* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 160/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 160/53

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br, Geiger, sowie der Bundesriohter Br.Pagendarm, Br.Weber, Br.Beyer und Br, Hußla für Hecht erkannt: Der Kläger meint demgegenüber, er falle nicht unter § 65 des Gesetzes und habe Anspruch auf die Weitergewährung des bisherigen, nach einem Grundgehaltssatz von 6.900 DM zu errechnenden Ruhegehalts. Parteien im Revisionsrechtszug unangegriffen ausgeführt hat, bildeten die Vorschriften des Preußischen Besoldungsgesetzes vom 17» Dezember 1927 (GS S 223) ursprünglich für das Ruhegehalt des Klägers, der bei seiner Versetzung in den Ruhestand das Endgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe bezog, die massgebende Rechtsgrundlage und blieben sie auch für den Kläger als einen bereits damaligen Altpensionär nach der Oberführung der preussischen Landesbeamten (hier das Preussische Besoldungsangleichungsgesetz vom 17» Januar 1936 /JiS S 3/) in die Reichsbesoldung. In der dem Preussischen Besoldungsgesetz vom 17* Dezember 1927 als Anlage 1 beigefügten Besoldungsordnung A für die planmässigen Staatsbeamten mit aufsteigenden Gehältern waren nun Polizeihauptleute und Landjägerhauptleute in eine Untergruppe der Besoldungsgruppe A 3 b eingereiht. Ein Vergleich mit der für den Kläger wie erwähnt nicht massgebend gewordenen, für die Entscheidung des Nach dem 29« Änderungsgesetz zu dem Reichsbesoldungsgesetz vom 19« März 1937 (RGBl I 8 342 wies die Besoldungsgruppe A 3 b die gleichen allgemeinen Dienstaltersstufen auf; Hauptleute der Schutzpolizei und Gendarmerie waren jedoch in eine Untergruppe mit den Stufen 4• 800, 5 • 400, 6• 000 und 6 • 900 RM eiligereiht. Das Gesetz zur Ergänzung des Reichsbesoldungsrechts und des Reisekostenrechts vom 30, März 1943 (RGBl I S 189 ßxSf) liess die allgemeinen Dienst altersstuf en ebenfalls unverändert; Hauptleute der Schutzpolizei, der Gendarmerie und der Feuerschutzpolizei erhielten jedoch laut Fußnote 2 zu der Besoldungsgruppe A 3 b unter Wegfall der*Dienstaltersstufe 5-400 die Grundgehaltsstufen von 4-800, 6.000 und 6.900 RM. gruppe A 3 b treten soll, weist für Polizeioffiziere keine günstigere Sonderregelung mehr auf.Die Entscheidung des Hechtsstreits hängt sonach, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, von der Präge ah, oh § 63 des Hegelungsgesetzes in Verbindung mit der Anlage D auch diejenigen Polizeioffiziere erfasst, die gleich dem Kläger bis zu dem Zusammenbruch des Deutschen Heichs ihr Ruhegehalt nicht nach der Besoldungsgruppe A des Heichs, sondern eines Bandes erhalten haben. lärz 1943 mit Fußnoten bezeichnet worden und würden jetzt ebenso in der Anlage D zu § 63 des Hegelungsgesetzes bezeichnet; das spräche dafür, dass die einschlägige Regelung des Hegelungsgesetzes die Reichsbesoldungsordnung meine, wie auch mit den Besoldungsgruppen, die nach der Anlage D an die Stelle der aufgeführten Untergruppen (Fußnoten) treten sollen, nur Besoldungsgruppen der Reichsbesoldungsordnung gemeint sein könnten; ferner nenne die zur Durchführung des § 63 des Regelungsgesetzes ergangene 6. Bach alledem lasse § 65 des Gesetzes den für ein Gesetz, das einen Eingriff in Beamtenrechte ausspreche, erforderlichen klaren Hinweis nach der Richtung vermissen, dass in die Besoldungsordnung A der Länder eingereiht gewesene Beamte betroffen werden sollen. Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen sich heute gemäss § 53 Abs 3 des Regelungsgesetzes nach Massgabe der dem Gesetz als Anlage B beigefügten Umrechnungstabelle nach den allgemeinen Dienstalters-stufen der Besoldungsgruppe A 3 b. schrift des § 65 des Regelungsgesetzes war daher der, die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge von Polizeioffizieren, wie sie durch die Angleichung an die Besoldung der Offiziere der Wehrmacht erfolgt war, gleich dieser Verbesserung rückgängig zu machen und die Bezüge wieder den Bezügen der übrigen Beamten anzupassen (insoweit mit Recht Arnim, Kommentar zu dem Regelungsgesetz § 65 Abs 1). April 1937 in den Ruhestand getreten sind und nach näherer Massgabe der damaligen Gesetze Versorgung nach der Besoldungsordnung eines Landes erhalten haben (vgl die bereits erwähnten Bestimmungen in $ 5 des Preussischen Besoldungsangleichungsgesetzes vom 17» Januar 1936 und in § 9 des 29• Änderungsgesetzes zu dem Reichsbesoldungsge-setz vom 19« März 1937), ferner diejenigen, die nach diesem Zeitpunkt bis zu dem 30, Juni 1947 (Tag des Inkrafttretens des Deutschen Beamtengesetzes) in den Ruhestand getreten sind und ihre Versorgung unter Zugrundelegung der Reichsbesoldungsordnung A erhalten haben. Offenbar ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es in den Ländern eine der Reichsbesoldungsordnung A entsprechende Landesbesoldungsordnung A gegeben hat, und hat aus diesem Grunde einen ausdrücklichen Hinweis auf die Besoldungsordnung A der Länder nicht für nötig erachtet. Auch die vom Berufungsgericht für seine Ansicht weiter angeführten Gründe sind nicht zwingend, namentlich hat der von ihm hervorgehobene Umstand, dass die Anlage D zu § 65 des Gesetzes die Untergruppen auch mit Fußnoten bezeichnet, kein besonderes Gewicht; entscheidend ist vielmehr, dass die Anlage D bestimmte Untergruppen, unter deren eine der Kläger gefallen ist, durch die allgemeinen Besoldungsgruppen ersetzen will. fenen früheren Beamten des Ingenieurkorps der Luftwaffe ausschliesslich Gehalt und Ruhegehalt nach der Reichsbesoldungsordnung erhalten haben, dass ferner * unter den (neuen) Besoldungsgruppen der Anlage D bei dem unter Kapitel I des Regelungsgesetzes fallenden Personenkreis nur Gruppen der Reichsbesoldungsordnung gemeint sein können, beruht auf den besonderen Gegebenheiten, die nicht zwingend ausschliessen, dass in Ansehung der Polizeivollzugsbeamten unter der (alten) Besoldungsregelung auch Besoldungsordnungen eines Landes zu verstehen sind. Durchführungsverordnung vom 13* Juni 1952 in § 1 Abs 2 ausdrücklich das Reichsbesoldungsgesetz als das massgebende Gesetz für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters nenne, so ist dem mit grösserer Überzeugungskraft der von dem Bundesminister des Innern gegebene Hinweis entgegenzuhalten, dass die nach § 1 Abs 2 der Durchführungsverordnung anwendbare Passung des Besoldungsgesetzes auch für Anstellungen und Beförderungen massgebend ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Passung ausgesprochen worden sind.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LandBesoldungsgruppeUntergruppeGesetzRegelungsgesetzesAnlageKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 160/53 Yerfeunäel; lairf •‘r Protokoll a® 5* Juli 1954 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
l
^5.32 061
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Innenminister, dieser vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter} Hechtsanwalt
 gegen
den charakt. Major der Schutzpolizei i.Ho Karl Priedrich in HdMiHL Krs.	Markt!
Kläger, Berufungskläger und Hevisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Br, Geiger, sowie der Bundesriohter Br.Pagendarm, Br.Weber, Br.Beyer und Br, Hußla
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19« Mai 1953 aufgehoben. Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22. Januar 1953 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens, das beklagte Land die des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Hechts wegen
2
 Tatbestand:
Der Kläger hat vom 1. Oktober 1917 bis zu dem 31c Januar 1927 als Polizeiinspektor a.Pr., Polizeiinspek-tor und PolizeiOberinspektor im Dienst der Stadt SchfliHHM gestanden. Am 1. Februar 1927 wurde er Polizeihauptmann und am 31« März 1932 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Seine Versorgungsbezüge erhielt der Kläger unter Zugrundelegung eines Grundgehalts von 6.900,- HM jährlich bis Kriegsende durch die Regierungspräsidenten seiner verschiedenen Wohnsitze. Am 1. Juni 1948 wanderte er von der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands (Regierungsbezirk Magdeburg) nach Hornburg im Kreis Wolfenbüttel zu. Der Präsident des Niedersächsisehen Verwaltungsbezirks Braunschweig setzte die Versorgungsbezüge des Klägers in Anwendung der §§ 64, 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (= Regelungsgesetz) nach einem Grundgehalt von 6.400 DM fest. Der Kläger meint demgegenüber, er falle nicht unter § 65 des Gesetzes und habe Anspruch auf die Weitergewährung des bisherigen, nach einem Grundgehaltssatz von 6.900 DM zu errechnenden Ruhegehalts. Br klagt den von ihm für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31« März 1952 auf 375 DM bezifferten Unterschiedsbetrag ein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht dagegen auf die Berufung des Klägers zugesprochen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; der Kläger bittet um die Zurückweisung der Revision.
~ 3 -
EntscheidungsgrUnde*
Der Kläger gehört, worüber sich die Parteien einig sind, zu den sogenannten Uralt-Versorgungsberechtigten i.S. des § 64 Abs 1 Kr 3 des Hegelungsgesetzes und des § 184 Abs 1 Satz 3 DBG, d.h. zu den Beamten, die vor dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes (1. Juli 1937; § 184 Abs 1 Satz 1 DBG) nach Maßgabe des Beichs-beamtengesetzes oder der Länderbeamtengesetze in den Ruhestand getreten sind. Für diese Versorgungsberechtigten soll es nach § 64 des Regelüngsgesetzes a.F. vom 11. Mai 1951 und n.F. vom 1. September 1953 grundsätzlich bei der bisherigen Pensionsfestsetzung verbleiben; doch beträgt das Ruhegehalt3$chstens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. iDiese gesetzliche Regelung gilt jedoch, wie' § 64 ausdrücklich besagt, nur vorbehaltlich der sich aus anderen, im einzelnen aufgeführten Bestimmungen, darunter § 6$;des Regelungsgesetzes, ergebenden
 Abweichungen.
> , * *
Hach § 63 des Regelungsgesetze^werden die ruhe-
*	'	4	S	*	\
gehaltfähigen Dienstbezüge für die früheren Polizeivoll-
*	9%	%	**	*	O
zugabeämten-, soweit sie in Untergruppen (Fußnoten) der Besoldungsordnung A eingereiht waren, sowie für die früheren Beamten des Ingenieurkorps der Luftwaffe (Be-soldungsordnung JL) entsprechend der dem Besetz als
 Anlage D beigefügten Umrechnungstabelle
•r

w:
den Be-
soldungsordnungen A und B. bemess'etto HiefMivtri11 nach
' r*	&>*****>
Anlage D an die Stelle der Unter^dPP^\i^p^0^e 2) zur Besoldungsgruppe A 3 b nunmehr diä7^sdld|p§Bigruppe A 3 b.	;
Wie das Berufungsgericht zutreffend und vor den
* «
0
Parteien im Revisionsrechtszug unangegriffen ausgeführt hat, bildeten die Vorschriften des Preußischen Besoldungsgesetzes vom 17» Dezember 1927 (GS S 223) ursprünglich für das Ruhegehalt des Klägers, der bei seiner Versetzung in den Ruhestand das Endgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe bezog, die massgebende Rechtsgrundlage und blieben sie auch für den Kläger als einen bereits damaligen Altpensionär nach der Oberführung der preussischen Landesbeamten (hier das Preussische Besoldungsangleichungsgesetz vom 17» Januar 1936 /JiS S 3/) in die Reichsbesoldung. In letzterer Beziehung wird die von dem Erstgericht abweichende Auffassung des Berufungsgerichts durch die im Berufungsurteil genannten Vorschriften des § 5 des genannten preussischen Gesetzes vom 17. Januar 1936, . sowie des § 9 des 29» Änderungsgesetzes zu dem Reichsbesoldungsgesetz vom 19. B&rz 1937 (RGBl I S 342) getragen.
In der dem Preussischen Besoldungsgesetz vom 17* Dezember 1927 als Anlage 1 beigefügten Besoldungsordnung A für die planmässigen Staatsbeamten mit aufsteigenden Gehältern waren nun Polizeihauptleute und Landjägerhauptleute in eine Untergruppe der Besoldungsgruppe A 3 b eingereiht. Die Untergruppe wies von den allgemeinen Dienstaltersstufen mit 4.800, 5.200, 5*600, 6.000, 6.400 , 6.700 und 7*000 RM abweichende günstigere Grundgehaltssätze von jährlich 4.800, 6.000 und 6.900 RM auf«
k.
Ein Vergleich mit der für den Kläger wie erwähnt nicht massgebend gewordenen, für die Entscheidung des
 
vorliegenden Rechtsstreits aber bedeutsamen Gestaltung der Reichsbesoldungsgruppe A 3 b, die nach dem Preus-sischen Beso1dungsangleichungsgesetz vom 17* Januar 1936 grundsätzlich mit Wirkung vom 1- April 1936 in ihrer jeweils geltenden Fassung an die Stelle der preussischen Besoldungsgruppe A 3 b trat, ergibt folgendes Bild:
In der Fassung der Anlage 1 zu dem Reichsbesoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl I S 349 entsprachen die Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe A 3 den allgemeinen Stufen der preussischen Besoldungsgruppe A 3 b.
Nach dem 29« Änderungsgesetz zu dem Reichsbesoldungsgesetz vom 19« März 1937 (RGBl I 8 342	wies	die
 Besoldungsgruppe A 3 b die gleichen allgemeinen Dienstaltersstufen auf; Hauptleute der Schutzpolizei und Gendarmerie waren jedoch in eine Untergruppe mit den Stufen 4• 800, 5 • 400, 6• 000 und 6 • 900 RM eiligereiht.
Das Gesetz zur Ergänzung des Reichsbesoldungsrechts und des Reisekostenrechts vom 30, März 1943 (RGBl I S 189 ßxSf) liess die allgemeinen Dienst altersstuf en ebenfalls unverändert; Hauptleute der Schutzpolizei, der Gendarmerie und der Feuerschutzpolizei erhielten jedoch laut Fußnote 2 zu der Besoldungsgruppe A 3 b unter Wegfall der*Dienstaltersstufe 5-400 die Grundgehaltsstufen von 4-800, 6.000 und 6.900 RM.
Die heutige (Reichs-) Besoldungsgruppe A 3 b, die nach der Anlage D zu § 65 des Regelungsgesetzes an die Stelle der Untergruppe (Fußnote 2) zu der Besoldungs-
 
2
gruppe A 3 b treten soll, weist für Polizeioffiziere keine günstigere Sonderregelung mehr auf.
Die Entscheidung des Hechtsstreits hängt sonach, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, von der Präge ah, oh § 63 des Hegelungsgesetzes in Verbindung mit der Anlage D auch diejenigen Polizeioffiziere erfasst, die gleich dem Kläger bis zu dem Zusammenbruch des Deutschen Heichs ihr Ruhegehalt nicht nach der Besoldungsgruppe A des Heichs, sondern eines Bandes erhalten haben.
Das Berufungsgericht hat diese Präge im wesentlichen mit der Begründung verneint: die allgemeine Passung Besoldungsgruppe A,f gebe zwar keinen Aufschluß, dagegen seien die Untergruppen der Besoldungsgruppe erstmals in der Reichsbesoldungsordnung A in der Passung des Reichsgesetzes vom 30. lärz 1943 mit Fußnoten bezeichnet worden und würden jetzt ebenso in der Anlage D zu § 63 des Hegelungsgesetzes bezeichnet; das spräche dafür, dass die einschlägige Regelung des Hegelungsgesetzes die Reichsbesoldungsordnung meine, wie auch mit den Besoldungsgruppen, die nach der Anlage D an die Stelle der aufgeführten Untergruppen (Fußnoten) treten sollen, nur Besoldungsgruppen der Reichsbesoldungsordnung gemeint sein könnten; ferner nenne die zur Durchführung des § 63 des Regelungsgesetzes ergangene 6. Durchführungsverordnung zu dem Regelungsgesetz vom 13. Juni 1952 (BGBl I S 331), unter deren BerÜÖkäiohti-gung das Besoldungsdienstalter für die Bemessung* der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festzustellen sei, in § 1 Abs 2 als massgebendes Gesetz für die Festsetzung
 
dee Besoldungsdienstalters ausdrücklich das Reichs-besoldungsgesetz. Bach alledem lasse § 65 des Gesetzes den für ein Gesetz, das einen Eingriff in Beamtenrechte ausspreche, erforderlichen klaren Hinweis nach der Richtung vermissen, dass in die Besoldungsordnung A der Länder eingereiht gewesene Beamte betroffen werden sollen.
Dieser Auslegung kann indessen nicht beigetreten werden.. Sie legt dem Wortlaut des § 65 des Regelungsgesetzes und der zu ihm gehörenden Anlage D ein zu grosses Gewicht bei und wird dem vom Gastgeber verfolgten Willen nicht gerecht. Unzweifelhaft wollte der Gesetzgeber des Regelungsgesetzes die bevorzugte Behandlung, wie sie den Folizeioffizieren durch die Schaffung einer besonderen Untergruppe (Fußnote) zuteil geworden war, beseitigen. Derartige Untergruppen sind auch von den Landesgesetzgebem nach 1945 ganz oder teilweise beseitigt worden (vgl Ambrosius, Das Besoldungsrecht der Beamten 5» Aufl S 137)* Das gleiche Ziel hat der Bundesgesetzgeber bei den dem Kläger vergleichbaren Offizieren der Wehrmacht verfolgt. Hauptleute der Wehrmacht erhielten nämlich nach dem Reichsbesoldungsgesetz, vom 16. Dezember 1927 in der Reichsbesoldungsordnung C (RGBl I S 391)> Besoldungsgruppe 7, später 8 ebenfalls die günstigeren Dienstaltersstufen von 4*800, 6.000 und 6.900 HM.
Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen sich heute gemäss § 53 Abs 3 des Regelungsgesetzes nach Massgabe der dem Gesetz als Anlage B beigefügten Umrechnungstabelle nach den allgemeinen Dienstalters-stufen der Besoldungsgruppe A 3 b. Der Zweck der Vor-
 
s)
schrift des § 65 des Regelungsgesetzes war daher der, die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge von Polizeioffizieren, wie sie durch die Angleichung an die Besoldung der Offiziere der Wehrmacht erfolgt war, gleich dieser Verbesserung rückgängig zu machen und die Bezüge wieder den Bezügen der übrigen Beamten anzupassen (insoweit mit Recht Arnim, Kommentar zu dem Regelungsgesetz § 65 Abs 1). Dass die Regelung des § 53 Abs 3 des Gesetzes, wie dies die Revision will, zu dem Vergleich herangezogen werden kann, auch wenn sie in § 64 des Gesetzes nicht in Bezug genommen ist, kann keinem Zweifel begegnen. Der mit § 65 verfolgte Zweck des Gesetzes würde nur unvollkommen erreicht, wenn bei einem grossen Teil der früheren Polizeivollzugsbeamten eine unterschiedliche Behandlung der Besoldung beibehalten würde. Dies würde auch, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, im Gegensatz zu der für Hauptleute der Wehrmacht getroffenen Regelung stehen.
Der Wille des Gesetzgebers hat auch in dem Gesetz einen hinreichend klaren Ausdruck gefunden. Unter § 64 Abs 1 Nr 3 des Regelungsgesetzes lassen sich, worauf das von der Revision vorgelegte Schreiben des Bundesministers des Innern vom 18. August 1933 mit Recht hinweist, zwei Gruppen versorgungsberechtigter Polizeivollzugsbeamten einordnen; einmal diejenigen Beamten, die vor dem (1. April 193$ oder dem) 1. April 1937 in den Ruhestand getreten sind und nach näherer Massgabe der damaligen Gesetze Versorgung nach der Besoldungsordnung eines Landes erhalten haben (vgl die bereits erwähnten Bestimmungen in $ 5 des Preussischen Besoldungsangleichungsgesetzes vom 17» Januar 1936 und in
 
§ 9 des 29• Änderungsgesetzes zu dem Reichsbesoldungsge-setz vom 19« März 1937), ferner diejenigen, die nach diesem Zeitpunkt bis zu dem 30, Juni 1947 (Tag des Inkrafttretens des Deutschen Beamtengesetzes) in den Ruhestand getreten sind und ihre Versorgung unter Zugrundelegung der Reichsbesoldungsordnung A erhalten haben.
Ohne zwischen diesen beiden Gruppen zu unterscheiden, verweist § 64 auf § 63 des Regelungsgesetzes. Wenn § 63 des Gesetzes ohne nähere Kennzeichnung von der Besoldungsordnung A spricht, in die die früheren Polizeivollzugsbeamten eingereiht waren, ist die Auslegung möglich und hier im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes allein richtig, dass mit der Bezeichnung Besoldungsordnung A lediglich auf diese Besoldungsordnung als solche im Gegensatz zu den Besoldungsordnungen B, C oder anderen, nicht aber auf die Reichsbesoldungsordnung abgestellt ist. Offenbar ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es in den Ländern eine der Reichsbesoldungsordnung A entsprechende Landesbesoldungsordnung A gegeben hat, und hat aus diesem Grunde einen ausdrücklichen Hinweis auf die Besoldungsordnung A der Länder nicht für nötig erachtet.
Auch die vom Berufungsgericht für seine Ansicht weiter angeführten Gründe sind nicht zwingend, namentlich hat der von ihm hervorgehobene Umstand, dass die Anlage D zu § 65 des Gesetzes die Untergruppen auch mit Fußnoten bezeichnet, kein besonderes Gewicht; entscheidend ist vielmehr, dass die Anlage D bestimmte Untergruppen, unter deren eine der Kläger gefallen ist, durch die allgemeinen Besoldungsgruppen ersetzen will. Dass die neben den Polizeivollzugsbeamten von § 65 des Gesetzes betrof-
 
6
fenen früheren Beamten des Ingenieurkorps der Luftwaffe ausschliesslich Gehalt und Ruhegehalt nach der Reichsbesoldungsordnung erhalten haben, dass ferner * unter den (neuen) Besoldungsgruppen der Anlage D bei dem unter Kapitel I des Regelungsgesetzes fallenden Personenkreis nur Gruppen der Reichsbesoldungsordnung gemeint sein können, beruht auf den besonderen Gegebenheiten, die nicht zwingend ausschliessen, dass in Ansehung der Polizeivollzugsbeamten unter der (alten) Besoldungsregelung auch Besoldungsordnungen eines Landes zu verstehen sind. Wenn das Berufungsgericht schliesslich darauf verweist, dass die 6. Durchführungsverordnung vom 13* Juni 1952 in § 1 Abs 2 ausdrücklich das Reichsbesoldungsgesetz als das massgebende Gesetz für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters nenne, so ist dem mit grösserer Überzeugungskraft der von dem Bundesminister des Innern gegebene Hinweis entgegenzuhalten, dass die nach § 1 Abs 2 der Durchführungsverordnung anwendbare Passung des Besoldungsgesetzes auch für Anstellungen und Beförderungen massgebend ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Passung ausgesprochen worden sind.
 
Ist nach alledem die Vorschrift des § 65 des Rege-lungsgesetzes auch auf den Kläger zu beziehen, so erweist sich das Klagebegehren als unbegründet« Demgemäß ist die Berufung gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Gemäss § 97 Abs 1 ZPO hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen auf Grund der Sondervorschrift des § 97 Abs 3 ZPO dem beklagten Land zur Last.
Dr. Geiger	Dr«	Pagendarm	Dr.	Weber
 Dr. Beyer	Dr.	Hußla