* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 160/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 160/54

Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahn • direktion Ni Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen .' > Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4* Zivil Kammer des Landgerichts Nürnberg-Pürth vom 17* »September 1953 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird* der er beantragt hat, festzustellen, daß er nicht unter Art 131 GrundG falle, und hilfsweises die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2B0 DM sowie laufend ab 1. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie hält an ihrem im Vorbescheid niedergelegten Standpunkt fest, daß der Kläger unter das Gesetz zu Art 131 GruudG falle und daß ihm nur das von ihr errechnete Ruhegehalt zustehe» Das Gesetz stellt es nicht hierauf, sondern auf die Pörm- » lichkeit der Klageerhebung ab» Es ist auch in der Sache nicht so, daß einem mit dem Entwurf einer Klage verbundenen Armenrechtsgesuch dieselbe Bedeutung beizulegen wäre wie einer bereits erhobenen Klage; denn es ist durch aus möglich, daß bei Ablehnung des beantragten Armenrechts der Beamte von einer Klageerhebung absieht« Ob im Einzelfall - beim Vorliegen besonderer Umstände -von diesem Grundsatz abgewichen werden könnte, um die ”arme Partei” nicht schlechter zu stellen als 'diejenige, die ohne * Armenrecht klagen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden« Auf den Umstand, daß jemand das Armenrecht beantragt hat, als solchen könnte man es. nicht abstellen, sondern müßte auf die wirklichen Verhältnisse zurückgreifen und prüfen, ob es nach ihnen dem Beamten trotz Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt (vgl zu dieser Sorgfaltspflicht insbesondere Urteil des erkennenden Senats vom 8« Oktober 1953 - III ZK 331/52 -) unmöglich gewesen ist, die Fristen einzuhalten; denn die ”arme Partei” kann nicht beanspruchen, daß in ihrem Pall geringere Sorgfaltsanforderungen als sonst gestellt werden« l’; -- if.Stellt man es aber auf die wirklichen Verhältnisse dea^: Klägers ab, so muß man zu dem Ergebnis kommen, daß ihm eine Nahrung seiner Rechte auch ohne Arraenrecht möglich und zu demutbar gewesen wäre» Er hat von Anfang an zu seiner Vertretung einen Rechtsanwalt beigezogen, für den ihm ein Armenrecht nicht bewilligt worden ist« Zur Klarstellung seiner Rechtslage hätte es genügt, wen^> von den beiden Ansprüchen (Teilnahme an der Gehaltserhöhung und ein um 1 % der letzten Dienstbezüge höheres Ruhegehalt) ‘jeweils nur ein ^onatsbe-trag geltend gemacht worden wäre« Die arme Partei kann nicht großzügiger verfahren, als es vernünftigerweise die Partei machen würde, die selbst für alle Kosten aufkommen muß« Bei einer derartigen, den Interessen des Klägers zunächst vollauf genügenden Beschränkung der Ansprüche, hätten Gerichts und Anwaltsgebuhr nur rund 10 # — DM betragen« Rach der,Ablehnung seines Armenrechtsgesuches durch das .Landgericht anfangs Juli 1952 hätte der Kläger mit der Möglichkeit, daß die Beschwerdeentscheidung nicht mehr rechtzeitig ergehen würde, rechnen müssen« Wenn er von seinem Ruhegehalt von monatlich netto 262«90 DM in den 3 Monaten Juli bis September je rund 3*— DM abgezweigt hätte« wäre er in der Lage gewesen? die Kosten der Klage aus eigenen Mitteln zunächst zu bestreiten« Ein Klageverlust hinsichtlich der nicht eingeklagten Beträge brauchte nicht einzutretenj der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, sich mit der Beklagten dahin zu einigen, daß sie entsprechend der Gerichtsentscheidung auch für die anderen Monate ' die Bezüge berechnen würde« Bei der Pflicht, alle zu demutbare Sorgfalt zu beachten, hätte der Kläger auch diesen Weg beachten müssen« Auch hätte er die Beschwerde gegen die Ablehnung des Armenrechts eher einlegen und das Oberlandesgericht unter Hinweis auf den Fristablauf um eine besonders eilige Behandlung der Sache bitten können; dann wäre es möglich gewesen, die Klagefrist zu wahren« Bei dem geschilderten Verhalten des Klägers kann man also nicht sagen, daß ihm eine Klageerhebung innerhalb der vorgeschriebenen Frist auch bei Beachtung aller zu demutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre; deshalb muß es auch im vorliegenden Fall bei der Regel sein Bewenden behalten und die Klage als unzulässig abgewiesen werden«

RechtsanwaltRuhegehaltMärzVorbescheidKlageerhebungKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 160/54
Verkündet lt« Protokoll am 12»Dezember 1955 Vogt, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
oW
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahn • direktion Ni
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen	.'	>
' - *
den Reichsbahninspektor a0Dc Thilo rBB in C^BB RöBB-K^®-Straße B
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 4B —
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12„ Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Dr* Geiger und der Bundesrichter Dr0 Pagendarm, Dr* Weber, Dr» Kre.ft und Dr* Wolany
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Gberlandesgerichts in Nürnberg vom 12* März 1954 aufgehoben*
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4* Zivil Kammer des Landgerichts Nürnberg-Pürth vom 17* »September 1953 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird*
Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Klägero
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
\<r
Der Kläger war seit 1938 als ReichsbahnInspektor in tätig. Im März 1945 konnte er wegen der Kriegslage von einer Dienstreise nach Oberfranken nicht mehr nach zurückkehren. Er meldete sich beim Betriebsarat Ci zur Dienstleistung; von dort wurde er im Mai 1945 der Güterabfertigung	zugewiesen,	aber	wegen	Mangel	an	Arbeit
 nicht beschäftigt. Er erhielt bis September 1945 ein "Über-gängsgeld" von monatlich 140 RMd Durch Verfügung des Präsidenten der Reichsbahndirektion	vom 12. Oktober 1945
wurde er entsprechend seinem Antrag wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt. Durch Schreiben vom 6. April 1946 entließ ihn die Reichsbahndirektion	aus	politischen Gründen
 aus dem Dienst. Daraufhin wurde die Zahlung der Ruhegehaltsbezüge an ihn eingestellt. Nach seiner Entnazifizierung wies aber, die Reichsbahndirektion NflBiB durch Schreiben vom 27« März 1947 die Bahnhofskasse in C0//0 wieder an, dem Kläger - rückwirkend vom 1. November 1945 ab - die Versorgungsbezüge zu zahlen.
Im Dezember 1951 verlangte der Kläger eine Erhöhung seiner Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951* Gleichzeitig machte er geltend, daß ihm ein höherer Prozentsatz aus seinen letzten Dienstbezügen als der gezahlte als Ruhegehalt zustehe. Seine Anträge wurden abgelehnt. Der Vorbescheid des Bundesministers für Verkehr wurde dem Bevollmächtigten des Klägers auf Anordnung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn von der Eisenbahndirektion Nmit einer Belehrung über die Klagefrist und einer neuen Pestsetzung der ab 1. April 1952 zu zahlenden Bezüge im Zustellungswege am 22. März 1952 bekanntgegeben. Durch Schriftsatz vom 13» Mai 1952 beantragte der in C4HB) an~ säsaige, beim Prozeßgericht nicht als Rechtsanwalt zugelassene

A
Bevollmächtigte des Klägers die Bewilligung des Armenrechts Nach Bewilligung des Armenrechts in der Beschwerdeinstanz ließ der Kläger am 10« Dezember 1952 durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt die Klage einreichen« mit. der er beantragt hat, festzustellen, daß er nicht unter Art 131 GrundG falle, und hilfsweises die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2B0 DM sowie laufend ab 1. April 1952 monatlich zu seinen derzeitigen PensionsbezUgen hinzu 5,34 DM zu zahlen«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie hält an ihrem im Vorbescheid niedergelegten Standpunkt fest, daß der Kläger unter das Gesetz zu Art 131 GruudG falle und daß ihm nur das von ihr errechnete Ruhegehalt zustehe»
Das Landgericht hat die Klage aus sachlichen GrUnden abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt* Mit der Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
EntscheidungsgrUndes
1« Im Streit stehen nur die im 11 Vorbescheid” erfaßten Ansprüche; trotz der allgemeinen Passung des PestStellungsantrages ist dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen, daß er sich auch im Prozeß in dem Rahmen halten will, der sich aus seinen Anträgen an seine oberste Dienstbehörde ergibt« Darüber hinaus gehende Vorteile hat der Kläger nur zur Begründung seines Peststeilungsinteresses angeführt«
^	V\*,
2« Das 3erufungsgericht hat zu Unrecht eine Prüfung der Zulässigkeit der Klage unterlassen»
Die Klage konnte gemäß § 143 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 2 DBG nur bis zu dem 22* September 1952 erhoben werden Daß im vorliegenden Pall die Vorschriften des § 143 DBG
0
- 4 ~
i
>/
w;
nicht zu beachten gewesen wären, kann der Revisionserwiderung nicht zugestanden werden; sie übersieht, daß der Kläger nicht Ansprüche-aus § 29 G 131 geltend macht, sondern im Gegenteil festgestellt haben will, daß er nicht unter das G 131 falle; deshalb braucht auf die Präge, welche Bedeutung dem § 29 G 131, der nur auf die Vorschriften des Abschnitts VIII des Deutschen ßeamtfengesetzes verweist, beizulegen ist, hier nicht eingegangen zu werden* Eicht zu billigen ist auch die Ansicht der Revisionserwiderung, daß es an einer dem § 163 DBG entsprechenden Zustellung des Vorbescheids deshalb fehle, weil dieser nicht selbständig, sondern ’’nur als Anlage” zu dem Ansohreiben der Bisenbahndirektion	zugestellt	worden	sei*	Zur	Zustellung
 gehört nur die den entsprechenden Vorschriften genügende förmliche Bekanntgabe, die dadurch, daß der Vorbescheid mit einem Begleitschreiben übermittelt wird, in keiner V/eise beeinträchtigt wird» .	.	'	,	.	,
* /fr..
r v
•ri*..
Daß der erforderlichen fristgerechten Klageerhebung	*iU;
die Einreichung eines Armenrechtsgesuchs nicht gleichge-	,•
stellt werden kann, entspricht einer feststehenden Recht-	&
'Ir
 sprechung des Reichsgerichts, der sich auch der erkennende	j
Senat angeschlossen hat (vgl RG in JW 1937» 2917 sowie Ur~ : .. lü" teil des erkennenden Senats vom 22« September 1952 - III 91/50 in Z3R 1954? 305)» Von diesem Grundsatz abzugehen, besteht kein Anlaß» Die Revisionserwiderung legt zu Unrecht allein dem Umstand, ob der Dienstherr eine "klare Kenntnis” von dem Begehren des Beamten erlangt habe, Bedeutung bei*
Das Gesetz stellt es nicht hierauf, sondern auf die Pörm- » lichkeit der Klageerhebung ab» Es ist auch in der Sache nicht so, daß einem mit dem Entwurf einer Klage verbundenen Armenrechtsgesuch dieselbe Bedeutung beizulegen wäre wie einer bereits erhobenen Klage; denn es ist durch aus möglich, daß bei Ablehnung des beantragten Armenrechts der Beamte von einer Klageerhebung absieht«
\
Ob im Einzelfall - beim Vorliegen besonderer Umstände -von diesem Grundsatz abgewichen werden könnte, um die ”arme Partei” nicht schlechter zu stellen als 'diejenige, die ohne * Armenrecht klagen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden« Auf den Umstand, daß jemand das Armenrecht beantragt hat, als solchen könnte man es. nicht abstellen, sondern müßte auf die wirklichen Verhältnisse zurückgreifen und prüfen, ob es nach ihnen dem Beamten trotz Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt (vgl zu dieser Sorgfaltspflicht insbesondere Urteil des erkennenden Senats vom 8« Oktober 1953 - III ZK 331/52 -) unmöglich gewesen ist, die Fristen einzuhalten; denn die ”arme Partei” kann nicht beanspruchen, daß in ihrem Pall geringere Sorgfaltsanforderungen als
 sonst gestellt werden«	l’;
- •’.*'&;;
-- if.
Stellt man es aber auf die wirklichen Verhältnisse dea^: Klägers ab, so muß man zu dem Ergebnis kommen, daß ihm eine Nahrung seiner Rechte auch ohne Arraenrecht möglich und zu demutbar gewesen wäre» Er hat von Anfang an zu seiner Vertretung einen Rechtsanwalt beigezogen, für den ihm ein Armenrecht nicht bewilligt worden ist« Zur Klarstellung seiner Rechtslage hätte es genügt, wen^> von den beiden Ansprüchen (Teilnahme an der Gehaltserhöhung und ein um 1 % der letzten Dienstbezüge höheres Ruhegehalt) ‘jeweils nur ein ^onatsbe-trag geltend gemacht worden wäre« Die arme Partei kann nicht großzügiger verfahren, als es vernünftigerweise die Partei machen würde, die selbst für alle Kosten aufkommen muß«
Bei einer derartigen, den Interessen des Klägers zunächst vollauf genügenden Beschränkung der Ansprüche, hätten Gerichts und Anwaltsgebuhr nur rund 10 # — DM betragen« Rach der,Ablehnung seines Armenrechtsgesuches durch das .Landgericht anfangs Juli 1952 hätte der Kläger mit der Möglichkeit, daß die Beschwerdeentscheidung nicht mehr rechtzeitig ergehen würde, rechnen müssen« Wenn er von seinem Ruhegehalt von monatlich netto 262«90 DM in den 3 Monaten Juli bis September
 je rund 3*— DM abgezweigt hätte« wäre er in der Lage gewesen? die Kosten der Klage aus eigenen Mitteln zunächst zu bestreiten« Ein Klageverlust hinsichtlich der nicht eingeklagten Beträge brauchte nicht einzutretenj der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, sich mit der Beklagten dahin zu einigen, daß sie entsprechend der Gerichtsentscheidung auch für die anderen Monate ' die Bezüge berechnen würde« Bei der Pflicht, alle zu demutbare Sorgfalt zu beachten, hätte der Kläger auch diesen Weg beachten müssen« Auch hätte er die Beschwerde gegen die Ablehnung des Armenrechts eher einlegen und das Oberlandesgericht unter Hinweis auf den Fristablauf um eine besonders eilige Behandlung der Sache bitten können; dann wäre es möglich gewesen, die Klagefrist zu wahren«
Bei dem geschilderten Verhalten des Klägers kann man also nicht sagen, daß ihm eine Klageerhebung innerhalb der vorgeschriebenen Frist auch bei Beachtung aller zu demutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre; deshalb muß es auch im vorliegenden Fall bei der Regel sein Bewenden behalten und die Klage als unzulässig abgewiesen werden«
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97* 91 ZPO«
Dr« Geiger	Dr«	Pagendarm	Dr« Weber
 Dr« Kreft	Wolany
E'
1' .

3'.* .j
fi".
I ’>
. Tr