderen Gefahren hinweisen und sie wissen lassen müssen, daß diesen Gefahren durch Abkochen des Wassers begegnet werden könne; dann wäre die Katastrophe
 vermeidbar gewesen, gegebenen Sachlage.
im Sinne des § 839
Durch das Unterlassen solchen, bei der notwendigen Handelns habe der Leiter
 des Gesundheit samt e|s fahrlässig gegen seine Amtspflicht
BGB verstoßen«
2«) Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe verkannlj, daß das Gesundheitsamt nicht "Gesund-heitspolizei" sei H diese obliege seit 1945 als "Gesundheits-aüf sicht1’ vielmehr jden Ordnungsämtern der Gemeinden als Nach-
 
folgern der früheren "Ortspolizeibehörde" ferner daß dem Gesundheitsamt nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich! keine Exekutive zustehe, sondern nur unter der Voraussetzung einer "Gefahr im Verzüge*1, die hier nicht vorgelegjen habe« Habe aber dem Amtsarzt nicht die Pflicht obgelegejn, durch eigene* Exekutivmaßnahmen, die die Wasserversorgung der Gemeinde	betrafen,	einzugreifen,
 weil das Ordnungsamt WflHHfc nach der mehrfachen Unterrichtung durch das Gesundheitsamt über die Unregelmäßigkeiten bezüglich der Chlorung eingreifen konnte und mußte, so entfalle auch die vom Vorderrichter angenommene Amtspflicht-Verletzung des Leiters des Gesundheitsamtes»
Di4 Revision rügt ferner, der Vorderrichter habe § 139 ZPO verletzt, weil in der mündlichen Verhandlung die Präge des Fehlens von Chlor in den Wasserproben, nicht erörtert worden $ei$ die Beklagte hätte sich dann auf das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen dafür berufen, daß das gelegentliche Pehlen von Chlor in den Wasserproben nicht den Schluß rechtfertige, daß dem Wasser kein Chlor beigesetzt worden sei oder das Chlorgerät nicht funktionierthabe,. dä das dem Wasser beigegebene Chlor nach physikalischen Gesetzeh dem Selbstverzehr unterliege•
verhelf 3n
3») Biese Rügen können der Revision nicht zu dem Erfolg
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4
a)j?ür die Verfahrensrüge gilt folgendes
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Bejr beklagte Kreis (Gesundheitsamt) ist
 im Vorplrozeß Fi
 wie schon ,/. Wasserleitungsgenossenschaft, so
 auch vo|n der Klägerin von Anfang an als der Hauptschuldige an der entstandenen Epidemie bezeichnet worden, insbesondere auch in der Richtung, daß von ihm die Erfüllung der Auflagen, ;zu denen das ständige Chloren gehörte, nicht genügend
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überwacht worden sei; ferner ist unbestritten vorgetragen
 
worden9 daß die ständige Chlorung das Wasser aus dem Schumacherbrunnen überhaupt erst für den menschlichen Genuß verwendungsfähig gemacht ha|be» Vor allem aber hat der beklagte Kreis selbst in diesem! Rechtsstreit eingeräumt, daß der letztlich
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ausschlaggebende; Grund für die Epidemie die mangelhafte oder fehlende Chiorung des Leitungswassers in der fraglichen Zeit gewesen seib möge, und es sogar als unstreitig bezeichnet, daß das Waslser nicht ständig gechlort worden sei (Schriftsätze des Beklagten vom 7« Juli 1953 S 8/9 und vom 26»0ktober 1954 S 20/21); wbbei zwischen den Parteien nur gestritten worden ist, wer dafür die Verantwortung zu tragen habe«
Pie Bedeutung der Frage der ständigen Chlorung des Wassers und somit des zeitweisen Fehlens des Chlors war demnach beiden Partbien bekannte Bei einer solchen Prozeßlage brauchte das Berufungsgericht, ohne § 139 ZPO zu verletzen, diesen Fragenkomplex nicht nochmals ausdrücklich mit den Parteien mündlich zu erörtern, insbesondere dahingehend, ob auch andere Ursachen außer der Nichterfüllung der Auflage, das Wasser ständig zu chloren, das Fehlen von Chlor in den Wasserproben her beigeführt haben könnten« Zu einer weiteren Auflilärung in dieser Richtung bestsind für den Tatrichter hier umsoweniger Veranlassung, als der beklagte Kreis selbst vorgetragen hattjs, der Leiter des Gesundheitsamtes habe, wenn das Fehlen von Cilor in den Wasserproben festgestellt worden sei, die Genossenschaft auf die nicht ordnungsmäßige Chlorung hingewiesen* Dieser Sachvortrag könnte nicht anders gedeutet werden, ajls daß auch der beklagte Kreis das Fehlen von Chlor ausschließlich auf eine ungenügende Chlorung des Wassers durch dis Genossenschaft zurückführte *
b) Der sach daß bei Vorhände das Gesundheits pflicht hatte,
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Liehe Ausgangspunkt des Berufungsrichters, hsein einer zentralen Trinkwassei'vorsorgung t auch der Klägerin gegenüber die Amts-vbrbeugende Maßnahmen zu treffen, daß nicht
 mit Typhuskeimen verseuchtes Trinkwasser an die Verbraucher geliefert wurde, ist zutreffende
 Das ergibt sich aus § 3 Abs 1 unter I a des Gesundheits-gesetzes, wonach den Gesundheitsämtern die Durchführung der ärztlicher^ Aufgaben der ’’Gesundheitspolizei” obliegt, in Verbindung mj[t weiteren in Ausführung des § 10 des Gesetzes ergangenen Bestimmungen der drei Durchführungsverordnungen zu diesemjGesetzc So hat nach §§1-3 der 2* DVO vom 22o Februar 1935 (RGBl I, 215) das Gesundheitsamt die gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirks zu beobachten, die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung zu überwachen und sich insbesondere über die Trinkwasserverhältnisse der Be-
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völkerung Ilaufend zu unterrichten, ferner Verstöße gegen die Vorschriften der Gesundheitsgesetzgebüng zur Kenntnis der zuständigen Behörde zu bringen. In § 15 Abs 4 der 2c DVO Isi darüber hinaus bestimmt, daß das Gesundheitsamt bei Gefah| im Verzug die zur Verhütung einer übertragbaren Krankheit ; erforderlichen vorläufigen Anordnungen selbst treffen k^nn und diesen Anordnungen Folge zu leisten isto
 Vor allem' schreibt § 28 der 3* DVO vom 30o März 1955
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(EMinBl SI327) ausdrücklich vor, daß das Gesundheitsamt auf die Erschaffung hygienisch einwandfreien Trinkwassers hinzuwirkrn und anzustreben hat, daß mangelhafte und nicht
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genügend $egen Verunreinigung geschützte Trinkwasseranlagen beseitigt werden; weiterhin, daß die bestehenden Trinkwasser-
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versorgun^sanlagen durch regelmäßig wiederkehrende, bei besonderei Vorkommnissen auch durch außerordentliche Prüfungen zu überwachen sind, um gegebenenfalls die zur Beseitigung von gesundheitswidrigen Verhältnissen geeigneten Maßnahmen Vorschlägen zu können (§28 Abs 1 und 2 der 3» DVO)* In der im Abschnitt ’’Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten” befindlichen Vorschrift des § 38 der 3v DVO heißt es
 
dann nochmals, djaß vom Gesundheitsamt die dem allgemeinen Gebrauch dienenden Einrichtungen für Versorgung mit TrirJc-wasser dauernd z|u überwachen und die Beseitigung vorgefun-
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dener gesundheitjsgefahrlicher Mißstände sowie die Herstellung von Einlrichtungen der genannten Art, sofern diese
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zu dem Schutz gegen! übertragbare Krankheiten erforderlich sind, bei der Gemeindebehörde anzuregen sind (§38 Abs 1 der 3° DVO) ..
Mit Recht hht das Berufungsgericht äusgeführt, daß diese Bestimmungen der! 2, und 3* Durchführungsverordnung, obwohl diese im Untertijtel die Bezeichnung "Dienstordnung" tragen,
 nicht nur den Ch haben, sondern h hoheitlichen Auf
 arakter interner Verwaltungsvorschriften insichtlich der Trinkwasserversorgung den gabenkreis des Gesundheitsamtes bestimmen,
 und nach dem Sin|n und Zweck des Gesundheitsgesetzes und
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seiner Durchführ
 ungsVerordnungen auch den Kreis der Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bürger, der mangels der Möglichkeit Versorgung und e ders die mit ein denen Gefahren w Schriften dienen Schutze des einz Versorgungseinri
 der Einflußnahme auf die Trinkwasser-iner Kontrolle ihrer Einrichtungen beson-er zentralen -„Trinkwasserversorgung verbun-eder erkennen noch abwehren kann« Diese Vor-deshalb mindestens zugleich auch dem einen Bürgers, der an eine solche zentrale chtung angeschlossen ist«
Es kann offen bleiben, ob bei der wiederholten Feststellung chlorfreier Wasserproben aus dem Schumacherbrunnen durch das Gesundheitsamt eine - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - "Gefahr im Verzüge" vorlag, die den Leiter des Gesundheitsamtes gemäß § 15 Abs 4 der 2« DVO zu selbständigen einstweiligen Anordnungen hinsichtlich der
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Wasserver$orgung. der Bevölkerung aus diesem Brunnen berechtigte, deren Unterlassung dei' Berufungsrichter als schuldhafte Amts-Pflichtverletzung wertete Denn aus dem festgestellten Sachverhalt und dem eigenen Vortrag des beklagten Kreises ergibt sich, daß das Kfeisgesundheits,amt zu demindest die ihm nach § 3 Abs 1 des Gesundheitsgesetzes übertragenen “ärztlichen Aufgaben” der ”Gesundheitspolizei", die in den von der Revision besonders hervorgeh<f>benen Vorschriften des § 4 Abs 1 und 3 der 1» DVO vom 6» Februar 1935 (RGBl I, 177) als “ärztliche Beratung der Gesundheit srolizeibehörde” gekennzeichnet sind, nicht erfüllt hat«. In welchen Formen nämlich diese “ärztliche Beratung der Gesund-heitspolizeibehörde” durch das Gesundheitsamt zu’erfolgen hat, ist für d|Le Trinkwasserversorgung in den bereits genannten Vorschriften der 2® und 3* Durchführungsverordnung im einzelnen bestimmt? insoweit sind also die Aufgaben und Pflichten des
 Gesundhei
tsamtes hinsichtlich der Trinkv/asserversorgung in die-
sen Bestimmungen konkretisierte Hiernach mußte das Gesundheitsamt bei der wiederholten Feststellung chlorfreien Trinkwassers aus dem Schumacherbrunnen und damit bei einer - wie der Vorderrichter im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - durch die besonderen Umstände bedingten, in hö.chstem Maße gesundheitsgefährlichen Situation zu demindest der "Gesundheitsordnungsbehörde“ der Gemeinde Waldbröl gegenüber die Beseitigung der Vorgefundenen- gesundheitsgefährlichen Mißstände ausdrücklich anregen und die zur Beseitigung geeigneten Maßnahmen vorschlagen (§ 28 Abs 2 und § 38 Abs 1 der 3c DVO)e Diese Verpflichtung bestand hier auf jeden Fall deshalb, v/eil unstreitig der Leiter des Gesundheitsamtes die der Wasserleitungsgenossenschaft in dem Schreiben vom 11» Mai 1948 mitgeteilten einzelnen Sicherungsmaßregeln, aus denen sich die allgemeinen Gefahren aus der Benutzung des Schumacherbrunnens eindeutig ergaben, der Gemeinde WÄMBMP überhaupt nicht bekannt gegeben hatte» Dieser war also
 auch nicht bekannt, daß das Wasser aus dem Schumacherbrunnen zur Vermeidung;von gesundheitlichen Gefahren für die Bevölkerung ständig!gechlort werden mußte? sie konnte deshalb von sich aus -'also ohne entsprechenden ausdrücklichen Hinweis des Gesundheitsamtes — auch die außerordentlich große Gefahr,
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die sich aus dSm Pehlen von Chlor in den Wasserproben ergab,
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nicht erkennen^ Bei dieser Sachlage konnte und durfte sich der Leiter desjGesundheitsamtes nicht damit begnügen, die Gemeinde W^ÜpB lediglich - wie vom beklagten Kreis selbst vorgetragen witd - mehrfach zu unterrichten, daß die Chlorung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werdea Daß das Kreisgesundheitsamt aber entsprechend der ihm obliegenden Pflicht der "ärztlichen Beratung der G^sundheitspolizeibehörde" dieser gegenüber auch die Beseitigung der Vorgefundenen gesundheitsgefährlichen Mißstände|angeregt und entsprechende geeignete Vorschläge gemacht habe, behauptet der beklagte Kreis selbst nicht0
Auch wenn somit - worauf die Revision abhebt — das Gesundheitsamt nicht die ^flicht hatte, selbst die vom Berufungsgericht bezeichneten Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren - Garantie eines standigeh Chlorens oder (und) Gebot, nur abgekochtes Wasser zu genießen - zu treffen, so war es doch seine Pflicht, auf jeden Pall!diese Maßnahmen bei der "Gesundheitsordnungsbehörde” der Gemeinde	anzuregen oder vorzuschlagen * Da
 diese Behörde hach § 15 Abs 2 der 2* DVO die allgemeine Pflicht
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hat, das Gesundheitsamt bei seiner Amtstätigkeit zu unter-.
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stützen, und diese Vorschrift gerade geschaffen worden ist,
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damit die vom Gesundheitsamt für notwendig erachteten Maßnahmen nötigenfalls mit Zwang - mit Hilfe der "Ortspolizeibehörde” durchgeführt werden können, ist davon auszugehen, daß die Gemeinde	dann	als	"Gesundheitsordnungsbehörde"	ent-
sprechend der ihr auferlegten Unterstützungspflicht die vom Gesundheitsamt!vorgeschlagenen Maßnahmen auch durchgeführt hätte«, Dann wäre .aber nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung d^s Vorderrichters, derartige Maßnahmen hätten die Epidemie vermieden, der Schaden nicht eingetreten«
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Soweit das Berufungsgericht bei der hier, gegebenen besonderen Gef^hrenlage, die in Hinblick auf die konkrete Gesamt-situation dem Leiter des Gesundheitsamtes auch erkennbar sein mußte, diesem eine fahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten vorwirft > sind seine Ausführungen frei von Rechts-irrtum» Was der Vorderrichter für die Notwendigkeit, bei der Feststellung nicht exakter Chlorung des Wassers eigene Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefährdung der Bevölkerung zu treffen, ausgeführt hat, gilt in noch stärkerem Maße für die (mindere) Pflicht des Amtsarztes, sofort die erforderlichen Ab- f wehrmaßnalimen bei der Gemeinde als "Ortspolizeibehörde" anzuregen und vcirzuschlagenc |
Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht
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eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Gesundheitsamtes des beklagtenjKreises bejahte
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Eine I anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839
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Abs 1 Satp 2 BGB - die hier nur gegenüber der Wasserleitungsgenoss ensChaft, dem Krankenhaus oder irgendwelchen Grundstücks- m nachbarn in Betracht kommen könnte , da ein Anspruch .gegen die Gemeinde äus Amtshaftung als anderweitiger Ersatzanspruch im Sinne des;§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB auszuscheiden hat - hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint?,
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Auch;wenn die Wasserleitungsgenosöenschaft entsprechend
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der Behauptung des beklagten Kreises unterrichtet worden sei,
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wenn in Wpsserproben Chlor, nicht nachweisbar war, könne daraus
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eine Schajlensersatzpflicht der Klägerin gegenüber nicht hergeleitpt werden» Nur der Amtsarzt habe die erforderlichen medizinischen und chemischen Kenntnisse gehabte um die kritische
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Situation zu erkejnnen« Die lediglich im Rahmen der Mitteilung der Untersuchungsergejbnisse erfolgten bloßen Hinweise auf das Pehlen des Chlors hätten die Genossenschaft nicht zu alarmieren brauchen, da das Wasser gle!ichwohl nicht als ungeeignet bezeichnet worden sei« Ein gelegentliches Versagen der Chlorung selbst beruhe nicht auf von der' Genossenschaft zu vertretenden Umständen«
Da die Gerberei, ider der Schumacherbrunnen gehörte, in Betrieb geblieben sjei und diese ungechlortes Wasser aus diesem Brunnen benötigt habe, sei denkbar, daß ohne Verschulden der Genossenschaft Störungen bei der Chlorung durch das Umschalten auf Trin|kwas server so rgung dadurch eingetreten seien, daß ungechlortes Wasser in das Beitungsnetz gekommen sei«
Im übrigen habe d(Le Genossenschaft ein zugelassenes handelsübliches Chlorgerät verwendet, dessen Schwächen (gelegentliches Aussetzen infolge; Verdickung des Chlors) ihr ebenfalls nicht zur Schuld angerechneit werden könne« In beiden Beziehungen würden sonst die Anforderungen an. die "Baien** überspannte
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Auch beim Kränkenhaus und bei den GfundStücksnachbarn sei ein einschlägiges; Verschulden nicht festzustellen; das hieße auch die Verantwortung für die Zulassung und den Gebrauch des
 Brunnens zur Trinkwasserversorgung verschieben,,
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Die Revisionl wirft dem Vorderrichter vor, er hätte bei sei-
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ner Entscheidung darüber, ob ein Verschulden der Wasserleitungsgenossenschaft vojrläge, sich mit den Ausführungen der beiden Sachverständigen jDr« Haak und Professor Dr« Efpl auseinandersetzen müssen« Diese Sachverständigen hätten zu demindest die Hauptschuld an delr Epidemie der Genossenschaft zugemessen; Professor Dr«	insbesondere habe es als Aufgabe der Wasser-
leitungsgenossens^haft angesehen, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Wassers zu gewährleisten, und die fehlende bder mangelhafte Chrorung des Wassers ihr zur
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Last gelpgt, zu demal verlangt werden könne , daß die mit der
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Leitung des Betriebes beauftragten Personen mit den in den Auflagen des Kreisgesundheitsamtes gestellten Forderungen vertraut seien, insbesondere aber die Bedeutung eines dauernden Chlor-Sp|iegels in dem lErinkwasser kennen müßten«
Barin, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung eines möglichen Verschuldens der Genossenschaft sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit den - übrigens lediglich in den Staatsanwaltschaftliehen Ermittlungsverfahren herbeigeführten -Sachverständigengutachten auseinandergesetzt, hat, kann entgegen der Meinung der Revision ein Verfahrensverstoß nach § 286 ZPO nicht eijblickt werden« .
Nicjhts spricht dafür, daß das Berufungsgericht bei seinen
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Erwägungen über ein mögliches Verschulden der Genossenschaft die Sacijverständigen-Gutachten überhaupt nicht beachtet habe, da es aii anderen Stellen des Urteils mehrfach auf diese Gutachten 4usführlich eingegangen ist| ferner hat der Berufungsrichter nach seinem Urteilstatbestand auch auf das Urteil des Landgerichts Bonn im Vorprozeß FflBt •/• Wasserleitungsge-nossensohaft (2 0 244/51) Bezug genommen, und in diesem Urteil hat sich das Landgericht bei der von ihm ausgesprochenen Verneinung eines Verschuldens der Genossenschaft ausdrücklich
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mit diesen beiden Gutachten auseinandergesetzt„
Es:kommt hinzu, daß die Beurteilung darüber, ob ein bestimmtes Handeln oder Unterlässen ein Verschulden, insbesonder« ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 276 Abs 2 BGB darstellt,, in erster Linie die Entscheidung einer Rechtsfrage ist,
 zu der der Sachverständige nicht berufen ist«. Im vorliegenden
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Palle ipt es insbesondere Aufgabe des Richters, den Kreis und
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Umfang der Amtspflichten eines Amtsarztes und die an die Er-
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füllung dieser Pflichten zu stellenden Anforderungen abzugrenzen
 gegenüber dem Pflichtenkreis einer kleineren ländlichen Wasser-
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Versorgungseinrichtung» Wenn deshalb die Sachverständigen, die auf trrund ihrer'besonderen Sachkunde dem Richter nur eine ihm etv/a fehlende Kenntnis allgemeinkundiger Dinge und insbesondere Erfahrungssätze!vermitteln sollen, auch zur Präge des "Verschuldens1* Stellung genommen haben, so war der Berufungsrichter nicht gehalten, sich ausdrücklich mit diesen Ausführun-
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gen der Sachverständigen auseinanderzusetzen» Es ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter in diesem Zusammenhang die verantwortlichen Leiter und Bediensteten def Genossenschaft als "Laien” bezeichnet hat,
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und zwar offenbar einmal gegenüber den medizinischen und chemischen Kenntnissen des Amtsarztes und zu dem anderen gegenüber dem gelegentlichen -technischen Versagen der Chlorung» Das kann im Hinblick darauf| daß es sich nach dem unstreitigen Sachvortrag um eine verhältnismäßig kleine Wasserversorgungseinrichtung in einer Gemeinde iit ländlichem Charakter handelt, nicht als
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rechtsfehlerhaf^ angesehen werden, auch nicht im Hinblick auf
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die Ausführungen der Sachverständigen«.
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Im Hinblick auf die bedenkehfrei getroffenen tatsächlichen
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Feststellungen fassen im übrigen die Ausführungen des Beru-
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fungsrichters zür Frage des Verschuldens der Genossenschaft sowie eines etwaigen Verschuldens des Krankenhauses und der Grundstücksnachbarn ^inen Rechtsirrtum nicht erkennen« Damit hat er mit Recht eine anderweitige .Ersatzmögliehkeit nach § 839 Abs 1 Satz 2 BGB verneint«
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Endlich sirjid auch die Angriffe der Revision, soweit der Vorderrichter die Einrede der Verjährung zurückgewiesen hat, unbegründet» Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführts
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So l|ange e.in Verletzter die äußeren und inneren Tatbe-standsmer|kmale des § 839 BGB nicht schlüssig darzulegen imstande sei* habe er auch keine Kenntnis von dem Ersatzpflichtigen, die den Lauf ider Verjährung beginnen lasse (§. 852 BGB)« Bie^Ent-stehungsuirsache der. Epidemie und damit der Erkrankung der Klägerin - nämlich Verseuchung des Wassers des Schumacher-brunnens - sei erst durch das Ergebnis des Staatsanwaltschaft-liehen Ermittlungsverfahrens, im Verlaufe dessen gerade über die Ursache der Epidemie zwei Sachverständige gehört worden
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seien, zu[r Gewißheit geworden; vorher habe nur eine "Vermutung” bestanden, die der "Kenntnis” nicht gleichzusetzen seio Bas Berufungsgericht stellt -r insoweit unangefochten - in
 diesem Zusammenhang fest, daß die Klägerin erst einen Monat
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nach dem hm 6« Mai 1950 erfolgten Abschluß des Ermittlungsverfahrens vbn dessen Ergebnis Kenntnis erlangt hat« Mithin sei die ak 18o Mai 1953 zugestellte Klage rechtzeitig erhoben
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worden0	|
Bas [läßt keinen Rechtsirrtum erkennen* Auszugehen ist davon, dab bei einem Anspruch aus Amtspflichtverletzung die Verjährung erst mit dem Wissen des Geschädigten beginnt, daß er an andarer Stelle keinen Ersatz erlangen kann; hierbei kommt es zwar nicht darauf an, wann der Kläger sich tatsächlich die Klarheit jiber das Nichtbestehen einer anderweitigen Ersatz-möglichkeit verschafft hat, sondern darauf, wann er sich im Prozeßweg2 oder auf andere Weise eine hinreichende Klarheit verschaffen sonnte (vgl Urt des «Senats vom 25« März 1954 III ZR 389/52 S 6)* Insoweit kann dem Berufungsgericht unbedenklich gefolgt warden, daß auf jeden Pall vor Abschluß des Staatsanwalt« schaftlioien Ermittlungsverfahrens sich die Klägerin im Hinblick auf die schwierigen, zu dem Teil nur durch Sachverständige zu klärenden: Prägen nicht die erforderliche hinreichende Klarheit versbhaffen konnte, wenn man nicht Überhaupt der Auf-
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fassung d^s Landgerichts folgen will, daß frühestens erst mit
 
der rechtskräftigen Erledigung des von dem Ehemann der Klägerin als Prozeßbevolllmächtigtem geführten Vorprozesses	c/«
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Wasserleitungsgejnossenschaft auch für die Klägerin die erforderliche Klarheit geschaffen war und geschaffen werden konnte, daß sie von der Genossenschaft keinen Ersatz verlangen könne®
Paß der Klägerin jedenfalls vor dem 18® Mai 1950 bereits hinreichend klar gewesen wäre, daß das Gesundheitsamt für die entstandene Epidemie allein verantwortlich und schuldig sei, ist nicht dargetan® !
Pie von der1 Revision in diesem Zusammenhang erwähnten Schreiben, nach	das Kreisgesundheitsamt schon im Oktober
1949 aufgefordert worden sei, sich zu erklären, ob eine Haftung
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für die Schäden 4er Epidemie übernommen würde, und die späteren, erst im Jahre 19$2 unternommenen Versuche, den beklagten Kreis zu einem Verzicht auf die Verjährungseinrede zu bewegen, sind nicht geeignet, dine Gewißheit der Klägerin gerade über das Nichtbestehen eirjer anderen Ersatzmöglichkeit zu bejahen® Das
 gleiche gilt für Iden von der Revision hervorgehobenen eigenen
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Sachvortrag der Klägerin, sie sei von Anfang an überzeugt gewesen, daß die wejit überwiegende Schuld beim Gesundheitsamt zu
 allgemeine Anfragen eines Geschädigten an eine che Körperschaft, die nur unter dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung als Ersatzpflichtige in Frage kommt, über eine letwaige Haftungsübernahme und über einen möglichen Verzicht auf! die Einrede der Verjährung besagen überhaupt noch nichts über jdie Frage einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit
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von einer Stelle,!, deren Haftung nach anderen Grundsätzen in Frage kommen kann® Sindj aber für einen aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, gleichgültig wie der Gräd des Verschuldens im einzelnen ist, so haften sie als Gesamtschuldner auf das Ganze (§ 840 BGB)® Pie Gewißheit,
 suchen sei® Penn offentlichrechtli
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daß vor &llem die. Wasserleitungsgenossenschaft als Ersatzpflichtige ausfiel, kann also aus der schon früheren Überzeugung der Klägerin., daß das Kreisgesundheit samt die überwiegende »Schuld trage, njlcht entnommen werden«
Hiernach erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegrün det« Sie; mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurück-gewiesenj werden«
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Dto Kreft	Dra	Arndt	Wolany
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Dr» Beyer
 Dr« Hußla