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BGH · III ZR 159/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 159/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Oktober 1984 (VIII ZR 181/83 = BGHWarn 1984 Nr. 293 * NJW 1985, 497) geltend: Das Zahlungsversprechen des Beklagten gegenüber der Klägerin vom 7. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin im Original vorgelegte Urkunde vom 7. September 1984 dahin aus-gelegt, daß die Verpflichtungserklärung des Beklagten ein unbedingtes - von irgendwelchen Vorleistungen des früheren Ehemannes der Klägerin nicht abhängig gemachtes - abstraktes Zahlungsversprechen (§ 780 BGB) darstelle.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 780 BGB
BundesgerichtshofsNJWZPOKlägerinUrkundeZahlungsversprechenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/. O
III ZR 159/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinz
 Straße ■§, Bi
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
/Niederlande,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HHB -
WH
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. März 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. Mai 1988 - 1 U 157/87 (a) - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 168.750 DM.
3

Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Sie macht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1984 (VIII ZR 181/83 = BGHWarn 1984 Nr. 293 * NJW 1985, 497) geltend: Das Zahlungsversprechen des Beklagten gegenüber der Klägerin vom 7. September 1984 sei nur unter der aufschiebenden Bedingung einer entsprechenden Vorleistung des früheren Ehemannes der Klägerin an den Beklagten erfolgt. Daß das Zahlungsversprechen unbedingt abgegeben worden sei, wie die Klägerin behaupte, habe die Klägerin zu beweisen und mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln nicht bewiesen.
Diese Rüge hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin im Original vorgelegte Urkunde vom 7. September 1984 dahin aus-gelegt, daß die Verpflichtungserklärung des Beklagten ein unbedingtes - von irgendwelchen Vorleistungen des früheren Ehemannes der Klägerin nicht abhängig gemachtes - abstraktes Zahlungsversprechen (§ 780 BGB) darstelle. Diese tatrichterliche Würdigung der in der Urkunde enthaltenen Verpflichtungserklärung des Beklagten, einer Individualerklärung, ist möglich und läßt einen im Revisionsverfahren erheblichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen. Der Beklagte hat für seine Behauptung, es sei mündlich etwas
 anderes vereinbart worden, als in der Urkunde zu dem Ausdruck gekommen ist, keinen im Urkundenprozeß zulässigen Beweis angetreten .
Krohn
 Kroner
Engelhardt
 Halstenberg
Werp