Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Daß ein anderer Zivilsenat dieses Gerichts in einer ähnlich liegenden Sache in der Frage der Vertragsbeziehung zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, weil er - im maßgebenden Punkt - von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, beruht nicht auf ei- Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 1 77 v.H. und die Klägerin zu 2 23 v.H. zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 160/04 vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2004 - 12 U 147/03 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zugrunde gelegt (zur Anwendung der Grundsätze über ein unternehmensbezogenes Geschäft in Anlagevermittlungsfällen vgl. etwa Senatsurteile vom 6. April 1995 - III ZR 52/94 - NJW-RR 1995, 991 und vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342) und diese in tatrichterlicher Würdigung ohne zulassungsbegründende Rechtsfehler auf den ihm vorliegenden Fall angewendet. Daß ein anderer Zivilsenat dieses Gerichts in einer ähnlich liegenden Sache in der Frage der Vertragsbeziehung zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, weil er - im maßgebenden Punkt - von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, beruht nicht auf ei- ner Heranziehung anderer rechtlicher Grundsätze, sondern auf seiner tatrichterlichen Würdigung. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 1 77 v.H. und die Klägerin zu 2 23 v.H. zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.701,36 € Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann